Obsah (16)
§ 6§ 793§ 33§§ 354§ 12§ 100§ 71§ 76§ 262§ 66§ 3§ 4§ 5§ 287§ 138§ 135Zwangsvollstreckungsrecht: Wohnungsdurchsuchung zur Sachpfändung in Gegenwart des schwer herzkranken Ehemannes der Schuldnerin Leitsatz 1. Die Rechtmäßigkeit der Vollziehung eines Durchsuchungsbeschlu
§ 6Abs.
1 FGO übertragen hat (Bl. 16 der Akte), ergeht die Entscheidung durch diesen allein. II. Randnummer 24 Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich der Pfändung der externen Festplatte des Fritz W-LAN-Repeaters und der Bang & Olufsen HiFi-Anlage (Nr. 3, 7 und 9 des Pfändungsprotokolls) in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren erledigt. III. Randnummer 25 Da es an ausdrücklichen Klaganträgen fehlt, ist die Klage, soweit sie nicht für erledigt erklärt wurde, unter Berücksichtigung des materiellen Begehrens der Klägerin und der hierfür vorgesehenen maßnahmespezifischen Rechtsbehelfe auszulegen. Randnummer 26
- Die Klägerin wendet sich - wie sie in der Klagbegründung vom 06.03.2015 dargelegt und mit Schriftsatz vom 04.01.2016 bekräftigt hat - gegen "die gesamte Durchführung der Vollstreckung". Da sie sich in diesem Zusammenhang auf die Verfassungsbeschwerde vom 13.02.2014 gegen den Beschluss des LG B vom 14.01.2014 (.../...) bezieht, in der eine Missachtung ihres Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) gerügt wird, versteht das Gericht das klägerische Begehren dahingehend, dass - neben der Pfändung (siehe 2.) - die Rechtswidrigkeit des Vollzugs des Durchsuchungsbeschlusses zum Zwecke der Sachpfändung gerügt wird (Klagantrag zu 1.). Nicht Gegenstand dieses Klageantrags ist dagegen die Rechtmäßigkeit des Durchsuchungsbeschlusses vom 16.09.2013, der Gegenstand des Beschlusses des LG B vom 14.01.2014 ist. Randnummer 27 Dieser so verstandene Klagantrag ist zulässig, aber unbegründet (dazu IV.). Soweit die Klägerin darüber hinaus "das willkürliche, rechtswidrige und subjektiv motivierte Verhalten des Beklagten sowie des Präsidenten der BFD ... und des Mitarbeiters des BMF Dr. J" zum Gegenstand der Klage macht, hat sie trotz Aufforderung des Gerichts vom 04.02.2015 kein konkretes Klagebegehren im Sinne von § 65 Abs. 1 S. 1 FGO bezeichnet, das über die Überprüfung der Durchführung der Vollstreckung hinausgeht. Randnummer 28
- Weiter ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin, dass sie ursprünglich die Freigabe der Gegenstände begehrte, die im Einspruchsverfahren noch nicht freigegeben wurden (Nr. 2, 4 - 6 und 8 des Pfändungsprotokolls). Nachdem die Pfändung der Positionen 3, 7 und 9 im gerichtlichen Verfahren aufgehoben wurde, richtet sich das Aufhebungsbegehren nur noch gegen die Pfändung des TV-Flachbildschirmgeräts Philips (Nr. 1 des Pfändungsprotokolls). Die Klage ist mit diesem Klagantrag teilweise unzulässig und, soweit sie zulässig ist, unbegründet (dazu V.). IV. Randnummer 29 Die Klage ist mit dem Klagantrag zu
- zulässig (dazu 1.), aber unbegründet (dazu 2.). Randnummer 30
- Die Klage ist mit dem Klagantrag zu
- als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Randnummer 31 1.1 Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Art und Weise der Vollziehung des gerichtlichen Durchsuchungsbeschlusses vom 16.09.2013 ist - anders als für die Kontrolle seines Erlasses, für die der ordentliche Rechtsweg in Form der sofortigen Beschwerde
§ 793ZPO gegeben ist (Kruse, in: Tipke/Kruse, 126.
EL Mai 2011, § 287 Rn. 31) und von der Klägerin bestritten wurde - der Finanzrechtsweg
§ 33Abs.
1 Nr. 2 FGO eröffnet. Danach ist der Finanzrechtsweg in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gegeben, in denen über die Vollziehung von Verwaltungsakten, die sich nicht auf Abgabenangelegenheiten (§ 33 Abs. 2 FGO) beziehen, durch die Bundesfinanzbehörden gestritten wird. Die Ausführung des Durchsuchungsbeschlusses vom 16.09.2013 diente der Vollstreckung der mit den Leistungsbescheiden festgesetzten Winterbeschäftigungs-Umlage
§§ 354ff.
SGB III. Hierbei handelt es sich nicht um eine Abgabenangelegenheit i. S. v. § 33 Abs. 2 FGO, sondern um eine sozialversicherungsrechtliche Forderung. Der Beklagte ist für deren Vollstreckung
§ 12Abs. 2 FVG i. d. F. vom 26.06.2013 i. V. m. § 4 Buchst. b Vw
VG zuständig (siehe Schmieszek, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO,
- EL Febr. 2014, § 12 FVG Rn. 17). Der Vollzug eines Durchsuchungsbeschlusses stellt einen Verwaltungsakt dar (Müller-Eiselt, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO,
- EL Juni 2015, § 287 AO Rn. 63, 64; Kruse, in: Tipke/Kruse,
- EL Mai 2011, § 287 Rn. 36). Randnummer 32 1.2 Da die Durchführung einer Durchsuchung ein Verwaltungsakt ist, hinsichtlich dessen die Anfechtungsklage (§ 40 Abs. 1 FGO) statthaft wäre, ist nach ihrer Erledigung die Fortsetzungsfeststellungsklage
§ 100Abs.
1 S. 4 FGO die statthafte Klageart (vgl. FG München, Urt. v. 08.12.2009, 12 K 3470/05, juris, Rn. 39). Randnummer 33 1.3 Das für die Fortsetzungsfeststellungsklage nötige Feststellungsinteresse liegt vor. Es folgt aus dem Rehabilitierungsinteresse der Klägerin, das sich bei der Durchsuchung von Wohnräumen bereits aus dem auch von der Klägerin behaupteten Eingriff in das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG ergibt (BFH, Urt. v. 13.12.1994, VII R 18/93, juris, Rn. 13; FG München, Urt. v. 08.12.2009, 12 K 3470/05, juris, Rn. 39), dessen Schutzbereich auch die Interessen eines in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehemannes erfasst. Randnummer 34
- Der Klagantrag zu
- bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil die hier allein zu prüfende Art und Weise der Wohnungsdurchsuchung nicht zu beanstanden ist. Sie ist verhältnismäßig (2.1) und auch im Übrigen ermessensfehlerfrei (2.2). Randnummer 35 2.1 Aus dem letzten Halbsatz von § 287 Abs. 1 AO, nach dem eine Durchsuchung zulässig ist, "soweit dies der Zweck der Vollstreckung erfordert", ergibt sich, dass alle Vollstreckungsmaßnahmen verhältnismäßig sein müssen (Kruse, a. a. O., § 287 AO Rn. 6 m. w. N.). Der Vollstreckungsschuldner kann hierbei auch eine unbillige Härte gegenüber einem Mitgewahrsamsinhaber - so wie hier dem Ehemann der Klägerin - rügen (Müller-Eiselt, a. a. O., § 287 AO Rn. 17, 64; Kruse, a. a. O., § 287 Rn. 6). Randnummer 36 Es ist eine Abwägung zwischen dem Vollstreckungsinteresse des Gläubigers und den durch die Vollstreckung betroffenen Grundrechten des Schuldners vorzunehmen. Ergibt sich hierbei, dass die der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen des Schuldners im konkreten Fall ersichtlich schwerer wiegen als die Belange des Vollstreckungsgläubigers, kann der trotzdem erfolgende Eingriff das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und das Grundrecht des Schuldners aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen (BVerfG, Beschl. v. 25.09.2003, 1 BvR 1920/03, juris, Rn. 10; Beschl. v. 29.07.2014, 2 BvR 1400/14, juris, Rn. 11). Diese im Zusammenhang mit dem Räumungsschutz entwickelten Grundsätze gelten auch in Fällen, in denen die Vollstreckung im Wege der Durchsuchung der Wohnung des Schuldners für diesen eine unverhältnismäßige Härte bedeuten könnte (BVerfG, Beschl. v. 03.04.1979, 1 BvR 994/76, juris, Rn. 47; s. a. LG Hannover, Beschl. v. 16.05.1995, 11 T 308/94, BeckRS 9998, 03214). Eine solche Härte kann auch die Krankheit eines Familienangehörigen des Schuldners darstellen (BVerfG, Beschl. v. 03.04.1979, 1 BvR 994/76, juris, Rn. 47). Randnummer 37 Zu beachten ist jedoch, dass auch in den Fällen, in denen eine lebensbedrohliche Erkrankung in die Abwägung einzustellen ist, der Betroffene gehalten ist, daran mitzuwirken, dass sich das geltend gemachte Risiko nicht erhöht. Insoweit kann jedes zumutbare Bemühen um eine Verringerung des Krankheitsrisikos verlangt werden (BVerfG, Beschl. v. 25.09.2003, 1 BvR 1920/03, juris Rn. 15; s. a. Beschl. v. 12.02.1993, 2 BvR 2077/92, juris, Rn. 22; Beschl. v. 29.07.2014, 2 BvR 1400/14, juris Rn. 19). Zu bedenken ist dabei, dass die Eingriffsintensität einer Wohnungsdurchsuchung zum Zwecke der Sachpfändung erheblich hinter der Belastung zurücksteht, die einem Schuldner durch eine Zwangsräumung oder Zwangsversteigerung aufgebürdet wird (siehe LG Hannover, Beschl. v. 16.05.1995,11 T 308/94, BeckRS 9998, 03214). Während bei Letzteren das Ergebnis der Vollstreckungshandlung zum Verlust des Wohnraums führt, handelt es sich bei einer Wohnungsdurchsuchung zum Zwecke der Sachpfändung um eine vorübergehende Maßnahme, die die Substanz des von Art. 13 Abs. 1 GG geschützten Rechtsguts unangetastet lässt. Demgegenüber führt der Abbruch einer Wohnungsdurchsuchung zum Zwecke der Pfändung regelmäßig dazu, dass dem Schuldner Gelegenheit gegeben wird, pfändbare Gegenstände dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen. Bei einer Wohnungsräumung dagegen gefährdet ein kurzfristiges Verschieben den Vollstreckungserfolg nicht. Bei Anwendung dieser Maßstäbe ist die Art und Weise der Wohnungsdurchsuchung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls noch nicht unverhältnismäßig. Randnummer 38 Der Ehemann der Klägerin litt im Zeitpunkt der Wohnungsdurchsuchung ausweislich der vorgelegten Atteste an einer schwerwiegenden Herzerkrankung, bei der die erhöhte Gefahr eines erneuten Herzinfarkts bestand. Hierbei handelte es sich um eine lebensbedrohliche Erkrankung, zu deren Behandlung er sich am ...10.2013 eine Herzoperation unterzogen hat. Gleichwohl ist das Gericht davon überzeugt, dass die Durchsuchung keinen unzumutbaren Eingriff in die Rechte der Klägerin darstellte. Dies ergibt sich aus dem Folgenden: Randnummer 39 Die Wohnungsdurchsuchung stellte sowohl für die Klägerin als auch für ihren erkrankten Ehemann in zeitlicher Hinsicht nur eine kurzfristige Belastung und einen vorübergehenden Eingriff in ihre Rechte dar. Sie dauerte nämlich nach dem Erscheinen des Ehemanns der Klägerin noch zirka eine weitere Stunde. Außerdem beließ der Beklagte die gepfändeten Gegenstände in ihrem Gewahrsam. Es ging damit um einen überschaubaren Zeitraum, während dessen sich der Ehemann der Klägerin vor den negativen Folgen der Durchsuchung hätte schützen können. Randnummer 40 Es war dem Ehemann der Klägerin möglich und zumutbar, der Wohnungsdurchsuchung aus dem Weg zu gehen und so die Gefahr der Hervorrufung eines gesundheitsbedrohenden Erregungszustandes erheblich zu reduzieren. Insbesondere hätte er Bettruhe in einem Zimmer der Wohnung halten können, das nicht (mehr) von der Durchsuchung betroffenen war. Dass ihm dies nicht möglich gewesen wäre, etwa weil die Vollziehungsbeamten gelärmt oder sich ständig in dem Raum aufgehalten hätten, in dem er sich hätte hinlegen können, hat die Klägerin nicht vorgetragen und ist für das Gericht auch aus den Akten nicht erkennbar. Die Klägerin hat lediglich in pauschaler Weise das "gesamte Auftreten" (Schreiben vom 19.10.2013, S. 2) des Vollziehungsbeamten D moniert. Dessen Ratschlag an ihren Ehemann, ein wenig spazieren zu gehen, und die Nachfrage, ob er einen Arzt benötige, mögen sie und ihr Ehemann in der konkreten Situation subjektiv als Hohn empfunden haben. Bei objektiver Betrachtung kommt hierin jedoch gerade das Bestreben des Vollziehungsbeamten D zum Ausdruck, ihren Ehemann bei Durchführung der Zwangsvollstreckung möglichst zu schonen. Selbst wenn der Rückzug innerhalb der Wohnung an einen Ort, an dem er sich hätte hinlegen können, für den Ehemann der Klägerin nicht zumutbar gewesen wäre, wäre es ihm möglich und zumutbar gewesen, die Wohnung für die Dauer der Durchsuchung zu verlassen. Randnummer 41 Der Ehemann der Klägerin war trotz der am ...10.2013 und damit sieben - und nicht, wie die Klägerin vorgetragen hat, vier - Tage vor der Durchsuchung durchgeführten Herzoperation nicht aus medizinischen Gründen gezwungen, eine ununterbrochene Bettruhe einzuhalten. Dies ergibt sich schon daraus, dass er sich am Morgen des ...10.2013 in das ca. 48 km entfernte G begab, um sich planmäßig einer Lipidapherese - einem Verfahren zur Reinigung des Blutes von "schlechtem" Cholesterin (http://dialyse-wuerzburg.de/index.php?id=lipidapherese) - zu unterziehen. Hätte er dauerhaft Bettruhe einhalten müssen, hätte er liegend transportiert werden müssen. Dies ist jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch die Lipidapherese machte keine sofortige und umfassende Bettruhe nötig. Anderenfalls hätte er nämlich nicht nach der Behandlung in G nach B zurückkehren dürfen. Randnummer 42 Für die Zumutbarkeit des Verlassens der Wohnung während der Durchsuchung spricht auch, dass der Ehemann der Klägerin "unmittelbar nach der Wohnungsdurchsuchung" den Kardiologen Dr. H aufgesucht hat, der 2,8 km - oder acht Auto-Minuten (www.google.de/maps) - von der durchsuchten Wohnung entfernt niedergelassen ist, um die gesundheitlichen Auswirkungen der Durchsuchung dokumentieren zu lassen. Wenn ihm dies nach der Wohnungsdurchsuchung möglich war, ohne dass sich hieran eine besondere Medikation oder gar ein Krankenhausaufenthalt angeschlossen hätte - das Attest von Dr. H vom ...10.2013 bietet hierfür keine Anhaltspunkte -, muss ihm dies erst recht unmittelbar nach seiner Rückkehr aus G möglich gewesen sein, also bevor er sich dem durch die Anwesenheit bei der Wohnungsdurchsuchung verursachten Stress aussetzte. Randnummer 43 Es hätten auch Orte zur Verfügung gestanden, zu denen sich der Ehemann der Klägerin zumutbar hätte begeben können. Zum einen ist nichts ersichtlich, was dagegen gesprochen hätte, sich sogleich in die Obhut des Dr. H zu begeben, der gegebenenfalls eine (vorsorgliche) stationäre Einweisung hätte veranlassen können. Alternativ hätte er sich auch direkt - sei es mit einem Taxi oder einem Krankentransportwagen - (vorsorglich) in ein Krankenhaus einliefern lassen können. Nicht nachvollziehbar ist der Vortrag der Klägerin, dass eine Fahrt in ein Krankenhaus mit einer "erheblichen Öffentlichkeit in dem speziellen Wohnviertel" noch mehr Stress ausgelöst hätte. Es ist schon nicht ersichtlich, welchen Makel es auslösen soll, dass jemand mit einem Krankentransportwagen abgeholt wird. Randnummer 44 Die von der Klägerin angeführten Entscheidungen, nach denen ihr Ehemann nicht verpflichtet gewesen sein soll, sich in ein Krankenhaus zu begeben, sind auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Sie beziehen sich allesamt auf Entscheidungen zur Haftverschonung nach § 906 ZPO. Bei der Inhaftnahme zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft handelt es sich nämlich um eine unmittelbar gegen die betroffene Person gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahme, die von der Belastungsintensität deutlich über das vorübergehende Dulden einer Hausdurchsuchung hinausgeht. Daher ist es unerheblich, ob der Ehemann der Klägerin haftunfähig war. Entscheidend ist allein, dass es ihm - wie dargelegt - möglich und zumutbar gewesen wäre, sich während der Hausdurchsuchung an einen anderen Ort, etwa zu einem Arzt oder in ein Krankenhaus, zu begeben. Randnummer 45 Da der Ehemann der Klägerin selbst nicht Vollstreckungsschuldner war, stand dem Verlassen der Wohnung auch nicht entgegen, dass dann die Schuldnerrechte nicht mehr ausreichend gewahrt werden könnten. Zur Zumutbarkeit des Verlassens der Wohnung trägt auch bei, dass die Pfändung nach Erscheinen des Ehemanns der Klägerin nur noch zirka eine Stunde dauerte (laut Protokoll erfolgte die Pfändung um 10:50 Uhr). Er hätte mit der Klägerin verabreden können, dass sie ihn telefonisch vom Ende der Durchsuchung benachrichtigt. Randnummer 46 Die Bescheinigung des Dr. H, nach der die Durchsuchung zum Tod des Ehemanns der Klägerin hätten führen können und ihm "gesundheitlich weiteren erheblichen Schaden zugefügt" habe, steht der Zumutbarkeit der Wohnungsdurchsuchung nicht entgegen. Diese Feststellungen beziehen sich nämlich auf die Vollstreckung, so wie sie tatsächlich durchgeführt worden ist. Nicht dargelegt ist hierdurch jedoch, dass es medizinisch sinnlos gewesen wäre, sich der Vollstreckung innerhalb der Wohnung zu entziehen oder sofort nach Rückkehr aus G einen Arzt oder ein Krankenhaus aufzusuchen. Die Klägerin und ihr Ehemann mussten im Übrigen mit unangekündigten Vollstreckungsmaßnahmen des Beklagten rechnen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.05.2013 kündigte sie die strafrechtliche Überprüfung etwaiger Vollstreckungshandlungen an. Zuletzt wandte sie sich mit anwaltlichem Schreiben vom 06.06.2013 an den Beklagten, um eine Vollstreckung abzuwenden. Bis zur Durchführung der Wohnungsdurchsuchung am ...10.2013 hatte sie keine Anhaltspunkte, dass der Beklagte von einer Vollstreckung absehen würde. Sie und ihr Ehemann hatten somit Zeit, sich zu überlegen, wie sie sich etwa im Falle einer Wohnungsdurchsuchung verhalten würden. Randnummer 47 2.2 Die Durchführung der Vollstreckung (§ 249 Abs. 1 S. 1 AO) war auch nicht ermessensfehlerhaft. Hierbei prüft das Gericht nur, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 102 S. 1 FGO). Nach diesem Prüfungsmaßstab sind Ermessensfehler nicht zu erkennen. Randnummer 48 Insbesondere steht der Vollziehung des Durchsuchungsbeschlusses nicht entgegen, dass die Klägerin am ...09.2013 vor dem Finanzamt B - also auf Betreiben eines anderen Gläubigers - eine Vermögensauskunft abgegeben hat. Dies ergibt sich schon daraus, dass nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin die Vermögensauskunft bei der Vollstreckung nicht vorlag, sondern sie die Vollstreckungsbeamten während der Durchsuchung lediglich hierauf hingewiesen hatte. Zur Vollstreckungsakte ist die Vermögensauskunft erst nach der Durchsuchung gelangt (Bl. 86 ff. I der Sachakte). Randnummer 49 Selbst wenn die Vermögensauskunft während der Hausdurchsuchung vorgelegen hätte, hätte dies ihre Fortführung nicht ermessensfehlerhaft werden lassen. Beide Vollstreckungshandlungen - die Vermögensauskunft (§ 284 AO) und die Sachpfändung (§§ 281 ff. AO) - stehen nämlich selbständig nebeneinander (Müller-Eiselt, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO,
- EL Okt. 2015, § 284 AO Rn. 5). Die einmal abgegebene Vermögensauskunft sperrt - mit bestimmten Einschränkungen - lediglich für zwei Jahre die Abgabe einer erneuten Vermögensauskunft (§ 802d Abs. 1 ZPO), nicht jedoch die Durchführung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen. Anderenfalls könnte sich ein Schuldner allein durch die Abgabe einer - falschen - Vermögensauskunft vor jeglichen Vollstreckungsmaßnahmen schützen, obwohl die praktische Erfahrung zeigt, dass - trotz Strafbewehrung - auf die Richtigkeit und Vollständigkeit von Schuldner-Selbstauskünften wenig Verlass ist (so ausdrücklich der Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, BT-Drs. 16/10069, S. 20). Tatsächlich wurde im vorliegenden Fall ein TV-Flachbildschirmgerät Philips gepfändet, den die Klägerin in der Vermögensauskunft vom ...09.2013 nicht angegeben hatte, obwohl dort unter Nr. 22 a) auch Gegenstände zu nennen waren, die unter Eigentumsvorbehalt gekauft, zur Sicherheit übereignet oder freiwillig verpfändet worden sind. Randnummer 50 2.3 Das Gericht durfte entscheiden, obwohl ihm die Schreiben an die Leiterin des beklagten Hauptzollamtes vom 13.12.2013, an die BFD ... vom 04.02.2014 und an das BMF vom 25.02.2014 nicht vorlagen. Da diese nicht unmittelbar den Streitfall betreffen bzw. an andere Behörden gerichtet sind, waren sie nicht zwingend
§ 71Abs.
2 FGO vorzulegen. Weil es für das Gericht nicht ersichtlich ist, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sie enthalten könnten, musste es sie nicht
§ 76Abs.
1 S. 1 FGO beiziehen. Auf seine Aufforderung vom 15.06.2015, zur Relevanz der Schreiben weiter vorzutragen oder diese vorzulegen, hat die Klägerin nicht reagiert. V. Randnummer 51 Die Klage ist mit dem Klagantrag zu 2., soweit er zulässig ist, unbegründet. Randnummer 52
- Die Klage auf Aufhebung der Pfändung des TV-Flachbildschirmgeräts Philips ist teilweise unzulässig. Da die Sachpfändung ein Verwaltungsakt ist (Kruse, in: Tipke/Kruse,
- EL Mai 2014, § 281 AO Rn. 4), ist sie als Anfechtungsklage (§ 40 Abs. 1 Var. 1 FGO) statthaft. Der Klägerin fehlt jedoch die Klagebefugnis (§ 40 Abs. 2 FGO), soweit sie geltend macht, die Pfändung sei rechtswidrig, weil hierdurch Eigentumsrechte Dritter verletzt würden. Derartige Rechte muss ein Dritter selbst
§ 262Abs.
1 AO vor den ordentlichen Gerichten geltend machen. Dagegen ist die Anfechtungsklage zulässig, soweit sich die Klägerin gegen die Rechtswidrigkeit der Pfändung im Übrigen richtet. Randnummer 53 2. Soweit die Klage auf Aufhebung der Pfändung des TV-Flachbildschirmgeräts Philips zulässig ist, ist sie unbegründet. Diese Pfändung ist rechtmäßig erfolgt. Randnummer 54 2.1 Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung lagen vor.
§ 66Abs. 1 Satz 1 SGB X gilt für die Vollstreckung zu Gunsten der Bundesbehörden das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (Vw
VG).
§ 3Abs. 1 Vw
VG wird die Vollstreckung durch Vollstreckungsanordnung eingeleitet; eines vollstreckbaren Titels bedarf es nicht. Sie wird von der Behörde erlassen, die den Anspruch geltend machen darf (§ 3 Abs. 4 VwVG). Die BA hat mit Schreiben vom 12.,
- und 27.
- sowie vom 26.11.2012 eine Vollstreckungsanordnung hinsichtlich der vier Leistungsbescheide erlassen. Zuletzt hat die BA mit Schreiben vom 04.09.2013 mitgeteilt, dass die Forderungen fällig und vollstreckbar sind. Der Beklagte ist die örtlich zuständige Vollstreckungsbehörde (§ 5 Abs. 1 VwVG i. V. m. § 249 Abs. 1 S. 3 AO).
§ 4Abs.
5 Nr. 2 a) Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung werden ihm die Zuständigkeiten des HZA B für die Vollstreckung wegen Geldforderungen übertragen. Randnummer 55 2.2 Die Voraussetzungen für die Pfändung
§ 5Abs. 1 Vw
VG i. V. m. § 281 ff. AO lagen vor. Die Vollziehungsbeamten des Beklagten haben das TV-Flachbildschirmgerät Philips durch Anbringen eines Pfandsiegels in Besitz genommen und im Gewahrsam der Klägerin belassen (§ 286 Abs. 2 AO). Randnummer 56 Die Vollziehungsbeamten durften zum Zwecke der Pfändung gegen den Willen der Klägerin ihre Wohn- und Geschäftsräume betreten, da sie hierzu durch den Beschluss des AG B vom 16.09.2013
§ 287Abs.
4 Satz 1 AO ermächtigt waren. Es kann dahinstehen, ob die Pfändung rechtswidrig wäre, wenn die Art und Weise der Vollziehung dieses Beschlusses rechtsfehlerhaft erfolgt wäre. Wie dargelegt (IV.), war dies nicht der Fall. VI. Randnummer 57 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 135 Abs. 1, 138 Abs. 2 Satz 1 FGO. Hierbei geht das Gericht von einem Streitwert der Klage von 2.530,70 € aus. Für den Klagantrag zu
- beträgt dieser 2.030,70 €. Dies ist der Wert der Forderung, deretwegen der Durchsuchungsbeschluss vollzogen wurde. Der Streitwert des Klagantrags zu
- beträgt 500 €. Dies ist der im Pfändungsprotokoll geschätzte Wert aller bei Klageerhebung noch gepfändeten Gegenstände. Randnummer 58 Für den erledigten Teil des Klagantrags zu
- hat der Beklagte
§ 138Abs.
2 Satz 1 FGO die Kosten zu tragen, da insoweit dem ursprünglichen Antrag der Klägerin auf Aufhebung der Pfändung stattgegeben wurde. Da die Waren, auf die sich die Erledigungserklärung bezieht, einen Schätzwert von 300 € haben, hat der Beklagte die Kosten in Höhe von 300/2.530,70, mithin rund 12%, zu tragen. Da die Klägerin im Übrigen unterlegen ist, hat sie
§ 135Abs.
1 FGO die sonstigen Kosten zu tragen. Randnummer 59 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 151 Abs. 1, 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.