Insolvenzanfechtung: Unentgeltlichkeit einer Drittzahlung bei Insolvenzreife des Schuldners; Feststellung der Zahlungseinstellung aufgrund einer Gesamtwürdigung von Indizien Orientierungssatz 1. Die Tilgung einer fremden Schuld ist als unentgeltliche Leistung gemäß § 134 InsO anfechtbar, wenn die gegen den Dritten gerichtete Forderung des Zuwendungsempfängers „wertlos“ war; dann hat der Zuwendungsempfänger wirtschaftlich nichts verloren, was als Gegenleistung für die Zuwendung angesehen werden kann. Von einer solchen „Wertlosigkeit“ ist ohne weiteres auszugehen, falls der Forderungsschuldner wegen Zahlungsunfähigkeit in der Insolvenz oder zumindest insolvenzreif ist (Anschluss BGH, 22. Oktober 2009, IX ZR 182/08, MDR 2010, 290). (Rn.16) 2. Eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden (Anschluss BGH, 8. Januar 2015, IX ZR 203/12, WM 2015, 381). Von indizieller Bedeutung sind insoweit u.a. gegen den Schuldner betriebene Vollstreckungsverfahren sowie die nur schleppende oder gar gänzlich ausbleibende Bedienung von Steuerforderungen. (Rn.17) 3. Eine ausbleibende Zahlung ist trotz rechtskräftiger Titulierung nicht per se eindeutig nur durch fehlende Zahlungsmittel des Schuldners zu erklären. Andere Erklärungsgründe wie Schludrigkeit oder trotz rechtskräftiger Titulierung fortbestehende Zahlungsunwilligkeit, mithin eine gewisse „Bockigkeit“, entfallen aber als plausible alternative Erklärung, wenn auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht zum Erfolg führen. (Rn.18) Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg, 5. Juni 2015, 49 C 598/14 Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 05.06.2015, Az. 49 C 598/14, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, € 4.879,05 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2011 an den Kläger zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 94 % und der Kläger 6 % zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der HC H.C.T. GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin oder HC) und nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung auf Erstattung zweier Zahlungen i.H.v. zusammen € 4.879,05 in Anspruch. Die Insolvenzschuldnerin erbrachte diese Zahlungen im August 2009 und im Februar 2010 auf Zoll- und Einfuhrumsatzsteuerverbindlichkeiten der HLD H.L. und D. GmbH (im Folgenden HLD) i.H.v. zusammen € 8.219,05 (zuzüglich Säumniszuschläge). Randnummer 2 Die Zoll- und Steuerforderung gegen die HLD war von der Beklagten mit Bescheid vom 31. März 2009 festgesetzt worden. Mit Schreiben vom 4. Juni 2009, also nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheids, erklärte die HLD, dass sie gegen den Bescheid vom 31. März 2009 Einspruch erhebe. Die Schuld sei der Sache nach bereits beglichen, die HLD habe auch keine Möglichkeit mehr, von ihrem Kunden, der seinerseits Rückzahlung von der Beklagten verlangen könne, die Begleichung der nun festgesetzten Beträge zu erreichen. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Anlage B 2 (= Bl. 161 d.A.) verwiesen. Randnummer 3 Der Kläger trägt vor, die Schuldnerin sei bei Vornahme der Zahlungen an die Beklagte bereits zahlungsunfähig gewesen, was der Beklagten auch bekannt gewesen sei. Ferner sei die HLD zur selben Zeit bereits insolvenzreif gewesen. Randnummer 4 Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen und der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der Anträge in erster Instanz nimmt das Landgericht Bezug auf das Urteil des Amtsgerichts Hamburg (Bl. 111 ff. d.A.). Randnummer 5 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Zahlungen nicht gemäß § 133 InsO anfechtbar seien, weil die Beklagte von einer etwaigen drohenden oder bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin im Zeitraum 2009 bis Februar 2010 keine Kenntnis gehabt habe. Auch eine Anfechtung gemäß § 134 InsO komme nicht infrage. Es sei nicht von einer wenigstens drohenden Zahlungsunfähigkeit der HLD auszugehen, der Kläger habe auch keine hinreichenden Indizien für eine Wertlosigkeit der Forderungen der Beklagten gegen die HLD vorgetragen. Randnummer 6 Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Er wendet sich nicht gegen die Auffassung des Amtsgerichts, dass die Zahlungen nicht gemäß § 133 InsO anfechtbar seien, verfolgt aber die Anfechtung gemäß § 134 InsO weiter. Die HLD sei überschuldet gewesen, was durch die in ihren Jahresabschlüssen für 2006 und 2007 ausgewiesenen nicht gedeckten Fehlbeträge indiziert werde. Es habe auch keine positive Fortführungsprognose bestanden. Ferner ergebe sich aus dem bei der Beklagten aufgelaufenen Zahlungsrückstand der HLD ihre Zahlungsunfähigkeit. Es könne auch nicht von einer bloßen Zahlungsstockung ausgegangen werden, da der insoweit maßgebliche Drei-Wochen-Zeitraum seit Fälligkeit der Forderung (15. April 2009) bereits im Mai 2009 abgelaufen gewesen sei. Randnummer 7 Der Kläger beantragt: Randnummer 8 Die Beklagte wird unter Abänderung des am 5. Juni 2015 verkündeten und am 9. Juni 2015 zugestellten Urteils des Amtsgerichts Hamburg, Az.: 49 C 598/14, verurteilt, € 4.879,05 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über den Basiszinssatz auf € 2.000,00 seit dem 28. August 2009 sowie auf € 2.879,05 seit dem 4. Februar 2010 an den Kläger zu zahlen. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt, Randnummer 10 die Berufung vollumfänglich zurückzuweisen. Randnummer 11 Die Beklagte ist der Auffassung, dass weder von einer Überschuldung noch von Zahlungsunfähigkeit der HLD im hier maßgeblichen Zeitraum ab August 2009 ausgegangen werden könne. Es fehle jedenfalls an Vortrag des Klägers dazu, weshalb die in den Jahresabschlüssen der HLD ausdrücklich angenommene positive Fortführungsprognose unzutreffend gewesen sei. Im Übrigen könne der Rückstand bei der Begleichung der Zoll- und Steuerforderung der Beklagten eine Zahlungsunfähigkeit der HLD nicht belegen. Vielmehr sei mit Blick auf das Schreiben der HLD vom 4. Juni 2009 (Anlage B 2) von bloßer Zahlungsunwilligkeit auszugehen. Ausreichende Indizien, welche die Annahme einer Zahlungseinstellung rechtfertigen könnten, lägen nicht vor. So fehle es an einer ausdrücklichen Erklärung der HLD, dass sie zur Begleichung der Forderung der Beklagten nicht in der Lage sei. Ferner liege kein Fall einer „notorischen“ Nichtzahlung vor, d.h. ein Fall, in dem sich der Gläubiger erfolglos bemühe, vom Schuldner Zahlungen zu erhalten. Schließlich sei ja auf die Zoll- und Steuerforderung gezahlt worden, wenn auch unvollständig und von dritter Seite. II. Randnummer 12 Die zulässige Berufung hat auch in der Sache weitestgehend Erfolg. 1. Randnummer 13 Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der beiden angefochtenen Zahlungen i.H.v. zusammen € 4.879,05 aus §§ 129, 134 Abs. 1, 143 InsO.
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