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FG Hamburg 4. Senat 4 K 226/14 Urteil Zollrecht - Verbindliche Ursprungsauskunft: präferentieller Ursprung nach dem Abkommen zwischen der EU und der S

Zollrecht - Verbindliche Ursprungsauskunft: präferentieller Ursprung nach dem Abkommen zwischen der EU und der Schweiz sowie dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) für gesinterte Run

Art. 2Abs.

1 Buchst. b PURÜ gelten für die Zwecke der Durchführung des Abkommens Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei, sofern die Vormaterialien in der Vertragspartei im Sinne des Art. 5 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind. Dies ist bei Erzeugnissen, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, der Fall, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang II erfüllt sind (

Art. 5Abs.

1 UAbs. 1 PURÜ). Diese Bedingungen erfüllen die Rundstäbe nicht. Da es sich bei den Rundstäben um Waren der Position 3916 KN, nicht jedoch um Profile, handelt (dazu 1.1), sind die Ursprungsregeln in Anhang II PURÜ für Waren der Positionen 3916 bis 3921 HS anwendbar (dazu 1.2). Die von der Klägerin durchgeführte Bearbeitung des PE-Pulvers erfüllt nicht die darin niedergelegten Anforderungen an den Präferenzursprung (dazu 1.3). Randnummer 22 1.1 Bei den Rundstäben handelt es sich um Waren der Position 3916 KN. Dies sind insbesondere Stäbe, Stangen und Profile, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet, aus Kunststoffen. Die Rundstäbe bestehen aus PE, einem Kunststoff im Sinne von Anmerkung 1 zu Kapitel 39 KN. Sie wurden durch Sintern hergestellt und danach entgratet und abgelängt. Randnummer 23 Die Rundstäbe sind keine Profile im Sinne der Position 3916 KN. Dies ergibt sich aus Anmerkung 8 S. 3 zu Kap. 39 KN. Danach sind Produkte nur dann Profile - und nicht Rohre und Schläuche -, wenn sie einen anderen als runden, ovalen, rechteckigen oder ein regelmäßiges Vieleck aufweisenden Innenquerschnitt haben. Dies ist nicht der Fall, da die Rundstäbe einen runden Durchmesser haben. Dass die Rundstäbe produktionsbedingt eine leicht elliptische Form aufweisen sollen, ändert hieran nichts. Da eine Ellipse eine geschlossene ovale Kurve ist (https://de.wikipedia.org/wiki/Ellipse), wird damit ein ovaler Querschnitt beschrieben. Eine Form mit einem solchen Querschnitt ist nach der genannten Anmerkung ebenfalls kein Profil. Auch die durch die Ram-Markierungen verursachten Querschnittsveränderungen machen die Rundstäbe nicht zu Profilen. Es handelt sich dabei nämlich um geringfügige, regelmäßig auftretende Abweichungen vom runden bzw. ovalen Querschnitt. Randnummer 24 1.2 Damit gelten die Ursprungsregeln gemäß

I PURÜ für Waren der Positionen 3916 - 3921 HS und nicht für "Profile, Rohre und Schläuche" (ex 3916 und ex 3917 HS). (...) Randnummer 25 Die Tabelle enthält in den Spalten

(3)und
(4)die alternativ anzuwendenden ursprungsverleihenden Be- oder Verarbeitungsschritte (Ursprungsregeln). Welche davon zur Anwendung kommt, bestimmt sich danach, unter welche der in Spalte
(2)genannten Warenbezeichnung eine Ware fällt (Einleitende Bemerkung 2.1 zur Liste in Anhang II PURÜ). Randnummer 26 1.3 Nach diesen Ursprungsregeln liegt keine ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung vor. Da es sich bei dem Rundstäben nicht um "andere Erzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung" handelt (dazu 1.3.1), sind die für "Additionshomopolymerisationserzeugnisse mit einem Anteil eines Monomers am Gesamtgehalt des Polymers von mehr als 99 GHT" (im Folgenden: "Additionshomopolymerisationserzeugnisse") geltenden Ursprungsregeln anwendbar (dazu 1.3.2). Die Voraussetzungen dieser Ursprungsregeln sind nicht erfüllt (dazu 1.3.3). Schließlich führt auch die Anwendung der allgemeinen Toleranzregel (

Art. 5Abs.

2 PURÜ) nicht zum Ursprungserwerb (dazu 1.3.4). Randnummer 27 1.3.1 Die Ursprungspräferenzeigenschaft der Rundstäbe beurteilt sich nicht nach den für "andere Erzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung" (Spalte 2) geltenden Be- oder Verarbeitungsschritten (Spalten 3 und 4), da die Rundstäbe keine derartigen Erzeugnisse sind. Die Rundstäbe - andere Erzeugnisse als Flacherzeugnisse - wurden nicht "weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung". Randnummer 28 Zwar stellt das Sintern des PE-Pulvers zu Rundstäben mehr dar als eine Oberflächenbearbeitung des PE-Pulvers, weil es durch diesen Umformungsvorgang grundlegend umgestaltet und in eine neue Form gebracht wird. Dies ist jedoch nicht der in Spalte 2 genannte "weitere" Verarbeitungsvorgang. Dort wird nämlich ausdrücklich verlangt, dass ein "Erzeugnis" "weiter" bearbeitet werden müsse. Dies impliziert, dass zunächst einmal überhaupt ein Erzeugnis hergestellt wird. Der Begriff des "Erzeugnisses" wird definiert als "eine hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist" (Anlage 1 Art. 1 Buchst. c PURÜ). Solche "hergestellte[n] Ware[n]" sind die Rundstäbe, nicht das PE-Pulver. Bei Letzterem handelt es sich vielmehr um "Vormaterialien". Sie werden definiert als "jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen eines Erzeugnisses verwendet werden" (Anl. 1 Art. 1 Buchst. b PURÜ). Das PE-Pulver ist Vormaterial in diesem Sinne, weil es der Rohstoff für die Herstellung der Rundstäbe ist. Randnummer 29 Die weitere Bearbeitung, die die hergestellten Rundstäbe erfahren, nämlich das Entgraten und Ablängen, stellt nicht mehr dar als eine Oberflächenbearbeitung. Was eine "weitere Bearbeitung" im Sinne des Präferenzursprungsregeln-Übereinkommens ist, ist dort nicht definiert. Es ergibt sich jedoch aus den Erläuterungen zur Position 3916 HS und dem Sinn und Zweck der Ursprungsregeln. Nach der Erläuterung Nr. 02.0 zu Position 3916 HS gehören zu dieser Position auch Waren, die auf eine bestimmte Länge zugeschnitten oder oberflächenbearbeitet (insbesondere poliert und mattiert), "jedoch nicht weiter bearbeitet sind." Es wird damit eine Dichotomie gebildet zwischen Ablängen (auf eine bestimmte Länge zuschneiden) und Oberflächenbearbeiten einerseits sowie einer "weiteren Bearbeitung" andererseits. Das Entgraten stellt eine Oberflächenbearbeitung dar, weil hierdurch lediglich scharfe Kanten entfernt werden, ohne dass die Oberflächengestalt grundlegend verändert wird. Auch das Ablängen stellt nach der Erläuterung keine weitere Bearbeitung einer Ware der Position 3916 HS dar. Diese Erwägung ist auch auf das Präferenzursprungsregeln-Übereinkommen übertragbar. Durch das Ablängen findet für sich betrachtet nämlich keine weitere Wertschöpfung statt. Es wird lediglich das Material, das den Ram-Extruder als Endlosware verlässt, auf ein handhabbares Maß zugeschnitten. Randnummer 30 Die hier vertretene Auffassung steht nicht im Widerspruch zu

Art. 5Abs.

1 UAbs. 2 S. 1 PURÜ. Danach sind in Anhang II die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendet werden, vorgenommen werden müssen. Anders als die Klägerin meint, kann diese Vorschrift nicht dahingehend verstanden werden, dass in Spalte

(2)nur auf die Verarbeitung der Vormaterialien abgestellt werden dürfe. Die mit dieser Vorschrift in Bezug genommenen Be- oder Verarbeitungen sind nämlich in den Spalten
(3)und
(4)niedergelegt. Vorliegend geht es jedoch um die Frage, welche der verschiedenen für die Waren der Positionen 3916 - 3921 HS in den Spalten
(3)oder
(4)niedergelegten Ursprungsregeln überhaupt zur Anwendung kommen sollen. Dies bestimmt sich nach der Warenbezeichnung in Spalte
(2), und dort ist von der Weiterbearbeitung von Erzeugnissen die Rede. Randnummer 31 Die hier vertretene Auffassung wird - neben den bereits dargelegten eindeutigen Definitionen der Begriffe "Erzeugnisse" und "Vormaterialien" - auch durch die Einleitende Bemerkung Nr. 2.1 S. 1 zur Liste in Anhang II PURÜ gestützt. Dort ist nämlich eindeutig festgehalten, dass die ersten beiden Spalten der Liste die gewonnenen oder hergestellten Erzeugnisse beschreiben - und damit nicht die Vormaterialien. So ist konsequenterweise bei den einzelnen Einträgen in dieser Spalte immer von "Erzeugnissen" (Halb- und Fertigerzeugnisse, Flacherzeugnisse, andere Erzeugnisse, Additionshomopolymerisationserzeugnisse) die Rede. Randnummer 32 1.3.2 Da das PE-Pulver ein Additionshomopolymerisationserzeugnis mit einem Anteil eines Monomers am Gesamtgehalt des Polymers von mehr als 99 GHT ist, sind die für diese Waren geltenden Ursprungsregeln anwendbar. Randnummer 33 1.3.3 Die Voraussetzungen der für diese Erzeugnisse geltenden Ursprungsregeln sind nicht erfüllt. Nach der ersten Ursprungsregel (Spalte 3) stellt das Herstellen eine ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung dar, wenn
(1)der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware und
(2)der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 HS 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet. Randnummer 34 Auf der Grundlage des zwischen den Beteiligten unstreitigen Preises des PE-Pulvers von 1,75 €/kg und der Ab-Werk-Preise für die Rundstäbe (Durchmesser zwischen 10 mm und 150
  1. mm)von 4,20 €/kg bis 6,80 €/kg übersteigt der Wert des PE-Pulvers (1,75 €/
  2. kg)zwar nicht 50 % des Ab-Werk-Preises der Rundstäbe (mindestens 2,10 €/kg). Allerdings überschreitet der Wert des PE-Pulvers 20 % des Ab-Werk-Preises der Rundstäbe. 20 % von 6,80 €/kg bzw. 4,20 €/kg sind nämlich 1,36 €/kg bzw. 0,84 €/kg. Randnummer 35 Bei dieser Sachlage ist auch der präferentielle Ursprungserwerb nach der zweiten Ursprungsregel (Spalte 4) nicht möglich. Danach liegt ein den Ursprung verleihendes Herstellen nur vor, wenn der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses - hier: zwischen 1,05 €/kg und 1,70 €/kg - nicht überschreitet. Dies ist nicht der Fall. Da der Wert der verwendeten Vormaterialien 1,75 €/kg beträgt, überschreitet er ein Viertel des Wertes des Erzeugnisses mit dem höchsten Kilopreis (1,70 €). Randnummer 36 1.3.4 Die Anwendung der allgemeinen Toleranzregel (

Art. 5Abs.

2 PURÜ) führt nicht zum Ursprungserwerb. Danach können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die "nach den in der Liste in Anhang II genannten Bedingungen nicht bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden sollten", dennoch verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. Aus dieser Formulierung wird deutlich, dass die Toleranzregel nur für solche Ursprungsregeln gilt, deren Wortlaut eine Beschränkung auf bestimmte Vormaterialien vorsieht. So ist in der Liste in Anhang II PURÜ an zahlreichen Stellen vorgesehen, dass die Vormaterialien aus einer anderen Warenposition stammen müssen als die des Erzeugnisses (siehe auch Einleitende Bemerkung 3.3 zur Liste in Anhang II PURÜ). Randnummer 37 Die erste Ursprungsregel (Spalte 3) enthält zwar eine Beschränkung auf bestimmte Vormaterialien, nämlich solche des Kapitels

  1. Da die Klägerin nur Vormaterialien dieses Kapitels verwendet, führt die Anwendung der allgemeinen Toleranzregel nicht zu einem anderen Verhältnis der Werte von Vormaterialien und Erzeugnissen. Randnummer 38 Auf die zweite Ursprungsregel (Spalte 4) ist die allgemeine Toleranzregel nicht anwendbar, da sie eine Wertklausel ohne Beschränkung der zulässigen Vormaterialien enthält. Randnummer 39
  2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung des präferentiellen Ursprungs nach dem EWR-Abkommen. Nach Art. 9 Abs. 1 S. 1 EWR-Abkommen sind die Ursprungsregeln in Protokoll Nr. 4 niedergelegt. Protokoll Nr. 4 über die Ursprungsregeln des EWR-Abkommens in der Fassung des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 136/2005 vom 21.10.2005 (ABl. EG 2005 L 321/1) ist - soweit im vorliegenden Rechtsstreit relevant - identisch mit den Vorschriften des Präferenzursprungsregeln-Übereinkommens, so dass ein präferentieller Ursprungserwerb aus den oben (1.) dargelegten Gründen für den EWR ebenfalls nicht erfolgt ist. III. Randnummer 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben.

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