Beitritt zu einem Flottenfonds: Schadensersatz wegen Prospektfehlern Orientierungssatz
(843)). Der Kläger hätte bei Beachtung des jedem unmittelbar Einleuchtenden spätestens ab dem Jahr 2011, nämlich ab Erhalt des Schreibens gemäß Anlage B2, erkennen müssen, dass - seinen Sachvortrag und seine Rechtsauffassung zum Vorliegen einer Aufklärungspflichtverletzung als zutreffend unterstellt - Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Aufklärung in den folgenden Punkten entstanden sind: Randnummer 24 a. Vermeintlich unzureichende Darstellung der Marktentwicklung: Unabhängig davon, ob der Emissionsprospekt die Marktentwicklung zureichend oder unzureichend dargestellt hat, hatte der Kläger seit dem Schreiben gemäß Anlage B1, spätestens aber seit dem Schreiben Anlage B2 Kenntnis davon bzw. musste Kenntnis davon haben, dass sich Markt für Tankerschiffe nicht wie prospektiert entwickelt hat. So ist in den beiden Schreiben von geringen Einnahmen der MT N. Y. S. bzw. MT L. S. die Rede, die auf den schwachen Tankermarkt zurückzuführen seien. Unabhängig von den speziell seitens des Klägers gerügten Unzulänglichkeiten des Prospekts (Seiten 25 bis 53 der Klagschrift) musste ein verständiger Anleger spätestens im Jahr 2011 erkennen, dass die prospektierten Einnahmen der zwei Tankerschiffe des Flottenfonds sich nicht verwirklichen würden, sondern marktbedingt negativ von dem Prospektierten abweichen würden. Und selbst wenn sich die Kapitalerhöhung im Jahr 2011 lediglich aus den Schwierigkeiten der beiden Tankerschiffe begründete, musste einem verständigen Anleger auch einleuchten, dass ähnliche Probleme auch im Bereich der Containerschiffe auftreten können würden. Wenn der Kläger also im Jahr 2011 nicht den Schluss zog, dass die prospektierten Einnahmen und die Marktentwicklung nicht eintreten würde, so ist ihm diesbezüglich jedenfalls der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu machen. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich des Vorwurfs, der Emissionsprospekt habe nicht auf die bereits bei Auflegung des Flottenfonds bestehenden Überkapazitäten im Markt hingewiesen: Selbst wenn dies zuträfe und der Emissionsprospekt hierüber nicht aufgeklärt haben sollte, so hätte der Kläger spätestens auf Grund der eingebrochenen Chartermärkte 2010/2011 erfahren, dass Angebot und Nachfrage auf den Märkten für Container- bzw. Tankerschiffe nicht so zusammenpassen, dass ein rentabler Betrieb der vier streitgegenständlichen Schiffe möglich ist. Randnummer 25 Zu der vermeintlich fehlenden Darstellung der Leercontainerproblematik hat der Kläger schon einen Prospektmangel nicht schlüssig vorgetragen. Insbesondere stellte es keinen aufklärungspflichtigen Umstand dar, wenn – den Vortrag des Klägers als richtig unterstellt – höhere Kosten der Charterer durch die Beförderung von Leercontainern zu reduzierten Charterraten bei der Anschlussvercharterung führen. Dies ist höchstens ein mittelbarer Effekt, auf den ein Emissionsprospekt nicht hinweisen muss. Insbesondere schulden die Prospektverantwortlichen bzw. die Beklagten als Gründungskommanditisten nicht eine umfassende Beschreibung des Schifffahrtmarktes mit allen denkbaren ökonomischen Zusammenhängen der verschiedenen Akteure. Randnummer 26 b. Vermeintlich unvollständige Darstellung der erzielbaren Erträge: Das unter a. Gesagte gilt gleichermaßen für den seitens des Klägers erhobenen Vorwurf der vermeintlich unvollständigen Darstellung der erzielbaren Erträge für die vier Schiffsgesellschaften: Spätestens seit dem Schreiben gemäß Anlage B2 und der darauf folgenden Kapitalerhöhung, an der der Kläger sich zudem beteiligte, wusste er, dass die Ertragslage jedenfalls der beiden Tankerschiffe wegen der „ nicht auskömmlichen Chartereinnahmen “ (s. Anlage B2, Seite 1) nicht ausreichen würde, um auch nur den Tilgungsdienst gegenüber den finanzierenden Banken aufrechtzuerhalten, geschweige denn, Ausschüttungen an die Anleger zu tätigen. Jegliche vermeintliche Unzulänglichkeit in der Darstellung der erzielbaren Erträge in dem Emissionsprospekt hätte dem Kläger spätestens mit Zugang des Schreibens Anlage B2 auffallen müssen. Randnummer 27 c. Fehlerhafte Grundlagen für die Renditen und Prognosen: Das unter a. und b. Gesagte gilt auch hinsichtlich der vermeintlich fehlerhaft dargestellten Grundlagen für die Renditen und Prognosen. Selbst wenn zu unterstellen wäre, dass zu einer ordnungsgemäßen Aufklärung eines Anlegers die Angaben zu Einsatztagen, Schiffsbetriebskosten, Verwaltungskosten und Ausschüttungen so hätten dargestellt werden müssen, wie dies der Vorstellung auf Seiten 71 bis 73 der Klagschrift offenbar vorschwebt, so änderte dies nichts daran, dass die vermeintlich falschen Angaben – nur so ist die Argumentation des Klägers zu verstehen – zu einer wirtschaftlichen Schieflage der Schiffsgesellschaften geführt haben. Diese war dem Kläger aber seit 2010 bzw. spätestens seit dem Jahr 2011 bekannt. Randnummer 28 d. Absehbare Risiken: Das vorgenannte gilt auch für die unter der Überschrift „Absehbare Risiken“ aufgeworfenen Themen. Randnummer 29 Damit verjährten Ansprüche wegen dieser vermeintlichen Aufklärungspflichtverletzungen spätestens am
- Dezember 2014, mit der erst im Jahr 2015 erhobenen Klage konnte der Kläger keine Verjährungshemmung im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB mehr erwirken. Randnummer 30
- Bezüglich der folgenden geltend gemachten Aufklärungspflichtverletzungen ist zwar keine Verjährung festzustellen, diese bestehen aber aus den folgenden Gründen nicht: Randnummer 31 a. Die Anlageziele und die Anlagepolitik werden entgegen der klägerischen Ansicht im Prospekt hinreichend dargestellt. Eine detaillierte Investitions- bzw. Mittelverwendungsplanung findet sich auf Seite 54 des Prospekts. Der Emissionsprospekt musste nicht darüber aufklären, dass es neben einem Flottenfonds auch noch andere Möglichkeiten der Investition in den Schifffahrtsmarkt gibt. Der Prospekt muss nur die konkrete Anlage zutreffend beschreiben, nicht auch noch den Anleger darauf hinweisen, dass er auch in eine andere Anlage investieren könnte. Das Risiko der Einbringung der Schiffe in einen Pool, insbesondere den Star Tankers Pool, wird auf Seite 20 des Prospekts zutreffend beschrieben. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass die Wirtschaftlichkeit der Investition bezüglich der Schiffe MT N. Y. S. und MT L. S. bei Nichtbeschäftigung der anderen Schiffe im Star Tankers Pool nachteilig beeinflusst sein kann. Welche Schiffe genau sich im Star Tankers Pool befanden und wie alt diese sind, musste nicht erläutert werden, um den Aufklärungspflichten zu genügen. Für den Anleger ist allein die Information von Belang, dass die wirtschaftliche Entwicklung „seines“ Fonds von der Entwicklung fondsfremder Schiffe im Pool abhängen kann. Darauf weist der Emissionsprospekt auf Seite 20 zutreffend hin. Randnummer 32 b. Betriebskosten: Fehlerhafte Angaben im Emissionsprospekt zu den Betriebskosten hat der Kläger schon nicht substantiiert vorgetragen. Allein die Vorlage von Studien zur Entwicklung der Betriebskosten auf dem Gesamtmarkt ersetzt keinen substantiierten Vortrag dazu, dass die Angaben im Emissionsprospekt unzutreffend sind. Eines richterlichen Hinweises bedurfte es insoweit nicht, da bereits die Beklagte in der Klagerwiderung zutreffend darauf hingewiesen hatte, dass Vortrag zu den konkreten Betriebskosten der vier streitgegenständlichen Schiffe fehlte. Randnummer 33 c. Weichkosten : Die Darstellung der Weichkosten auf Seite 54 der Anlage K2 genügt den Anforderungen für die Erfüllung von Aufklärungspflichten. Insbesondere ist es auch nach nur einmaligem Lesen ersichtlich, dass der dort angegebene Anteil der Weichkosten sich auf die komplette Finanzierungssumme von EUR 177.912 Mio. beziehen soll, die sich ausdrücklich auch auf Seite 12 des Emissionsprospekts als Summe von Fremd- und Eigenmitteln findet. Randnummer 34 d. Rechtsänderungsrisiko: Auf konkrete Rechtsänderungsrisiken hat der Kläger nicht hingewiesen. Randnummer 35 e. Der Kläger rügt zu Unrecht, im Prospekt fehlten Informationen über mögliche zu erwartende Investitionen angesichts aufgrund internationaler Verträge (u.a. MARPOL) geltender sog. „Sulphur Emission Control Areas ( SECAs )“, d. h. Regionen, in denen der Ausstoß von Schwefel und Schwefeldioxid durch Seeschiffe kontrolliert werden soll. Der Kläger trägt keine konkreten Auswirkungen auf die hier streitgegenständlichen Schiffe vor. Es ist daher nicht feststellbar, dass die vier hier interessierenden Schiffe von Nachrüstmaßnahmen oder Beschränkungen und konkreten Auswirkungen auf den Schiffsbetrieb betroffen wären. Randnummer 36 f. Hinsichtlich der zu erwartenden Bunkerkosten ist ebenfalls auf die Darstellung zu den Schiffsbetriebskosten im Prospekt zu verweisen. Auch insofern dringt der Kläger nicht mit seiner Berufung auf Mehrkosten wegen SECA-Regionen durch. Er beschränkt sich auch insofern auf abstrakte, teilweise spekulative Annahmen und hat nicht substantiiert dargetan, dass die MS Bahamas für den Verbrauch schwefelarmer Kraftstoffe nicht geeignet gewesen wäre. Einen rasanten Anstieg der Bunkerkosten hat er ins Blaue hinein behauptet. Randnummer 37 g. Ein Prospektfehler liegt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht deshalb vor, weil die sog. Linienkonferenzen eingestellt wurden. Der Kläger macht geltend, auf diesen Konferenzen der Schifffahrtsunternehmen seien horizontale Verschiffungspreise und -bedingungen vereinbart und Frachtraten festgelegt worden. Der Wegfall dieser Kartelle habe sich seit dem Jahre 2000 angekündigt und zu einem Markteinbruch geführt, was absehbar gewesen sei. Dies überzeugt nicht. Konkrete Auswirkungen auf die Ertragslage des Schiffes trägt der Kläger nicht vor, zumal die angebliche Preisstabilität der Vergangenheit nicht mit der unstreitigen Volatilität des Marktes in Einklang zu bringen wäre. Randnummer 38 h. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, die Risikohinweises des Emissionsprospekts seien ungenügend, weil nicht auf die Ermächtigung der Emittenten bzw. deren Geschäftsführung zur Durchführung von Währungs- und Zinsgeschäften hingewiesen wurde. Zunächst war der Kläger verpflichtet, den ganzen Wertpapierprospekt zu lesen, zu dem auch die auf Seite 138 sich befindliche Regelung zu den Zins- und Devisengeschäften gehört. Zudem waren – worauf die Beklagten zutreffend hingewiesen haben – Zins- und Devisengeschäfte außerhalb der Investitionsphase von der Zustimmung des Beirats bzw. der Zustimmung der Gesellschafterversammlung abhängig, § 6 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages. Davon, dass der Geschäftsführung der Emittenten hiermit die Möglichkeit der Spekulation mit Anlegergeldern ermöglicht würde, kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein. Im Übrigen hielte das Gericht auch ohne einen solchen Zustimmungsvorbehalt die Ermächtigung zur Zins- und Devisengeschäften für nicht expressis verbis hinweispflichtig, da derartige Geschäfte jedenfalls bei international eingesetzten Schiffen, die zudem im erheblichen Maße fremdfinanziert sind, typischer Weise zu erwarten sind. Auf einen möglichen Missbrauch dieser Möglichkeiten zur nicht vom Gesellschaftszweck gedeckten Spekulation auf den Devisen- bzw. Zinsswapmärkten, der womöglich auch strafrechtliche Relevanz hätte, muss ein Emissionsprospekt nicht hinweisen. II. Randnummer 39 In Ermangelung eines Schadensersatzanspruchs waren die Klaganträge zu
- bis
- ebenfalls abzuweisen. III. Randnummer 40 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.