Zustellung eines Widerspruchsbescheides angeordnet. Im Übrigen wird der Aussetzungsantrag der Antragstellerin abgelehnt. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu ½ und die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu je ¼. Die Antragstellerin trägt in beiden Verfahren von den außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen je ½. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen in beiden Verfahren jeweils ¼ der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Baugenehmigung, die die Antragsgegnerin der Beigeladenen für den Neubau einer Lkw-Werkstatt mit Lager erteilt hat. Randnummer 2 Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks B. ... Deich … (...), das mit einem Wohngebäude bebaut ist. Das Gebäude dient Wohnzwecken und wird daneben im gesamten Erdgeschoss von einer GmbH als Fotostudio mit dazugehörigem Büro genutzt, wobei diese Nutzung bauaufsichtlich nicht genehmigt worden ist. Die Beigeladene betreibt auf dem in der Nähe gelegenen Grundstück L... Straße …/Z... Weg eine Anlage zur Lagerung und zum Umschlag von Transportgütern. In den Jahren 2008/2009 wurde das dortige Fuhrunternehmen um eine Lkw-Werkstatt und 17 Lkw-Stellplätze erweitert. Am
ts 43 dB(A) einhält; Be- und Entladung von Lkw: die Entsorgung von Gegenständen in den Entsorgungscontainer und der Wechsel des Entsorgungscontainers sind
ts unzulässig) für das Vorhaben regelt. Randnummer 5 Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom
GO abgelehnt. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, die angefochtene Baugenehmigung werde in einem Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht wegen einer Verletzung subjektiver Rechte der Antragstellerin aufzuheben sein, so dass bei der gebotenen Interessenabwägung die Interessen der Beigeladenen überwögen. Randnummer 6 Die Baugenehmigung verstoße nicht gegen den Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin. Das Vorhaben der Beigeladenen stelle sich als Kombination aus einer Lkw-Werkstatt mit einem Lager und einem Umschlagbetrieb dar. Die Lagernutzung stelle für sich betrachtet eine der in Gewerbegebieten gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO ausdrücklich zugelassenen Nutzungen dar. Auch die Nutzung als Lkw-Werkstatt und Umschlagbetrieb stelle eine im Gewerbegebiet zulässige Nutzung im Sinne eines nicht erheblich belästigenden Gewerbebetriebes dar. Der Störgrad des Vorhabens dürfte unterhalb der Schwelle der erheblichen Belästigung bleiben. Insbesondere sei nicht zu erwarten, dass von dem Vorhaben erheblich belästigende Lärmimmissionen hervorgerufen würden, und zwar weder hinsichtlich des Betriebslärms noch der dem Vorhaben zuzurechnenden Verkehrsgeräusche. Die Gebietsverträglichkeit des Vorhabens werde insbesondere durch den Änderungsbescheid Nr. 1 gesichert, der die schalltechnische Untersuchung vom 7. Mai 2015 zum Bestandteil des Bescheides gemacht habe und verschiedene konkrete Lärmschutzauflagen enthalte. Die danach geltenden Lärmwerte sähen für das Grundstück der Antragstellerin vor, dass die Beurteilungspegel der Zusatzbelastung bedingt durch das Vorhaben tags 44 dB(A) und
ts 43 dB(A) nicht überschreiten dürften. Einer Berücksichtigung eventueller Vorbelastungen habe es gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm nicht bedurft. Auch die von dem Vorhaben hervorgerufenen Verkehrsgeräusche, die nicht dem Betriebsverkehr, sondern dem An- und Abfahrtsverkehr zuzurechnen seien, führten nicht dazu, dass das Vorhaben als erheblich belästigend und damit in einem Gewerbegebiet unzulässig anzusehen wäre. Denn aus Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 TA Lärm ergebe sich, dass in Gewerbegebieten - wie hier - der An- und Abfahrtsverkehr zu einer Anlage ohnehin nicht betrachtet werden müsse. Selbst wenn man eine solche Betrachtung vornähme, ergebe sich hieraus keine erheblich belästigende Wirkung des Vorhabens. Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm gewähre insofern lediglich einen Anspruch auf Maßnahmen organisatorischer Art zur weitgehenden Verminderung solcher Geräusche. Beachtlich sei im Hinblick auf die Frage der Vermischung des An- und Abfahrtsverkehrs (vgl. Nr. 7.4 Abs. 2 2. Spiegelstrich TA Lärm) nur erkennbar einer Anlage zuzurechnender Ziel- und Quellverkehr. Hieran fehle es, wenn sich - wie hier - das Verkehrsnetz in kurzer Entfernung von der Anlage verzweige und nicht erkennbar sei, welchen Weg die Fahrzeuge nähmen. Ebenso wenig sei eine unmittelbare Berücksichtigung von Parkverkehr geboten, der nicht auf dem Anlagengrundstück erfolge, sondern jenseits des Punktes, an dem eine Vermischung mit dem allgemeinen Verkehr stattgefunden habe. Randnummer 7 Die Baugenehmigung sei nicht unter Verstoß gegen
barschützende Bestimmungen des Gesetzes über den Bebauungsplan B...3... erteilt worden. Ein Verstoß gegen § 2 Nr. 4 des Gesetzes über den Bebauungsplan B...3... (im Folgenden kurz: B-PlanG B...3.) liege nicht vor, weil die Antragsgegnerin insoweit gemäß § 31 Abs. 2 BauGB eine Befreiung erteilt habe, die nicht zu beanstanden sei. Es könne daher offen bleiben, ob § 2 Nr. 4 B-PlanG B...3… eine
barschützende Wirkung zukomme und ob die Festsetzung so auszulegen sei, dass Fuhrunternehmen und Tankstellen lediglich als Unterfälle des Begriffs „explosionsgefährdete Betriebe“ einzuordnen seien, so dass ein nicht explosionsgefährdetes Fuhrunternehmen nicht von der Ausschlusswirkung der Bestimmung betroffen wäre. Durch die Befreiung würden die Grundzüge der Planung nicht berührt, weil die Planung nur darauf ausgerichtet sei, Fuhrunternehmen im Einwirkungsbereich des Mittelwellensenders M... auszuschließen, solange es sich hierbei um typischerweise explosionsgefährdete Betriebe handele. Das Vorhaben stelle aber keinen explosionsgefährdeten Betrieb dar. Insbesondere ergebe sich aus der genehmigten Betriebsbeschreibung (Bauvorlage 26), dass im gesamten Lagerbereich Gefahrengut weder gelagert noch umgeschlagen werde. Eine Durchführung des Gesetzes über den Bebauungsplan B...3. in der Weise, dass auch nicht explosionsgefährdete Fuhrunternehmen, in denen zündfähiges Material weder gelagert noch umgeschlagen werden dürfe, durch § 2 Nr. 4 B-PlanG Bi….. 3 in dem Gebiet südlich der Straße R….. B... und beiderseits der Straße B... Deich ausgeschlossen seien, würde zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen. Schließlich sei die Befreiung unter Würdigung
barlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar, weil es sich bei dem Vorhaben nicht um einen explosionsgefährdeten Betrieb handele, so dass von diesem keine Gefahren für das Grundstück der Antragstellerin ausgingen. Randnummer 8 Die Erteilung der Baugenehmigung verstoße nicht gegen § 2 Nr. 3 B-PlanG B...3, weil das Vorhaben nicht im Gewerbegebiet östlich des Spielplatzes verwirklicht werden solle, sondern auf der diesem Bereich nicht hinzuzurechnenden Fläche südlich der Straße R… B... Randnummer 9 Die Erteilung der Baugenehmigung verstoße ferner nicht gegen § 2 Nr. 2 B-PlanG B... 3, bei dem es sich um eine Festsetzung
NVO handele, und einen hieraus folgenden Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin. Es bestehe keine Veranlassung zu der Annahme, dass die
barschützende Wirkung von Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung ohne Rücksicht auf den im Wege einer Feinsteuerung festgesetzten konkreten Planinhalt auf die in den §§ 2 ff. BauNVO normierten Nutzungsarten beschränkt sei. Eine ausdrückliche Ausnahme von der in § 2 Nr. 2 Satz 3 B-PlanG B...3... enthaltenen Festsetzung habe die Antragsgegnerin in der Baugenehmigung zwar nicht zugelassen, jedoch sei die Baugenehmigung so auszulegen, dass diese in der Sache auch als Ausnahme von den Festsetzungen
G B... 3 zu werten sei. So sei in der Bauakte der Wille der Antragsgegnerin dokumentiert, eine Ausnahme
GB von den Festsetzungen
G B...
einer ersten Beratung über die Beschwerde davon ausgehe, dass die Antragstellerin mit ihrer Beschwerdebegründung eine entscheidungstragende Annahme in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts erschüttert habe. Denn sie habe zutreffend dargelegt, dass bei der Prüfung der Gebietsverträglichkeit
NVO das Gesamtvorhaben und nicht nur das hinzukommende Erweiterungsvorhaben am Z... Weg... in den Blick zu nehmen sei. Im Rahmen der Vollprüfung werde sich im Übrigen die Frage stellen, ob die Antragsgegnerin der Beigeladenen tatsächlich bereits eine Ausnahme
GB i.V.m. § 2 Nr. 2 Satz 3 B-PlanG B... 3 erteilt habe. Daraufhin hat die Antragsgegnerin der Beigeladenen den Ergänzungsbescheid Nr. 2 vom 23. Oktober 2015 erteilt, der nunmehr ausdrücklich eine Ausnahme
GB für das Errichten einer Lkw-Werkstatt mit Lager als 2. Bauabschnitt zum Fuhrunternehmen L... Straße …. vorsieht. Zur Begründung heißt es u.a., mit der Errichtung der Lkw-Werkstatt mit Lager und den Lkw-Stellplatzflächen sei bezogen auf die Grundstücksgröße kein erheblicher Flächenverbrauch verbunden. Die bauliche Anlage liege innerhalb des ausgewiesenen Baufeldes und halte die zulässige Grundflächenzahl von 0,80 ein. II. Randnummer 13 Die gemäß §§ 146 Abs. 4, 147 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache Erfolg, jedoch zeitlich befristet nur bis zum Abschluss des Widerspruchverfahrens. Die Erfolgsaussichten der Widersprüche der Antragstellerin gegen die von der Antragsgegnerin der Beigeladenen erteilten insgesamt vier Baugenehmigungsbescheide sind hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des kraft Bundesrechts
barschützenden Gebietserhaltungsanspruchs offen (2.). Die auf dieser Grundalge gebotene Interessenabwägung fällt zugunsten der Antragstellerin aus, so dass ihrem Aussetzungsantrag
GO zu entsprechen ist, jedoch nur bis einen Monat
Zustellung eines Widerspruchsbescheides oder bis sich das Verfahren zuvor auf sonstige Weise erledigt hat (3.). Im Übrigen ist der Aussetzungsantrag der Antragstellerin abzulehnen (4.). Randnummer 14
diesen Maßstäben ist von einer Änderung der bestehenden baulichen Anlage L... Straße …./Z... Weg durch eine Erweiterung um das Grundstück Z... Weg auszugehen: Randnummer 19 aa) Die Beigeladene hat in ihrem Bauantrag vom
dem Willen der Bauherrin um ein einheitliches Gesamtvorhaben, das aus zwei Bauabschnitten besteht, von dem einer bereits verwirklicht worden ist. Randnummer 20 Wenn die Beigeladene hiervon nunmehr abrücken will, indem sie vorträgt, die Angabe in dem Befreiungsantrag vom
dem Willen der Beigeladenen von zwei selbständigen Vorhaben ausgehen wollte, würde dem objektiv als rechtliche Grenze entgegenstehen, dass durch das Erweiterungsvorhaben die Gebietsverträglichkeit des gesamten Vorhabens in dem festgesetzten Gewerbegebiet in Frage gestellt wird, weil infolge von weiteren 12 Lkw- und 23 Pkw-Stellplätzen für das Fuhrunternehmen der Beigeladenen mit einem nicht unwesentlichen Anstieg der Geräuschimmissionen aus Kraftverkehr und Güterumschlag zu rechnen ist. Für das ungeschriebene
barschützende Erfordernis der Gebietsverträglichkeit ist entscheidend, ob ein Vorhaben dieser Art generell geeignet ist, ein bodenrechtlich beachtliches Störpotenzial zu entfalten, das sich mit der Zweckbestimmung des Baugebiets nicht verträgt.Die Gebietsverträglichkeit ist der Einzelfallprüfung auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO vorgelagert, so dass es auf die konkrete Bebauung in der
barschaft nicht ankommt (siehe BVerwG, Urt. v. 2.2.2012, BVerwGE 142, 1, 6 f.). In diesem Zusammenhang ist es also unerheblich, wenn die Beigeladene geltend macht, die zu erwartende Immissionsbelastung durch die Betriebserweiterung würde sich auf die Grundstücksnutzung durch die Antragstellerin nicht rücksichtslos auswirken, weil insbesondere der B... Deich nur von etwa 5 % des gesamten Ziel- und Quellverkehrs für ihr Fuhrunternehmen genutzt werde. Randnummer 22 Dagegen sind die Auswirkungen des Erweiterungsvorhabens der Beigeladenen überprüfungsbedürftig, weil neben dem Lkw/Pkw-An- und Abfahrtsverkehr für die schon bestehenden baulichen Anlagen an der L... Straße.../Z... Weg.. mit 17 Lkw-Stellplätzen und weiteren Pkw-Stellplätzen nunmehr noch 12 Lkw- und 23 Pkw-Stellplätze mit tags 42 und
ts 10 Lkw-An- und Abfahrten sowie tags 11 und
ts 16 Pkw-An- und Abfahrten hinzukommen sollen. Außerdem ist von einer entsprechenden Steigerung der Geräuschimmissionen für den Güterumschlag auszugehen. Aufgrund dessen steht ernsthaft in Frage, ob durch die genehmigte Betriebserweiterung nicht der Störgrad eines „nicht erheblich belästigenden“ Gewerbebetriebs i.S.d. § 8 Abs. 1 BauNVO überschritten wird. Das Gesamtvorhaben der Beigeladenen wäre dann als erheblich belästigend nur in einem Industrie- oder Sondergebiet zulässig (vgl. dazu VGH München, Beschl. v. 5.11.1998, 1 ZS/CS 98.2457, juris Rn. 14: Spedition mit max. 14 Lkw ist bei tags 6 und
ts 2 An- und Abfahrten von Lkw nicht erheblich belästigend). Randnummer 23 2. Anders als das Verwaltungsgericht angenommen hat, spricht
summarischer Prüfung vieles dafür, dass die Erfolgsaussichten der Widersprüche der Antragstellerin insoweit offen sind, als sie geltend macht, durch die angefochtene Baugenehmigung in Form der Ergänzungsbescheide Nr. 1 und 2 und des Änderungsbescheides Nr. 1 in ihren Rechten aus dem sog. Gebietserhaltungsanspruch verletzt zu sein. Randnummer 24 a) Eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs der Antragstellerin kommt zunächst insoweit ernsthaft in Betracht, als sie rügt, die im Ergänzungsbescheid Nr. 2 vom 23. Oktober 2015 gemäß § 31 Abs. 1 BauGB nunmehr ausdrücklich erteilte Ausnahme von § 2 Nr. 2 Satz 3 B-PlanG B…3 sei rechtswidrig, weil das Gewerbegebiet dadurch in einen „Logistikstandort“ umgewandelt werde.
G B...3… können in den Gewerbegebieten Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Lagerbetriebe und Fuhrunternehmen ausnahmsweise zugelassen werden. Randnummer 25 aa) Die von der Antragsgegnerin erteile Ausnahme von § 2 Nr. 2 Satz 3 B-PlanG B...3. betrifft eine Festsetzung zur sog. Feinsteuerung
NVO, der
der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (Beschl. v. 17.6.2013, NVwZ-RR 2013, 990, 992 f.) ohne weiteres
barschützende Wirkung zukommt, d.h. ohne dass es auf die Gründe ankommt, die den Plangeber zu einer Änderung der zulässigen Nutzungsarten im Baugebiet bewogen haben. Die Beschwerdeerwiderung der Beigeladenen gibt keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung Abstand zu nehmen, zumal sie in der jüngeren Literatur auch auf Zustimmung gestoßen ist (so Stock in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 8 Rn. 56 m.w.N. zum Streitstand; Fehling/Waldmann, ZJS 2014, 428, 434). Randnummer 26 Es besteht keine Veranlassung zu der Annahme, dass die
barschützende Wirkung von Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung ohne Rücksicht auf den im Wege einer Feinsteuerung festgesetzten konkreten Planinhalt auf das in den §§ 2 ff. BauNVO normierte Baugebietstypische beschränkt ist. Der bauplanungsrechtliche
barschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses: Weil und soweit der einzelne Eigentümer gemeinsam mit anderen Eigentümern in der Ausnutzung seines Grundstücks öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er grundsätzlich auch deren Beachtung im Verhältnis zu den anderen Eigentümern verlangen. Der Hauptanwendungsfall für diesen Grundsatz sind die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung. Durch sie werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Daher darf das Ausgleichsverhältnis nicht einseitig aufgehoben werden. Der gewollte Interessenausgleich würde sonst aus dem Gleichgewicht gebracht, denn ein Grundeigentümer würde über die normierte Beschränkung seiner Baufreiheit hinaus nochmals durch eine nicht zulässige Nutzung eines anderen Grundeigentümers zusätzlich belastet. Diese Rechtfertigung für den
barschützenden Charakter der Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung gilt nicht minder, wenn der Plangeber die zulässige Art der baulichen Nutzung in einem Baugebiet im Wege der planerischen Feinsteuerung gemäß § 1 Abs. 5 ff. BauNVO modifiziert und z.B. - wie hier - bestimmt, dass in einem Gewerbegebiet allgemein zulässige Arten von Nutzungen nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Indem der Verordnungsgeber zur begrenzten Anpassung der zulässigen Nutzungen an spezielle Anforderungen der Planung und die konkreten städtebaulichen Verhältnisse ermächtigt, hat er die daraus resultierenden Abwandlungen bereits „mitbedacht“ (vgl. Stock, a.a.O). Auch bei einem Verstoß gegen eine Modifikation
NVO droht dem
barn die Belastung durch eine unzulässige Nutzung, die ihm selbst nicht erlaubt ist, und die das Austauschverhältnis belastet (vgl. Fehling/Waldmann, a.a.O.). Randnummer 27
der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (Beschl. v. 17.6.2013, a.a.O., 993; v. 28.5.2013, 2 Bs 23/15 , juris Rn. 18 ; insoweit nicht abgedruckt in NordÖR 2015, 427 ff.) ist von einer anspruchsvernichtenden Aufhebung des den Gebietserhaltungsanspruch begründenden Austauschverhältnisses jedenfalls dann nicht auszugehen, wenn auf dem
bargrundstück zwar planwidrige Nutzungen (wie hier die Wohnnutzung) ausgeübt werden, daneben aber auch plankonforme Nutzungen vorhanden sind. Randnummer 30 Das Wohngebäude auf dem Grundstück der Antragstellerin wird aber im gesamten Erdgeschoss von einer GmbH als Fotostudio mit dazugehörigem Büro genutzt, was gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO einer plankonformen Nutzung durch einen Gewerbebetrieb entspricht. Der Umstand, dass diese gewerbliche Nutzung ungenehmigt ist, ist unschädlich. Denn für das Bestehen eines Austauschverhältnisses unter den
barn ist entscheidend, dass sie den gleichen materiellen Beschränkungen bei ihrer Grundstücksnutzung unterworfen sind. Auf das Vorliegen einer Baugenehmigung kommt es insoweit nicht an (so bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 28.5.2015, juris Rn. 17). Randnummer 31
dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand lässt sich nicht feststellen, dass das Gesamtvorhaben der Beigeladenen im Gewerbegebiet gebietsverträglich sein wird, weil der Störgrad „nicht erheblich belästigend“ (§ 8 Abs. 1 BauNVO) mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht überschritten wird. Randnummer 35 In Gewerbegebieten sind gemäß § 8 Abs. 1 BauNVO nur nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe zulässig, was eine Obergrenze für Immissionen begründet und die Gewerbe- von den Industriegebieten abgrenzt, die eine solche Immissionsobergrenze nicht kennen. Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass in Gewerbegebieten auch Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude allgemein zulässig sind (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO), denen ein gewisses Bedürfnis
Arbeitsruhe eigen ist. Diese Anlagen müssen in den üblichen Bürostunden unter zumutbaren Bedingungen genutzt werden können (siehe VGH Mannheim, Urt. v. 9.12.1983, BRS 40 Nr. 77). Andererseits ist zu konstatieren, dass Wirtschaftsverkehr in Gewerbegebieten ein typisches Verkehrsaufkommen ist. Ein im Gewerbegebiet an sich regelhaft zulässiges Vorhaben (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO), wie das Gesamtvorhaben der Beigeladenen, gefährdet den Gebietscharakter und ist gebietsunverträglich, wenn es - bezogen auf den Gebietscharakter des Gewerbegebiets - aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt. Ausgangspunkt und Gegenstand dieser typisierenden Betrachtungsweise ist das jeweils zur Genehmigung gestellte Vorhaben. Die Zulässigkeit von Nutzungen in den einzelnen Baugebieten hängt insbesondere von deren Immissionsverträglichkeit ab. Gegenstand der Betrachtung sind die Auswirkungen, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art, insbesondere dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der zeitlichen Dauer dieser Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und
zeiten ausgehen (siehe BVerwG, Beschl. v. 28.2.2008, Buchholz 406.12 § 4 BauNVO Nr. 19 m.w.N.). So ist in der Rechtsprechung im Fall einer Bauschuttrecyclinganlage angenommen worden, dass der Anlieferungs- und Abfuhrverkehr von 108 Lkw pro Tag in einem Gewerbegebiet von erheblichem Störpotential ist, weil typischerweise mit erheblichen Lärmbelästigungen für die Umgebung zu rechnen ist (so OVG Münster, Beschl. v. 27.11.2009, DVBl 2010, 444, 447). Randnummer 36 Unter dieser Maßgabe wird die Frage Gebietsverträglichkeit des Gesamtvorhabens der Beigeladenen von der Antragsgegnerin im Widerspruchsverfahren zu klären sein. Die bislang vorliegende schalltechnische Untersuchung vom 7. Mai 2015 befasst sich lediglich mit dem Erweiterungsvorhaben am Z... Weg..., nimmt aber nicht das Gesamtvorhaben und dessen Gebietsverträglichkeit an sich in den Blick. Dementsprechend enthält der Änderungsbescheid Nr. 1 vom 21. Mai 2015 auch nur immissionsschutzrechtliche Auflagen, die das Erweiterungsvorhaben am Z... Weg... betreffen bzw. allein dem Schutz von zwei
barn dienen. Die Beigeladene hat zwar mit Schriftsatz vom
barin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs überwiegt. Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass der in § 212a Abs. 1 BauGB bestimmte Entfall der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage ein erhebliches Gewicht zugunsten der Beigeladenen hat, so setzt sich dennoch das Aufschubinteresse der Antragstellerin durch. Ihr Interesse, die Schaffung vollendeter Interessen zu verhindern, richtet sich sowohl gegen die Errichtung des Baukörpers wie gegen die Nutzung der baulichen Anlage. Das Interesse der Beigeladenen ist lediglich auf eine Erweiterung ihres bereits vorhandenen Betriebes gerichtet, ohne dass dies zeitlich besonders dringlich erscheint. Da die aufschiebende Wirkung nur längstens bis zum Abschluss des Widerspruchverfahrens angeordnet wird, ist die eintretende zeitliche Verzögerung des Bauvorhabens der Beigeladenen überschaubar. Die Beigeladene hat zudem die Möglichkeit, den Fortgang des Widerspruchsverfahrens zu beschleunigen, indem sie selbst zur Aufklärung der Frage der Gebiets- bzw. Immissionsverträglichkeit des Gesamtvorhabens beiträgt. Randnummer 38 4. Dagegen werden die Widersprüche der Antragstellerin im Übrigen voraussichtlich keinen Erfolg haben, so dass eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung bis zu einer Entscheidung über die Hauptsache ausscheidet. Der Aussetzungsantrag der Antragstellerin ist daher insoweit abzulehnen. Randnummer 39 aa) Die Antragstellerin wird ihre Widersprüche nicht bereits mit Erfolg darauf stützen können, dass die im Baugenehmigungsbescheid vom 7. Juli 2014 gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erteilte Befreiung von § 2 Nr. 4 B-PlanG B... objektiv rechtswidrig sei, weil sie gegen die Grundzüge der Planung verstoße und kein Befreiungsgrund vorliege.
G B...3… sind in den Gewerbegebieten südlich der Straße R….. B.../ beiderseits der Straße B... Deich (Einwirkungsbereich des Mittelwellensenders M...) explosionsgefährdete Betriebe, in denen zündfähige Flüssigkeiten und Gase verwendet, erzeugt, gelagert (ohne Heizöl-Eigenbedarf) oder umgeschlagen werden, sowie Tankstellen und Fuhrunternehmen unzulässig. Randnummer 40 Diese Festsetzung vermittelt der Antragstellerin keine
barschützende Wirkung. Bei ihr handelt es sich nicht um eine Festsetzung zur Feinsteuerung der zulässigen Art der baulichen Nutzung i.S.v. § 1 Abs. 5 ff. BauNVO, der bereits kraft Bundesrechts
barschützende Wirkung zukäme. Die Festsetzung dient lediglich dem Ziel, dass durch die Planung infolge der engen
barschaft zu dem Mittelwellensender M... keine Gefahrentatbestände geschaffen werden. Der in § 2 Nr. 4 B-PlanG B...
barschützenden Wirkung von § 2 Nr. 4 B-PlanG B...
G B... 3 sind im Gewerbegebiet östlich des Spielplatzes luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe unzulässig. Randnummer 44 Das Beschwerdegericht kann insoweit die Frage offen lassen, ob § 2 Nr. 3 B-PlanG B... 3
barschützende Wirkung beizumessen ist, da es in der Begründung zum Bebauungsplan B...3. (Seite 9) heißt, der Ausschluss von emittierenden Betrieben sei
dieser Vorschrift notwendig, weil sich in unmittelbarer Nähe zu dem Gewerbegebiet Wohnhäuser am B... Deich befänden. Denn jedenfalls liegt das Vorhaben der Beigeladenen nicht „im Gewerbegebiet östlich des Spielplatzes“, sondern
den im Gesetz über den Bebauungsplan B...3... benutzten Formulierungen in den Gewerbegebieten „südlich der Straße R... B…../beiderseits der Straße B... Deich“. Mit den in der Planbegründung auf Seite 9 genannten „Wohnhäuser[n] am B... Deich“ ist daher die in den Mischgebieten liegende Wohnbebauung nördlich der Straße R… B.../beider-seits des B... Deichs gemeint. Hinzu kommt, dass es sich bei dem Vorhaben nicht um einen luftbelastenden oder geruchsbelästigenden Betrieb handelt, weil die Anlage nicht in Spalte 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV - i.d.F. der Neubekanntmachung vom 19. Mai 1998 m.Änd. aufgeführt ist. Randnummer 45 cc) Ebenso wenig wird die Antragstellerin eine Verletzung in ihren Rechten damit begründen können, die im Baugenehmigungsbescheid vom 7. Juli 2014 erteilte Befreiung von § 2 Nr. 5 B-PlanG B...3. sei objektiv rechtswidrig.
G B... dürfen südlich der geplanten Erschließungsstraße in Verlängerung der Straße R…. B….. außerhalb der Bereiche, die mit 12 m Gebäudehöhe bestimmt sind, die Baukörper eine Höhe von 17 m bis 25 m (linear ansteigend mit der Entfernung zum Sendemast des Mittelwellensenders M...) über Geländeoberfläche nicht überschreiten. Randnummer 46 Dieser Festsetzung kommt keine
barschützende Wirkung zu, wie sich aus der Begründung zum Bebauungsplan B...3. auf Seite 10 ergibt, wo es heißt, die Höhenfestlegung sei notwendig, damit eine Beeinträchtigung des Mittelwellensenders vermieden werde. Wenn es dort weiter heißt, die Bebauung in den Gewerbegebieten beiderseits des B... Deichs solle sich in ihrer Höhenentwicklung an die vorhandene, zum Teil erhaltenswerte Bebauung anpassen, so dass für diese Bereiche eine Gebäudehöhe von maximal 12 m über NN als Höchstgrenze festgesetzt werde, so gibt dies keinen Hinweis darauf, dass der Plangeber mit der Höhenfestsetzung außer städtebaulichen Gründen auch den Schutz von privaten
barlichen Interessen verfolgen wollte. Randnummer 47 dd) Schließlich lässt sich
dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht feststellen, dass die Zulassung des Vorhabens der Beigeladenen die Antragstellerin in ihren Rechten aus §§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, 31 Abs. 2 BauGB verletzen würde, weil das Vorhaben sich rücksichtslos auf die Grundstücksnutzung durch die Antragstellerin auswirken würde. Randnummer 48 aaa) Soweit die Antragstellerin befürchtet, von dem Betrieb der Beigeladenen gingen erhebliche Gefahren für Leib oder Leben aus, weil es sich bei ihm um ein explosionsgefährdeten Betrieb bzw. ein Fuhrunternehmen i.S.d. § 2 Nr. 4 B-PlanG B...3.. handele, bleibt diese Annahme angesichts der Feststellungen in der sicherheitstechnischen Stellungnahme des TÜV Nord zu dem ganz vergleichbaren Bauvorhaben der Beigeladenen L... Straße... vom 25. Mai 2009 und der Angabe in der genehmigten Bauvorlage 26 - „Im gesamten Lagerbereich wird kein Gefahrengut gelagert bzw. umgeschlagen.“ - unsubstantiiert. Randnummer 49 In der Stellungnahme des TÜV Nord heißt es auf S. 9 ff. zu der Lkw-Werkstatt am Standort L... Straße..., eine Lagerung von Schweiß-Gasflachen sei nicht vorgesehen, so dass die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in Form von Gas-Luft-Gemischen ausgeschlossen werden könne. Diesel-Kraftstoff und Bio-Diesel-Kraftstoff seien zwar grundsätzlich als brennbare Stoffe einzustufen, sie seien jedoch laut chemikalienrechtlicher Einstufung aufgrund ihres Flammpunktes von >55°C keine entzündlichen, leicht und hoch entzündlichen Flüssigkeiten und bildeten unter den in Hamburg anzunehmenden Umgebungsbedingungen (Normaldruck und Temperatur zwischen -30°C und +40°C) keine explosionsfähigen Dampf-Luft-Gemische. Die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in Form von Kraftstoffdampf-Luft-Gemischen könne insoweit ausgeschlossen werden. Die Bildung und Freisetzung von Wasserstoff beim Ladevorgang an den Batteriestationen werde
dem Stand der Technik durch eine Regelung des Ladestroms und der Ladespannung in Abhängigkeit vom Ladezustand der Batterien unterbunden. Die Bildung explosionsfähiger Atmosphäre in Form von Wasserstoff-Luft-Gemischen könne insoweit ausgeschlossen werden. In der Lkw-Werkstatt würden auch keine zündfähigen Materialien oberhalb von Bagatellgrenzen gehandhabt oder gebildet. Hinzu kommt, dass die Beigeladene in ihren Schriftsatz vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.