Änderung eines Steuerbescheides bei nachträglich erkanntem Fehler der Steuererklärung Leitsatz 1. Keine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 129 AO bei Eintragung der Vorsteuern im Falle umsatzsteuerpflichtiger Vermietung in der Zeile 51 der Anlage V in der Fassung ab 2010 ohne eine Berücksichtigung diese Beträge in der Summe der Werbungskosten (Zeile 50 der Anlage V) (Rn.29) (Rn.31) (Rn.34) . 2. Zu den im Rahmen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO zu berücksichtigenden Sorgfaltspflichten eines Steuerberaters bei der Auswahl und Überwachung seiner Mitarbeiter, der Büroorganisation und der Durchsicht von Steuererklärungen, die von Steuerfachangestellten vorbereitet werden (Rn.39) (Rn.40) (Rn.52) (Rn.53) (Rn.54) . Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur Berichtigung oder Änderung von Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Veranlagungszeiträume 2010 und 2011. Randnummer 2 Die Klägerin erzielt in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietung der Grundstücke X-Straße ..., ... und ... in Hamburg. Umsatzsteuerzahlungen wirken sich erfolgswirksam aus, gezahlte Vorsteuerbeträge sind als Werbungskosten zu berücksichtigen. Randnummer 3 Bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2009 sah der amtliche Vordruck der Anlage V keine gesonderte Eintragungsmöglichkeit für gezahlte Vorsteuerbeträge vor. Eine Berücksichtigung erfolgte daher entweder indem die Werbungskosten einschließlich enthaltener Vorsteuerbeträge (brutto) erklärt wurden oder indem zusätzlich zu den Nettobeträgen der Werbungskosten ein gesonderter Posten für die Vorsteuern angesetzt wurde. Letztgenannte Eintragung konnte in Zeile 48 der Anlage V unter der Bezeichnung "Sonstiges" erfolgen, wobei der Vordruck hier die Möglichkeit zur näheren Konkretisierung bot. Randnummer 4 Seit dem Veranlagungszeitraum 2010 sieht der amtliche Vordruck der Anlage V nach der in Zeile 50 darzustellenden "Summe der Werbungskosten" demgegenüber in Zeile 51 eine Eintragungsmöglichkeit für Vorsteuern vor. Diese trägt die Bezeichnung "Nur bei umsatzsteuerpflichtiger Vermietung: In Zeile 50 enthaltene Vorsteuerbeträge". Dortige Eintragungen haben somit nur nachrichtlichen Charakter. Ein Abzug der Vorsteuerbeträge als Werbungskosten wird weiterhin nur erreicht, wenn sämtliche Werbungskosten brutto angegeben werden oder unter "Sonstiges" (nunmehr in Zeile 49) ein gesonderter Posten mit den Vorsteuern eingetragen wird. Im Zuge dieser Änderung wurden sämtliche Eintragungsmöglichkeiten für Umsatzsteuer in der Anlage V überarbeitet. So sollen nunmehr in Zeile 16 die "Vereinnahmte Umsatzsteuer" auf Einnahmeseite und in Zeile 48 die "an das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer" dargestellt werden. Randnummer 5 Die Klägerin hat die Zeugin A, eine Steuerberaterin, mit der Erstellung der Feststellungserklärungen samt Anlage V beauftragt. Diese ermittelt den Überschuss aus der Vermietung mit Hilfe eines Steuerberatungsprogramms, in dem sie eine Buchhaltung eingerichtet hat. Angefallene Kosten bucht sie entsprechend mit Umsatzsteuerschlüssel, so dass für die Vorsteuerbeträge ein eigenes Buchführungskonto existiert. Bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2009 flossen die als Werbungskosten zu berücksichtigenden Vorsteuern aus dem Buchhaltungskonto in einen gesonderten Posten in Zeile 48 unter "Sonstiges" ein, der mit "Diverse Kosten" betitelt wurde. In den Veranlagungszeiträumen 2006 bis 2009 wurden hier Beträge von jeweils etwa 70.000 € bis 100.000 € erklärt, wobei die Vorsteuern bei jeweils etwa 15.000 € bis 25.000 € lagen. Randnummer 6 Im Rahmen der am 1. November 2011 und am 4. Oktober 2012 eingereichten Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Veranlagungszeiträume 2010 und 2011 wurden in der neu geschaffenen Zeile 51 der Anlage V Vorsteuern in Höhe von 36.808 € für das Jahr 2010 und 33.543 € für das Jahr 2011 erklärt. Der Posten "Diverse Kosten" lag demgegenüber bei etwa 7.000 € bzw. etwa 15.000 €. Die Veranlagung erfolgte jeweils erklärungsgemäß mit Bescheiden vom 15. März 2012 und 17. Januar 2013. Randnummer 7 Mit Schreiben vom 24. September 2013 beantragte die Zeugin A eine Berichtigung der Feststellungsbescheide nach § 129 der Abgabenordnung (AO). Bei Fertigung der Steuererklärungen 2012 sei aufgefallen, dass in den Erklärungen 2010 und 2011 jeweils ein Fehler unterlaufen sei. Die Vorsteuer sei versehentlich in die seit 2010 dafür vorgesehene Formularstelle eingetragen worden. Sie sei jedoch anders als in den Vorjahren nicht in die sonstigen Kosten aufgenommen worden. Randnummer 8 Der Antrag wurde hinsichtlich des Veranlagungszeitraums 2010 mit Bescheid vom 12. November 2013 abgelehnt. Es handele sich nicht um eine offenbare Unrichtigkeit, weil der Fehler für den Beklagten nicht erkennbar gewesen sei. Randnummer 9 Mit Einspruch vom 13. Dezember 2013 wandte sich die Klägerin gegen die Ablehnung. Es handele sich um einen Eingabefehler, der vom Beklagten übernommen worden sei. Hilfsweise beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 14. Juni 2014 eine Änderung der streitgegenständlichen Feststellungsbescheide für 2010 und 2011 wegen neuer Tatsachen im Sinne von § 173 AO. Aufgrund eines offensichtlichen Eingabefehlers sei ihr kein grobes Verschulden vorzuwerfen. Randnummer 10 Dieser Hilfsantrag wurde vom Beklagten gesondert behandelt und mit Bescheid vom 24. Juni 2014 (abgesandt am 25. Juni 2014) in Bezug auf das Streitjahr 2010 abgelehnt, weil die Höhe der Vorsteuer dem Finanzamt bereits bekannt gewesen sei und somit keine neue Tatsache vorliege. Randnummer 11 Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Einspruch vom 28. Juli 2014. Der Umstand, dass die Vorsteuerbeträge nicht als Werbungskosten berücksichtigt worden seien, sei dem Finanzamt nicht bekannt gewesen und stelle somit eine neue Tatsache dar. Zudem seien die Voraussetzungen des § 129 AO erfüllt. Ein Abgleich der Erklärungen mit den Vorjahren ergebe, dass sich der Posten "Diverse Kosten" erheblich reduziert habe. Daher sei das Fehlen der Vorsteuerbeträge offensichtlich gewesen. Randnummer 12 Mit zwei Bescheiden vom 25. August 2014 (abgesandt 26. August 2014) lehnte der Beklagte die Änderungsanträge bezüglich des Veranlagungszeitraums 2011 mit gleicher Begründung sowohl in Bezug auf § 129 AO als auch nach § 173 AO ab. Diese wurden von der Klägerin mit Einspruch vom 29. September 2014 angefochten. Randnummer 13 Mit Entscheidung vom 13. Januar 2015 wurden die Einsprüche zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und als unbegründet zurückgewiesen. Eine Berichtigung nach § 129 AO komme nicht in Betracht, weil anhand der Steuererklärung nicht erkennbar sei, dass die Vorsteuer nicht in den Werbungskosten enthalten sei. Ob der Fehler bei einem Abgleich mit den Vorjahren offenbar sei, könne dahingestellt bleiben. Wenn die Hinzuziehung der Vorjahreserklärung nötig sei, sei die Unrichtigkeit nicht offenbar. Eine Änderung nach § 173 AO scheide ebenfalls aus, weil die Klägerin sich das grobe Verschulden ihrer Steuerberaterin zurechnen lassen müsse, an deren Sorgfaltspflicht wiederum erhöhte Anforderungen zu stellen seien. Der amtliche Vordruck der Anlage V bringe deutlich zum Ausdruck, dass die Eintragung in Zeile 51 nicht zur Summe der Werbungskosten addiert werde und insofern nur nachrichtlich erfolge. Randnummer 14 Mit ihrer am 16. Februar 2015 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Voraussetzung des § 129 AO, dass die Unrichtigkeit "offenbar" sein müsse, diene bloß der Abgrenzung zu nicht berücksichtigungsfähigen Rechtsanwendungsfehlern. Es komme nicht darauf an, ob ein sogenannter Übernahmefehler für das Finanzamt klar und deutlich erkennbar sei. Rechtsanwendungsfehler kämen hier aber gar nicht in Betracht. Zudem seien die Abweichungen zu den in den Jahren 2006 bis 2009 erklärten "Sonstigen Kosten" deutlich und offenbar. Bei Erhaltungsaufwendungen von 150.000 € in 2010 habe der Beklagte mit Vorsteueraufwendungen von mindestens 30.000 € rechnen müssen, die sich nur in dieser Zeile hätten finden können. Ferner seien die Vorsteuern in den Umsatzsteuererklärungen für 2010 und 2011 aufgeführt worden. Der Beklagte habe diese Erklärungen bei Prüfung der Anlage V übersehen, auch deshalb liege eine offenbare Unrichtigkeit vor. Randnummer 15 Außerdem müsse eine Änderung nach § 173 AO erfolgen. Es lägen nachträglich bekannt gewordene Tatsachen vor. Der Beklagte habe erst mit dem Änderungsantrag erfahren, dass die Vorsteuerbeträge nicht als Werbungskosten abgezogen worden seien. Grobes Verschulden an dem nachträglichen Bekanntwerden der Tatsachen liege nicht vor, weil der Fehler auf einer Änderung der langjährigen Praxis des Vorsteuerausweises in den Vordrucken beruhe und daher als entschuldbares Versehen erscheine. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) begründe nur das bewusste Falsch- oder Nichtausfüllen den Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit. Dies liege hier nicht vor. Der Beklagte trage im Übrigen die Feststellungslast für das Vorliegen von grobem Verschulden. Randnummer 16 Der Fehler sei der Zeugin B passiert. Diese sei fachlich qualifiziert, sorgfältig ausgesucht und bisher frei von Fehlern gewesen. Fortbildungsmaßnahmen seien für Mitarbeiter einer Steuerberaterkanzlei nicht vorgesehen. Die Pflichtfortbildungen für die Berufsträger seien von der Kanzlei stets erfüllt worden. Die Mitarbeiter seien freiwillig ständig geschult worden, so auch die Zeugin B. Es habe in den letzten Jahren ein Fortbildungsetat zwischen gut 6.000,- € und knapp 11.000 € jährlich vorgelegen. Ende 2009 habe es keine Fortbildungsmaßnahme der Steuerberaterkammer Hamburg gegeben, die sich allein mit der Frage der Vordruckänderung für die Anlage V beschäftigt habe. Die Mitarbeiter der Kanzlei machten sich mit dem DATEV-Programm mit den neuen Vordrucken vertraut. Dieses Programm enthalte Prüf- und Kontrollhinweise, die jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben worden seien. Die amtlichen Erläuterungen zum Vordruck und die DATEV-Version enthalte keinen ausdrücklichen Hinweis, dass wegen der Umsatzsteuer nunmehr anders zu verfahren sei. Die Mitarbeiter würden von der Zeugin A stichprobenartig überprüft und insbesondere bei Änderungen oder größeren Rechnungen. Randnummer 17 Die Feststellungserklärungen 2010 und 2011 seien von der Zeugin A an die Klägerin mit der Bitte um Unterzeichnung und Rücksendung übersandt worden. Anschließend seien die Erklärungen dann von der Zeugin an den Beklagten übermittelt worden. Die Gesellschafter der Klägerin hätten die Steuererklärung durchgesehen und überprüft. Die streitgegenständlichen Fehler seien ihnen dabei nicht aufgefallen. Der Fehler sei zwar erkennbar gewesen. Bei einem steuerrechtlich beratenen Steuerpflichtigen reiche es aber aus, wenn die vorbereitete Steuererklärung überschlägig überprüft werde. Randnummer 18 Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Ablehnungsbescheide vom 12. November 2013, vom 24. Juni 2014 und vom 25. August 2014, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. Januar 2015, zu verpflichten, die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2010 vom 15. März 2012 und für 2011 vom 17. Januar 2013 zu ändern und die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung um 36.808 € für 2010 und 33.543 € für 2011 zu mindern. Randnummer 19 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Zur Begründung bezieht er sich auf die Einspruchsentscheidung vom 13. Januar 2015 und trägt ergänzend vor, dass aus den Umsatzsteuererklärungen zwar die in Zeile 51 der Anlage V eingetragenen Vorsteuerbeträge erkennbar gewesen seien. Es sei aber nicht erkennbar gewesen, dass diese Beträge nicht in der Summe der Werbungskosten in Zeile 50 enthalten gewesen seien. Der Wortlaut der Zeile 51 der Anlage V sei eindeutig und unmissverständlich. Die Klägerin habe selbst grob fahrlässig gehandelt, weil ihr bei einer Überprüfung der vorgelegten Steuererklärungen anhand der Belege habe auffallen müssen, dass die Vorsteuern nicht in den Werbungskosten enthalten gewesen seien. Aber auch die Zeugin A habe grob fahrlässig gehandelt. Dies sei der Klägerin zuzurechnen. Die Zeugin B habe den Text der Zeile 51 der Anlage V offensichtlich nicht gelesen und nicht zur Kenntnis genommen. Randnummer 21 Mit Beschluss vom 8. Februar 2016 ist C als nach den Streitjahren ausgeschiedene Gesellschafterin der Klägerin notwendig zum Verfahren beigeladen worden (§ 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Die Beigeladene hat sich nicht zur Sache geäußert und keinen Antrag gestellt. Randnummer 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten des Beklagten, den Inhalt der Gerichtsakten und den der Protokolle über den Erörterungstermin am 1. Oktober 2015 und den Termin zur mündlichen Verhandlung am 17. März 2016 nebst Beweisaufnahme Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Die Klage ist zulässig und zum weit überwiegenden Teil begründet. Randnummer 24 Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, eine Änderung der Feststellungsbescheide 2010 und 2011 auf der Grundlage von § 129 AO vorzunehmen. Die diesbezüglichen Ablehnungsbescheide vom 12. November 2013 und vom 25. August 2014 sind rechtmäßig (I.). Die Ablehnungsbescheide des Beklagten vom 24. Juni 2014 und vom 25. August 2014, die einen Anspruch der Klägerin auf Änderung der Feststellungsbescheide 2010 und 2011 auf der Grundlage von § 173 AO verneinen, sind demgegenüber rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten (II.). Der Beklagte ist deshalb zur beantragten Änderung der Feststellungsbescheide zu verpflichten (§ 101 FGO). I. Randnummer 25 Eine Änderung der Feststellungsbescheide 2010 und 2011 kann nicht auf der Grundlage von § 129 AO erfolgen. 1) Randnummer 26 Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt. Nach § 129 Satz 1 AO kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Randnummer 27 "Ähnliche Unrichtigkeiten" in diesem Sinne müssen einem Schreib- oder Rechenfehler vergleichbar sein. Es muss sich also um mechanische Versehen handeln, die ebenso mechanisch ohne weitere Prüfung erkannt und berichtigt werden können. Dagegen schließen Fehler bei der Auslegung oder Anwendung einer Rechtsnorm, eine unrichtige Tatsachenwürdigung oder die unzutreffende Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts die Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit aus. § 129 AO ist ferner nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass ein Rechtsanwendungsfehler vorliegen könnte (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Urteile vom 14. Juni 2007 IX R 2/07, BFH/NV 2007, 2056; vom 1. August 2012 IX R 4/12, BFH/NV 2013, 1). Randnummer 28 Eine Unrichtigkeit ist "offenbar", wenn sie als solche auf der Hand liegt und aus sich heraus offen zu Tage tritt, das heißt bei Offenlegung des Sachverhalts für jeden unvoreingenommenen, objektiven Dritten klar und deutlich erkennbar, eindeutig oder augenfällig ist (vgl. etwa BFH-Urteile vom 8. Dezember 2011 VI R 45/10, BFH/NV 2012, 694; vom 11. Juli 2007 XI R 17/05, BFH/NV 2007, 1810; jeweils m. w. N.). Da die Unrichtigkeit nicht aus dem Bescheid selbst erkennbar sein muss, ist § 129 AO auch dann anwendbar, wenn sich das Finanzamt eine offenbar fehlerhafte Angabe des Steuerpflichtigen zu eigen macht, also beispielsweise einen offensichtlichen Fehler der Steuererklärung als eigenen Fehler in den Steuerbescheid übernimmt. Dies setzt voraus, dass bereits der Fehler des Steuerpflichtigen offenbar gewesen, also ohne weiteres aus der Steuererklärung, den dazugehörigen Anlagen sowie den in den Akten befindlichen Unterlagen als mechanisches Versehen ersichtlich gewesen ist (ständige Rechtsprechung, z. B. BFH-Urteile vom 14. Juni 2007 IX R 2/07, BFH/NV 2007, 2056; vom 1. August 2012 IX R 4/12, BFH/NV 2013, 1; jeweils m. w. N). 2) Randnummer 29 Nach diesen Grundsätzen liegt keine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 129 Satz 1 AO vor. Der Klägerin ist zwar darin zuzustimmen, dass Fehler, die dem Steuerpflichtigen beim Ausfüllen des amtlichen Steuererklärungsformulars unterlaufen und die vom Finanzamt übernommen werden, mechanische Versehen sein können und somit als ähnliche Unrichtigkeit den Anwendungsbereich des § 129 AO eröffnen können. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine weitere Voraussetzung aber, dass die Unrichtigkeit "offenbar" ist, also klar und deutlich aus den für den Veranlagungszeitraum zur Verfügung stehenden Unterlagen erkennbar ist. Die Abgrenzung zu nicht berichtigungsfähigen Rechtsanwendungsfehlern erfolgt demgegenüber anhand des Tatbestandmerkmals der "ähnlichen Unrichtigkeit". Randnummer 30 Bei Übernahme aus der Feststellungserklärung war die Unrichtigkeit der Anlage V für den zuständigen Sachbearbeiter des Beklagten nicht ohne weitere Prüfung erkennbar. Sie ergab sich nicht aus der Steuererklärung selbst, den dazugehörigen Anlagen, den in den Akten befindlichen Unterlagen für den betreffenden Veranlagungszeitraum oder aus den Umsatzsteuererklärungen. Randnummer 31 Aufgrund der Eintragung in Zeile 51 der Anlage V war für den Sachbearbeiter zwar erkennbar, dass Vorsteuerbeträge in beträchtlicher Höhe angefallen und als Werbungskosten zu berücksichtigen waren. Nicht erkennbar war allerdings, dass die in Zeile 50 dargestellte Summe der Werbungskosten die Vorsteuerbeträge nicht bereits enthielt. Hiergegen sprechen die hinreichend verständliche und eindeutige Formulierung der Zeile 51 sowie ihre Bezugnahme und Stellung zur Zeile 50. Danach sind in Zeile 51 die in der Summe der Werbungskosten bereits enthaltenen Vorsteuerbeträge zu erfassen. Das Erklärungsverhalten sprach insofern dafür, dass dies auch der Fall war, etwa weil es sich bei den erklärten Werbungskosten um Bruttobeträge handelte. Dies wäre aufgrund von Erhaltungsaufwendungen in Höhe von etwa 150.000 € bzw. 100.000 € und weiterer Werbungskosten, insbesondere Kosten für Heizung und Hauswart, die in einem Gesamtposten von etwa 109.000 € bzw. 131.000 € (Zeile 46) enthalten sind, rechnerisch ohne weiteres möglich gewesen. Die Summe der Werbungskosten betrug 343.560 € in 2010 und 343.199 € in 2011. Randnummer 32 Vor diesem Hintergrund lässt auch der Umstand, dass die Eintragungen in Zeile 49 unter "Sonstiges" lediglich bei 7.000 € bzw. 15.000 € lagen, das Fehlen der Vorsteuern in der Summe der Werbungskosten nicht offensichtlich erscheinen. Ergänzungen zu den Anlagen V, in denen die vorsteuerbelasteten Werbungskosten im Einzelnen aufgeführt waren, lagen nicht vor. Randnummer 33 Die Unrichtigkeit war auch nicht anhand der Umsatzsteuererklärungen erkennbar. Denn hiermit ließ sich lediglich verifizieren, dass die Angaben hinsichtlich der Höhe der Vorsteuerbeträge übereinstimmten. Die Umsatzsteuererklärungen lassen aber keinen Rückschluss darauf zu, ob die Vorsteuern in den Werbungskosten bereits enthalten sind. Randnummer 34 Betrachtet man allein die Steuererklärungen und Anlagen der streitgegenständlichen Veranlagungszeiträume, deutet nichts darauf hin, dass die Vorsteuerbeträge entgegen der Erklärung nicht in der Summe der Werbungskosten enthalten gewesen sind. Ob der Sachbearbeiter des Beklagten die Unrichtigkeit bei Hinzuziehung der Vorjahreserklärungen hätte erkennen können, bedarf keiner Entscheidung. Denn soweit das Finanzamt auf Vorjahresakten zurückgreifen muss, um einen Fehler zu ermitteln, liegt keine offenbare Unrichtigkeit vor (vgl. etwa BFH-Urteile vom 14. Februar 1995 IX R 101/93, BFH/NV 1995, 1033; vom 23. Januar 1991 I R 26/90, BFH/NV 1992, 359, m. w. N). II. Randnummer 35 Nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO sind Steuerbescheide zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen, und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen erst nachträglich bekannt werden. Diese Voraussetzungen liegen vor. 1) Randnummer 36 Der Umstand, dass sich die erklärten Vorsteuerbeträge trotz Eintragung in Zeile 51 nicht als Werbungskosten steuermindernd ausgewirkt haben, stellt eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache dar. Dies ist dem Beklagten erst nach Erlass der Feststellungsbescheide vom 15. März 2012 (für 2010) und vom 17. Januar 2013 (für 2011) durch den Änderungsantrag der Zeugin A vom 24. September 2013 bekannt geworden. Die Vorsteuerbeträge von 36.808 € in 2010 und von 33.543 € in 2011 sind - unstreitig - als Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen und wirken sich damit steuermindernd aus. 2) Randnummer 37 Die Klägerin trifft kein grobes Verschulden daran, dass dem Beklagten die steuermindernde Tatsache erst nachträglich bekannt geworden ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.