Untersagen des Einsatzes einer externen Fachkraft für Arbeitssicherheit durch den Betriebsrat Orientierungssatz Die generelle Entscheidung, ob die Arbeitgeberin eine interne Fachkraft für Arbeitssicherheit, eine freiberuflich tätige Fachkraft für Arbeitssicherheit oder aber einen überbetrieblichen Dienst einsetzt, unterliegt nach § 87 Abs 1 Nr 7 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats. (Rn.36) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 1 ABN 33/15) Verfahrensgang vorgehend ArbG Hamburg 28. Kammer, 2. Juli 2014, 28 BV 1/14, Beschluss nachgehend BAG, 26. August 2015, 1 ABN 33/15, Beschluss: Verwerfung (nicht dokumentiert) Tenor Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 2. Juli 2014 – 28 BV 1/14 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschluss insgesamt wie folgt neu gefasst wird: Der Beteiligten zu 2 wird aufgegeben, es zu unterlassen, als Fachkräfte für Arbeitssicherheit gem. § 9 Abs. 3 ASiG im Zuständigkeitsbereich des Beteiligten zu 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der De. P. AG, Fachabteilung Arbeitssicherheit, einsetzen zu lassen, bevor die Zustimmung des Beteiligten zu 1 zur Übertragung der Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit auf einen überbetrieblichen Dienst nicht erteilt oder durch eine Entscheidung der Einigungsstelle nicht ersetzt worden ist. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Der Betriebsrat möchte der Beteiligten zu 2 den Einsatz einer externen Fachkraft für Arbeitssicherheit untersagen lassen. Randnummer 2 Die Beteiligte zu 2 ist ein zu einem Konzern gehörendes Unternehmen, das Kurierdienstleistungen erbringt und Betriebsstätten im gesamten Bundesgebiet unterhält. Der Betriebsrat ist für die Region Nord der Beteiligten zu 2 gebildet worden und für die Standorte Hamburg, Bremen, Hannover und Neumünster zuständig. Randnummer 3 Die Beteiligte zu 2 teilte dem Betriebsrat am 1. August 2013 mit, dass künftig Herr Cl. an den Sitzungen des Arbeitssicherheitsausschusses in Hannover teilnehmen werde. Herr Cl. ist kein Mitarbeiter der Beteiligten zu 2, sondern Arbeitnehmer der De. P. AG. Der Betriebsrat wandte sich daraufhin mit dem Hinweis an die Beteiligte zu 2, dass seiner Meinung nach die Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit (FASI) mitbestimmungspflichtig sei. Die Beteiligte zu 2 reagierte darauf nicht. Randnummer 4 Zwischen den Beteiligten ist nicht vereinbart worden, dass externe Personen im Zuständigkeitsbereich des Betriebsrats als Fachkräfte für Arbeitssicherheit eingesetzt werden können. Der Betriebsrat beschloss im Jahre 2010, dass der Gesamtbetriebsrat mit der Verhandlung einer Betriebsvereinbarung mit generellen Regelungen für die Auswahl der Sicherheitsbeauftragten, die Qualifikation und persönlichen Anforderungen der Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie das formelle Bestellungsverfahren bei externen Fachkräften für Arbeitssicherheit beauftragt werde. Für die Einzelheiten des Beschlusses wird auf die Anlage AG 1 zum Schriftsatz der Beteiligten zu 2 vom 6. Juni 2014 (Bl. 39 d.A.) verwiesen. Am 24. November 2014 beschloss der Beteiligte zu 1 Folgendes: Randnummer 5 "Der in der Sitzung des Betriebsrats vom 28.09.2010 gefasste Beschluss, den GBR zu beauftragen, eine Betriebsvereinbarung zu den in Anlage 1 aufgeführten Regelungstatbeständen zu verhandeln, wird hiermit ausdrücklich widerrufen." Randnummer 6 Wegen der Einzelheiten des Beschlusses nebst Anlage wird auf die Anlage Ast 4 zum Schriftsatz des Betriebsrats vom 9. Januar 2015 (Bl. 135 f d.A.) verwiesen. Dem Gesamtbetriebsrat wurde dieser Beschluss am selben Tage mitgeteilt. Eine zwischen Gesamtbetriebsrat und Beteiligter zu 2 gebildete Einigungsstelle erklärte sich mit Beschluss vom 14. Januar 2015, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage Ast 5 zum Schriftsatz des Beteiligten zu 1 vom 29. Januar 2015 (Bl. 140 bis 144 d.A.) verwiesen wird, für unzuständig. Randnummer 7 Am 1. Juli 2014 beschloss der Betriebsrat, den Verfahrensgegenstand dieses Rechtstreits um den Antrag zu erweitern, der Beteiligten zu 2 aufzugeben, es zu unterlassen, als Fachkräfte für Arbeitssicherheit gemäß § 9 Abs. 3 ASiG im Zuständigkeitsbereich des Beteiligten zu 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der De. P. AG, Fachabteilung Arbeitssicherheit, einzusetzen, bevor hierzu eine Einigung mit dem Betriebsrat erzielt oder durch die Einigungsstelle ersetzt wurde. Wegen der Einzelheiten der Ladung zu der Sitzung des Betriebsrats am 1. Juli 2014, deren Tagesordnung, der Anwesenheit und des Sitzungsprotokolls wird auf im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 2. Juli 2014 überreichte Unterlagen (Bl. 45 bis 55 d.A.) verwiesen Randnummer 8 Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, dass er vor dem Einsatz von Herrn Cl. hätte angehört bzw. umfassend informiert werden müssen. Der Betriebsrat habe auf seine Mitbestimmungsrechte bei neu zu bestellenden Fachkräften nicht verzichtet. Über die Beauftragung Externer sei keine Einigung erzielt worden. Die De. P. AG setze in ihrer Fachabteilung Arbeitssicherheit Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht ausschließlich aufgrund ihrer Qualifikation ein, sondern auch aufgrund von Arbeitskräfteüberhängen in anderen Bereichen ein. Die Arbeitgeberin treffe eine Überwachungspflicht hinsichtlich der Qualifikation der Fachkräfte. Auch der Betriebsrat müsse diese kontrollieren können. Dazu reiche die bloße Mitteilung des Namens der eingesetzten Person nicht aus. Randnummer 9 Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt, Randnummer 10 1. der Beteiligten zu 2 aufzugeben, es zu unterlassen, den Einsatz von Herrn R. Cl. als Fachkraft für Arbeitssicherheit gemäß § 9 Abs. 3 ASiG für den Standort Hannover der Beteiligten aufrecht zu halten; Randnummer 11 2. der Beteiligten zu 2 aufzugeben, es zu unterlassen, als Fachkräfte für Arbeitssicherheit gemäß § 9 Abs. 3 ASiG im Zuständigkeitsbereich des Beteiligten zu 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der De. P. AG, Fachabteilung Arbeitssicherheit, einzusetzen, bevor hierzu eine Einigung mit dem Betriebsrat erzielt oder durch die Einigungsstelle ersetzt wurde. Randnummer 12 Die Arbeitgeberin hat beantragt, Randnummer 13 die Anträge zurückzuweisen. Randnummer 14 Die Arbeitgeberin hat behauptet, dass es im Juni 2013 zwischen Vertretern der Arbeitgeberin und des Betriebsrats eine Verständigung darüber gegeben habe, dass die örtliche Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie der jeweilige Betriebsarzt an den Sitzungen des Arbeitssicherheitsausschusses teilnehmen solle. Die Zustimmung des Betriebsrats vor dem Einsatz von Herrn Cl. sei daher nicht erforderlich gewesen. In Absprache mit dem Gesamtbetriebsrat "kaufe" die Arbeitgeberin in langjähriger – und auch dem Betriebsrat bekannter – Praxis ihre Fachkräfte für Arbeitssicherheit extern von einem sog. überbetrieblichen Dienst ein; derzeit sei dies die De. P. AG, Fachabteilung Arbeitssicherheit. Die konkrete Personalauswahl obliege daher gar nicht der Arbeitgeberin. Sie erhalte selbst Informationen über die jeweilige Person nur von der De. P. AG und leite diese Informationen auch an den Betriebsrat weiter. Ein überbetrieblicher Dienst dürfe nur geeignetes Personal einsetzen. Herr Cl. sei tatsächlich als Fachkraft befähigt. Der Betriebsrat habe seine Befugnisse zur Frage, ob ein externer Dienst beauftragt werde, an den Gesamtbetriebsrat delegiert. Randnummer 15 Dem Antrag zu 2 liege keine ordnungsgemäße Beschlussfassung zugrunde. Randnummer 16 Das Arbeitsgericht Hamburg hat durch Beschluss vom 2. Juli 2014 dem Antrag zu 2 des Betriebsrats stattgegeben und den Antrag zu 1 als unzulässig verworfen. Wegen der Einzelheiten des Beschlusses des Arbeitsgerichts wird auf Bl. 59 bis 69 d.A. verwiesen. Gegen diesen Beschluss, der der Beteiligten zu 2 am 21. August 2014 zugestellt wurde, hat diese mit Schriftsatz vom 18. September 2014, der am selben Tage beim Landesarbeitsgericht einging, Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2014, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 1. Oktober 2014, hat die Beteiligte zu 2 die Verlängerung der Frist zur Begründung der Beschwerde beantragt. Durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 9. Oktober 2014 ist die Frist bis zum 21. November 2014 verlängert worden. Mit Schriftsatz vom 21. November 2014, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am selben Tage, hat die Beteiligte zu 2 die Beschwerde begründet. Randnummer 17 Die Beteiligte zu 2 meint, dass der Antrag des Beteiligten zu 2, soweit das Arbeitsgericht Hamburg ihm stattgegeben hat, nicht hinreichend bestimmt sei. Zwar habe der Beteiligte zu 1 klargestellt, dass die in dem Antrag zu 2 gemeinte Einigung sich auf die Beauftragung eines überbetrieblichen Dienstes beziehen solle. Eine derartige Klarstellung sei aber nicht in den Antrag aufgenommen worden, so dass die Entscheidung des Arbeitsgerichts dahingehend verstanden werden könne, dass der Beteiligten zu 2 die Beauftragung eines überbetrieblichen Dienstes generell verboten oder ihr untersagt sei, Beschäftigte der De. P. AG als Kräfte eines überbetrieblichen Dienstes einzusetzen, selbst wenn die Einigung über den Einsatz eines überbetrieblichen Dienstes erzielt worden wäre. Es sei im Übrigen nicht die Fallgestaltung erfasst, dass die Beteiligte zu 2 mit dem Gesamtbetriebsrat eine Einigung über den Einsatz des überbetrieblichen Dienstes erzielt. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts sei außerdem unzutreffend, weil der Beteiligte zu 1 derzeit nicht über das Mitbestimmungsrecht verfüge, weil es nach § 50 Abs. 2 BetrVG auf den Gesamtbetriebsrat übertragen worden sei, der die Verhandlungen mit der Beteiligten zu 2 führe. Der Beteiligte zu 1 sei nicht in der Lage, nach der Delegation auf den Gesamtbetriebsrat und dessen Eintritt in die Verhandlungen noch selbst über Aspekte des Arbeitsschutzes zu verhandeln oder derartige Verhandlungen an sich zu ziehen. Da die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats in Bezug auf die Entscheidung, ob ein überbetrieblicher Dienst beauftragt werde, derzeit nicht beim Betriebsrat lägen, könne dieser auch nicht die Unterlassung des Einsatzes eines überbetrieblichen Dienstes verlangen. Die Entscheidung der mit dem Gesamtbetriebsrat gebildeten Einigungsstelle führe nicht dazu, dass das Verfahren beendet worden sei. Das Einigungsstellenverfahren sei nunmehr zwischen dem Beteiligten zu 1 und der Beteiligten zu 2 fortzuführen. Randnummer 18 Die Beteiligte zu 2 beantragt, Randnummer 19 den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 2. Juli 2014 – 28 BV 1/14 – abzuändern und die Anträge insgesamt abzuweisen. Randnummer 20 Der Beteiligte zu 1 beantragt, Randnummer 21 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 22 Er hält den Beschluss des Arbeitsgerichts für zutreffend, weil der Betriebsrat selbst bei Beauftragung des Gesamtbetriebsrats Träger des Mitbestimmungsrechts bleibe. II. Randnummer 23 Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 24 1) Gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG ist die Beschwerde statthaft. Sie ist im Sinne der §§ 87 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Randnummer 25 2) Die Beschwerde ist unbegründet, weil der Antrag des Beteiligten zu 1 zulässig und begründet ist. Randnummer 26
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