1 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 an die Apotheken ausgeliefert, so liegt kein Rechtsbruch im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG vor, wenn hierfür individuelle Rezepte mit entsprechenden Verschreibungen vorliegen und die Arzneimittel beim Umfüllen weder in ihrer Zusammensetzung verändert werden noch infolge des Umfüllvorgangs sonstige maßgebliche Veränderungen hinsichtlich Qualität, Wirksamkeit und Sicherheit erfahren.
teilige Veränderung kann nicht schon dem Umstand entnommen werden, dass die in den applikationsfertigen Kunststoffspritzen befindlichen Arzneimittel eine kürzere Haltbarkeit aufweisen als die Arzneimittel in den zulassungsgemäß vertriebenen gläsernen Durchstechflaschen. Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg
dem Umfüllen aus einer Durchstechflasche noch vorhandene Restmengen der Wirkstoffe unter 0,05 ml verwendet die Beklagte im Wege des sogenannten „poolings“ ebenfalls zur Fertigspritzenherstellung. Ob sie dabei „chargenrein“ abfüllt, steht zwischen den Parteien im Streit. Randnummer 8 Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte bringe mit den von ihr hergestellten Fertigspritzen Arzneimittel in den Verkehr, ohne dass sie die hierfür erforderliche Zulassung gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 habe. Die Klägerin hat die Beklagte mit Schreiben vom
1 der Verordnung (EG) Nr. 726/
einer gutachterlichen Stellungnahme des Prof. Dr. S. (Anlage K 17) erreichten Fertigspritzen nicht den
der Zulassung des Arzneimittels Lucentis zu erwartenden Qualitätsstandard, was Folgen für die klinische Wirksamkeit habe. Proteinwirkstoffe reagierten empfindlich bei Kontakt mit festen Oberflächen und auf mechanische Belastungen. Es könnten sich dabei Aggregate bilden, die als Partikel zu auch wahrnehmbaren Sehstörungen führen könnten. Randnummer 15 Bei einer Untersuchung des Zentrallaboratoriums Deutscher Apotheker habe sich gezeigt, dass Fertigspritzen mit Lucentis einen teilweise weit über dem zulässigen Grenzwert liegenden Gehalt an Partikeln mit einer Größe zwischen 10 und 25 µm enthielten. Zulässig seien
der Genehmigung von Lucentis bis zu 50 Partikel pro ml, die untersuchten Fertigspritzen hätten einen Gehalt von 60 bis 540 Partikeln pro ml aufgewiesen. Randnummer 16 Hinsichtlich der Kontaktflächen der von der Beklagten verwendeten Spritzenkörper - so die Klägerin - sei deren Wirkung auf die hier streitgegenständlichen Arzneimittel nicht geklärt. Es handele sich bei den von der Beklagten verwendeten Spritzen auch nicht um solche, die die Klägerin - entsprechend der Arzneimittelzulassung - Lucentis beilege. Randnummer 17 Die Fertigspritzen mit Avastin stelle die Beklagte im Grundsatz genau so her wie die mit Lucentis gefüllten Spritzen. Entgegen der Fachinformation und der Zulassung, die eine verdünnte Anwendung vorsähen, fülle die Beklagte Avastin unverdünnt in Fertigspritzen ab. Zulassungskonform sei aber nur eine Anwendung von Avastin in der Form einer mittels einer Kochsalzlösung hergestellten Infusionslösung. Ebenso wie bei Lucentis, sei es für Avastin vorgesehen, die angebrochene Durchstechflasche mit einem etwaigen Restinhalt zu entsorgen. Randnummer 18 Der Hersteller von Avastin (Genentech), seine Anbieterin (Roche Pharma AG), und die US-amerikanische Arzneimittelbehörde Food and Drug Administration (FDA) warnten vor der indikationswidrigen Anwendung von Avastin zur Behandlung von AMD. Die Roche Pharma AG habe sich in einem Schreiben (Anlage K 7) von der Anwendung von Avastin zur Behandlung von AMD distanziert. Der Hersteller von Avastin habe an Ärzte in den USA geschrieben (Anlage K 8), dass Avastin nicht zur Anwendung am Auge zugelassen sei und auch nicht unter Bedingungen hergestellt werde, die hinsichtlich der Anwendung am Auge einzuhalten seien. Avastin sei auch keiner förmlichen klinischen Untersuchung für eine Anwendung am Auge unterzogen worden. Randnummer 19 Die Sterilität der Fertigspritzen der Beklagten sei nicht
gewiesen und nicht im Rahmen eines Zulassungsverfahrens überprüft worden. Bei der Anwendung von Arzneimitteln im Auge sei die Sterilität von großer Bedeutung. Die FDA habe in einem Warnhinweis (Anlage K 9) darauf hingewiesen, dass bei der Öffnung von sterilen Behältern deren Sterilität nicht mehr
gewiesen sei. Es bestehe die Gefahr einer mikrobiellen Kontamination bei der Aufteilung von Avastin auf mehrere Dosen. Dadurch könne es bei der Anwendung im Auge zu Entzündungen kommen, die auch zu Verlusten hinsichtlich der Sehkraft führen könnten. Randnummer 20
einer neueren Mitteilung der FDA (Anlage K 19) sei es
der Anwendung von Avastin aus Fertigspritzen zu einer Reihe von schweren Augeninfektionen gekommen. Dabei sei es auch zum Verlust des Sehvermögens auf dem betreffenden Auge gekommen. Obwohl mit Lucentis inzwischen ein spezielles Arzneimittel auf dem Markt sei, wendeten Ärzte immer noch ausgeeinzeltes Avastin zur Behandlung der AMD an. Randnummer 21
dem Abfüllen in Spritzen sei die Qualität der Arzneimittel nicht mehr für einen längeren Zeitraum gewährleistet. Randnummer 22 Bereits das auf den Fertigspritzen der Beklagten angebrachte Haltbarkeitsdatum belege im Vergleich zur Haltbarkeit der Originalarzneimittel in den Durchstechflaschen eine Veränderung der umgefüllten Arzneimittel. Während Lucentis in der Durchstechflasche drei Jahre haltbar sei, gebe die Beklagte auf den Fertigspritzen das Haltbarkeitsdatum mit einer Woche an (vgl. Anlage K 4). Avastin sei in der Durchstechflasche zwei Jahre, in der Fertigspritze gemäß den Angaben der Beklagten nur drei Wochen haltbar (vgl. Anlage K 5). Randnummer 23 Neben der Gefahr, dass sich die Zahl und Größe von Partikeln in dem Arzneimittel ändern, bestehe auch die Gefahr, dass sich das für die Fertigspritzen verwendete Silikonöl
dem Umfüllen löse. Randnummer 24 Die von der Beklagten verwendeten Spritzen und Injektionsnadeln seien andere als diejenigen, die etwa Lucentis im Original beigefügt und im Rahmen der Arzneimittelzulassung geprüft worden seien. Die Verwendung von abweichenden Materialien führe zu einer Beeinträchtigung der Qualität und Sicherheit der Arzneimittel. Auch deshalb werde das umgefüllte Mittel gegenüber der Zulassung verändert. Randnummer 25 Die Herstellung der Fertigspritzen führe zur Verminderung der Wirksamkeit des Arzneimittels Lucentis. Eine von Prof. Dr. Salvatore Grisanti durchgeführte Untersuchung - auch von Fertigspritzen der Beklagten - habe ergeben, dass die Bindungsaffinität des Proteinwirkstoffs
dem Umfüllen in die Fertigspritzen mit zunehmender Lagerungsdauer abnehme (Anlage K 24). Die Bindungsaffinität sei eine zentrale Wirksamkeitsvoraussetzung des Wirkstoffs. Schon am Tag
der Herstellung der Fertigspritze sei die Bindungsaffinität des Wirkstoffs in den untersuchten Fertigspritzen um 9 Prozent und am dritten Tag um 14 Prozent im Vergleich zu einer frisch aufgezogenen Original-Lucentis-Spritze reduziert gewesen. Randnummer 26 Sowohl das Aufteilen der in den Durchstechflaschen enthaltenen Arzneimittelmenge auf mehrere Spritzen als auch das Vermengen von Restmengen mehrerer Durchstechflaschen (pooling) verändere die Mittel. Zudem stelle es ein Sicherheitsrisiko dar, wenn angebrochene Durchstechflaschen zwischengelagert würden. Dass die Beklagte beim pooling der betreffenden Arzneimittel verschiedene Chargen der Originalarzneimittel nicht vermenge, bestreite die Klägerin. Randnummer 27 Ebenso bestreite sie, dass die Beklagte bei der Herstellung der Fertigspritzen
einem qualitätsgesicherten Verfahren unter sterilen Bedingungen vorgehe. Randnummer 28 Weiter bestreite sie, dass die Beklagte die Fertigspritzen nicht im Voraus auf Vorrat anfertige, sondern erst auf Bestellung
Vorliegen einer ärztlichen Verschreibung. Dagegen spreche, dass die Beklagte die Fertigspritzen standardisiert immer auf dieselbe Weise herstelle. Sie biete sie damit als Standardprodukte an. Auf eine individuelle Verschreibung, bei der durch den Arzt die Zusammensetzung und Beschaffenheit des Arzneimittels individuell festgelegt werde, komme es der Beklagten nicht an. Randnummer 29 Vielmehr stelle die Beklagte die Fertigspritzen auf Vorrat her und lagere sie bis zu ihrer Auslieferung. Aber auch dann, wenn die Fertigspritzen erst auf Bestellung und individuelle Verschreibung hergestellt würden, sei die Verweildauer der Arzneimittel in den Spritzen länger als bei Lucentis, das vor Ort unmittelbar vor der Anwendung in die mitgelieferte Spritze aufgezogen werde. Randnummer 30 Die Beklagte habe Fertigspritzen bei einer Testbestellung auch ohne eine ärztliche Verschreibung ausgeliefert (Anlage K 25). Randnummer 31 Sie biete die Fertigspritzen nicht nur Apotheken, sondern auch Dritten an. Im Internet werbe sie damit, ihre Produkte Ärzten und Apotheken anzubieten (Anlage K 2). Weiter verwende sie Bestellformulare (Anlage K 26), auf denen neben der Anschrift der bestellenden Apotheke auch eine abweichende Lieferadresse eingetragen werden könne. Randnummer 32 Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt, Randnummer 33 I. (Hauptantrag) Randnummer 34 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) Randnummer 35 zu unterlassen, Randnummer 36 im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Randnummer 37 a) für die Behandlung von Augenerkrankungen bestimmte Fertigspritzen mit einer darin enthaltenen Teilmenge des Arzneimittels Lucentis (Wirkstoff: Ranibizumab) herzustellen und/oder herstellen zu lassen und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, und/oder anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, sofern für diese Fertigspritzen eine Genehmigung
Maßgabe von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 nicht vorliegt, Randnummer 38 und/oder Randnummer 39 b) für die Behandlung von Augenerkrankungen bestimmte Fertigspritzen mit einer darin enthaltenen Teilmenge des Arzneimittels Avastin (Wirkstoff: Bevacizumab), herzustellen und/oder herstellen zu lassen und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, und/oder anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, sofern für diese Fertigspritzen eine Genehmigung
Maßgabe von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 nicht vorliegt; Randnummer 40 hilfsweise , (
1 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 nicht vorliegt und Randnummer 45 – die Fertigspritzen nicht den in der Zulassung des Arzneimittels Lucentis niedergelegten Spezifikationen entsprechen Randnummer 46 und/oder Randnummer 47 – für diese Fertigspritzen keine individuellen Rezepte mit entsprechenden individuellen Verschreibungen von Ärzten vorliegen; Randnummer 48 b) für die Behandlung von Augenerkrankungen bestimmte Fertigspritzen mit einer darin enthaltenen Teilmenge des Arzneimittels Avastin (Wirkstoff: Bevacizumab) herzustellen und/oder herstellen zu lassen und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen und/oder anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, sofern für diese Fertigspritzen eine Zulassung (Genehmigung für das Inverkehrbringen)
1 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 nicht vorliegt und Randnummer 49 – die Fertigspritzen nicht den in der Zulassung des Arzneimittels Avastin niedergelegten Spezifikationen entsprechen Randnummer 50 und/oder Randnummer 51 – für diese Fertigspritzen keine individuellen Rezepte mit entsprechenden individuellen Verschreibungen von Ärzten vorliegen; Randnummer 52 weiter hilfsweise, (
1 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 nicht vorliegt und Randnummer 57 – die Fertigspritzen im Vergleich zu dem zugelassenen Arzneimittel Lucentis abgeändert sind, indem Randnummer 58
1 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 nicht vorliegt und Randnummer 62 – die Fertigspritzen im Vergleich zu dem zugelassenen Arzneimittel Avastin abgeändert sind, indem Randnummer 63
1 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 nicht vorliegt und Randnummer 71 – für die Fertigspritzen nicht durch
den anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung durchgeführte und ausgewertete Untersuchungen belegt ist, dass diese keine Veränderungen in Bezug auf Wirksamkeit, Sicherheit und Qualität gegenüber dem zugelassenen Arzneimittel Lucentis aufweisen Randnummer 72 und/oder Randnummer 73 – für diese Fertigspritzen keine individuellen Rezepte mit entsprechenden individuellen Verschreibungen von Ärzten vorliegen. Randnummer 74 b) für die Behandlung von Augenerkrankungen bestimmte Fertigspritzen mit einer darin enthaltenen Teilmenge des Arzneimittels Avastin (Wirkstoff: Bevacizumab) herzustellen und/oder herstellen zu lassen und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen und/oder anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, sofern für diese Fertigspritzen eine Zulassung (Genehmigung für das Inverkehrbringen)
1 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 nicht vorliegt und Randnummer 75 – für die Fertigspritzen nicht durch
den anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung durchgeführte und ausgewertete Untersuchungen belegt ist, dass diese keine Veränderungen in Bezug auf Wirksamkeit, Sicherheit und Qualität gegenüber dem zugelassenen Arzneimittel Avastin aufweisen Randnummer 76 und/oder Randnummer 77 – für diese Fertigspritzen keine individuellen Rezepte mit entsprechenden individuellen Verschreibungen von Ärzten vorliegen; Randnummer 78 weiter hilfsweise , (4. Hilfsantrag) Randnummer 79 5. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) Randnummer 80 zu unterlassen, Randnummer 81 im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Randnummer 82
AMG zugelassen für die Herstellung der streitgegenständlichen Fertigspritzen mit Avastin und Lucentis. Die Isolator-Fertigungsanlage sei behördlich abgenommen worden. Randnummer 111 Die Beklagte vermenge zwar Teilmengen der streitgegenständlichen Arzneimittel aus mehreren Durchstechflaschen (pooling). Sie vermenge in Übereinstimmung mit den GMP-Vorschriften aber nicht Arzneimittel verschiedener Chargen. Weiter dokumentiere sie zu jeder Fertigspritze die zugehörige Charge, so dass bei jeder Fertigspritze die Charge zurückverfolgt werden könne. Auch das pooling erfolge unter sterilen Bedingungen im Isolator, wodurch es sich vom pooling in Apotheken bzw. Krankenhausapotheken unterscheide. Daher seien die Bedenken des Paul-Ehrlich-Instituts gegen das pooling (Anlage K 6) für die Fertigung der Beklagten unzutreffend. Randnummer 112 Die Wirksamkeit der ausgeeinzelten Arzneimittel in Fertigspritzen sei uneingeschränkt gegeben. Dies zeige die jahrelange Erfahrung von Augenärzten mit Fertigspritzen. Auch werde dies durch die sogenannte CATT-Studie, die die Anwendung von Lucentis und Avastin vergleichend betrachtet habe (vgl. Mitteilung der Dt. Ophthalmologischen Gesellschaft u. a., Anlage B 16), belegt. Ebenso habe die Studie des Zentrallaboratoriums Deutscher Apotheker eine Stabilität und Haltbarkeit der Wirkstoffe über einen Zeitraum von 14 Tagen gezeigt (Auszug Anlage B 27). Randnummer 113 Die Beklagte habe eine eigene Sterilitätsprüfung für ihre Fertigspritzen über einen Zeitraum von zwei Wochen durchführen lassen. An den Fertigspritzen habe sich auch
zwei Wochen kein bakterielles Wachstum gezeigt (Anlage B 23). Randnummer 114 Die vom Paul-Ehrlich-Institut im Schreiben gemäß der Anlage K 6 angeführten Hinweise auf adverse immunologische Reaktionen stünden nicht mit den Fertigspritzen im Zusammenhang, sondern vielmehr mit der Eigenschaft des Arzneimittelwirkstoffs selbst, der als Protein eine allergische Reaktion auslösen könne. Randnummer 115 Die Bedenken der Klägerin und des Paul-Ehrlich-Instituts hinsichtlich der kürzeren Haltbarkeit der streitgegenständlichen Arzneimittel in Fertigspritzen gegenüber Durchstechflaschen seien unbegründet. Die Durchstechflaschen seien für die Lagerung der Arzneimittel über längere Zeit vorgesehen, während die Arzneimittel Lucentis und Avastin in die Fertigspritzen der Beklagten nur zur alsbaldigen Anwendung abgefüllt würden. Insoweit bestehe kein maßgeblicher Unterschied zur Behandlungssituation beim Arzt, der Lucentis in die mitgelieferte Spritze zur alsbaldigen Anwendung aufziehe. Auch die von der Beklagten hergestellten Fertigspritzen würden unverzüglich ausgeliefert und nicht zwischengelagert. Randnummer 116 Die Spritzen, mit denen die Beklagte die streitgegenständlichen Fertigspritzen herstelle, unterschieden sich nicht wesentlich von denen, die die Klägerin Lucentis zum Aufziehen beilege. Auch bei diesen handele es sich um handelsübliche Kunststoffspritzen (BD Plastikpack, 300013, 1 ml). Die von der Beklagten verwendeten Spritzen seien ebenfalls von BD und aus dem gleichen Material. Die derzeit von der Beklagten verwendeten Diabetes-Spritzen seien denen aus den Lucentis-Packungen zumindest gleichwertig. Auch seien sie von der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft und dem Bundesverband der Augenärzte Deutschlands als geeignet eingestuft worden (Anlage B 12). Randnummer 117 Die Spritzenkörper seien innen silikonisiert, um ein gleichmäßiges Gleiten des Stempels zu ermöglichen. Dies treffe auch auf die Lucentis beigelegten Spritzen zu. Auf die Qualität der Arzneimittel wirke sich die Silikonisierung nicht aus. Randnummer 118 Die Beklagte bestreite mit Nichtwissen, dass bei der Untersuchung von Grisanti auch Fertigspritzen der Beklagten untersucht worden seien. Grisanti bestätige in seinem Schreiben (Anlage K 24) im Übrigen die klinische Wirksamkeit der Arzneimittel in den untersuchten Fertigspritzen. Randnummer 119 Die Beklagte stelle die Fertigspritzen nicht im Voraus her, sondern erst im Auftrag einer Apotheke auf konkrete ärztliche Verschreibung. Dabei handele es sich um individuelle Rezepturen, auch wenn die Fertigspritzen aufgrund der Fachvorgaben immer derselben Zusammensetzung entsprächen. Fertigspritzen stelle die Beklagte immer erst her, wenn Apotheken sie
Vorliegen von ärztlichen Verordnungen bestellten. Auch die Auslieferung erfolge nur an Apotheken. Dies werde von ihr auch im Internet so dargestellt, wie der Anlage B 21 entnommen werden könne. Dort werde ebenfalls mitgeteilt, dass über Apotheken geliefert werde. Soweit die Klägerin zu einer Testbestellung vortrage, seien die dort gelieferten Spritzen zu „Studienzwecken“, nämlich ausdrücklich für in-vitro-Studien, bestellt worden und hätten daher keinen Patientenbezug gehabt. Die Zweckbestimmung für in-vitro-Studien ergebe sich aus der E-Mail der Direktorin der Klinikapotheke, die die Spritzen bestellt habe (Anlage B 22). Randnummer 120 Das Landgericht hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt, Randnummer 121 „Umfasst der Begriff „hergestellt“ im Einleitungssatz des Anhangs Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (Abl. L 136 vom 30.04.2004, S. 1) auch solche Prozesse, bei denen Teilmengen eines
den genannten Verfahren entwickelten und fertig produzierten Medikaments auf jeweilige Verschreibung und Beauftragung durch einen Arzt in ein anderes Gefäß abgefüllt werden, wenn dadurch die Zusammensetzung des Arzneimittels nicht verändert wird, also insbesondere die Herstellung von Fertigspritzen, die mit einem
der Verordnung zugelassenen Medikament befüllt worden sind?“ Randnummer 122 Der Europäische Gerichtshof hat hierauf mit dem Urteil vom 11. April 2013 (C-535/11) die Vorlagefrage wie folgt beantwortet: Randnummer 123 „Tätigkeiten der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art bedürfen, soweit sie nicht zu einer Veränderung des betreffenden Arzneimittels führen und nur auf der Grundlage individueller Rezepte mit entsprechenden Verschreibungen vorgenommen werden – was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist –, keiner Genehmigung für das Inverkehrbringen
1 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
den zweiten Hilfsanträgen verurteilt. Den Hauptantrag und den ersten Hilfsantrag hat das Landgericht für unzulässig erachtet, weil beide Anträge zu unbestimmt gefasst seien. Das angestrebte Totalverbot sei zu weit gefasst und erfasse damit auch erlaubtes Handeln. Der erste Hilfsantrag beschreibe nicht die angegriffenen Handlungen der Beklagten. Den zweiten Hilfsantrag hat das Landgericht für im Wesentlichen begründet erachtet. Auf die Entscheidung des Landgerichts wird - auch wegen der tatsächlichen Feststellungen - ergänzend verwiesen. Randnummer 126 Gegen das landgerichtliche Urteil wenden sich die Klägerin und die Beklagte mit ihren jeweils form- und fristgerecht eingereichten Berufungen. Randnummer 127 Die Klägerin wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie rügt, das Landgericht hätte die Beklagte gemäß dem Hauptantrag verurteilen müssen. Jedwede Abweichung von der für Lucentis und Avastin erteilten Zulassungen führe zu einer Genehmigungsbedürftigkeit der Fertigspritzen der Beklagten. Die Fassung der Hauptanträge sei auch hinreichend bestimmt. Die konkrete Verletzungsform werde durch die Bezeichnung als Fertigspritzen zutreffend benannt, weil die vorbefüllten Fertigspritzen von der Arzneimittelzulassung nicht gedeckt seien. Entsprechendes gelte auch für die Hilfsanträge. Randnummer 128 Die vom EuGH formulierten Ausnahmen von der Genehmigungspflicht lägen nicht vor, denn die von der Beklagten abgefüllten Arzneimittel würden verändert. Auch lägen keine individuellen Verschreibungen vor. Randnummer 129 Zu Unrecht habe das Landgericht in der Mehrfachverwendung des Inhalts der Durchstechflaschen („vial splitting“) keine zulassungspflichtige Veränderung des Arzneimittels gesehen. Die Genehmigungsunterlagen ergäben, dass die Durchstechflaschen zum einmaligen Gebrauch bestimmt seien. Die Mehrfachentnahme berge Sicherheitsrisiken, da Verunreinigungen drohten. Es liege ein genehmigungsbedürftiges Verändern des Anwendungsverfahrens vor, weil nicht der vollständige Inhalt der Durchstechflasche beim Aufziehen einer Spritze verbraucht und die Spritze nicht unmittelbar
dem Befüllen angewendet werde. Randnummer 130 Auch beim so genannten „pooling“, der Entnahme der Arzneimittel aus mehreren Durchstechflaschen, handele es sich um eine zulassungsrelevante Änderung der Herstellungsweise. Das pooling begegne Sicherheitsbedenken, auf die auch das Paul-Ehrlich-Institut hingewiesen habe. Kontaminationen könnten von einer Flasche auf die nächste übertragen werden. Randnummer 131 Das Landgericht habe auch zu Unrecht eine Genehmigungsbedürftigkeit für das Zwischenlagern angebrochener Durchstechflaschen verneint. Der Versand der Fertigspritzen der Beklagten erfolge nicht immer am Tag der Herstellung. Die Fertigspritzen würden noch einmal bei der Apotheke gelagert, weil sie regelmäßig nicht taggleich von dort abgeholt bzw. abgegeben würden. Diese Zwischenlagerung sei ebenfalls nicht zulassungskonform. Randnummer 132 Das Landgericht habe zudem die Beweislast verkannt. Es obliege der Beklagten, die Voraussetzungen für die Ausnahmen von der Genehmigungspflicht zu belegen. Da die Beklagte die Sicherheit und Wirksamkeit und Qualität der Fertigspritzen nicht belegt habe, sei sie zumindest
dem dritten Hilfsantrag zu verurteilen. Randnummer 133 Die Beklagte verwende keine zur Lagerung der Arzneimittel Lucentis und Avastin geeigneten Kunststoffspritzen. Die verwendeten Spritzen hätten angegossene Injektionsnadeln, so dass die Beklagte auch nicht die Original-Filterkanülen beim Aufziehen der Spritzen verwenden könne. Die von der Beklagten verwendeten Kunststoffspritzen seien nicht vergleichbar mit denen, die inzwischen für Lucentis-Fertigspritzen der Klägerin zugelassen worden seien. Diese seien aus Glas. Randnummer 134 Die Fertigspritzen der Beklagten seien gesundheitlich bedenklich, wie der Fall einer Patientin zeige, die im Oktober 2012 mit einer Fertigspritze, die ausgeeinzeltes Lucentis enthalten habe, behandelt worden sei. Die Fertigspritze sei ebenso hergestellt worden wie bei der Beklagten. Im Glaskörper des Auges der Patientin hätten sich Silikonpartikel festgesetzt, die das Sichtfeld der Patientin störten. Die Partikel sähen für die Patientin wie schwarze und dunkelgraue Punkte von bis zu 10 mm Durchmesser aus. Der Fall werde in dem Anwaltsschreiben gemäß der Anlage K 46 geschildert. Randnummer 135 Ausweislich eines aus der Anlage K 49 ersichtlichen Artikels aus der Deutschen Apothekerzeitung Online, lasse sich aus Fertigspritzen nur weniger als 0,05 ml der Wirkstofflösung injizieren. Randnummer 136 Die Klägerin beantragt, Randnummer 137 das am
Maßgabe von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 nicht vorliegt, Randnummer 141 und/oder Randnummer 142 b) für die Behandlung von Augenerkrankungen bestimmte Fertigspritzen mit einer darin enthaltenen Teilmenge des Arzneimittels Avastin (Wirkstoff: Bevacizumab), herzustellen und/oder herstellen zu lassen und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, und/oder anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, sofern für diese Fertigspritzen eine Genehmigung
Maßgabe von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 nicht vorliegt; Randnummer 143 2. hilfsweise (1. Hilfsantrag) Randnummer 144
den anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung durchgeführte und ausgewertete Untersuchungen belegt ist, dass diese keine Veränderungen in Bezug auf Wirksamkeit, Sicherheit und Qualität gegenüber dem zugelassenen Arzneimittel Lucentis aufweisen Randnummer 165 und/oder Randnummer 166 – für diese Fertigspritzen keine individuellen Rezepte mit entsprechenden individuellen Verschreibungen von Ärzten vorliegen; Randnummer 167 b) für die Behandlung von Augenerkrankungen bestimmte Fertigspritzen mit einer darin enthaltenen Teilmenge des Arzneimittels Avastin (Wirkstoff: Bevacizumab) herzustellen und/oder herstellen zu lassen und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen und/oder anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, sofern für diese Fertigspritzen eine Zulassung bzw. eine Genehmigung für das Inverkehrbringen nicht vorliegt und Randnummer 168 – für die Fertigspritzen nicht durch
den anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung durchgeführte und ausgewertete Untersuchungen belegt ist, dass diese keine Veränderungen in Bezug auf Wirksamkeit, Sicherheit und Qualität gegenüber dem zugelassenen Arzneimittel Avastin aufweisen Randnummer 169 und/oder Randnummer 170 – für diese Fertigspritzen keine individuellen Rezepte mit entsprechenden individuellen Verschreibungen von Ärzten vorliegen; Randnummer 171 II. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin unter Vorlage der von ihr ausgestellten Rechnungen und Lieferscheine Auskunft zu erteilen über die Anzahl und die Abgabedaten der von der Beklagten hergestellten und in Verkehr gebrachten Fertigspritzen, insbesondere über die Namen und Anschriften der Besteller und Empfänger, die Menge der bestellten, hergestellten und ausgelieferten Fertigspritzen sowie über die Preise, die für die betreffenden Fertigspritzen bezahlt wurden, wie sie Randnummer 172 1. vorstehend unter Ziff. 1.1.a), hilfsweise vorstehend unter Ziff. I.2.a), weiter hilfsweise vorstehend unter Ziff. I.3.
dem zweiten Hilfsantrag verurteilt worden. Sie beanstandet auch, dass der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hamburg über das Ablehnungsgesuch der Beklagten wegen der Besorgnis der Befangenheit selbst entschieden und sodann das angegriffene Urteil gefällt habe. Weiter sei das angefochtene Urteil verkündet worden, ohne dass die schriftlichen Urteilsgründe vorgelegen hätten. Randnummer 182 Die Klagansprüche seien unbegründet. Die Beklagte benötige keine Zulassung für das Inverkehrbringen von ihr hergestellter Fertigspritzen
1 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004. Entgegen der Auffassung des Landgerichts komme es für die Frage, ob die Ausgangsarzneimittel im Sinne der Entscheidung des EuGH „verändert“ würden, nicht darauf an, ob es bei dem angegriffenen Umfüllvorgang zu Änderungen gegenüber der jeweiligen arzneimittelrechtlichen Zulassung der Mittel komme, die im Falle des Inverkehrbringens
726/2004 eine Zulassung der Änderung erforderlich machen würden. Vielmehr sei es
der EuGH-Rechtsprechung allein entscheidend, ob das Arzneimittel in seiner Zusammensetzung verändert werde, was nicht der Fall sei. Randnummer 183 Die Zusammensetzung der Arzneimittel Lucentis und Avastin bleibe beim Umfüllen in Spritzen zur Herstellung der Fertigspritzen der Beklagten unverändert. Qualität und Sicherheit der Arzneimittel blieben unbeeinträchtigt. Insbesondere werde die Wirksamkeit nicht beeinträchtigt. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Studie von Grisanti. Grisanti habe in seinem Schreiben (Anlage K 24) bestätigt, dass die klinische Wirksamkeit der Arzneimittel in den Fertigspritzen gegeben sei. Dass Grisanti Fertigspritzen der Beklagten untersucht habe, sei bestritten. Die dem Schreiben gemäß der Anlage K 24 zugrunde liegende und im Berufungsverfahren eingereichte Studie Grisantis (Anlage K 55 und B 60) sei im Übrigen von der Klägerin gefördert und initiiert worden. Die Studie des Zentrallaboratoriums Deutscher Apotheker, die auszugsweise als Anlage B 27 vorgelegt worden sei, habe ergeben, dass die Bindungsaffinität des von der Beklagten ausgeeinzelten Ranibizumabs (Lucentis) bei Lagerung bei einer Temperatur von 4° C auch
15 Tagen noch nicht signifikant gemindert sei. Randnummer 184 Inzwischen zeigten auch Studien des Fraunhofer Instituts, dass die Wirkstoffe Ranibizumab (Lucentis) in Fertigspritzen der Beklagten jeweils
48 Stunden, sieben Tagen, 14 Tagen und 28 Tagen und Bevacizumab (Avastin) in Fertigspritzen eines anderen Anbieters, der die Spritzen wie die Beklagte herstelle,
72 Stunden und 15 Tagen hinsichtlich des Gehalts und der Funktionalität der Wirkstoffe stabil gewesen seien (Anlagen B 70 bis B 77). Die Silikonisierung der Kunststoffspritzen sei für die Arzneimittelqualität nicht
teilig. Auch
14 Tagen sei Silikon in der Wirkstofflösung nicht
weisbar. Randnummer 185 Die Beklagte verwende im Übrigen inzwischen andere Spritzen, nämlich HSW Soft-Ject Tuberkulinspritzen, die ebenfalls aus Polypropylen (PP) hergestellt seien. Auch diese seien für die Anwendung am Auge geeignet. Randnummer 186 Die Klägerin habe nicht - wie erforderlich -
gewiesen, dass die Beklagte Fertigspritzen auf Vorrat ohne eine ärztliche Verschreibung herstelle und an beliebige Besteller versende. Vielmehr fülle sie Lucentis und Avastin auf Bestellung von Apotheken
Vorliegen einer individuellen Verschreibung der Arzneimittel in unveränderter Form in Fertigspritzen um und liefere sie an Apotheken. Die von ihr abgefüllten Spritzen würden in der Regel innerhalb von 24 Stunden
ihrer Herstellung angewendet. Die Herstellung erfolge mit Blick auf den konkreten Patienten und den geplanten Applikationstermin. Randnummer 187 Dass die Beklagte Fertigspritzen für Studienzwecke geliefert habe, belege nicht, dass sie Spritzen ohne ärztliche Verordnung herstelle und vertreibe. Randnummer 188 Es treffe nicht zu, dass aus den Fertigspritzen der Beklagten weniger als 0,05 ml der Wirkstofflösung in das Auge injiziert werden könnten. Die Beklagte fülle die Spritzen unter Berücksichtigung des Volumens der Injektionsnadel auf, so dass eine unverringerte Menge injiziert werden könne. Randnummer 189 Die Klägerin beantragt, Randnummer 190 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 191 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen. II. Randnummer 192 Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine weitergehende Verurteilung der Beklagten. Auf die Berufung der Beklagten ist das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14. Januar 2014 vielmehr abzuändern und ist die Klage abzuweisen, weil der Klägerin die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen. Randnummer 193 A. Berufung der Klägerin Randnummer 194 Die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit §§ 21 Abs. 1 AMG, Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 liegen nicht vor. Die Beklagte bedarf für die mit der Klage angegriffene Tätigkeit keiner Zulassung
1 AMG bzw. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004. Das angegriffene Inverkehrbringen der in Fertigspritzen umgefüllten Arzneimittel Lucentis und Avastin durch die Beklagte bedarf keiner Genehmigung für das Inverkehrbringen
1 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (unten Ziff. 1.). Es unterfällt damit nicht der Zulassungspflicht des § 21 Abs. 1 AMG und ist zudem
2 Nr. 1b lit. c) AMG zulassungsfrei. Für den dem Inverkehrbringen der Fertigspritzen vorausgehenden Herstellungsprozesses verfügt die Beklagte auch über eine Herstellungserlaubnis
2.). In der Folge ist die Klage sowohl im Umfang der Hauptanträge als auch wegen der Hilfsanträge abzuweisen (unten Ziff. 3.). Randnummer 195 1.
1 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 bedarf es für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln, die unter den Anhang der Verordnung fallen, einer Genehmigung. Für die von der Beklagten verwendeten Ausgangsarzneimittel Avastin und Lucentis liegen jeweils zentrale Genehmigungen gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 vor. Soweit die Beklagte die streitgegenständlichen Fertigspritzen auf Bestellung von Apotheken fertigt und an Apotheken ausliefert, liegt darin dann kein die Erteilung einer (erneuten) Zulassung/Genehmigung erforderndes Inverkehrbringen, wenn hierfür individuelle Rezepte mit entsprechenden Verschreibungen vorliegen und die Arzneimittel beim Umfüllen weder in ihrer Zusammensetzung verändert werden noch infolge des Umfüllvorganges sonstige maßgebliche Veränderungen hinsichtlich Qualität, Wirksamkeit und Sicherheit erfahren. Das ergibt sich klar aus dem in der vorliegenden Sache ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11. April 2013, Rs. C-535/11 (siehe dort Rn. 41 f.). Im Tenor der Entscheidung ist zwar allein ausgesprochen, dass Voraussetzung für ein solchermaßen zulassungsfreies Inverkehrbringen die Unverändertheit des Arzneimittels und die Fertigung auf der Grundlage individueller Rezepte mit entsprechenden Verschreibungen sind. Der EuGH nimmt dort aber auf die „Tätigkeiten der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art“ Bezug. Darin liegt ein Verweis auf die in Rn. 41 des Urteils beschriebenen Umstände, nämlich die Herstellung der Fertigspritzen auf Bestellung von Apotheken und die anschließende Belieferung derselben (siehe auch Rn. 42 des EuGH-Urteils: „Unter diesen Umständen...“). Randnummer 196 Im Streitfall muss angenommen werden, dass die Tätigkeiten der Beklagten die vom EuGH aufgestellten Bedingungen für ein zulassungsfreies Inverkehrbringen ihrer Fertigspritzen erfüllen. Sie hat hinreichend dargelegt, dass sie Lucentis und Avastin aufgrund individueller Rezepte mit entsprechenden Verschreibungen (unten lit. a]) unverändert (unten lit. b]) abfüllt und auf Bestellung von Apotheken an diese liefert. Dass die Beklagte die genannten Bedingungen nicht einhält, hat die Klägerin weder dargetan noch sonst belegt. Es ist aber grundsätzlich Sache der Klägerin, die Umstände darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, die ihre Ansprüche rechtfertigen können. Das gilt auch für das Vorliegen der Voraussetzungen des - vorliegend maßgeblichen - § 4 Nr. 11 UWG. Entsprechend den allgemeinen Regeln hat der Anspruchsteller den Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung als anspruchsbegründende Tatsache darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Das ist der Klägerin nicht gelungen. Randnummer 197 a) Die Beklagte hat vorgetragen, dass sie stets erst auf ärztliche Verschreibung hin für einen bestimmten Patienten
Bestellung durch eine Apotheke die streitgegenständlichen Fertigspritzen herstelle. Das hat die Klägerin nicht widerlegt. Sie hat zum einen lediglich Mutmaßungen darüber angestellt, wie die Produktion der Beklagten organisiert sei. Sie hat in diesem Zusammenhang behauptet, die Beklagte stelle die streitgegenständlichen Fertigspritzen auf Vorrat her, lagere sie und liefere sie auf Bestellung aus. Randnummer 198 Zwar hat sich die Klägerin zum Beleg dafür, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Fertigspritzen auch ohne individuelle Verschreibung - auf Vorrat - anfertigt, auf den Umstand berufen, dass die Beklagte ausweislich der Anlagen K 25 Fertigspritzen auch ohne eine vorgelegte Verschreibung ausgeliefert hat. Die von der Beklagten an die Apotheke der Universitätsmedizin Mainz gelieferten Fertigspritzen mit Ranibizumab 0,5 mg sind aber statt mit einem Patientennamen mit der Beschriftung „Studienzwecke“ versehen.
dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten war ihr mitgeteilt worden, dass die Fertigspritzen für in-vitro-Studien benötigt würden. Randnummer 199 Jene unstreitige Lieferung der Beklagten lässt daher keinen hinreichend sicheren Schluss darauf zu, dass die Beklagte Fertigspritzen mit den umgefüllten Arzneimitteln Lucentis und Avastin zum Zwecke der Behandlung von Augenerkrankungen herstellt und in den Verkehr bringt, ohne dass eine entsprechende ärztliche Verschreibung für einen individuellen Patienten vorliegt. Die in Rede stehende Lieferung erfolgte „zu Studienzwecken“. Nähere Informationen zum tatsächlich in Betracht kommenden Anwendungsfall hat die Klägerin nicht mitgeteilt. Danach erweist sich der geschilderte Vorgang als ein möglicher Einzelfall, der nicht auf die spätere Verabreichung von Fertigspritzen zur Behandlung von Augenerkrankungen gerichtet ist. Als solcher wäre er auch nicht von den gestellten Anträgen erfasst. Randnummer 200 Ebensowenig belegt die Werbung der Beklagten für die Fertigspritzen im Internet (vgl. Anlage K 2) und die Zurverfügungstellung eines vorgedruckten Bestellformulars (Anlage K 26) eine Fertigung der streitgegenständlichen Spritzen auf Vorrat. Die in Rede stehenden Vorgänge belegen auch nicht, dass die Beklagte die Fertigspritzen für andere Abnehmer als Apotheken fertigt. Randnummer 201 Die werbliche Herausstellung von Fertigspritzen als Bestandteil eines Produktportfolios der Beklagten ergibt keinen hinreichend konkreten Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte damit bereits im Voraus hergestellte Fertigspritzen bewirbt. Randnummer 202 Die in den Bestellformularen vorgesehene Möglichkeit, in das Formular eine von einer Apothekenanschrift abweichende Lieferanschrift einzutragen, belegt nicht, dass der Herstellung von Fertigspritzen und deren Lieferung keine Bestellung durch eine Apotheke zugrunde läge. Dem von der Klägerin vorgelegten Bestellformular der Beklagten ist vielmehr zu entnehmen, dass vorgesehen ist, dass es sich bei dem Besteller um eine Apotheke handelt. Gegen eine Herstellung auf Vorrat spricht, dass auf dem Bestellformular (Anlage K 26) unten eine ausdrückliche Beauftragung einer „Herstellung“ vorformuliert ist. Randnummer 203 Gegen die Herstellung auf Bestellung spricht auch nicht, dass im Bestellformular (Anlage K 26) der zu bestellende Gegenstand bereits vorformuliert ist („1,25 mg ausgeeinzeltes Bevacizumab / 0,05 ml in Fertigspritze“). Auch wenn dies zum Ausdruck bringen mag, dass es sich bei den Fertigspritzen um standardisierte Produkte der Beklagten handelt und die Beklagte Fertigspritzen (grundsätzlich) immer auf dieselbe Art und Weise herstellen könnte, folgt hieraus nicht eine Herstellung der Fertigspritzen im Voraus. Randnummer 204 Der Senat vermag der Klägerin auch nicht in der Annahme zu folgen, dass unter einem „individuellen Rezept mit einer entsprechenden Verschreibung“ im Sinne des Urteils des EuGH vom 11.04.2013 nur solche Vorgänge zu fassen sind, bei denen der verschreibende Arzt eine individuelle Rezeptur verordnet.
Auffassung des Senats bedeutet das genannte Kriterium allein, dass die Herstellung von Fertigspritzen ohne Genehmigung
1 der Verordnung (EG) 726/2004 eine patientenbezogene Verordnung voraussetzt. Die Wendung „Rezept mit entsprechender Verschreibung“ steht nicht dafür, dass der verordnende Arzt Anweisungen für die Herstellung des Arzneimittels selbst im Sinne einer Individualrezeptur aufschreiben müsste, sondern bezieht sich auf den Vorgang der Verordnung („Rezept“) und den maßgeblichen Inhalt der Verordnung von Ranibizumab/Lucentis bzw. Bevacizumab/Avastin („entsprechende Verschreibung“). Im Übrigen weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass die Herstellung einer Fertigspritze durch Umfüllen von Lucentis oder Avastin in einer Füllmenge von 0,05 ml, die von der ursprünglichen Füllmenge der Arzneimittel abweicht, ohne weiteres als eine individuelle Verschreibung im vorstehenden Sinne anzusehen ist. Randnummer 205
726/2004 eine erneute Genehmigung zu beantragen sei. Dem ist das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung gefolgt. Randnummer 209 Der Senat entnimmt der in der vorliegenden Sache ergangenen Entscheidung des EuGH vom 11.04.2013 indes, dass die infolge der Umfüllung von Lucentis und Avastin gegenüber der ursprünglichen Zulassung bzw. Genehmigung im Rechtssinne eingetretenen Veränderungen noch keine Genehmigungspflicht für die angegriffenen Handlungen
1 der Verordnung (EG) 726/2004 begründet.
der Beurteilung der Sache durch den EuGH im Urteil vom 11.04.2013 kommt es allein darauf an, ob die in Rede stehenden Arzneimittel in ihrer „Zusammensetzung“, also in stofflicher Hinsicht, verändert worden sind. Daher kann der Senat in Übereinstimmung mit dem Vortrag der Klägerin unterstellen, dass die Herstellung der Fertigspritzen durch die Beklagte eine Reihe von Abweichungen gegenüber dem Gegenstand der für Lucentis und Avastin bestehenden Zulassungen zur Folge hat. Randnummer 210 Dass der EuGH in der genannten Entscheidung unter dem Begriff der „Veränderung“ auch solche Umstände verstanden haben könnte, die das umgefüllte Mittel in Abweichung von der Zulassung des Ursprungspräparats aufweist, also etwa Veränderungen gegenüber der Originalfüllmenge, der Darreichungsform (Durchstechflasche zur Entnahme des Präparats mittels einer beiliegenden Spritze), der Packungsbeilage, den Pflichtangaben auf der äußeren Umhüllung oder in der Haltbarkeitsdauer, kann nicht angenommen werden. Dem EuGH waren bei seiner Entscheidung die maßgeblichen Umstände der angegriffenen Fertigspritzenherstellung bekannt (vgl. Rn. 23 des Urteils vom 11. April 2013). Er hat diese zum Gegenstand seiner Erwägungen gemacht und festgestellt, dass die Mittel
dem Inhalt der Vorlageentscheidung und der Vorlagefrage in ihrer „Zusammensetzung“ nicht verändert werden (Rn. 41). Es lag im Rahmen der Entscheidung des EuGH auf der Hand, dass die Herstellung der streitgegenständlichen Fertigspritzen zu Abweichungen der Mittel vom ursprünglichen Zulassungsstatus der Präparate führt. Der EuGH hat seiner Entscheidung klar zugrunde gelegt, dass das Vorgehen der Beklagten die Verwendung der jeweils in größeren Mengen auf den Markt gebrachten Arzneimittel zur Herstellung von Fertigspritzen für mehrere Injektionen ermöglicht (Rn. 23). Die mit dem Auseinzeln und der Herstellen von Fertigspritzen zwingend verbundenen Folgen, also insbesondere die Abweichungen der so hergestellten Mittel von der ursprünglichen Zulassung, waren nicht zu übersehen. Die Entscheidung knüpft daran (Rn. 42: „Unter diesen Umständen“) mit den Erwägungen an, dass es unter den vom vorlegenden Gericht festzustellenden Bedingungen, nämlich dass keine Veränderung der Arzneimittel erfolgen und jeweils individuelle Rezepte mit entsprechenden Verschreibungen vorliegen, einer
GH den Begriff der „Veränderung“ allein im Sinne einer Veränderung des Arzneimittels in seiner „Zusammensetzung“ verstanden wissen will. Wäre es anders, hätte es der Prüfung von Ausnahmevorschriften im Sinne des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG (Rn. 45 ff. des Urteils) oder der Erörterung solcher Umstände, die ein erlaubnisfreies Abfüllen von Arzneimitteln begründen können - also etwa der Erörterungen zur Vorschrift des Art. 40 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2001/83/EG (vgl. Rn. 50 ff. des Urteils) - nicht bedurft. Der Europäische Gerichtshof hätte aufgrund des ihm unterbreiteten Sachverhalts ohne weiteres selbst feststellen können, dass im Streitfall eine Veränderung der umgefüllten Arzneimittel im Rechtssinne, nämlich eine solche gegenüber der für das Inverkehrbringen der Ursprungsarzneimittelabfüllung
1 der Verordnung (EG) 726/2004 erteilten Genehmigung, vorliegt. Randnummer 211 Der Hinweis der Klägerin darauf, dass sie für von ihr selbst hergestellte Fertigspritzen mit einer gegenüber den streitgegenständlichen Präparaten reduzierten Füllmenge eine Genehmigung der Kommission habe einholen müssen, steht den vorstehenden Erwägungen schon deshalb nicht entgegen, weil die Klägerin in dem von ihr beschriebenen Fall Fertigspritzen gerade ohne individuelles Rezept mit entsprechender Verschreibung, nämlich auf Vorrat, herstellt. Randnummer 212 Eine „Veränderung des betreffenden Arzneimittels“ liegt daher im vorliegenden Kontext nur dann vor, wenn das jeweilige Arzneimittel aufgrund des Umfüllvorganges in Fertigspritzen eine Veränderung in seiner Zusammensetzung erfährt. Dass ist zunächst einmal nicht der Fall, denn die Beklagte hat dem umgefüllten Arzneimittel unstreitig nichts in seiner Substanz entnommen oder etwas hinzugefügt. Randnummer 213 Allerdings geht der Senat mit der Klägerin davon aus, dass eine infolge des Umfüllvorganges zwingend zu erwartende Veränderung der biologischen, chemischen oder physikalischen Eigenschaften des Mittels gegenüber dem Originalzustand des Arzneimittel auch eine in diesem Zusammenhang zu berücksichtigende „Veränderung“ darstellt, wenn dadurch die Qualität, Wirksamkeit und Sicherheit des Mittels maßgeblich beeinträchtigt werden würde. Letzteres ist
dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aber nicht festzustellen. Das geht zu Lasten der Klägerin, denn es ist vor dem Hintergrund des unstreitigen Umstandes, dass die Beklagte im Rahmen des Umfüllvorgangs keine Maßnahmen zur stofflichen Veränderung des Arzneimittels ergreift, an der Klägerin darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass das Mittel dennoch allein durch den Umfüllvorgang im vorgenannten Sinne maßgebliche Veränderungen in Qualität, Wirksamkeit und/oder Sicherheit erfährt. Randnummer 214 bb) Für Qualität, Wirksamkeit und/oder Sicherheit der Mittel maßgebliche, insbesondere
teilige, Veränderungen der Arzneimittel Lucentis und Avastin gerade durch das Herstellen der streitgegenständlichen Spritzen hat die Klägerin allerdings nicht
gewiesen. Randnummer 215
teilige Folgen für die Wirksamkeit, Qualität und Sicherheit der Fertigspritzen ergäben. Das kann aber nicht festgestellt werden. Randnummer 216 Zwar verweist die Klägerin insoweit auf die Stellungnahme von Professor Grisanti vom 18. Juni 2013 (Anlage K 24). Der Unterlage kann aber für die konkret in Rede stehenden Arzneimittelabfüllungen nichts Maßgebliches entnommen werden. Es kann bereits nicht festgestellt werden, dass die in der Anlage beschriebenen Untersuchungen überhaupt mit Fertigspritzen der Beklagten durchgeführt worden sind. Die Klägerin hat dies zwar behauptet. Dem Bestreiten der Beklagten ist die Klägerin indes nicht mit weiter substantiiertem Vortrag entgegengetreten. Randnummer 217 Zwar hat die Klägerin mit dem ihr
gelassenen Schriftsatz vom 23. November 2015 erneut zum Inhalt der von Grisanti durchgeführten Studie vorgetragen und einen im Jahre 2010 erschienene Aufsatz zu einer von Grisanti durchgeführten Studie als Anlage K 55 vorgelegt, in dem die jeweiligen Untersuchungen Grisantis im Einzelnen dargestellt werden. Das führt aber nicht zu einer anderen Beurteilung. Randnummer 218 Dieser neue Vortrag ist schon nicht zuzulassen. Gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO sind neue Angriffs und Verteidigungsmittel nur dann zuzulassen, wenn sie im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer
lässigkeit der Partei beruht. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Die Klägerin erläutert nicht, warum sie den neuen Vortrag nicht schon in erster Instanz gehalten hat. Aus dem bisherigen Verfahrensgang ergibt sich auch nicht, dass der Vortrag einen Gesichtspunkt beträfe, der vom Landgericht für unwesentlich gehalten worden wäre und daher Gegenstand eines gerichtlichen Hinweises hätte sein müssen. Schon während des Rechtsstreits in der ersten Instanz hat die Beklagte die Behauptung der Klägerin, es komme durch die Herstellung von Fertigspritzen zu
teiligen Veränderungen, bestritten, insbesondere auch den Vortrag der Klägerin zur Veränderung der Wirksamkeit (Schriftsatz vom 19. August 2013, Seite 20, wo die Beklagte auch anmerkt, dass die Klägerin die Studie selbst nicht vorgelegt habe). Es handelte sich um einen zentralen Punkt der Auseinandersetzung. Randnummer 219 Die vorgelegte Veröffentlichung lässt aber auch inhaltlich nicht erkennen, dass den dort beschriebenen Untersuchungen überhaupt Anwendungen mit Spritzen der Beklagten zugrunde gelegen hätten. Zudem ist nicht ersichtlich, ob die untersuchten Fertigspritzen unter Verwendung gleicher Materialien und zumindest vergleichbaren Bedingungen wie bei der Beklagten hergestellt worden waren. Was die Wirksamkeit von Fertigspritzen angeht, ergibt sich sowohl aus dem Schreiben gemäß der Anlage K 24 als auch aus dem Aufsatz gemäß der Anlage K 55 nur, dass die Mittel in den untersuchten Fertigspritzen gegenüber dem frisch aufgezogenen und unmittelbar injizierten Lucentis eine geringere Bindungsaffinität aufwiesen. In der Arzneimittellösung der Fertigspritzen soll sich danach mit fortschreitender Zeit die Proteindichte reduzieren. Dies ist aber nicht für alle Fertigspritzen im gleichen Maße festgestellt worden. Zudem lässt die Veröffentlichung nicht den hinreichend sicheren Schluss zu, dass die Verringerung der Proteindichte und der damit verbundenen Bindungsaffinität
kurzer Zeit, also innerhalb des Zeitraumes, in dem das Mittel bestimmungsgemäß verabreicht werden soll, bereits Auswirkungen auf die klinische Wirksamkeit der Arzneimittel hat. In der Anlage K 24 heißt es u. a.: Randnummer 220 „Auch wenn für ausgeeinzeltes Ranibizumab eine klinische Wirksamkeit anzunehmen ist , so ist aufgrund der gewonnenen Ergebnisse davon auszugehen, dass diese gegenüber dem frisch aufgezogenen und unmittelbar injizierten Lucentis geringer ausfallen kann .“ (Unterstreichung durch den Senat) Randnummer 221 Angesichts der Möglichkeit von Wirkungsverlusten bei gleichwohl bestehender klinischer Wirksamkeit lässt sich nicht feststellen, dass ausgeeinzeltes Ranibizumab tatsächlich binnen kurzer Zeit, die üblicherweise zwischen der Herstellung und der Anwendung der Fertigspritzen der Beklagten verstreicht, seine klinische Wirksamkeit auch nur teilweise einbüßt. Da auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin bereits keine klare Aussage zu Wirkungsverlusten bei in Fertigspritzen abgefülltem Ranibizumab getroffen werden kann, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Kritik der Beklagten an der Methode der Studie von Grisanti zutreffend ist und ob sich anhand der Studien des Fraunhofer Instituts (Anlagen B 70 bis B 77) klare Aussagen des Inhalts treffen lassen, dass die streitgegenständlichen Fertigspritzen über einen relevanten Zeitraum hinweg wirksam gewesen sind. Randnummer 222 Die Beklagte hat vorgetragen, dass die von ihr abgefüllten Spritzen in der Regel innerhalb von 24 Stunden
ihrer Herstellung angewendet würden. Die Herstellung erfolge mit Blick auf den konkreten Patienten und den geplanten Applikationstermin. Eine längere Verweildauer der Arzneimittel in den Fertigspritzen hat die Klägerin nicht konkret dargetan. Ihren Vortrag, dass der Versand der Fertigspritzen der Beklagten nicht immer am Tag der Herstellung erfolge und dass die Fertigspritzen noch einmal bei der Apotheke gelagert würden, weil sie regelmäßig nicht taggleich von dort abgeholt bzw. abgegeben würden, belegt die Klägerin nicht. Aus der Angabe eines Datums „verwendbar bis“ auf den Verpackungen der Fertigspritzen kann nicht schon der klare Schluss gezogen werden, dass die Wirkstoffe in den so gekennzeichneten Fertigspritzen bei der zeitnahen Anwendung der Mittel tatsächlich einen relevanten Wirksamkeitsverlust erleiden. Randnummer 223 Für die Spritzen der Beklagten lassen sich daher keine hinreichend sicheren Aussagen dazu treffen, dass die therapeutischen Wirksamkeit oder gar Sicherheit der jeweiligen Arzneimittel infolge des Umfüllvorgangs in Bezug auf die bestimmungsgemäße - nämlich alsbaldige - Verwendung der Mittel maßgeblich beeinträchtigt wäre. Randnummer 224
einer zweistündigen Sterilisation eingebracht würden, um dann die Fertigspritzen vollständig in Isolatoren herzustellen und abzupacken. Dem kann nicht entnommen werden, an welcher Stelle des Fertigungsprozesses von einem Risiko auszugehen ist, dass die Fertigspritzen mit den Arzneimitteln und beigegebenen Injektionsnadeln verunreinigt werden könnten, wenn der Fertigungsprozess ordnungsgemäß durchgeführt wird. Weiter hat die Beklagte vorgetragen, dass der Herstellungsprozess für die Fertigspritzen einer Qualitätssicherung unterliege. Als zugelassener Herstellungsbetrieb habe sie die Fertigspritzen unter aseptischen Bedingungen und unter Einhaltung der Chargenreinheit herzustellen. Eine Sterilitätsprüfung habe ergeben, dass auch
14 Tagen bei den Fertigspritzen der Beklagten ein bakterielles Wachstum nicht habe
gewiesen werden können (Anlage B 23). Randnummer 226 Die Klägerin hat insoweit unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Paul-Ehrlich-Instituts vom
der Studie von Grisanti (Anlage K 55) konnte bei den untersuchten Fertigspritzen, diese kamen von zwei Herstellern, eine mikrobiologische Kontamination ausgeschlossen werden. Randnummer 228 Soweit die Klägerin vorgetragen hat, dass die Durchstechflaschen für Lucentis zulassungsgemäß gerade deswegen mit einer Menge von 0,23 ml des Arzneimittels befüllt würden, um auszuschließen, dass es zu einem erhöhten Infektionsrisiko durch mehrfache Entnahmen kommt, steht das der Möglichkeit einer dennoch hinreichend sterilen Umfüllung der Mittel in mehrere Dosen nicht entgegen. Randnummer 229
gewiesen. Den Vortrag der Beklagten, sie verwende bei diesem Vorgang stets Durchstechflaschen derselben Charge, ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Dafür, dass die Beklagte den Inhalt von Durchstechflaschen verschiedener Chargen vermengte, ist konkret nichts ersichtlich, zumal
dem Vortrag der Beklagten die Chargenzugehörigkeit jeder Fertigspritze dokumentiert wird, was auch die Angabe der Chargenbezeichnung auf den den Fertigspritzen beigegebenen Aufklebern (Anlagen K 4 und K 5) nahelegt. Randnummer 236 c) Damit bleibt es bei der Feststellung, dass die Beklagte für die von der Klägerin angegriffenen Tätigkeiten, also das Inverkehrbringen von Fertigspritzen mit Abfüllungen von Lucentis und Avastin keiner Genehmigung
1 der VO (EG) 279/2004 bedarf, weil diese Tätigkeiten auf Bestellung von Apotheken zur Lieferung an diese erfolgen, nicht zu einer Veränderung der betreffenden Arzneimittel führen und nur auf der Grundlage individueller Rezepte mit entsprechenden Verschreibungen vorgenommen werden (EuGH, Urteil v. 11.4.2013). Damit bedarf sie unter diesen vom EuGH aufgestellten Voraussetzungen auch keiner sonstigen Zulassung für das Inverkehrbringen der streitgegenständlichen Fertigspritzen
GH genannten Bedingungen erfüllt, so sind gleichzeitig die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 21 Abs. 2 Nr. 1b lit. c) AMG gegeben. Randnummer 237 Auch
dieser Vorschrift bedarf es nämlich keiner Zulassung für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln, die für Apotheken, denen für einen Patienten eine Verschreibung vorliegt, aus im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassenen Arzneimitteln in unveränderter Form abgefüllt werden. Die Vorschrift ist daher auf der Grundlage der Entscheidung des EuGH vom 11.4.2013 europarechtskonform, ohne dass es darauf ankommt, ob sie, wie die Bundesrepublik Deutschland im Verfahren gemeint und der EuGH jedenfalls für die Frage der Anwendung in Bezug auf Lucentis verneint hat (Rn. 45 des EuGH-Urteils), generell als eine
1 der Richtlinie 2001/83/EG zugelassene Ausnahme vom Richtlinienregime angesehen werden kann. Randnummer 238 2. Zwar weist der EuGH in der Entscheidung vom 11.4.2013 darauf hin, dass die - unter Ziff. 1 erörterte - Möglichkeit des zulassungsfreien Inverkehrbringens der streitgegenständlichen Fertigspritzen nichts daran ändert, dass die Beklagte für den eigentlichen Herstellungsprozess einer Erlaubnis bedürfen könnte, weil diese Tätigkeit weiterhin die Vorschriften der Richtlinie 2001/83/EG unterliegt (Rn. 44 des EuGH-Urteils). Der Begriff des Herstellens umfasst auch das Umfüllen einschließlich Abfüllen, das Abpacken, das Kennzeichnen und die Freigabe (§ 4 Abs. 14 AMG). Insoweit erörtert der EuGH die Vorschrift des Art. 40 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2001/83/EG,
der unter bestimmten Umständen sogar die Notwendigkeit einer Herstellungserlaubnis für die Zubereitung, Abfüllung oder Änderung der Abpackung oder Aufmachung von Arzneimitteln entfallen kann. Die Vorschriften der Art. 40 ff. der Richtlinie 2001/83/EG sind durch die Regelungen in §§ 13 ff. AMG umgesetzt (vgl. Rehmann, AMG, 4 Aufl., Rn.1 vor §§ 13 - 20d). Dem muss indes im Streitfall nicht weiter
gegangen werden, denn die Beklagte verfügt über eine Herstellungserlaubnis
1 AMG für die Herstellung von Fertigspritzen. Das hat sie vorgetragen, ohne dass die Klägerin dies in Abrede genommen hätte. Randnummer 239 3. Darf die Beklagte aber die streitgegenständlichen Fertigspritzen unter den genannten Voraussetzungen auf Bestellung von Apotheken nicht nur herstellen, sondern auch an Apotheken abgeben, also zulassungsfrei in den Verkehr bringen, dann fehlt es an einem Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG und sind die darauf gestützten Unterlassungsansprüche
1 UWG nicht begründet. Das gilt sowohl hinsichtlich der gestellten Hauptanträge als auch bezogen auf die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche. Auch soweit die Klägerin in den Hilfsanträgen bestimmte Umstände als für die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Handlungen charakteristisch beschrieben hat, sind diese durch die Tätigkeiten der Beklagten nicht verwirklicht. Randnummer 240 Zum
dem Verständnis des Senats von der in der vorliegenden Sache ergangenen Entscheidung des EuGH sind die im 2. Hilfsantrag unter lit. a)
weise für Umstände vorliegen, die besorgen lassen, dass die Fertigspritzen der Beklagten hinsichtlich ihrer Wirksamkeit, Sicherheit und Qualität
teilig verändert sind, besteht kein auf derartige Umstände gestützter Unterlassungsanspruch. Wegen des Vorliegens individueller Verschreibungen wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Randnummer 244 Sind danach schon die - auch hilfsweise geltend gemachten - Unterlassungsansprüche nicht begründet, so fehlt es mangels einer festgestellten Verletzungshandlung auch an einer rechtlichen Grundlage für die von der Klägerin begehrten Annexansprüche auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung. Randnummer 245 B. Berufung der Beklagten Randnummer 246
ZPO ist der Rechtsstreit durch das Berufungsgericht zu entscheiden, wenn nicht die Ausnahmen des Absatz 2 eine Zurückverweisung erlauben und das Berufungsgericht von einer solchen Ausnahme Gebrauch macht („darf“). Der Fall einer unzulässigen Selbstbescheidung des Ablehnungsgesuchs ist in § 538 ZPO nicht geregelt. Randnummer 248 3. Auch ist das Berufungsgericht nicht daran gehindert, den vorliegenden Rechtsstreit zu entscheiden, weil das landgerichtliche Urteil
der Behauptung der Beklagten zum Zeitpunkt seiner Verkündung nicht vollständig vorgelegen haben soll. § 310 Abs. 2 ZPO schreibt vor, dass – außer in namentlich erwähnten und hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – das Urteil bei seiner Verkündung vollständig abgefasst sein muss.
dem Inhalt der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen war dies der Fall. Unabhängig davon führt ein Verstoß gegen § 310 Abs. 2 ZPO nicht dazu, dass die Verkündung unwirksam oder sonst das Urteil nichtig und der Senat an einer Entscheidung des Rechtsstreits gehindert wäre. Bei § 310 Abs. 2 ZPO handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift, und ein Verstoß stellt die Wirksamkeit der Verkündung nicht in Frage (Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 310 Rn. 5). Da die Zustellung des vollständigen Urteils binnen der fünfmonatigen Frist des § 517 ZPO erfolgt ist, liegt auch ein vollständig überprüfbares Urteil vor. C. Randnummer 249 Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 250 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Randnummer 251 Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zugelassen.
Auffassung des Senats sind die maßgeblichen Rechtsfragen durch die Entscheidung des EuGH vom 11.4.2013 geklärt. Soweit die Ermittlung tatsächlicher Umstände in Rede steht, handelt es sich bei der vorliegenden Streitigkeit um einen Einzelfall. Daher hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts.
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