Keine aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe bezuschusste Tagespflege durch Verwandte (hier: Großmutter) Leitsatz 1. § 28 Abs. 4 HmbKibeG (juris: KiBetrG HA) schließt generell aus, dass die dort genannten Verwandten eines Kindes als aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe bezuschusste Tagespflegepersonen für dieses Kind tätig werden und hierdurch die Kinderbetreuung im Verwandtenverhältnis finanziell gefördert wird. Dies gilt unabhängig davon, ob die verwandte Person die (Eignungs-) Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Tagespflegeperson gemäß § 23 Abs. 3 SGB VIII (juris: SGB 8) erfüllt oder ob die mit dem zu betreuenden Kind verwandte Person im Übrigen - d.h. im Verhältnis zu anderen Kindern - als Tagespflegeperson tätig ist. (Rn.29) (Rn.30) 2. § 28 Abs. 4 HmbKibeG (juris: KiBetrG HA) ist formell und materiell verfassungsgemäß. Die Vorschrift verletzt weder die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit noch den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. (Rn.31) (Rn.34) (Rn.38) Verfahrensgang vorgehend VG Hamburg, 10. April 2014, 13 K 2493/13, Urteil Tenor Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. April 2014 wird zurückgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerinnen begehren ihre Förderung in der Kindertagespflege. Randnummer 2 Die Klägerinnen sind Geschwister und beide … 2011 geboren. Sie haben einen im März 2009 geborenen älteren Bruder. Die Mutter der Klägerinnen ist alleinerziehend. Sie arbeitete in dem für das vorliegende Klageverfahren relevanten Zeitraum einmal wöchentlich (freitags) im Schichtdienst (40 Stunden monatlich). Ergänzend bezog sie für sich und ihre Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Großmutter der Klägerinnen mütterlicherseits ist seit vielen Jahren als Tagespflegeperson tätig und Inhaberin einer von der Beklagten erteilten Pflegeerlaubnis nach § 43 Abs. 1 SGB VIII. Randnummer 3 Im Januar 2013 beantragten die Klägerinnen, dass sie ab dem 22. Januar 2013 wöchentlich für elf bis 20 Stunden in Kindertagespflege durch ihre Großmutter als Tagespflegeperson betreut werden sollten. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24. Januar 2013 ab und verwies darauf, dass nach der einschlägigen Fachanweisung Geldleistungen an Verwandte in gerader Linie nicht gewährt würden. Randnummer 4 Hiergegen erhoben die Klägerinnen Widerspruch: Ihre Großmutter sei zur ihrer unentgeltlichen Pflege weder bereit noch verpflichtet. Eine unentgeltliche Betreuung durch ihre Großmutter sei auch ihrer Mutter nicht zumutbar, weil diese angesichts wechselnder Schichtdienste auf eine verbindliche Betreuung angewiesen sei. Die Betreuung durch ihre Großmutter diene dem Kindeswohl, weil diese jahrelange Erfahrung in der Kinderbetreuung habe, fachlich besonders geeignet sei und in der unmittelbaren Nähe wohne. Ihre Mutter könne nicht auf eine fachlich weniger geeignete Betreuungsperson verwiesen werden, obwohl ihre Großmutter zur (entgeltlichen) Betreuung bereit und besonders geeignet sei. Die Klägerinnen verwiesen ferner darauf, dass auch in anderen Rechtsbereichen entgeltliche Verträge zwischen Verwandten nicht ungewöhnlich seien. Die Beklagte habe in der Vergangenheit im Übrigen in vergleichbaren Fällen ausnahmsweise eine Kindertagespflege durch Verwandte zugelassen. § 28 Abs. 4 HmbKibeG verletze, werde die Vorschrift auf den vorliegenden Fall angewendet, die allgemeine Handlungsfreiheit, den allgemeinen Gleichheitssatz sowie die Berufsausübungsfreiheit. Die Vorschrift habe ganz andere Fälle als den vorliegenden Fall im Blick. Es gehe darum zu unterbinden, dass hierfür nicht besonders qualifizierte Verwandte Kindertagespflege nur aus Anlass der Geburt eines Kindes ausübten. Ein derartiger Fall sei jedoch vorliegend nicht gegeben, da ihre Großmutter ohnehin als Tagespflegeperson arbeite und über eine besondere Qualifikation als Tagespflegeperson verfüge. Randnummer 5 Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2013 zurück: Der begehrten Förderung stehe § 28 Abs. 4 HmbKibeG entgegen. Die Vorschrift verstoße nicht gegen die allgemeine Handlung- oder die Berufsfreiheit, weil es sich bei diesen Grundrechten um Abwehrrechte gegen den Staat und nicht um (Sozial-) Anspruchsnormen handele. Der Ausschluss von Verwandten aus der Tagespflege sei vom weiten Ermessensspielraum des Gesetzgebers gedeckt, der bezwecke, entgeltliche Betreuungsleistungen aus Familien herauszuhalten. Sollte sie – die Beklagte selbst – in der Vergangenheit gegen § 28 Abs. 4 HmbKibeG verstoßen haben, begründe dies keinen Anspruch der Klägerinnen. Randnummer 6 Mit ihrer Klage haben die Klägerinnen ergänzend geltend gemacht: Sie seien auf eine Betreuung durch ihre Großmutter auch deshalb angewiesen, weil diese auch Nacht- und Schichtdienste sowie kurzfristige Verlängerungen der Arbeitszeit abdecken könne. Andere Tagesmütter böten eine solche Betreuung gar nicht an. Sie seien ferner in die Gruppe der Großmutter eingegliedert und dort integriert. Sie hätten bereits darunter zu leiden, dass ihr Vater die Familie verlassen habe und kein Interesse an ihnen zeige. Randnummer 7 Die Klägerinnen haben beantragt, Randnummer 8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2013 zu verpflichten, ihnen ab dem 22. Januar 2013 eine Förderung für ihre Betreuung in der Kindertagespflegestätte ihrer Großmutter zu bewilligen. Randnummer 9 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Die Beklagte hat insbesondere geltend gemacht, den Klägerinnen sei auch eine andere Betreuung zumutbar. Entsprechende Angebote habe sie gemacht. Randnummer 12 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. April 2014 abgewiesen: Dem geltend gemachten Anspruch stehe § 28 Abs. 4 HmbKibeG entgegen. Eine Ausnahmeregelung für den Fall, dass die verwandte Person auch im Übrigen als Tagespflegeperson tätig sei, sehe die Vorschrift nicht vor. Auch könne sie nicht einschränkend ausgelegt werden, denn der Gesetzgeber habe nicht gewollt, dass Betreuungsleistungen innerhalb der Familie durch entgeltliche Vergütung zu einer Erwerbsquelle würden. Dahinter stehe der Gedanke, dass erwartet werden könne, dass freiwillige Betreuungsleistungen in der Familie aufgrund des verwandtschaftlichen Näheverhältnisses kostenlos erbracht würden. Diese Erwartung bestehe auch, wenn die verwandte Person als Tagespflegeperson tätig sei. § 28 Abs. 4 HmbKibeG verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Es stelle einen berechtigten Grund für die Differenzierung zwischen verwandtschaftlicher und sonstiger Tagespflege dar, eine Kommerzialisierung verwandtschaftlicher Beziehungen zu vermeiden. Randnummer 13 Mit Beschluss vom 27. April 2015 hat der erkennende Senat auf den Antrag der Klägerinnen die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. April 2014 zugelassen. Randnummer 14 Mit ihrer Berufungsbegründung wiederholen und vertiefen die Klägerinnen ihr bisheriges Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Randnummer 15 Die Klägerinnen beantragen, Randnummer 16 das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. April 2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Januar 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2013 zu verpflichten, ihnen für den Zeitraum 22. Januar 2013 bis 21. Januar 2014 Tagespflege im Umfang von elf bis zwanzig Stunden wöchentlich bei der Tagespflegeperson … zu bewilligen. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt, Randnummer 18 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Der Beschluss vom 27. April 2015, mit dem der Senat die Berufung zugelassen hat, ist den Klägerinnen ausweislich des bei der Akte befindlichen Empfangsbekenntnisses am 30. April 2015 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 9. Juni 2015 hat der Senat darauf hingewiesen, dass eine Berufungsbegründung nicht eingegangen sei und die Berufung deshalb unzulässig und zu verwerfen sei. Am 18. Juni 2015 ist daraufhin die Berufungsbegründung eingegangen. Ferner haben die Klägerinnen mit Schriftsatz vom 18. Juni 2015, der am gleichen Tag bei Gericht eingegangen ist, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur Begründung vorgetragen, der sachbearbeitende Rechtsanwalt ihrer Bevollmächtigten habe die Berufungsbegründung am 5. Mai 2015 erstellt und persönlich in den Briefkasten der gemeinsamen Annahmestelle des Amtsgerichts Hamburg geworfen. Erst am 15. Juni 2015 habe dieser Rechtsanwalt aufgrund des gerichtlichen Schreibens vom 9. Juni 2015 Kenntnis darüber erhalten, dass sich die Berufungsbegründungsschrift nicht bei der Gerichtsakte befinde. Randnummer 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie auf die Sachakte der Beklagten (ein grauer Hefter) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. I. Randnummer 22 Die Berufung ist zulässig. Zwar haben die Klägerinnen die Frist zur Begründung der Berufung nicht eingehalten. Die Frist beträgt gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO ein Monat ab Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung. Der Beschluss des erkennenden Senats vom 27. April 2015 über die Zulassung der Berufung ist den Bevollmächtigten der Klägerinnen ausweislich des bei der Akte befindlichen Empfangsbekenntnisses am 30. April 2015 zugestellt worden. Die Berufungsbegründung hätte daher gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 57 Abs. 1 und 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB spätestens am 1. Juni 2015 – einem Montag – bei dem Oberverwaltungsgericht eingehen müssen. Dies ist nicht der Fall gewesen. Randnummer 23 Den Klägerinnen ist aber gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Denn sie waren i.S.v. § 60 Abs. 1 VwGO ohne Verschulden gehindert, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Zwar müssten sie sich gemäß § 173 Satz 1 VwGO, § 85 Abs. 2 ZPO ein etwaiges Verschulden ihrer Bevollmächtigten zurechnen lassen. Diese haben jedoch ihrerseits gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 VwGO glaubhaft gemacht, dass sie an der Versäumung der Frist kein Verschulden trifft. Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2015 haben sie geltend – und durch Vorlage einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung vom selben Tage glaubhaft – gemacht, die Berufungsbegründungsschrift sei unter dem 5. Mai 2015 gefertigt worden. An diesem Tag – und mithin innerhalb der Frist – habe der sachbearbeitende Rechtsanwalt, Herr Rechtsanwalt P., den Schriftsatz in den Briefkasten der gemeinsamen Annahmestelle geworfen und sei davon ausgegangen, dass er innerhalb der Begründungsfrist bei dem Oberverwaltungsgericht eingehe. Diese Erwartung bestand zu Recht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können Mängel der postalischen Beförderung, insbesondere ein Verlust auf dem Postweg, einem Beteiligten nicht zugerechnet werden, wenn er die Sendung den postalischen Bestimmungen entsprechend zu einem Zeitpunkt abgesandt hat, zu dem unter Berücksichtigung der üblichen Postlaufzeiten mit einem rechtzeitigen Eingang bei dem Empfänger gerechnet werden darf (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.3.2013, 3 C 10.12, DÖV 2013, 780, juris Rn. 11, m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 28.10.2015, 4 Bf 192/14.Z, BA S. 5). Nichts anderes kann gelten, wenn ein Schriftsatz sogar persönlich bei Gericht abgegeben wird. Auch und erst Recht in diesem Fall darf darauf vertraut werden, dass – was vorliegend aber offenbar der Fall gewesen ist – ein Schriftstück nicht innerhalb des Gerichts verloren geht. Im Übrigen besteht keine Pflicht, Erkundigungen über den rechtzeitigen Eingang eines Schriftsatzes bei Gericht anzustellen, wenn – wie hier – keine besonderen Umstände vorliegen, die eine mögliche Verfristung nahelegen (vgl. BVerwG, a.a.O.). Randnummer 24 Die Klägerinnen haben auch die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag eingehalten. Gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 und 3 VwGO ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses der Wiedereinsetzungsantrag zu stellen und ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Liegt das Hindernis in einer (unverschuldeten) Fehlvorstellung darüber, eine Frist eingehalten zu haben, ist dieses Hindernis behoben, sobald das Fortbestehen der Verhinderung nicht mehr unverschuldet ist. Dies ist in dem Zeitpunkt der Fall, in dem der verantwortliche Rechtsanwalt bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können (vgl. BGH, Beschl. v. 9.12.1992, VIII ZB 30/92, NJW 1993, 1332, juris Rn. 4). Vorliegend haben die Bevollmächtigten der Klägerinnen das gerichtliche Schreiben vom 8. Juni 2015 am 15. Juni 2015 erhalten und damit erstmals Kenntnis darüber erlangt und erlangen können, dass die Berufungsbegründungsschrift dem Gericht nicht vorliegt. Sie haben daraufhin bereits am 18. Juni 2015 die Berufungsbegründungsschrift (erneut) eingereicht, den Antrag auf Wiedereisetzung in den vorigen Stand gestellt und die Gründe für die Wiedereinsetzung geltend und durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht. II. Randnummer 25 Die Berufung ist aber unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage mit seinem Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. April 2014 abgewiesen. Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet. Randnummer 26 Die Klage ist zulässig. Den Klägerinnen fehlt nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Zwar ist der Bewilligungszeitraum, für den sie mit der vorliegenden Klage die Bewilligung von Tagespflege erstreben, bereits beendet. Die Klägerinnen haben aber den Bewilligungsantrag rechtzeitig vor Beginn des Bewilligungszeitraums gestellt und, wie ihre Mutter in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26. November 2015 auf Nachfrage des Gerichts angegeben hat, im Bewilligungszeitraum Tagespflege durch ihre Großmutter erhalten. Hierfür haben sie nach Aussage ihrer Mutter bislang zwar keine Zahlungen an ihre Großmutter leisten müssen. Der erkennende Senat geht aber aufgrund der weiteren Angaben der Mutter der Klägerinnen davon aus, dass sie mit ihrer Großmutter für den von der Klage erfassten Zeitraum eine entgeltliche Tagespflege vereinbart haben und der danach bestehende Anspruch ihrer Großmutter gegen sie gegenwärtig gestundet ist. Randnummer 27 Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 24. Januar 2013 und der Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2013, mit denen die Beklagte es abgelehnt hat, zugunsten der Klägerinnen Tagespflege bei der Tagespflegeperson … zu bewilligen, sind rechtmäßig, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Denn die Klägerinnen haben einen Anspruch auf die Bewilligung einer derartigen Betreuung als Tagespflege weder aus §§ 28 Abs. 2, 6 Abs. 2 HmbKibeG (hierzu 1.) noch aus anderen Vorschriften (hierzu 2.). Randnummer 28 1. Den geltend gemachten Anspruch können die Klägerinnen nicht mit Erfolg aus §§ 28 Abs. 2, 6 Abs. 2 HmbKibeG ableiten. Nach diesen Vorschriften hat jedes Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr Anspruch auf Förderung in Tagespflege in dem zeitlichen Umfang, in dem seine Sorgeberechtigten wegen Berufstätigkeit die Betreuung nicht selbst übernehmen können. Diese Voraussetzungen sind vorliegend im Hinblick auf die angestrebte Betreuung durch Frau … nicht erfüllt. Denn hierbei handelt es sich nicht um Tagespflege im Sinne des Gesetzes, weil Frau … die Großmutter der Klägerinnen und daher mit diesen in gerader Linie verwandt ist (vgl. § 1589 Abs. 1 Satz 1 BGB). Randnummer 29 Gemäß § 23 Abs. 3 SGB VIII sind Personen als Tagespflegepersonen geeignet, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. Der Kreis der danach als Tagespflegepersonen in Frage kommenden Personen wird – auf der Grundlage des Landesrechtsvorbehalts aus § 26 Satz 1 SGB VIII (hierzu i.E. sogleich) – weiter in § 28 Abs. 4 HmbKibeG konkretisiert. Danach ist die Betreuung durch Verwandte in gerader Linie und Verwandte in der Seitenlinie bis zum dritten Grad (Verwandtenpflege) keine Tagespflege im Sinne des Gesetzes. Dies gilt unabhängig davon, ob die verwandte Person die (Eignungs-) Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Tagespflegeperson gemäß § 23 Abs. 3 SGB VIII erfüllt. § 28 Abs. 4 HmbKibeG stellt auch nicht darauf ab, ob die mit dem zu betreuenden Kind verwandte Person im Übrigen – d.h. im Verhältnis zu anderen Kindern – als Tagespflegeperson tätig ist. § 28 Abs. 4 HmbKibeG erfasst mithin nicht nur den – selbstverständlichen – Fall, dass nicht schon dann, wenn Verwandte ein Kind betreuen, eine Tagespflege im Sinne des Kinder- und Jugendhilferechts vorliegt. Vielmehr schließt die Vorschrift generell aus, dass die dort genannten Verwandten eines Kindes als aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe bezuschusste Tagespflegepersonen für dieses Kind tätig werden und hierdurch die Kinderbetreuung im Verwandtenverhältnis finanziell gefördert wird. Randnummer 30 Für das vorstehend dargestellte Normverständnis spricht zum einen der Gesetzeswortlaut, dem keine Einschränkungen hinsichtlich der „Qualifizierung“ der Tagespflegeperson entnommen werden können, sondern der unterschiedslos auf „Verwandte“ und eine durch diese geleistete „Betreuung“ abstellt. Hierfür spricht zum anderen der Wille des Gesetzgebers, der mit dem in § 28 Abs. 4 HmbKibeG vorgesehenen Ausschluss „eine Kommerzialisierung verwandtschaftlicher Beziehungen (...) vermeiden“ wollte (vgl. Bü-Drs. 18/88, S. 26). Eine derartige Kommerzialisierung findet aber auch und insbesondere dort statt, wo ein Kind durch eine solche verwandte Person betreut wird, die ohnehin, d.h. auch für andere Kinder, als (kommerzielle) Tagespflegeperson beruflich tätig ist. Auch die Gesetzeshistorie und der Sinn und Zweck des Gesetzes sprechen somit dafür, § 28 Abs. 4 HmbKibeG in einem umfassenden Sinne zu verstehen. Die demgegenüber von den Klägerinnen vertretene Auffassung, wonach der Ausschluss der Verwandtenpflege in § 28 Abs. 4 HmbKibeG lediglich dazu dienen solle, ungeeignete Pflegepersonen auszuschließen und deshalb der Anwendungsbereich der Vorschrift auf Fälle beschränkt sei, in denen eine verwandte Person nur aus Anlass der Geburt eines Kindes als – hierfür eigentlich ungeeignete – Pflegeperson tätig werde, teilt der erkennende Senat nicht. Für ein derartiges Normverständnis bieten der Gesetzeswortlaut und die Gesetzeshistorie keine Anhaltspunkte. Für ein solches Normverständnis besteht auch kein Bedürfnis. Denn ungeeignete Pflegepersonen sind – ungeachtet der Frage, ob ein Verwandtschaftsverhältnis zu dem zu betreuenden Kind besteht – ohnehin gemäß §§ 23 Abs. 3, 43 Abs. 2 SGB VIII von der aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe geförderten Tagespflege ausgeschlossen. Randnummer 31 Der in § 28 Abs. 4 HmbKibeG vorgesehenen Ausschluss Verwandter von der (kommerziellen) Kindertagespflege ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. § 28 Abs. 4 HmbKibeG ist formell und materiell verfassungsgemäß. Randnummer 32 § 28 Abs. 4 HmbKibeG ist nicht deshalb verfassungswidrig, weil dem Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz fehlte. Zwar unterfällt die öffentliche Fürsorge, zu der auch das Recht der Kinderbetreuung zählt, gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.3.1998, 1 BvR 178/97, BVerfGE 97, 332, juris Rn. 54 ff.), von der der Bund bereits mit den Regelungen insbesondere in den §§ 22 ff. SGB VIII Gebrauch gemacht hat. Hierdurch wird aber nicht ausgeschlossen, dass die Länder auf der Grundlage des Art. 72 Abs. 1 GG eigene gesetzliche Regelungen erlassen, die die bundesrechtlichen Vorgaben nachzeichnen und konkretisieren. Diese Regelungstechnik ist im Bundesrecht selbst angelegt. Denn gemäß § 26 Satz 1 SGB VIII wird das Nähere über Inhalt und Umfang der Kindertagespflege im Landesrecht geregelt. Randnummer 33 § 28 Abs. 4 HmbKibeG ist auch materiell verfassungsgemäß. Die Vorschrift verletzt nicht die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit von Pflegepersonen (hierzu a)). Auch der von den Klägerinnen gerügte Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor (hierzu b)). Randnummer 34
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.