Kartellrechtswidrigkeit des Franchisevertrages wegen nicht der Freistellung unterliegenden wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen Orientierungssatz 1. Der Franchisevertrag ist wegen Kartellrechtswidrigkeit nichtig, wenn in dem Franchisevertrag mit der Zuteilung der Vertragsgebiete wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen im Sinne des § 1 GWB enthalten sind, die nicht über die Gruppenfreistellungsverordnung (EG) Nr. 2790/1999 freigestellt sind, weil deren Voraussetzungen nicht vorliegen. Denn nach dieser Verordnung gilt die Freistellung nicht, wenn der Vertrag die Beschränkung des Gebiets oder des Kundenkreises bezweckt, in das oder an den der Verkäufer Vertragswaren oder Vertragsdienstleistungen verkaufen darf. Denn der Wiederverkäufer soll die Freiheit haben, an Kunden, die aus eigener Initiative zu ihm kommen, verkaufen zu können. Insofern kann das Aufsuchen der Webseite eines Vertriebshändlers durch einen Kunden und die Kontaktaufnahme mit diesem, die zu einem Verkauf führt, nicht untersagt werden. Ebenso darf es dem Franchisenehmer nicht untersagt werden, eine eigene Webseite zu betreiben. (Rn.33) (Rn.36) (Rn.38) (Rn.41) 2. Der Einwand der Franchisegeberin, die wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung des Franchisevertrages stelle mangels Spürbarkeit keinen Verstoß gegen die Gruppenfreistellungsverordnung dar, greift nicht, da die mangelnde Spürbarkeit nicht für Vereinbarungen gilt, die - wie hier bei passiven Verkäufen - eine schwerwiegende Beschränkung (Kernbeschränkung) enthalten, was dazu führt, dass eine Freistellung ausscheidet und zwar unabhängig von Marktanteilschwellen und Spürbarkeitsgesichtspunkten. (Rn.45) (Rn.46) Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin ist eine auf IT-Dienstleistungen spezialisierte Franchisegeberin. Die Beklagten waren Franchisenehmer der Klägerin. Randnummer 2 Die Klägerin verlangt von den Beklagten Zahlung aus einer Endabrechnung für Lieferungen und Leistungen (Saldo) aus dem Franchiseverhältnis in Höhe von 3.199,71 EUR, Zahlung einer Vertragsstrafe von 250.- EUR sowie Erstattung von Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 302,10 EUR, insgesamt 3.751,81 EUR. 1. Randnummer 3 Am 17. Februar 2006 schloss die Klägerin mit dem Beklagten zu 2 einen Franchisevertrag betreffend Dienstleistungen im IT-Bereich (Wiederherstellung defekter Programme und Systemkonfigurationen, die Analyse und Behebung von Fehlern bei Hard- und Software-Problemen, der Verkauf, die Wartung und die Installation vom Hard- und Software und Netzwerken sowie der Verkauf, die Installation und Wartung von Telekommunikationsgeräten - Anlage K 1). Randnummer 4 Der Franchisevertrag wurde am 27. November 2006 durch einen Nachtrag auf die Beklagte zu 1 überschrieben (Anlage K 2). Der Beklagte zu 2 erklärte den Schuldbeitritt zu den Verpflichtungen der Beklagten zu 1 aus diesem Vertragsverhältnis. Randnummer 5 Der Franchisevertrag wurde am 6. April 2009 zwischen den Parteien mit Wirkung auf den 31. März 2009 aufgehoben (Aufhebungsvereinbarung - Anlage K 3). Zugleich wurde mit Wirkung auf den 1. April 2009 zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 ein neuer Franchisevertrag geschlossen (Anlage K 4). Für die Verpflichtungen der Beklagten zu 1 aus diesem Vertrag hat der Beklagte zu 2 wiederum den Schuldbeitritt erklärt (s. S. 23 des Vertrages - Anlage K 4). Randnummer 6 Im Mai 2010 haben die Parteien wechselseitige Kündigungen ausgetauscht (außerordentliche und fristlose Kündigung der Klägerin vom 4. Mai 2010 (Anlage K 16), Aufhebungsvereinbarung vom 5. Mai 2010 (Anlagen K 17 und K 18), Kündigung der Beklagten vom 31. Mai 2010 (Anlage K 21)). Unbeschadet der Wirksamkeit der einen oder anderen Kündigung war das Vertragsverhältnis – unstreitig - im Mai 2010 beendet. 2. Randnummer 7 a. Auf der Grundlage der Franchiseverträge macht die Klägerin gegen die Beklagten Forderungen aus Lieferungen und Leistungen geltend. Sie legt zum Beleg eine Vielzahl von Rechnungen für Lieferungen und Leistungen aus dem Franchiseverhältnis vor (Anlagenkonvolut K 5). Die Rechnungen addieren sich auf einen Gesamtbetrag von 14.887,20 EUR. Davon macht die Klägerin Abzüge wegen erfolgter Zahlungen in Höhe von 11.687,49 EUR; es verbleibt eine Restforderung von 3.199,71 EUR. Auf Anlage K 6 wird verwiesen. Randnummer 8 Die Beklagten wenden vornehmlich ein, der Franchisevertrag sei wegen Verstoßes gegen die Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung kartellrechtswidrig und nichtig, im übrigen sei die Forderungsaufstellung nicht nachvollziehbar. Randnummer 9 b. Die Klägerin verlangt von den Beklagten Zahlung einer Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen § 2 Nr. 7 des Vertrags vom 17. Februar 2006 (Anlage K 1). Danach war der Beklagte zu 2 verpflichtet, ausschließlich die Internetpräsenz www. p.-f..de zu benutzen. Wegen Verstößen gegen diese Verpflichtung mahnte die Klägerin den Beklagten zu 2 mit Mails und Schreiben vom 22. 04. 2006 (Anlage K 7), vom 6. 07. 2006 (Anlage K 8), vom 29. 07. 2009 (Anlagen K 9 und K 10) und vom 24. 02. 2010 (Anlagen K 11 und K 12) ab. Randnummer 10 Die Klägerin macht unter dem 24. Februar 2011 eine Vertragsstrafe von 250.- EUR geltend (Anlage K 12). Randnummer 11 c. Die Klägerin verlangt von den Beklagten Erstattung von Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 302,10 EUR (1,3 Geschäftsgebühr gem. § 2 RVG, Nr. 2300 VV-RVG zuzüglich Kommunikationspauschale). Sie hatte mit anwaltlichem Schreiben vom 21. Juni 2010 (Anlage K 14) der Beklagten zu 1 angeboten, von der weiteren Rechtsverfolgung abzusehen, wenn offene Entgeltforderungen in Höhe von 2.367,17 EUR beglichen würden. 3. Randnummer 12 Die Klägerin trägt vor: Randnummer 13 Zur Zahlungsforderung : Die Forderungen aus Leistungen und Lieferungen fänden ihre Grundlage in den Franchiseverträgen vom 27.11.2006 bzw. vom 06. April 2009. Die geltend gemachten Forderungen und die berücksichtigten Zahlungen der Beklagten seien aus der als Anlage K 6 eingereichten Aufstellung zu ersehen; es ergebe sich der Saldo von 3.199,71 EUR. Randnummer 14 Die von den Beklagten geltend gemachten kartellrechtlichen Einwände seien schon deshalb unbeachtlich, weil der behaupteten Wettbewerbsbeschränkung die Spürbarkeit fehle und diese deshalb nicht als Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 EG-Vertrag zu erachten sei. Die Klägerin verweist auf die Bagatellbekanntmachung der Europäischen Kommission, dort Ziffer 7, und die dortigen Kriterien, wonach insbesondere wettbewerbsbeschränkende Vertriebsvereinbarungen zwischen Marktteilnehmern, deren Marktanteil auf dem relevanten Markt 10% nicht überschritten, grundsätzlich unbeachtlich seien. An einem solchen Marktanteil der Parteien fehle es. Randnummer 15 Im Übrigen sei im Streitfall die Beanstandung des Verbotes des passiven Verkaufs inhaltlich unzutreffend. Denn § 2 Nr. 9 des Franchisevertrages enthalte keine kartellrechtswidrige Beschränkung des Franchisenehmers; zwar müssten alle Franchisenehmer die Internet-Präsenz nutzen, hätten dort aber jeweils eine eigene Seite (Subdomain - z.B. www. p.-f..de/e..html), um ihren Betrieb darzustellen; diese Seite könne auch direkt aufgerufen werden (Anlage K 25). Die Subdomains hätten den Zweck, dass sich jeder einzelne Franchisenehmer möglichst individuell darstellen könne – natürlich im Rahmen der Corporate Identity des gesamten Systems. Auch aus § 3 Ziffer 3 des Franchisevertrages ergebe sich kein Verbot des passiven Verkaufs. Kein Franchisenehmer sei daran gehindert, Waren an Kunden zu verkaufen oder Dienstleistungen an Kunden zu verkaufen, die aus dem Gebiet eines anderen Franchisenehmers zu ihm kämen. § 3 Ziffer 3 des Franchisevertrages untersage es einem Franchisenehmer nur, sich in das Vertragsgebiet eines anderen Franchisenehmers zu begeben und dort Kunden zu bedienen. Randnummer 16 Zur Vertragsstrafenforderung : Die Beklagten hätten gegen § 2 Nr. 7 des Franchisevertrages verstoßen, indem sie mehrfach andere Internetdomains als Fehler! Hyperlink-Referenz ungültig. genutzt hätten. Der Beklagte zu 2 habe - unstreitig - bis zur Vertragsübernahme durch die Beklagte zu 1 mehrfach eine andere Internetdomain (Abmahnungen vom 22. 04. 2006 (Anlage K 7) und 06. 06. 2006 (Anlage K 8)) benutzt. Die Beklagte zu 1 habe die Internetdomain www. c.2..de benutzt (Anlage K 9 – Abmahnung vom 29. 07. 2009 (Anlage K 10)). Auf der Grundlage von § 7 Abs. 3 des Vertrages sei wegen drei Verstößen eine Vertragsstrafe von 250.- EUR netto verwirkt (vgl. Anlage K 12). Randnummer 17 Zur Erstattung von Rechtsverfolgungskosten : Die Beklagten hätten Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 302,10 EUR zu erstatten. Die Forderung sei aus Geschäftsführung ohne Auftrag begründet: Mit anwaltlichem Schreiben vom 21. 06. 2010 (Anlage K 14) sei der Beklagten zu 1 angeboten worden, von der weiteren Rechtsverfolgung abzusehen, wenn offene Entgeltforderungen in Höhe von 2.367,17 EUR beglichen würden. Randnummer 18 Die Klägerin beantragt, Randnummer 19 die Beklagte zu verurteilen, 3.751,81 EUR nebst Zinsen von 8 Prozentpunkten über den Basiszinssatz auf 3.199,71 EUR ab Rechtshängigkeit sowie Zinsen von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz auf 250.- EUR seit dem 24. 02. 2010 und auf weitere 302,10 EUR ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 20 Die Beklagten beantragen, Randnummer 21 die Klage abzuweisen. Randnummer 22 Sie sind der Auffassung, dass die Klageforderungen nicht beständen. Randnummer 23 Zur Zahlungsforderung : Der zugrunde liegende Franchisevertrag (Anlage K 4) verstoße gegen Art. 4 lit. b der Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung (Vertikal-GVO) und sei deshalb wegen Verstoßes gegen das Kartellverbot unwirksam. § 2 Ziffer 9 Franchisevertrag verbiete dem Franchisenehmer, eine eigene Internet-Präsenz zu verwenden. In § 3 Franchisevertrag sei eine ausschließliche Gebietszuweisung enthalten, wonach es den Beklagten bei Androhung einer Vertragsstrafe verwehrt sei, Anfragen von Kunden, die außerhalb der ihnen zugewiesenen Gebiete ansässig seien, zu bedienen. Damit sei dem Beklagten der passive Vertrieb untersagt; der Verkauf über das Internet werde als passiver Vertrieb angesehen. Der passive Verkauf an Kunden, die nicht zum Vertragsgebiet des Franchisenehmers gehörten, dürfe nach Art. 4 lit. b Vertikal-GVO nicht untersagt werden. Vor dem Hintergrund der Unwirksamkeit des Franchisevertrages seien die Forderungen ohnehin unbegründet. Randnummer 24 Zu den Forderungen im Einzelnen: Es sei falsch, dass die Beklagten stets nur Teilbeträge auf offene Rechnungen gezahlt hätten. Das Abrechnungswesen der Klägerin sei häufig überfordert gewesen. Es sei im Übrigen nicht zuzumuten, aus Anlagen und Rechnungsübersichten eine isolierte Klageforderung zu addieren. Randnummer 25 Hilfsweise rechne die Beklagte mit Rückforderungsansprüchen betreffend der bislang geleisteten Franchisegebühren und weiterer Geldleistungen auf, die nach der Aufstellung in Anlage K 6 unstreitig sein dürften. Die Klägerin habe diese Beträge rechtsgrundlos erhalten, da der Franchisevertrag gem. § 134 BGB wegen Kartellrechtsverstoßes von Anfang an unwirksam gewesen sei. Randnummer 26 Zur Vertragsstrafenforderung : Die Klägerin könne keine Vertragsstrafe beanspruchen. Mangels wirksamer vertraglicher Abrede liege kein Verstoß gegen den Franchisevertrag vor. Randnummer 27 Zur Erstattung von Rechtsverfolgungskosten : Es sei keine Anspruchsgrundlage erkennbar, auf Grund derer die Klägerin Rechtsanwaltskosten einfordern könne. Randnummer 28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Parteien samt Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 29 Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Randnummer 30 Die Klage verfiel der Abweisung, weil die zwischen den Parteien geschlossenen Franchiseverträge wegen Kartellrechtswidrigkeit nichtig waren. I. Randnummer 31 Die Zahlungsforderung in Höhe von 3.199,71 EUR ist nicht begründet. Der Forderung fehlt die Anspruchsgrundlage. Denn die Franchiseverträge vom 17. Februar 2006 (Anlage K 1) bzw. 6. April 2009 (Anlage K 4) enthalten mit der Zuteilung der Vertragsgebiete jeweils in § 2 und § 3 wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen im Sinne des § 1 GWB, die nicht über die Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (Gruppenfreistellungsverordnung - Vertikal-GVO) freigestellt sind. 1. Randnummer 32 Die Franchiseverträge vom 17. Februar 2006 bzw. 6. April 2009 enthalten mit der Zuteilung der Vertragsgebiete jeweils in ihrem § 3 wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen im Sinne des § 1 GWB. Randnummer 33 Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass diese Vereinbarungen vom Verbot nach § 1 GWB dann freigestellt sind, wenn die Franchiseverträge die Voraussetzungen der Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 - Vertikal-GVO Nr. 2790/1999) erfüllen, § 2 Abs. 2 GWB. Die Vertikal-GVO Nr. 2790/1999 gelangt für die kartellrechtliche Bewertung der Franchiseverträge vom 17. Februar 2006 bzw. 6. April 2009 zur Anwendung; auch wenn sie inzwischen durch die Verordnung der Kommission vom 20. April 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen (Vertikal-GVO Nr. 330/2010 vom 20. April 2010) abgelöst ist, so gilt sie fort für bereits am 31. Mai 2010 in Kraft befindliche Vereinbarungen (Art. 9 GVO Nr. 330/2010). 2. Randnummer 34 Vertikale Vereinbarungen im Sinne der Gruppenfreistellungsverordnung regeln die Bedingungen, zu denen die daran beteiligten Unternehmen, die auf einer unterschiedlichen Produktions- und Vertriebsstufe stehen, kaufen, verkaufen oder wiederverkaufen können (vgl. Art. 2 Abs. 1 Vertikal-GVO Nr. 2790/1999). Mit dieser umfassenden Definition werden alle vertikalen Vereinbarungen erfasst, die sich auf Waren und Dienstleistungen der End- oder der Zwischenstufe beziehen. Dazu zählen Franchiseverträge (vgl. Lange/Simon, Handbuch zum deutschen und europäischen Kartellrecht, 2. Aufl., Rdnr. 398, 468 jeweils m. w. N.). Randnummer 35 Von dem Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen sind damit nach Art. 2 Abs. 1 Vertikal-GVO Nr. 2790/1999 grundsätzlich vertikale Vereinbarungen in Franchiseverträgen freigestellt. 3. Randnummer 36 Diese Freistellung gilt nach Art. 4 Buchstabe
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