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LG Hamburg 32. Zivilkammer 332 O 343/14 Urteil Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung, Berufen auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterbelehrung § 4

Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung, Berufen auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterbelehrung Orientierungssatz

  1. Die Widerrufsbelehrung ist zwar fehlerhaft, soweit diese zum Fristbeginn die Formulierung "die Widerrufsfrist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" enthält, da der Verbraucher durch die Verwendung des Begriffs "frühestens" den Fristbeginn nicht eindeutig bestimmen kann, die Widerrufsbelehrung ist aber dennoch wirksam, wenn die verwendete Widerrufsbelehrung der Musterwiderrufsbelehrung gemäß Anlage 2 des § 14 BGB-InfoV vollständig entspricht und sich die Bank daher auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen kann. (Rn.31) (Rn.32)
  2. Soweit in der Widerrufsbelehrung die Musterbelehrung inhaltlich übernommen und das Bankinstitut lediglich einen sprachlichen Übergang gestaltet bzw. die Wir-Form gewählt hat, lässt dieser Umstand die Schutzwirkung nach § 14 BGB-InfoV nicht entfallen. Auch Fußnotenhinweise, bei denen es sich erkennbar um Ausfüllanweisungen für die Sachbearbeiter handelt, stellen keine inhaltliche Veränderung der Musterbelehrung dar. (Rn.52) (Rn.54) Verfahrensgang nachgehend BGH,
  3. April 2017, XI ZR 108/16, Urteil Tenor
  4. Die Klage wird abgewiesen.
  5. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  6. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 130.000,00 € festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger macht die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages geltend. Randnummer 2 Der Kläger ist selbständiger Unternehmensberater. Er hat zur Finanzierung einer Immobilie mit der Beklagten einen Darlehensvertrag vom 9.1.2008 geschlossen. Der Nennbetrag lautete auf 138.000,00 €. Die Auszahlung erfolgte am 1.2.
  7. Der gebundene Sollzins in Höhe von 5,22 % p.A. ist bis zum 31.12.2022 fest vereinbart (der Effektivzins beträgt 5,38 %). Randnummer 3 Der Vertrag enthält folgende Widerrufsbelehrung: Randnummer 4 Widerrufsbelehrung zu Darlehensvertrag Nr. 7...4 Randnummer 5 Widerrufsrecht Randnummer 6 Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: ( Name, Firma und ladungsfähigen Anschrift des Kreditinstituts … H. S. …. Randnummer 7 Widerrufsfolgen Randnummer 8 Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangenen Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen. Randnummer 9 Finanzierte Geschäfte Randnummer 10 Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstückes oder grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind oder wenn wir über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projektes Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen. Können Sie auch den anderen Vertrag widerrufen, so müssen Sie den Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner erklären. Randnummer 11 Wird mit diesem Darlehensvertrag die Überlassung einer Sache finanziert, gilt Folgendes: Wenn Sie diese Sache im Fall des Widerrufs ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgeben können, haben Sie dafür ggf. Wertersatz zu leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind auf Kosten und Gefahr Ihres Vertragspartners zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Wenn Ihrem Vertragspartner das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, können Sie sich wegen der Rückabwicklung nicht nur an diesen, sondern auch an uns halten. Randnummer 12 Der Kläger hat mit Schreiben vom 17.4.2014 seine Vertragserklärung widerrufen (Anlage K2). Die Beklagte hat den Widerruf unter Hinweis auf die aus ihrer Sicht erfolgte Verwendung der damals geltenden gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung als verfristet zurückgewiesen. Randnummer 13 Der Kläger ist der Auffassung, die Widerrufsbelehrung sei wegen der Verwendung des Wortes „frühestens“ nicht wirksam gewesen. Außerdem entspreche die Widerrufsbelehrung nicht in jeder Hinsicht der damals gültigen Musterbelehrung. Randnummer 14 Der Kläger beantragt, Randnummer 15 1.) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 58.559,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 620,31 € seit dem 29.2.2008 und aus je 715,30 € seit jedem Monatsletzten, beginnend mit dem 31.3.2008 bis einschließlich zum 31.102014 (vorläufig) zu zahlen, Randnummer 16 2.) die Beklagte zu verurteilen die Löschung der zu ihren Gunsten im Grundbuch von E., Bl. 1...6, eingetragenen Grundschuld zu bewilligen und die Urkunde an den Kläger herauszugeben, Randnummer 17 3.) die Verurteilung (
  8. & 2.) erfolgt Zug um Zug gegen Rückgewähr des von der Beklagten an den Kläger gezahlten Darlehensbetrages (Nr. 7...4) in Höhe von 138.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4,68 % p.a. seit dem 1.2.2008, Randnummer 18 4.) festzustellen, dass der Beklagten aus dem am 9.1.2008 zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag (Nr. 7...4) keinerlei Ansprüche mehr gegen den Kläger zustehen, Randnummer 19 5.) die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten (1,3 Geschäftsgebühr zzgl. Auslagen und USt) nach dem vom angerufenen Gericht festzusetzenden Streitwert freizuhalten. Randnummer 20 Die Beklage beantragt Randnummer 21 Klagabweisung. Randnummer 22 Die Beklagte hält den Widerruf für unwirksam. Es gehe dem Kläger nicht darum, vor einer übereilten Entscheidung geschützt zu werden, sondern lediglich darum, den Vertrag in Ausnutzung einer Niedrigzinsphase zulasten der Beklagten umzufinanzieren. Der Kläger handele treuwidrig. Der Widerruf sei verwirkt. Die Frist sei im Übrigen abgelaufen, weil die Abweichung von der Musterbelehrung für die Ausübung des Widerrufsrechts offensichtlich keine Bedeutung habe und daher unschädlich sei. Randnummer 23 Zum Sach- und Streitstand wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 24 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Randnummer 25 Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages sowie auf Löschung der Grundschuld nicht zu. Randnummer 26 Der mit Schreiben vom 17.4.2014 erklärte Widerruf ist verspätet. Randnummer 27 Es handelt sich um einen Verbraucherdarlehensvertrag, für den dem Verbraucher gemäß den in §§ 491, 495, 355 BGB der bei Vertragsschluss geltenden Fassung ein Widerrufsrecht eingeräumt worden ist. Der Kläger hat das Darlehen als Verbraucher abgeschlossen (§ 13 BGB); die Beklagte ist Unternehmerin im Sinne von § 14 BGB). Der Kläger war über sein Widerrufsrecht zu belehren. Randnummer 28 Zwar ist die Widerrufsbelehrung als solche fehlerhaft, die Beklagte kann sich jedoch auf den Vertrauensschutz der Musterbelehrung berufen, so dass die Widerrufsfrist abgelaufen gewesen ist (§ 355 BGB). a.) Randnummer 29 Gemäß § 355 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. musste dem Kläger in Textform eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht erteilt werden. Darin mussten demzufolge Name und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, angegeben werden sowie ein Hinweis auf den Fristbeginn und darauf, dass der Widerruf einer Begründung nicht bedarf, in Textform innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären ist und dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung ausreicht. Randnummer 30 Gemäß § 358 Abs. 5 BGB a.F. war im Falle eines verbundenen Geschäfts auch auf die insoweit bestehenden Folgen des Widerrufs hinzuweisen. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um ein verbundenes Geschäft, weil die Voraussetzungen des § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB a.F. nicht vorliegen. Randnummer 31 Die Widerrufsbelehrung erfüllt diese Voraussetzungen mit Ausnahme der Beschreibung des Fristbeginns für die Erklärung des Widerrufs. Der Hinweis darauf, dass „die Frist … frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ beginnt, ist nicht hinreichend deutlich, weil sie zum Ausdruck bringt, dass es noch auf ein weiteres bzw. weitere Ereignisse für den Fristbeginn ankommt, dieses jedoch nicht bezeichnet wird (BGH vom 1.3.2012 – III ZR 83/11). Die Widerrufsbelehrung ist daher unrichtig. b.) Randnummer 32 Die Beklagte kann sich jedoch auf den dadurch begründeten Vertrauensschutz berufen, dass die Belehrung insoweit der zum damaligen Zeitpunkt gültigen Musterbelehrung entspricht. Randnummer 33 Auf die Unrichtigkeit der Belehrung kommt es dann nicht an, wenn die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung inhaltlich wie auch in der äußeren Gestaltung der Musterbelehrung der Anlage 2 des § 14 BGB-InfoV vollständig entspricht (BGH vom 28.6.2011 – XI 349/10 vom 18.3.2014, II ZR 109/13). In dem Fall kann sich die Beklagte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf die Schutzwirkung der Verordnung berufen (BGH 15.8.2012 VIII ZR 378/11). Entscheidend ist dabei, ob der Unternehmer den Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat. Greift er in den Mustertext selbst ein, kann er sich schon deshalb unabhängig vom konkreten Umfang der Änderung auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen. Das gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderung, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab welcher Überschreitung sie entfallen soll (BGH vom 28.6.2011 – XI ZR 349/10; 1.3.2012 – III ZR 83/11). In seiner Entscheidung vom 20.11.2012, II ZR 264/10 ist der Bundesgerichtshof vom Vertrauensschutz ausgegangen und hat es für unschädlich angesehen, dass bei Verwendung der Musterbelehrung im Übrigen der Fristbeginn § 187 BGB angepasst worden ist. Randnummer 34 Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen, unter denen die Beklagte den Vertrauensschutz in Anspruch nehmen kann, vor, auch wenn die Beklagte die Musterbelehrung nicht in jeder Hinsicht wörtlich übernommen hat. b.a.) Randnummer 35 Im vorliegenden Fall entspricht der Passus zum Widerrufsrecht als solchem der Musterbelehrung sowohl in der Gestaltung wie auch inhaltlich. Der unter dem Passus „Widerrufsfolgen“ aufgenommene Hinweis: Randnummer 36 Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen Randnummer 37 entspricht dem gemäß Punkt 6 der Gestaltungshinweise für Finanzdienstleistungen aufzunehmenden Hinweis. b.b.) Randnummer 38 Die vertragliche Belehrung enthält Abweichungen von der Musterbelehrung allerdings unter dem Passus „Finanzierte Geschäfte“: Randnummer 39 Hierzu sieht die Musterbelehrung folgendes vor: Randnummer 40 "Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Können Sie auch den anderen Vertrag widerrufen, so müssen Sie den Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner erklären. Randnummer 41 Wird mit diesem Darlehensvertrag die Überlassung einer Sache finanziert, gilt Folgendes: Wenn Sie diese Sache im Falle des Widerrufs ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgeben können, haben Sie dafür ggf. Wertersatz zu leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind (auf Kosten und Gefahr Ihres Vertragspartners)

(7)zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Wenn Ihrem Vertragspartner das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, können Sie sich wegen der Rückabwicklung nicht nur an diesen, sondern auch an uns halten." Randnummer 42 Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist Satz 2 der vorstehenden Hinweise durch den folgenden Satz zu ersetzen: Randnummer 43 "Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgeht und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt." Randnummer 44 Stattdessen heißt der Text der Widerrufsbelehrung: Randnummer 45 Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstückes oder grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind oder wenn wir über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projektes Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen. Können Sie auch den anderen Vertrag widerrufen, so müssen Sie den Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner erklären. Randnummer 46 Wird mit diesem Darlehensvertrag die Überlassung einer Sache finanziert, gilt Folgendes: Wenn Sie diese Sache im Fall des Widerrufs ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgeben können, haben Sie dafür ggf. Wertersatz zu leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind auf Kosten und Gefahr Ihres Vertragspartners zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Wenn Ihrem Vertragspartner das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, können Sie sich wegen der Rückabwicklung nicht nur an diesen, sondern auch an uns halten. Randnummer 47 Nach den Hinweisen der Musterbelehrung hätte der
  1. Satz durch den folgenden Satz ersetzt werden müssen: Randnummer 48 "Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgeht und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt." Randnummer 49 Der
  2. und
  3. Satz der Belehrung wäre dabei entfallen, und es wäre dann – wie geschehen – fortgesetzt worden mit: Randnummer 50 „Können Sie auch den anderen Vertrag widerrufen…“ Randnummer 51 Die folgenden Hinweise entsprechen der Musterbelehrung. Randnummer 52 Im vorliegenden Fall liegt die Abweichung also lediglich darin, dass die Beklagte noch den allgemeinen Hinweis auf einen finanzierten Kauf belassen hat und verbunden mit einer sprachlichen Änderung, die offensichtlich den Anschluss verdeutlichen sollte, die besondere Belehrung zum Immobiliendarlehen angeschlossen hat. Die Musterbelehrung sah in sich bereits vor, dass der Anwender die Belehrung nach Maßgabe der einzelnen Hinweise gestalten musste. Im Rahmen der vorgesehenen immanenten Gestaltungsvorgaben hat die Beklagte nicht streng nach den Hinweisen gehandelt aber die einzelnen Belehrungen inhaltlich übernommen und lediglich einen sprachlichen Übergang gestaltet bzw. die Wir-Form gewählt. Unter diesen Umständen ist nach Auffassung des Gerichts die Berufung auf den Vertrauensschutz der Musterbelehrung gerechtfertigt, zumal dadurch die Deutlichkeit der Belehrung nicht beeinträchtigt worden ist (so auch Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht vom 26.2.2015 – 5 U 175/14 (Anlage B4), OLG Bamberg vom 1.6.2015 (6 U 13/15 (Anlage B8)). Randnummer 53 Hinzu kommt, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um ein finanziertes Geschäft gehandelt hat. Die Belehrung entfaltet insoweit keine Wirkung und hätte gemäß Ziffer 9 der Gestaltungshinweise auch entfallen können. Sie ist daher für den vorliegenden Vertrag ohne Bedeutung b.c.) Randnummer 54 Außerdem sind Fußnotenhinweise enthalten, die jeweils Ausfüllanweisungen für die Sachbearbeiter (
  4. Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts,
  5. Bitte Frist im Einzelfall prüfen) darstellen. Damit sind keine Veränderungen am Belehrungstext vorgenommen worden, weil sie sich erkennbar nicht an den Verbraucher richten und auch nicht zu dessen Verwirrung führen können (vgl. auch LG Nürnberg Fürth – 10 O 3952/14 - Anlage B5). c.) Randnummer 55 Da der Widerruf bereits aus den vorstehenden Gründen verspätet ist, kommt es nicht darauf an, ob er auch verwirkt oder treuwidrig wäre, etwa weil damit vertragsfremde Zwecke verfolgt werden sollen. Randnummer 56 Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO. Randnummer 57 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO. Das Gericht ist dabei wesentlich vom Wert der Grundschuld ausgegangen, deren Löschung begehrt wird. Dieser Wert bestimmt sich nicht allein nach dem Nennwert, sondern maßgeblich auch nach dem Wert, mit dem sie valutiert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der Tilgungsstand des Darlehens im Juli 2015 auf ca. 125.500,00 € belaufen hat. Auch wenn der Kläger bereits geleistete Zahlungen zurückfordert, andererseits aber auch die Rückzahlung des Darlehensbetrages anbietet, erscheint es in wirtschaftlicher Hinsicht angemessen, den Wert insgesamt auf bis zu 130.000,00 € anzusetzen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.