Haftung bzw. Haftungsbefreiung des Frachtführers für die Beschädigung des Frachtgutes durch in den Lkw eingedrungene Flüchtlinge Orientierungssatz 1. Seitens des Frachtführers besteht eine Haftung nach Art. 17 Abs. 1 CMR u.a. für die Beschädigung des Frachtgutes, sofern der Verlust oder die Beschädigung zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem seiner Ablieferung eintritt. Dabei kann sich der Frachtführer nicht auf einen Haftungsausschluss oder eine Haftungsbegrenzung berufen, wenn er den Schaden vorsätzlich oder durch ein ihm zur Last fallendes vorsatzgleiches Verschulden verursacht hat. (Rn.30) 2. Der Frachtführer kann sich daher auf eine Haftungsbefreiung nach Art. 17 Abs. 2 CMR berufen, wenn kein Vorsatz oder vorsatzgleiches Verschulden vorliegt, weil nicht bewiesen ist, dass die Flüchtlinge, welche die Ware beschädigt haben, mit Hilfe des Fahrers des Lkw in den Auflieger gelangt sind. Soweit die Auftraggeberin vorträgt, der Fahrer hätte das Eindringen von Flüchtlingen durch Kontrollen bemerken müssen, fehlt es an einer Pflichtverletzung, da der Fahrer glaubhaft angegeben hat, dass er vor der Auffahrt auf die Fähre Kontrollen vorgenommen habe und eine Manipulation an der spanischen Kralle nach dem Sachverständigengutachten für den Fahrer nicht erkennbar gewesen ist. (Rn.34) (Rn.35) (Rn.38) 3. Soweit offen bleibt, wann die Flüchtlinge in den Lkw gelangt sind und die Ware beschädigt haben, kommt für den Frachtführer auch dann eine Haftungsbefreiung in Betracht, wenn er sich hinsichtlich aller denkbaren Abläufe entlasten kann. Sofern die Flüchtlinge danach weder bei der Beladung noch während der Fähr-Überfahrt in den Lkw gelangt sind und insofern nur ein Eindringen der Flüchtlinge in den Auflieger während der Übernachtung des Fahrers in Betracht kommt, ist der Frachtführer sowohl für ein Einschmuggeln während der Fährfahrt als auch während der nächtlichen Wartezeit entlastet, da der Fahrer sich während der Fähr-Überfahrt nicht auf dem Fahrzeugdeck aufhalten durfte und dieser insofern während der Überfahrt keinen Zugriff auf den Lkw und keine Kontrollmöglichkeit hatte und der Fahrer, der zur Übernachtung einen beleuchteten Rastplatz mit Tankstelle gewählt hat, ein Einsteigen der Flüchtlinge in der Nacht nur durch ein wach bleiben und regelmäßige Kontrollgänge hätte vermeiden können, was aber auch von einem "idealen" Frachtführer nicht erwartet werden kann. (Rn.43) (Rn.44) (Rn.49) (Rn.51) Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von den Kosten der Nebenintervention trägt die Klägerin 50 %; 50 % der Kosten der Nebenintervenientinnen tragen diese jeweils selbst. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin macht gegen den Beklagten im Wege der Drittschadensliquidation einen Anspruch wegen der Beschädigung von Medikamenten bei einem Transport von G. nach Deutschland geltend. Randnummer 2 Die Klägerin beauftragte den Beklagten mit der Durchführung eines Transportes von Arzneimitteln für verschiedene Endempfänger von A./A. in G. nach F. in Deutschland über I. mit einer Fährüberfahrt von P. nach A.. Der Beklagte stellte die Zugmaschine und mietete von der Klägerin einen Thermoauflieger, der mit einer so genannten spanischen Kralle versehen war, an. Nach dem streitgegenständlichen Vorfall ergaben sachverständige Untersuchungen, dass eine Manipulation der Edelstrahlkralle möglich war, weil die Führung der Verriegelungsstangen nur angeschraubt war. Randnummer 3 Als Beladedatum war im Transportauftrag der 26.3.2010, 17.45 Uhr, angegeben (Anlage K 1). Randnummer 4 Die Ladung kam beschädigt an, und zwar hatten sich Flüchtlinge im Frachtraum des LKW einen Hohlraum geschaffen, um sich dort zu verstecken, indem sie die Außenwände von Kartonpaletten geöffnet und Innenkartons heraus geräumt haben. Die Flüchtlinge entkamen unerkannt, nachdem der Fahrer des Transportfahrzeuges nach der Fährüberfahrt aus G. in I. auf einem Rastplatz den Auflieger geöffnet hatte, nachdem er ein Klopfen aus dem Frachtraum vernommen hatte. Randnummer 5 Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte die Ladung am 26. März 2010 vollständig und unbeschädigt bei ihrer – der Klägerin – g. Niederlassung übernommen habe (Anlage K 2). Der Fahrer des Beklagten habe dies mit der Unterschrift auf der Übernahmebescheinigung bestätigt. Die Flüchtlinge seien nicht bereits beim Beladen, sondern während einer Fahrtunterbrechung und damit in der Obhutszeit des Beklagten in den Auflieger eingedrungen. Randnummer 6 Der Fahrer sei gemäß § 1.2. der Rahmen-Vereinbarung (Anlage K 3) und den Ziffern 3.3. und 3.4 des Fahrerhandbuches (Anlagen K 3 und K 4) verpflichtet gewesen, die Ware stückzahlenmäßig zu überprüfen und bei der Verladung anwesend zu sein. Er habe den Laderaum auch nach der Beladung betreten müssen, um einen Temperaturlogger an einer der Paletten anzubringen. Wenn die Flüchtlinge bereits beim Beladen in den Auflieger gelangt wären, hätte der Fahrer dies daher bemerken müssen. Randnummer 7 Dafür, dass die Flüchtlinge erst später in den Auflieger eingedrungen seien, spreche auch die geringe Temperatur von nur 4 °, die in dem Auflieger geherrscht habe, der Umstand, dass die Flüchtlinge nur 5 l Urin, aber keine Fäkalien hinterlassen hätten, und dass der Verladeort ein gesichertes Industriegebiet in einem Vorort von A. sei, während P. dafür bekannt sei, das Flüchtlinge versuchten, sich dort auf LKW zu verstecken, um über den Seeweg nach I. zu gelangen. Randnummer 8 Demgegenüber sei unerheblich, dass im Temperaturreport des Kühlaufliegers kein außerplanmäßiges Öffnen der Tür dokumentiert sei, da auch eine von dem Fahrer des LKW behauptete planmäßige Öffnung vor der Überfahrt nach I. nicht verzeichnet sei und während der Fährüberfahrt keine Aufzeichnung erfolge. Noch vor der Fährüberfahrt sei über einen längeren Zeitraum hinweg keine Ortung möglich gewesen. Randnummer 9 Der Beklagte hafte daher für den in seiner Obhut entstandenen Schaden, und zwar unbeschränkt, da dem Beklagten ein qualifiziertes Verschulden vorzuwerfen sei. Der Fahrer des Beklagten sei daran beteiligt gewesen, dass Flüchtlinge in den Auflieger gelangen konnten. Jedenfalls habe er keine hinreichenden Sicherungsmaßnahmen gegen ein Eindringen der Flüchtlinge ergriffen. Die Klägerin meint, es sei Sache des Beklagten, Umstände vorzutragen, die ein qualifiziertes Verschulden ausschlössen. Das aus ihrer Sicht unzureichende Vorbringen des Beklagten zu den getroffenen Sicherungsmaßnahmen werde zudem bestritten. Schließlich habe der Fahrer des LKW gegen die Pflicht verstoßen, über außergewöhnliche Vorkommnisse zu informieren. Er habe die Flüchtlinge unerkannt entkommen lassen und habe dadurch Regressmöglichkeiten vereitelt. Randnummer 10 Die Beschädigung der Verpackung der Medikamente führe zu einem Totalschaden, da Medikamente mit beschädigter Umverpackung nicht verkehrsfähig seien, weil die Keimfreiheit der Medikamente nicht gewährleistet werden könne. Randnummer 11 Der Warenschaden des Endempfängers A.C. P. GmbH belaufe sich auf 81.135,46 Euro (Anlage K 7). Durch die Beauftragung eines Sachverständigen zur Feststellung des Schadens seien Kosten in Höhe von 1.824,09 Euro entstanden (Anlage K 8). Der Warenschaden der Empfängerin M. P. GmbH belaufe sich auf 15.578,02 Euro. Randnummer 12 Ein Mitverschulden wegen einer unterlassenen Wertdeklaration könne ihr nicht zur Last gelegt werden. Der Beklagte wisse aus langjähriger Geschäftsbeziehung, dass Medikamente befördert würden, deren Sendungswert das Gesamtgewicht erheblich übersteige. Eine unterlassene Deklaration schließe die Haftung auch nur aus, wenn das Unterlassen des Hinweises schadensursächlich gewesen sei. Randnummer 13 Der Auflieger sei auch nicht durch eine Alarmanlage gesichert gewesen, die hätte "scharf" geschaltet werden können. Randnummer 14 Ebenso sei ihr nicht vorzuwerfen, dass wegen der Beladezeit am späten Nachmittag/frühen Abend eine Übernachtung vor der Fährüberfahrt erforderlich gewesen sei. Die Ladezeit sei Gegenstand des Transportauftrages und keine W.ung. Bei der von dem Absender vorgegebenen Beladezeit sei ein Erreichen einer Fähre am Tag der Verladung nicht möglich gewesen, da selbst die Fähre mit der spätestens Abfahrzeit nicht hätte erreicht werden könne. Eine Nachfähre gebe es nicht. Es wäre Sache des Fahrers gewesen, eine sichere Übernachtungsmöglichkeit in der Nähe des Beladeortes – weit entfernt vom Hafen P. – aufzusuchen. Randnummer 15 Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, Randnummer 16 1. an die Klägerin 98.537,56 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent seit dem 30.03.2010 zu zahlen; Randnummer 17 2. hilfsweise die Klägerin von Ansprüchen Dritter in Höhe von 98.537,56 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2010 wegen der Beschädigung einer Partie Medikamente während des Transportes von F.-T. H. S.A., < Anschrift entfernt > zu den Empfängerinnen A.C. L. GmbH und M. P. GmbH nach F... Dorf mit dem Thermoauflieger mit dem Kennzeichen < Kennzeichen entfernt > im Zeitraum vom 26.03.2010 bis 29.03.2010 freizuhalten. Randnummer 18 Der Beklagte beantragt, Randnummer 19 die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Er bestreitet die vollständige und unbeschädigte Übergabe der Güter. Die Flüchtlinge seien bereits bei der Verladung in den Auflieger gelangt (Anlage K 7). Bei der Beladung habe der Fahrer des LKW nicht anwesend sei dürfen. Dafür, dass die Flüchtlinge bereits zum Zeitpunkt der Übernahme durch den Beklagten im Frachtraum gewesen seien, spreche der GPS-gestützte Temperaturreport, der keine Öffnung während der Fahrt aufgezeichnet habe. Auch während der Fährfahrt werde die Aufzeichnung nicht unterbrochen. Auch die beiden im Inneren des LKW befindlichen mobilen Data-Logger zur Temperaturaufzeichnungen hätten Türöffnungen während des Transports erkennen lassen, wenn solche erfolgt wären. Manipulationen an der spanischen Kralle seien von außen für den Fahrer nicht erkennbar gewesen. Erst ein Sachverständiger habe nach Auftreten des Schadens festgestellt, dass die Kralle einen konstruktiven Fehler gehabt habe, da Metallblöcke, durch die die Stange verlaufe, nur angeschraubt gewesen seien, so dass die gesamte Konstruktion manipulierbar gewesen sei. Randnummer 21 Der Beklagte hafte auch allenfalls nach Art. 23 Absatz 3 CMR beschränkt auf 8,33 SZR/kg beschädigten Sendungsgewichtes. Das Gewicht der beschädigten Güter betrage 71,95 kg (Anlage K 7). Konkrete Anhaltspunkte für ein qualifiziertes Verschulden des Beklagten seien von der Klägerin nicht vorgetragen worden. Erst wenn dies der Fall sei, setze die Recherchepflicht des Beklagten ein. Der Fahrer des LKW sei an dem Eindringen der Flüchtlinge in den LKW nicht beteiligt gewesen. Es sei auch nicht erkennbar, dass grundlegende Sorgfaltspflichten verletzt worden seien. Die Flüchtlinge hätten nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin die spanische Kralle manipuliert. Dass eine Übernachtung vor der Fährüberfahrt erforderlich gewesen sei, habe die Klägerin zu vertreten, da sie nicht so disponiert habe, dass am Tag der Beladung ein Platz auf der Fähre zur Verfügung gestanden habe. Zur Übernachtung habe der Fahrer einen sicheren Rastplatz mit einer Tankstelle aufgesucht. Während der Fährüberfahrt sei dem Fahrer der Aufenthalt im Fahrzeug schließlich strengstens untersagt. Richtig sei, dass der Fahrer die Polizei nicht informiert habe, nachdem die Flüchtlinge entdeckt worden seien. Er habe aber einen Mitarbeiter der Klägerin angerufen, der ihm gesagt habe, er solle seine Fahrt fortsetzen. Außerdem sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin Regressmöglichkeiten gehabt hätte, wenn die Identität der Flüchtlinge festgestellt worden wäre. Randnummer 22 Eine Haftung des Beklagten sei auch wegen eines überwiegenden Verschuldens der Klägerin wegen fehlender Wertdeklaration ausgeschlossen. Die Gesamtsendung habe ein Gewicht von 279,20 kg. Der Gesamtwert solle 341.061,14 Euro betragen. Der Wert der Güter sei daher um ein Vielfaches höher als die Grundhaftung nach Art. 23 Abs. 3 CMR. Wegen des Unterlassens des Hinweises auf einen besonders hohen Schaden und unterlassener Wertdeklaration bestehe daher kein Anspruch. Randnummer 23 Die Klägerin habe es auch offensichtlich unterlassen, den vorhandenen Alarm für die Türen des LKW scharf zu schalten. Randnummer 24 Die Höhe des Schadens und der geltend gemachte Totalverlust würden bestritten, da nur die Außenverpackung beschädigt worden sei. Randnummer 25 Die Klägerin hat der E. V. AG und der A. F. B. oHG mit der Klagschrift den Streit verkündet. Die Streitverkündung ist der E. V. AG am 14. Juni 2011 und der A. F. B. oHG am 10. Juni 2011 zugestellt worden. Die Streitverkündeten sind dem Rechtsstreit zunächst auf Seiten der Klägerin beigetreten. Nach der Vernehmung des Zeugen W. hat die Nebenintervenientin A. F. B. oHG mit Schriftsatz vom 10.1.2013 den Beitritt zurückgenommen und ist dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beigetreten. Die Nebenintervenientin E. V. hat den Beitritt auf Seiten der Klägerin mit Schriftsatz vom 18.2.2013 ebenfalls zurückgenommen und ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Randnummer 26 Die Nebenintervenientinnen machen ein Organisationsverschulden der Klägerin geltend, nachdem sie zunächst das Vorbringen der Klägerin unterstützt hatten. Randnummer 27 Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird ergänzend auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 28 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Schadensersatz nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation oder auf Freistellung von Schadensersatzansprüchen Dritter. Randnummer 29 Da es sich bei dem streitgegenständlichen Transport um einen grenzüberschreitenden Transport von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen nach Art. 1, Art. 2 Abs.1 Satz 1 CMR handelt, ist der Anwendungsbereich des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) eröffnet. Randnummer 30 Nach Art. 17 Abs. 1 CMR haftet der Frachtführer u.a. für die Beschädigung des Gutes, sofern der Verlust oder die Beschädigung zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem seiner Ablieferung eintritt. Dabei kann er sich nach Art. 29 CMR auf einen Haftungsausschluss oder eine Haftungsbegrenzung nicht berufen, wenn er den Schaden vorsätzlich oder durch ein ihm zur Last fallendes vorsatzgleiches Verschulden verursacht hat. Randnummer 31 1. Ob die Flüchtlinge, die die Schäden verursacht haben, bereits bei der Beladung in den LKW eingedrungen sind, oder ob sie erst während des Transports in den LKW eingeschmuggelt wurden, und somit der Schaden in der Obhutszeit des Beklagten eingetreten wäre, ist zwischen den Parteien streitig. Randnummer 32 Nach dem Transportauftrag in Verbindung mit Ziffern 4.3. und 4.4. des Rahmenvertrages zwischen den Parteien ist der Fahrer verpflichtet, bei der Beladung des Fahrzeuges auf die sorgfältige und transportsichere Verstauung der Ware zu achten und Unregelmäßigkeiten bei der Beladung auf dem Frachtbrief zu quittieren sowie telefonisch bei der Beklagten zu melden. Tatsächlich war der Fahrer bei der Beladung nicht dabei. Dass ihm die Anwesenheit untersagt wurde, hat der Zeuge W. nicht bestätigt. Er hat vielmehr ausgesagt, dass die Rolltore wegen der ununterbrochenen Kühlung verschlossen gewesen seien und er damals nicht gewusst habe, dass man auf einem anderen Weg in die Hallen gelangen könne. Ungeachtet dessen hat er die Übernahme der Ladung vorbehaltlos quittiert (Anlage K 2). Nach Art. 8, 9 CMR obliegt daher dem Beklagten der Gegenbeweis, dass die Sendung bereits bei Übernahme beschädigt war. Der Beklagte hat insoweit einen Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten. Danach soll sich aus den Aufzeichnungen des GPS-gestützten Temperaturreports und der mobilen Data-Logger im Inneren des Trailers ergeben, dass die Türen während des Transportes nicht geöffnet worden sein können, um die Flüchtlingen einzulassen, so dass diese bereits bei Beladung in den Trailer gelangt sein müssten. Andererseits trägt der Beklagte selbst vor, dass vor der Auffahrt auf die Fähre die Tür des Trailers bei einer Kontrolle durch g. Hafenbeamte geöffnet wurde. Dies wurde auch von dem Zeugen W. mit seiner Aussage bestätigt. Diese Öffnung ist jedoch unstreitig nicht aufgezeichnet worden. Zudem ist der Temperaturreport von der Klägerin im Rahmen des Gutachtens des Sachverständigen O. (Anlage K 7) vorgelegt worden. Daraus ergibt sich, dass keine signifikanten Temperaturschwankungen verzeichnet sind. Ob sich nicht schon daraus ergibt, dass die Aufzeichnungen keinen zwingenden Schluss darauf zulassen, ob und wann die Türen geöffnet wurden, so dass ein Sachverständigengutachten nicht einzuholen wäre, kann jedoch offen bleiben. Randnummer 33 2. Der Beklagte ist nämlich jedenfalls gemäß Art. 17 Abs. 2 CMR von seiner etwaigen Haftung nach Art. 17 Abs. 1 CMR befreit. Randnummer 34 Auf eine Haftungsbefreiung nach Art. 17 Abs. 2 CMR kann sich der Beklagte auch berufen. Vorsatz oder ein vorsatzgleiches Verschulden im Sinne des Art. 29 CMR ist nicht bewiesen. Randnummer 35
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