Widerruf des Darlehensvertrages, Vorliegen eines verbundenen Geschäfts zwischen der Fondsbeteiligung und dem Darlehensvertrag Orientierungssatz 1. Der Fondsbeitritt und der Darlehensvertrag sind nicht als verbundene Verträge anzusehen, da eine wirtschaftliche Einheit nur dann anzunehmen ist, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert oder im Fall der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrages der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Vorliegend hat aber weder die Fondsgesellschaft die hälftige Beteiligungssumme des Klägers finanziert, noch hat sich die Bank bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrages mit dem Kläger der Fondsgesellschaft bedient. (Rn.38) (Rn.39) 2. Eine wirtschaftliche Einheit wird zwar unwiderleglich vermutet, wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, der von sich aus die Bank um Finanzierung seines Anlagegeschäfts ersucht, sondern deshalb, weil der Vertriebsbeauftragte des Vertreibers der Anlage einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts vorlegt, welches sich zuvor dem Anlagevertreiber gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hat. Dieser Umstand ist jedoch nicht gegeben, wenn sich die Bank weder gegenüber dem Anlagevermittler zur Finanzierung der hälftigen Beteiligungssumme des Klägers bereit erklärt, noch der Vermittler vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung Kontakt zur Bank gehabt oder eine Finanzierungszusage erhalten hat, sondern der Vermittler die Bank lediglich als Darlehensgeberin für die hälftige Beteiligungssumme vorgeschlagen hat. (Rn.40) 3. Es genügt im weiteren zwar ein rein tatsächliches planmäßiges und arbeitsteiliges Zusammenwirken zwischen Darlehensgeber und Anlagevermittler für die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit, woran es aber fehlt, wenn das Anlagekonzept der Fondsinitiatoren weder vorgesehen hat, dass die vermittelte Fondsbeteiligung ganz oder teilweise darlehensfinanziert werden soll, noch eine andere Form der einvernehmlichen Vorgehensweise zwischen der Bank und dem Vermittler bestanden hat, aufgrund derer der Anlagevermittler auch die Finanzierung der Fondsbeitritte vermitteln sollte. Eine wirtschaftliche Einheit ergibt sich auch nicht aus anderen Verbindungselementen, da die beiden Verträge nicht derart miteinander verbunden sind, dass der eine Vertrag nicht ohne den anderen geschlossen worden wäre. Denn der Anleger hat die Beitrittserklärung unterzeichnet, ohne das ihm das Darlehen zur Finanzierung der hälftigen Beteiligung gewährt, verbindlich zugesagt oder auch nur von der Bank in Aussicht gestellt worden ist. (Rn.42) (Rn.44) (Rn.46) Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen, in Bezug auf den Klagantrag zu 1) als unzulässig. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf € 49.636,40 festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt nach dem Widerruf eines Darlehensvertrages, der der Teilfinanzierung seiner Beteiligung an einer Publikums-Kommanditgesellschaft diente, die Feststellung, dass der Beklagten weder aus Anlass des Darlehensvertrages noch aus sonstigem Rechtsgrund im Zusammenhang mit der Fondsbeteiligung und deren Finanzierung Zahlungsansprüche gegen ihn zustünden, sowie von der Beklagten die Rückzahlung des Eigenanteils an der Fondsbeteiligung sowie der Zins- und Tilgungsraten und Bearbeitungsentgelte nebst Nutzungsentschädigung. Randnummer 2 Der Kläger ist Verbraucher und zeichnete am 06.12.2005 eine mittelbare Beteiligung über eine Treuhandkommanditistin an der M. S. R.-F. O. A. GmbH & Co. KG in Höhe von US-$ 50.000,00 zzgl. 5 % Agio, mithin insgesamt US-$ 52.500,00. Nach der Beitrittserklärung (Anl. K 1) war der Zeichnungsbetrag in Höhe von 20 % zzgl. 5 % Agio nach der Annahme der Beitrittserklärung und Aufforderung der Treuhandkommanditistin, in Höhe von 30 % zum 31.05.2006 und in Höhe von 50 % zum 31.05.2007 zu zahlen. Vermittelt wurde dem Kläger die Beteiligung durch den Vermögensberater R. H., A.. Der Kläger zahlte seinen Eigenanteil in Höhe von US-$ 27.500,00 (50 % der Beteiligungssumme inkl. 5 % Agio) an die Fondsgesellschaft. Randnummer 3 Der Kläger unterschrieb am 24.05.2007 „einen Darlehensantrag zur Fondsfinanzierung“ der Beklagten (Anl. K 2), in dem er angab, für die teilweise Finanzierung seiner Beteiligung an dem Fonds M. S. R.-F. O. A. GmbH & Co. KG ein Darlehen in Höhe von US-$ 25.080,00 zu wünschen. Zwischen dem Berater R. H. und der Beklagten gab es keine Vertriebsvereinbarung. Mit Darlehensvertrag vom 05.06.2007 (Anl. K 3) gewährte die Beklagte dem Kläger das Darlehen in der gewünschten Höhe. Als Verwendungszweck des Darlehens war im Vertrag angegeben, dass dieses zur teilweisen Finanzierung der mittelbaren / unmittelbaren Beteiligung an der M. S. R.-F. O. A. GmbH & Co. KG diene. In Ziff. 5 des Darlehensvertrages vereinbarten die Parteien, dass die Darlehensrückzahlung in voller Höhe bis zum 31.12.2012 erfolge, bei Auflösung der Fondsgesellschaft der offene Darlehensbetrag fällig sei und die laufenden Ausschüttungen der Fondsgesellschaft nach Verrechnung mit offenen Beträgen aus Zins und Bearbeitungsentgelt zur Tilgung des Darlehens verwandt würden. Zur Sicherheit für das Darlehen verpfändete der Kläger der Beklagte gem. Ziff. 6 des Darlehensvertrages seine Beteiligung an der M. S. R.-F. O. A. GmbH & Co. KG. Gem. Ziff. 7 des Darlehensvertrages beauftragte der Kläger die Beklagte, die Auszahlung der Darlehensvaluta zu Lasten seines Darlehenskontos direkt auf das im Zeichnungsschein/Beitrittserklärung genannte Konto der Gesellschaft zu zahlen. Dem Darlehensvertrag war auf Seite 7 f. eine Widerrufsbelehrung beigefügt. Diese lautete unter anderem: Randnummer 4 „… Widerrufsrecht Randnummer 5 Ich bin an meine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn ich sie binnen zwei Wochen widerrufe. Randnummer 6 Form des Widerrufs Randnummer 7 Der Widerruf muss in Textform (z.B. schriftlich oder mittels Telefax oder mittels E-Mail-Nachricht) erfolgen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Randnummer 8 Fristablauf Randnummer 9 Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir Randnummer 10 - ein Exemplar der Widerrufsbelehrung, - der Vertrag, mein Vertragsantrag oder eine Abschrift des Vertrages oder meines Vertragsantrages und - die Informationen in Textform, zu denen die Bank nach den Vorschriften über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen verpflichtet ist (§ 312a Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 1 BGB-InfoV und §§ 312d i.V.m. § 355 BGB) Randnummer 11 zur Verfügung gestellt wurden, aber nicht vor dem Tages des Vertragsschlusses. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.“ Randnummer 12 Wegen der Einzelheiten der Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag wird auf die Anlage K 3 Bezug genommen. Randnummer 13 Der Kläger erhielt Ausschüttungen aus der Beteiligung in Höhe von 23 % des Nennwertes, mithin US-$ 11.500,00 (Anl. K 10). Randnummer 14 Der Kläger tilgte das Darlehen bei der Beklagten bis zum 31.12.2012 vollständig (vgl. Anlagenkonvolut K 7 und Anl. B 1), wofür u.a. die ihm bis dahin zugeflossenen Ausschüttungen verwendet wurden. Randnummer 15 Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 30.01.2014 (Anl. K 5) widerrief der Kläger seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung. Nachdem die Beklagte dies mit Schreiben vom 06.02.2014 (Anl. B 2) wegen Fehlens einer Originalvollmacht zurückgewiesen und der Rechtsanwalt des Klägers die Originalvollmacht Mitte Februar 2014 nachgereicht hatte, wies die Beklagte den Widerruf mit Schreiben vom 14.03.2015 (Anl. B 3) zurück. Randnummer 16 Der Kläger trägt vor, dass der von ihm erklärte Widerruf des Darlehensvertrages wirksam gewesen sei. Bei seinem Beitritt zu der Fondsgesellschaft und dem Darlehensvertrag habe es sich um verbundene Geschäfte im Sinne von § 358 Abs. 3 BGB a.F. gehandelt. Beide Verträge stellten eine wirtschaftliche Einheit dar, wozu (selbst) ein (einmaliges) faktisches arbeitsteiliges Zusammenwirken ausreiche. Einer institutionalisierten Zusammenarbeit des Beraters H. mit der Beklagten habe es nicht bedurft. Es genüge, dass die Fondsgesellschaft und der Darlehensgeber sich des gleichen Vertriebs bedienten oder die Darlehensgeberin sich der Auskunftsformulare des Vermittlers bediene. Das Darlehen habe der Finanzierung der Fondsbeteiligung gedient und sei ihm von der Beklagten explizit zur Finanzierung der Beteiligung gewährt worden. Das unwiderlegliche Regelbeispiel des § 358 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 BGB sei erfüllt. Die Beklagte habe sich zur Anbahnung des Darlehensvertrages des Beraters H. bedient. Der Berater H. habe ihm am 06.12.2005 die Beitrittserklärung und am 24.05.2007 den Finanzierungsantrag der Beklagten zur Unterschrift vorgelegt. Aus dem Umstand, dass er den Darlehensantrag erst eineinhalb Jahre nach der Beitrittserklärung unterschrieben habe, ergebe sich nichts anderes. Es sei von Anfang an das Konzept des Beraters H. gewesen, die von diesem vorgeschlagene Kapitalanlage teilweise über ein Darlehen der Beklagten zu finanzieren. Eine frühere Darlehensantragstellung als Mai 2007 sei nicht erforderlich gewesen, weil die zweite Hälfte der Beteiligungssumme erst zum 31.05.2007 überhaupt fällig geworden sei. Auch aus den vom Hanseatischen Oberlandesgericht (Urteile vom 08.08.2014 – 13 U 42/13, Anl. K 12; vom 16.10.2015 – 13 U 27/15 , Anl. K 20) hervorgehobenen Kriterien ergebe sich der Verbund anhand von Indizien gem. § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB. Sein Vortrag decke sich mit der detaillierten Stellungnahme des Beraters R. H. (Anl. K 20-2), die er eingeholt habe. Darin bestätige der Berater H., dass von Anfang der Beteiligungsandienung an geplant gewesen sei, dass er den maximal möglichen Anteil des Beteiligungsbetrages über die Beklagte habe finanzieren sollen, und der Berater H. aufgrund seiner Erfahrung mit der Beklagten und der Kenntnis seiner - des Klägers - guten wirtschaftlichen Verhältnisse mit Sicherheit davon ausgegangen sei, den Darlehensbetrag von US-$ 25.000 von der Beklagten zu erlangen. Der Berater H. habe ihm die erforderlichen Antragsunterlagen (den Fondsbeteiligungsantrag und den Darlehensantrag) vorgelegt. Die Darlehensantragsunterlagen habe der Berater H. von der Beklagten gehabt und an diese zurück gereicht. Die Darlehensvertragsunterlagen und den Zeichnungsschein seien ebenfalls von dem Berater H. an die Beklagte zurückgereicht worden. Die schriftliche Stellungnahme des Beraters H. decke sich mit seiner schriftlichen Stellungnahme zu den Abläufen (Anl. K 21). Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Vortrag des Klägers in den Schriftsätzen vom 31.07.2015 (Bl. 117 ff. d.A.) und 08.11.2015 (Bl. 198 ff. d.A.) Bezug genommen. Randnummer 17 Da die Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrages schon wegen des fehlenden Hinweises auf die Auswirkungen des Widerrufs des Darlehensvertrages auf den finanzierten Vertrag (Beitrittserklärung) fehlerhaft sei, könne er seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Erklärung widerrufen mit der Folge, dass die die Fondsbeteiligung rückabzuwickeln sei und die Beklagte in seine Rechtsstellung einrücke. Die Widerrufsbelehrung weise insgesamt sieben grobe Belehrungsmängel auf. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 21.09.2015 (Bl. 135 ff. d.A.) Bezug genommen. Randnummer 18 Sein Widerrufsrecht sei weder wegen der zwischenzeitlich erfolgten vollständigen Rückzahlung des Darlehens erloschen noch verwirkt oder rechtsmissbräuchlich (vgl. Hanseatisches OLG, Urteile vom 08.08.2014 – 13 U 42/13, Anl. K 12; vom 16.10.2015 – 13 U 27/15 , Anl. K 20). Die Klage sei auch nicht wegen des Vorrangs des Widerrufs des finanzierten Vertrages unbegründet, da er seine auf den Beitritt zur Fondsgesellschaft gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen könne. Randnummer 19 Der Kläger beantragt, Randnummer 20 1. festzustellen, dass der Beklagten weder aus Anlass des Darlehensvertrages Nr. 1345 411 000 über den Nennbetrag von US-$ 25.000 noch aus sonstigem Rechtsgrund im Zusammenhang mit seiner Fondsbeteiligung an der M. S. R.-F. O. A. GmbH & Co. KG oder deren Finanzierung Zahlungsansprüche zustehen, Randnummer 21 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn US-$ 56.189,40 zu zahlen zzgl. Nutzungsentgelt in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus Randnummer 22 - Eigenanteil in Höhe von US-$ 27.500 seit dem 30.06.2007, - Bearbeitungsgebühr in Höhe von US-$ 250 seit dem 30.09.2007, - Tilgungsrate in Höhe von US-$ 5.883,87 seit dem 04.09.2007, - Zinsrate in Höhe von US-$ 383,33 seit dem 30.09.2007, - Zinsrate in Höhe von US-$ 306,12 seit dem 31.12.2007, - Tilgungsrate in Höhe von US-$ 1.033,25 seit dem 02.01.2008, - Zinsrate in Höhe von US-$ 1.018,65 seit dem 31.12.2008, - Tilgungsrate in Höhe von US-$ 1.022,81 seit dem 27.04.2009, - Zinsrate in Höhe von US-$ 815,42 seit dem 31.12.2009, - Zinsrate in Höhe von US-$ 767,36 seit dem 31.12.2010, - Zinsrate in Höhe von US-$ 767,36 seit dem 31.12.2011, - Zinsrate in Höhe von US-$ 631,46 seit dem 31.12.2012, - Tilgungsrate in Höhe von US-$ 16.577,24 seit dem 31.12.2012 Randnummer 23 Zug um Zug gegen Angebot der Abtretung aller Rechte aus seiner Beteiligung an der M. S. R.-F. O. A. GmbH & Co. KG über US-$ 50.000 zzgl. 5 % Agio gemäß Beteiligungsantrag vom 06.12.2005 an die Beklagte, Randnummer 24 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots gemäß Ziff. 2 im Verzug befindet. Randnummer 25 Die Beklagte beantragt, Randnummer 26 die Klage abzuweisen. Randnummer 27 Die Beklagte trägt vor, dass es sich bei dem Darlehensvertrag und der Beitrittserklärung schon nicht um verbundene Verträge im Sinne von § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. gehandelt habe. Zwischen der Beitrittserklärung des Klägers vom 06.12.2005 (Anl. K 1) und dem Abschluss des Darlehensvertrages am 05.06.2007 (Anl. K 3) habe ein Zeitraum von 1 1/2 Jahren gelegen. Für beide Verträge seien keine einheitlichen Formulare verwendet worden. Sie habe sich beim Zustandekommen des Darlehensvertrages nicht des Vermittlers H. bedient. Die Kreditantragsformulare seien im Internet erhältlich gewesen und hätten von jedem Bankkunden eingesehen und heruntergeladen werden können. Eine irgendwie geartete Zusammenarbeit zwischen ihr und dem Vermittler H. habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben. In ihrer gesamten den Kläger betreffenden Akte befinde sich kein Schriftverkehr mit diesem Vermittler und auch kein Hinweis auf diesen. Die Korrespondenz sei ausschließlich zwischen ihr und dem Kläger geführt worden. Die Bonitätsprüfung habe sie auf Basis einer Bankauskunft durchgeführt, zu der der Kläger sie ermächtigt habe. Eine weitergehende Prüfung habe sie nicht vorgenommen. Eine Einbindung Dritter in diese Prüfung sei in der den Kläger betreffenden Akte nicht festzustellen und in ihrem Hause auch nicht üblich gewesen. Das Wirksamwerden des Erwerbsvertrages (Fondsbeitritt) sei nicht vom Zustandekommen des Finanzierungsvertrages abhängig gewesen. Allein die Zweckbindung des Darlehens zur anteiligen Finanzierung der Fondsbeteiligung sei nicht für die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit ausreichend. Randnummer 28 Die Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag weise keinen Fehler auf. Insbesondere weise die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung („nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses“) keine Unklarheiten über den Fristanlauf auf, sondern entspreche § 312d Abs. 2 BGB a.F. Randnummer 29 Der Widerruf des Darlehensvertrages sei gem. § 358 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. ausgeschlossen, weil der Kläger seine Beitrittserklärung widerrufen könne. Die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung ergebe sich bereits daraus, dass in dieser der notwendige Hinweis auf die Anwendbarkeit der Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft fehle. Randnummer 30 Jedenfalls sei das Widerrufsrecht des Klägers wegen der vollständigen Rückzahlung des Darlehens erloschen und verwirkt. Der vom Kläger erklärte Widerruf stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar (vgl. Hanseatisches OLG, Urteil vom 02.04.2015 – 13 U 87/14). Die dort genannten Voraussetzungen für den Rechtsmissbrauch lägen auch hier vor. Dem Kläger gehe es offensichtlich einzig und allein darum, ein ohne ihr Verschulden allenfalls zufällig gewonnenes Widerrufsrecht auszunutzen, um sich vor dem Hintergrund aktueller wirtschaftlicher Entwicklungen seiner Fondsbeteiligung zu ihren Lasten zu entledigen, nachdem er zuvor jahrelang aus wirtschaftlichen Gründen an dieser festgehalten habe. Insbesondere sei es auch nicht die angebliche Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung gewesen, aufgrund derer der Kläger davon abgehalten worden sei, den Widerruf zu erklären. Der Kläger habe während des Laufs der Widerrufsfrist zu keinem Zeitpunkt daran gedacht, den Darlehensvertrag oder den Fondsbeitritt zu widerrufen und sich erst aufgrund der vermeintlich wirtschaftlich unsicheren Lage der Fondsgesellschaft zum Widerruf des Darlehensvertrages entschlossen. Hätte sich die gezeichnete Beteiligung positiv entwickelt, hätte der Kläger den Widerruf des Darlehensvertrages nicht erklärt. Für die Rechtsmissbräuchlichkeit des Vorgehens des Klägers sprächen auch die langen Zeiträume zwischen Beitritt zu der Fondsgesellschaft und Widerruf von 8 Jahren und zwischen Abschluss des Darlehensvertrages und Widerruf von 6 1/2 Jahren. Sie habe sich seinerzeit wegen der bereits erkannten Gesetzeswidrigkeit der Musterwiderrufsbelehrung bemüht, Anstrengungen zu unternehmen, den Mustertext zu verbessern. Der gegen sie erhobene Vorwurf, sie habe bewusst falsch belehrt, sei ehrenrührig und falsch. Erst im Jahre 2012 habe der BGH entschieden, dass eine der Musterfassung der BGH-InfoV entsprechende Belehrung wirksam sei. Randnummer 31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 32 Die zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 33 Der Kläger kann nicht gem. §§ 495 Abs. 1, 312d Abs. 2 und 5, 358 Abs. 4 und 5, 357 Abs. 1 Satz 1, 355 Abs. 1 Satz 1, 346 BGB a.F. die Feststellung verlangen, dass der Beklagten weder aus Anlass des Darlehensvertrages zur Finanzprojekt-Nummer: 1.....0 vom 05.06.2007 (Anl. K 3) noch aus sonstigem Rechtsgrund im Zusammenhang mit der Fondsbeteiligung und deren Finanzierung Zahlungsansprüche gegen ihn zustehen und hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von US-$ 56.189,40 nebst geltend gemachter Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus seiner Beteiligung an der M. S. R.-F. O. A. GmbH & Co. KG. Die Beklagte befindet sich mit der Annahme der Rechte aus der Beteiligung des Klägers an der genannten Beteiligung nicht im Verzug. I. Randnummer 34 Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von US-$ 56.189,40 Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus seiner Beteiligung an der M. S. R.-F. O. A. GmbH & Co. KG, weil er seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages vom 05.06.2007 gerichtete Willenserklärung nicht wirksam widerrufen hat. 1. Randnummer 35
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.