Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 93.047,64 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. März 2014 Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte des Klägers aus seinen Kommanditbeteiligungen an der T. U. GmbH & Co. KG, Vertragsnummern 1., 3. und 4., in Höhe von insgesamt € 100.000,-- zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Ziffer 1 bezeichneten Zug-um-Zug-Leistung in Verzug befindet. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von seiner Haftung nach § 3 des Kommanditgesellschaftsvertrages in Verbindung mit §§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB freizustellen, und dass keine Ansprüche gegen den Kläger aus den in Ziffer 1 bezeichnenden Gesellschaftsverhältnissen mehr bestehen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einer Beteiligung des verstorbenen Vaters des Klägers an einem geschlossenen Fonds auf dem Gebiet des Lebensversicherungsmarktes. Randnummer 2 Der Kläger ist nach dem Tod seines Vaters dessen Gesamtrechtsnachfolger geworden. Der Vater des Klägers (nachfolgend: Erblasser) zeichnete am 21. Juni 2006, am 11. September 2006 und am 10. November 2006 je eine Beteiligung an der T. U. GmbH & Co. KG über eine Summe von insgesamt € 100.000,-- (€ 25.000,--, € 25.000,-- sowie € 50.000,--). Die Beklagte ist Gründungsgesellschafterin und persönlich haftende und geschäftsführende Gesellschafterin der Beteiligungsgesellschaft. Randnummer 3 Den Beitritten zugrunde lag eine Beratung der Zeugin v. K., dessen Umfang und Inhalt zwischen den Parteien streitig ist. Streitig ist zwischen den Parteien zudem, ob der Emissionsprospekt aus dem Jahre 2006 (Anlage K 2) den Beteiligungen zugrunde lag und von der Zeugin v. K. vor den Beitrittserklärungen des Erblassers an diesen übergeben wurde. Randnummer 4 Das Geschäftsmodell der Fondsgesellschaft bestand darin, über ihre britische Tochtergesellschaft, die R. & C.. TEP U. Ltd. Partnership (im Folgenden: R. TEP), Policen kapitalbildender Lebensversicherungen in Großbritannien auf dem Sekundärmarkt zu kaufen, zu halten und zu verkaufen. Die Geschäftsführung der R. TEP sowie das Investmentmanagement wurden durch die PIL P. I. Ltd. (im Folgenden: PIL) mit Sitz in London ausgeübt. Von den genannten Gesellschaften war nur die PIL bei der britischen Finanzdienstleistungsaufsicht FSA registriert und unterlag deren Kontrolle. Randnummer 5 Die FSA (Financial Services Authority) war seinerzeit eine nicht staatliche, unabhängige Institution, die auf der gesetzlichen Grundlage des Financial Services and Markets Act 2000 den Finanz- und Versicherungsmarkt in Großbritannien regulierte und kontrollierte; sie war dem britischen Finanzministerium rechenschaftspflichtig. Alle britischen Versicherungsunternehmen benötigten eine Zulassung (Authorisation) durch die FSA, mussten dort registriert sein und unterlagen der Aufsicht dieser Organisation. Randnummer 6 Daneben gibt es den britischen Einlagensicherungsfonds FSCS (Financial Services Compansation Scheme), der die Inhaber von Versicherungspolicen von in Großbritannien ansässigen Versicherungsgesellschaften – nach Beträgen gestaffelt – gegen Verluste absichert. Randnummer 7 Der Kläger macht geltend, der Erblasser sei im Vorfeld seiner Beitritte nicht ordnungsgemäß über die Beteiligung aufgeklärt worden. Der Emissionsprospekt sei dem Erblasser nicht übergeben worden, er habe lediglich einen Prospekt mit dem Titel „Anlegerservice“ erhalten. Der Erblasser, der im Jahr der Vermittlung 85 Jahre alt war, sei von der Zeugin v. K. nicht hinreichend beraten worden. Weder sei ein Risiko des Totalverlustes erwähnt worden, noch die Problematik gewinnunabhängiger Ausschüttungen und ein Wiederaufleben der Haftung als Kommanditist. Die Zeugin v. K. habe sich darauf beschränkt, dem Erblasser die Vorzüge und die Sicherheit der Kapitalanlage darzulegen. Die Beraterin habe insbesondere auch darauf hingewiesen, der Fonds sei von der staatlichen britischen Versicherungsaufsicht überwacht und es bestehe ein Einlagensicherungsfonds, der vor Kapitalverlusten schütze. Auf Risiken sei die Beraterin nur am Rande eingegangen, habe diese relativiert und als extrem unwahrscheinlich dargestellt. Randnummer 8 Der Kläger ist der Auffassung, der Emissionsprospekt sei in Bezug auf die Darstellung auf S. 8 falsch und irreführend. Dort heißt es: Randnummer 9 „Die Versicherungsgesellschaften und das Management des T. U. unterliegen der Kontrolle der britischen Aufsichtsbehörde FSA-Financial Services Authority“ Randnummer 10 Dies, so der Kläger, sei nicht richtig. Dem Anleger werde durch diese Aussage vorgetäuscht, die Investition in den T. U. GmbH & Co. KG unterliege quasi staatlicher Kontrolle. Tatsächlich sei dies aber nicht der Fall, da die FSA keine staatliche Organisation sei und auch nicht die Fondsgesellschaft, sondern allenfalls die britischen Versicherungsunternehmen einer Überwachung unterliegen. Randnummer 11 Die Zeugin v. K. habe über den fehlerhaften und irreführenden Prospektinhalt auch nicht – richtigstellend – aufgeklärt. Randnummer 12 Der Kläger beantragt: Randnummer 13 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 93.047,64 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. März 2014 Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte des Klägers aus seinen Kommanditbeteiligungen an der T. U. GmbH & Co. KG, Vertragsnummern 1., 3. und 4., in Höhe von insgesamt € 100.000,-- zu zahlen. Randnummer 14 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Ziffer 1 bezeichneten Zug-um-Zug-Leistung in Verzug befindet. Randnummer 15 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von seiner Haftung nach § 3 des Kommanditgesellschaftsvertrages in Verbindung mit §§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB freizustellen, und dass keine Ansprüche gegen den Kläger aus den in Ziffer 1 bezeichnenden Gesellschaftsverhältnissen mehr bestehen. Randnummer 16 4. Die Beklagte wird verurteilt, die außergerichtlichen Kosten der anwaltlichen Vertretung in Höhe von € 2.118,44 an den Kläger zu zahlen. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt, Randnummer 18 die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Sie ist der Auffassung, der Prospekt kläre zutreffend über alle wesentlichen Risiken und Nachteile der Beteiligung auf. Er sei dem Erblasser, der ein hoch erfahrener Anleger gewesen sei, bereits mehrere Wochen vor der ersten Zeichnung übersandt worden. Insbesondere ist die Beklagte der Auffassung, die Darstellung des Umfangs und der Überwachung durch die FSA und der Einlagensicherung durch die FSCS sei weder falsch noch irreführend. Soweit auf S. 8 des Emissionsprospekts von einer Kontrolle des Managements des T. U. durch die FSA die Rede sei, beziehe sich diese Angabe ersichtlich auf die Gesellschaft, die das Portfolio der Lebensversicherungen aktiv verwalte, nämlich die PIL. Die Aufgaben der beiden Institutionen FSA und FSCS seien auf den S. 8, 21, 26, 32 und 108/109 des Prospekts korrekt dargestellt, die Rolle der am Fonds beteiligten Gesellschaften auf den S. 27, 78 bis 81 und 108. Dort sei auch klargestellt, dass mit dem Oberbegriff „T. U.“ die gesamte Fondskonstruktion, bestehend aus der Deutschen Fondsgesellschaft und den englischen Gesellschaften, bezeichnet werde und nicht etwa die Deutsche Fondsgesellschaft R. & C.. U. GmbH & Co. KG. Einer Aufsicht der FSA auch über die Geschäftsführung der deutschen KG oder der R. TEP hätte kein höheres Maß an Sicherheit für die Anleger gebracht, weil die Investitionsentscheidungen allein von der (ohnehin der FSA-Aufsicht unterworfenen) PIL getroffen worden seien. Insbesondere aus der Darstellung „vereinfachtes Geschäftsmodell“ auf der S. 9 des Emissionsprospektes sei erkennbar, dass die auf S. 8 befindliche Darstellung über die Kontrolle durch die FSA nur die Policenhandelsgesellschaft betreffe. Jedenfalls anhand des Organigramms auf S. 77 des Prospektes sei aber ersichtlich gewesen, welche der Gesellschaften tatsächlich überwacht würden. Jedenfalls hätte ein etwaiger Prospektfehler insoweit den Erblasser nicht veranlasst, von der Beteiligung abzusehen. Dies ergebe sich letztlich auch aus den Erklärungen der Zeugin v. K.. Randnummer 20 Etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers seien ohnehin verjährt. Der Erblasser hätte bereits im Jahr 2006 von den von ihm behaupteten Aufklärungspflichtverletzungen ohne Weiteres Kenntnis erlangen können. Spätestens habe der Erblasser/Kläger nach Erhalt des Schreibens vom 20. November 2009 (Anlage B 10) erkennen müssen, dass er keine mündelsichere Beteiligung gezeichnet habe und wirtschaftliche Schwierigkeiten eingetreten seien. Randnummer 21 Die Beklagte meint zudem, eine Haftung gegenüber dem Kläger scheide aus, da ein unmittelbarer Kontakt zwischen ihr und dem Erblasser nicht bestanden habe. Etwaige Beratungsfehler durch die Zeugin v. K. seien nicht im Pflichtenkreis der Beklagten erfolgt und könnten ihr daher auch nicht zugerechnet werden. Randnummer 22 Die Beklagte wendet sich schließlich gegen die Höhe des vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzes und verweist auf die erhaltenen Ausschüttungen. Sie bestreitet, dass der Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten gezahlt habe. Randnummer 23 Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört. Es hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin Gräfin v. K.. Hinsichtlich des Beweisergebnisses wird Bezug genommen auf das Protokoll der Sitzung vom 14. Oktober 2015. Randnummer 24 Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 8. Juli 2015 und 14. Oktober 2015 ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 25 Die Klage ist zulässig. Sie ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. I. Randnummer 26 Die Beklagten haben dem Kläger gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 282, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB den durch den Erwerb der Beteiligung entstandenen Schaden zu ersetzen. Denn der Erblasser, dessen Gesamtrechtsnachfolger der Kläger unstreitig geworden ist, ist vor Unterzeichnung der Beitrittserklärungen nicht ordnungsgemäß über die mit den Beteiligungen einhergehenden Risiken aufgeklärt worden. Randnummer 27 1. Nach ständiger Rechtsprechung haben die Gründungsgesellschafter einer Gesellschaft die Pflicht, einem Beitrittsinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihm über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären (vgl. nur BGH, Urteil vom 14. Mai 2012, II ZR 69/12). Dabei müssen insbesondere Angaben, die darauf abzielen, Vertrauen beim Anleger zu begründen, unbedingt den Tatsachen entsprechen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2006, III ZR 20/2005, Juris Rz. 13). Randnummer 28 Diese Verpflichtung obliegt allen Gründungsgesellschaftern und damit auch der Beklagten zu 1) als persönlich haftender Gesellschafterin der Anlagegesellschaft. Sie haftet als Vertragspartnerin der neu eintretenden Gesellschafter nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne für unvollständige Angaben im Fondsprospekt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 15. Januar 2013 – II ZR 43/12 – Juris, Rz. 5). Randnummer 29 2. Das erkennende Gericht folgt der Auffassung der Klägerseite, dass der Erblasser durch den Prospekt über den Umfang der ausgeübten Finanzaufsicht irreführend informiert und damit unzutreffend aufgeklärt wurde. Randnummer 30
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.