StG n. F. auszunehmen, entspricht nicht dem Willen
Gesetzgebers. Mit der Änderung
StG n. F. bezweckte der Gesetzgeber, die bisher auf die Nummern 1 bis 3 und 7 aufgeteilten Hinzurechnungstatbestände für Geld- und Sachkapitalüberlassungen zusammenzufassen, deren Struktur zu vereinfachen und zu erreichen, dass die Geld- und Sachkapitalüberlassung künftig unabhängig von der Dauer der Überlassung erfasst werden (Rn.39) (Rn.40) (Rn.41) (Rn.42) . 2. Revision eingelegt (Az.
BFH: I R 39/16, abgegeben an
Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2012 in der Aufnahme von Darlehen bei der Bank-1 (ehemals: Bank-2) und Weiterreichung an die D ... zur Ermöglichung
Kaufs und Betriebs
Handysize Bulkers MS "E" (Bilanzakte -BilA- Bl. 9). Randnummer 3 2. Mit Vertrag vom ... 2012 kaufte die 100%ige Tochtergesellschaft der Klägerin, die ebenfalls am ... 2011 mit Sitz in A/Liberia gegründete D ... (im Folgenden: Tochtergesellschaft), - die bis ... 2012 unter F ... firmierte - von der E-1 GmbH & Co KG (im Folgenden: Verkäuferin) den 1997 fertiggestellten Handysize-Bulker MS "E" für USD ... (Finanzgerichtsakte -FGA- Anlagenband Bl. 55 ff.). Die Bank-2 (Bank) hatte zu diesem Zeitpunkt gegenüber der Verkäuferin eine mit einem Schiffshypothekendarlehen gesicherte Darlehensforderung aus der Finanzierung
Ankaufs der MS "E" in Höhe von USD ... (im Folgenden: USD-Darlehen). Randnummer 4 3. Am ... 2012 übernahm die Tochtergesellschaft die MS "E" von der Verkäuferin in der Weise, dass alle Aktiva und Passiva der Verkäuferin zu Buchwerten auf die Tochtergesellschaft übertragen wurden. Der Buchwert der MS "E" betrug bei Übernahme USD ... Randnummer 5 Das USD-Darlehen wurde nicht unmittelbar von der Verkäuferin auf die Tochtergesellschaft übertragen, sondern die Klägerin wurde als Kreditnehmerin eingeschaltet: Mit Darlehensvertrag vom ... 2012 wurde die Klägerin Schuldnerin
USD-Darlehens in Höhe von USD ... (= EUR ... bei einem Umrechnungskurs von USD 1,00 = EUR 0,768226), und nahm sie zusätzlich einen Betriebsmittelkredit über EUR ... auf. Dabei wurde in der Präambel
Vertrags festgehalten, dass das USD-Darlehen durch die Klägerin als Kreditnehmerin für die Tochtergesellschaft zur Finanzierung
Handysize-Bulkers MS "E" aufgenommen wurde (FGA Anlagenband Bl. 12 ff.). Randnummer 6 Ebenfalls mit Vertrag vom ... 2012 reichte die Klägerin das USD-Darlehen und den Betriebsmittelkredit an die Tochtergesellschaft weiter (FGA Anlageband Bl. 85 ff.). Randnummer 7 Daneben erhielt die Klägerin von der Reederei B GmbH ein Darlehen ("Cash Deposit") in Höhe von EUR ..., das sie ebenfalls an die Tochtergesellschaft weiterreichte (BilA Bl. 30, 36). Für dieses Darlehen wurden keine Zinsen berechnet. Randnummer 8 Das USD-Darlehen war mit einem Zinssatz von LIBOR-Satz zzgl. 3,5% p. a. zu verzinsen (BilA Bl. 35). Die Zinsen für das USD-Darlehen wurden von der Bank direkt gegenüber der Tochtergesellschaft geltend gemacht. Für den Betriebsmittelkredit wurden die Zinsen von der Bank ebenfalls direkt der Tochtergesellschaft belastet (FGA Bl. 49). II. Randnummer 9 1.
GewStG auch bei durchlaufenden Krediten ein hinzurechnungspflichtiger Zinsaufwand nach § 8 Nr. 1 Buchst. a) GewStG vorliege, da es auf das Tatbestandsmerkmal "nicht nur vorübergehende Verstärkung
Betriebskapitals nicht mehr ankomme", überzeuge nicht. Der BFH habe im Urteil vom 07.07.2004 (XI R 65/03, BFHE BStBl II 2005, 102) ausgeführt, dass von den Hinzurechnungen entsprechend dem Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer nur das Betriebskapital betroffen sei, das dem Betrieb gewidmet sei. Dies sei nicht der Fall, wenn der Kreditnehmer die Kreditmittel zu einem außerhalb seines Betriebs liegenden Zweck an einen Dritten weiterleite. Auf den Aspekt der Verstärkung
Betriebskapitals komme es nicht an, so dass auch nach der Gesetzesänderung eine Hinzurechnung bei durchlaufenden Krediten ausscheide. Randnummer 15
StG führe. Auch nach der Neufassung
StG sei von dem Grundsatz, dass Schulden unabhängig von ihrer Fristigkeit grundsätzlich der Verstärkung
Betriebskapitals dienen würden, für durchlaufende Kredite eine Ausnahme zu machen. Entsprechend dem Objektcharakter der Gewerbesteuer bestehe ein Abzugsverbot für Zinsen, die für Fremdkapital gezahlt würden. Dies betreffe jedoch ausschließlich das Betriebskapital, das dem Betrieb gewidmet sei. Das sei nicht der Fall, wenn der Kreditnehmer die Kreditmittel zu einem außerhalb seines Betriebs liegenden Zweck an einen Dritten weiterleite und er keinen eigenen wirtschaftlichen Nutzen aus der Weitergabe der Kreditmittel ziehen könne. Sie, die Klägerin, habe keinen eigenen Nutzen oder Vorteil aus der Weiterleitung
Darlehens und
Betriebsmittelkredits erlangt, vielmehr sei ihr sogar ein kleiner Verlust entstanden. Randnummer 18 Die Begründung im gleichlautenden Ländererlass vom 02.07.2012 überzeuge nicht, weil es nach ständiger Rechtsprechung bei durchlaufenden Krediten auf das Tatbestandsmerkmal "nicht nur der vorübergehenden Verstärkung
Betriebskapitals" niemals angekommen sei. Randnummer 19 Ob die gewachsene und ständige Rechtsprechung zu durchlaufenden Krediten mit der Neufassung
StG nunmehr obsolet geworden sei, sei zumindest höchst fraglich. Durch die Aufnahme
Kredites werde nicht das eigene Betriebskapital gestärkt, sondern das Betriebskapital
Dritten. Randnummer 20 Das FA hat in der mündlichen Verhandlung am 15.04.2016 eine Teilabhilfe dahingehend zugesagt, den angefochtenen Gewerbesteuermessbescheid für 2012 in der Weise zu ändern, dass bei der Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 1 GewStG die Entgelte für Schulden von EUR ... um die Bereitstellungszinsen in Höhe von EUR ... auf EUR ... gemindert werden. Randnummer 21 Die Klägerin beantragt, den Bescheid für 2012 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 04.12.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.05.2015 sowie der Teilabhilfezusage
FA vom 15.04.2016 mit der Maßgabe zu ändern, dass die vorgenommene Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 1 GewStG entfällt; den Bescheid für 2013 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 12.06.2015 mit der Maßgabe zu ändern, dass die vorgenommene Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 1 GewStG entfällt; den Bescheid für 2014 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 22.02.2016 mit der Maßgabe zu ändern, dass die vorgenommene Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 1 GewStG entfällt. Randnummer 22 Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 23 Zur Begründung nimmt es auf die Einspruchsentscheidung und den Inhalt
Schreibens vom 13.04.2015 Bezug. V. Randnummer 24 Es wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschriften
Erörterungstermins am 22.07.2015 (FGA Bl. 20 ff.) sowie der mündlichen Verhandlung am 15.04.2016 (FGA Bl. 63 ff.) sowie auf die oben angeführten Unterlagen und die damit zusammenhängenden Vorgänge aus der FGA sowie aus den folgenden Steuerakten (zur Steuernummer .../.../...): - 1 Band Bilanz- und Bilanzberichtsakte, - 1 Band Gewerbesteuerakte, - 1 Band Körperschaftsteuerakte, - 1 Band Rechtsbehelfsakte, - 1 Band Allgemeines. Entscheidungsgründe B. Randnummer 25 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. I. Randnummer 26 Die Gewerbesteuermessbescheide für 2013 und 2014 vom 12.06.2015 und 22.02.2016 haben die mit Einspruch der Klägerin vom 19.12.2014 angefochtenen Bescheide für 2013 und 2014 über die Gewerbesteuer für Vorauszahlungszwecke vom 04.12.2014 im Sinne von § 68 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) ersetzt und sind damit Gegenstand
Klageverfahrens geworden. II. Randnummer 27 Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 FGO). Das FA hat zu Recht den von der Klägerin für das Darlehen und den Betriebsmittelkredit geltend gemachten Zinsaufwand als Entgelt für Schulden dem Gewerbeertrag gem. § 8 Nr. 1 Buchst. a) GewStG n. F. (i. d. F.
Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.08.2007 und
Jahressteuergesetzes 2008 vom 20.12.2007) hinzugerechnet. Randnummer 28 1. Während nach der vorherigen Gesetzesfassung in § 8 Nr. 1 Alternative 2 GewStG bei der Ermittlung
Gewerbeertrags dem Gewinn die Hälfte der Entgelte für Schulden wieder hinzugerechnet wurde, die wirtschaftlich mit der Gründung oder dem Erwerb
Betriebs oder eines Anteils am Betrieb oder mit einer Erweiterung oder Verbesserung
Betriebs zusammenhingen oder der nicht nur vorübergehenden Verstärkung
Betriebskapitals dienten, soweit sie bei der Ermittlung
Gewinns abgesetzt worden waren (sog. Dauerschulden), werden nach § 8 Nr. 1 Buchst. a) GewStG n. F. dem Gewinn aus Gewerbebetrieb ein Viertel der Entgelte für Schulden wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung
Gewinns abgesetzt worden sind und soweit die Summe den Betrag von EUR 100.000,- übersteigt. Randnummer 29 2. Mit der Neufassung fallen nach dem Wortlaut sämtliche Entgelte für Schulden in den Anwendungsbereich der Vorschrift (Güroff in Glanegger, GewStG, § 8 GewStG Rn. 2), unabhängig davon, ob es sich um lang- oder kurzfristige Verbindlichkeiten handelt und für welchen Zweck der Gegenwert der Schuld verwendet wurde (Hofmeister in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 8 GewStG Rn. 36; Köster in Lenski, GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. a Rn. 22). Entgelt für Schulden ist dabei die Gegenleistung für die Zurverfügungstellung von Fremdkapital (BFH-Urteile vom 29.03.2007 IV R 55/05, BFHE 217, 103, BStBl II 2007, 655; vom 09.08.2000 I R 92/99, BFHE 193, 141, BStBl II 2001, 609; vom 25.02.1999 IV R 55/97, BFHE 188, 406, BStBl II 1999, 473). Dazu gehören in erster Linie die laufenden Zinsen im Sinne
bürgerlichen Rechts. Randnummer 30 3. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen
StG n. F. vorliegen, muss grundsätzlich jedes einzelne Schuldverhältnis für sich beurteilt werden. Die Zusammenfassung mehrerer Schuldverhältnisse ist nicht schon
halb möglich, weil sie ohne einander nicht denkbar sind. Mehrere Verbindlichkeiten sind nur ausnahmsweise als eine einheitliche Schuld zu werten, nämlich dann, wenn die einzelnen Schuldverhältnisse wirtschaftlich zusammenhängen und es dem Zweck
StG n. F. widerspräche, diesen Zusammenhang unberücksichtigt zu lassen (vgl. BFH-Beschluss vom 15.09.2011 I R 51/10, BFH/NV 2012, 446 zu § 8 Nr. 1 GewStG a. F.). Randnummer 31 4. Danach stellen sowohl der von der Klägerin für das Darlehen geltend gemachte Zinsaufwand ebenso wie derjenige für den Betriebsmittelkredit Entgelte für Schulden i. S.
StG n. F. dar. Randnummer 32 Entgegen der Auffassung der Klägerin sind nach der Gesetzesänderung sog. durchlaufende Kredite nicht mehr von der Hinzurechnung auszunehmen. Randnummer 33 a) aa) Unter Geltung
GewStG a. F. hat die Rechtsprechung - und ihr folgend auch die Finanzverwaltung (vgl. Abschnitt 45 Abs. 2 Satz 1 GewStR a. F.) - sog. durchlaufende Kredite nicht zu den Dauerschulden gerechnet, weil diese nicht der Verstärkung
eigenen Betriebskapitals dienten (BFH-Urteile vom 16.12.2008 I R 82/07, BFH/NV 2009, 1143; vom 15.05.2008 IV R 77/05, BFHE 221, 248, BStBl II 2008, 767; vom 11.12.1997 IV R 92/96, BFH/NV 1998, 1222). Ein durchlaufender Kredit wurde angenommen, wenn dem Steuerpflichtigen aus der Kreditaufnahme und der Weitergabe
Kredits an einen Dritten kein über einen Ersatz der Verwaltungskosten hinausgehender Nutzen erwuchs und der Steuerpflichtige den Kredit nicht im eigenen, sondern im fremden Interesse aufgenommen hatte (vgl. BFH-Urteile vom 16.12.2008 I R 82/07, BFH/NV 2009, 1143; vom 07.07.2004 XI R 65/03, BFHE 207, 340, BStBl II 2005, 102). Ein eigener Nutzen für den Geschäftsbereich
Darlehensnehmers aus der Weiterleitung von Darlehen wurde dabei durch die Rechtsprechung beispielsweise bei der Weiterleitung von Darlehen durch die Besitzgesellschaft an die Betriebsgesellschaft zur Modernisierung von angepachteten Betriebsgebäuden
Besitzunternehmens (BFH-Urteil vom 07.07.2004 XI R 65/03, BFHE 207, 340, BStBl II 2005, 102), der Weitergabe von Brauereidarlehen bei Bestehen einer Getränkebezugsverpflichtung (BFH-Urteil vom 15.05.2008 IV R 77/05, BFHE 221, 248, BStBl II 2008, 767), der Weiterleitung von Kreditmitteln von einer Organgesellschaft an einen anderen zum Organkreis gehörenden Betrieb (BFH-Urteil vom 24.01.1996 I R 160/94, BFHE 180, 160, BStBl II 1996, 328) und bei der Weiterleitung von Darlehensmitteln durch eine Muttergesellschaft an ihre 100%ige Tochtergesellschaft zum Erwerb von Beteiligungsgesellschaften ( FG Hamburg, Urteil vom 30.05.2011 2 K 140/09 , DStRE 2012, 1018) bejaht. Eine Kreditaufnahme im fremden Interesse wurde indiziell angenommen, wenn gegenüber dem Darlehensgeber offengelegt wurde, dass das Darlehen für Rechnung eines Dritten aufgenommen wurde (BFH-Urteile vom 16.12.2008 I R 82/07, BFH/NV 2009, 1143; vom 24.01.1996 I R 160/94, BStBl II 1996, 328). Randnummer 34 bb) aaa) Nach dem gleichlautenden Ländererlass vom 02.07.2012 (BStBl I 2012, 654 Rn. 11) liegt nach der Gesetzesänderung bei einem Unternehmen, das einen Kredit aufgenommen und weitergeleitet hat, ein hinzurechnungspflichtiger Zinsaufwand nach § 8 Nr. 1 Buchst. a) GewStG n. F. vor. Dem stehe das Urteil
BFH vom 07.07.2004 (Az. XI R 65/03, BFHE 207, 340, BStBl II 2005, 102) nicht entgegen, da es auf das Tatbestandmerkmal "nicht nur vorübergehende Verstärkung
Betriebskapitals" nicht mehr ankomme. Eine Saldierung von Zinsaufwendungen und Zinserträgen im Zusammenhang mit durchgeleiteten Krediten komme nicht in Betracht. Randnummer 35 bbb) In der Literatur wird dagegen teilweise eine teleologische Reduktion von § 8 Nr. 1 Buchst. a) GewStG n. F. für geboten gehalten. Die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen hätten den Zweck, eine objektivierte Besteuerung der Wirtschaftskraft
Betriebs herbeizuführen, so dass die Hinzurechnung von Entgelten für durchlaufende Kredite den Gesetzeszweck verfehle (Köster in Lenski, GewStG, § 8 Nr. 1 Buchst. a Rn. 70; Bunzeck in Deloitte, GewStG, § 8 Nr. 1a GewStG Rn. 18; Ott, StuB 2008, 705; Fehling, NWB Fach 5 S. 1670). Randnummer 36 b) Vorliegend ist bereits zweifelhaft, ob die von der Klägerin aufgenommenen Darlehen die von der Rechtsprechung zu § 8 GewStG a. F. aufgestellten Voraussetzungen eines sog. durchlaufenden Kredits erfüllen. Zwar wurde gegenüber der Bank die Darlehensaufnahme für einen Dritten offengelegt, gleichwohl besteht der betriebliche Zweck der Klägerin gerade in der Aufnahme und der Weitergabe
USD-Darlehens (und
Betriebsmittelkredits) an ihre Tochtergesellschaft. Darlehen, deren Aufnahme den eigentlichen Geschäftsbetrieb der Klägerin ausmachen, können aber nicht ohne eigenen wirtschaftlichen Nutzen der Klägerin aufgenommen worden sein (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 30.05.2011 2 K 140/09 , DStRE 2012, 1018). Randnummer 37 c) Diese Frage braucht aber nicht abschließend geklärt zu werden, da nach der Gesetzesänderung auch Entgelte für sog. durchlaufende Kredite der Hinzurechnung
StG n. F. unterfallen. Randnummer 38 aa) Bereits der Anknüpfungspunkt für die Ausnahme für durchlaufende Kredite - nämlich die Überzeugung, dass durchlaufende Kredite nicht der Verstärkung
eigenen Betriebskapitals dienten und damit keine Dauerschulden im Sinne
StG a. F. darstellten - ist durch die Neufassung entfallen. Insoweit geht die Finanzverwaltung zutreffend davon aus, dass es auf das Tatbestandsmerkmal "nicht nur vorübergehenden Verstärkung
Betriebskapitals" nicht mehr ankommt. Randnummer 39 bb) Die Zinsen für durchlaufende Kredite von der Hinzurechnungsvorschrift
StG n. F. auszunehmen, entspricht nicht dem Willen
Gesetzgebers. Mit der Änderung
StG n. F. bezweckte der Gesetzgeber, die bisher auf die Nummern 1 bis 3 und 7 aufgeteilten Hinzurechnungstatbestände für Geld- und Sachkapitalüberlassungen zusammenzufassen, deren Struktur zu vereinfachen und zu erreichen, dass die Geld- und Sachkapitalüberlassung künftig unabhängig von der Dauer der Überlassung erfasst werden (BT-Drucksachen 16/4841, S. 79). Randnummer 40 Die (wenigen) Ausnahmen, die durch die Neufassung
StG n. F. unberührt bleiben sollten, werden in der Gesetzesbegründung ausdrücklich benannt (z. B. die Ausnahmen für Versicherungsunternehmen mit ihren versicherungstechnischen Rückstellungen und für Kreditinstitute durch § 19 GewStDV i. V. m. § 35c GewStG sowie der Umstand, dass sich aus dem Abzinsungsvorgang für Verbindlichkeiten nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG keine Entgelte i. S.
StG ergeben). Randnummer 41 Ein Hinweis auf die - dem Gesetzgeber bekannte - Ausnahme von der Hinzurechnung für durchlaufende Kredite findet jedoch keine Erwähnung (vgl. BT-Drucksache 16/4841 S. 79). Hätte der Gesetzgeber auch für durchlaufende Kredite eine Ausnahme von der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst.
Betriebs zu entrichtenden Entgelte zu bestimmen (BT-Drucks 16/4841, S. 78). Gesetzlicher Orientierungspunkt ist damit ein typisiertes Unternehmen, das eigenkapitalfinanziert ist (vgl. BFH-Urteil vom 04.06.2014 I R 70/12, BFHE 246, 67, BStBl II 2015, 289). Da auch bei der Weiterleitung von Krediten, Fremdkapital - anstelle von Eigenkapital - im Betrieb
ersten Kreditnehmers zum Zweck der Erwirtschaftung von Ertrag eingesetzt wird, entspricht es dem Zweck der Hinzurechnungsvorschrift, "durchgeleitete" Kredite zu erfassen (vgl. Zwischenurteil
FG Münster vom 04.02.2016 9 K 1472/13 G, juris, zur Erfassung "durchgeleiteter" Wirtschaftsgüter durch § 8 Nr. 1 Buchst. d) und e) GewStG n. F.; vgl. Urteil
FG München vom 08.06.2015 7 K 3250/12, EFG 2015, 1835, zur Erfassung "durchgeleiteter" Immobilien durch § 8 Nr. 1 Buchst.
verfassungsrechtlich Zulässigen überschritten wird. Randnummer 45 aaa) Zum einen kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. a) GewStG als Folge der selbst gewählten wirtschaftlichen Gestaltung darstellt (vgl. BFH-Urteil vom 04.06.2014 I R 70/12, BStBl II 2015, 289). Diese Folge hätte sich durch abweichende Gestaltungen, wie beispielsweise die Aufnahme
Kredites durch die Tochtergesellschaft selbst unter Einbeziehung der Muttergesellschaft als Bürgin oder durch die Begründung einer gewerbesteuerlichen Organschaft, vermeiden lassen (vgl. Schöneborn, NWB 2014, 3319 Rn. 40). Randnummer 46 bbb) Zum anderen ist nur auf die Verhältnisse
jeweils von der Hinzurechnung betroffenen Steuerpflichtigen abzustellen, so dass die nunmehr möglichen Doppelbelastungen nicht ohne weiteres eine Verfassungswidrigkeit der Norm begründen können. Randnummer 47 ccc) Auch der Umstand, dass bei der Klägerin erst durch die Hinzurechnungen im Streitjahr ein positiver Gewerbeertrag entsteht, führt nicht etwa zu einer verfassungswidrigen steuerlichen Gesamtbelastung. Hinzurechnungen als solche sind nicht zu beanstanden. Sie betreffen nicht die nähere Ausgestaltung
Steuergegenstands, sondern bilden zusammen mit dem nach ertragsteuerrechtlichen Vorschriften zu ermittelnden Gewinn und den Kürzungen (vgl. Wortlaut
StG 2002 n. F.) die Grundstruktur der Gewerbesteuer als vornehmlich auf den Ertrag
Gewerbebetriebs gerichtete Objekt-steuer (vgl. BFH-Urteil vom 04.06.2014 I R 70/12, BFHE 246, 67, BStBl II 2015, 289). Die von ihnen ausgehenden Belastungen sind damit von der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Legitimität der Gewerbesteuer erfasst und von den betroffenen Grundrechtsträgern im Grundsatz hinzunehmen (BVerfG-Beschluss vom 15.02.2016 1 BvL 8/12, DStR 2016, 862). Randnummer 48 Die Ausdehnung
Hinzurechnungstatbestandes
StG und der Wegfall der Beschränkung der Hinzurechnungen für Entgelte für Schulden, die keine Dauerschulden waren, haben nichts geändert an dieser grundsätzlichen Einschätzung, dass auch keine Verfassungswidrigkeit der Neuregelung besteht (so auch Güroff in Glanegger, GewStG § 8 Nr. 1 a Rn. 3). Randnummer 49 Dass Betriebe, die mit hohem Fremdkapitaleinsatz arbeiten und nur geringe Gewinne oder gar Verluste erzielen, wegen der Hinzurechnungen mit der Folge einer Substanzbesteuerung zur Gewerbesteuer herangezogen werden, liegt in der Natur einer "ertragsorientierten Objektsteuer" (BFH-Urteil vom 04.06.2014 I R 21/13 BFHE 246, 130, BStBl II 2015, 293). Die Bemessung
Finanzierungsanteils in den Entgelten für Schulden ist durch die anzuerkennende gesetzgeberische Typisierungsfreiheit gedeckt und führt nicht zu einer Ungleichbehandlung. Anhaltspunkte, dass diese Typisierung dermaßen von der Realität abweicht und zu mit den Unschärfen einer Typisierung nicht mehr hinnehmbaren Abweichungen führt, liegen nicht vor. Randnummer 50
Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, da zu der Frage der Hinzurechnung von Zinsen für durchlaufende Kredite nach der Neufassung
StG n. F. noch keine Rechtsprechung vorliegt, § 115 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 FGO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.