trägliche Geltendmachung eines präferentiellen Warenursprungs im Rahmen eines Erstattungsverfahrens Leitsatz
dem Allgemeinen Präferenzsystem (APS) anwendbar sei. Randnummer 5 Vom 19.06. bis 02.07.2009 fand eine Untersuchung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) in Kambodscha statt. Anlass war der Verdacht, dass von 2006 bis 2009 für Fahrräder, die tatsächlich ihren Ursprung nicht in Kambodscha hatten, kambodschanische Ursprungszeugnisse ausgestellt worden sein könnten, um Drittlandszölle und Antidumping-Zölle für aus Vietnam und der VR China stammende Fahrräder zu umgehen.
dem Abschlussbericht dieser Untersuchung habe insbesondere ein Besuch bei der X Co. Ltd. - der Lieferantin der Klägerin - ergeben, dass die aus anderen ASEAN-Staaten gelieferten Teile selten mit einem Ursprungszeugnis Form A versehen gewesen seien. Die kambodschanischen Herstellungsbetriebe hätten den dortigen Behörden zur Ausstellung der Ursprungszeugnisse Form A Rechnungen vorgelegt, die nicht den tatsächlichen Kosten der Teile entsprochen hätten. Als reine Produktionsstätten hätten sie auch keine Kenntnis von diesen Preisen gehabt. In einer Gemeinsamen Erklärung des kambodschanischen Handelsministeriums und OLAF vom 02.07.2009 wurde festgestellt, dass die in den Jahren 2006 bis 2009 von den kambodschanischen Behörden ausgestellten Ursprungszeugnisse Form A zur Inanspruchnahme der APS-Zollpräferenzen ungültig seien, weil der kambodschanische Ursprung aufgrund fehlender Ursprungszeugnisse von Vormaterialien, die aus anderen ASEAN-Staaten gestammt hätten, nicht
gewiesen sei. Randnummer 6 Mit Bescheid Nr. AT/S/00/.../.../.../...-13 vom 14.01.2011 lehnte der Beklagte den Erstattungsantrag gemäß Art. 236 ZK ab, weil
dem OLAF-Bericht die von den kambodschanischen Behörden ausgestellten Ursprungszeugnisse Form A als ungültig zu betrachten seien. Hiergegen legte die Klägerin unter dem 11.02.2011 Einspruch ein.
dem das Einspruchsverfahren zwischenzeitlich im Hinblick auf das Verfahren VII R 31/09 vor dem Bundesfinanzhof und die Rechtssache C-409/10 beim EuGH geruht hatte, teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 21.08.2013 mit, dass sie sich nicht auf Vertrauensschutz
2 Buchst. b UAbs. 1 ZK berufen könne, da kein Fall der
träglichen buchmäßigen Erfassung vorliege, sondern es um eine Erstattung
Randnummer 7 Hierzu nahm die Klägerin mit Schreiben vom 12.09.2013 Stellung. Der
weis der Voraussetzungen für eine Zollpräferenz könne mit allen Beweismitteln geführt werden, wobei auf die §§ 93-100 zurückzugreifen sei. Daher seien auch Mitteilungen Dritter ausreichend.
Im Übrigen sei die Einhaltung der Präferenzvoraussetzungen im Beschluss der Kommission vom 30.11.2012 C
angelastet werden, dass die kambodschanischen Behörden nicht ausreichend geschult worden seien, um die Ursprungszeugnisse korrekt auszustellen. Randnummer 8 Mit Einspruchsentscheidung vom 03.06.2014, zugestellt am 10.06.2014, wies der Beklagte den Einspruch der Klägerin zurück. Über den ebenfalls gestellten Antrag auf Erstattung gemäß Art. 239 ZK werde gesondert entschieden. Die Voraussetzungen von Art. 236 Abs. 1 ZK seien nicht erfüllt. Es gehe um eine autonome Zollpräferenz
dem APS gemäß Art. 20 Abs. 3 Buchst. e, Art. 27 Buchst. b ZK i. V. m. Art. 66-97 ZKDVO.
a ZKDVO erhielten Ursprungszeugnisse eine Präferenzbehandlung
Der Fall der Vereinfachung
b i. V. m. Art. 89 Abs. 1 ZKDVO sei nicht einschlägig. Gemäß Art. 84 ZKDVO seien die Ursprungsnachweise
Auch wenn eine Präferenzbehandlung
träglich beantragt werden könne, sei sie im vorliegenden Fall zu versagen, weil
den Feststellungen der Gemeinsamen Erklärung der kambodschanischen Behörden und der OLAF-Missionsteilnehmer die zwischen 2006 und 2009 ausgestellten Ursprungszeugnisse als ungültig zu betrachten seien. Art. 109 ZKDVO sei nicht anwendbar, da er nur die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 gemäß Art. 98 ZKDVO betreffe. Im Rahmen von Art. 236 ZK sei es nicht möglich, auf die materielle "Präferenzfähigkeit" der Produkte abzustellen. Auch die §§ 93 ff. AO seien nicht anwendbar. Art. 220 Abs. 2 ZK, auf den sich die Klägerin möglicherweise berufen könne, sei im Rahmen eines Erstattungsantrags nicht anwendbar, da es nicht um die
trägliche buchmäßige Erfassung gehe. Randnummer 9 Mit der am 10.07.2014 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie beruft sich auf ihren bisherigen Vortrag. Es sei nicht
vollziehbar, dass sie für die Fehler der kambodschanischen Behörden, denen auch die EU-Kommission nicht entgegengewirkt habe, zur Verantwortung gezogen werde. Randnummer 10 Die Klägerin beantragt,
ZK ist Gegenstand eines gesonderten Verfahrens.
1 UAbs. 1 ZK werden Einfuhrabgaben insoweit erstattet, als
gewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war oder der Betrag entgegen Art. 220 Abs. 2 ZK
träglich buchmäßig erfasst worden ist. Da vorliegend die Einfuhrabgaben, deren Erstattung begehrt wird, nicht
träglich buchmäßig erfasst wurden, müssten die Einfuhrabgaben gesetzlich nicht geschuldet gewesen sein. Zwar ist bei Verpflichtungsklagen grundsätzlich auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen (Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler,
gewiesen, dass sie im Zeitpunkt der Zollschuldentstehung, also bei Annahme der Zollanmeldungen (Art. 201 Abs. 2 ZK) zwischen dem 02.03. und dem 16.04.2009, einen niedrigeren als den gezahlten Zoll geschuldet hat. Die APS-Zollpräferenz (Zollsatz: 0%) für kambodschanische Einfuhren gemäß Art. 20 Abs. 3 Buchst. e ZK i. V. m. der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 vom 22.07.2008 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2011 (ABl. EU L 211/1) ist nicht anwendbar. Randnummer 20 Für die hier geltend gemachte APS-Präferenz bestimmt sich gemäß Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 732/2008 der Ursprung einer Ware
dem Zollkodex. Damit ist der Ursprung der Waren
den auf Grundlage von Art. 27 UAbs. 2 Buchst. b ZK erlassenen Art. 66-97 ZKDVO in der bis zum Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 vom 18.11.2010 (ABl. EU L 307/1) am 01.01.2011 (siehe Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung) geltenden Fassung (ZKDVO a. F.) zu bestimmen.
a ZKDVO a. F. erhalten Ursprungserzeugnisse der begünstigten Länder eine Zollpräferenzbehandlung, sofern ein Ursprungszeugnis
Formblatt A vorgelegt wird. Randnummer 21 Die Klägerin konnte den Ursprungsnachweis der eingeführten Waren nicht mit den
träglich vorgelegten Ursprungszeugnissen führen, auch wenn darin der kambodschanische Ursprung bestätigt wird. In der Gemeinsamen Erklärung des kambodschanischen Handelsministeriums und OLAF vom 02.07.2009 wurde nämlich festgestellt, dass die in den Jahren 2006 bis 2009 von den kambodschanischen Behörden ausgestellten Ursprungszeugnisse Form A zur Inanspruchnahme der APS-Zollpräferenzen ungültig sind. Dies betrifft auch die vorgelegten Ursprungszeugnisse, da diese am 26.02. bzw. 08.04.2009 ausgestellt wurden. Ein solches Ergebnis einer
träglichen Prüfung gemäß Art. 94 Abs. 6 ZKDVO a. F. für die im Ursprungszeugnis
Form A enthaltene Angabe über den Warenursprung hat zur Folge, dass die Ware unbekannten Ursprungs ist und dass das Zeugnis demnach zu Unrecht ausgestellt worden ist (EuGH, Urt. v. 08.11.2012, Rs. C-438/11, Rn. 18; siehe auch BFH, Urt. v. 24.04.2012, VII R 31/09, juris Rn. 29). Randnummer 22 Die Klägerin konnte auch nicht anderweitig den
weis des kambodschanischen Ursprungs führen. Randnummer 23 Eine Erklärung des Ursprungs auf der Rechnung gemäß Art. 80 Buchst. b ZKDVO a. F. ist nicht möglich, da dies ausschließlich in den in Art. 89 Abs. 1 ZKDVO a. F. genannten Fällen vorgesehen ist, die vorliegend nicht gegeben sind. Es geht nämlich weder um eine Ausfuhr aus der Gemeinschaft (Buchst. a) noch hatten die Sendungen jeweils einen Wert von weniger als 6.000,- € (Buchst. b). Im Übrigen enthalten die in der Akte befindlichen Rechnungen und Versandunterlagen keinen Hinweis auf den kambodschanischen Ursprung im Sinne des APS. Randnummer 24 Der von der Klägerin angeführte Art. 109 ZKDVO a. F. gilt nur für die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1. Da Art. 80 ZKDVO a. F. eine ähnliche Regelung für APS-Waren enthält, wird deutlich, dass es keine Regelungslücke gibt, die es erlauben würde, Art. 109 ZKDVO auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Randnummer 25 Die §§ 93-100 AO sind vorliegend nicht anwendbar, weil Art. 80 ZKDVO a. F. eine abschließende Spezialregelung für den
weis der APS-Präferenz enthält. Anderenfalls hätte die darin unter der Überschrift "
weis der Ursprungseigenschaft" vorgenommene Aufzählung keinen Sinn. Der Hinweis der Klägerin auf Art. 4 Nr. 23 ZK führt zu keinem anderen Ergebnis. Dort ist lediglich aufgeführt, was unter dem Begriff des geltenden Rechts zu verstehen ist, ohne im Einzelfall eine Aussage über die anwendbaren Normen zu treffen. Auch die von der Klägerin zitierte Rn. 68 des Urteils des EuGH vom 20.10.2005 (Rs. C-468/03) stützt die Auffassung der Klägerin nicht. Hierbei ging es um die erstattungsrechtlichen Folgen der "Vorlage hinreichender Beweismittel". Abgesehen davon, dass die Entscheidung im Zusammenhang mit dem Zollwertrecht erging, setzt die von der Klägerin zitierte Textstelle voraus, dass bereits etwas bewiesen ist. Für die Frage, die im vorliegenden Rechtsstreit inmitten steht, nämlich wie der Präferenzursprung
gewiesen werden kann, gibt sie damit nichts her. Schließlich führt das Urteil des Senats vom 26.04.2013 ( 4 K 9/11 ) zu keinem anderen Ergebnis. Die Frage, womit der Präferenznachweis erbracht werden kann, stellte sich in jenem Verfahren nämlich nicht, weil Ursprungszeugnisse
Form A vorgelegt worden waren, deren Beweiswert nicht bezweifelt wurde. Selbst wenn es möglich sein sollte, den
weis des kambodschanischen Ursprungs mit anderen Mitteln als einem Ursprungszeugnis Form A zu führen, hätte die Klägerin dies nicht getan. Er ergibt sich nicht aus dem Beschluss der Kommission C
Form A ausgestellt worden seien, ein solches Ursprungszeugnis hätten erhalten können. Es wird dadurch gerade nicht belegt, dass auch die von der Klägerin eingeführten Fahrräder diese Anforderungen erfüllten. Randnummer 26 Anders als die Klägerin meint, ist es nicht unbillig, dass der Vertrauensschutztatbestand in Art. 220 Abs. 2 ZK, der ausdrücklich nur für die
trägliche buchmäßige Erfassung gilt, vorliegend nicht zur Anwendung kommt. Der Grund hierfür ist nämlich, dass sich die Klägerin entschieden hat, bei der Zollanmeldung die APS-Zollpräferenzen nicht geltend zu machen. III. Randnummer 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.