G) gehören. Randnummer 2 Der Kläger war ... Angestellter ... der A-GmbH. ... Mehrheitsgesellschafter der A-GmbH war seit Jahren A. ... ... Randnummer 3 Spätestens ab Anfang/Frühjahr 04 wurden Verhandlungen mit der ... (späteren Erwerberin) über eine Veräußerung der A-GmbH geführt ... Für ein Mitarbeiterbeteiligungsmodell waren mehrere Zielvorgaben festgehalten, zu denen insbesondere die Steueroptimierung für A wie für die Mitarbeiter gehörten; mehrere Varianten für die Beteiligung des Managements der A-GmbH an der A-GmbH für den Fall eines Verkaufs oder der Umwandlung der A-GmbH in eine Aktiengesellschaft wurden erwogen. ... Randnummer 4 Mit notariellem Vertrag vom ... 04 brachte A, der Alleingesellschafter der A2-Gesellschaft ..., ... Anteile an der A-GmbH im Nennbetrag von ... in die A2-Gesellschaft gegen Gewährung eines neuen Geschäftsanteils ein; es bestand Einvernehmen darüber, dass ein Teilbetrag des Geschäftsanteils ... dazu vorgesehen war, Mitarbeiter der A-GmbH und der mit ihr verbundenen Unternehmen im Fall einer Weiterveräußerung des Geschäftsanteils oder eines Teiles davon an dem Veräußerungserlös zu beteiligen; dementsprechend sollte die A2-Gesellschaft in Abstimmung mit A gesonderte Vereinbarungen mit den betreffenden Mitarbeitern abschließen. ... Randnummer 5 Die Erwerberin erwarb mit Anteilsverkaufsverträgen vom ... 05 zuletzt von der A2-Gesellschaft deren Geschäftsanteile in Höhe von nominell ..., so dass die Erwerberin nunmehr Alleingesellschafterin der vormaligen A-GmbH war. ... Randnummer 6 Mit Schreiben vom ... 06 erteilte A dem Kläger eine Abrechnung zur Unterbeteiligung. ... Der Kläger erhielt von der A2-Gesellschaft im Jahr 05 einen Betrag von ... und im Jahr 06 einen Betrag von ... Vergleichbare Vereinbarungen und Zahlungen erfolgten mit bzw. an ... andere Berechtigte, bei denen es sich vor allem um ... Mitarbeiter der A-GmbH handelte. ... Randnummer 7 Die Kläger haben ... 2011 Klage erhoben und wenden sich mit der Klage gegen den Ansatz zusätzlicher Einkünfte des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit. Sie sind der Auffassung, mit Ausnahme der für 05 erklärten Zinseinnahmen unterlägen die erhaltenen Zahlungen nicht der Einkommensteuer. Die Kläger tragen vor, am ... Anfang 03 sei zwischen dem Kläger und A in einem vertraulichen Gespräch eine mündliche Vereinbarung geschlossen worden, wonach der Kläger gegen Eingehung einer verzinslich gestundeten Kaufpreisverpflichtung von ... am künftigen Veräußerungserlös der A-GmbH mit ... (n) % (im Folgenden: Bruchteil) beteiligt werde. Dabei sei der Unternehmenswert ... geschätzt worden. ... Die Vereinbarung vom ... Anfang 03 sei mit der Zahlung des anteiligen Veräußerungserlöses umgesetzt worden. Randnummer 8 Die Kläger sind der Auffassung, der Kläger habe mit Abschluss der Vereinbarung vom ... Anfang 03 ein Wirtschaftsgut, nämlich die Chance auf Teilhabe an einer Wertsteigerung der A-GmbH, zu einem damals angemessenen Preis erworben und die weitere Wertentwicklung der A-GmbH und die daraus resultierende Erlösbeteiligung des Klägers gehöre zum Bereich seines Privatvermögens. Im Zeitpunkt der Veräußerung der Beteiligung des A bzw. der A2-Gesellschaft sei die für die Erfassung eines Gewinns aus einem Spekulationsgeschäft bzw. aus einem privaten Veräußerungsgeschäft maßgebliche Frist bereits abgelaufen gewesen. Der Kläger habe daher keine Einkünfte gemäß § 23 Abs. 1 EStG erzielt. Die Einnahmen gehörten auch nicht zu seinen Einkünften aus
G. Von besonderer Bedeutung sei dabei, dass die Beteiligung am Erlös aus der Veräußerung der Beteiligung an der A-GmbH nicht vom Arbeitgeber des Klägers, nämlich der A-GmbH ... erfolgt sei, sondern von einem Dritten. Zuwendungen eines Dritten könnten nur ausnahmsweise als Entgelt für eine Arbeitsleistung anzusehen sein, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Sie müssten sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellen und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen. Daran fehle es, wenn die Zuwendungen wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen gewährt würden. Ein konkreter Bezug zum Anstellungsverhältnis des Klägers sei nicht feststellbar. Insbesondere sei die Beteiligung des Klägers am Veräußerungserlös unabhängig davon gewesen, ob das Anstellungsverhältnis mit der A-GmbH bzw. mit der Erwerberin fortgesetzt werde. Ein auf die A-GmbH als Arbeitgeber bezogener Leistungsanreiz sei mit der Vereinbarung nicht geschaffen worden. Es sei vielmehr bei der Vereinbarung vom ... Anfang 03 um eine Wertsteigerung der Anteile des A gegangen. Der Kläger habe mit der Vereinbarung vom ... Anfang 03 keine über die Kaufpreiszahlung hinausgehende Verpflichtung übernommen, so dass auch keine sonstige Leistung gemäß § 22 Nr. 3 EStG vorliege. Unter Umständen könne eine (gemischte) Schenkung gegeben sein. Auf jeden Fall treffe den Beklagten die objektive Feststellungslast für das Vorliegen steuerpflichtiger Einnahmen. ... Randnummer 9 Die Kläger beantragen, die Änderungsbescheide für Einkommensteuer ... aufzuheben. Randnummer 10 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Der Beklagte ist der Auffassung, die streitigen Zahlungen gehörten zu den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit. Sie beruhten auf dem Anstellungsverhältnis des Klägers als Rechtsgrund. Die Beteiligung des Klägers am Veräußerungserlös habe der Bindung an das Unternehmen jedenfalls bis zum Verkauf der Beteiligung des A gedient. Eine verbindliche Vereinbarung über die Erlösbeteiligung des Klägers sei nicht bereits am ... Anfang 03 getroffen worden. Dies folge daraus, dass zum damaligen Zeitpunkt noch offen war, ob und in welcher Weise die in der A-GmbH vorhandenen stillen Reserven gehoben werden konnten, insbesondere ob eine Börseneinführung oder ein Verkauf der Gesellschaftsanteile erfolgen sollte. Erst im Verlauf des Jahres 04 sei insoweit Klarheit eingetreten. Zuvor habe es lediglich unverbindliche Ankündigungen und Absichtserklärungen des A gegeben. Eine Unterbeteiligung ist auch aus Sicht des Beklagten zu keinem Zeitpunkt gewollt gewesen. Mangels verbindlicher Vereinbarung ... Anfang 03 habe es auch keine Anschaffung eines Wirtschaftsgutes zu diesem Zeitpunkt gegeben. Entscheidend für die Erlösbeteiligung des Klägers sei das Interesse der ebenso wie die A2-Gesellschaft von A dominierten A-GmbH, Mitarbeiter trotz Abwerbeversuchen von Mitbewerbern zu halten. Die Zahlungen an den Kläger stellten sich als Belohnung seiner Arbeitsleistung dar. Ein anderer Grund hierfür sei nicht erkennbar. Randnummer 12 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen A. ... Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 14 Der Beklagte hat zu Recht die Einkommensteuer für die Streitjahre unter Berücksichtigung der streitigen Einnahmen als Einkünfte des Klägers aus
G festgesetzt. Die Kläger sind hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt, § 100 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). I. Randnummer 15 Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen. Randnummer 16 Vorteile werden "für" eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind. Das ist der Fall, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist. Auch die Zuwendung durch einen Dritten kann ausnahmsweise Arbeitslohn sein. Dies ist aber nur der Fall, wenn die Zuwendung ein Entgelt für eine Leistung des Arbeitnehmers ist, die er im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Der Arbeitnehmer muss den gewährten Vorteil des Dritten wirtschaftlich als Frucht seiner Dienstleistung für den Arbeitgeber ansehen können (ständige Rechtsprechung, zuletzt BFH Beschluss vom 26.06.2014 VI R 94/13, BFHE 246, 182, BStBl II 2014, 864; Urteile vom 07.05.2014 VI R 73/12, DStR 2014, 1328; vom 10.04.2014 VI R 62/11, DStR 2014, 1432; vom 18.10.2012 VI R 64/11, BFHE 339, 270, DStR 2012, 2433; vom 20.05.2010 VI R 12/08, BFHE 230, 136, BStBl II 2012, 1069; 17.06.2009 VI R 69/06, BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69; vom 30.06.2011 VI R 80/10, BFHE 234, 195, BStBl II 2011, 948; FG Münster Urteil vom 02.10.2014, 14 K 3691/11 E, juris). Randnummer 17 Kein Arbeitslohn liegt allerdings vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird. Entsprechendes gilt, wenn die Zuwendung auf anderen Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitnehmer und Drittem gründet (ständige Rechtsprechung, zuletzt BFH Beschluss vom 26.06.2014 VI R 94/13, BFHE 246, 182, BStBl II 2014, 864; Urteile vom 07.05.2014 VI R 73/12, DStR 2014, 1328; vom 10.04.2014 VI R 62/11, DStR 2014, 1432; vom 18.10.2012 VI R 64/11, BFHE 339, 270, DStR 2012, 2433; vom 20.05.2010 VI R 12/08, BFHE 230, 136, BStBl II 2012, 1069; 17.06.2009 VI R 69/06, BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69; vom 30.06.2011 VI R 80/10, BFHE 234, 195, BStBl II 2011, 948; FG Münster Urteil vom 02.10.2014, 14 K 3691/11 E, juris). Als derartige Sonderrechtsbeziehungen kommen insbesondere entgeltlich auf Zeit übertragene Sachen oder Rechte in Betracht. Dazu gehören neben der mietweisen Überlassung eines Grundstücks und direkten Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers auch Darlehen der Arbeitnehmer. Der Veräußerungsgewinn einer solchen Kapitalbeteiligung führt jedenfalls nicht allein deswegen zu Arbeitslohn, weil der Beteiligte oder der Darlehensgeber Arbeitnehmer des Unternehmens war und der Abschluss der Verträge auch nur Arbeitnehmern angeboten worden war (BFH-Urteile vom 20.05.2010 VI R 12/08, BFHE 230, 136, BStBl II 2012, 1069; 17.06.2009 VI R 69/06, BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69). Vorteile sind beispielsweise durch vom Arbeitsverhältnis unabhängige und eigenständige Sonderrechtsbeziehungen veranlasst, wenn ihnen andere Erwerbsgrundlagen als die der Nutzung der eigenen Arbeitskraft des Arbeitnehmers zugrunde liegen (BFH-Urteile vom 17.06.2009 VI R 69/06, BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69). Der Erwerb eines Wirtschaftsgutes zu marktüblichen Konditionen kann beim Arbeitnehmer keinen steuerbaren Vorteil bewirken (BFH Urteil vom 07.05.2014 VI R 73/12, DStR 2014, 1328). Bei Leistungen Dritter liegt Arbeitslohn nur vor, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass die von Dritten eingeräumten Vorteile nicht auf deren eigenwirtschaftlichen Interessen gründen - wie u. U. bei der Gewährung von Rabatten im Zusammenhang mit dem Abschluss von Versicherungsverträgen -, sondern die für den Arbeitgeber erbrachte Arbeitsleistung entgelten sollen (BFH-Urteil vom 10.04.2014 VI R 62/11, DStR 2014, 1432). Randnummer 18 Ob eine Zuwendung den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nichtsteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, ist aufgrund einer tatsächlichen Würdigung zu entscheiden, in die alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles einzubeziehen sind (ständige Rechtsprechung, zuletzt BFH Beschluss vom 26.06.2014 VI R 94/13, BFHE 246, 182, BStBl II 2014, 864; Urteile vom 07.05.2014 VI R 73/12, DStR 2014, 1328; vom 10.04.2014 VI R 62/11, DStR 2014, 1432; vom 18.10.2012 VI R 64/11, BFHE 339, 270, DStR 2012, 2433; vom 20.05.2010 VI R 12/08, BFHE 230, 136, BStBl II 2012, 1069; 17.06.2009 VI R 69/06, BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69; vom 30.06.2011 VI R 80/10, BFHE 234, 195, BStBl II 2011, 948). Die persönlichen Auffassungen und Einschätzungen der an der Zuwendung Beteiligten sind dabei unerheblich. Entscheidend sind die vorgefundenen objektiven Tatumstände, die vom Finanzgericht als Tatsacheninstanz eigenständig zu würdigen sind (vergleiche BFH Urteil vom 07.05.2014 VI R 73/12, DStR 2014, 1328; vom 10.04.2014 VI R 62/11, DStR 2014, 1432). Bei der vorzunehmenden Würdigung der Umstände des Einzelfalles ist zu berücksichtigen, dass im Regelfall ein Arbeitsverhältnis durch einen Leistungsaustausch zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber geprägt ist und der Umstand, dass ein Dritter einen Teil der Entlohnung des Arbeitnehmers übernimmt, die Ausnahme ist (vergleiche FG Münster Urteil vom 02.10.2014, 14 K 3691/11 E, juris). II. Randnummer 19 Die streitgegenständlichen Zahlungen sind bei Anwendung dieser Maßstäbe Einkünfte des Klägers aus
G. Randnummer 20
G vorrangig ist. Auch Einkünfte aus Leistungen gemäß § 22 Nr. 3 EStG wären lediglich nachrangig zu berücksichtigen, wenn sie nicht zu anderen Einkunftsarten wie hier zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören. IV. Randnummer 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.