Errichtung einer Aufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge und Asylbegehrende im reinen Wohngebiet Leitsatz 1. Die Zulassung einer Aufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge und Asylbegehrende in einem reinen Wohngebiet im Wege einer Ausnahme nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO i.V.m. §§ 31 Abs. 1, 246 Abs. 11 BauGB scheidet aus, wenn sie die typische Funktion des Baugebiets verändert. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Aufnahmeeinrichtung rund zwei Drittel der Fläche des Baugebiets einnehmen würde. (Rn.28) 2. Bei der Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans für die Errichtung einer Aufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge und Asylbegehrende nach § 246 Abs. 12 BauGB ist die Wahrung der Grundzüge der Planung keine gesetzliche Befreiungsvoraussetzung und nicht Gegenstand der Prüfung, ob dem Vorhaben öffentliche Belange entgegenstehen. (Rn.34) Verfahrensgang vorgehend VG Hamburg 7. Kammer, 12. Februar 2016, 7 E 6816/15, Beschluss Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 12. Februar 2016 geändert: Der Antrag der Antragsteller zu 1. bis 4., die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 22. Dezember 2015 gegen den der Antragsgegnerin erteilten Baugenehmigungsbescheid vom 22. Dezember 2015 anzuordnen, wird ebenfalls abgelehnt. Die Antragsteller zu 1. und 2. und die Antragsteller zu 3. und 4. tragen jeweils als Gesamtschuldner je zur Hälfte die Kosten des Beschwerdeverfahrens und von den erstinstanzlichen Kosten die restlichen vier Siebtel der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin; ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie auch in der ersten Instanz selbst. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragsteller zu 1. bis 4. wenden sich gegen einen von der Antragsgegnerin erteilten Baugenehmigungsbescheid für die auf drei Jahre befristete Errichtung von Containerunterkünften zur Erstaufnahme von bis zu 252 Flüchtlingen und Asylbegehrenden. Randnummer 2 Die Antragsteller zu 1. bis 2. sind Miteigentümer des Grundstücks L-straße … (Flurstücke … der Gemarkung …). Die Antragsteller zu 3. und 4. sind Mitglieder einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern auf dem Grundstück L-straße … (Flurstück …). Beide Grundstücke werden jeweils zu Wohnzwecken genutzt und sind östlich des knapp 32.000 m 2 großen Vorhabenflurstücks … der Gemarkung … belegen. Auf der Ostseite des Vorhabenflurstücks liegt gegenüber den Grundstücken der Antragsteller zu 1. bis 4. (im Folgenden kurz: Antragsteller) ein mit Bäumen bewachsener, größtenteils ca. 25 m, aber stellenweise auch bis zu 50 m breiter Grünstreifen. Der Bebauungsplan … vom 5. Januar 2015 (HmbGVBl. S. 11) weist die beiden Grundstücke der Antragsteller als reines Wohngebiet (WR) aus. Das Vorhabenflurstück wird ebenfalls größtenteils als reines Wohngebiet ausgewiesen, durchzogen von (bislang nicht verwirklichten) Straßenverkehrs- und privaten Grünflächen, ergänzt durch eine Fläche für ein Regenrückhaltebecken. Der bereits angeführte Grünstreifen auf dem Vorhabenflurstück gegenüber der als reines Wohngebiet ausgewiesenen Fläche, in der auch die Grundstücke der Antragsteller belegen sind, ist als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt, die als naturnahe Gehölzflächen (artenreiches gestuftes Gehölz) zu entwickeln und zu erhalten ist. Randnummer 3 Das Bezirksamt Wandsbek der Antragsgegnerin erteilte ihrer Behörde für Inneres und Sport - Einwohner-Zentralamt - mit Bescheid vom 22. Dezember 2015 im Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung eine bis zum 22. Dezember 2018 befristete Baugenehmigung für die Errichtung von temporären Containerunterkünften zur Erstaufnahme von bis zu 252 Flüchtlingen und Asylbegehrenden. In der genehmigten Baubeschreibung heißt es über das Vorhaben u.a., die Anlage zur Erstaufnahme sei für die Unterbringung von insgesamt 901 Personen ausgelegt. Es würden handelsübliche 20-Fuß-Wohn-, Büro- und Sanitätscontainer zu zweigeschossigen Blöcken gruppiert; darunter 17 Wohn-, je zwei Verwaltungs- und Kantinenblöcke sowie ein Kitablock. Der Baugenehmigungsbescheid enthält auf § 31 Abs. 2 bzw. § 246 Abs. 12 BauGB gestützte Befreiungen für das Abweichen von der zulässigen Art der baulichen Nutzung (Anlage für soziale Zwecke) im reinen Wohngebiet, für das Errichten der fünf nördlichen Containerzeilen (10 bis 14) teilweise auf der privaten Grünfläche, für die Errichtung der Containerzeilen 1 bis 3, 8, 9, 12, 16, 20 und 21 teilweise auf der ausgewiesenen Straßenverkehrsfläche, für das Überschreiten der Zahl der Vollgeschosse der nördlichen Containerzeilen (10 bis 14) um 1 Vollgeschoss auf zwei Vollgeschosse und für die Errichtung aller Container teilweise ganz außerhalb der Baugrenzen sowie die Bestimmung, dass nach Ablauf der Befristung die Nutzung von dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten der baulichen Anlage innerhalb eines Monats ohne Entschädigungsansprüche einzustellen sei. Außerdem enthält der Baugenehmigungsbescheid die Bestimmung, dass jede Erhöhung der Belegungszahl die vorherige Durchführung eines gesonderten Genehmigungsverfahrens erfordere. Die Antragsteller erhoben gegen den Baugenehmigungsbescheid mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 Widerspruch. Randnummer 4 Am 23. Dezember 2015 haben die Antragsteller zunächst mit drei weiteren Antragstellern um Eilrechtsschutz nachgesucht. Mit Beschluss vom 12. Februar 2016 hat das Verwaltungsgericht (siehe NVwZ 2016, 474 ff.) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 22. Dezember 2015 gegen den der Antragsgegnerin erteilten Baugenehmigungsbescheid vom 22. Dezember 2015 angeordnet. Im Übrigen hat es den Aussetzungsantrag der drei anderen Antragsteller abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Randnummer 5 Die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Einrichtung verletze nur die Antragsteller zu 1. bis 4. in ihrem Gebietserhaltungsanspruch. Der Gebietserhaltungsanspruch stehe nur den Grundstückseigentümern und sonstig dinglich Berechtigten innerhalb eines durch Bebauungsplan festgesetzten oder faktischen Baugebiets zu, da nur in diesem Falle die Nachbarn denselben rechtlichen Bindungen unterlägen. Zu den sonstig dinglich Berechtigten, denen der Gebietserhaltungsanspruch zustehen könne, zählten auch einzelne Wohnungseigentümer wie die Antragsteller zu 3. und 4. Randnummer 6 Die Festsetzung von Baugebieten im Sinne der Art der baulichen Nutzung durch einen Bebauungsplan habe nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer in dem jeweiligen Baugebiet. Die Grundstücke der Antragsteller lägen in demselben Baugebiet wie das Vorhaben. Mit der Errichtung und dem Betrieb der geplanten Einrichtung wäre ein Eindringen einer gebietsfremden Nutzung in dieses Baugebiet verbunden. Randnummer 7 Die betreffenden Grundstücke lägen in „demselben Baugebiet“. Für die verbindende Bedeutung der Festsetzung reines Wohngebiet spreche zunächst schlicht der Umstand, dass die identische Ausweisung der Nutzungsart („WR“) hier nicht nur benachbarte (sogar unmittelbar aneinandergrenzende) Flurstücke betreffe, sondern alle in dem - überdies mit ca. 5 ha vergleichsweise kleinen - Plangebiet überhaupt zur baulichen Nutzung vorgesehenen Flächen erfasse. Treffe m.a.W. der Plangeber im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung für das Plangebiet eine einheitliche Festsetzung, sei im Zweifel auch von einer Einheitlichkeit des entsprechenden Baugebiets nach der Art der baulichen Nutzung auszugehen. Für diese maßgebliche Identität der Ausweisung sei nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts unerheblich, dass der Bebauungsplan hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der überbaubaren Grundflächen sowie der Bauweise innerhalb des reinen Wohngebietes durchaus unterschiedliche Festsetzungen treffe. Auf diese sonstigen Festsetzungen komme es für den Gebietserhaltungsanspruch nicht an, weil sich das für die Annahme eines Gebietserhaltungsanspruchs maßgebliche Austauschverhältnis zwischen den betroffenen Grundstücken allein aus der Art der baulichen Nutzung ergebe, welche als solche durch (unterschiedliche) Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nicht verändert werde (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.11.2015, 2 Bs 165/15 , S. 14). Auch der Umstand, dass nach der Planzeichnung zwischen den farblich (der WR-Ausweisung entsprechend) gleich unterlegten Flächen im Osten und auf dem Vorhabengrundstück (und insoweit allein auf dem Vorhabengrundstück gelegen) in Weiß ein polygonal geschnittener, länglicher Streifen als „Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ von jedenfalls etwa 20 m Breite ausgewiesen sei, führe zu keiner Trennung des einheitlichen Wohngebiets. Dies werde insbesondere daran deutlich, dass der Plangeber sich gerade nicht darauf beschränkt habe, die im östlichen Bereich vorgefundene Bestandsbebauung lediglich zu erfassen, sondern (auch) den auf der Fläche östlich des Grünstreifens belegenen Grundstücken bewusst bauliche Entwicklungsmöglichkeiten in Richtung auf die Fläche westlich des Grünstreifens zugebilligt habe. Durch die Festsetzung der Baugrenze in unmittelbarer Nähe zum Grünstreifen bzw. zur Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft habe der Plangeber die Möglichkeit zu einer Nachverdichtung der Bebauung dieser Grundstücke im rückwärtigen Bereich eröffnet. Hierdurch habe eine „maßvolle städtebauliche Entwicklung, nicht zuletzt im Hinblick auf die übergeordneten Ziele der Stadt Hamburg, Flächen für den Wohnungsbau zu schaffen, erreicht werden“ (S. 25 f. der Planbegründung) sollen. Die für die Fläche westlich des Grünstreifens durch den Bebauungsplan vorgesehene Wohnbebauung und die (weitere) Bebauung auf den (schon teilweise bebauten) Grundstücken östlich des Grünstreifens hätten sich mithin gleichsam aufeinander zu bewegen sollen. Die von der Antragsgegnerin in Bezug genommene Vorgeschichte der Planung stütze ebenso wenig die Annahme von zwei unterschiedlichen Baugebieten. Dass ursprünglich ein größeres Plangebiet mit dem in Rede stehenden Bebauungsplan habe erfasst werden sollen, ändere nichts an der Tatsache, dass sich der Plangeber in der Folge auf das festgesetzte Plangebiet und die getroffenen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung im Bebauungsplan … beschränkt und keine Unterteilung des reinen Wohngebietes vorgenommen habe. Auch insoweit sei auf den Begründungstext zu verweisen, wonach die bei Planaufstellung vorgefundene Bestandsbebauung westlich der L-straße mit entsprechenden Entwicklungsmöglichkeiten habe „städtebaulich eingebunden werden“ sollen (S. 25 der Planbegründung).Gegen eine besondere, auf Trennung zweier Wohngebiete zielende Regelungsintention bei Festsetzung des Naturstreifens spreche auch die Entstehungsgeschichte dieser Flächenausweisung. Die Grünzone sei als solche mit naturschutzrechtlich beachtlichem Bestand an Flora und Fauna bei Aufstellung des Bebauungsplans … bereits vorhanden gewesen, habe also eine räumliche Trennung beider Flächen, aber keine gezielt durch die Planung erst hervorgerufene (normative) Trennung dargestellt. Einer schlichten Trennung zweier Flächen durch tatsächliche Gegebenheiten (Straßen etc.) lasse sich normativ nicht die Wertung entnehmen, dass dadurch die Wechselbezüglichkeit der jeweiligen Nutzungsbeschränkungen aufgehoben werden sollte. Der Zweck des Fortbestands des Naturstreifens an seinem schon bei Planaufstellung vorgefundenem Standort bestehe gemäß § 2 Nr. 11 der Verordnung zum Bebauungsplan in seiner Bedeutung als naturnahe Gehölzfläche. Gemäß § 2 Nr. 15 der Verordnung zum Bebauungsplan diene der Erhalt des Streifens und seine Festsetzung als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft mit dem Entwicklungsziel artenreiches, gestuftes Gehölz dem naturschutzrechtlichen Ausgleich. Hierdurch sollten Beeinträchtigungen ausgeglichen werden, die durch den Bebauungsplan an anderer Stelle hervorgerufen würden (S. 32 der Planbegründung); wäre der gewachsene Grünbestand auch an dieser Stelle einer Überbaubarkeit preisgegeben worden, hätte der Plan erheblichen weiteren Ausgleichsbedarf begründet. Die Entwicklung des Naturstreifens habe den Zielsetzungen des Artenschutzes zur Schaffung von Ersatzlebensräumen für potenzielle oder reale Vorkommen besonders geschützter Tier- und Pflanzenarten und der übergeordneten Zielsetzung des Landschaftsprogramms zum Schutz des Landschaftsbildes gedient (S. 32 der Planbegründung). Es solle sichergestellt werden, dass die Funktion u.a. dieses Streifens zwischen der Straße … und der nördlichen Plangebietsgrenze als Fledermaus-Flugroute (Orientierung und Nahrungssuche) auch künftig erhalten werde (S. 33 der Planbegründung). Die in der Planbegründung außerdem enthaltene Aussage, der Naturstreifen bewahre einen „Puffer zwischen dem neuen Bebauungsgebiet und der Bestandsbebauung“ (S. 32 der Planbegründung), habe keine abweichende, gesonderte Bedeutung. Zwar könne, je nach Kontext, eine Planaussage zu einer „Pufferfunktion“ einer Fläche nicht nur auf eine tatsächliche, sondern auch auf eine normative Wirkung zielen (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 28.10.2015, 7 E 5333/15, juris Rn. 38). Mit der Bezeichnung des Streifens als „Puffer“ zwischen den Flächen östlich und westlich davon stelle der Begründungstext keinen Bezug zu der Art der baulichen Nutzung her, auf die es jedoch allein für eine Einordnung der beiden Flächen als ein einheitliches Baugebiet im Sinne des Gebietserhaltungsanspruchs ankomme. Die für den Bebauungsplan … dem Naturstreifen zugewiesene „Pufferfunktion“ beziehe sich allein auf naturschutzfachliche bzw. naturschutzrechtliche Aspekte. Randnummer 8 Das Vorhaben der Antragsgegnerin ziele auf eine gebietsfremde Nutzung. Die in Rede stehende Einrichtung stelle keine Wohnnutzung dar. Sie sei auch nicht als soziale Einrichtung in einem reinen Wohngebiet zulässig. Ihre bauplanungsrechtliche Zulässigkeit folge schließlich nicht aus der nach § 246 Abs. 12 BauGB erteilten Befreiung von den Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung. Randnummer 9 In der Rechtsprechung sei geklärt, dass Anlagen zur öffentlichen Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden in der Form der Erstaufnahmeeinrichtung keine Wohnnutzung darstellten, da es jedenfalls an der Eigengestaltung und Freiwilligkeit des Aufenthalts fehle. Diese Einrichtungen seien vielmehr - insbesondere in Ansehung der Residenzpflicht nach § 47 AsylG sowie der von der Einrichtung zu gewährleistenden zentralen Vollverpflegung und Versorgung mit sonstigen Sachleistungen - als Anlagen für soziale Zwecke einzuordnen. Randnummer 10 Das Vorhaben der Antragsgegnerin sei, wovon bereits die streitgegenständliche Baugenehmigung selbst zutreffend ausgehe, als nicht lediglich kleine Anlage für soziale Zwecke in dem reinen Wohngebiet unzulässig. Für die Anwendbarkeit der Ausnahmemöglichkeit gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO müsste es sich bei einer Anlage für soziale Zwecke in einem reinen Wohngebiet um eine sog. kleine, gebietstypische Anlage handeln, die sich in die Zweckbestimmung des Baugebiets füge (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.5.2015, 2 Bs 23/15 , juris Rn. 39 ; v. 28.11.2012, 2 Bs 210/12 , NVwZ-RR 2013, 352, 354 ; Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 118. EL, Stand: 8/2015, § 3 BauNVO, Rn. 79). Bei der Gebietsverträglichkeit gehe es um die Frage, ob ein Vorhaben dieser Art aufgrund der typischerweise mit ihm verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung generell geeignet sei, das Wohnen in einem reinen Wohngebiet zu stören, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang, der Art und Weise der Nutzung und dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.5.2015, 2 Bs 23/15 , juris Rn. 41 ). Randnummer 11 Nach diesem Maßstab könne das Vorhaben nicht als eine in dem reinen Wohngebiet gebietsverträgliche, „kleine“, die Zweckbestimmung des Baugebiets nicht gefährdende Anlage für soziale Zwecke gewertet werden. Mit seiner Erstreckung auf insgesamt 24 zumeist große Baukörper (mit insgesamt 238 Einheiten, die für jeweils 4 Personen nutzbar wären) bzw. Teilanlagen (vgl. Lageplan, Vorlage Nr. 7/21), der Ausrichtung auf (derzeit) 252 Nutzer zuzüglich Personal und der Ausdehnung über den gesamten westlichen Planbereich gehe das Vorhaben weit über die in dem Bebauungsplan angelegte kleinteilige Wohngebietsausweisung hinaus: Durch den Bebauungsplan … hätten insbesondere für das städtische Grundstück (Flurstück …) am … die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau von insgesamt nur 40 bis 45 Wohneinheiten in Form von Einzel, Doppel- und Reihenhäusern sowie drei Stadtvillen (diese mit bis zu 5 Wohneinheiten) geschaffen werden sollen (vgl. Bebauungskonzept, Planbegründung S. 5). Randnummer 12 Das Vorhaben werde bauplanungsrechtlich nicht durch die Befreiung nach § 246 Abs. 12 BauGB zulässig; die Befreiung sei rechtswidrig und nicht geeignet, die Verbindlichkeit der Ausweisung „reines Wohngebiet“ wie auch des daraus folgenden Gebietserhaltungsanspruchs der Antragsteller aufzuheben. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Befreiung nach § 246 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 BauGB seien nicht erfüllt. Insoweit könne dahingestellt bleiben, wie der Begriff der mobilen Anlage widerspruchsfrei abzugrenzen sei, d.h. ob es sich bei der Gesamtanlage wegen der Verwendung von Containern als wesentlichen Bauelementen und trotz der erforderlichen Erschließungs- und Fundamentierungsarbeiten um eine im Rechtssinne mobile Unterkunft i.S.v. § 246 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 BauGB handele, und wie der Umstand zu erklären sei, dass eine andere Behörde der Antragsgegnerin zu einer für einen anderen Standort vorgesehenen, ebenfalls wesentlich aus Containern gleicher Bauart zusammengesetzten, um Dachbauteile ergänzten Anlage eine „Fachbehördliche Entscheidung“ nach § 246 Abs. 14 BauGB vorgelegt habe. Entscheidend sei vielmehr, dass die allgemeine Tatbestandsvoraussetzung nach § 246 Abs. 12 Satz 1 a.E. BauGB, wonach die Befreiung mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein müsse, nicht erfüllt sei. Randnummer 13 Der Vereinbarkeit mit öffentlichen Belangen stehe hier entgegen, dass die Befreiung von der Art der baulichen Nutzung sich als Verletzung eines Grundzugs der Planung des Bebauungsplans … erweise. Zu den öffentlichen Belangen, mit denen ein Vorhaben gemäß § 246 Abs. 12 BauGB zu vereinbaren sein müsse, gehöre insbesondere die Beachtung der Grundzüge der Planung - jedenfalls dergestalt, dass sie durch die Befreiung nicht verletzt werden dürften. Stehe ein erheblicher öffentlicher Belang der Befreiung entgegen, sei sie ausgeschlossen; andere, für die Befreiung sprechende Belange seien dann unerheblich und insbesondere nicht im Wege einer Gesamtabwägung zur Geltung zu bringen. Randnummer 14 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff der öffentlichen Belange im Zusammenhang mit der bauplanungsrechtlichen Befreiung lasse sich dieser nicht allgemein randscharf abgrenzen, umfasse indes immer die Wahrung des wesentlichen Gehalts des Bebauungsplans (BVerwG, Urt. v. 19.9.2002, BVerwGE 117, 50). In der Grundsatzentscheidung vom 9. Juni 1978 (BVerwGE 56, 71, 74 f.) habe das Bundesverwaltungsgericht die zentrale Bedeutung des Schutzes der Grundzüge der Planung für das System der bauplanungsrechtlichen Ordnung erläutert: Randnummer 15 „Durch die Entgegensetzung von Regelfällen und Sonderfällen wird auch die Grenze zwischen der Befreiung und der etwa erforderlichen Planänderung markiert: Ist die Befreiung auf atypische Sonderfälle beschränkt, so folgt daraus, daß in allen übrigen (Regelfällen) Fällen zulässige Abweichungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans nur mit Hilfe eines Planänderungsverfahrens bewirkt werden können. Diese Folgerung entspricht in dreifacher Hinsicht dem System des Bundesbaugesetzes: Zum einen dürfen die Festsetzungen eines Bebauungsplans - gemäß § 10 BBauG handelt es sich um Rechtssätze - nicht generell, insbesondere nicht in den vom Plan erfaßten Regelfällen, durch Verwaltungsakte 'außer Kraft gesetzt' werden. Ferner obliegt die Änderung eines Bebauungs-plans nach § 2 Abs. 1 und Abs. 7 BBauG 1976 der die Planungshoheit ausübenden Gemeinde und nicht der Baugenehmigungsbehörde. Außerdem ist für die Planung in § 2 Abs. 5 und Abs. 7, § 2a Abs. 1 bis 6 BBauG 1976 ein bestimmtes Verfahren unter Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Bürger vorgeschrieben. Würde die Baugenehmigungsbehörde gleichwohl in 'Regelfällen' befreien, so würde sie damit die vom Bundesbaugesetz bestimmte Zuständigkeit und das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren umgehen.“ Randnummer 16 Spätere Änderungen der allgemeinen bauplanungsrechtlichen Befreiungsvorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB, mit denen das Verbot, mit einer Befreiung die Grundzüge der Planung zu berühren, in den Normtext eingefügt und tatbestandlich zugeordnet worden sei, seien angesichts der Systemnotwendigkeit einer die Grundentscheidungen des Plangebers schützenden Grenze für die Abweichungsentscheidung der Baugenehmigungsbehörde lediglich als (den Maßstab verfeinernde) Bestätigung dessen zu verstehen, was mit dem Begriff der „öffentlichen Belange“ bereits vorgegeben sei (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.3.1999, ZfBR 1999, 283). Die Bedingung, dass die Befreiung mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein müsse, habe in der speziellen Befreiungsnorm des § 246 Abs. 12 BauGB keine andere Bedeutung als im Rahmen der allgemeinen Befreiungsvorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB. Insoweit seien nicht nur der Wortlaut und die systematische Stellung innerhalb der Norm identisch. Dasselbe Ergebnis folge auch aus der gesamtsystematischen Betrachtung, insbesondere dem Abgleich mit höherrangigem Recht, sowie Sinn und Zweck der Vorschrift; das vorliegende Material über den Gesetzgebungsvorgang stehe dem ebenfalls nicht entgegen. Randnummer 17 Der verfassungsrechtliche Rahmen für die Möglichkeiten der Baugenehmigungsbehörde, von der - rechtssatzförmigen - Entscheidung des Plangebers über die bauliche Entwicklung des Plangebietes abzuweichen, sei für alle Vorschriften zur bauplanungsrechtlichen Befreiung gleich: Zulässiger Zweck der im Baugesetzbuch - auch vor Inkrafttreten des § 246 Abs. 12 BauGB - bereits enthaltenen Bestimmungen, die es unter bestimmten Vor-aussetzungen ermöglichten, von den Festsetzungen eines Bebauungsplans abzuweichen, sei es, durch eine gewisse Flexibilisierung planerischer Festsetzungen vor dem Hintergrund des Übermaßverbots Einzelfallgerechtigkeit zu ermöglichen. Die Rechtssicherheit als ein i.S.d. Art. 20 GG wesentliches Element der Rechtsstaatsgarantie erfordere andererseits eine Voraussehbarkeit und Berechenbarkeit der Rechtslage und der Rechtsanwendung, die nur dann gewahrt bleibe, wenn die Möglichkeit zur Abweichung von planungsrechtlichen Festsetzungen durch gesetzlich normierte Voraussetzungen auf ein vertretbares Maß beschränkt werde. Zu beachten sei zudem die Zuordnung der Befugnisse. Vor dem Hintergrund des Art. 28 Abs. 2 GG dürfe durch die Schaffung von Abweichungsvorschriften oder ihre Anwendung die Umgehung einer eigentlich erforderlichen Planänderung nicht ermöglicht werden. In die sachliche Reichweite der hierdurch geschützten und garantierten gemeindlichen Selbstverwaltung falle als eine der sog. Gemeindehoheiten auch die Planungshoheit als Befugnis der Gemeinde zur Ordnung und Gestaltung des Gemeindegebiets im Sinne einer längerfristigen Entwicklung, namentlich in Ansehung der baulichen Nutzung. Zudem sei wegen der grundrechtsgestaltenden Wirkung der Planung von erheblicher Bedeutung, dass die nach den §§ 3 und 4 BauGB notwendige Beteiligung der Bürger und Träger öffentlicher Belange nicht im Wege behördlicher Abweichungsentscheidungen unterlaufen oder geradezu „aus den Angeln gehoben“ werde. Randnummer 18 Ein von dem allgemeinen abweichendes Verständnis des Begriffs „öffentliche Belange“ i.S.v. § 246 Abs. 12 BauGB sei weder nach der Systematik der Vorschrift selbst anzunehmen noch nach den sonstigen Zusammenhängen mit den übrigen Vorschriften des Baugesetzbuches. Zu beachten sei insoweit zunächst, dass der maßgebliche Normkontext darin bestehe, dass die Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen zu den Bedingungen für eine auch nur in das Ermessen der Baugenehmigungsbehörde gestellte Befreiung gehöre. Schon dem Begriff der „Befreiung“ sei der Ausnahmecharakter immanent. Ziele das Gesetz demgegenüber selbst darauf, dem Bebauungsplan bzw. seinen Grundzügen die Maßgeblichkeit zu nehmen bzw. seine Regelungsaussage zu ändern, so bringe es dies - auch zur Wahrung des rechtsstaatlichen Gebotes der Normenklarheit - unmittelbar zum Ausdruck und setze die gewünschte Rechtsfolge selbst verbindlich (vgl. u.a. §§ 245a Abs. 1, 246 Abs. 11 BauGB). Vor diesem Hintergrund sei auch, entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin, die Auslegung des § 246 Abs. 10 BauGB (durch den VGH Mannheim, Beschl. v. 11.3.2015, 8 S 492/15, juris) - wonach dessen Zielrichtung, Unterkünfte auch in Gewerbegebieten zu ermöglichen, es verbiete, bei der Prüfung der entgegenstehenden öffentlichen Belange auf die Planfestsetzung zur Art der baulichen Nutzung abzustellen - nicht auf § 246 Abs. 12 BauGB zu übertragen. Das ergebe sich bereits daraus, dass es insoweit um Vorschriften maßgeblich unterschiedlicher Struktur gehe: § 246 Abs. 10 BauGB setze (als Bundesgesetz) allgemein bei dem planungsrechtlichen Bedeutungsgehalt der Gewerbegebietsausweisung an, während § 246 Abs. 12 BauGB die planerische Grundaussage selbst nicht regele, sondern ihre Beachtung der Baugenehmigungsbehörde überantworte. Die intendierte Rücksichtnahme auf die besondere Stellung des Plangebers drücke sich in § 246 Abs. 12 BauGB weiter darin aus, dass Satz 2 der Vorschrift § 36 BauGB für entsprechend anwendbar erkläre. Hiernach sei die für die Bebauungsplanung zuständige Gemeinde an dem Genehmigungsverfahren zu beteiligen, sie könne, wie § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB im Sinne eines Numerus Clausus, zugleich indes die Erheblichkeit der Grundzüge der Planung bestätigend anführe, das Einvernehmen wirksam u.a. aus den sich aus § 31 BauGB ergebenden Gründen versagen. Auch der Abgleich der Regelungssystematik mit § 31 Abs. 2 BauGB führe zu keinem anderen Ergebnis. Zwar enthalte § 246 Abs. 12 BauGB gerade nicht die dort gesondert von den öffentlichen Belangen angeführte Bedingung, dass die „Grundzüge der Planung nicht berührt werden“. Hierbei handele es sich nach der Begründung zu dem Entwurf der Bundesregierung, wonach eine Befreiung auch dann möglich sein solle, „wenn die Grundzüge der Planung berührt werden“ (vgl. BT-Drs. 18/6185, S. 54), auch um eine bewusste Abweichung von der allgemeinen Befreiungsvorschrift. Ergebnis dieser Regelungstechnik sei indes nur, dass die besondere Grenze für Beeinträchtigungen der Grundzüge der Planung, die § 31 Abs. 2 BauGB mit „berührt“ definiere, als solche nicht auf die Befreiungen nach § 246 Abs. 12 BauGB anzuwenden sei, während die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Begriff der öffentlichen Belange enthaltene, allgemeine, grundsätzliche Grenzziehung zugunsten der Verbindlichkeit des Bebauungsplans zu beachten bleibe. Nach allem habe die von § 31 Abs. 2 BauGB teilweise abweichende Formulierung der Befreiungsvorschrift in § 246 Abs. 12 BauGB nur zur Folge, dass hier jener, mit „nicht berührt“ besonders strenge Maßstab zur Wahrung der Grundzüge der Planung nicht anzuwenden sei. Randnummer 19 Die von der Antragsgegnerin gemäß § 246 Abs. 12 BauGB erteilte Befreiung von der Art der baulichen Nutzung sei mit öffentlichen Belangen nicht vereinbar. Denn sie stehe in deutlichem Gegensatz zu dem Plankonzept des Bebauungsplans … und verletze damit die Grundzüge der Planung. II. Randnummer 20 Die gemäß §§ 146 Abs. 4, 147 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache Erfolg. Die Beschwerde ist begründet, weil die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung zutreffend dargelegt hat, dass entgegen der entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, die Rechtmäßigkeit einer Befreiungserteilung nach § 246 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 BauGB nicht davon abhängig ist, dass „die Grundzüge der Planung nicht verletzt“ werden (siehe dazu S. 18 ff.). Die dadurch für das Beschwerdegericht eröffnete eigenständige Prüfung des Aussetzungsantrags der Antragsteller - d.h. ohne die sachliche Beschränkung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO - ergibt, dass der Antrag aufgrund der gemäß §§ 80a Abs. 1 und 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Interessenabwägung unbegründet ist, weil die Antragsteller durch den angefochtenen Baugenehmigungsbescheid vom 22. Dezember 2015 aller Voraussicht nach nicht in ihren Rechten verletzt sind (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts können sich die Antragsteller gegenüber dem genehmigten Vorhaben der Antragsgegnerin - eine Aufnahmeeinrichtung für bis zu 252 Flüchtlinge und Asylbegehrende auf dem u.a. als reines Wohngebiet ausgewiesen Vorhabenflurstück befristet auf die Dauer von drei Jahren zu errichten - nicht auf den Gebietserhaltungsanspruch berufen (1.). Den Antragstellern stehen auch keine anderen subjektiven Abwehrrechte gegen das Vorhaben zu (2.). Randnummer 21 1. Den Antragstellern steht kein Gebietserhaltungsanspruch zu, weil es entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts für die Rechtmäßigkeit der von der Antragsgegnerin nach § 246 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 BauGB erteilten Befreiung von der für das Vorhabenflurstück nach dem Bebauungsplan … geltenden Festsetzung des reinen Wohngebiets nicht darauf ankommt, dass die Grundzüge der Planung nicht verletzt werden. Allerdings ist das Verwaltungsgericht entgegen den Einwänden der Antragsgegnerin im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass die streitbefangenen Grundstücke in demselben Baugebiet liegen (
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.