Erbscheinsverfahren: Behandlung von Verfügungen des Erblassers über Vermögensgegenstände im Gesamtwert von über 3/4 des Nachlasses unter Zuwendung von Einzelgegenständen an Einzelpersonen und hilfsweise nach deren Tod an Ersatzpersonen; Formulierung des Erbscheins Leitsatz 1. Durch Zuwendungen über Einzelgegenstände im Gesamtwert von ca. ¾ des Nachlasses verfügt der Erblasser nicht über sein praktisch gesamtes Vermögen, so dass die Zweifelsregelung des § 2087 Abs. 2 BGB, wonach mit der Zuwendung von Einzelgegenständen im Zweifel keine Erbeinsetzung verbunden ist, nicht ausgeräumt ist. (Rn.11) 2. Will der Erblasser einen bestimmten Vermögensgegenstand zunächst einer Person und nach deren Tod einer anderen Person zuwenden, kann dies entweder in Form von - teilweise aufschiebend bedingten - Vermächtnissen oder aber im Rahmen der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft erfolgen. Trotz des Grundsatzes der Universalsukzession kann eine gegenständlich beschränkte Vor- und Nacherbschaft im Ergebnis dadurch erreicht werden, dass dem Vorerben alle übrigen Nachlassgegenstände mit Ausnahme desjenigen, der Gegenstand der Nacherbschaft werden soll, zugleich - endgültig - im Rahmen von Vorausvermächtnissen zugewiesen werden. Ob von Vermächtnissen oder einer Vor-/Nacherbschaft auszugehen ist, entscheidet sich danach, ob der Erblasser dinglich wirkende Verfügungsbeschränkungen der zunächst bedachten Person festlegen oder es - wie bei Vermächtnissen - bei bloß schuldrechtlichen Ansprüchen gegen diese Person bzw. deren Erben belassen wollte. (Rn.14) 3. Zur Formulierung des Erbscheins in den vorgenannten Fällen. (Rn.26) Orientierungssatz 1. Bei dieser Auslegung kann der beantragte Erbschein, der einen Beteiligten als unbeschränkten alleinigen Vollerben ausweisen soll, nicht erteilt werden, weil er der Rechtslage nicht entspricht. In welcher Form der Erbschein für den Vorerben in einer Konstellation wie der vorliegenden zu fassen ist, bedarf für dann für die Zwecke des hiesigen Beschwerdeverfahrens keiner abschließenden Entscheidung. (Rn.26) 2. Möglich ist im Falle eines Vorausvermächtnisses im Erbschein kenntlich zu machen, dass sich das Recht des Nacherben auf diesen Gegenstand nicht erstreckt. Soll sich der dem Nacherben zugewandte Bruchteil des Nachlasses nach der Anordnung des Erblassers in einem einzelnen Nachlassgegenstand erschöpfen, so muss aus dem Erbschein hervorgehen, dass der (Vor-)Erbe hinsichtlich der übrigen Nachlassgegenstände in der Verfügung nicht beschränkt ist. Möglich ist eine Fassung etwa dahin "Alleinerbe der ... ist ... Hinsichtlich des Anteils von 1/2 am Hausgrundstück ... in ... ist Vor- und Nacherbschaft angeordnet. Nacherbe ist ..." oder "Das Recht des Nacherben erstreckt sich nur auf das Anwesen ..." (vergleiche OLG Hamm, 11. Mai 2015, I-15 W 138/15, ZErb 2015, 288 und OLG München, 1. Oktober 2014, 31 Wx 314/14, ZErb 2014, 306). (Rn.28) Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg-Blankenese, 23. Juli 2015, 571 VI 166/15 Tenor Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Nachlassgerichts Hamburg-Blankenese vom 23. Juli 2015 (Az. 571 VI 166/15) wird zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von € 747.643,28. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens findet nicht statt. Gründe Randnummer 1 Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1) hat in der Sache keinen Erfolg, denn im Ergebnis ist sein Erbscheinsantrag zu Recht zurückgewiesen worden. I.) Randnummer 2 Die Erblasserin starb am 29.1.2015 und hinterließ ein Testament vom 29.8.2013 sowie ein weiteres vom 6.10.2014, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Die Erblasserin war mit dem Beteiligten zu 1) kinderlos verheiratet. Ihre Eltern und Großeltern waren vorverstorben. Des weiteren war ihre einzige Schwester ohne Hinterlassung von Abkömmlingen am 9.1.2015 vorverstorben. Die Beteiligte zu 2) ist eine entfernte Verwandte der Erblasserin (die Großmutter der Beteiligten zu 2) und die Mutter der Erblasserin waren Cousinen). Randnummer 3 Der Beteiligte zu 1) ist der Ansicht, er sei unbeschränkter, alleiniger Vollerbe geworden, weil das Testament vom 6.10.2014, welches das frühere Testament vom 29.8.2013 vollständig ersetzt habe, keine Erbeinsetzung, sondern nur einzelne Zuwendungen enthalte, so dass gesetzliche Erbfolge eingetreten sei. Weder sei die Beteiligte zu 2) Erbin, noch sei sie Nacherbin. Die Beteiligte zu 2) legt das Testament hingegen dahin aus, dass der Beteiligte zu 1) lediglich nicht befreiter Vorerbe geworden sei, die Beteiligte zu 2) Nacherbin. Randnummer 4 Das Nachlassgericht hat den Erbscheinsantrag zurückgewiesen mit der Begründung, die Erblasserin habe gerade die gesetzliche Erbfolge ausschließen wollen, zumal sie auch kein Berliner Testament verfasst habe. Vielmehr machten die zugewandten Gegenstände den Großteil des Nachlasses aus. Wenn über jedenfalls 70 % des Nachlasses testiert werde, spreche dies gegen die Annahme bloßer Vermächtnisse. Randnummer 5 Der Beteiligte zu 1) stützt seine Beschwerde darauf, dass die Erblasserin in dem Testament über zur Zeit der Testamentserrichtung nachweislich vorhandene Vermögenswerte in Höhe von mehr als einem Viertel des Nachlasses nicht verfügt habe. Die Erblasserin habe nach ihren lebzeitigen Äußerungen gerade keine Rechtsgemeinschaft zwischen den Beteiligten entstehen lassen wollen. Weder habe sie die Beteiligten als Miterben einsetzen wollen, noch insgesamt als Vor- und Nacherben. Die Regelung bezüglich des Anteils am Objekt B. ... sei lediglich als Nachvermächtnis für die Beteiligte zu 2) anzusehen. II.) Randnummer 6 Die Beschwerde ist unbegründet, weil der Beteiligte jedenfalls nicht unbeschränkter alleiniger Vollerbe am gesamten Nachlass geworden ist. Ob ein Erbschein in anderer Form erteilt werden könnte und müsste, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nämlich allein der tatsächlich gestellte und zurückgewiesene Erbscheinsantrag. Eine Beschwerde kann nur dann Erfolg haben, wenn gerade der beantragte Erbschein zu erteilen ist. Hingegen kann ein Antragsteller seinen Erbscheinsantrag nicht erst in der Beschwerdeinstanz anpassen oder ändern. Verfolgt werden kann nach allgemeiner Meinung nur der beim Nachlassgericht gestellte Antrag, denn nur insoweit liegt eine Entscheidung erster Instanz im Sinne von § 58 FamFG vor (vgl. Keidel/Zimmermann, 18. Auflage, § 352 Rz. 143 m.w.N.; der dort erwogene Ausnahmefall liegt hier nicht vor, vgl. auch Rz. 144). Auch kann das Beschwerdegericht das Nachlassgericht nicht etwa anweisen, einen bisher nicht beantragten Erbschein zu erteilen. Randnummer 7 1.) Mit dem Beteiligten geht das Beschwerdegericht davon aus, dass maßgeblich nur das Testament vom 6.10.2014 ist, denn das neuere Testament wäre inhaltlich nicht als bloße Ergänzung des früheren Testaments vom 29.8.2013 verständlich. Randnummer 8 2.) Hat ein Erblasser nicht ausdrücklich einen oder mehrere Erben eingesetzt, sondern lediglich Verfügungen über einzelne Nachlassbestandteile getroffen und erschöpfen die Einzelzuwendungen den Nachlass, ist nach ganz allgemeiner und zutreffender Ansicht davon auszugehen, dass diese Verfügungen auch eine Erbeinsetzung enthalten, weil nicht anzunehmen ist, dass der Erblasser überhaupt keinen Erben berufen wollte. Die jeweiligen Erbquoten können sich dann aus dem Wertverhältnis des zugewendeten Vermögensteils zum Gesamtnachlass ergeben. Denkbar ist aber eine Auslegung dahin, dass nur eine der bedachten Personen zum Erben bestimmt ist (etwa wenn der Wert eines zugewendeten Gegenstandes den Wert der übrigen Zuwendungen ganz erheblich übertrifft) und die übrigen lediglich als Vermächtnisnehmer zu betrachten sind (statt aller die Nachweise bei Palandt-Weidlich, 72. Auflage, § 2087 Rz. 2, 3, 5). Randnummer 9 Für die Entscheidung kommt es wesentlich darauf an, ob der Erblasser dem Bedachten unmittelbar Rechte am Nachlass (als Ganzem oder zu Bruchteilen) und damit eine möglichst starke Stellung verschaffen will oder ob ein Bedachter nur einen Anspruch gegen andere Bedachte erwerben soll (a.a.O.). Aus dieser Überlegung folgt zugleich, dass nicht notwendig jede letztwillige Verfügung eine Erbeinsetzung bezogen auf den gesamten Nachlass enthalten muss, sondern dass die Auslegung auch ergeben kann, dass nur einzelne Regelungen getroffen werden (wie etwa die Aussetzung von Vermächtnissen oder Teilungsanordnungen), es aber im Übrigen bei gesetzlicher Erbfolge bleiben soll. Randnummer 10 Wichtiges Indiz für die Frage, wer Erbe sein soll, ist etwa, wer nach dem Willen des Erblassers den Nachlass zu regeln und die Nachlassschulden zu tilgen hat, insbesondere auch die Beerdigungskosten oder die Grabpflege zu übernehmen hat, weil nach der Lebenserfahrung der Erblasser regelmäßig will, dass dies von den eingesetzten Erben wahrgenommen wird. Die Berufung zum Erben setzt andererseits nicht voraus, dass dem Erben danach noch ein mehr oder weniger großer oder sogar der größte Teil am Nachlass verbleibt (vgl. die Nachweise a.a.O., Rz. 4). Randnummer 11 Gemessen an diesen Kriterien vermag das Beschwerdegericht dem Nachlassgericht nicht darin zuzustimmen, dass die Verfügung über 70 % des Nachlasswertes als ausreichendes Indiz für den Willen der Erblasserin anzusehen sei, das gesetzliche Erbrecht des Ehemannes ganz oder weitestgehend auszuschließen. Randnummer 12 Mit dem Testament vom 6.10.2014 hat die Erblasserin nicht über sämtliche Vermögensgegenstände verfügt, die sich zur Zeit der Testamentserrichtung in ihrem Eigentum befanden. Unerwähnt geblieben ist die unstreitig seit 2007 in ihrem Alleineigentum stehende Ferienwohnung im Schwarzwald (Wert € 95.000,-). Es fehlen auch jegliche Anhaltspunkte dafür, die Erblasserin könnte die Anlagen bei der U. I. Service Bank AG (Wert € 78.947,37) erst in ihren letzten drei Lebensmonaten erworben haben. Gleiches gilt für die Position „Hausrat, Kfz, Sonstiges" des Nachlassverzeichnisses (Wert € 20.000,-). Randnummer 13 Im Hinblick auf einen Gesamtnachlasswert vom € 747.643,28 geht das Beschwerdegericht deshalb davon aus, dass die Zweifelsregelung des § 2087 Abs.2 BGB Geltung beansprucht. Bei einem Wertverhältnis von 74 % zu 26 % kann nicht davon gesprochen werden, der Erblasser habe mit den Einzelzuwendungen „praktisch über sein gesamtes Vermögen verfügt" oder mit den Einzelzuwendungen den Nachlass „erschöpft" und somit Erbeinsetzungen im entsprechenden Wertverhältnis verfügt. Randnummer 14 Auch die in Bezug auf den Miteigentumsanteil B. als höchstem Einzelwert des Nachlasses (€ 450.000,-) getroffene Verfügung spricht nicht notwendig gegen eine alleinige Vollerbenstellung des Antragstellers, weil sie sich auch ohne Weiteres als bedingtes Vermächtnis zugunsten der Beteiligten zu 2) deuten ließe. Randnummer 15 Zugleich fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, die Erblasserin habe mit ihren Einzelverfügungen die Erbeinsetzung der beiden Beteiligten zu einer bestimmten Quote gewünscht, weil im Hinblick auf die unterlassene Verfügung über erhebliche weitere Nachlassbestandteile nicht ausreichend deutlich wird, ob die Erblasserin sich eine Anwachsung dieser Bestandteile nach dem Wertverhältnis der ausdrücklichen Zuwendungen vorgestellt hat. Randnummer 16 3.) Vor diesem Hintergrund könnte der Beteiligte zu 1) in der Tat Alleinerbe geworden sein, nämlich im Wege gesetzlicher Erbfolge: Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erbt der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft (§ 1931 Abs. 2 BGB). Die Voraussetzungen sind auch mit eidesstattlicher Versicherung ausreichend glaubhaft gemacht (§§ 2354, 2356 BGB). Danach war der Vater der Erblasserin 1991 gestorben und die Mutter der Erblasserin starb 2013 im Alter von 103 Jahren. Dass die Großeltern nicht mehr lebten, stellt dann eine Selbstverständlichkeit dar. Randnummer 17 4.) Gleichwohl kann ein Erbschein, der den Beteiligten zu 1) als Alleinerben ausweist, nicht erteilt werden, denn die Auslegung des ersten Abschnitts des Testaments ergibt, dass die Erblasserin teilweise Vor- und Nacherbschaft angeordnet hat, die in einem Erbschein Berücksichtigung finden muss (§ 2363 BGB): Es ist anzugeben, dass eine Nacherbfolge angeordnet ist, wer Nacherbe ist und unter welchen Voraussetzungen die Nacherbfolge eintritt. Randnummer 18
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