Fassade als Baudenkmal; Rechte des Denkmaleigentums auf Schutz seines Denkmals vor Veränderungen in der Nachbarschaft; Störgrad der erheblichen Beeinträchtigung; Umfang des denkmalrechtlichen Umgebungsschutzes; Interessenabwägung zwischen dem Erhaltungsinteresse des Denkmaleigentümers und dem Verwirklichungsinteresse des Bauherrn; erhebliche beziehungsweise wesentliche Beeinträchtigung eines Denkmals Leitsatz
(3)). Abgesehen davon gibt es erhebliche Unterschiede bei der optischen Wahrnehmung von nur zwei Fassaden eines Gebäudes und einem Gebäudeensemble, das - wie hier - ca. 13 m auseinandersteht. Randnummer 31 Als erhebliche bzw. wesentliche Beeinträchtigung eines Denkmals ist nicht nur eine Situation anzusehen, in der ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Betrachters verletzender Zustand, also ein Unlust erregender Kontrast zwischen der benachbarten Anlage und dem Denkmal im Sinne einer bauordnungsrechtlichen Verunstaltung hervorgerufen wird. Vielmehr gilt es auch zu gewährleisten, dass die jeweilige besondere Wirkung, die ein Denkmal als Zeugnis der Geschichte, als Kunstwerk, als wissenschaftliches Objekt oder als charakteristisches städtebauliches Element hat, nicht geschmälert wird. Die Ziele des Denkmalschutzes lassen sich nur erreichen, wenn ggf. auch das Eigentum in der Umgebung eines Denkmals beschränkt wird. Das bedeutet zwar nicht, dass sich neue Vorhaben in der Umgebung eines Denkmals völlig an dieses anpassen müssten oder zu unterbleiben hätten, wenn dergleichen nicht möglich ist. Sie müssen sich aber an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat, dürfen es also insbesondere nicht gleichsam erdrücken, verdrängen oder übertönen oder es an der gebotenen Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten fehlen lassen. Hierfür ist eine an den für die Denkmalwürdigkeit maßgeblichen Kriterien orientierte (kategorienadäquate) Betrachtung anzustellen (siehe OVG Hamburg, Beschl. v. 22.
- 2013, NordÖR 2014, 26 , 27). Randnummer 32 Unter Anlegung dieses Maßstabs hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass das Vorhaben der Beigeladenen die gebotene Achtung gegenüber den in der östlichen und nördlichen Fassade des Gebäudes der Antragstellerin verkörperten Denkmalwerten vermissen lässt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Fassade eines historischen Gebäudes konstitutives Element für sein Erscheinungsbild ist und ihr daher eine hervorgehobene Bedeutung für die Denkmaleigenschaft eines Gebäudes zukommt. Dies gilt erst Recht, wenn sich der Denkmalschutz - wie hier - allein auf die Fassade erstreckt. Die Anforderungen an die denkmalrechtliche Rücksichtnahme beim Umgebungsschutz werden umso höher, je näher das Vorhaben an das Denkmal heranrückt. Denn bei geringeren räumlichen Abständen kommt es zwangsläufig zu stärkeren optischen Wechselwirkungen, die sich für das Denkmal beeinträchtigend auswirken können. Dies fällt hier stark ins Gewicht, weil das Vorhaben der Beigeladenen in nahezu geschlossener Bauweise an der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtet werden soll, wo auch unmittelbar das Denkmal der Antragstellerin angrenzt. Randnummer 33 Die geschichtliche Bedeutung der beiden Fassaden liegt in ihrem Wert als ein Zeugnis des Architekturstils der englischen Tudor-Gotik bzw. des castellated gothic im
- Jahrhundert in Hamburg, wie ihn der Architekt Jean David Jolasse als ein wichtiger Vertreter des romantischen Historismus pflegte. Die beiden Fassaden zeichnen sich durch für diesen Architekturstil typische Stilelemente aus, wie vorspringender Risalit, Tudor-Bogen an den Fenstern, Stuckornamente am Mauerwerk und Zinnen am Dachtrauf. Durch diese markanten Elemente entsteht der burgartige Charakter des Gebäudes der Antragstellerin, der ihm seine unverwechselbare Prägung gibt. Randnummer 34 Diese Architektursprache wird durch das Vorhaben der Beigeladenen nicht nur nicht aufgenommen, sondern konterkariert, indem die Fassade des Vorhabens in allen Geschossen doppelseitig Terrassen aufweist, die an der Seite zum Denkmal der Antragstellerin hin noch auffällig breit gezogen sind. Die Fassade des Vorhabens ist damit fast zu zwei Dritteln offen und dementiert den burgartigen Stil des Gebäudes der Antragstellerin. Die Vorhabenfassade weist darüber hinaus keine Vorsprünge oder gliedernde Elemente auf. Des Weiteren passt sich das Vorhaben nicht in der Fluchtlinie an die östliche Fassade des Gebäudes der Antragstellerin an, sondern tritt mit ca. 7,50 m - gemessen von der Vorderkante des Risalits - deutlich störend hervor. Die Vorhabenfassade marginalisiert damit die geschützte östliche Fassade, was durch ihre größere Breite von 22,60 m im Vergleich zu 17,25 m noch betont wird. Die burgartigen Zinnen am Dachtrauf des Gebäudes der Antragstellerin büßen insgesamt an optischer Wirkung als Gebäudeabschluss ein, weil das Vorhaben als Gebäudekörper insgesamt höher und deutlich massiver wirkt. Randnummer 35 Diese erheblichen Beeinträchtigungen, die in der zentralen Blickrichtung von Osten vom Harvestehuder Weg aus ohne weiteres zu erkennen sind, werden nicht dadurch - wie die Beigeladene meint - abgeschwächt, dass sich das Vorhaben durch seinen modernen Architekturstil deutlich sichtbar von dem historischen Denkmal absetze. Denn eine solche architekturstilistisch trennende Wirkung eines Vorhabens, das den Dialog mit der Architektur des Denkmals bewusst verweigert, erfordert einen gewissen „Achtungsabstand“ zu dem Denkmal, der das Auge des Betrachters zunächst zur Ruhe kommen lässt, um sodann einen neuen Architekturstil an dem Vorhaben ablesen zu können. Andernfalls geraten Denkmal und Vorhaben - wie hier - in eine unmittelbare optische Konkurrenz, die sich für das Denkmal wegen der mangelnden Achtung gegenüber dem in ihm verkörperten Werte störend auswirkt. Randnummer 36 Ebenso wenig überzeugt das Argument der Beigeladenen, die erheblichen Beeinträchtigungen des Denkmals durch das Vorhaben würden durch eine Vorbelastung relativiert, weil bis vor kurzem auf der Baufläche ein historisches Wohngebäude aus dem Jahr 1850 gestanden habe, das ebenfalls unmittelbar an das Denkmal angebaut war und auf dieses beeinträchtigend gewirkt habe. Die Antragstellerin hat zwar zutreffend entgegnet, dass Ausgangspunkt für die Bewertung des denkmalrechtlichen Umgebungsschutzes die gegenwärtige Situation ist, in der das historische Wohngebäude auf dem Baugrundstück nicht mehr existiert, weil es vor kurzem abgerissen wurde. Jedoch ist zugunsten der Beigeladenen anzunehmen, dass die die unmittelbare Umgebung prägende Wirkung des Altbestandes fortdauert, weil nach der Verkehrsauffassung mit einer Wiederbebauung noch zu rechnen ist. Allerdings kann eine die Schutzbedürftigkeit des Denkmals relativierende Vorbelastung nur dann angenommen werden, wenn diese Bebauung das Denkmal in zumindest annähernd vergleichbarer Weise beeinträchtigt hat wie das nunmehrige Vorhaben (siehe OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.1.2011, OVG 2 S 93.10, juris Rn. 17). Dies vermag das Beschwerdegericht nicht zu erkennen, weil der Altbestand auf dem Baugrundstück durchaus die burgartige Architektursprache des Denkmals - wenn auch in vereinfachter Form - widerspiegelte. So hatte der Altbestand eine geschlossene Fassade und verfügte über Vor- und Rückspringe und Gesimse, die die Fassade ganz ähnlich gliederten wie bei dem Denkmal. Zu Recht wurde der Altbestand auf dem Grundstück Harvestehuder Weg ... in dem sachverständigen Aktenvermerk der Antragsgegnerin vom
- August 1982 daher mit dem Denkmal in die „Baugruppe Harvestehuder Weg ... ff.“ einbezogen. Randnummer 37 Bei dieser Sachlage kann dahin gestellt bleiben, ob der Beigeladenen in ihrem weiteren Einwand zu folgen ist, einer erheblichen Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit der beiden Fassaden des Gebäudes der Antragstellerin stehe bereits entgegen, dass die Sichtbeziehungen von Südosten zu dem Denkmal vom Straßenraum aus durch Hecken oder Sträucher wesentlich beeinträchtigt würden. Randnummer 38
- Fehlt geht der Einwand der Beigeladenen, die Antragsgegnerin könnte ihr eine denkmalrechtliche Genehmigung trotz der erheblichen Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit der beiden Fassaden am Gebäude der Antragstellerin erteilen, weil ihr Vorhaben seinerseits durch überwiegende Gründe des Gemeinwohls und durch überwiegende private Interessen gerechtfertigt sei. Randnummer 39 Ein überwiegendes privates Interesse kann die Beigeladene nicht damit begründen, dass die Antragstellerin ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erst am
- August 2015 gestellt habe, als sie selbst längst im Vertrauen auf den Baugenehmigungsbescheid vom
- März 2015 und den denkmalrechtlichen Bescheid vom
- Februar 2015 mit den Bauarbeiten an dem Vorhaben begonnen habe. Denn die Antragstellerin hatte bereits mit Schreiben vom
- Februar 2015 Widerspruch gegen den denkmalrechtlichen Bescheid vom
- Februar 2015 eingelegt. Die Beigeladene hat seitdem damit zu rechnen, dass die Antragstellerin auch aus denkmalrechtlichen Gründen gegen das Vorhaben vorgehen wird. Die Antragstellerin war nach Treu und Glauben nicht gehalten, den baurechtlichen und den denkmalrechtlichen Eilantrag zeitgleich beim Verwaltungsgericht zu stellen. Gegen eine solche Vorgehensweise spricht bereits legitimer Weise das Prozesskostenrisiko. Als der baurechtliche Eilantrag der Antragstellerin beim Verwaltungsgericht im Wesentlichen erfolglos geblieben war, stellte die Antragstellerin bereits zwei Wochen später den vorliegenden Eilantrag, so dass auch insoweit kein Vertrauenstatbestand zugunsten der Beigeladenen entstanden ist. Die Beigeladene trieb mithin die Bauarbeiten an dem Vorhaben während dieser Zeit auf eigenes wirtschaftliches Risiko voran. Randnummer 40 Für das Vorhaben sprechen keine überwiegenden Gründe des Gemeinwohls. Zwar besteht in Hamburg ein dringendes öffentliches Interesse an der Schaffung von preisgünstigem Wohnraum, jedoch handelt es sich bei dem Vorhaben der Beigeladenen um Luxuswohnungen, die vor allem im privaten wirtschaftlichen Interesse errichtet werden. Randnummer 41
- Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 159 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.