Verfrachterhaftung bei Untergang eines Seeschiffs: Anspruch eines Versicherers aus übergegangenem Recht auf Ausstellung eines Konnossements; Erkennbarkeit der Seeuntüchtigkeit eines Containerschiffes; Haftungsbeschränkung Orientierungssatz 1. Der Anspruch auf Ausstellung eines Konnossements nach dem Frachtvertrag geht weder gemäß § 86 VVG auf einen Versicherer über, noch aus einer Abtretungserklärung, die alle Ansprüche und Rechte umfasst, die aus einem Schiffsuntergang und dem Verlust der Güter entstanden sind. (Rn.20) 2. Nach dem Untergang eines Schiffes und dem Verlust sämtlicher Güter besteht kein Anspruch des Abladers mehr, die Übernahme der Güter durch den Verfrachter durch ein Konnossement verbriefen zu lassen. Unstreitig untergegangene Güter können nicht mehr durch ein Konnossement als Warenwertpapier repräsentiert werden. Demzufolge kann auch ein Verfrachter nicht verpflichtet werden, über nicht mehr existierende Ware ein Konnossement auszustellen. (Rn.21) 3. Wurde das Gut mit einem seeuntüchtigen oder ladungsuntüchtigen Schiff befördert und ist nach den Umständen des Falles wahrscheinlich, dass der Verlust auf dem Mangel der See- oder Ladungstüchtigkeit beruht, so ist der Verfrachter nur dann von seiner Haftung befreit, wenn er auch beweist, dass der Mangel der See- oder Ladungstüchtigkeit bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters bis zum Antritt der Reise nicht zu entdecken war. (Rn.25) 4. Dies ist nicht der Fall, wenn bereits vor der Weiterfahrt festgestellte auffällige Tiefgangsdifferenzen auf der Länge des Schiffsrumpfes nicht beachtet wurden, obwohl diese erheblichen Anlass zur Überprüfung des Schiffsrumpfes gaben und bei sorgfältiger technischer Überprüfung der Stabilität des Schiffes die Seeuntüchtigkeit hätte erkannt werden können. (Rn.28) 5. Hat nicht der Verfrachter, sondern der Unterverfrachter ein Beförderungsdokument im Sinne von § 504 Abs. 1 S. 2 HGB mit einer Containerklausel ausgestellt, so ist dieses Konnossement dem Verfrachter nicht als eigenes zuzurechnen. (Rn.37) 6. Ein Verfrachter, der nicht als Slot-Charterer, sondern nur als Stückgutbefrachter gegenüber dem Reeder aufgetreten ist, kann sich nicht auf die Haftungsbeschränkung nach dem Londoner Übereinkommen über die Beschränkung der Haftung für die Seeforderungen (HBÜ) berufen. (Rn.40) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 6. Zivilsenat, 2. März 2017, 6 U 86/16, Urteil Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 4.777,38 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.06.2013 zu zahlen. 2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 85 % und die Beklagte 15 % zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin ist Ladungsversicherer und nimmt die Beklagte als Verfrachter aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch. Im Einzelnen: Randnummer 2 Die Versicherungsnehmerin der Klägerin, die I. I. E. GmbH, P., kaufte im Mai 2013 bei der Firma T. E. I. in T. die in der Handelsrechnung vom 27.05.2013 (Anlage K 1) aufgeführten elektronischen Bauteile FOB H.. Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte mit der Abholung der Ware aus H.. Die Beklagte wiederum unterbeauftragte hiermit die Firma K. L. Co. Ltd., die hierüber das als Anlage K 2 vorliegende Konnossement vom 04.06.2013 ausstellte. Die aus 6 Paletten bestehende Sendung (199 Kartons) wurde am 04.06.2013 in H. an Bord des Containerschiffes M. C. genommen und verschifft. Während der Reise brach das Schiff am 17.06.2013 im indischen Ozean auseinander. Die beiden Schiffshälften gingen im weiteren Verlauf unter. Die gesamte Ladung einschließlich der streitgegenständlichen Partie ging verloren. Randnummer 3 Die Klägerin zahlte an ihre Versicherungsnehmerin unter dem Versicherungsvertrag eine Entschädigung in Höhe von EUR 30.279,00 (Anlage K 4). Randnummer 4 Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte schulde Ersatz des Wertes der verlorengegangenen Ware sowie der von der Versicherungsnehmerin gezahlten Fracht, ohne dass sie sich auf Haftungsbeschränkungen berufen könne. Weiterhin sei die Beklagte gemäß dem Klagantrag zu 1. verpflichtet, der Versicherungsnehmerin der Klägerin als Ablader ein Konnossement über die maßgeblichen Packstücke auszustellen. Randnummer 5 Die Klägerin trägt vor, die Beklagte habe die Seeuntüchtigkeit des Schiffes rechtzeitig erkennen können. So habe sich am Schiffsboden ein Riss gebildet, der letztlich zu dem Auseinanderbrechen des Schiffes geführt habe. Da durch einen solchen Riss Seewasser in das Schiff eintrete, habe die Schiffsführung dies bemerken müssen. Außerdem habe es im Verlauf der Reise erhebliche Anzeichen dafür gegeben, dass mit dem Schiffsrumpf des MV M. C. etwas nicht stimmte. Ausweislich der Statements des Kapitäns sowie des ersten Offiziers (Anlagen K 5 und K 6) seien nach Beladung in S. bereits erhebliche Tiefgangdifferenzen zwischen vorn, achtern und mittschiffs festgestellt worden, denen vor Weiterfahrt ab S. hätte nachgegangen werden müssen. Weiter verhalte es sich so, dass im Allgemeinen bekannt gewesen sei, dass die 12 typgleichen Schwesternschiffe des MV M. C. konstruktionsbedingte Schwächen hatten. Weiterhin habe die Beklagte auch andere Ursachen für den Untergang, insbesondere eine falsche Beladung des Schiffes nicht ausgeschlossen. Da das Schiff auseinandergebrochen und die Teile danach noch eine Zeitlang geschwommen seien, habe die Beklagte auch zu erläutern, dass und welche Maßnahmen getroffen worden seien, um die Ladung zu sichern und vor dem Untergang zu bewahren. Randnummer 6 Soweit gleichwohl eine Haftungsbeschränkung in Betracht komme, sei der Kilogrammhöchstbetrag nicht maßgeblich. Ausweislich des von dem Unterverfrachter ausgestellten Konnossements (Anlage K 2) seien 6 Paletten mit 199 Kartons zur Beförderung übernommen worden. Dieses Konnossement müsse sich die Beklagte zurechnen lassen. Die Haftung bemesse sich daher nach der Stückzahl von 199 Kartons. Randnummer 7 Die Klägerin beantragt, Randnummer 8 die Beklagte zu verurteilen, Randnummer 9 1. ein Konnossement über 6 PALETTS S.T.C. OF 199 CTNS OF VARISTOR/THERNISTOR zur Beförderung von H. nach H. mit dem MV “ M. C.“ auszustellen; Randnummer 10 2. an die Klägerin einen Betrag von EUR 30.297,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.06.2013 zu zahlen. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Die Beklagte hält sich nicht für verpflichtet, der Klägerin das begehrte Konnossement auszustellen. Anspruchsberechtigter Ablader sei nicht die Versicherungsnehmerin der Klägerin, sondern die chinesische Verkäuferin gewesen. Nachdem der chinesische Verfrachter auf Verlangen dieses Abladers definitiv bereits ein Konnossement (Anlage K 2) ausgestellt habe, das sowohl vom Ablader als auch von der Versicherungsnehmerin der Klägerin als Empfängerin akzeptiert worden sei, könne die Ausstellung eines weiteren Konnossement (insbesondere mit einem anderen Inhalt bzgl. der Stücke oder Einheiten) – zudem rund ein Jahr nach Untergang des Schiffes – von wem auch immer nicht mehr verlangt werden. Randnummer 14 Auch ein Schadensersatzanspruch wegen des Ladungsverlustes sei bereits dem Grunde nach nicht gegeben. Es stehe fest, dass die M. C. im Ergebnis nicht seetüchtig gewesen sei. Der Mangel der Seetüchtigkeit sei bis zum Antritt der Reise weder von der Beklagten noch von M. noch von deren Kapitän zu entdecken gewesen. Gemäß § 498 Abs. 2 Satz 2 HGB sei die Beklagte mithin von jeglicher Haftung frei. Vorsorglich berufe sich die Beklagte auf die Haftungsbegrenzung gemäß § 504 Abs. 1 HGB. Nach dem Verfrachterkonnossement (Anlage K 2), dessen Inhalt sich die Beklagte im Übrigen nicht zurechnen lassen müsse, seien 6 Packstücke befördert worden. Vor diesem Hintergrund greife die höhere Gewichtshaftung ein, gemäß derer bei einem Bruttogewicht von 1.762 kg die Haftung der Beklagten auf EUR 3.524 Sonderziehungsrechte begrenzt sei. Fracht sei nicht zu erstatten, da die Versicherungsnehmerin der Klägerin die Frachtrechnung nicht bezahlt habe. Randnummer 15 Schließlich erhebe die Beklagte die Einrede gemäß Artikel 10 des Londoner Haftungsbegrenzungsübereinkommens (HBÜ). Auf Veranlassung der Reederei M. sei noch im Juli 2013 vor dem zuständigen T. D. C. ein Haftungsfonds nach dem HBÜ in Höhe von umgerechnet ca. USD 40.000.000,00 errichtet worden. Dort habe auch die Klägerin ihre Forderungen angemeldet. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Randnummer 17 Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 23.06.2015 (Bl. 59 d.A.) durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen P. N.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 23.11.2015 (Bl. 82 ff. d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 (abgekürzt gemäß § 313 Abs. 3 ZPO): 1. Randnummer 19 Der Klagantrag zu 1. auf Konnossementsausstellung ist unbegründet. Randnummer 20 Selbst wenn ein derartiger Anspruch aus dem zwischen der Versicherungsnehmerin der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Frachtvertrag resultierte, ist die Klägerin nicht Inhaberin dieses Anspruchs geworden. Soweit die Klägerin ihre Versicherungsnehmerin aus dem Versicherungsvertrag entschädigt hat, ist der entsprechende Schadensersatzanspruch gemäß § 86 VVG auf die Klägerin übergegangen. Der Anspruch auf Ausstellung eines Konnossementes nach dem Frachtvertrag ist hiervon jedoch nicht erfasst. Ebenso wenig ist dieser Anspruch durch die von der Klägerin eingereichte Abtretungserklärung (Anlage K 4) übergegangen. Abgetreten wurden dort alle Ansprüche und Rechte, die aus dem Schiffsuntergang und dem Verlust der Güter entstanden sind. Dazu gehört nicht der Anspruch auf Ausstellung eines Konnossementes, der gemäß § 513 HGB bzw. aus dem Frachtvertrag entspringt und von dem Schadensereignis völlig unabhängig ist. Randnummer 21 Auch wenn die Klägerin aufgrund der Abtretung Inhaberin eines Anspruches auf Ausstellung eines Konnossementes geworden wäre, ginge diese Abtretung ins Leere, da ein Anspruch auf Konnossementsausstellung zum Zeitpunkt der Abtretung nicht mehr bestand. Unstreitig hat die Versicherungsnehmerin der Klägerin von der Beklagten das als Anlage K 2 vorliegende Verfrachterkonnossement der Firma K. L. Co. Ltd. erhalten und akzeptiert und vor Beendigung der Reise kein eigenes Konnossement der Beklagten verlangt. Damit hat sie konkludent auf die Ausstellung eines derartigen Konnossementes verzichtet, selbst wenn sie im Verhältnis zur Beklagten als Abladerin im Sinne von § 513 Abs. 1 HGB anzusehen wäre. Nach Beendigung der Reise bzw. dem Untergang des Schiffes und dem Verlust sämtlicher Güter besteht nach Auffassung der Kammer kein Anspruch der Abladerin mehr, die Übernahme der Güter durch den Verfrachter durch ein Konnossement verbriefen zu lassen. Unstreitig untergegangene Güter können nicht mehr durch ein Konnossement als Warenwertpapier repräsentiert werden. Demzufolge kann auch ein Verfrachter nicht verpflichtet werden, über nicht mehr existierende Ware ein Konnossement auszustellen. Randnummer 22 Abgesehen davon könnte die Klägerin auch nicht die Ausstellung eines Konnossementes mit dem im Klagantrag zu Ziffer 1. festgelegten Inhalt verlangen. Zwar handelte es sich möglicherweise um 199 Karton mit elektronischen Bauteilen. Diese waren aber unstreitig in 6 Packstücken, nämlich 6 Paletten zusammengefasst, wie aus dem Konnossement vom 04.06.2013 (Anlage K 2) ersichtlich. 2. Randnummer 23 Dem Klagantrag zu 2. war teilweise stattzugeben. Randnummer 24
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