Wohnungseigentumssache: Zweckwidriger Gebrauch einer gewerblichen Einheit als Kindertagesstätte; vermietender Eigentümer der Kindertagesstätte als mittelbarer Störer und Mieter als unmittelbarer Störer; Nutzung einer Grünfläche als Spielplatz für die Kinder der Tagesstätte Leitsatz 1. Die vermietenden Wohnungseigentümer können als mittelbare Störer, deren Mieter als unmittelbarer Störer bei zweckwidriger Nutzung durch den Mieter zur Unterlassung verpflichtet sein. (Rn.22) 2. Die Bezeichnung "Post" ist eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungsinhalt, kein bloßer Nutzungsvorschlag, keine bloße Bezeichnung des künftigen Mieters und auch keine reine Zustandsbeschreibung. (Rn.24) 3. Die Nutzung der Grünfläche bezeichnet als "Kinderspielplatz 300 m²" durch Kinder der Kindertagesstätte ist unzulässig, weil damit keine allgemein zugängliche öffentliche Spielfläche geschaffen werden sollte. Der private Spielplatz ist nur eine Wohnfolgeeinrichtung nach der Landesbauordnung. (Rn.26) Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg-Wandsbek, 24. März 2015, 750 C 30/14 Tenor 1. Die Berufungen der Beklagten zu 1) - 4) und der Beklagten zu 5) gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 24.03.2015, Az. 750 C 30/14, werden zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren haben zur Hälfte die Beklagten zu 1) - 4) als Gesamtschuldner und zur Hälfte die Beklagte zu 5) zu tragen. Ihre außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu 1) - 4) und die Beklagte zu 5) jeweils selbst. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die in Erbengemeinschaft verbundenen Beklagten zu 1) - 4) sind Mitglieder der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft E. W. 35 - 39/W... Straße..., (PLZ)H., die Beklagte zu 5) betreibt in einer Teileigentumseinheit der Beklagten zu 1) - 4) eine Kindertagesstätte. Randnummer 2 Es handelt sich um eine große, aus vier Gebäuden mit Wohnungen und gewerblichen Einheiten bestehende WEG, der eine Teilungserklärung vom 27.08.1982 zugrunde liegt (Anlage B 8). Diese enthält in § 1 Ziffer 2 und in § 2 Regelungen zum Gebrauch, deren Bedeutung und Reichweite im Streit sind. Ein der Teilungserklärung beigefügter Aufteilungsplan weist in der nordöstlichen Ecke des Grundstücks eine ca. 300 m² große Spielfläche aus. Die Parteien streiten darum, ob die Grünflächen und Spielgeräte auch von den in der Kindertagesstätte betreuten Kindern genutzt werden dürfen. Randnummer 3 Im Übrigen wird wegen des Sachverhalts auf die Feststellungen im amtsgerichtlichen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Randnummer 4 Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 24.03.2015 einen Unterlassungsanspruch der Klägerin bejaht. Es hat die Beklagten zu 1) - 4) verurteilt, alles Erforderliche und Zumutbare zu unternehmen, um die Beklagte zu 5) zur Unterlassung der beanstandeten Nutzung zu veranlassen. Die Beklagte zu 5) hat es unmittelbar zur Unterlassung der Nutzung verurteilt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der Klagantrag zu 1) sei hinreichend bestimmt. Eine Konkretisierung könne dem Vollstreckungsverfahren vorbehalten bleiben, weil die konkret geschuldete Tätigkeit auch vom Verhalten der Nutzer abhänge. Ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004 BGB, 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG sei begründet. Die beanstandete Nutzung widerspreche der in § 1 Ziffer 2 der Teilungserklärung („Bebauung“) enthaltenen Zweckbestimmung. Die Vorgaben der Teilungserklärung seien hier auch maßgeblich, weil es keine andere, konkrete Gebrauchsregelung bzgl. des Gemeinschaftseigentums gebe. Der auf der Eigentümerversammlung vom 21.11.2012 zu TOP 14 gefasste Beschluss sei keine Gebrauchsregelung, sondern gehe von der Annahme des Bestehens eines Unterlassungsanspruchs wegen nicht ordnungsgemäßer Nutzung aus und sei als „an sich Ziehen“ dieses Anspruchs durch die Gemeinschaft zu verstehen. Als Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter sei für die hier betroffene Einheit „ Post “ genannt. Daran gemessen, weiche eine Nutzung als Kindertagesstätte von dem vereinbarten Zweck ab, was nur dann zulässig sei, wenn kein anderer Wohnungseigentümer hierdurch - bei typisierender Betrachtung - in stärkerem Maße gestört werde, was hier der Fall sei. Bei der beanstandeten Gartennutzung handele es sich um eine stärkere Beeinträchtigung, nämlich eine erheblich intensivere Nutzung als im Rahmen eines Postbetriebs. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass in dem der Teilungserklärung als Anlage beigefügten Aufteilungsplan ein „Spielplatz von 300m²“ genannt sei. Dies sei zwar ebenfalls als Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter zu verstehen, beziehe sich jedoch auf einen wegen einer Auflage der Baubehörde erforderlichen Spielplatz, der auf einer rückwärtigen Grünfläche einer gemischten Anlage typischerweise einer Wohnnutzung zugeordnet sei, d.h. der Nutzung durch die auf dem Grundstück wohnenden Kinder diene. Dementsprechend orientiere sich auch die Größe der vorgeschriebenen Spielfläche an der Anzahl der Wohneinheiten. Anhaltspunkte dafür, dass der Spielplatz überdimensioniert sei, gebe es nicht. Daran gemessen sei die beanstandete regelmäßige Nutzung durch eine größere Anzahl von Kindern (hier etwa 30), die in einem Teileigentum entgeltlich betreut würden, von der Zweckbestimmung nicht mehr gedeckt, denn dies gehe über die typische Nutzung durch die in der Anlage wohnenden Familien und deren Besucher hinaus. Randnummer 5 Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 25.03.2015 zugestellte Urteil haben die Beklagten zu 1) - 4) mit einem am 27.04.2015 (einem Montag) per E-Fax eingegangen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 25.06.2015 mit einem an diesem Tage per E-Fax eingegangenen Schriftsatz begründet haben. Randnummer 6 Die Beklagte zu 5) hat gegen das ihrer Prozessbevollmächtigten am 26.03.2015 zugestellte Urteil ebenfalls mit einem am 27.04.2015 (einem Montag) per E-Fax eingegangen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26.06.2015 mit einem an diesem Tage per E-Fax eingegangenen Schriftsatz begründet. Randnummer 7 Die Beklagten zu 1) - 4) tragen vor, der Klagantrag sei nicht hinreichend bestimmt. Es fehle zudem das Rechtsschutzbedürfnis, weil die streitgegenständlichen Flächen seit Januar 2013 nicht mehr von ihnen - den Beklagten - genutzt würden (Anlagenkonvolut B 9), i.Ü. auch nicht von den Mitgliedern der Klägerin. Ferner sei zu berücksichtigen, dass auch Teil eigentum gemäß § 13 Abs. 2 WEG grundsätzlich zum Mitgebrauch der Gemeinschaftsflächen berechtige. Dies beziehe sich auch auf die Spielflächen, die zudem überobligatorisch groß seien. Eine Ausnahme von dieser Grundregel - etwa durch einen eine Gebrauchsregelung enthaltenden Beschluss oder eine Vereinbarung - sei vorliegend nicht gegeben. Insbesondere liege keine Zweckbestimmung i.e.S. („Post“) vor. Es fehle an einer hinreichend bestimmten, bewusst als dauerhaft angelegten Regelung. Es handele sich lediglich um die Benennung des bei Errichtung der Teilungserklärung für die Teileigentumseinheit vorgesehenen Mieters. Schließlich sei auch kein Nachteil i.S.d. § 14 WEG erkennbar. Randnummer 8 Die Beklagte zu 5) trägt vor, sie nutze die Gemeinschaftsfläche nicht gewerblich, sondern nur „anlässlich der Ausübung ihres Gewerbebetriebes“. Der auf der Eigentümerversammlung vom 21.11.2012 zu TOP 14 gefasste Beschluss betreffe jedoch nur die Untersagung einer gewerbsmäßigen Nutzung und ziele darauf ab, dass der wirtschaftliche Vorteil der Nutzung nicht ohne eine Beteiligung an den Kosten der Instandhaltung gewährt werden solle. Dass es nicht um einen übermäßigen Gebrauch gehe, zeige auch die Begründung des o.g. Beschlusses. Die Bezeichnung „Post“ in der Teilungserklärung sei auch nicht als Zweckbestimmung zu verstehen, sondern als Zustandsbeschreibung. Nach den Regelungen in § 10 HBauO sei davon auszugehen, dass die Spielplatzfläche für insgesamt 192 Kinder (2 pro Wohnung) ausgelegt sei. Daran gemessen sei eine Mitbenutzung durch die KITA-Kinder nicht zu beanstanden, zumal die tatsächliche Nutzung nur unter Aufsicht bei gutem Wetter in den Zeiten zwischen 10.00 Uhr und 12.00 Uhr sowie zwischen 14.00 Uhr und 16.00 Uhr erfolge. Randnummer 9 Die Beklagten zu 1) - 4) beantragen, Randnummer 10 unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 24.03.2015, Az. 750 C 30/14, die Klage hinsichtlich der Klaganträge zu 1) und 3) abzuweisen. Randnummer 11 Die Beklagte zu 5) beantragt, Randnummer 12 unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 24.03.2015, Az. 750 C 30/14, die Klage hinsichtlich der Klaganträge zu 2) und 4) abzuweisen. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt, Randnummer 14 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 15 Sie trägt vor, es sei zwischen der Nutzung der Räumlichkeiten der Teileigentumseinheit Nr. 101 als Kindertagesstätte, die nicht beanstandet werde, und der Nutzung der im hinteren Bereich gelegenen Freiflächen zu trennen. Die gewerbliche Nutzung der Freiflächen als Spielplatz durch die in der Kindertagesstätte betreuten Kinder widerspreche den Regelungen der Teilungserklärung. Die in § 1 Ziffer 2 im Einzelnen genannten Teileigentumseinheiten (z.B. Läden, Gaststätte, Post, Kegelbahn) beträfen gewerbliche Nutzungen, die der „Nahversorgung“ der erwachsenen Anwohner dienten. Auch gemessen am typischen Geschäftsbetrieb einer Post seien die Grenzen des zulässigen Mitgebrauchs gemäß § 13 Abs. 2 WEG hier überschritten. Nach dem Mietvertrag sei die Nutzung der Außenflächen zudem untersagt. Randnummer 16 Die als Spielplatz bezeichneten Flächen dienten im Rahmen der Wohnnutzung den in der Anlage wohnenden Kindern. Diese Nutzung sei bei typisierender Betrachtung anders als eine Nutzung durch entgeltlich in einer Kindertagesstätte betreute Kinder. Randnummer 17 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Randnummer 18 Die Berufungen der Beklagten zu 1) - 4) und der Beklagten zu 5) sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, haben jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin, die die Unterlassungsansprüche ihrer Mitglieder gemäß Beschluss der Eigentümerversammlung vom 21.11.2012 (TOP 14) an sich gezogen hat und im Wege der gekorenen Ausübungsbefugnis geltend macht, hat gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. §§ 15 Abs. 3, 14 Ziff. 1 und 2 WEG gegen die Beklagten einen Anspruch darauf, es zu unterlassen, die Grünflächen und insbesondere den Kinderspielplatz auf dem Grundstück E. W....-.../W... Straße..., (PLZ)H. im Rahmen des Betriebs der von der Beklagten zu 5) geführten Kindertagesstätte zu nutzen. 1. Randnummer 19 Zu Recht hat das Amtsgericht einen Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. §§ 15 Abs. 3, 14 Ziff. 1 und 2 WEG wegen zweckwidrigen Gebrauchs bejaht.
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