gehend LG Hamburg,
einer allgemeinen Großen Strafkammer des Landgerichts Hamburg eröffnet.
sitzender des Vereins St... (St...) e.V. und Dr. S., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, als psychiatrischer Sachverständiger, gemeinsam die zum Tatzeitpunkt 85jährige W. und die 81jährige M. zunächst über die Freiverantwortlichkeit und „Wohlerwogenheit" ihres Sterbewunsches getäuscht haben, indem Dr. S. in einem psychiatrischen Gutachten deren jeweiligen Sterbeentschluss als frei von Mängeln und „wohlerwogen" diagnostiziert habe, obwohl keine vollständige Aufklärung und Beratung über Lebensalternativen erfolgt sei, und die Sterbewilligen sodann durch Bereitstellung tödlicher Medikamente getötet haben. Die Schwurgerichtskammer hat die Eröffnung des Hauptverfahrens mit Beschluss vom
dem Hintergrund der Finanzkrise Sorgen um einen möglichen Wohnungsverkauf machten. Sie waren wohlhabend, hatten einen großen gemeinsamen Bekanntenkreis, spielten lange bis in ihre 70er Jahre Tennis und besuchten bis wenige Monate
ihrem Tod ein Fitness-Studio. Darüber hinaus unternahmen sie bis zuletzt zahlreiche Reisen und spielten mehrmals wöchentlich Bridge. Randnummer 5 Frau W. war ca. zehn Jahre
ihrem Tod an Krebs in der Mundschleimhaut erkrankt, der nun erneute Behandlung erforderte. Sie litt an einer Knötchenflechte (hypertropher Lichen ruber), zunächst im Mund, im Todesjahr zudem auch an den Beinen, von wo aus sich die Krankheit über den Körper ausbreitete, schmerzte, juckte und blutete. Sie hatte zudem eine chronische Bronchitis und Herzprobleme. In den letzten drei bis vier Monaten ließen ihre Kräfte rapide nach, bereits kurze Wege zum Einkaufen strengten sie sehr an. Randnummer 6 Frau M. litt an grünem und grauem Star sowie einer Makuladegeneration, ein sechs Jahre zurückliegender Bandscheibenvorfall bereitete ihr erneut Beschwerden ebenso wie häufige Blasenentzündungen. Sie pflegte die Hautkrankheit von Frau W. und fühlte sich dadurch belastet und gelegentlich überfordert. Randnummer 7 Beide hatten angesichts fortschreitenden Alters ca. drei Jahre
ihrem Tod ihre langjährige Haushaltshilfe gefragt, ob diese sie häuslich pflegen würde, was sie verneinte. Die später Verstorbenen besichtigten mehrere hochpreisige Seniorenheime, schlossen diese aber als Möglichkeit für sich aus, weil sie ihnen zu unpersönlich oder schlecht gelegen erschienen. Frau W. hatte wenige Wochen
ihrem Tod das Angebot ihres Bruders und ihrer Schwägerin, zu ihnen nach Leipzig zu ziehen, abgelehnt. Randnummer 8 Etwa zwei Jahre
ihrem Tod unterhielten sich beide Damen mit ihrem befreundeten Bridge-Partner, dem Zeugen Wa., über Sterbehilfe, wobei der Name des Angeschuldigten Dr. K. fiel. In diesem Gespräch bat Frau M. den Zeugen Wa., ob er ihnen nicht die Telefonnummer des Sterbehilfevereins besorgen könnte, was dieser jedoch nicht tat. Zu dieser Zeit fragten beide auch den Neffen von Frau W., den Zeugen T.W., ob er im Internet die Adresse des Sterbehilfevereins ermitteln könne, was er ablehnte. Randnummer 9 Nachdem das Reisen zunehmend beschwerlich geworden war und die später Verstorbenen nach einer Flugreise im März 2012 keine weiten Reisen mehr unternehmen wollten, traten sie im Juni 2012, zu einem Zeitpunkt, als beide noch Mitglied im Fitness-Studio waren und Frau M. noch Auto fuhr, dem Verein St... bei. Gemäß § 2 Abs. 2 der Vereinssatzung vom 9. Dezember 2009 in der Fassung vom 9. September 2012 steht der Verein Mitgliedern, die wegen Krankheit, Behinderung oder Altersbeschwerden leiden, beratend zur Seite. Bei hoffnungsloser Prognose, unerträglichen Beschwerden oder unzumutbarer Behinderung soll ein begleiteter Suizid ermöglicht werden (§ 2 Abs. 4 der Satzung). In den Ethischen Grundsätzen, auf die § 2 der Satzung verweist, die jedoch erst am 8. Dezember 2012, d.h. nach dem Tod der beiden Damen verabschiedet wurden, heißt es: „Hilfe beim Suizid setzt
aus, dass die Einsichts- und Willensfähigkeit des Sterbewilligen ohne jede Einschränkung zu bejahen sind" (IV Ziff. 14). Randnummer 10 Am
zubeugen". Bezüglich Frau M. wird im Gutachten im Hinblick auf die Überlegungen zur eigentätigen Lebensbeendigung festgestellt: „Maßgeblich stellt sich die klare Sicht auf das Lebensalter und als möglich sich abzeichnende weitere Einschränkungen und Behinderungen dar" sowie zur Begründung des Suizidbeihilfewunsches: „... ich möchte das nicht durchstehen müssen. - Mein Vater ist an Lungenkrebs gestorben, furchtbar ist das gewesen". Diese Gutachten erhielt der Angeschuldigte Dr. K.. Randnummer 12 Mitte September 2012 verbrachten beide Damen eine Woche in Timmendorfer Strand. Von dort schrieben sie am
gefertigte, ihnen mutmaßlich von dem Angeschuldigten Dr. S. überlassene Erklärung die mit „Aufklärung und Einwilligung" überschrieben war und u.a. folgenden Wortlaut hatte: „Entsprechend meinem ureigensten Willen möchte ich mein Leben in Frieden und Würde beenden. Ich beurteile die Aussichten im Falle eines Weiterlebens als nicht erstrebenswert und die mit zunehmenden Alter und zunehmender Gebrechlichkeit drohende Gefahr der Abhängigkeit so, dass ich mich dem nicht aussetzen möchte. ... (Ich) untersage ... im Falle meiner Handlungsunfähigkeit jegliche Rettungsmaßnahmen. Wir haben eingehend darüber gesprochen, dass ein Suizid ohne
heriges ausführliches Gespräch mit Angehörigen ... für diese eine schwerwiegende seelische Belastung bedeutet. Unter Berufung auf die Schweigepflicht habe ich darauf bestanden, meine Angehörigen nicht zu informieren. ... Ich habe mir meine Entscheidung gründlich überlegt. Ich will es so." Randnummer 15 Am 9. November 2012, einen Tag
dem Todestag, verfasste Frau W. einen Abschiedsbrief an ihren Bruder, den Zeugen S.W., Frau M. rief ihren Bruder an. Beide schrieben gemeinsam einen Abschiedsbrief an ihre engen Bridgefreunde Wa., und verfassten handschriftlich nach einer
lage des Angeschuldigten Dr. S. ein von beiden unterzeichnetes Schreiben „Unser ausdrücklicher Wille" in dem es heißt: „Wir bestimmen hiermit ausdrücklich, daß jegliche Entgiftungsmaßnahmen und jegliche Wiederbelebungsversuche unbedingt zu unterlassen sind. ... Im Falle unserer Handlungsunfähigkeit untersagen wir ... jegliche Rettungsmaßnahmen. ... Wir haben uns diese Entscheidung gründlich genug überlegt. Wir wollen es so." Randnummer 16 Am 10. November 2012, dem Todestag, riefen beide Damen den Zeugen S.W. an und sprachen über das künftige Weihnachtsfest, an dem sie zu diesem nach Leipzig reisen wollten. Sie erkundigten sich nach Theaterkarten hierfür und gaben an, die Bahnfahrkarten schon zu haben. Frau W. erinnerte daran, dass am Abend Klitschko boxe, das würden sie sich ansehen. Randnummer 17 Um 11:30 Uhr traf der Angeschuldigte Dr. S. entsprechend der
herigen Abrede mit Frau M. und Frau W. in deren Wohnung ein. Er brachte die zur Tötung
gesehenen Medikamente Chloroquin und Diazepam in großer Menge mit. Frau M. war schmerzlich berührt von der Traurigkeit des Anlasses und zeigte das Bedürfnis, in den Arm zu nehmen und in den Arm genommen zu werden, Frau W. schloss sich an. Nachdem Einzelheiten der Medikamenteneinnahme und weitere Formalitäten, u.a. über das Zurücklassen der Wohnung und Benachrichtigung der Polizei, besprochen waren, wandte sich das Gespräch dem Empfinden und den Gedanken des Abschiednehmens zu. Frau M. ließ ihre innere Zwiespältigkeit erkennen. Mehrfach kamen ihr Tränen über den ihr schwer fallenden Abschied vom Leben: „Wenn aber einer von uns pflegebedürftig wird - irgendwann kommt's, ob wir nun jetzt (gehen) oder Weihnachten noch mitnehmen. Der Bruder von Frau W. hat für den geplanten Besuch zu Weihnachten schon geplant, schon für das Weihnachtessen eingekauft. Noch am Morgen haben wir miteinander telefoniert und mussten doch die Wahrheit verschwiegen halten". Sodann berichteten beide Damen zu ihren
angegangenen Überlegungen über Seniorenheime, die sie als zu kalt und unpersönlich oder schlecht gelegen empfanden, die Kosten in den Altenheimen würden steigen, die Unterbesetzung würde immer mehr spürbar. Anschließend entschlossen sie sich, die weiteren
bereitungen in Angriff zu nehmen. Der Angeschuldigte Dr. S. fragte noch einmal, ob der Schritt denn jetzt auch wirklich sein solle, was von beiden einverständlich bejaht wurde. Randnummer 18 Daraufhin ging Frau W. in die Küche und brachte zwei Gläser mit 50 Tropfen Übelkeit linderndes und die Resorptionsfähigkeit erhöhendes, selbst beschafftes Metoclopramid (MCP) in Wasser, das von beiden ausgetrunken wurde. Danach zerkleinerten sie zu dritt in der Küche die von dem Angeschuldigten Dr. S. mitgebrachten Chloroquin-Tabletten und lösten diese in Wasser. Frau M. füllte zwischenzeitlich das Diazepam in Gläser. Sodann gingen beide Damen mit den Tassen und Gläsern in das Wohnzimmer, nahmen gegenüber in Sesseln Platz und wurden von dem Angeschuldigten Dr. S. noch einmal darauf hingewiesen, dass nach der Einnahme des Chloroquins unbedingt das Diazepam eingenommen werden müsse, um Komplikationen durch ersteres nicht zu erleben. Randnummer 19 Nach der Einnahme des Chloroquins um 13:00 Uhr nahmen die später Verstorbenen bewusst voneinander Abschied, wobei sie sich unter Tränen umarmten. Nach weiteren zehn Minuten tranken sie um 13:14 Uhr das Diazepam. Nach einem kurzen Gespräch über einige Erinnerungen wurden beide müde und schliefen um 13:22 Uhr bzw. 13:23 Uhr ein. Nachdem der Puls bei Frau W. um 14:16 Uhr und bei Frau M. um 14:22 Uhr nur noch sehr schlecht und unzuverlässig zu tasten war, blieb die Spontanatmung um 14:24 Uhr bei beiden aus. Der Angeschuldigte Dr. S. wartete sodann zur Sicherheit noch eine halbe Stunde, ehe er telefonisch seinen Verteidiger und sodann die Feuerwehr verständigte. Auf Nachfrage der Feuerwehr bejahte er den sicheren Tod und verneinte die Notwendigkeit eines Rettungswagens. Randnummer 20 b) Das der Anklageschrift vom 5. Mai 2014 zugrunde liegende Tatgeschehen ergibt sich als wahrscheinlich aus den in der Anklageschrift aufgeführten Beweismitteln und der nach
läufiger Einschätzung nicht widerlegten Einlassung des Angeschuldigten Dr. S.. Dieser hat anlässlich der Durchsuchung seiner Wohnanschrift am
herigen ständigen Grübeln, unruhigen Gedanken in meiner nunmehr über 10-jährigen aktiven Tätigkeit in der Suizidbeihilfe empfinde ich, dass wir das Kairos, das Glück des richtigen Augenblicks für das richtige Handeln gefunden haben. Selbst wenn es noch unvorhergesehene Ereignisse geben sollte, habe wir in dieser abgestimmten Kooperation einen wichtigen Schritt in der Geschichte unserer Gesellschaft getan." Randnummer 21 Der Senat geht davon aus, dass wahrscheinlich der Angeschuldigte Dr. S. die Medikamente Chloroquin und Diazepam am
Einnahme des Chloroquins noch einmal darauf aufmerksam, dass sie nach dessen Einnahme unbedingt anschließend auch das Diazepam einnehmen müssten, um die Komplikationen durch ersteres nicht erleben zu müssen. Randnummer 22
der allgemeinen Großen Strafkammer (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG) zuzulassen. Randnummer 23 Zwar hat das Landgericht hinsichtlich des Angeschuldigten Dr. S. zu Recht aus tatsächlichen Gründen den hinreichenden Tatverdacht eines die Zuständigkeit des Schwurgerichts begründenden Tötungsdelikts, insbesondere eines Totschlags in mittelbarer Täterschaft, verneint, der Angeschuldigte ist aber der versuchten Tötung auf Verlangen durch Unterlassen (§ 216 Abs. 1 und Abs. 2, §§ 13, 22 StGB) sowie der Überlassung von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch entgegen § 13 Abs. 1 BtMG gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 6b) BtMG hinreichend verdächtig im Sinne des § 203 StPO. Randnummer 24 Ein hinreichender Tatverdacht ist zu bejahen, wenn bei
läufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die spätere Verurteilung des Angeschuldigten in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln überwiegend wahrscheinlich ist (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2010 - StB 27/09, BGHSt 54, 275, 281 Rn. 33). Randnummer 25
, wenn sich der Sterbewillige in dessen Hand begeben hat und von ihm den Tod duldend entgegennimmt; Beihilfe liegt
, wenn der Sterbewillige bis zuletzt die freie Entscheidung und Kontrolle über den Geschehensablauf behält (BGH, Urteil vom
26 f.; Eser/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, 29. Aufl.,
36 m.w.N.; Lackner/Kühl, 28. Aufl.,
13a f.; Wessels/Hettinger BT 1,
GB, wenn der sich Verletzende infolge einer Intoxikation (BGH, Urteil vom
liegen einer psychischen Störung (BGH, Urteil vom
13a f.; Eser/Sternberg-Lieben, a.a.O., § 216 Rn. 8). Randnummer 33 Bei einer arglistigen Täuschung schließt indes nicht jeder, sondern nur ein wesentlicher, für die Entscheidung zur Verletzung des Rechtsguts entscheidender, rechtsgutsbezogener Motivirrtum die Freiverantwortlichkeit aus (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2010, a.a.O.; BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - 5 StR 66/03, NJW 2003, 2326, 2327; BGH, Urteil vom 5. Juli 1983 - 1 StR 168/83, BGHSt 32, 38, 43; Eser/Sternberg-Lieben, a.a.O.,
36 und § 216 Rn. 8; Lackner/Kühl, a.a.O.,
Komm-StGB/Schneider, a.a.O., § 216 Rn. 22; Rönnau, Willensmängel bei der Einwilligung im Strafrecht, 2001, S. 430 ff.; Mitsch JuS 1995, 880; LK- Schünemann, 12. Aufl., § 25 Rn. 107). Randnummer 34 (cc) Mit den
aussetzungen der Einsichts- und Urteilsfähigkeit sowie der Freiheit von Willensmängeln durch Zwang, Drohung oder arglistige Täuschung sind die inhaltlichen Anforderungen für die Ernstlichkeit des Tötungsverlangens nicht abschließend umschrieben.
aussetzung ist vielmehr, dass das Verlangen darüber hinaus auf einer tieferen Reflexion des Tatopfers über seinen Todeswunsch beruht und von innerer Festigkeit und Zielstrebigkeit getragen wird (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2010 - 3 StR 168/10, StV 2011, 284, 285; BGH, Urteil vom 14. September 2011 - 2 StR 145/11, NStZ 2012, 85, 86; LK-Jähnke, a.a.O., § 216 Rn. 4; Fischer, a.a.O., § 216 Rn. 9a; MünchKomm-StGB/Schneider, a.a.O., § 216 Rn. 19; zur Gegenansicht vgl. unten (c)). Danach sollen Tötungsverlangen nicht wirksam sein, die beiläufig oder leichthin artikuliert, in Augenblicksstimmungen oder in depressiver Stimmung geäußert werden. Randnummer 35 (
. Randnummer 38 (α) Das von dem Angeschuldigten Dr. S. am
dem Hintergrund der Ablehnungsgründe erschien auch ein dortiges Probewohnen nicht sinnvoll. Die Verstorbene W. hatte die Möglichkeit, zu ihrem Bruder nach Leipzig zu ziehen, verworfen. Was den Gesundheitszustand betraf, waren sie nach Angaben des Zeugen S.W. ständig bei Ärzten, hatten sich auch an einen Heilpraktiker gewandt und hatten damit offenkundig die medizinischen Möglichkeiten einschließlich der Alternativmedizin im Wesentlichen ausgeschöpft. Eine weitergehende Beratung über nicht näher bekannte zukünftige Altersbeschwerden versprach keinen Erfolg. Hinsichtlich ihrer Sorgen über die Finanzkrise dürfte eine Bankberatung angesichts der globalen Krise unbehelflich gewesen sein. Zudem beruhte der Todeswunsch nicht auf Sorgen wegen der Finanzkrise, sondern beeinflusste nur die finanziellen Überlegungen hinsichtlich einer Übersiedlung ins Seniorenheim, die bereits aus anderen Gründen ausgeschlossen wurde. Ein von der Staatsanwaltschaft für nötig befundenes Seelsorgergespräch ist keine
aussetzung für die Freiverantwortlichkeit eines Willensentschlusses, zudem standen sich die Sterbewilligen gegenseitig für Gespräche zur Verfügung. Randnummer 42 (ββ) Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft traf den Angeschuldigten Dr. S. bei Erstattung des Gutachtens auch keine Beratungspflicht. Randnummer 43 In der Musterberufsordnung der Ärzte (a.a.O.) wird die Gutachtertätigkeit (§ 25 MBO) getrennt von den ärztlichen Pflichten gegenüber Patienten, den Behandlungsgrundsätzen, gefasst. Die dort normierte Aufklärungspflicht findet sich bei der Regelung für Gutachter nicht. Aus der Überschrift des Gutachtens „Neurologisches und Psychiatrisches Gutachten zur Frage der Einsichts- und Urteilsfähigkeit und Wohlerwogenheit bei einem Suizid-Beihilfe-Wunsch", ergibt sich klar, dass ein Gutachten- und kein Behandlungsauftrag mit Beratungspflichten
lag. Randnummer 44 Den Angeschuldigten Dr. S. traf auch keine Beratungspflicht aus der Satzung des Vereins St.... Er selbst war nicht Vereinsmitglied, Auftraggeber der Gutachten waren ausschließlich die Sterbewilligen. Er war somit nicht verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass Altersbeschwerden kein anerkannter Sterbegrund des St... e.V. war. Schließlich ist die Satzung des Vereins St... auch nicht Geschäftsgrundlage des Gutachtens geworden. Zwar ist davon auszugehen, dass die Verstorbenen, die gegenüber dem Angeschuldigten ihre Unzufriedenheit über eine Regelung der neugefassten Satzung ausgedrückt hatten, die Vereinssatzung vom
lage bei dem St... e.V erstellt wurde, ergibt sich daraus, dass der Verein unter der Betreffzeile im Gutachten aufgeführt wird und das Gutachten an den Angeschuldigten Dr. K. übermittelt wurde. Randnummer 49 Der Entscheidungsprozess der Sterbewilligen war zu dem Zeitpunkt, als der Angeschuldigte Dr. S. beauftragt wurde, wahrscheinlich abgeschlossen. Das Gutachten sollte den Sterbewunsch dokumentieren, dieser sollte nicht dadurch gebildet werden. Hätten die geistig regen Frauen diese Gutachten zur Überprüfung ihrer Urteilsfähigkeit und der „Wohlerwogenheit" ihres Todeswunsches, gar eine Beratung, gewünscht, hätten sie die Gutachten naheliegender Weise
dem, wie sie wussten, aufwendig auf Video aufgezeichneten Gespräch mit dem Angeschuldigten Dr. K. erstatten lassen, um die gutachterliche Einschätzung
diesem für sie wichtigen Gespräch, von dem die Unterstützung durch den St... e.V. abhing, zu kennen. Hinzu kommt, dass die beiden nicht jeweils allein mit ihrer Entscheidung, sondern sich vielmehr gegenseitig als Gesprächspartner für eine Diskussion über eine Selbsttötung zur Verfügung standen. Es ist nicht erkennbar, dass sie ihren Entschluss, den sie über Jahre hinweg gebildet hatten, von der Einschätzung eines Dritten abhängig machen wollten. Randnummer 50 (εε) Im Übrigen ist der Begriff der „ Wohlerwogenheit" rechtlich kein Erfordernis der fehlerfreien Willensbildung. Es ist zudem nicht ersichtlich, woraus sich die fachliche Qualifikation des Angeschuldigten Dr. S. als Facharzt für Neurologie und Psychiatrie für die Begutachtung der „Wohlerwogenheit" ergeben soll. Schließlich geht der Begriff inhaltlich über die Urteilsfähigkeit, die zur Urteilsfällung einer angemessenen Urteilsgrundlage bedarf, nicht erkennbar hinaus. Randnummer 51 (β) Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft wurde den später Verstorbenen auch nicht dadurch, dass der St... e.V. dem Tötungswunsch entsprach, der Angeschuldigte Dr. S. die Medikamente besorgte und als Sterbehelfer tätig wurde, suggeriert, dass das Sterbemotiv des hohen Lebensalters mit sich abzeichnenden weiteren Einschränkungen in Übereinstimmung mit der Satzung stand. Den Suizidentinnen war aufgrund ihrer Kenntnis der Satzung und ihrer kognitiven Fähigkeiten wahrscheinlich bewusst, dass kein Fall des § 2 Abs. 4 der Satzung
lag. Es ist aber nicht wahrscheinlich, dass eine Satzungswidrigkeit ihren Entschluss zur Selbsttötung in irgendeiner Weise beeinflusst hätte. Wahrscheinlich vertrauten sie nicht darauf, dass sich die Angeschuldigten ohne jede Einschränkung an die Satzung halten würden; sie vertrauten vielmehr darauf, dass die Angeschuldigten ihnen bei der Selbsttötung helfen würden. Im Übrigen dürfte die Übereinstimmung des
gehens der Angeschuldigten mit der Vereinssatzung und die Anerkennung ihres Todeswunsches durch die Vereinssatzung für die Verstorbenen nicht derart wichtig gewesen sein, dass dies einen beachtlichen Motivirrtum hätte bilden können. Nicht zuletzt ist es strafrechtlich irrelevant, dass der Suizidgrund kein
gesehener Sterbegrund im Sinne der Vereinssatzung war. Randnummer 52 (γ) Es liegt auch keine arglistige Täuschung des Angeschuldigten Dr. S. aufgrund des Schreibens der Verstorbenen vom 20. September 2012 an ihn
, das mit der Frage „Sehen Sie evtl. doch noch eine Möglichkeit „als die" auf die wir angewiesen sind?!!" schließt. Eine arglistige Täuschung aufgrund dieses Schreibens der Verstorbenen kann sich schon von Rechts wegen nicht ergeben. Im Übrigen legt die Staatsanwaltschaft, die annimmt, mit dieser Frage werde eine Beratung über Lebensalternativen erbeten und mangels Beratung durch den Angeschuldigten Dr. S. werde über mögliche Lebensalternativen getäuscht, dieses Schreiben losgelöst von seinem Kontext aus. Randnummer 53 Nach kontextbezogener Interpretation zielt die Frage darauf ab, wer die Sterbebegleitung übernehmen könnte. Die nach Exploration am
angegangene Kommunikation Bezug nimmt, auf Lebensalternativen zu beziehen, liegt fern, da über solche zuvor nicht erkennbar gesprochen wurde und sie damit - kryptisch und aus sich heraus unverständlich - ohne jeden Bezug zu
angegangenen Gesprächen stünde. Randnummer 55 (cc) Die Selbsttötungsentschlüsse der Verstorbenen waren zudem von innerer Festigkeit und Zielstrebigkeit getragen. Es handelt sich jeweils um einen über einen langen Zeitraum gebildeten Willen. Dieses manifestiert sich in ersten Kontaktversuchen der beiden später Verstorbenen zu dem St... e.V.im Jahr
stellbar sind (MünchKomm- StGB/Schneider, a.a.O., § 216 Rn. 20). Sie zeigt vielmehr, dass der Verstorbenen M. die Tragweite der Entscheidung bewusst war. Randnummer 57 Der Gedanken, Weihnachten noch zu feiern, ist Ausdruck eines sich Bahn brechenden lebensbejahenden Gefühls, das sich in dem Wunsch, gemeinsam ein Weihnachtsessen zu genießen, äußert und mit dem Blick auf das bevorstehende Ereignis dem Leben eine Perspektive verleiht. Ein starker Indikator für die Ernstlichkeit der Willensentschließung stellt jedoch das folgende Abwägen - sie hätten sich Seniorenheime angeschaut, diese seine so kalt und unpersönlich gewesen, ein Heim liege direkt am Containerhafen, die Kosten würden steigen, die Unterbesetzung würde immer mehr spürbar - dar, es vermag als ruhiges und besonnenes Abwägen die
angegangenen Zweifel so zu zerstreuen, dass der Entschluss insgesamt von innerer Festigkeit getragen ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2010 - 3 StR 168/10, StV 2011, 284, 285; MünchKomm-StGB/Schneider, a.a.O.). Erst im Anschluss an diese Abwägung erfolgte von beiden der Entschluss, die weiteren
bereitungen in Angriff zu nehmen. Für die Festigkeit und innere Zielstrebigkeit spricht nicht zuletzt, dass die Verstorbenen die angesichts aufflackernder Zweifeln an der Entscheidung von dem Angeschuldigte Dr. S. gestellte Frage, ob der Schritt denn jetzt auch wirklich sein solle, einverständlich bejahten. Randnummer 58 (c) Auch unter Zugrundelegung der Exkulpationslehre, nach der maßgeblich ist, ob die Verstorbenen im Fall einer Fremdschädigung strafrechtlich verantwortlich gewesen wären, woran es bei Schuldunfähigkeit im Sinne der §§ 19, 20 StGB, § 3 JGG sowie bei einem mit Mitteln des § 35 Abs. 1 StGB abgenötigten Suizids fehlen soll (vgl. RG, Urteil vom 3. März 1930 - II 57/30, RGSt 64, 30, 31; MünchKomm-StGB/Schneider, a.a.O.,
54 ff, 62; Heine/Weißer in Schönke/Schröder, 29. Aufl., § 25 Rn. 11; Roxin, FS für Dreher, S. 331, 346 f, 349; Bottke, GA 1983, 22, 32; Dölling, GA 1984, 71, 78) sowie unter Zugrundelegung einer weiteren Ansicht, nach der Suizidenten nur in den Ausnahmefällen der sog. Bilanzselbstmorde eigenverantwortlich handeln (LK-Jähnke, a.a.O.,
W Bd. 87, [1975] 623, 634) handelten die Verstorbenen freiverantwortlich. Sie litten insbesondere nicht erkennbar an einer die Schuldfähigkeit ausschließenden psychischen Erkrankung im Sinne des § 20 StGB. Randnummer 59
. Bei volldeliktisch handelndem und das Tatgeschehen beherrschendem Tatmittler ist eine solche gegeben, wenn ein Hintermann unternehmerische oder geschäftsähnliche Organisationsstrukturen mit regelhaften Abläufen und die unbedingte Tatbereitschaft des unmittelbar Handelnden ausnutzt und er den Erfolg als Ergebnis seiner Anordnung will (BGH, Urteil vom 26. Juli 1994 - 5 StR 98/94, BGHSt 40, 218, 236; Roxin, Täterschaft und Tatherrschaft, 7. Aufl., S. 244 ff.).
aussetzung ist ein personeller Machtapparat mit gefestigten Organisationsstrukturen und einem hierarchischen System von Befehl und Gehorsam. Der unmittelbar Handelnde ist beliebig austauschbar und sein Ausfall vermag typischerweise die Durchsetzung der Anordnungsgewalt nicht zu verhindern (Heine/Weißer in Schönke/Schröder, a.a.O., § 25 Rn. 27). Randnummer 60 Diese
aussetzungen liegen hier nicht
. Zwar mag der Angeschuldigte Dr. S. die unmittelbare Handlungsbereitschaft der Verstorbenen ausgenutzt und den Tötungserfolg gewollt haben, letzterer erfolgte aber nicht als Ergebnis seiner Anordnung, auch nicht der des Angeschuldigten Dr. K.. Dieses ergibt sich nicht nur aus der abschließenden Frage des Angeschuldigten Dr. S., ob es bei dem Entschluss bleiben solle, sondern insbesondere auch daraus, dass es jeweils die beiden Damen waren, die den Kontakt zu den Angeschuldigten suchten. Zudem wies der St... e.V. nicht eine für eine Organisationsherrschaft ausreichenden Struktur auf. Das Mitgliederverzeichnis war nicht öffentlich (§ 6 Abs. 1 der Satzung in der Fassung vom 9. September 2012), so dass sich aufgrund der Anonymität der Mitglieder keine gefestigten Organisationsstrukturen bilden konnten. Es fehlte an einem hierarchischen System von Befehl und Gehorsam. Schließlich waren die Sterbewilligen nicht beliebig austauschbar: Ihr „Ausfall" durch den Entschluss, doch nicht aufgrund eigenen Entschlusses sterben zu wollen, hätte ihren Tod gerade verhindert. Randnummer 61 cc) Der Angeschuldigte Dr. S. ist auch keiner Tötung auf Verlangen durch Unterlassen gemäß § 216 Abs. 1, § 13 StGB hinreichend verdächtig. Es fehlt ungeachtet der Frage, ob denjenigen, der sich aktiv an der Selbsttötung eines eigenverantwortlich Handelnden beteiligt, strafbewehrte Garantenpflichten für das Leben des Suizidenten treffen, auf der Grundlage bisheriger rechtsmedizinischer Gutachten an der für den Tötungserfolg ursächlichen hypothetischen Kausalität. Randnummer 62 Für diese muss die erwartete Handlung den konkreten Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindern, so dass der Erfolg bei
nahme der unterbliebenen Handlung nicht oder in wesentlich geringerem Umfang eingetreten wäre, sog. „Vermeidbarkeitstheorie" (vgl. nur BGH, Beschluss vom
PO, 8. Aufl.,
W 74, 430). Randnummer 63 Dieses ist hier nicht der Fall. Nach der gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Rechtsmedizin vom 14. Mai 2013 hätte nach Eintritt der Bewusstlosigkeit grundsätzlich eine gewisse Chance bestanden, die Verstorbenen zu retten. In Anbetracht ihres fortgeschrittenen Alters, der aufgenommenen hohen Menge an Chloroquin, des engen Zeitfensters zwischen Aufnahme des Chloroquins und Todeseintritt, der Einnahme des resorptionsfördernden Mittels MCP und der überwiegend als eher schlecht eingeschätzten Prognose bei der klinischen Behandlung von akuten Chloroquinintoxikationen mit Einnahmemengen über 5g Chloroquin sei die Wahrscheinlichkeit der erfolgreichen Rettung jedoch als eher gering einzuschätzen. Hiernach bestand bei Eintritt der Bewusstlosigkeit keine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit der Rettung, vielmehr wären zu dem Zeitpunkt, als die Getöteten bewusstlos wurden, etwaige Rettungsversuche wahrscheinlich gescheitert. Randnummer 64
satz im Sinne eines Tatentschlusses gehabt zu haben. Randnummer 67 (a) Der Angeschuldigte wollte den Tod der Verstorbenen. Er hat am 14. November 2012 geschrieben, er sei zutiefst zufrieden und empfinde, den richtigen Augenblick für das richtige Handeln gefunden und einen wichtigen Schritt in der Geschichte der Gesellschaft getan zu haben. Er hielt auch eine Rettung der Verstorbenen für möglich, denn nach deren Einschlafen wartete er ca. eine Stunde auf deren Tod und auch nach dem von ihm festgestellten Tod sicherheitshalber noch mindestens eine weitere halbe Stunde mit der ihm jederzeit möglichen Benachrichtigung der Feuerwehr, um eine von ihm unerwünschte Rettung und nach Feststellung des Todes eine für möglich gehaltene Reanimation zu verhindern. Die Erfolglosigkeit dieser möglichen Hilfsmaßnahme war nicht sicher
auszusehen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2000 - 2 StR 582/99, NStZ 2000, 414, 415; BGH, Beschluss vom 16. Juli 1993 - 2 StR 294/93, NStZ 1994, 29). Randnummer 68 (
sätzlich davon aus, rettungspflichtig zu sein. In einer undatierten Version des „Weissbuch - Organisierte Suizid-Beihilfe in Deutschland" des St... e.V., in das Veröffentlichungen - u.a. auch des Angeschuldigten Dr. S. - bis zum Jahr 2008 eingearbeitet waren, heißt es: „Wegen der unkalkulierbaren Risiken für die Teilnehmenden bei einer Beihilfe zum Suizid ist gegenwärtig nur ein verdecktes Handeln möglich. Diese Situation ist ... unerträglich. ... St... sucht ... dringend einen Suizid - Begleiter, der bereit ist, ein Ermittlungsverfahren wegen des
wurfs einer Tötung durch Unterlassen einschließlich einer möglichen erst- und zweitinstanzlichen Verurteilung mit der Aussicht eines Verfahrens
dem Bundesgerichtshof auf sich zu nehmen". Hinzu kommt, dass der Angeschuldigte - wie sich aus seinem Schreiben vom 14. November 2012 an seinen Verteidiger ergibt - schon im
feld der Tat eng mit diesem, den er unmittelbar nach der Tat noch
Absetzen des Notrufes verständigte, zusammen gearbeitet hat und von diesem wahrscheinlich rechtlich umfassend beraten war. Randnummer 71 (bb) Die von dem Angeschuldigten billigend in Kauf genommene Rettungspflicht bestand auch objektiv. Der Bundesgerichtshof hat in der „Wittig"- Entscheidung (Urteil vom
stehender Entscheidung nicht zu entnehmen, dass die hier maßgebliche Rechtsfrage betreffend die Selbsttötung offengelassen wurde (vgl. aber zur Selbstschädigung BGH, Urteil vom
24; Fischer, a.a.O.,
Komm-StGB/Schneider, a.a.O., § 216 Rn. 66 und
73 ff.; Eser/Sternberg-Lieben, a.a.O., § 216 Rn. 10 und
GB, a.a.O., § 216 Rn. 17; Roxin NStZ 1987, 345, 346; Wessels/Hettinger BT 1, a.a.O., Rn. 57; Saliger, a.a.O., S. 151; Gavela, a.a.O., S. 40; vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2015 - 1 StR 328/15, NJW 2016, 176, 178: offengelassen, ob für den Fall des eigenverantwortlichen Suizids nach Verlust der Handlungsherrschaft des den Selbstmord Anstrebenden anderes gilt). Ob der gesellschaftliche Wertewandel allerdings auch dann Geltung beanspruchen kann, wenn organisierte, kommerzielle - hier sogar eigennützig motivierte politische - Interessen verfolgt werden, die für den Gesetzgeber Anlass waren, die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB) unter Strafe zu stellen, ist zweifelhaft, kann aber angesichts der fortgeltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung dahinstehen. Randnummer 75
stellung des Angeschuldigten eine naheliegende deutlich erhöhte Gefahr für das zu schützende Rechtsgut des Lebens der Suizidentinnen (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1992 - 5 StR 379/92, BGHSt 38, 356 ff.). Der Angeschuldigte hat eine ihm als geboten erkannte Handlung in der
stellung unterlassen, diese werde bei bereits eingetretener konkreter Gefährdung des Lebens anderer ohne weitere Zwischenschritte zum Erfolgseintritt führen (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 1994 - 1 StR 357/94, BGHSt 40, 257, 271) . Randnummer 76
83; Wessels/Hettinger, a.a.O., Rn. 60). Randnummer 77 bb) Der Angeschuldigte Dr. S. ist auch der Überlassung von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch entgegen § 13 Abs. 1 BtMG gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 6b) BtMG hinreichend verdächtig. Randnummer 78
, wenn das Mittel nach den allgemeinen oder weitaus überwiegend anerkannten Regeln der ärztlichen Wissenschaft als Heilmittel für das Leiden des Patienten geeignet ist. Sie dürfen nur zum Zweck der Heilung oder Schmerzlinderung zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden (BGH, Urteile vom
sätzlich. Ihm waren die tatsächlichen Umstände - die Anwendung zur Lebensbeendigung - bekannt, aus denen sich die Nichteinhaltung der
schriften ableitet. Randnummer 85
genommene teleologische Reduktion allein des § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG bei Überlassen eines Betäubungsmittels zu einem freiverantwortlichem Suizid an einen unheilbar Schwerkranken aus dem Prinzip der Eigenverantwortlichkeit erfolgte aber mit spezifisch für § 30 BtMG geltenden Argumenten, u.a. hinsichtlich der Leichtfertigkeit der Todesverursachung, der Entstehungsgeschichte des § 30 BtMG sowie mit Blick auf dessen Strafrahmen (BGH, a.a.O.), die nicht auf § 29 BtMG übertragbar sind. Randnummer 86 Das restriktive Verständnis, dass eine Verbrauchsüberlassung nicht zum Zweck der Selbsttötung erteilt werden kann, verstößt nicht gegen Art. 8 EMRK oder gegen Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 4 oder Art. 6 GG. Aus diesen Schutzgarantien und Grundrechten folgt auch keine Pflicht des Gesetzgebers, einen "Ausnahmetatbestand" für die Fälle eines autonomen Suizidentschlusses zu schaffen (vgl. VG Köln, a.a.O., Rn. 63). Randnummer 87
liegenden Beweismittel mangels Tatausführungshandlung einen dringenden Tatverdacht nicht. Randnummer 90
der allgemeinen Großen Strafkammer des Landgerichts Hamburg. Durch die Eröffnung der Sache
der Großen Strafkammer ist namentlich auch gewährleistet, dass das Verfahren abschließend durch den Bundesgerichtshof entschieden werden kann, der damit Gelegenheit erhält, über die Fortgeltung seiner bisherigen Rechtsprechung zu entscheiden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.