EStG, wenn er zivilrechtlich aufgehoben wird und in derselben Urkunde die Anteile an der grundstücksveräußernden Kapitalgesellschaft zu 94 % an die Muttergesellschaft der Erwerberin veräußert werden. Die für den vollständigen Erwerb der Anteile am Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft aufgestellten Grundsätze (vgl. BFH-Urteil vom 05.09.2013 II R 9/12, BFHE 242, 177, BStBl II 2014, 588) sind auf diesen Fall nicht zu übertragen (Rn.42) (Rn.45) (Rn.51) (Rn.52) (Rn.60) (Rn.61) . Orientierungssatz Revision eingelegt (Az.
BFH: II R 10/16). Tatbestand Randnummer 1 A. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Grundstückskaufvertrag i. S.
EStG) rückgängig gemacht wurde. I. Randnummer 2 1. Die B AöR (im Folgenden: B) ist Eigentümerin eines in Hamburg-..., X-Straße, belegenen Grundstücks, das durch Vertrag vom 02.11.2004 an die A GmbH (im Folgenden: A-GmbH) vermietet wurde, die es ihrerseits an ein dort tätiges Logistikunternehmen untervermietete. Die A-GmbH errichtete auf dem Grundstück in Ausübung eines im Mietvertrag vorgesehenen Rechtes ein Gebäude. Sie war verpflichtet, dieses Gebäude bei Beendigung
Mietvertrages zu beseitigen. Randnummer 3
Kaufvertrages bzgl.
Gebäudes sollte die Klägerin - vorbehaltlich der Zustimmung der B - anstelle der A-GmbH in den bestehenden Grundstücksmietvertrag eintreten. In § 10 Ziff. 2
Kaufvertrages bzgl.
Gebäudes war vereinbart, dass jede Partei von dem Vertrag zurücktreten konnte, wenn die Fälligkeitsvoraussetzungen nach § 5 Ziff. 1
Vertrages nicht bis zum 15.12.2013 erfüllt sein würden. Voraussetzung für die Fälligkeit
Kaufpreises war nach § 5 Ziff. 1 Buchst. a
Vertrages u. a., dass die Parteien dem Notar bestätigen, dass der dem Kaufvertrag als Anlage beigefügte Nachtrag zu dem Mietvertrag abgeschlossen wurde. In diesem Nachtrag sollte die B die Zustimmung zur Übertragung
mit der A-GmbH geschlossenen Mietvertrages auf die Klägerin erteilen und die Laufzeit
Mietvertrages verlängert werden. Nach allen über die Rahmenurkunde verknüpften Kaufverträgen war weitere Fälligkeitsvoraussetzung, dass auch die Kaufpreisfälligkeit bzgl. der jeweils fünf anderen Immobilien vorliegen sollte (vgl. § 5 Ziff. 1 Buchst. d
Gebäudekaufvertrages). Das Eigentum an dem Gebäude sollte nach § 7 Ziff. 1 am Monatsletzten
Monats der vollständigen Kaufpreiszahlung übergehen. Randnummer 6 4. Der Beklagte setzte für den Erwerb
Gebäudes mit Bescheid vom 14.10.2013 Grunderwerbsteuer in Höhe von ... € fest (Grunderwerbsteuerakten -GrEStA- Bd. I Bl. 126). Randnummer 7 5.
Rücktrittsrechts vom Kaufvertrag bis zum 23.12.2013 durch Vereinbarung vom 13.12.2013 (Anlage K 9, FGA Anlagenband Bl. 203 ff.) hoben die Klägerin und die A-GmbH den Kaufvertrag durch notariell beurkundete Vereinbarung vom 17.12.2013 (Anlage K 10, FGA Anlagenband Bl. 209 ff.) auf, ebenso wie die in der Rahmenurkunde getroffenen Verbindungen zwischen dem aufgehobenen Vertrag und den übrigen Grundstückskaufverträgen. Randnummer 10 In derselben Urkunde veräußerten die Gesellschafter der A-GmbH, die N GmbH & Co. KG und die O, die Geschäftsanteile an der A-GmbH an die S-BV, die Muttergesellschaft der Klägerin, die eine Beteiligung von 94 % am Stammkapital der A-GmbH erwarb, und die G-BV, die eine Beteiligung von 6 % erhielt. Der Kaufpreis für die Anteile belief sich auf insgesamt ... €. Dabei legten die Parteien für das Gebäude einen um ... € niedrigeren Preis (... €) zugrunde als in dem ursprünglichen Kaufvertrag, weil die vorgesehene Verlängerung
Mietvertrages nicht zustande gekommen war. Randnummer 11 d) Der Kaufvertrag über die Betriebsvorrichtungen wurde in derselben Urkunde ebenfalls aufgehoben und zu einem etwas geringeren Kaufpreis von ... € erneut abgeschlossen. Die Klägerin vermietete die Betriebsvorrichtungen anschließend an die A-GmbH. II. Randnummer 12 1. Mit Schreiben vom 27.01.2014 (GrEStA Bd. II Bl. 27) beantragte die Klägerin beim Beklagten die Aufhebung
Grunderwerbsteuerbescheides vom 14.10.
ESt nach der Rechtsprechung
BFH entscheidend, ob für den früheren Erwerber trotz der Vertragsaufhebung die Möglichkeit der Verwertung einer aus dem "rückgängig gemachten" Erwerbsvorgang herzuleitenden Rechtsposition verblieben und der Verkäufer demzufolge nicht aus seinen Bindungen entlassen worden sei. Nutze der Ersterwerber die Rechtsposition im eigenen wirtschaftlichen Interesse im Zusammenhang mit einer Weiterveräußerung
Grundstücks oder um zu bestimmen, wer die Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft, der Veräußerin, erwerben dürfe, sei § 16 Abs. 1 GrEStG nicht anwendbar. Dabei sei nicht relevant, ob durch den zweiten Rechtsvorgang ein weiterer grunderwerbsteuerbarer Tatbestand verwirklicht werde. Einer Kapitalgesellschaft als Ersterwerberin seien die wirtschaftlichen Interessen ihres Anteilseigners zuzurechnen. Nachdem der direkte Erwerb
Objektes, das für die gesamte Immobilientransaktion von entscheidender Bedeutung gewesen sei, gescheitert sei, sei das wirtschaftliche Ergebnis über den Erwerb der Anteile an der A-GmbH herbeigeführt worden. Auf diese Weise sei der Klägerin auch eine weitere Nutzung der erneut erworbenen Betriebsvorrichtungen ermöglicht worden. III. Randnummer 16 Hiergegen hat die Klägerin am 12.05.2015 Klage erhoben. Sie trägt vor, dass die Voraussetzungen für eine Aufhebung
Grunderwerbsteuerbescheides gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG vorlägen. Der Kaufvertrag über das Gebäude sei innerhalb von zwei Jahren rückgängig gemacht worden, bevor das Eigentum auf sie, die Klägerin, übergegangen sei. Die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für eine "Rückgängigmachung" in diesem Sinne seien erfüllt. Randnummer 17 Sämtliche grunderwerbsteuerrechtlich relevanten Rechtspositionen seien infolge der Aufhebung
Gebäudekaufvertrages an die A-GmbH zurückgefallen; sie sei zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentümerin
Gebäudes geblieben. Hinsichtlich
Gebäudes sei auch kein weiterer Grunderwerbsteuertatbestand erfüllt worden, etwa die Tatbestände
EStG. Grunderwerbsteuerrechtlich sei irrelevant, wer unterhalb der Schwelle von 95 % an der A-GmbH beteiligt sei. Insoweit unterscheide sich der Sachverhalt von dem, der dem BFH-Urteil vom 05.09.2013 (II R 9/12, BFHE 242, 177, BStBl II 2014, 588) zugrunde gelegen habe: Der Anteil an einer Personengesellschaft wie der dort klagenden GbR vermittle eine grunderwerbsteuerlich relevante Position in Form der gesamthänderischen Mitberechtigung am Grundstück. Auch sei dort durch die Anteilsveräußerung der Tatbestand
EStG verwirklicht worden. Randnummer 18 Darüber hinaus habe sie, die Klägerin, entgegen der Auffassung
Beklagten durch den Abschluss
Anteilskaufvertrages keine aus dem Gebäudekaufvertrag verbliebene Rechtsposition im eigenen wirtschaftlichen Interesse verwertet. Sie habe weder vor noch nach der Aufhebung
Kaufvertrages über das Gebäude verfügen können, weil sie weder Eigentümerin
Gebäudes noch an der A-GmbH beteiligt sei. Aber auch die S-BV habe keine grunderwerbsteuerrechtlich relevante Position erworben. Randnummer 19 Auch fehle es einer verwertbaren Rechtsposition aus dem ursprünglichen Kaufvertrag, weil die A-GmbH ab dem 19.11.2013 wegen
endgültigen Ausfalls der Fälligkeitsbedingung, der Zustimmung der B zur Mietvertragsübernahme, jederzeit von dem Gebäudekaufvertrag hätte zurücktreten können. Sie, die Klägerin, hätte den Vollzug
Kaufvertrages nicht mehr erzwingen können. Randnummer 20 Ferner hätten, anders als in den von der Rechtsprechung entschiedenen Weiterveräußerungsfällen, weder sie, die Klägerin, noch die A-GmbH nach der Verweigerung der Zustimmung durch die B ein Interesse an der Durchführung
Gebäudekaufvertrages gehabt, sondern sich vollständig von diesem Vertrag lösen wollen. Die A-GmbH habe sogar ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an der Aufhebung
Kaufvertrages und der Übertragung der Anteile gehabt und die diesbezügliche Initiative ergriffen. Randnummer 21 Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass ein Share-Deal rechtlich und wirtschaftlich etwas völlig anderes sei als der zunächst beabsichtigte Asset-Deal. Randnummer 22 Schließlich sei der nochmalige Erwerb der Betriebsvorrichtungen, die kein grunderwerbsteuerrechtlich relevantes Grundvermögen seien, bedeutungslos. Ein eigenes wirtschaftliches Interesse müsse sich auf das veräußerte Grundstück selbst beziehen. Zudem habe die S-KG und nicht die A-GmbH die Betriebsvorrichtungen veräußert. Randnummer 23 Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung
Ablehnungsbescheides vom 10.02.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.04.2015 zu verpflichten, den Grunderwerbsteuerbescheid vom 14.10.2013 aufzuheben. Randnummer 24 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 25 Der Beklagte nimmt zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung Bezug und trägt ergänzend vor, dass nach der Rechtsprechung
BFH im Rahmen
EStG neben der zivilrechtlichen Aufhebung
Kaufvertrages eine vollständige tatsächliche Rückgängigmachung
Erwerbsvorgangs erforderlich sei, an der es vorliegend fehle. Werde das Grundstück im Zusammenhang mit der Aufhebung
Kaufvertrages nämlich weiterveräußert, sei entscheidend, ob für den früheren Erwerber trotz der Vertragsaufhebung die Möglichkeit der Verwertung einer aus dem aufgehobenen Vertrag herzuleitenden Rechtsposition verblieben und der Veräußerer demzufolge nicht aus seinen Bindungen entlassen worden sei und der frühere Erwerber diese Rechtsposition im eigenen wirtschaftlichen Interesse verwertet habe. Randnummer 26 Die Klägerin habe durch den Abschluss
Anteilskaufvertrages in derselben Urkunde, in der der Gebäudekaufvertrag aufgehoben worden sei, eine Rechtsposition aus dem ursprünglichen Kaufvertrag verwertet, um zu bestimmen, wer die Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft habe erwerben dürfen. Randnummer 27 Dabei sei es entgegen der Auffassung der Klägerin irrelevant, dass es sich bei der A-GmbH um eine Kapital- und nicht um eine Personengesellschaft handele; beide Gesellschaftsformen würden grunderwerbsteuerlich als selbständige Rechtsträger behandelt. Der BFH habe in seinem Urteil vom 05.09.2013 (II R 9/12) dementsprechend nicht darauf abgestellt, dass es sich im dortigen Fall um eine Personengesellschaft gehandelt habe. Im Vergleich habe der Erwerber von Anteilen an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft sogar eine stärkere Rechtsposition bzgl.
Grundbesitzes inne, als wenn es sich um eine GbR handele. Der Mehrheitsgesellschafter einer GmbH könne nach § 47 GmbH-Gesetz (GmbHG) allein über das weitere Schicksal
Grundstücks entscheiden, während der Gesellschafter einer GbR nicht allein über das Grundstück verfügen könne (§ 719
Bürgerlichen Gesetzbuchs -BGB-). Randnummer 28 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei unerheblich, dass der Anteilserwerb nicht der Grunderwerbsteuer unterliege, weil es sich bei § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG um eine gegenläufige Korrekturvorschrift zu § 1 GrEStG handele. Maßgeblich sei allein, ob das ursprüngliche Rechtsgeschäft vollumfänglich rückgängig gemacht worden sei und der Veräußerer seine rechtliche und tatsächliche Position wieder erlangt habe. Randnummer 29 Die Klägerin habe die Rechtsposition im eigenen wirtschaftlichen Interesse verwertet. Dem stehe nicht entgegen, dass nicht die Klägerin selbst, sondern die von ihr bestimmten Gesellschaften die Anteile an der A-GmbH erworben hätten, weil die Klägerin zum einen die 100-prozentige Tochter der S-BV sei und sie zum anderen mit dem Anteilskaufvertrag die von ihr von Anfang an angestrebte tatsächliche Nutzung
Grundstücks habe realisieren können. Die Klägerin habe im Übrigen ein sehr großes Interesse an dem Erwerb
Gebäudes und auch der anderen damit verbundenen Immobilien gehabt. Randnummer 30 In diesem Zusammenhang sei auch der erneute Erwerb der Betriebsvorrichtungen von Bedeutung, denn er dokumentiere das fortbestehende wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Grundstücksnutzung. Randnummer 31 Im Ergebnis habe die Klägerin unter Ausnutzung ihrer Rechtsposition aus dem Gebäudekaufvertrag dafür gesorgt, dass 100 % der Anteile an der A-GmbH veräußert worden seien, davon 94 % an die Muttergesellschaft der Klägerin, die hierdurch allein über das weitere Schicksal
Grundstücks entscheiden könne. V. Randnummer 32
Grunderwerbsteuerbescheides durch den Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 101 Satz 1 FGO). Der Beklagte ist gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 FGO zur Aufhebung
Grunderwerbsteuerbescheides vom 14.10.2013 verpflichtet. Randnummer 36 Nach dieser Vorschrift wird die Steuerfestsetzung auf Antrag aufgehoben, wenn der Erwerbsvorgang vor dem Übergang
Eigentums an dem Grundstück auf den Erwerber durch Vereinbarung der Vertragspartner oder durch Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechts oder eines Wiederkaufsrechts innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer rückgängig gemacht wird. Randnummer 37 1. Der Kaufvertrag vom 29.08.2013 über den Kauf
Gebäudes unterlag zunächst gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer. Randnummer 38 a) Danach unterliegt ein Kaufvertrag, der den Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks begründet, der Grunderwerbsteuer. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG stehen Gebäude auf fremdem Grund und Boden den Grundstücken gleich. Ein Gebäude, das nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden worden ist, gehört gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zu den wesentlichen Bestandteilen
Grundstücks (§ 94 Abs. 1 BGB) und geht daher nicht in das Eigentum
Grundstückeigentümers über. Bei der Errichtung eines Gebäudes durch einen Mieter für die Dauer
Mietverhältnisses ist davon auszugehen, dass dies nur zu einem vorübergehenden Zweck geschieht (BGH-Urteil vom 22.12.1995 V ZR 334/94, BGHZ 131, 368, NJW 1996, 916). Randnummer 39 b) Da die A-GmbH das verkaufte Gebäude in Ausübung ihres Rechts aus dem mit der B geschlossenen Mietvertrag errichtet hatte und nach Ende
Mietvertrages zur Entfernung verpflichtet war, handelt es sich um ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden. Randnummer 40 2. Die Klägerin und die A-GmbH haben den ursprünglichen Vertrag über den Kauf
Gebäudes vom 29.08.2013 durch die Vereinbarung vom 17.12.2013 (oben A. I.
EStG. Randnummer 43
den Steuertatbestand erfüllenden Rechtsgeschäfts hinaus die Vertragspartner sich derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass die Möglichkeit zur Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt (BFH-Urteile vom 28.03.2012 II R 42/11, BFH/NV 2012, 1486; vom 06.10.2010 II R 31/09, BFH/NV 2011, 306). Die Parteien müssen sämtliche Wirkungen aus dem Erwerbsvorgang aufheben und sich so stellen, als wäre dieser nicht zustande gekommen (BFH-Urteile vom 30.01.2008 II R 48/06, BFH/NV 2008, 1524; vom 16.02.2005 II R 53/03, BFHE 209, 158, BStBl II 2005, 495). Randnummer 44 bb) Wird im Zusammenhang mit der Aufhebung eines Kaufvertrags über ein Grundstück dieses weiterveräußert, ist für die Anwendung
EStG entscheidend, ob für den früheren Erwerber trotz der Vertragsaufhebung die Möglichkeit der Verwertung einer aus dem "rückgängig gemachten" Erwerbsvorgang herzuleitenden Rechtsposition verblieben und der Verkäufer demzufolge nicht aus seinen Bindungen entlassen war (BFH-Urteil vom 28.03.2012 II R 42/11, BFH/NV 2012, 1486). Randnummer 45
EStG ist in einem solchen Fall jedoch nur dann ausgeschlossen, wenn der Ersterwerber eine ihm verbliebene Rechtsposition auch in seinem eigenen (wirtschaftlichen) Interesse verwertet hat (BFH-Urteil vom 25.08.2010 II R 35/08, BFH/NV 2010, 2301). Eine Verwertung in diesem Sinne liegt vor, wenn die Einflussnahme
Ersterwerbers auf die Weiterveräußerung Ausfluss der ihm verbliebenen Rechtsposition ist. Ist Ersterwerber eine Kapitalgesellschaft, so muss sie sich für die Beurteilung der Frage, ob eine ausschließliche Verfolgung der Interessen Dritter vorliegt, die einer Rückgängigmachung nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG nicht entgegen stünde, die (wirtschaftlichen) Interessen ihres Alleingesellschafters zurechnen lassen (BFH-Urteile vom 05.09.2013 II R 16/12, BFHE 242, 181, BStBl II 2014, 42; vom 25.08.2010 II R 35/08, BFH/NV 2010, 2301). Randnummer 47 b) Der Gebäudekaufvertrag vom 29.08.2013 wurde danach tatsächlich rückgängig gemacht. Randnummer 48 aa) Die A-GmbH hat durch die Aufhebung
Gebäudekaufvertrages ihre ursprüngliche Stellung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht vollständig zurückerlangt. Sie war und blieb Eigentümerin und Vermieterin
Gebäudes. Randnummer 49 bb) Zwar hatte die Klägerin trotz der Aufhebung
Gebäudekaufvertrages bei Abschluss
Anteilskaufvertrages eine Rechtsposition inne, weil beide Verträge in derselben Urkunde geschlossen wurden (s. oben A. I. 5. c.). Auch hatte sie ein eigenes (wirtschaftliches) Interesse am Abschluss
Anteilskaufvertrages, weil ihre Muttergesellschaft 94 % der Anteile erwarb. Randnummer 50 cc) Jedoch hat die Klägerin diese Rechtsposition nicht im Sinne der o. g. Rechtsprechung zu den Weiterveräußerungsfällen "verwertet". Weder ist es zu einer Weiterveräußerung
Gebäudes gekommen, noch ist der Verkauf der Anteile an der A-GmbH einer Weiterveräußerung
Gebäudes gleichzustellen. Randnummer 51 aaa) Nach Auffassung
BFH gelten dieselben Grundsätze wie bei der Weiterveräußerung zwar auch dann, wenn die Verkäuferin eine Gesellschaft ist, der Kaufvertrag rückgängig gemacht wird und in derselben Urkunde die Anteile an der Gesellschaft auf den Ersterwerber oder einen von diesem bestimmten Dritten übertragen werden. In diesem Fall behalte der Ersterwerber - wirtschaftlich gesehen - den durch den ursprünglichen Kaufvertrag begründeten Zugriff auf das Grundstück, obwohl dieses nach der Rückgängigmachung
Kaufvertrags zivilrechtlich bei der Gesellschaft verbleibe. Erfolgten die Rückgängigmachung
Kaufvertrags und die anschließende Übertragung der Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft in einer Urkunde, nutze der Ersterwerber seine Rechtsposition aus dem ursprünglichen Kaufvertrag, um zu bestimmen, wer die Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft erwerben dürfe. Stelle er damit sicher, dass er selbst oder ein von ihm bestimmter Dritter die Anteile erwerben könne, liege darin eine die Anwendung
EStG ausschließende Verwertung der Rechtsposition aus dem ursprünglichen Kaufvertrag im eigenen wirtschaftlichen Interesse (BFH-Urteil vom 05.09.2013 II R 9/12, BFHE 242, 177, BStBl II 2014, 588). In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalte erwarben eine GmbH und ihre Schwestergesellschaft nach Aufhebung
Grundstückskaufvertrages in derselben Urkunde alle Anteile an der veräußernden, grundbesitzenden GbR. Der BFH kam zu dem Ergebnis, dass das Interesse der klagenden GmbH nicht allein dahin gegangen sei, sich vom Vertrag vollständig zu lösen. Vielmehr habe sie über die Beteiligung an der GbR ihren mittelbaren Einfluss auf das Grundstück behalten. Um sich das Grundstück wirtschaftlich über die Beteiligung am Gesamthandsvermögen zuzueignen, habe sie ihre ursprüngliche Rechtsposition aus dem Kaufvertrag verwertet (BFH-Urteil vom 05.09.2013 II R 9/12, BFHE 242, 177, BStBl II 2014, 588). Randnummer 52 bbb) Nach Auffassung
erkennenden Senats ist diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall, in dem 94 % der Anteile an der grundbesitzenden Kapitalgesellschaft an die Muttergesellschaft der Klägerin veräußert wurden und es auch mittelbar nicht zu einer Beteiligung von mindestens 95 % gekommen ist, nicht zu übertragen, weil hierdurch weder eine dingliche noch eine sonst grunderwerbsteuerrechtlich bedeutsame Änderung im Hinblick auf das veräußerte Grundstück herbeigeführt wurde, etwa durch Verwirklichung einer der Erwerbstatbestände
EStG ohne Bedeutung ist, ob und nach welcher Vorschrift die Weiterveräußerung ihrerseits der Grunderwerbsteuer zu unterwerfen ist (BFH-Urteil vom 21.02.2006 II R 60/04, BFH/NV 2006, 1700). Randnummer 54
Gegenstands
ursprünglichen Erwerbsvorgangs werden nicht beibehalten (BFH-Urteil vom 11.10.1995 II R 97/93, BFH/NV 1996, 260; Loose in Boruttau, GrEStG,
EStG verwirklicht wird. Subsidiär wäre § 1 Abs. 3a GrEStG einschlägig. Randnummer 57 Allerdings stellt der BFH hierauf nicht ausdrücklich ab, sondern auf den mittelbaren Einfluss der neuen Gesellschafter auf das Grundstück sowie auf die wirtschaftliche Zueignung
Grundstücks durch die Gesellschafter über die Beteiligung am Gesamthandsvermögen. Hintergrund
sen ist, dass Grundstücksübertragungen von und auf Gesamthandsgemeinschaften wegen der grunderwerbsteuerrechtlichen Selbständigkeit der (meisten) Gesamthandsgemeinschaften zwar grundsätzlich steuerbar sind, daneben aber auch die gesamthänderische Mitberechtigung der Gesellschafter von grunderwerbsteuerrechtlicher Bedeutung ist (vgl. §§ 5 und 6 GrEStG; BFH-Urteil vom 18.12.2002 II R 13/01, BFHE 200, 426, BStBl II 2003, 358). Randnummer 58
G) entlehnt. Sie räumt dem Inhaber eine Rechtsmacht ein, die die vollständige Beherrschung der Kapitalgesellschaft erlaubt, sodass die fiktive Gleichstellung mit dem Eigentümer
Gesellschaftsgrundstücks gerechtfertigt ist (Schanko, UVR 2016, 16). Randnummer 59
BFH (Urteil vom 05.09.2013 II R 9/12, BFHE 242, 177, BStBl II 2014, 588, oben ccc.) grundsätzlich auf Kapitalgesellschaften übertragen. Allerdings wäre hierbei eine vergleichbare "wirtschaftliche Zueignung"
Grundstücks durch die Gesellschafter der Kapitalgesellschaft nach Auffassung
Senats nur gerechtfertigt, wenn unmittelbar oder mittelbar mindestens 95 % der Anteile der grundbesitzenden Gesellschaft übertragen würden, weil es nur so zu einer grunderwerbsteuerrechtlich relevanten Änderung der Rechtszuständigkeit und der wirtschaftlichen Berechtigung käme. Randnummer 60 Bei einer Übertragung von weniger als 95 % der Anteile an der grundbesitzenden Kapitalgesellschaft - wie im Streitfall - liegt dagegen ungeachtet der gesellschaftsrechtlichen Möglichkeit eines Gesellschafters mit einer Mehrheitsbeteiligung unterhalb dieser Schwelle, auf das weitere Schicksal
Grundstücks Einfluss zu nehmen, keine grunderwerbsteuerrechtlich relevante Verwertung der Rechtsposition aus dem rückgängig gemachten Erwerb im Sinne einer "wirtschaftlichen Zueignung"
Grundstücks vor. Randnummer 61
EStG gerechtfertigt. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine am Besteuerungszweck orientierte gegenläufige Korrekturvorschrift zu § 1 GrEStG (BFH-Urteil vom 25.04.2007 II R 18/05, BFHE 217, 276, BStBl II 2007, 726). Wird daher durch einen Anteilsrückerwerb nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG eine nach § 1 Abs. 3 GrEStG steuerbare Anteilsvereinigung in der Weise beseitigt, dass das Quantum von 95 % der Anteile an der Gesellschaft nach dem Rückerwerb unterschritten wird, ist der Steuertatbestand
EStG nicht mehr erfüllt und der Erwerb vollständig rückgängig gemacht, und zwar auch dann, wenn nicht sämtliche zunächst übertragenen Anteile zurück übertragen wurden (BFH-Urteil vom 11.06.2013 II R 52/12, BFHE 241, 419; entsprechend für § 1 Abs. 2a GrEStG: BFH-Urteil vom 18.04.2012 II R 51/11, BFHE 236, 569, BStBl II 2013, 830). Wenn aber der Verbleib einer Beteiligung von unter 95 % beim Erwerber für eine Rückgängigmachung eines § 1 Abs. 3 GrEStG unterliegenden Anteilserwerbs unschädlich ist, wäre es vor dem Hintergrund, dass es sich hierbei um einen Ersatztatbestand und einen fiktiven, den Tatbeständen
EStG im Ergebnis gleichgestellten Rechtsträgerwechsel handelt, nicht verständlich, wenn dasselbe Ergebnis im Rahmen
EStG zu einer anderen Rechtsfolge führte. II. Randnummer 62
Rechts zugelassen. Es ist höchstrichterlich nicht geklärt, ob die Grundsätze zur Weiterveräußerung im Rahmen
ESt auch für Fälle gelten, in denen nach Aufhebung
Grundstückskaufvertrages Anteile an der veräußernden Gesellschaft veräußert werden, wenn diese Gesellschaft eine Kapitalgesellschaft ist und die Erwerber jeweils weniger als 95 % der Anteile erwerben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.