Gegenstandswert - Streit über die Auswahl von Teilnehmern für eine Berufsbildungsmaßnahme Leitsatz Der Gegenstandswert für ein Beschlussverfahren über die Mitbestimmung des Betriebsrats über die Auswahl von Teilnehmern für eine Berufsbildungsmaßnahme (§ 98 Abs. 3 BetrVG) richtet sich nicht nach den Kosten der Maßnahme, sondern nach der Anzahl der möglichen Teilnehmer der Maßnahme unter Berücksichtigung der Staffel des § 9 BetrVG. Dabei ist regelmäßig der Grundfall von bis zu 20 Beschäftigten mit dem einfachen Auffangwert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG von 5.000 € in Ansatz zu bringen; für die weiteren in § 9 BetrVG vorgesehenen Staffeln sind jeweils zusätzlich 5.000 € zu berücksichtigen. (Rn.14) Verfahrensgang vorgehend ArbG Hamburg, 17. März 2016, 19 BVGa 3/16, Beschluss Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 17. März 2016 – 19 BVGa 3/16 – abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten wird festgesetzt auf € 10.000,00. Gründe I. Randnummer 1 Zu entscheiden ist über eine Beschwerde gegen einen Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts. Randnummer 2 Die Beteiligten haben im Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht darüber gestritten, ob ein Mitbestimmungsrecht des Beteiligten zu 1) im Hinblick auf die Auswahl von Teilnehmern für das ab Februar 2016 geplante Programm „Führen mit Zukunft“ besteht. Im Hinblick auf die Einzelheiten der Auseinandersetzung wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien. Unstreitig ist, dass von dem streitgegenständlichen Programm 46 Arbeitnehmer betroffen sein können. Die Fortbildungskosten je Teilnehmer belaufen sich auf mehr als € 10.000,00. Randnummer 3 Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert mit Beschluss vom 17.3.2016 (Bl. 119 f. d.A.) festgesetzt auf € 55.000,00. Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen. Randnummer 4 Gegen diesen ihr am 22. März 2016 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 2) mit Schreiben vom 5.4.2016, am selben Tag beim Arbeitsgericht eingegangen, Beschwerde eingelegt. Ihrer Meinung nach sei der Gegenstandswert auf € 5.000,00 festzusetzen. Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht an die Gesamtzahl der Arbeitnehmer angeknüpft. Für die Fortbildungsmaßnahmen „Führen mit Zukunft“ seien von vornherein nur 16 Plätze vorgesehen. Damit verbleibe es bei dem Grundfall des einfachen Auffangwertes des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG für bis zu 20 Beschäftigte. Die Kosten der Fortbildungsmaßnahme rechtfertigten auch keine Erhöhung des Gegenstandswerts, weil es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit handele. Maximal könne der Gegenstandswert € 10.000,00 betragen, da sich der Teilnehmerkreis auf die Führungsgruppe der Kernzielgruppe 1 aus dem LuP 2014 und 2015 - unstreitig – beschränke. Diese Gruppe umfasse (unstreitig) 45 Arbeitnehmer. Randnummer 5 Mit Beschluss vom 14. April 2016 ist der Beschwerde nicht abgeholfen worden. Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen (Bl. 130 ff d.A.). Die Beschwerde ist dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt worden. Randnummer 6 Mit Verfügung vom 25. April 2016 hat das Landesarbeitsgericht die Beteiligten darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, der Beschwerde teilweise abzuhelfen und den Gegenstandswert auf € 10.000,00 festzusetzen (Bl. 134 f. d.A.). Es wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Randnummer 7 Daraufhin hat der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 1) ausgeführt, das Arbeitsgericht habe zutreffend auch auf die Kosten der Fortbildungsmaßnahme abgestellt, da „nach Lage des Falles“ sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen seien. Die geplante Struktur des Programms „Führen mit Zukunft“ umfasse einen Zeitraum von annähernd 2 Jahren und es sei davon auszugehen, dass die Fortbildungskosten je Teilnehmer bei deutlich mehr als € 10.000,00 liegen würden. Randnummer 8 Ergänzend wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Randnummer 9 Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2) hat teilweise Erfolg. Der Streitwert war niedriger, nämlich insgesamt auf € 10.000,00, nicht jedoch auf € 5.000,00 festzusetzen. 1. Randnummer 10 Die formgerechte Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG zulässig. Die Antragsberechtigung folgt aus § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 €. 2. Randnummer 11 Die Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg. Der Gegenstandswert für das Beschlussverfahren 19 BVGa 3/16 war insgesamt auf € 10.000,00 festzusetzen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.