Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Lehman-Zertifikaten Orientierungssatz
(14)25. Mai" (ISIN: DE 000A...0) der Emittentin Lehman Brothers Treasury Co. B. V. und Abtretung der aus den Zertifikaten resultierenden Forderungen aus dem Insolvenzverfahren gegen die Emittentin und die Garantin; Randnummer 28 2. sie von Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 3.135,65 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p. a. über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit freizustellen; Randnummer 29 hilfsweise, Randnummer 30 3. sie von den weiteren Rechtsverfolgungskosten bezüglich des Insolvenzverfahrens in Höhe von € 3.135,65 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p. a. über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit freizustellen. Randnummer 31 Die Beklagte beantragt, Randnummer 32 die Klage abzuweisen. Randnummer 33 Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Der mit der Zedentin abgeschlossene Kaufvertrag über die Schadensersatzansprüche der Zedentin - ihr Bestehen unterstellt - sei ein sittenwidriges und damit nichtiges Umgehungsgeschäft. Die Sittenwidrigkeit schlage auf das Verfügungsgeschäft, die Abtretung und die Übereignung durch, die damit ebenfalls nichtig seien. Sie habe begründeten Anlass zu der Annahme, dass die Klägerin lediglich als Strohfrau für den Klägervertreter auftrete. Ein Forderungsaufkauf durch den Klägervertreter als Rechtsanwalt sei jedoch sittenwidrig. Im Übrigen diene die Konstruktion zur Umgehung des Verbotes eines Erfolgshonorars in § 49 b Abs. 2 BRAO. Randnummer 34 Selbst wenn man die Klägerin als aktivlegitimiert ansehen sollte, sei die Klage nicht begründet, weil der Klägerin kein Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht zustehe. Die Beratung der Zedentin W. sei stets anleger- und anlagegerecht erfolgt. Randnummer 35 Die Zedentin sei eine sehr vermögende und erfahrene Anlegerin, die eine risikoorientierte Anlagestrategie verfolgt habe und zum Zeitpunkt des Erwerbs des streitgegenständlichen Papiers bereits erhebliche Erfahrungen mit Zertifikaten gehabt habe, da sie seit 2004 regelmäßig in diese Anlageform investiert habe. Die Empfehlung des Zertifikates habe im Einklang mit den Kenntnissen, der Anlageerfahrung sowie der Anlagestrategie der Zedentin gestanden, welche sie regelmäßig erfragt habe. Randnummer 36 Der Zeuge H. habe die Zedentin anlässlich des am 15.5.2008 geführten Telefonats über die Besonderheiten des streitgegenständlichen Papiers aufgeklärt und sie auch auf die einmalige Vertriebsaufwandsvergütung von 2,6% hingewiesen. Bei der Vertriebsaufwandsvergütung handele es sich im Übrigen nicht um Rückvergütungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, sondern um nicht aufklärungsbedürftige Innenprovisionen. Dem Zeugen H. sei es durchaus möglich gewesen, die Zedentin hinsichtlich des Zertifikates telefonisch umfassend zu beraten, da er auf ihre Kenntnisse mit funktionsgleichen Produkten habe zurückgreifen können. Randnummer 37 Aufgrund des Kapitalschutzes zum Laufzeitende habe das empfohlene Lehman-Zertifikat dem seitens der Klägerin behaupteten, jedoch bestrittenen besonderen Sicherungsbedürfnis der Zedentin entsprochen und wäre sogar für einen konservativen Anleger geeignet gewesen. Auch sei das Zertifikat ab dem Emissionszeitpunkt jederzeit handelbar gewesen. Randnummer 38 Es habe kein erheblich erhöhtes Risiko aufgrund des Vorliegens einer überschuldeten Zweckgesellschaft oder einer mangelnden, einer nicht werthaltigen Garantie gegeben. Die werthaltige Garantie sei nicht vorgetäuscht worden. Auch sei die Emittenten keine Zweckgesellschaft oder Briefkastenfirma. Die Bonitätsbewertung der Garantin sei auch für ihre Konzerntochte, dies geblich. Die seitens der Klägerin behauptete hohe Verschuldung sei aus dem Basisprospekt nicht erkennbar. Insoweit cabe die Klägerseite auch keine aussagekräftige Banzana inyWe durchgeführt. Die Beklagte sei entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht verpflichtet gewesen, die Zedenten auf ein konkretes Emittentenrisiko hinzuweisen. Zum Kaufzeitpunkt habe über das allgemeine Emittentenrisiko hinaus kein konkretes Insolvenzrisiko der Emittentin und der Garantin bestanden. Die Insolvenz bzw. die dauerhafte Zahlungsunfähigkeit der Emittentin und der Garantin sei nicht vorhersehbar gewesen, da deren Bonität zum Kaufzeitpunkt nach wie vor positiv gewesen sei. Im Mai 2008 seien weder die Beklagte noch informierte Fachkreise von einer drohenden dauerhaften Zahlungsunfähigkeit der Emittentin bzw. der Garantin als realistische Möglichkeit ausgegangen. Es sei nicht vorhersehbar oder gar vorstellbar gewesen. Bis zum Zeitpunkt der Insolvenz von Lehman Brothers Holding Ing., die für die Fachwelt überraschend gewesen sei, habe in Wirtschafts- und Finanzkreise uneingeschränkt die Doktrin geherrscht, dass der Staat eine Bank mit einer solcher Systemrelevanz nicht insolvent gehen lassen würde, da sie "to big to fail" sei. Sie habe sich auf die Einschätzung der Ratingagenturen verlassen dürfen, nachdem die Garantin noch bis zur Öffnung des Insolvenzverfahrens hohe Benotungen gehabt habe. Auch ihre eigene Recherche habe nichts abweichendes ergeben. Der allgemeinen Fachpresse seien keine zureichenden Hinweise auf ein konkretes Insolvenzrisiko zu entnehmen gewesen, über welches die Beklagte hätte aufklären müssen. Zudem erfüllten die von der Klägerseite vorgelegten Presseberichte nicht die von der Rechtsprechung für einen Hinweis oder Aufklärungspflicht aufgestellten Voraussetzungen. Einzelne negativen Berichten, Spekulationen und Gerüchten, deren Meinung sich in der Fachöffentlichkeit noch nicht durchgesetzt habe, komme kein relevanter Informationswert zu. Eine Hinweispflicht werde dadurch nicht begründet. Im Übrigen erfüllten die von der Klägerseite vorgelegten Presseberichte bereits nicht das Kriterium der Zeitnähe. Der Inhalt der allenfalls zeitnahen Berichte sei keineswegs eindeutig negativer Natur, sondern spekulativ und gerüchtebehaftet. Ferner würden auch positive Analystenmeinungen wiedergegeben, welche Lehman Brothers eine hohe Liquidität bescheinigten. Randnummer 39 Sie habe auch nicht aus der Entwicklung der sog. Credit Default Swaps auf ein konkretes Insolvenzrisiko der Emittenten bzw. der Garanten schließen müssen. Zum Kaufzeitpunkt im Mai 2008 sei der CDS-Index keinesfalls ein industrieüblicher Standard gewesen. Der CDS-Markt unterliege eigenen Mechanismen, weshalb sich die CDS-Werte allenfalls sehr bedingt zur Bewertung der Bonität eigneten. Im Übrigen sei die Verschlechterung der Indexwerte zum damaligen Zeitpunkt lediglich Ausdruck der allgemeinen Marktlage gewesen. Randnummer 40 Sie sei auch nicht mit Blick auf die von der Klägerin behaupteten vorzeitigen Kündigungsrechte der Emittentin bzw. der Garantin eine Verletzung ihrer Pflicht zur anlegeranlagegerechten Beratung vorzuwerfen. Die Klägerin habe die Voraussetzungen für mögliche Kündigungsrechte der Emittentin bzw. der Garantin nicht hinreichend dargelegt. Vorsorglich bestreite sie, dass die Emittentin die Zertifikate zu Zeiten niedriger Kurswerte gekündigt hätte. Randnummer 41 Die Klage sei auch nicht auf der Grundlage der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung begründet. Sie habe sich bei der Beratung der Zedentin überhaupt keines Prospektes bedient. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche seien auch nicht gem. § 823 Abs. 2 i. V. m. § 263 StGB begründet. Eine Täuschung durch den Kundenberater, Herrn H., sei nicht erfolgt. Erst recht habe kein Vorsatz hinsichtlich einer unterstellten Täuschung bestanden. Randnummer 42 Die Klägerin habe - gleich aus welchem Grund - auch keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages über den Erwerb der streitgegenständlichen Zertifikate wegen angeblicher Unwirksamkeit bzw. Nichtbestehen dieses Vertrages. Der Kommissionsvertrag sei wirksam zustande gekommen und nicht durch Widerruf, Rücktritt oder Anfechtung beseitigt worden. Randnummer 43 Das Anbieten von Zertifikaten sei kein unerlaubtes Glücksspiel i. S. der von der Klägerin zitierten Vorschriften. Es handele sich auch nicht um Finanztermingeschäfte. Randnummer 44 Die Widerrufserklärung der Klägerin gehe ins Leere, weil ihr kein Widerrufsrecht nach § 312 d Abs. 1 BGB noch anderweitig zustehe. Auch ein Rücktrittsrecht nach § 313 BGB stehe der Klägerin nicht zu. Randnummer 45 Ein etwaiger Anspruch der Klägerin - gleich nach welchem Rechtsgrund - sei gem. § 37 a WpHG a.F. verjährt. Diese Regelung sei mangels Vorsatzes ihrerseits auch anwendbar. Die Verjährung sei nicht durch das Ombudsmannverfahren gehemmt worden. Das von der Klägerin betriebene Ombudsmannverfahren sei nicht statthaft und damit unzulässig gewesen. Sinn und Zweck des Schlichtungsverfahrens sei es, ausschließlich Streitigkeiten zwischen der Bank und ihren Kunden zu schlichten, nicht aber zwischen der Bank und Dritten. Das Schlichtungsverfahren vor dem Ombudsmann der Banken stehe dementsprechend nur Kunden der jeweiligen Bank zu. Nur im Verhältnis zu ihren Kunden habe sie ihr Einverständnis mit einer Schlichtung durch den Ombudsmann erklärt. Dementsprechend habe sie sich auch zu keinem Zeitpunkt auf eine Schlichtung eingelassen. Ihr Einvernehmen werde auch nicht unwiderleglich vermutet. § 15 a Abs. 3 Satz 2 EGZPO gelten nur für solche Verfahren, die einen Einigungsversuch vor einer Gütestelle als Zulässigkeitsvoraussetzung vorsähen. Für die Frage der Verjährung gelte § 15 a Abs. 3 EGZPO indes nicht. Der unzulässige Schlichtungsantrag der Klägerin habe die Verjährung nicht hemmen können. Wenn man von einer verjährungshemmenden Wirkung ausgehen sollte, sei der Klägerin eine Berufung hierauf nach § 242 BGB verwehrt. Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Gläubiger, der mit Hilfe unzulässiger oder unbegründeter Anträge versuche, eine Verjährungshemmung zu erreichen, gegen Treu und Glauben verstoße und sich daher gem. § 242 BGB nicht auf eine Verjährungshemmung berufen könne. Da die anwaltlich vertretene Klägerin als Nichtkundin überhaupt nicht den Sinn und Zweck des Schlichtungsverfahrens habe erreichen können, ihr mithin an der Schlichtung nichts gelegen habe, sei offensichtlich, dass das Ombudsmann-Verfahren ausschließlich dem Ziel gedient habe, die Verjährung zu hemmen. Damit habe die Klägerin die rechtliche Möglichkeit einer Schlichtung missbraucht. Sie, die Beklagte, habe sich nicht auf Verhandlungen mit der Klägerin über die geltend gemachten Ansprüche eingelassen. Randnummer 46 Das Schlichtungsverfahren hätte der Klägerin auch deshalb nicht offen gestanden, weil sie gewerblich gehandelt habe. Angesichts der Vielzahl von Fällen, in welchen die Klägerin vermeintliche Schadensersatzansprüche von Anlegern aufgekauft und gerichtlich geltend gemacht habe, treibe sie in gewerblicher Weise den Forderungsaufkauf, nämlich selbstständig, dauerhaft und mit Gewinnerzielungsabsicht. Es werde auch bestritten, dass sie zum Zeitpunkt des Erwerbs der streitgegenständlichen Ansprüche nicht vorgehabt habe, weitere Ansprüche zu erwerben. Angesichts der Masse der aufgekauften Forderungen erscheine dies wenig glaubhaft. Randnummer 47 Sie, die Beklagte, habe nicht vorsätzlich gehandelt. Sie habe im Mai 2008 davon ausgehen dürfen, dass sie der Zedentin W. alle wesentlichen Informationen zu den Lehman Zertifikaten und der Emittentin bzw. Garantin mitgeteilt habe. Sie habe insbesondere nicht bewusst etwaige negative Presseberichte vorenthalten, vielmehr habe sie die relevanten Informationen herausgefiltert und sich auf deren Weitergabe beschränkt. Randnummer 48 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 49 Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. A. Randnummer 50 Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das angerufene Gericht örtlich zuständig. Die Beklagte hat die Rüge der fehlenden örtlichen Zuständigkeit zurückgenommen, so dass § 39 ZPO eingreift. B. Randnummer 51 In der Sache hat die Klage keinen Erfolg. Der Klägerin stehen keine Zahlungsansprüche aufgrund des Erwerbs der streitgegenständlichen Zertifikate durch Frau M. W. zu. I. Randnummer 52 Die Kläger kann von der Beklagten nicht die Rückzahlung des angelegten Betrages um Zug gegen Übertragung der Zertifikate – aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen. Das Erwerbsgeschäft ist weder nichtig noch wirksam angefochten. Randnummer 53 1. Der Erwerb des Lehman-Zertifikats ist nicht wegen Verstoß gegen den Lotto- und Glücksspielvertrag bzw. gemäß §§ 134, 138 BGB i. V. m. §§ 284 Abs. 1, 285 StGB nichtig. Bei dem Vertrieb von Indexzertifikaten handelt es sich nicht um unerlaubtes Glücksspiel (vgl. nur OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2011, 6 U 201/10, Rz. 90). Randnummer 54 2. Der Zertifikatserwerb ist auch nicht aufgrund der mit der Klagschrift erklärten Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß §§ 123, 142 BGB nichtig. Die Klägerin hat den Anfechtungsgrund – arglistige Täuschung - nicht plausibel begründet. Es ist nicht hinreichend dargelegt, dass die Beklagte vorsätzlich bei der Zedentin eine Fehlvorstellung hinsichtlich ihres dem Grunde nach bestehenden Eigeninteresses der Beklagten hervorgerufen hat. II. Randnummer 55 Der Klägerin steht auch kein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung beim Erwerb der Zertifikate zu. Zwischen der Zedentin und der Beklagten ist allerdings ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Tritt ein Anlageinteressent an eine Bank oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen (BGHZ 123, 126, Rn. 11). Dies war hier der Fall. Jedoch ist eine Verletzung der Pflichten aus diesem Beratungsvertrag in Bezug auf eine nicht anlegergerechte Beratung sowie aufgrund einer unzureichenden Aufklärung ein konkretes Insolvenzrisiko und eine hohe Verschuldung der Garantin nicht dargetan (hierzu unter Ziff. 1). Im Übrigen sind etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aufgrund einer Verletzung ihrer Pflicht ihre Verpflichtung zur anleger- und objektgerechten Beratung gem. §§ 37a, 43 WpHG verjährt, da die dreijährige taggenaue Verjährungsfrist bereits vor der gerichtlichen Geltendmachung abgelaufen war (dazu nachfolgend unter Ziff. 2a), und eine vorsätzliche Aufklärungspflichtverletzung nicht ersichtlich ist (hierzu unter Ziff. 2b). Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung auch erhoben. Randnummer 56 1. Eine Verletzung der Pflichten aus diesem Beratungsvertrag in Bezug auf eine nicht anlegergerechte Beratung sowie aufgrund einer unzureichenden Aufklärung über die Funktionsweise und ein konkretes Insolvenzrisiko ist nicht dargetan. Randnummer 57 Inhalt und Umfang der Pflichten aus einem Anlageberatungsvertrag hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Beratung muss anleger- und objektgerecht sein. Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarkts, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Umständen des Anlageobjekts ergeben. Während die Aufklärung des Kunden über diese Umstände richtig und vollständig zu sein hat, muss die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjektes unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten ex ante betrachtet lediglich vertretbar sein. Das Risiko, dass sich eine Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Kunde (vgl. nur BGH, Urteil vom 21.03.2006, XI ZR 63/05, Rn. 12 m. w. N.). Randnummer 58
- a)Ein Verstoß gegen die Pflicht zur anlegergerechten Beratung ist nicht festzustellen. Randnummer 59
- aa)Die Empfehlung des kapitalgeschützten Lehman-Zertifikats entsprach den Anlageerfahrungen der Zedentin sowie ihrer Anlagestrategie und Risikobereitschaft. Dem diesbezüglichen (belegten) Vortrag der Beklagten ist die Klägerin nicht hinreichend substantiiert entgegen getreten. Randnummer 60
- bb)Das Zertifikat war auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs ein für die Beklagte erkennbares erhöhtes Insolvenzrisiko der Emittentin bzw. Garantiegeberin bestanden hätte, ungeeignet. Die Beklagte musste die Zertifikate, die sie in ihr Anlageprogramm aufgenommen und empfohlen hat, zuvor selbst mit banküblichem kritischen Sachverstand überprüfen. Das gilt auch hinsichtlich der Bonität der konkreten Emittentin bzw. Garantiegeberin, die für die Risikobeurteilung eines Zertifikats von maßgeblicher Bedeutung ist. Eine Haftung der Bank käme in Betracht, wenn bei dieser Prüfung ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Kläger hätte aufgeklärt werden müssen, oder wenn erkennbar geworden wäre, dass eine Empfehlung der Kapitalanlage nicht anleger- oder objektgerecht ist (BGH, Urteile vom 27.09.2011, XI ZR 178/10, Rn. 25; XI ZR 182/10, Rn. 24, jeweils m. w. N.). Dass ein solches Risiko zum Zeitpunkt der Beratung zum Erwerb der Zertifikate bereits aufgrund der von der Klägerin dargelegten Umstände bestanden hätte und dies für die Beklagte erkennbar gewesen wäre, ist aus den Darlegungen der Klägerin nicht zu schließen. Für eine positive Einschätzung der Bonität reicht zwar die Berufung allein auf ein positives Rating nicht aus, wenn sich aus anderen, für die Beklagte bei Prüfung mit banküblichem kritischen Sachverstand erkennbaren Umständen ein konkretes Insolvenzrisiko ergibt, das die Bonitätseinschätzung der Ratingagenturen in Zweifel ziehen muss. Die dargelegten Verschuldungsgrade der Emittentin und der Garantin allein gaben hierfür jedoch keinen Anlass. Für die Beklagte mussten sich daraus nicht Zweifel daran ergeben, dass die zum Erwerbszeitpunkt geltenden guten, im Investment-Grade-Bereich liegenden Ratings die tatsächliche Bonität der Garantin, die hier maßgeblich war (vgl. BGH, Urteil vom 21.03.2013, III ZR 182/12, Rn. 16 f.), widerspiegelten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine hohe Verschuldung bei Banken üblich ist. Banken sind hoch verschuldete Unternehmen. Es handelt sich bei den von der Klägerin dargelegten Faktoren auch nicht um Umstände, die sich erst kurz vor der Anlageentscheidung geändert hätten und bei denen die Beklagte davon hätte ausgehen müssen, dass sie von den Ratingagenturen beim Rating noch keine Berücksichtigung hatten finden können (vgl. zu diesem Aspekt im Zusammenhang mit negativer Presseberichterstattung Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 16.04.2012, 14 U 291/10, juris-Rn. 62). Randnummer 61 Ein erhöhtes Insolvenzrisiko lässt sich auch nicht aus dem Anstieg der Credit Default Swap-Spreads herleiten. Die Kammer schließt sich der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Saarbrücken und Bamberg an, wonach der Anstieg der CDS-Spreads für ein Referenzunternehmen für sich allein schon deshalb keinen Hinweis auf die drohende Insolvenz dieses Unternehmens darstellte, weil die Höhe dieser Prämien nicht allein durch die Kreditwürdigkeit eines Unternehmens beeinflusst wird, sondern von allgemeinen Markttendenzen mitbestimmt wird. Einem Anstieg des CDS-Niveaus kann daher grundsätzlich nur dann maßgebliche Bedeutung für die Bonität eines bestimmten Unternehmens beigemessen werden, wenn es entgegen der allgemeinen Markttendenz für einen Einzelschuldner signifikant steigt (Saarländisches OLG Saarbrücken, Urteil vom 05.04.2012, 8 U 7/11, Rn. 40; OLG Bamberg, Urteil vom 07.06.2010, 4 U 241/09, Rn. 53). Dass dies vor dem Erwerb der Zertifikate hinsichtlich der Emittentin oder der Garantin der Fall gewesen wäre, legt die Klägerin nicht hinreichend dar. Selbst wenn man dem nicht folgen würde, wäre im Übrigen aus den nachfolgend dargelegten Gründen von einer Verjährung hierauf gestützter Schadensersatzansprüche auszugehen, da eine vorsätzliche Pflichtverletzung nicht erkennbar ist. Angesichts des zum Erwerbszeitpunkt noch nicht abgesenkten Ratings der Garantin ist es nachvollziehbar, dass die Beklagte eine Aufklärung über die CDS-Spreads für entbehrlich hielt. Randnummer 62
- cc)Die Empfehlung des Zertifikats schied auch nicht bereits wegen Intransparenz oder zu hoher Komplexität aus. Anlegern wie der Zedentin konnte dieses Produkt, dessen Funktionsweise und Rückzahlungsmodalitäten für einen durchschnittlich verständigen Anleger nachvollziehbar waren, angeboten werden, und zwar - angesichts der von der Beklagten substantiiert dargelegten Vorerfahrung - auch im Rahmen eines Telefonates. Randnummer 63
- dd)Die Klägerin hat auch nicht plausibel dargelegt, dass ein nachteiliges Chancen-Risiken-Verhältnis die Empfehlung des Zertifikats verboten hätte. Dass Zertifikate ein „systematisch nachteiliges Chance / Risiko-Verhältnis“ haben, ist von ihr nicht ausreichend dargelegt. Insbesondere die Möglichkeit vorzeitiger Rückzahlung ist nicht per se als nachteilig anzusehen, denn sie bietet dem Anleger die Möglichkeit, das Kapital anderweitig anzulegen. Randnummer 64
- b)Der Beklagten ist hinsichtlich des Beratungsgesprächs mit den Zedentin auch kein Verstoß gegen die anlagegerechte Beratung vorzuwerfen, weil sie nicht auf ein konkretes Insolvenzrisiko hinsichtlich der Emittentin bzw. der Garantin hingewiesen hat. Es ist aus den oben aufgeführten Gründen nicht festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Zeichnung ein für die Beklagte erkennbares konkretes Insolvenzrisiko bestand. Randnummer 65 Eine hohe Verschuldung der Emittentin bzw. Garantin allein ist nach Auffassung der Kammer grundsätzlich kein im Rahmen der Anlageberatung aufklärungsbedürftiger Umstand, sofern sie nicht im erkennbaren Widerspruch zu der im Rating zum Ausdruck gekommenen Bonitätseinschätzung der Ratingagenturen steht. Randnummer 66 Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem „Bond“-Urteil des BGH (Urteil vom 06.07.1993, XI ZR 12/93). Der dortigen Darstellung ist nur zu entnehmen, dass die hohe Verschuldung einer Emittentin gegen die Bonität spricht bzw. sprechen kann. Im Übrigen lag der dort entschiedene Fall in wesentlichen Punkten anders als der hier zu beurteilende. Dort war das Rating für die Anleihe bereits vor der Anlageentscheidung der dortigen Kläger auf „CCC“ herabgestuft worden, wobei die dortige Beklagte behauptete, dass ihr das Rating der Anleihe nicht bekannt gewesen sei. Der Vorwurf, der dort dem Anlageberater gemacht wurde, war, dass er außer dem Börsenzulassungsprospekt und der Börsenzulassung selbst keine Kenntnisse gehabt habe, aus denen er auf die Bonität des Emittenten hätte schließen können. Aus dem Prospekt habe sich vielmehr eine hohe Verschuldung ergeben. Hier war dem Berater hingegen das im Investment-Grade-Bereich liegende Rating der Ratingagenturen bekannt. Der von der Klägerin aufgezeigte Verschuldungsgrad gab für den Berater bzw. die Beklagte allein keine Veranlassung, an der Bonitätseinschätzung zu zweifeln. Randnummer 67 Etwas anderes würde gelten, wenn sich die Verschuldung nicht mehr im Rahmen des Zulässigen bzw. innerhalb der für sie geltender Grenzwerte hält. Die Klägerin legt jedoch nicht ausreichend dar, dass die Verschuldung der Garantin einen für sie geltenden Grenzwert überschritten hätte. Randnummer 68 Ein Schadensersatzanspruch ergibt sich nicht daraus, dass die Garantin eine Investmentbank. Die Bezeichnung einer Investmentbank als „Bank“ stellt keine Täuschung dar. Der Umstand, dass die Emittentin keine Investmentbank war, ist nach dem Urteil des BGH vom 21.03.2013 (Az. III ZR 182/12) nicht aufklärungsbedürftig. Aus den dort dargestellten Gründen kommt auch dem Umstand, dass es sich bei der Garantiegeberin um die Konzernmutter und (nur) bei der Tochtergesellschaft, der Lehman Brothers Inc., um eine Investmentbank handelte, keine wesentliche Bedeutung für die Anlageentscheidung zu. Randnummer 69 2. Etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin sind gemäß § 37a WpHG verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 37a WpHG a.F. war auch bereits vor der gerichtlichen Geltendmachung abgelaufen. Diese Regelung ist vorliegend anzuwenden, da nach der Übergangsregelung in § 43 WpHG diese Bestimmung für Ansprüche gilt, die in der Zeit vom 01.04.1998 bis zum Ablauf des 04.08.2009 entstanden sind. Dabei ist unerheblich, auf welche Rechtsgrundlage der Anspruch gestützt wird, da von der Verjährungsregelung des §§ 37 a WpHG a.F. vertragliche Schadensersatzansprüche (aus §§ 311 Abs. 2, 280 BGB bzw. c.i.c.) und auch - hinsichtlich fahrlässiger Begehungsweise - deliktische Ansprüche z.B. aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 31 WpHG erfasst werden (OLG Frankfurt, 23 U 287/05, Rn. 16 - zitiert nach Juris). Randnummer 70 Gemäß § 37a WpHG a.F. verjähren Schadensersatzansprüche des Kunden gegen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen wegen fahrlässiger Verletzung von Informations- und Beratungspflichten nach drei Jahren" von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist". Entstanden ist ein solcher Anspruch nach der Rechtsprechung des BGH im Zeitpunkt des unwiderruflichen und vollzogenen Erwerbs der Anlage (BGH, Urteil 24.03.2011, III ZR 81/10, WM 2011, 874). Daher begann die Verjährungsfrist zwar nicht schon mit der Zeichnung der Anlage durch die Zedentin zu laufen, jedoch mit dem durch die Einbuchung ins Depot abgeschlossenen Vollzug des Anlagenerwerbs. Da die Klägerin Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend macht, gilt die Verjährungsregelung des § 37a WpHG auch für sie, auch wenn sie nicht Kundin der Beklagten war. Randnummer 71 Die Verjährung ist nicht durch den bei der Ombudsstelle der Privaten Banken gestellten außergerichtlichen Schlichtungsantrag gehemmt worden. Gemäß § 204 I Nr. 4 HS. 1 BGB wird die Verjährung gehemmt durch die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags, der bei einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich gütlich betreiben, bei einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegungen betreibt, eingereicht ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Randnummer 72 Bei der Ombudsstelle handelt es sich nicht um eine von der Landesjustizverwaltung eingerichtete oder anerkannte Gütestelle im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Soweit die Klägerin sich auf den Tätigkeitsbericht des Jahres 2011 bezieht, ergibt sich daraus gerade keine staatliche Anerkennung durch eine Landesjustizverwaltung. Mithin wäre es nur zu einer Hemmung gekommen, wenn die Parteien einvernehmlich den Versuch einer gütlichen Einigung unternommen hätten. Daran fehlt es jedoch. Dass die Beklagte mit der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens bezüglich der hier streitgegenständlichen Zertifikate auch im Verhältnis zu der Klägerin einverstanden war, trägt die Klägerin nicht vor. Das Einverständnis wird im vorliegenden Fall auch nicht deshalb unwiderleglich vermutet, weil es sich um eine branchengebundene Gütestelle des Bundesverbandes der Deutschen Banken, dem die Beklagte angeschlossen ist, handelt. Das Ombudsmannverfahren ist geschaffen worden für die Schlichtung von Kundenbeschwerden. Dies ergibt sich bereits daraus, dass es sich bei der Verfahrensordnung (Anlage B 43) um die „Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe“ handelt. In der Präambel heißt es sodann: Randnummer 73 "Der Bundesverband deutscher Banken (Bankenverband) hat für die ihm angeschlossenen Banken ein Schlichtungsverfahren zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Banken und Kunden geschaffen. Der Bankenverband hält eine Liste derjenigen Banken bereit, die an dem Verfahren teilnehmen. " Randnummer 74 Auch die Regelungen in Ziff. 3 zum Vorprüfungsverfahren durch eine Kundenbeschwerdestelle belegen, dass das Schlichtungsverfahren nur für Bankkunden eröffnet ist. Dies wird auch belegt durch die in Ziff. 4 der Verfahrensordnung getroffenen Regelungen zum Gang des Schlichtungsverfahrens. Dementsprechend wird das Einverständnis der dem Bundesverband angeschlossenen Banken mit einem Schlichtungsverfahren vor der Ombudsstelle auch nur insoweit vermutet, als ein Bankkunde den Ombudsmann anruft (oder aber ein Verbraucher, dem die Bank trotz entsprechenden Antrages kein kostenloses Girokonto eingerichtet hat). Unstreitig war die Klägerin nicht Kundin der Beklagten. Soweit die Klägerin bei ihrer Argumentation auf § 15a III EGZPO verweist, greift dies nicht durch, weil § 15a EGZPO sich auf Fälle einer obligatorischen Streitschlichtung bezieht. Im Übrigen ist der von der Klägerin zitierten BT-Drucksache 14/980 zu entnehmen, dass die Regelung in § 15a III EGZPO dem Schutz des wirtschaftlich schwächeren Vertragspartners dienen soll. Mithin geht auch der Gesetzgeber nicht davon aus, dass das außergerichtliche Schlichtungsverfahren jedwedem Verbraucher ohne geschäftliche Beziehung zu einer der angeschlossenen Banken zur Verfügung steht. Randnummer 75 Im Übrigen bestehen, ohne dass es darauf jedoch entscheidend ankommt, erhebliche Zweifel daran, ob die Klägerin als Verbraucherin gemäß angesehen werden kann. Randnummer 76 b. Die Beklagte hat etwaige Aufklärungspflichtverletzungen jedenfalls nicht vorsätzlich begangen. Zwar trifft nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Schuldner die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die den Verjährungseintritt gem. § 37a WpHG a.F. begründen. Hierzu gehört auch die Behauptung, bei der Beratung nicht vorsätzlich eine Pflichtverletzung begangen zu haben, da in diesem Fall die Verjährungsvorschrift des § 37a WpHG nicht greifen würde (BGH, Urt. v. 12.05.2009, XI ZR 586/07). Bei einfachen Aufklärungs- oder Beratungsfehlern kann jedoch bereits ohne Beweisaufnahme ein fehlender Vorsatz festgestellt werden, wenn keine Anhaltspunkte für einen Vorsatz vorliegen bzw. der Anspruchsteller Entsprechendes nicht substantiiert behauptet hat (OLG Karlsruhe, Urt. v. 08.05.2011, 17 U 82/12). Die Abwesenheit von Indizien für einen Vorsatz lässt daher bei einfachen Aufklärungs- oder Beratungsfehlern ohne weitere Beweisaufnahme den Schluss zu, der Bankberater habe nicht vorsätzlich gehandelt. Etwas anderes gilt dann, wenn kein einfacher Aufklärungs- oder Beratungsfehler vorliegt, weil beispielsweise sich die beratende Bank über Gesetzesvorschriften oder Richtlinien hinweggesetzt hat (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Urt. v. 16.03.2011, 9 U 129/10), das Produkt abweichend zu wesentlichen Angaben im Kurzprospekt oder der Produktinformation dargestellt hat oder sonstige offensichtliche Fehler begangen hat. Randnummer 77 Vorliegend stehen nur einfache Fehler im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung im Raum, da der Zedentin ein kapitalgeschütztes (und damit an sich sicheres) Zertifikat empfohlen wurde, nachdem sie zumindest über die allgemeine Funktionsweise eines solchen Produktes aufgeklärt worden war. Ein grober Beratungsfehler, dessen Begehung schwer erklärbar ist und daher einen Anhaltspunkt für ein vorsätzliches Verhalten darstellt, ist nicht dargelegt. Angesichts der Angaben in den als Anlagen B 12, B 13 und B 14 eingereichten WpHG-Bögen und der von ihr substantiiert dargelegten Anlegerhistorie der Zedentin ist nachvollziehbar, dass die Beklagte eine Aufklärung über ein Emittentenrisiko und das Nichteingreifen von Einlagensicherungssystem für entbehrlich hielt. Angesichts des nach wie vor nicht abgesenkten Ratings ist es des Weiteren nachvollziehbar, dass die Beklagte eine weitergehende Aufklärung über die von der Klägerin dargelegte Situation der Garantin (soweit sie ihr überhaupt erkennbar war) für entbehrlich hielt, weil die fraglichen Umstände die Ratingagenturen nicht zu einer Änderung ihrer Einschätzung bewegt hatten. Auch hinsichtlich des Sonderkündigungsrechtes ist die unterbliebene Aufklärung dadurch erklärbar, dass dies der Beklagten schon in Ermangelung von Präzedenzfällen, in denen ein solches Recht ausgeübt worden wäre, nicht als relevant erschien. Randnummer 78 Unter diesen Umständen kann ein Vorsatz der Beklagten hinsichtlich einer Nichtaufklärung der Zedentin ausgeschlossen werden. Mithin kann offen bleiben, ob die vom BGH aufgestellte Vorsatzvermutung (BGH NJW 2009, 2298) sich ausschließlich auf die Verletzung der Aufklärungspflicht der Bank hinsichtlich der von ihr vereinnahmten Rückvergütungen bezieht (so OLG Frankfurt, Beschluss v. 17.04.2012, 9 U 61/11, zit. nach juris). Randnummer 79 Ein Verstoß gegen Aufklärungspflichten über Rückvergütungen liegt hier nicht vor. Nach der Rechtsprechung des BGH ist über von einer beratenden Bank vereinnahmte Rückvergütungen aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen aufzuklären. Aufklärungspflichtige Rückvergütungen sind Provisionen, die aus offen ausgewiesenen Provisionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen oder Verwaltungsgebühren gezahlt werden, deren Rückfluss an die beratende Bank nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt (BGH, Urteil vom 16.10.2012, XI ZR 368/11, Rn. 29 m. w. N.). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Vertriebsaufwandsvergütung eine aufklärungspflichtige Rückvergütung im Sinne der Rechtsprechung des BGH darstellte. Die Angaben der Klägerin zu möglichen weiteren Provisionen ist zur Darlegung von Rückvergütungen im Sinne der BGH-Rechtsprechung nicht geeignet. Es liegt kein hinreichender Tatsachenvortrag in Bezug auf an die Emittentin zu entrichtende und hinter dem Rücken der Zedenten an die Beklagte zurückfließende Posten vor. III. Randnummer 80 Ansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinn hat die Klägerin nicht schlüssig begründet. Randnummer 81 Es ist bereits unklar, auf welchen Prospekt sich die Ausführungen auf S. 104 ff. der Klagschrift beziehen. Kurzexposés fallen nicht unter den Prospektbegriff (Siol, in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, Bd. I, 4. Aufl., § 45 Rn. 49). Dass sich die Ausführungen der Klägerin auf den Basisprospekt beziehen, lässt sich seinem Vortrag nicht entnehmen. Es ist nicht nachvollziehbar, an welcher Stelle des Basisprospekts ein Rating für die Emittentin mit „A1/A+/A+“ (s. S. 105 der Klagschrift) dargestellt worden sein sollte, denn auf S. F-5 und F 63 der deutschen Fassung des Basisprospekts steht ein deutlicher Hinweis auf das fehlende Rating von Lehman Brothers Treasury Co. B.V. IV. Randnummer 82 Auch die Voraussetzungen für eine deliktische Haftung der Beklagten gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 263 Abs. 1, 3 Nr. 1 und 2 StGB sind nicht schlüssig vorgetragen. Randnummer 83 Eine vorsätzliche Täuschung über die eigene Kompetenz bzw. Inkompetenz sowie eine Beratung im alleinigen Anlegerinteresse ist nicht hinreichend dargelegt. Insoweit fehlt es bereits an einem hinreichend substantiierten Vortrag der Klägerin, da diese sich in ihrem diesbezüglichen Vortrag auf das Handeln „des Beraters“ bezieht, ohne auf den konkret im Streit stehenden Sachverhalt einzugehen. V. Randnummer 84 Aus den vorstehend genannten Gründen ist auch eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung (§ 826 BGB) nicht schlüssig dargelegt. VI. Randnummer 85 Die Voraussetzungen für einen Rücktritt nach § 313 Abs. 3 BGB liegen nicht vor. Eine Störung der Geschäftsgrundlage ist nicht nachvollziehbar dargelegt. VII. Randnummer 86 Der von der Klägerin erklärte Widerruf greift nicht durch. Ein Recht nach § 312d Abs. 1 Satz 1, § 355 BGB zum Widerruf der auf Abschluss des Kaufvertrages als möglichem Fernabsatzvertrag gerichteten Willenserklärung besteht nicht, weil Gegenstand des Vertrages die Verschaffung von Finanzdienstleistungen gewesen sei, deren "Preis" innerhalb der Widerrufsfrist - dem Einfluss der Beklagten entzogen - Schwankungen unterlegen habe. Dabei kommt es nicht darauf an, wann das Zertifikat an der Börse notiert. Ausreichend ist nach der Systematik, dem Sinn und Zweck und der Gesetzgebungsgeschichte des § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB, dass es den Anspruch des Inhabers gegen den Emittenten auf Zahlung eines vom Stand der zugrundeliegenden Basiswerte (oder Underlyings) abhängigen Geldbetrages verbrieft (vgl.BGH, Urteil v. 27. September 2011, XI ZR 182/10, BGHZ 191, 119 Rn. 26 mwN) und seine Werthaltigkeit bereits bei Erwerb an die Entwicklung der in Bezug genommenen Indizes geknüpft ist. "Preis" im Sinne des § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB ist nicht nur das Entgelt für ein Finanzprodukt, sondern auch ein wertbestimmendes Underlying. Randnummer 87 Nach alledem war die Klage, auch hinsichtlich der Nebenforderungen, abzuweisen. Randnummer 88 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO. <Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Berichtigungsbeschluss vom 8. August 2013 wurde in den Text der Entscheidung eingearbeitet.>