Wirksamkeit des Widerrufs und Beginn der Widerrufsfrist, Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerrufs Orientierungssatz 1. Die Widerrufsfrist hat nicht zu laufen begonnen und die Widerrufserklärung ist daher wirksam, wenn die Widerrufsbelehrung nicht dem Deutlichkeitsgebot entspricht, weil nach dem Inhalt der Belehrung der Eindruck entstehen kann, der Verbraucher könne aufgrund der Verbundenheit der Geschäfte allein den Fondsbeitritt, nicht aber den Darlehensvertrag widerrufen. (Rn.31) 2. Der Widerruf ist auch nicht rechtsmissbräuchlich oder treuwidrig. Insofern ist zu berücksichtigen, dass die fehlerhafte Widerrufsbelehrung nicht allein aufgrund einer Ungenauigkeit oder Formalität unwirksam ist, sondern inhaltlich zu einer irreführenden Verfälschung der Belehrung geführt hat und es dem Verwender während der siebenjährigen Vertragslaufzeit freigestanden hat, die Widerrufsfrist durch eine Nachbelehrung unter Verwendung einer korrekten Widerrufsbelehrung in Gang zu setzen. (Rn.35) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 13 U 119/15 Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin US $ 55.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 03.09.2014 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegenüber der Klägerin keine Ansprüche aus dem Darlehensvertrag vom 26.09.2008 mit der Finanzprojekt-Nummer 1...0 über den Nettodarlehensbetrag in Höhe von US $ 50.000,00 zustehen. 3. Die Verurteilung zu Ziffer 1 und 2 erfolgt Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots der Klägerin gegenüber der Beklagten auf Übertragung der von der Klägerin am 11.08.2008 gezeichneten Beteiligung an der W. P. E. F. GmbH & Co KG im Nennwert von US $ 100.000,00 mit der Anteilnummer D...3 sowie Abtretung aller Rechte der Klägerin aus dieser Beteiligung an die Beklagte. 4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin verlangt von der beklagten Bank nach dem Widerruf eines Darlehensvertrages die Rückabwicklung des Darlehens und der darlehensfinanzierten Beteiligung. Randnummer 2 Die Klägerin beteiligte sich mit Erklärung vom 11.08.2008 (vgl. Anlage K 1) an der W. P. E. F. GmbH & Co KG (im Folgenden: Fonds) mit einer Beteiligungssumme in Höhe von nominal US $ 100.000,00 zzgl 5% Agio. Die Klägerin erbrachte das hälftige Kapital nebst Agio, insgesamt US $ 55.000,00 aus eigenen Mitteln. Der Teilbetrag in Höhe von US $ 50.000,00 wurde über ein Darlehen der Beklagten gemäß Darlehensvertrag vom 26.09.2008 (Anlage K1) finanziert. Randnummer 3 Zum Verwendungszweck heißt es unter Ziffer 1 des Vertrages, dass der Darlehensnehmer das Darlehen zur teilweisen Finanzierung der Beteiligung an dem streitgegenständlichen Fonds erhält. Randnummer 4 Dem Darlehensvertrag war folgende Widerrufsbelehrung beigeführt: Randnummer 5 „ Widerrufsrecht Randnummer 6 Ich kann meine auf den Abschluss dieses Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung binnen zwei Wochen widerrufen, sofern dieses Recht nicht nach dem folgenden Satz 3 ausgeschlossen ist. Widerrufe ich diesen Verbraucherdarlehensvertrag, so bin ich auch an meine auf den Abschluss des Beitritts an der W. P. E. F. GmbH & Co KG (im Folgenden als „verbundener Vertrag“ bezeichnet) gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. Randnummer 7 Steht mir für den verbundenen Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, so ist mein Recht zum Widerruf dieses Verbraucherdarlehensvertrages ausgeschlossen. Randnummer 8 Erkläre ich dennoch den Widerruf dieses Verbraucherdarlehens gegenüber der Bank, so gilt dies als Widerruf des verbundenen Vertrages gegenüber dem Unternehmer. Randnummer 9 Form des Widerrufs Randnummer 10 Der Widerruf muss in Textform (z. B. schriftlich oder mittels Telefax oder mittels E-Mail-Nachricht) erfolgen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Randnummer 11 Fristablauf Randnummer 12 Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir Randnummer 13 - ein Exemplar der Widerrufsbelehrung - der Vertrag, mein Vertragsantrag oder eine Abschrift des Vertrages oder meines Vertragsantrages und - die Informationen in Textform, zu denen die Bank nach den Vorschriften über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen verpflichtet ist (§ 312 c Abs. 2 Nr. 1 BGB i. V. m. § 1 BGB-InfoV und §§ 312 d i. V. m. § 355 BGB) Randnummer 14 zur Verfügung gestellt wurden, aber nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Randnummer 15 Adressat des Widerrufs Randnummer 16 Der Widerruf ist zu richten an das Bankhaus W. & Co. ...“ Randnummer 17 Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.03.2014 (Anlage K 5) erklärten die Klägervertreter gegenüber der Beklagten den Widerruf des Darlehensvertrages. Randnummer 18 Die Klägerin meint, die Widerrufsfrist sei noch nicht abgelaufen, die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung sei unzureichend. Sie lege das Fehlverständnis nahe, der Anleger könne sich zwar von der Beteiligung, nicht aber vom Darlehnsvertrag lösen (BGH, Urteil vom 23.06.2009, Az. XI ZR 156/08). Randnummer 19 Die Klägerin sieht sich nach Widerruf des Darlehensvertrags auch nicht mehr an den Beitritt zur Fondsgesellschaft gebunden und begehrt von der Beklagten die Erstattung ihrer aus Eigenmitteln geleisteten Einlage nebst Agio in Höhe von US $ 55.000,00. Randnummer 20 Die Klägerin beantragt mit der Klage vom 29.07.2014, der Beklagten zugestellt am 02.09.2014, Randnummer 21 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin US $ 55.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung an dem geschlossenen Fonds W. P. E. F. GmbH & Co KG über den Nennwert von US $ 100.000,00 mit der Anteilsnummer D...3 zu zahlen; Randnummer 22 2. festzustellen, dass der Beklagten gegen die Klägerin aus dem Darlehen vom 11.08.2008 mit der Beklagten über den Nettodarlehensbetrag von US $ 50.000,00 Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung an dem geschlossenen Fonds W. P. E. F. GmbH & Co KG über den Nennwert von US $ 100.000,00 mit der Anteilsnummer D...3 keine Ansprüche zustehen. Randnummer 23 Die Beklagte beantragt, Randnummer 24 die Klage abzuweisen. Randnummer 25 Die Beklagte meint, der Widerruf der Klägerin sei verspätet, die Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß. Zumindest sei das Widerrufsrecht verwirkt oder seine Ausübung rechtsmißbräuchlich und treuwidrig. Randnummer 26 Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.09.2015 Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 27 Die Klage ist zulässig und begründet. Randnummer 28 Die Klägerin kann nach dem wirksamen Widerruf des mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrags von dieser die Freistellung von den Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag und die Rückzahlung des von ihm aufgebrachten Eigenkapitals in Höhe von US $ 55.000,00 verlangen. 1. Randnummer 29 Der mit anwaltlichem Schreiben vom 17.03.2014 (Anlage K 5) erklärte Widerruf des Darlehensvertrags vom 26.09.2008 ist wirksam. Das Widerrufsrecht ist weder verwirkt, noch erweist sich der Widerruf als rechtsmißbräuchlich oder treuwidrig.
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