Schadensersatzklage wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung: Anforderungen an die Darlegung eines entgangenen Gewinns Orientierungssatz Einem Kapitalanleger, der durch unrichtige Angaben zu einer Anlage bewogen worden ist, ist auch der Schaden zu ersetzen, der sich typischerweise daraus ergibt, dass das Eigenkapital des Anlegers in dieser Höhe erfahrungsgemäß nicht ungenutzt geblieben wäre. Voraussetzung ist allerdings, dass konkret dargelegt wird, dass und in welcher Höhe ein Gewinn entgangen ist. Allein der allgemeine Hinweis auf durchschnittlich erzielbare Zinssätze bei Termingeldern genügt nicht. (Rn.38) (Rn.39) Tenor 1 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 18.750,00 nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2014 Zug um Zug gegen Abtretung der vom Kläger zu einem Nominalwert von € 25.000 gehaltenen Beteiligung an der S. V. geschlossener Immobilienfonds für F. sowie sämtlicher Rechte hieraus zu zahlen. 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger € 1.008,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.02.2015 zu zahlen; 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 1.023,16 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2014 frei zu halten. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren Schäden aus und im Zusammenhang mit dem Erwerb der zu Ziffer 1. genannten Beteiligung zu ersetzen. 5. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme der in Ziffer 1. genannten Gegenleistung im Annahmeverzug befindet. 6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 7. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 65 %, die Beklagte 35 %. 8. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 9. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger nimmt die Beklagte als Rechtsnachfolger seiner Mutter wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Beitritt zu einem Schiffs- sowie Immobilienfonds auf Schadensersatz in Anspruch. Randnummer 2 Die Erblasserin beteiligte sich im Jahr 2007 mit einem Betrag von US$ 70.000,- zzgl. Agio an der „N. Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. V. M. KG (Anlage K 1) sowie mit einem Betrag vom € 25.000,- an der S. V. geschlossener Immobilienfonds für F. (Anlagen K 2, K 4). Randnummer 3 Der Kläger trägt vor, die Beteiligungen beruhten auf einer Beratung durch einen Anlageberater der Beklagten, den Zeugen W.. Er - der Kläger - habe seinerzeit die geschäftlichen Angelegenheiten seiner Mutter geregelt und auf eigene Initiative mit dem Zeugen W. gesprochen, nachdem durch die Veräußerung einer Immobilie liquide Geldmittel vorhanden gewesen seien. Randnummer 4 Er habe dabei deutlich gemacht, dass es um eine gute und sichere Verzinsung und regelmäßige Einnahmen gehe. Der Berater habe die Anlagen als hierfür geeignet bezeichnet und diese als hervorragend zur Altersvorsorge geeignet empfohlen. Er habe erklärt, nennenswerte Risiken bestünden nicht. Weder das Totalverlustrisiko noch eine mögliche Nachschusspflicht seien erörtert worden, ebenso wenig die Bedeutung einer Änderung steuerlicher Rahmenbedingungen oder die eingeschränkte Handelbarkeit. Auch ein Hinweis auf Provisionen sei unterblieben. Randnummer 5 Bei der Beteiligung an der S. V. geschlossener Immobilienfonds für F. bestehe das Risiko einer persönlichen Haftung der Anleger, weil die maßgeblichen Verträge (Swapvertrag und Objektmietvertrag) - anders als im Prospekt dargestellt - nicht mit einer Nichtrückgriffsklausel versehen seien (Anlage K 8; Beweis: Zeugnis T.; B.). Außerdem seien die Mieten aufgrund rechtlicher Vorgaben erheblichen Schwankungen - auch nach unten hin - unterworfen. Die Fondsprospekte habe der Zeuge W. erst nach Zeichnung ausgehändigt. Randnummer 6 Ausschüttungen aus der Schiffsbeteiligung habe die Erblasserin nur in Höhe von insgesamt US$ 15.050,- erhalten (Anlage K 11), aus der Immobilienbeteiligung nur in Höhe von € 5.500,-. Randnummer 7 Der Kläger beantragt, Randnummer 8 1. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 41.039,54 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2014 Zug um Zug gegen Abtretung der vom Kläger zu einem Nominalwert von 70.000,00 US$ gehaltenen Beteiligung an der N. Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. M. M. KG sowie sämtlicher Rechte hieraus zu zahlen. Randnummer 9 2. Die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn € 1.008,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 10 3. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere € 18.750,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2014 Zug um Zug gegen Abtretung der vom Kläger zu einem Nominalwert von € 25.000 gehaltenen Beteiligung an der S. V. geschlossener Immobilienfonds für F. sowie sämtlicher Rechte hieraus zu zahlen. Randnummer 11 4. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere € 7.571,72 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2014 zu zahlen. Randnummer 12 5. Die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 2.085,95 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2014 zu zahlen. Randnummer 13 6. Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen wirtschaftlichen Nachteilen aus und im Zusammenhang mit dem Erwerb der oben in den Anträgen zu Ziffer 1. und 2. genannten Beteiligungen frei zu halten. Randnummer 14 7. Festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme der in den Klaganträgen zu Ziffer 1. und 2. genannten Gegenleistungen im Annahmeverzug befindet. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Sie erhebt die Verjährungseinrede und trägt vor, sie sei nicht beratend tätig geworden, müsse jedenfalls aber als unabhängige Anlageberaterin angesehen werden. Über Provisionen habe daher nicht aufgeklärt werden müssen. Randnummer 18 Potentielle Zeichner seien von ihr angeschrieben und bei Interesse über die Fonds informiert worden. Dabei sei ohne eine auf individuelle Verhältnisse zugeschnittene Beratung (nur) über die Eckdaten der Beteiligung informiert worden. Bei Nachfragen sei dies anhand der Prospekte erläutert worden. Diese seien inhaltlich nicht zu beanstanden. Über sämtliche Risiken werde deutlich aufgeklärt. Randnummer 19 Den in Rede stehenden Objektmietvertrag habe der Kläger nicht vorgelegt; sie selbst verfüge nicht über die Unterlagen. Diese befänden sich bei der W. Invest KG, die seit 2009 rechtlich und personell getrennt sei. Im Übrigen hafteten nach französischem Recht die Gesellschafter gegenüber den Mietern ohnehin nicht persönlich. Randnummer 20 Vorliegend sei insbesondere auch darauf hingewiesen worden, dass es sich um eine unternehmerisch geprägte Investition handele und dass es Währungsrisiken gebe. Die Prospekte seien dem Kläger auch nicht erst nach Zeichnung überlassen worden; vielmehr habe dieser nach deren Erhalt selbst entscheiden könne, wann er zeichne. Der Vertrieb erfolge in der Weise, dass bei Interesse des angeschriebenen potentiellen Kunden der jeweilige Prospekt übersandt werde. Dabei werde auch darauf hingewiesen, dass allein dieser maßgeblich sei. Im Übrigen seien von der Erblasserin auch zuvor - in den Jahren seit 1990 - wiederholt renditeorientierte Anlagen gezeichnet worden (Anlage B 2). Randnummer 21 Der Kläger habe aufgrund vorangegangener Zeichnungen Kenntnis davon gehabt, dass die Beklagte Provisionen erhalte. Über das Agio sei verhandelt worden. Es sei ihm bei allem auch auf Steuervorteile angekommen, die durch die Tonnagesteuer und das deutsch-französische Doppelbesteuerungsabkommen erzielbar waren. Randnummer 22 Das Gericht hat den Kläger persönlich gemäß § 141 ZPO angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen W.. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll der Sitzung vom 04.02.2015 verwiesen. Randnummer 23 Wegen des sonstigen Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 24 Die Klage ist zulässig, hat jedoch in der Sache nur teilweise Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte gemäß §§ 311 Abs. 2 Ziff. 1, 280 Abs. 1 BGB ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung nur im zuerkannten Umfang zu. Randnummer 25 1. Zwischen der Erblasserin und der Beklagten ist (konkludent) ein Beratungsvertrag, nicht nur ein Vermittlungsvertrag zustande gekommen, weil der Kläger als Vertreter und der Zeuge W. ein Beratungsgespräch geführt haben (hierzu BGHZ 123, 126 BGH NJW 2004, 1868 ff., zitiert nach juris). Dies hat die Beweisaufnahme ergeben. So hat auch der Zeuge W. bestätigt, dass er dem Kläger verschiedene Gespräche geführt hat, bei denen es inhaltlich auch um die streitgegenständliche Beteiligung und deren Eigenschaften ging. Der Annahme eines Beratungsvertrages steht hier auch nicht etwa der Umstand entgegen, dass der Kläger anderweitig beraten wurde oder selbstständig einen gezielten Auftrag erteilt hat. So erfolgte eine Beratung in jedem Fall durch den für die Beklagte tätigen Zeugen W.. Auch dieser hat insoweit nicht etwa bekundet, dass die streitgegenständliche Anlageentscheidung bereits eigenständig vom Kläger getroffen worden war. Randnummer 26 2. Die Beklagte hat ihre Beratungspflichten bzgl. der Beteiligung der Erblasserin an der S. V. geschlossener Immobilienfonds für F. verletzt. Nach der Rechtsprechung des BGH, die dieser mit Urteil vom 29.4.2014 (N JW 2014, 2945, zitiert nach juris) wie folgt zusammengefasst hat, gilt Folgendes: Randnummer 27 „Eine beratende Bank ist zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet. Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen dabei von den Umständen des Einzel- falls ab. Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen und speziellen Risiken, die sich aus den Besonderheiten des Anlageobjekts ergeben. Die Beratung hat sich auf diejenigen Eigenschaften des Anlageobjekts zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Während die Bank über diese Umstände richtig, sorgfältig, zeitnah, vollständig und für den Kunden verständlich zu unterrichten hat, muss die Bewertung und Empfehlung des Anlageobjekts unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten lediglich ex ante betrachtet vertretbar sein. Das Risiko, dass eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung sich im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger “ Randnummer 28 Dies zugrunde gelegt, hat die Beklagte ihre Pflichten schon deshalb nicht erfüllt, weil der zur Grundlage der Anlageentscheidung gemachte Prospekt (Anlage K 4) inhaltlich unzutreffend und damit fehlerhaft ist. Randnummer 29 Anders als darin dargestellt (z.B. Prospekt S. 19), sind in den maßgeblichen Verträgen keine so genannten „non-recourse Klauseln" enthalten, die eine Haftung der Anleger gerade vermeiden sollen. Dass dies der Fall ist, hat die Beklagte nicht hinreichend konkret in Abrede genommen. Soweit sie geltend macht, der Kläger habe den in Rede stehenden Objektmietvertrag nicht vorgelegt und sie selbst verfüge nicht (mehr) über diese Unterlagen, greift dies nicht durch. Dass der vom Kläger behauptete Vertragsinhalt nicht zutrifft, wird damit nicht einmal substantiiert bestritten; einer Beweisaufnahme bedarf es nicht. Auch soweit die Beklagte behauptet, nach französischem Recht hafteten die Gesellschafter gegenüber den Mietern ohnehin nicht persönlich, ist dies angesichts der Darstellung im Prospekt, man habe bzw. werde eine „grundsätzlich bestehende persönliche und unbeschränkte Haftung“ (Prospekt S. 19) durch bestimmte vertragliche Ausgestaltungen ausschließen, unsubstantiiert. Randnummer 30 Dass es sich hierbei um einen für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstand handelt, kann keinen Zweifeln unterliegen. Dass die Frage, ob auch das Risiko einer persönlichen Inanspruchnahme besteht oder vertraglich ausgeschlossen ist, für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung ist, versteht sich von selbst. All dies musste der Beklagten auch bekannt sein, denn es handelte sich bei der o.g. Anlage um ein Eigenprodukt. Auf die Frage, ob der Prospekt auch in anderer Hinsicht fehlerhaft ist, kommt es nicht an. 3.
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