G 2004 Leitsatz 1. Hat ein unerlaubt eingereister Ausländer in einem Bundesland einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt, kann von dessen Verteilung nicht deshalb
G (juris: AufenthG 2004) abgesehen werden, weil dieser in einem anderen (benachbarten) Bundesland bestehende familiäre oder sonstige zwingende Gründe im Sinne der Vorschrift
gewiesen hat. Die Zusammenführung von Familienmitgliedern kann in diesem Fall nur durch eine Umverteilung
G (juris: AufenthG 2004) erreicht werden. (Rn.18) (Rn.28) 2. Zu den Verteilungsregelungen
G (juris: AufenthG 2004). (Rn.26) Verfahrensgang vorgehend VG Hamburg,
dem er sich bereits im Februar/März 2015 in Deutschland aufgehalten habe. Außerdem legte er eine am
Deutschland eingereist. Er sei ledig, habe zwei Kinder (ein Kind in Togo) und eine Eheschließung mit Frau ... stehe nicht unmittelbar bevor. Er wolle aber heiraten. Er lebe mit seinem Sohn und dessen Mutter nicht zusammen, sie habe bereits ein 14-jähriges Kind und eine kleine Wohnung. In Italien habe er die Verlängerung seines Aufenthaltstitels beantragt und einen Asylantrag gestellt. Randnummer 4 Mit Verfügung vom
Schleswig-Holstein verteilt zu werden (4 K 6463/15), und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt. Er hat geltend gemacht, die Entscheidung der Antragsgegnerin, ihn
Baden-Württemberg zu verteilen, sei
G rechtswidrig. Er habe einen Sohn, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitze, und die Vaterschaft anerkannt, außerdem übe er das Sorgerecht aus. Die Kindsmutter lebe in P. und sei im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Es bestehe ein enges Verhältnis zu ihr sowie zwischen ihm und seinem Sohn. Daher sei er
Schleswig-Holstein zu verteilen. Randnummer 6 Mit Beschluss vom
, dass eine Haushaltsgemeinschaft oder sonstige zwingende Gründe bestünden, die der Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstünden, sei dem
G bei der Verteilung Rechnung zu tragen. Diesen Anforderungen genüge der Bescheid nicht. Hier habe der Antragsteller zum maßgeblichen Zeitpunkt Gründe
gewiesen, die einer Verteilung
Baden-Württemberg entgegenstünden. Die Auffassung der Antragsgegnerin, sie sei zu einer Verteilung des Antragstellers in ein bestimmtes anderes Bundesland nicht befugt und der Antragsteller müsse daher ggf.
G seine Umverteilung erreichen, stehe mit § 15a AufenthG nicht in Einklang. Es komme nicht darauf an, dass im Rahmen des Verteilungsverfahrens
G keine Befugnis der Antragsgegnerin bestehe, den Antragsteller dem Bundesland zuzuweisen, in dem sein Kind und dessen Mutter lebten. Soweit es die Antragstellerin versäumt habe, der für die Verteilung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 zuständigen Behörde, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe zu übermitteln, um eine Verteilung in eine nahe dem Wohnsitz des Kindes gelegene Aufnahmeeinrichtung zu gewährleisten bzw. soweit das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren
G bei der Überschreitung von Landesgrenzen keine ausreichende Möglichkeit vorsehe, die Verteilung auf ein bestimmtes Bundesland anzuordnen, fielen diese Umstände in die Sphäre der Antragsgegnerin. Daher sei es
G geboten, dass die Antragsgegnerin, der die familiäre Situation des Antragstellers von Beginn an bekannt gewesen sei, von seiner Verteilung
G Abstand nehme. Der Antragsteller könne auch nicht darauf verwiesen werden, erst
der Verteilung ein Verfahren
G einzuleiten, um erneut in Hamburg bzw. Schleswig-Holstein aus familiären Gründen seinen Wohnsitz nehmen zu können, da er seine familiären Gründe rechtzeitig geltend gemacht habe. Randnummer 7 Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin. II. Randnummer 8 1. Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Randnummer 9 a) Mit ihrer Beschwerdebegründung, auf die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO abzustellen ist, hat die Antragsgegnerin die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ernsthaft in Zweifel gezogen. Sie hat eingewandt, das Verteilungssystem des § 15a AufenthG ermögliche es auch in dem Fall, dass der Antragsteller das Sorgerecht für sein in Schleswig-Holstein lebendes Kind ausübe, nicht, den Antragsteller in Hamburg zu belassen, da sein Sohn nicht hier lebe. Die Möglichkeit, den Antragsteller, der in Hamburg seinen Antrag gestellt habe, unmittelbar in das gewünschte Bundesland Schleswig-Holstein zu verteilen, sehe § 15a AufenthG nicht vor. Mit diesem Vortrag hat die Antragsgegnerin u.a. die Wertung des Verwaltungsgerichts, sie, die Antragsgegnerin, habe im Hinblick auf die
G geltend gemachten familiären Belange und die räumliche Nähe zwischen P. und dem Wohnort des Antragstellers von einer Verteilung des Antragstellers abzusehen, wenn ggf. keine Möglichkeit bestehe, ihn
Schleswig-Holstein zu verteilen, mit beachtlichen Argumenten in Zweifel gezogen. Randnummer 10 b) Damit ist das Beschwerdegericht verpflichtet, über die Beschwerde ohne die aus § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO folgende Beschränkung auf die Beschwerdebegründung zu entscheiden. Danach ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern. Der auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Verteilungsentscheidung im Bescheid vom 24. November 2015 gerichtete zulässige Antrag des Antragstellers
GO bleibt ohne Erfolg. Das kraft Gesetzes bestehende öffentliche Interesse, die Anordnung während der Dauer des Klageverfahrens vollziehen zu können, überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers ergibt, dass diese voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Randnummer 11 aa) Der Bescheid vom 24. November 2015, mit dem die Antragsgegnerin den Antragsteller unter Androhung möglicher Zwangsmittel
Baden-Württemberg verteilt und angeordnet hat, sich unverzüglich zu der Aufnahmeeinrichtung in Karlsruhe zu begeben, dürfte voraussichtlich rechtmäßig sein. Der Antragsteller dürfte keinen Anspruch darauf haben,
Schleswig-Holstein verteilt zu werden. Randnummer 12 Sein Begehren kann der Antragsteller nicht auf § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG stützen. Randnummer 13 § 15 a Abs. 1 AufenthG bestimmt, dass u.a. unerlaubt eingereiste Ausländer vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt werden. Sie haben keinen Anspruch darauf, in ein bestimmtes Land oder an einen bestimmten Ort verteilt zu werden (Satz 2). Die Verteilung auf die Länder erfolgt durch die vom Bundesministerium des Inneren bestimmte zentrale Verteilungsstelle. Weist der Ausländer allerdings vor Veranlassung der Verteilung
, dass eine Hausgemeinschaft zwischen Ehegatten oder Eltern und ihren minderjährigen Kindern oder sonstige zwingende Gründe bestehen, die der Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstehen, ist dem bei der Verteilung Rechnung zu tragen (§ 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG). Randnummer 14 Der Antragsteller wird vom Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst
G verlangen, dass wegen der Beziehung zu seinem Sohn und dessen Mutter von einer (Erst-) Verteilung
Baden-Württemberg abgesehen und er
Schleswig-Holstein verteilt wird
suchte noch unmittelbar aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden konnte (§ 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Randnummer 16
Baden-Württemberg entgegenstehen. Randnummer 17 Zugunsten des Antragstellers dürfte
dem Stand des Eilverfahrens davon auszugehen sein, dass dieser vor Veranlassung der Verteilung
gewiesen hat, dass er das Sorgerecht für seinen 2015 geborenen Sohn gemeinsam mit der Mutter des Kindes, die in Schleswig-Holstein (P.) lebt, tatsächlich ausübt und dass damit bei einer Verteilung
1 GG zu berücksichtigende Gründe bestehen. Dafür sprechen die vorgelegten Dokumente über die Anerkennung der Vaterschaft und die Erklärung der Eltern über die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge vom
G verpflichtet, eine (Erst-) Verteilung
Schleswig-Holstein zu veranlassen. Im Fall des Antragstellers bestehen familiäre Gründe in Bezug auf ein anderes Bundesland (Schleswig-Holstein) als dasjenige seines Aufenthalts und seiner Antragstellung. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG ermöglicht es nicht, dass der Antragsteller, der im Bereich der Antragsgegnerin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt hat, in dasjenige (andere) Bundesland (erst-) verteilt wird, in dem sein Sohn lebt. Dies ergibt eine Auslegung des § 15a AufentG anhand seines Wortlauts, des Regelungszusammenhangs sowie von Sinn und Zweck der Bestimmung: Randnummer 19 (a)
dem Wortlaut des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG kommt es maßgeblich darauf an, ob der Ausländer Gründe geltend macht, die einer Verteilung entgegenstehen. Insoweit ist die Regelung in Bezug auf die Frage offen, an welchem Ort diese Gründe bestehen, da der Gesetzgeber maßgeblich auf einer (Fort-) Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstehende Gründe abstellt. Allerdings dürfte die Erwähnung der Hausgemeinschaft zwischen Ehegatten oder Eltern und ihren minderjährigen Kindern als einen der „Fortverteilung“ entgegenstehenden Grund darauf hindeuten, dass die u.a.
1 GG zu berücksichtigenden, einer Fortverteilung entgegenstehenden Gründe an dem Ort vorliegen müssen, an dem sich die die Verteilung veranlassende Behörde befindet bzw. an dem sich die Ausländerbehörde befindet, die die Verpflichtung aussprechen kann, dass der Ausländer sich zu der Behörde zu begeben hat, die die Verteilung veranlasst (§ 15a Abs. 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 1 und 2 AufenthG). Randnummer 20 (b) Aus der Systematik der die Verteilung regelnden Vorschrift des § 15a AufenthG ergibt sich, dass das Verteilungssystem weder die Möglichkeit einer „gesteuerten“ (Erst-) Verteilung durch das BAMF an ein anderes Bundesland als dasjenige vorsieht, das
dem Verteilungsschlüssel zur Aufnahme verpflichtet ist, noch eine bilaterale Verteilung zwischen Bundesländern ermöglicht. Daher müssen bei der Erstverteilung familiäre Gründe, die nicht in dem Bundesland bestehen, in dem der Antragsteller seinen Antrag stellt, unberücksichtigt bleiben. Randnummer 21
G folgt die Verteilung einem komplexen, allein durch die Quotenberechnung der zentralen Verteilungsstelle gesteuerten System. Der Gesetzgeber ist im Rahmen des § 15a AufenthG davon ausgegangen, dass der Erstkontakt des zu verteilenden Ausländers mit der Ausländerbehörde erfolgt. Diese hat den Ausländer anzuhören und das Ergebnis der Anhörung an die die Verteilung veranlassende Stelle zu übermitteln (§ 15a Abs. 4 Satz 2 AufenthG), deren Bestimmung
G durch das jeweilige Bundesland erfolgt.
Maßgabe von § 15a Abs. 2 AufenthG können die Ausländerbehörden die Ausländer verpflichten, sich zu dieser Stelle zu begeben. In den Fällen, in denen die unerlaubt eingereisten Personen Gründe im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG
weisen können und daher im Bereich der meldenden Ausländerbehörde verbleiben, teilt die von der Ausländerbehörde informierte zentrale Landesbehörde dem Bundesamt die Zahl der Personen und weitere Daten mit, um sie auf die -
dem „Königsteiner Schlüssel“ festgelegte - Quote des aufnehmenden Landes anrechnen zu lassen (vgl. § 15a Abs. 4 Satz 2 AufenthG: Kloesel/Christ/Häußer, Komm. zum Ausländerrecht, Stand Juni 2015, § 15a Rn. 25). Die
Landesrecht bestimmten zentralen Behörden veranlassen die Verteilung der Ausländer auf die anderen Länder. Sie meldet die von den Ausländerbehörden weitergeleiteten oder gemeldeten Personen unter Berücksichtigung der in Abs. 4 Satz 2 und 3 beschriebenen Bedingungen bei der zentralen Verteilungsstelle zur Verteilung an. Von diesen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens kann
G nicht durch Landesrecht abgewichen werden. Die Verteilung des Ausländers auf eines der Bundesländer erfolgt sodann
G durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als der vom Bundesministerium des Innern bestimmten zentralen Verteilungsstelle. Das BAMF benennt der die Verteilung veranlassenden Stelle gemäß § 15a Abs. 3 Satz 1 AufenthG die
Absatz 3 Sätze 2 und 3 zur Aufnahme verpflichtete Aufnahmeeinrichtung. Insoweit wird danach differenziert, ob das Land, dessen Behörde die Verteilung veranlasst hat, seine Aufnahmequote erfüllt hat oder nicht. Ist diese
den Feststellungen des BAMF nicht erfüllt, so ist die der die Verteilung veranlassenden Behörde nächstgelegene aufnahmefähige Aufnahmeeinrichtung des Landes aufnahmepflichtig (§ 15a Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Hat das Land seine Aufnahmequote bereits erfüllt, ist die vom BAMF auf Grund der Aufnahmequote bestimmte Aufnahmeeinrichtung eines anderen Landes zur Aufnahme verpflichtet (§ 15a Abs. 3 Satz 3 AufenthG). Die Benennung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung durch das BAMF (§ 15a Abs. 3 Satz 1 AufenthG) ist ein Verwaltungsinternum und damit kein dem Ausländer gegenüber bekanntzugebender Verwaltungsakt (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 4.9.2014, 18 A 792/14, juris Rn. 4; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Juni 2014, § 15a AufenthG Rn.14; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, a.A. OVG Münster, Beschl. v. 3.9.2010, 19 B 1847/09). In dem Fall, in dem die Einrichtung eines anderen Landes aufnahmepflichtig ist, ordnet die Behörde, welche die Verteilung veranlasst hat,
G an, dass der Ausländer sich zu der durch die Verteilung festgelegten Aufnahmeeinrichtung zu begeben hat. Randnummer 22 Aus der Systematik der Regelung ergibt sich somit, dass in dem – hier vorliegenden - Fall, in dem das Land, in dem der Antragsteller seinen Antrag gestellt hat, über keine freien Aufnahmekapazitäten verfügt, allein die zentrale Verteilungsstelle des BAMF (computergestützt) ermittelt, welches andere Bundesland, das
der Aufnahmequotenberechnung noch über freie Kapazitäten verfügt, den Ausländer aufzunehmen hat. Randnummer 23 Das System sieht lediglich zwei Ausnahmen vor: Liegen die Voraussetzungen des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG in dem Land (oder der Ausländerbehörde, § 15a Abs. 2 AufenthG), in dem der Antragsteller seinen Aufenthalt beantragt hat, vor, wird auf eine Verteilung verzichtet und ist das Land zur Aufnahme auch dann verpflichtet, wenn seine Aufnahmequote erschöpft ist. In diesem Fall werden diese Personen auf die Länder- oder Gemeindequote angerechnet, auch wenn dies nicht ausdrücklich gesetzlich bestimmt ist (vgl. BT-Drs. 14/5266, S. 6: „Buchung über Quote“; vgl. zur Anrechnung: Kloesel/Christ/Häußer, Komm. zum AusländerR, Stand Juni 2015, § 15a Rn. 25). Eine weitere gesetzlich vorgesehene „Korrektur“ einer Verteilung erfolgt in dem Fall, in dem die zuständigen Behörden des Landes, in dem sich der Ausländer aufzuhalten hat, diesem entsprechend § 15a Abs. 5 Satz 1 AufenthG
der Verteilung erlauben, seine Wohnung z.B. aus familiären Gründen in einem anderen Land zu nehmen („Umverteilung“). In diesem Fall erfolgt eine Verrechnung dergestalt, dass
dem erlaubten Wohnungswechsel der Ausländer von der Quote des abgebenden Landes abgezogen und auf die des aufnehmenden Landes angerechnet wird (§ 15a Abs. 5 Satz 2 AufenthG). Eine andere Form der Verrechnung oder Anrechnung von Personen, die der Verteilung nicht unterliegen oder sich aus familiären oder sonstigen Gründen an einem anderen Ort aufhalten wollen, kennt § 15a AufenthG nicht. Randnummer 24 Daraus folgt, dass in den Fällen, in denen ein Antragsteller geltend macht, in einem anderen Bundesland befinde sich seine Familie oder bestehe ein wichtiger Grund für seinen Aufenthalt, die (Erst-) Verteilung nicht dergestalt gesteuert werden kann, dass der Ausländer durch die zur Verteilung bestimmte Stelle des Bundeslandes, in dem er seinen Antrag gestellt hat, unmittelbar in das Bundesland, in dem sich seine Familie aufzuhalten hat, verteilt werden kann. Auch kann die Verteilung durch die zentrale Verteilungsstelle des BAMF nicht dergestalt beeinflusst werden. Da eine Anrechnungsmöglichkeit im System des § 15a AufenthG nur für die gesetzlich bestimmten Fälle des § 15a Abs. 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 Satz 1 AufenthG vorgesehen ist, ist der Ausländer darauf zu verweisen, seine Umverteilung
G an das Bundesland bzw. den Ort zu beantragen, in dem seine Familie lebt oder hinsichtlich dessen er einen zwingenden Grund
weisen kann. Randnummer 25 (c) Das so beschriebene Verständnis dieser Regelung folgt auch aus Sinn und Zweck der Vorschrift. § 15a AufenthG soll eine quotengerechte und –genaue Verteilung der unerlaubt eingereisten Ausländer u.a. auf die einzelnen Bundesländer ermöglichen. Die Quotierung folgt - vorbehaltlich der Vereinbarung eines abweichenden Schlüssels durch die Länder - dem für die Verteilung von Asylbewerbern geltenden („Königsteiner“) Schlüssel (§ 15a Abs. 1 Satz 4 AufenthG, § 45 AsylVfG). § 15a AufenthG ist allein durch diesen Grundsatz der Lastenverteilung bestimmt. Die mit dem Zuwanderungsgesetz vom
zuweisenden Gründe, die gegen eine Verteilung an einen anderen Ort als demjenigen, an dem er sich (in ihrem Zuständigkeitsbereich) aufhält, sprechen, von der (Fort-) Verteilung oder der Meldung des Ausländers als zu verteilende Person absehen muss (vgl. in diesem Sinne auch Keßler, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 15a Rn. 27). Ist von einer Verteilung abzusehen, erfolgt eine Anrechnung des Ausländers zu Lasten des aufnehmenden Landes, bei Auslastung der Aufnahmequote als „Überquote“. Randnummer 27 Dem Bedürfnis, Gründe für eine Umverteilung des Ausländers in ein anderes Bundesland als dasjenige, dem er zugewiesen wurde, unabhängig von ihrem Entstehen
der Verteilung zu berücksichtigen, trägt § 15a Abs. 5 Satz 1 AufenthG Rechnung. Die zunächst als § 56a Abs. 5 AuslG geplante Neuregelung sah insoweit vor, dass Ausländer mit Erlaubnis „der zuständigen Behörden“
der Verteilungsentscheidung Wohnsitz in einem anderen Land nehmen konnten. In der Entwurfsbegründung heißt es hierzu: „Abs. 5 trägt dem Umstand Rechnung, dass sich
der Verteilungsentscheidung die Notwendigkeit einer 'Umverteilung' ergeben kann. Die möglichen Gründe für die von der zuständigen Behörde des aufnehmenden Landes im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des abgebenden Landes zu treffende Entscheidung sind in § 51 Abs. 1 AsylVfG benannt.“ (BT-Drs. 14/5266, S. 7). Randnummer 28 § 15a Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist daher weder
seinem Wortlaut noch
Sinn und Zweck der Regelung allein auf den Fall beschränkt, dass die Gründe für eine Umverteilung, d.h. familiäre oder sonstige zwingende Gründe, erst
der (Erst-) Verteilung entstehen oder vom Ausländer erst danach
gewiesen werden. Ausreichend sind Gründe, die gegen den Verbleib in der durch die Verteilungsentscheidung bestimmten Aufnahmeeinrichtung sprechen (vgl. Kloesel/Christ/Häußer, a.a.O, § 15a Rn. 35). Das allein durch den Grundsatz der Lastenverteilung bestimmte Verteilungsverfahren ermöglicht in dem Fall, in dem (bei der Erstverteilung) u.a. Ehegatten sowie Eltern und ihre ledigen Kinder nicht
G als Gruppe gemeldet und verteilt werden können, die Zusammenführung von bereits im Bundesgebiet lebenden oder verteilten Familienmitgliedern nur über den Antrag auf Umverteilung. Allein diese gesetzlich vorgesehene „Korrektur“ einer erfolgten Verteilung mit der Möglichkeit der Anrechnung auf die jeweilige Länderquote durch die zentrale Verteilungsstelle gewährleistet die Lastengleichheit aller Bundesländer. Randnummer 29
Schleswig-Holstein begehrt, ist er darauf zu verweisen, einen Umverteilungsantrag zu stellen, um in P. aus familiären Gründen seinen Wohnsitz nehmen zu können. Die Regelung des § 15a Abs. 5 Satz 1 AufenthG trägt der Gewährleistung des Grundrechtschutzes aus Art. 6 Abs.1 und 2 GG, Art. 8 EMRK Rechnung (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 9.4.2014, OVG 3 B 33.11, juris Rn. 20) und verlangt von den zuständigen Behörden bei ihrer Entscheidung die Beachtung der aus der Eltern-Kind-Beziehung und der Ausübung des Sorgerechts für ein deutsches Kind folgenden Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG (in diesem Sinne auch OVG Hamburg, Beschl. v. 27.8.2012, 5 Bs 178/12 , DVBl. 2012, 1519, juris Rn. 20; Dienelt in: Bergmann/Dienelt, AuslR,
barkreis P. (hilfsweise) die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, von einer Verteilung
G abzusehen und ihm den Aufenthalt in Hamburg zu ermöglichen, dürfte auch eine auf ein solches Rechtsschutzziel gerichtete Klage keinen Erfolg haben. Randnummer 32 Wie oben ausgeführt, ist unter den Voraussetzungen des § 15a Abs. 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 2 AufenthG die anhörende Ausländerbehörde bzw. die die Verteilung veranlassende Behörde verpflichtet, von einer Fortverteilung aus ihrem Zuständigkeitsbereich auch dann abzusehen, wenn – wie hier – ihre Aufnahmequote erschöpft ist. Dies setzt aber voraus, dass die in Abs. 1 Satz 6 genannten Gründe in ihrem Zuständigkeitsbereich bestehen. Denn nur in diesem Fall kann der Ausländer auf die (Aufnahme-) Quote der Antragsgegnerin angerechnet werden („Überquote“). Da der Sohn des Antragstellers in Schleswig-Holstein lebt, besteht im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin daher kein Grund im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG, der eine Fortverteilung des Antragstellers - hier
Baden-Württemberg - hindert. Randnummer 33 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes bestimmt sich
2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.