Erbschaftsteuer: Erweiterte Familienheim-Steuerbefreiung durch Hingabe nicht begünstigten ererbten Vermögens Leitsatz 1. Die Erweiterung der Familienheim-Steuerbefreiung durch Hingabe nicht begünstigten ererbten Vermögens setzt die durchgeführte Hingabe bzw. Erbauseinandersetzung voraus (Rn.7) (Rn.8) . 2. Für eine wörtlich enge Auslegung der "Hingabe"-Voraussetzung im ggf. physischen Sinne anstelle einer bloßen Abfindung mittels Fremdgeldaufnahme spricht der Ausnahmecharakter der Vorschrift, zumal die Verfassungsmäßigkeit des Umfangs der Begünstigung wie bei der Parallelvorschrift § 13b Abs. 3 ErbStG bezweifelt wird (Rn.9) (Rn.10) . Gründe Randnummer 1 Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) ist gemäß § 69 FGO als unbegründet zurückzuweisen. I. Randnummer 2 Nach Änderung des angefochtenen Erbschaftsteuerbescheids vom 7. September 2015 durch teilabhelfenden und gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens gewordenem Erbschaftsteuerbescheid vom 23. Februar 2016 bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der festgesetzten Erbschaftsteuer. Randnummer 3 1. Das Finanzamt (FA) hat die Steuerbefreiung für das durch den Antragsteller zur ideellen Hälfte vom Erblasser geerbte und durch den Antragsteller weiter selbst als Wohnung genutzte Familienheim gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG richtig berechnet. Randnummer 4 Ausgehend von dem festgestellten Grundbesitzwert entfällt auf die ideelle Hälfte des Antragstellers ein Wert von ... Euro, wie auch im Termin am 11. Februar 2016 in tatsächlicher Hinsicht verständigt. Randnummer 5 Auf die fortgeführte Wohnnutzung von .../... qm entfallen ... Euro, wie gleichfalls in tatsächlicher Hinsicht verständigt. Randnummer 6 Davon begünstigt ist mit .../... qm ein Anteil von ... Euro, wie ebenfalls in tatsächlicher Hinsicht verständigt und wie im Teilabhilfebescheid zugrunde gelegt. Randnummer 7 2. Eine weitere Begünstigung nach der - sprachlich verunglückten - Vorschrift § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 4 ErbStG aufgrund Übertragung weiterer Grundstücksanteile durch den Neffen und die Nichte als Miterben auf den Antragsteller gegen dessen Hingabe nicht begünstigten geerbten Vermögens scheidet aus, solange es an einer Hingabe durch den Antragsteller - etwa im Wege entsprechender Erbauseinandersetzung - fehlt (vgl. Protokolle vom 4. Februar 2016 Seite 2 unten, vom 11. Februar 2016 Seite 7 Mitte, Seite 8 dritt- und vorletzter Absatz). Randnummer 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.