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ArbG Hamburg 14. Kammer 14 Ca 371/15 Urteil Versetzungsklausel - Zahlungsansprüche - Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte § 106 GewO, § 307

Obsah (10)§§ 99§ 106§307§ 7§ 130§ 133§ 397§ 5§ 280§ 276

Versetzungsklausel - Zahlungsansprüche - Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte Orientierungssatz 1. Eine Versetzungsklausel mit dem Vorbehalt, einem Arbeitnehmer auch geringerwertige Tätigke

„M.“ rechtswidrig war.

  1. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 45 % und die Beklagte 55 % zu tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 107.752,13 Euro festgesetzt.
  4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzung, über die Entfernung von fünf Abmahnungen aus der Personalakte des Klägers und über diverse Zahlungsansprüche. Randnummer 2 Der 1970 geborene Kläger ist seit dem
  5. Januar 2012 auf der Grundlage des Anstellungsvertrages vom
  6. Dezember 2011 (Anlage K 1 - Bl. 1316 d.A.) beschäftigt. Dort war der Kläger zunächst als Leiter der Landesdirektion H. auf der Führungsebene 2 mit dem Titel Regionaldirektor. Die durchschnittliche Bruttomonatsvergütung des Klägers beläuft sich auf 10.039,99 Euro, die sich aus einem monatlichen Festgehalt in Höhe von 4.583,33 Euro brutto, einer festen Abschlagszahlung „Anteilsprovision“ in Höhe von 5.416,66 Euro brutto und dem Arbeitgeberanteil zur Vermögensbildung in Höhe von 40,00 € brutto errechnet. Randnummer 3 Der Anstellungsvertrag lautet auszugsweise wie folgt: Randnummer 4 § 1 Stellung und Aufgaben Randnummer 5
  7. Herr B. wird ab dem 01.01.2012 als Leiter der Landesdirektion H. tätig. Herr B. ist leitender Angestellter der Gesellschaft und gehört der zweiten (F2-Ebene) Führungsebene an. Er führt den Titel „Regionaldirektor“. Randnummer 6
  8. Die Gesellschaft behält sich vor, Herrn B. aus sachlichem Grund ein anderes Aufgaben- und Verantwortungsgebiet zu übertragen, soweit dies

seinen Kenntnissen und Fähigkeiten für ihn zumutbar ist, Dies gilt insbesondere für eine Änderung des Vertriebsgebiets, der zugeordneten Bestände und/oder eine Änderung der Vertriebspartner der Landesdirektion Hamburg. Randnummer 7 3. (...) Randnummer 8 4. (...) (...) Randnummer 9 § 7 Urlaub Randnummer 10 (...) Herr B. wird seinen Urlaub

Abstimmung mit dem Vorgesetzten unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft nehmen. (...) Randnummer 11 § 11 Dienstwagen Randnummer 12

  1. Die Gesellschaft stellt Herrn B. einen Dienstwagen zur dienstlichen und privaten Nutzung zur Verfügung. Randnummer 13
  2. (...) (...) Randnummer 14 Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 30 Stunden ohne die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. Bei ihr sind ein Betriebsrat und ein Sprecherausschuss gebildet. Randnummer 15 Mit Wirkung zum
  3. Januar 2015 wurde die Vo. AG mit der Beklagten verschmolzen. Die Verschmelzung wurde am
  4. Dezember 2014 in das Handelsregister eingetragen (Anlage B 1 - Bl. 118-130 d.A.). Die Verschmelzung, die Teil des Projektes Z. ist, und die sich daraus ergebenden Umstrukturierungen wurden mit dem Konzernbetriebsrat verhandelt (Anlage B 2 - Bl. 131-135 d.A.). Im Zuge dieser Verschmelzung und der Umsetzung des Projektes Z. wurde die Außendienststruktur der Beklagten neu aufgestellt. Randnummer 16 Im Rahmen von Organisationsdirektions-Standorten wurden die Vertriebsgebiete West und Ost festgelegt. Jeder Bereichsvorstand in einem Vertriebsgebiet führt seitdem zwölf Organisationsdirektions-Standorte, die wiederum untergliedert sind in 187 Filialdirektions-Standorte. Die Führung des Außendienstes erfolgt seit dem
  5. Januar 2015 durch die 24 Organisationsdirektoren (24 OD-Standorte) sowie die 187 Filialdirektoren (187 FD- Standorte), die den Organisationsdirektoren zugeordnet sind (Anlage B 3 - Bl. 136 d.A.). Randnummer 17 Mit der Umsetzung dieser Strukturänderung zum
  6. Januar 2015 entfielen sämtliche Regional- und Landesdirektionsstellen. Die Aufgaben der Regionaldirektoren wurden in der neuen Struktur aufgeteilt zwischen den Organisationsdirektoren, die als Spitzenführungskräfte der ersten Führungsebene unmittelbar an den Bereichsvorstand berichten, und den neu geschaffenen Filialdirektoren, die die zweite Führungsebene bilden. Randnummer 18 Die Beklagte sprach bereits im Laufe des Jahres 2014 mit dem Kläger über die zukünftige Ausgestaltung seines Arbeitsplatzes. Die Beklagte bot dem Kläger Anfang September 2014 eine Tätigkeit in der neuen Struktur als Filialdirektor an (Anlage B 4 - Bl. 137-139 d.A.). Randnummer 19 Unter dem
  7. September 2014 stellte die Beklagte den Kläger von seiner Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung frei. Mit Klage vom
  8. November 2014 hatte der Kläger seine Beschäftigung als Leiter der Landesdirektion mit dem Titel Regionaldirektor vor dem Arbeitsgericht Hamburg zum Aktenzeichen 14 Ca 390/14 geltend gemacht. Randnummer 20 Am 21.November 2014 unterzeichnete der Kläger den Vertragsentwurf hinsichtlich einer zukünftigen Tätigkeit als Filialdirektor und übersandte diesen an die Beklagte. Randnummer 21 Mit Schreiben vom
  9. November 2014 (Anlage K 3 - Bl. 20 d.A.), das dem Kläger am
  10. November 2014 per Boten zugestellt wurde, erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung einer vertraglichen Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Quartalsende zum
  11. Juni
  12. Hiergegen erhob der Kläger unter dem Aktenzeichen 14 Ca 390/14 Kündigungsschutzklage. Im Kündigungsschreiben formulierte die Beklagte auszugsweise: Randnummer 22 Sie sind mit sofortiger Wirkung ab dem 26.11.2014 bis zum Beendigungstermin unter Fortzahlung der Bezüge von jeglicher weiteren Tätigkeit unwiderruflich freigestellt. Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung auf sämtliche etwaigen Urlaubsansprüche. Randnummer 23 In der mündlichen Kammerverhandlung vom
  13. August 2015 des Rechtsstreits 14 Ca 390/14 erklärte die Beklagte, dass sie aus der Kündigung vom
  14. November 2014 keine Rechte mehr herleite und forderte den Kläger auf, seine Arbeit in der Filialdirektion M. am
  15. August 2015 um 10.00 Uhr aufzunehmen. Randnummer 24 Der Kläger hatte zuvor dem ihm von der Beklagten zur Verfügung gestellte Dienstwagen zum
  16. Juni 2015 an die Beklagte zurückgegeben. In der Zeit vom
  17. Juli 2015 bis zum
  18. August 2015 konnte der Kläger seinen Dienstwagen nicht nutzen. Der Listenpreis für den Dienstwagen betrug 46.700,00 Euro. Der Kläger hatte monatlich 467,00 Euro = 1% zu versteuern (Anlage K 6 - Bl. 41 d.A.). Randnummer 25 Am
  19. August 2015 erklärt der Kläger per E-Mail, dass er die Stelle antreten werde (Anlage B 6 - Bl. 141-142 d.A.). Im

gang stellte die Beklagte den Kläger aus organisatorischen Gründen und zur Unterrichtung des Betriebsrats für zwei Wochen unwiderruflich frei. Der Betriebsrat in H. stimmte der personellen Maßnahme mit Schreiben vom

  1. August 2015 zu (Anlage B 7 - Bl. 143-144 d.A.). Der Betriebsrat in D. als Betriebsrat der aufnehmenden Organisationsdirektion wurde mit Schreiben vom
  2. August 2015 beteiligt (Anlage B 8 - Bl. 145-146 d.A.). Der Betriebsrat in D. verweigerte mit Schreiben vom
  3. September 2015 seine Zustimmung (Anlage B 8 - Bl. 146 d.A.). Die Beklagte nahm sodann die Versetzung des Klägers vorläufig vor und leitete eine arbeitsgerichtliches Verfahren

§§ 99, 100 Betr

VG ein. Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom

  1. Februar 2016 zum Aktenzeichen 14 BV 201/15 die Zustimmung des Betriebsrats ersetzt und die Versetzung als aus sachlichen Gründen dringend erforderlich angesehen. Randnummer 26 Die Versetzung des Klägers erfolgte sodann mit Wirkung zum
  2. August
  3. Mit Schreiben vom
  4. August 2015 wurde dem Kläger eine Aufgabenbeschreibung für die neue Tätigkeit übergeben (Anlage K 7 - Bl. 42-43 d.A.). Für die Stelle eines Filialdirektors existiert bei der Beklagten eine Aufgabenbeschreibung (Anlage B 9 - Bl. 147-149 d.A.). Randnummer 27 Am
  5. September 2015 meldete sich der Kläger bei der Beklagten arbeitsunfähig und legte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, die eine Arbeitsunfähigkeit bis zum
  6. September 2015 bescheinigte. Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers bestand bis zum
  7. September 2015 fort. Unter dem
  8. September 2015 legte der Kläger der Beklagten eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, die als Erstbescheinigung ausgestellt war und eine Arbeitsunfähigkeit bis zum
  9. Oktober 2015 attestierte. In der Zeit vom
  10. Oktober 2015 bis einschließlich
  11. Oktober 2015 hatte der Kläger genehmigten Urlaub. In der Zeit vom
  12. Oktober 2015 bis einschließlich
  13. Oktober 2015 blieb der Kläger der Arbeit fern. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte dem Kläger für diese Zeit Urlaub gewährt hat. Randnummer 28 Für die Zeit vom
  14. September 2015 bis einschließlich
  15. Oktober 2015 und vom
  16. Oktober 2015 bis einschließlich
  17. Oktober 2015 leistete die Beklagte keine Entgeltzahlung. Mit anwaltlichem Schreiben vom
  18. Oktober 2015 (Anlage B 10 - Bl. 150-152 d.A.) erklärte die Beklagte, dass sie „grundsätzliche Zweifel an dem Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit" habe und forderte den Kläger auf, seinen behandelnden Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden. Die Beklagte teilte dem Kläger weiter unter dem
  19. Oktober 2015 mit anwaltlichem Schreiben mit (Anlage B 11 - Bl. 153-154 d.A.), dass die der Beklagten übersandte pauschale Mitteilung des den Kläger behandelnden Arztes, dass es sich um eine Ersterkrankung handele, nicht geeignet sei, die bei der Beklagten bestehenden Zweifel auszuräumen. Eine Schweigepflichtsentbindung gegenüber der Beklagten durch den Kläger erfolgte nicht. Randnummer 29 Der Kläger legte der Beklagten für folgende Zeiträume Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, die ihm folgende Erkrankungen attestierten: Randnummer 30 01.09.2015 - 08.09.2015 Magen-Darm-Infekt, ICD Klasse A, Erstbescheinigung 09.09.2015 - 23.09.2015 Blasen-Nieren-Entzündung, ICD Klasse N, Erstbescheinigung 24.09.2015 - 14.10.2015 Beschwerdebilder mit deutlichen Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit, ICD Klassem R, F und I, Erstbescheinigung 05.11.2015 - 13.11.2015 Bluthochdruck bei arterieller Hypertonie, Verdacht auf Karzinom, ICD Klassen I und Z, Erstbescheinigung 19.11.2015 - 20.11.2015 Grippaler Infekt, ICD Klasse J, Erstbescheinigung 11.01.2016 - 15.01.2016 Magen-Darm-Infekt, ICD Klasse A, Erstbescheinigung 21.01.2016 - 22.01.2016 Bluthochdruck, ICD Klasse Z, Erstbescheinigung 05.02.2016 - 04.03.2016 Psychosomatische Disbalance bei Mobbing, arterielle Hypertonie usw., ICD Klassen Z, I, F und R, Erst- und Folgebescheinigung 07.03.2016 - 25.03.2016 Hauterkrankung Psoriasis, chronische Bronchitis, ICD Klassen L, A, Z und J, Erstbescheinigung Randnummer 31 Zwischen den Parteien ist streitig, ob es sich bei den Erkrankungen des Klägers während seiner Arbeitsunfähigkeitszeiten ab dem
  20. September 2015 jeweils um Fortsetzungserkrankungen gehandelt hat bzw. handelt. Randnummer 32 Für den Monat September 2015 zahlte die Beklagte an den Kläger Gehalt in Höhe von 5.106,67 Euro brutto (= 3.799,90 Euro netto). Für den Monat Oktober 2015 erhielt der Kläger kein Gehalt. Für November 2015 und Dezember 2015 zahlte die Beklagte eine Vergütung in Höhe von jeweils 4.866,67 Euro brutto monatlich. Für die Monate Januar und Februar 2016 zahlte die Beklagte keine Vergütung. Randnummer 33 Mit insgesamt fünf Schreiben erteilte die Beklagte dem Kläger Abmahnungen. Es liegen folgende Sachverhalte zugrunde: Randnummer 34 Am
  21. September 2015 schrieb der Kläger eine E-Mail an die zuständige Sachbearbeiterin Frau H. (Anlage K 12 - Bl. 64 d.A.): Randnummer 35
  22. Wegen meiner AU konnte ich den bereits genehmigten Urlaub am
  23. und 25.
  24. nicht nehmen, ebenso fällt mein erster Urlaubstag am 14.10.2015 noch in meine aktuelle AU. Ich bitte Sie daher, diese 3 Tage zur Abgeltung für den 28.,
  25. und 30.
  26. zu vermerken. Damit ist mein Resturlaub für das Jahr 2014 dann abgegolten. Randnummer 36 Frau H. antwortete per E-Mail am
  27. September 2015 auszugsweise (Anlage K 13 - Bl. 65 d.A.): Randnummer 37
  28. Wie bereits in meiner E-Mail vom 20.08.2015 unter Ziffer 12 geschrieben, sehen wir Ihren Resturlaub aus dem Jahr 2014 als bereits abgegolten. Ihren Erholungsurlaub vom
  29. - 27.10.2015 haben wir Ihnen ebenfalls bereits genehmigt. Die Urlaubstage während Ihrer Krankheit haben wir gutgeschrieben. Diese stehen Ihnen bis Ende 2015 zur Verfügung. Randnummer 38 Der Kläger trat seinen Urlaub vom
  30. Oktober 2015 bis zum
  31. Oktober 2015 an. Am
  32. Oktober 2015 erhielt der Kläger von der Beklagten eine Abmahnung mit folgendem Inhalt. Randnummer 39 Sehr geehrter Herr B., Ihr

folgend dargestelltes Verhalten veranlasst uns, Sie abzumahnen und Sie dazu anzuhalten, nicht gegen Ihre Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zu verstoßen. Randnummer 40 Dies geschieht aus folgenden Gründen: Randnummer 41 Für die Zeit vom

  1. bis
  2. Oktober 2015 hatten wir Ihnen Urlaub gewährt. Für die Zeit bis einschließlich
  3. Oktober 2015 hatten Sie sich krankheitsbedingt arbeitsunfähig gemeldet und eine entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingereicht. Eine darüber hinausgehende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung liegt uns nicht vor. Am
  4. Oktober 2015 waren Sie demnach verpflichtet gewesen, Ihre Arbeit wieder anzutreten oder im Falle der erneuten Arbeitsunfähigkeit diese unverzüglich anzuzeigen. Randnummer 42 Die Verpflichtung, die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen, ergibt sich aus § 5 EFZG. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG sind Sie verpflichtet, Randnummer 43 Ihrem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt unabhängig davon, ob im konkreten Fall noch ein Entgeltfortzahlungsanspruch gegeben ist oder nicht. Randnummer 44 Da Sie weder die Arbeit angetreten, noch eine Mitteilung über die Arbeitsunfähigkeit gemacht haben, haben Sie entweder Ihre Arbeitspflicht oder die gesetzliche Anzeigepflicht verletzt. Randnummer 45 Wir mahnen Sie hiermit ausdrücklich ab und fordern Sie auf, zukünftig Ihre Arbeits- bzw. Anzeigepflichten

zukommen. Sofern kein Fall der Arbeitsunfähigkeit vorliegen sollte, fordern wir Sie auf, Ihre Arbeit unverzüglich aufzunehmen und sich spätestens am Freitag, 30.10.2016 [sic] in der Organisationsdirektion D. einzufinden. (...) Randnummer 46 Am

  1. November 2015 erhielt der Kläger eine Abmahnung vom
  2. November 2015 über Express-Post. In der Abmahnung heißt es zusammenfassend: Der Kläger sei am
  3. und
  4. November 2015 nicht in der OD D. erschienen. Erst am
  5. November 2015 übermittelte er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die Personalabteilung. Der Kläger habe weder am
  6. noch am
  7. November 2015 seine Arbeitsunfähigkeit dem Vorgesetzten oder der Personalabteilung angezeigt. Randnummer 47 Unter dem
  8. Januar 2016 erteilte die Beklagte dem Kläger eine weitere Abmahnung (Anlage K 18 - Bl. 165-166 d.A.). Darin heißt es auszugsweise: Randnummer 48 Am
  9. Januar 2016 endete der Zeitraum der von Ihnen im Wege der einstweiligen Verfügung vom
  10. November 2015 erwirkten Freistellung von der Arbeitspflicht. Sie hätten Ihren Dienst somit am Freitag, den
  11. Januar 2016, in der Filialdirektion D. wieder aufnehmen müssen. Randnummer 49 Mit E-Mail vom
  12. Januar 2016, 06:55 Uhr, an Frau H. teilten Sie mit, dass es Ihnen nicht möglich sei den Dienst in D. aufzunehmen, da Sie Ihren Dienstwagen kurzfristig in die Werkstatt bringen müssten, um die Verkehrssicherheit wieder herstellen zu lassen. Randnummer 50 Auf

frage durch Frau H. erläuterten Sie mit E-Mail vom 13. Januar 2016, 11:48 Uhr, dass Ihr Dienstwagen eine defekte Frontscheibe aufgewiesen hätte und Sie aus diesem Grund nicht

D. hätten fahren können. Ein früherer Termin in der Werkstatt sei nicht möglich gewesen. Von der Werkstatt hätten Sie als Ersatzfahrzeug einen Kleinstwagen der Marke Skoda „Citygo“ erhalten, der in der Fahrzeugklasse nicht mit Ihrem Dienstwagen vergleichbar gewesen sei. Weitere Angaben machten Sie nicht. Insbesondere ließen Sie offen, inwieweit Sie nicht auch mit dem Ersatzwagen oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln

D. hätten anreisen können, um Ihre Arbeitstätigkeit aufzunehmen. Randnummer 51 Aufgrund Ihres Arbeitsvertrages sind Sie verpflichtet, die von Ihnen geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.

Ihrer Versetzung haben Sie Ihre Tätigkeiten im Bereich der Organisationsdirektion D. auszuüben. Gegen diese Verpflichtung haben Sie verstoßen indem Sie am Freitag, dem 8. Januar 2016, die Arbeit nicht angetreten sind. Randnummer 52 Ein berechtigter Grund für das Fernbleiben von der Arbeit lag nicht vor. Allein die Reparatur des Ihnen zur Verfügung gestellten Dienstwagens berechtigt Sie nicht, von der Arbeit fernzubleiben. Sie hatten zum einen die Möglichkeit, den Ihnen von der Werkstatt zur Verfügung gestellten Leihwagen für die Anreise

D. zu nutzen. Darüber hinaus wäre es Ihnen alternativ auch möglich gewesen, die Anreise

D. mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu organisieren, Unsere

fragen bezüglich dieser Alternativen haben Sie unbeantwortet gelassen. Weitere Gründe für Ihr Fernbleiben haben Sie nicht mitgeteilt. Randnummer 53 Am

  1. Januar 2016 erhielt der Kläger von seinem Vorgesetzten Herrn He. per E-Mail ein Kontaktverbot zu den Mitarbeitern der Filialdirektion M.. Der Kläger erhielt auf seine Bitte hin eine Telefonliste der Mitarbeiter der Filialdirektion M.. Er kontaktierte mit seinem Privattelefon einen Mitarbeiter der Filialdirektion M., Herrn Uwe Ze., und lud Herrn Ze. zu einem Gespräch für den
  2. Januar 2016 um 14:00 Uhr in die OD D. ein. Über diese Einladung informierte der Kläger seinen Vorgesetzten Herrn He. per E-Mail vom
  3. Januar
  4. Herr Ze. teilte dem Kläger später mit, dass er den Kläger nicht treffen dürfe. Der Kläger sagte daraufhin das Gespräch ab. Am
  5. Januar 2016 erhielt der Kläger eine Abmahnung, die auszugsweise folgenden Inhalt aufweist (Anlage K 17 - Bl. 159-160 d.A.): Randnummer 54 Mit E-Mail vom
  6. Januar 2016 (11:08 Uhr) ließ Herr He., Organisationsdirektor in D., Ihnen auf Ihren Wunsch hin eine Telefonliste der Mitarbeiter der FD M. zukommen. Mit gleicher E-Mail wurden Sie ausdrücklich angewiesen, vor Ihrer offiziellen Vorstellung und vor einweisenden Informationen durch Herrn He., nicht mit den Mitarbeitern der FD M. in Kontakt zu treten. Randnummer 55 Trotz dieser Anweisung kontaktierten Sie einen Mitarbeiter der FD M., Herrn Ze.. Dessen Handynummer entnahmen Sie der zuvor von Herrn He. übersandten Telefonliste und luden Herrn Ze. sodann per SMS für den
  7. Januar 2016, 14:00 Uhr zu einem Arbeitsgespräch in die OD ein. Über diese Einladung informierten Sie Herrn He. mit E-Mail vom
  8. Januar 2016 (15:24 Uhr). Randnummer 56 Aufgrund Ihres Arbeitsvertrages sind Sie verpflichtet, Weisungen der Arbeitgeberin Folge zu leisten. Als Ihr Vorgesetzter übt der Organisationsdirektor Herr He. das arbeitsrechtliche Weisungsrecht aus. Das Weisungsrecht der Arbeitgeberin beinhaltet auch, Ihnen eine Kontaktaufnahme zu einzelnen Mitarbeitern aus betrieblichen Gründen und für einen gewissen Zeitraum zu untersagen. Randnummer 57 Gegen diese ausdrückliche, per E-Mail erteilte Weisung der Arbeitgeberin haben Sie verstoßen, als Sie Herrn Ze. kontaktierten. Randnummer 58 Am
  9. Februar 2016 erhielt der Kläger eine Abmahnung vom
  10. Januar 2016 (Anlage K 20 - Bl. 177-178 d.A.). Dort heißt es auszugsweise: Randnummer 59 Mit E-Mail vom
  11. Januar 2016 (10:54 Uhr) teilten Sie Herrn He., Ihrem vorgesetzten Organisationsdirektor in D., mit, dass Sie an diesem Tage, seit Ihrem Arbeitsbeginn um 8:15 Uhr ohne Arbeit gewesen seien. Entsprechend gehen wir davon aus, dass Sie in dieser Zeit keine Arbeitsleistung erbracht haben. Randnummer 60 Tatsächlich hatten Sie allerdings einen klaren Arbeitsauftrag. Mit E-Mail vom
  12. Januar 2016, 11:30 Uhr waren Sie von Herrn He. ausdrücklich angewiesen worden, im Selbststudium die in der betriebsintern zugänglichen G. V. AGOnline Akademie für Sie vorgesehenen Selbstlernkurse „Geldwäscheprävention 2016“, „Code of Conduct 2016“, „ G. V. AGRente Profil Plus 2016“ und „ G. V. AGBeratung Plus 2016“ zu absolvieren. Randnummer 61 Eine Überprüfung der von Ihnen absolvierten Trainings zeigt aber, dass Sie mit Stand vom
  13. Januar 2016, 12:07 Uhr, keinen dieser Kurse vollständig durchgearbeitet haben. Alle genannten Kurse zeigten zu diesem Zeitpunkt den Status „in Bearbeitung“ an. Diese Kurse hatten Sie demnach lediglich geöffnet und begonnen, nicht aber abgeschlossen. Entgegen der ebenfalls ausdrücklich erteilten Anweisung durch Herrn He. haben Sie ihm entsprechend auch nicht die Zertifikate über die erfolgreiche Absolvierung der Kurse übersandt. Randnummer 62 Aufgrund Ihres Arbeitsvertrages sind Sie verpflichtet, Arbeitsanweisungen Ihrer Arbeitgeberin Folge zu leisten und diese ordnungsgemäß zu erfüllen. Randnummer 63 Als Ihr Vorgesetzter übt der Organisationsdirektor Herr He. das arbeitsrechtliche Weisungsrecht aus. Darüber hinaus sind Sie zur Rücksichtnahme, zum Schutz und zur Förderung des Vertragszweckes verpflichtet, Sie sind durch die arbeitsvertragliche Treuepflicht gehalten, alles zu unterlassen, was dem Arbeitgeber und dem Betrieb abträglich ist. Randnummer 64 Gegen diese Verpflichtungen haben Sie verstoßen, indem Sie weisungswidrig die genannten Selbstlernkurse nicht vollständig absolviert haben und Herrn Hernes gegenüber zudem wahrheitswidrig behauptet, ohne Arbeit zu sein. Ihnen waren wirksam Arbeitsaufgaben zugewiesen worden. Randnummer 65 Diese hatten Sie entgegen Ihrer Aussage noch nicht erfüllt. Randnummer 66 Mit Beschluss vom
  14. November 2015 (Anlage B 21 - Bl. 263-264 d.A.) wurde die Beklagte außerhalb der mündlichen Verhandlung auf eine einstweilige Verfügung des Klägers zum Aktenzeichen 14 Ga 10/15 verurteilt, dem Kläger Erholungsurlaub für die Zeit vom
  15. November 2015 bis einschließlich
  16. Januar 2016 zu gewähren. Randnummer 67 Mit seiner Klage und seinen Klageerweiterungen möchte der Kläger die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Versetzung überprüft wissen. Zudem begehrt er Differenzvergütung und Entgeltfortzahlung, Aufwendungsersatz und die Entfernung von fünf Abmahnungen aus seiner Personalakte. Randnummer 68 Der Kläger trägt vor: Randnummer 69 Die Versetzung in die Filialdirektion M. vom
  17. August 2015 bzw.
  18. August 2015 sei rechtswidrig. Die Versetzung sei weder vom Arbeitsvertrag noch von § 106 GewO gedeckt. Die Aufgaben seien auch nicht gleichwertig. Auch habe die Beklagte kein billiges Ermessen ausgeübt. Die Versetzung sei überraschend im zweiten Kammertermin des Rechtsstreits 14 Ca 390/14 erfolgt, obwohl die Beklagte zuvor noch erklärt habe, dass es für den Kläger keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten gäbe. Auch hätten sich die Aufgaben des Klägers erheblich qualitativ geändert und wichen erheblich vom Arbeitsvertrag ab, so dass sich die Versetzung als Umgehung des Änderungskündigungsschutzes darstelle. Randnummer 70 Durch die Versetzung sei der Arbeitsvertrag erheblich geändert worden.

seinem Arbeitsvertrag habe er Anspruch auf eine Jahreszielvergütung in Höhe von 141.801,37 Euro brutto,

der Versetzung solle das neue Jahreszielgehalt lediglich 71.920,00 Euro betragen. Das Grundgehalt sei von 55.000,00 Euro brutto p.a. auf 31.900,00 Euro brutto p.a. reduziert worden, die Superprovision von zuletzt 67.801,37 Euro brutto p.a. auf 20.000,00 Euro brutto p.a. Vor der Versetzung sei eine Geschäftsplanvergütung von 19.000,00 Euro brutto p.a. vorgesehen, die

der Versetzung ersatzlos entfalle. Randnummer 71 Die Beklagte schulde ihm Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vom

  1. Juli 2015 bis zum
  2. August 2015 in Höhe von insgesamt 843,61 Euro brutto. Randnummer 72 Die Abmahnung vom
  3. Oktober 2015 sei unverhältnismäßig und unwirksam. Er sei nicht arbeitsunfähig gewesen. Er habe ausweislich der E-Mail- Korrespondenz Urlaub beantragt und gewährt bekommen. Anders habe der Kläger die E-Mail von Frau H. nicht verstehen können. Die Beklagte habe sein Urlaubsbegehren nicht abgelehnt. In der Vergangenheit habe der Kläger seinen Urlaub stets nur in Textform beantragen müssen. Der Urlaub habe dann als gewährt gegolten, es sei denn, es sei unverzüglich etwas Gegenteiliges per E-Mail geäußert worden. Die Beklagte hätte am
  4. Oktober 2015 auch per E-Mail

fragen können, warum er nicht erschienen sei. Insoweit sei die Abmahnung unverhältnismäßig. Randnummer 73 Die Abmahnung vom 05. November 2015 sei unverhältnismäßig. Der Kläger sei an diesem Tag gesundheitlich nicht in der Lage gewesen, seine Arbeitsunfähigkeit in den ersten Stunden seines Arbeitstages anzuzeigen. Dies sei ihm unmöglich gewesen. Er habe aufgrund starker Schmerzen seinen Arzt Dr. med. A. in W. aufgesucht und sei von seiner Ehefrau dorthin gefahren worden.

einer ersten Untersuchung habe Dr. A. dem Kläger empfohlen, unbedingt sofort in ein Krankenhaus zu fahren, um weitere Untersuchungen vornehmen zu lassen. Der Kläger und seine Frau wären sehr erschrocken gewesen und hätten unter Schock gestanden. Die Abmahnung sei ohne Rücksprache mit dem Kläger am

  1. November 2015 erstellt worden. Eine Ermahnung wäre ausreichend gewesen. Randnummer 74 Die Abmahnung vom
  2. Januar 2016 verstoße gegen das Persönlichkeitsrecht des Klägers. Am
  3. Januar 2016 habe der Kläger zur Arbeit fahren wollen und festgestellt, dass seine Frontscheibe am Dienstfahrzeug defekt gewesen sei. Er habe einen Werkstatttermin für 10.00 Uhr erhalten und sei zur Werkstatt K&M

W. gefahren, um die Frontscheibe reparieren zu lassen. Dort sei festgestellt worden, dass ein Frontscheibenersatz notwendig sei. Mit der defekten Frontscheibe habe der Kläger nicht

D. fahren können. Wäre er mit öffentlichen Verkehrsmitteln

D. gefahren, wäre er erst gegen 16.00 Uhr dort angekommen. Er hätte zudem kein vergleichbares Austauschfahrzeug erhalten. Randnummer 75 Die Abmahnung vom 25. Januar 2016 verstoße ebenfalls gegen das Persönlichkeitsrecht des Klägers. Das Kontaktverbot sei unverhältnismäßig und sittenwidrig. Der Beklagten sei es nicht gestattet gewesen, dem Kläger jeglichen Kontakt mit Mitarbeitern der Filialdirektion M. zu verbieten. Ein solches Recht ergebe sich weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus dem Gesetz. Es lasse sich auch nicht aus § 106 GewO ableiten. Seit August 2015 sei der Kläger

M. versetzt worden. Zu den Aufgaben eines Filialdirektors gehöre es, Kontakt zu den Mitarbeitern aufzunehmen und diese zu führen. Randnummer 76 Die Abmahnung vom

  1. Januar 2016 verstoße ebenfalls gegen das Persönlichkeitsrecht des Klägers. Dem Kläger sei keine vertragsgerechte Arbeit zugewiesen worden. Randnummer 77 Offen seien das anteilige Gehalt für September 2015 in Höhe von 4.933,32 Euro brutto (= 10.039,99 Euro brutto abzüglich gezahlter 5.106,67 Euro) sowie das Oktobergehalt 2015 in Höhe von 10.039,99 Euro brutto, insgesamt für die beiden Monate in Höhe von 14.973,31 Euro brutto. Randnummer 78 Für die Monate November und Dezember 2015 schulde die Beklagte Vergütung in Höhe von insgesamt 10.346,64 Euro brutto, für den Januar und den Februar 2016 jeweils 10.039,99 Euro brutto. Randnummer 79 Für den Fall der Unrechtmäßigkeit der Versetzung schulde ihm die Beklagte für die Monate November und Dezember 2015 Aufwendungsersatz in Höhe von 1.150,60 Euro netto (Anlagenkonvolut K 16 - Bl. 73-81 d.A.) für Fahrt- und Hotelkosten, Taxi, Parkgebühren, abzüglich gezahlter Spesenpauschale in Höhe von 480,00 Euro brutto sowie weitere 598,05 Euro netto für die Zeit vom
  2. bis
  3. Januar
  4. Randnummer 80 Der Kläger beantragt: Randnummer 81
  5. Es wird festgestellt, dass die Versetzung des Klägers vom
  6. August 2015 zum
  7. August 2015 in die Filialdirektion M. unwirksam war. Randnummer 82
  8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 843,61 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 467,00 Euro brutto seit dem
  9. August 2015 und aus 376,61 Euro brutto seit dem
  10. September 2015 zu zahlen. Randnummer 83
  11. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.973,31 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 4.933,32 Euro seit dem
  12. Oktober 2015 sowie aus 10.039,99 Euro seit dem
  13. November 2015 zu zahlen. Randnummer 84
  14. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom
  15. Oktober 2015 (Arbeitsaufnahme
  16. bis 30.10.2015) aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. Randnummer 85
  17. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.346,64 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 5.173,32 Euro seit dem
  18. Dezember 2015 und dem
  19. Januar 2016 zu zahlen. Randnummer 86
  20. Für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1.) wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.150,60 Euro netto abzüglich 480,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 87
  21. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom
  22. November 2015 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. Randnummer 88
  23. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom
  24. Januar 2016 (Abmahnung wegen Kontaktverbots) aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. Randnummer 89
  25. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom
  26. Januar 2016 (Dienstwagen) aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. Randnummer 90
  27. Für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1.) wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 598,05 € netto zu zahlen. Randnummer 91
  28. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 10.039,99 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  29. Februar 2016 zu zahlen. Randnummer 92
  30. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom
  31. Januar 2016 (Selbstlernkurse) aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. Randnummer 93
  32. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 10.039,99 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  33. März 2016 zu zahlen. Randnummer 94
  34. Es wird festgestellt, dass die Versetzung des Klägers zum
  35. August 2015 als „Filialdirektor“

„M.“ rechtswidrig war. Randnummer 95 Die Beklagte beantragt, Randnummer 96 die Klage abzuweisen. Randnummer 97 Die Beklagte trägt vor: Randnummer 98 Die Versetzung sei wirksam. Die Beklagte sei gemäß § 1 Abs. 2 des Anstellungsvertrages berechtigt, dem Kläger aus sachlichen Gründen ein anderes Aufgaben- und Verantwortungsgebiet zu übertragen, soweit dies

seinen Kenntnissen und Fähigkeiten für ihn zumutbar sei. Arbeitsvertraglich sei vor dem Hintergrund dieser Versetzungsklausel weder ein bestimmter Tätigkeitsinhalt noch ein Tätigkeitsort vertraglich festgelegt worden. Die Versetzung habe insbesondere billigem Ermessen entsprochen. Zugunsten der Beklagten sei die unternehmerische Entscheidung zur Durchführung des Projektes Z. mit Wirkung zum 01. Januar 2015 mit einem erheblichen Gewicht in die Abwägung einzubeziehen. Dies beinhalte auch den Wegfall der Ebene der Regionaldirektoren. Weiter sei die unternehmerische Entscheidung zu berücksichtigen, der Besetzung der Stelle des Filialdirektors M. unbedingte Priorität einzuräumen. Die Beklagte habe

vollziehbare, sachliche Gründe gehabt, zur Vermeidung wirtschaftlicher

teile am Standort die dort verkannte Führungsposition zeitnah zu besetzen. Unzumutbare persönliche, familiäre oder sonstige außervertragliche entstandene Belastungen habe der Kläger nicht vorgetragen. Die zweifellos auftretenden Unbequemlichkeiten und zusätzlich entstehenden Kosten müsse der Kläger hinnehmen. Sie gingen im Grundsatz nicht über das hinaus, was Arbeitnehmern regelmäßig zugemutet werde, nämlich die Belastungen des Wegs zur und von der Arbeit zu tragen. Der Einsatz an einem für den Kläger günstigeren Einsatzort oder mit einer anderen Tätigkeit sei im Zeitpunkt der Versetzung unmöglich gewesen. Randnummer 99 Der Kläger habe keinen Anspruch auf den geltend gemachten Nutzungsausfallschaden für den Gebrauch des Dienstwagens für die Zeit vom 01. Juli 2015 bis 25. August 2015. Ein Anspruch auf Überlassung des Dienstwagens

Ablauf der Kündigungsfrist bestehe nicht und könne auch vom Kläger nicht geltend gemacht werden. Randnummer 100 Dem Kläger stünde auch kein Anspruch auf die geltend gemachten vermeintlich zu Unrecht einbehaltenen Gehaltszahlungen für September bis Dezember 2015 zu. Die Beklagte habe im Zeitraum vom

  1. September 2015 bis einschließlich den
  2. Oktober 2015 die Gehaltszahlungen aufgrund berechtigter Zweifel am Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit eingestellt. Für die Zweifel hätten die Verhaltensweisen des Klägers Anlass gegeben. Seit der gerichtlichen Ausnahmeersetzung der Parteien und der

folgenden Versetzung habe der Kläger zeitlich fast lückenlos Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt, die bewirkt hätten, dass der Kläger tatsächlich kaum als Filialdirektor in M. tätig gewesen sei. Randnummer 101 Im Zeitraum vom

  1. bis
  2. Oktober 2015 habe der Kläger keinen Anspruch auf Erholungsurlaub, sodass die Gehaltszahlungen wegen unberechtigten Fernbleibens von der Arbeit und somit in zulässiger Weise nicht zur Auszahlung gelangt seien. Die Beklagte habe dem Kläger lediglich in der Zeit vom
  3. bis
  4. Oktober 2015 Urlaub gewährt. Aus der E-Mail der Beklagten hätte der Kläger nicht entnehmen können, dass die Beklagte ihm über diesen Zeitpunkt hinaus auch weiteren Urlaub habe gewähren wollen. Im Übrigen sei der Resturlaub aus 2014 durch die unwiderrufliche Freistellung des Klägers in dem Schreiben vom
  5. November 2014 bereits abgegolten. Randnummer 102 Die vermeintlich ausstehende Gehaltsdifferenz für November und Dezember 2015 stünden dem Kläger aufgrund der geänderten Arbeitsbedingungen nicht zu. Randnummer 103 Die Abmahnung vom
  6. Oktober 2015 sei wirksam, da der Kläger unentschuldigt gefehlt habe. Auch die weitere Abmahnung vom
  7. November 2015 sei wirksam, weil der Kläger unentschuldigt die Arbeit nicht angetreten und nicht unverzüglich seine Arbeitsunfähigkeit angezeigt habe. Die Abmahnung vom
  8. Januar 2016 sei wirksam, weil der Kläger am
  9. Januar 2016 grundlos der Arbeit ferngeblieben sei. Die Reparatur des Dienstwagens sei hierfür jedenfalls nicht ausreichen, da ihm alternative Möglichkeiten durch öffentliche Verkehrsmittel oder die Fahrt mit dem Ersatzwagen zur Verfügung gestanden hätten. Die Abmahnung vom
  10. Januar 2016 sei wirksam, weil dem Kläger mit E-Mail vom
  11. Januar 2016 untersagt worden sei, mit den Mitarbeitern der Filiale D. in Kontakt zu treten und der Kläger trotz dieser Anweisung am
  12. Januar 2016 Kontakt mit dem dortigen Mitarbeiter aufgenommen habe. Die Abmahnung vom
  13. Januar 2016 sei wirksam, weil der Kläger trotz konkreter Anweisung der Beklagten die Selbstlernkurse nicht vollständig absolviert und gegenüber der Beklagten erklärt habe, er sei ohne Arbeit. Randnummer 104 Die Beklagte schulde dem Kläger keinen Ersatz für die streitgegenständlichen Mehraufwendungen. Jedenfalls seien die geltend gemachten Kosten der Höhe

schon nicht erforderlich. Randnummer 105 Auch habe der Kläger keinen Anspruch auf die einbehaltenen Gehaltszahlungen für Januar und Februar

  1. Für die Zeit vom
  2. bis
  3. Januar 2016 habe der Kläger unberechtigten Urlaub erwirkt. Am
  4. Januar 2016 sei er grundlos der Arbeit ferngeblieben. Im Übrigen seien die Gehaltszahlungen aufgrund berechtigter Zweifel am Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit eingestellt worden. Randnummer 106 Wegen des weitergehenden Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor der Kammer Bezug genommen (§ 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 313 Abs. 2 ZPO). Entscheidungsgründe Randnummer 107 Die Klage ist teilweise begründet, im Übrigen unbegründet. Randnummer 108 Die Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht, werden wie folgt kurz zusammengefasst (§ 313 Abs. 3 ZPO): I. Randnummer 109 Die Versetzung des Klägers

M. ist unwirksam. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung nebst Zinsen im ausgeurteilten Umfang sowie auf Entfernung der Abmahnung vom

  1. Januar
  2. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Randnummer 110
  3. Die Versetzungen der Beklagten vom
  4. August 2015 und vom
  5. August 2015 sind rechtsunwirksam. Die Beklagte war nicht berechtigt, die dem Kläger zugewiesene Tätigkeit als Leiter der Landesdirektion

§ 106Satz 1 Gew

O zu ändern. Die Berechtigung zur Änderung der Tätigkeit folgt auch nicht aus § 1 Ziffer 2 des Anstellungsvertrages. Randnummer 111

  1. a)Die Parteien haben sich nicht einvernehmlich auf den Einsatz des Klägers als Filialdirektor M. verständigt. Der Kläger hat die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Versetzung angegriffen. Insofern stellte seine Arbeitsaufnahme kein konkludentes Einverständnis in die Versetzung dar. Randnummer 112
  2. b)Die Beklagte war nicht berechtigt, den Kläger einseitig durch Ausübung des Direktionsrechts anzuweisen, ab dem 11. August 2015 bzw. dem 31. August 2015 als Filialdirektor M. tätig zu sein. Eine solche Veränderung des Tätigkeitsbereichs und des Tätigkeitsortes des Klägers war von der Ausübung des Direktionsrechts nicht gedeckt. Die Versetzungsklausel ist unwirksam. Randnummer 113 aa)

§ 106Satz 1 Gew

O darf der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung

billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Die Zuweisung einer anderen Tätigkeit i.S.v. § 106 Satz 1 GewO ist nur insoweit wirksam, sofern eine Konkretisierung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsvertrags stattfindet [BAG, Urteil vom 09.05.2006 - 9 AZR 424/05 -, zit.

Juris ]. Das allgemeine arbeitsvertragliche Weisungsrecht wird daher durch den Arbeitsvertrag begrenzt. Randnummer 114 bb) Ausweislich des zwischen den Parteien unter dem 01./02. Dezember 2011 geschlossenen Anstellungsvertrages war von dem Kläger ausschließlich eine Tätigkeit als Leiter der Landesdirektion H. geschuldet. Randnummer 115

(1)Seit dem 01. Januar 2003 ist die vorformulierte Klausel am Maßstab der §§ 305 ff. BGB zu überprüfen. Der Vertragstext ist von der Beklagten für eine Vielzahl von Arbeitnehmern aufgestellt worden. Daher gelten die in ihm enthaltenen Vertragsbedingungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. § 305 Abs. 1 Satz 1,2 BGB. Randnummer 116
(2)Bei der Prüfung der Wirksamkeit einer Versetzung, die auf Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß §§ 305 ff. BGB beruht, ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Randnummer 117 (a) In einem ersten Schritt ist durch Auslegung der Inhalt der vertraglichen Regelungen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Dabei ist insbesondere festzustellen, ob ein bestimmter Tätigkeitsinhalt und Tätigkeitsort vertraglich festgelegt sind und welchen Inhalt ein ggf. vereinbarter Versetzungsvorbehalt hat. In Betracht kommt, dass eine wie ein Versetzungsvorbehalt erscheinende Klausel tatsächlich lediglich den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung bestimmen soll, insbesondere wenn alternative Tätigkeiten oder Tätigkeitsorte konkret benannt sind. Ungewöhnliche, insbesondere überraschende Klauseln i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB ( z.B. „versteckte“ Versetzungsvorbehalte ) werden allerdings nicht Vertragsbestandteil. Randnummer 118 Allgemeine Geschäftsbedingungen sind dabei

ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind [ BAG, Urteil vom 31.08.2005 - 5 AZR 545/04 -; BAG, Urteil vom 13.04.2010 - 9 AZR 36/09 -; jew. zit.

Juris ]. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist der Wortlaut eines Formularvertrags nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss [ BAG, Urteil vom 10.10.2008 - 10 AZR 1/08 -, zit.

Juris ]. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten [ BAG, Urteil vom 09.06.2010 - 5 AZR 332/09 -, zit.

Juris ]. Randnummer 119 Bleibt

Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders. Die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB setzt voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen „erhebliche Zweifel" an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht [ BAG, Urteil vom 10.10.2008, a.a.O. ]. Der die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendende Arbeitgeber muss bei Unklarheiten die ihm ungünstigste Auslegungsmöglichkeit gegen sich gelten lassen [ BGH, Urteil vom 14.07.2010 - VIII ZR 246/08 -, zit.

Juris ]. Randnummer 120 (b) Ergibt die Auslegung, dass der Vertrag eine nähere Festlegung hinsichtlich Art und/oder Ort der Tätigkeit enthält, so unterliegt diese keiner Angemessenheitskontrolle i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Vielmehr handelt es sich um die Bestimmung des Inhalts der Hauptpflicht [ vgl. BAG, Urteil vom 13.06. 2007 - 5 AZR 564/06 -, zit.

Juris ]. Dabei ist unerheblich, wie eng oder weit die Leistungsbestimmung gefasst ist. § 308 Nr. 4 BGB ist ebenfalls nicht anwendbar, da diese Vorschrift nur einseitige Bestimmungsrechte hinsichtlich der Leistung des Verwenders erfasst [ BAG, Urteil vom 11.04.2006 - 9 AZR 557/05 -, zit.

Juris ]. Vorzunehmen ist lediglich eine Transparenzkontrolle

§307Abs.

1 Satz2 BGB. Randnummer 121 Soweit es an einer Festlegung des Inhalts der Leistungspflicht im Arbeitsvertrag fehlt, ergibt sich der Umfang der Weisungsrechte des Arbeitgebers aus § 106 GewO. Je allgemeiner die vom Arbeitnehmer zu leistenden Dienste im Arbeitsvertrag festgelegt sind, desto weiter geht die Befugnis des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer unterschiedliche Aufgaben im Wege des Direktionsrechts zuzuweisen [ BAG, Urteil vom 02.03.2006 - 2 AZR 23/05 -, zit.

Juris ]. Auf die Zulässigkeit eines darüber hinaus vereinbarten Versetzungsvorbehalts kommt es insoweit nicht an. Bei einer engen Bestimmung der Tätigkeit wird das Direktionsrecht hingegen eingeschränkt. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer nur die betreffenden Aufgaben zuweisen. Eine Veränderung des Tätigkeitsbereichs kann er nur einvernehmlich oder durch eine Änderungskündigung herbeiführen. Randnummer 122 (

  1. c)Enthält der Arbeitsvertrag neben einer Festlegung von Art und/oder Ort der Tätigkeit einen sog. Versetzungsvorbehalt, so ist zu differenzieren: Randnummer 123 (
  2. aa)Ergibt die Vertragsauslegung, dass der Versetzungsvorbehalt materiell (nur) dem Inhalt der gesetzlichen Regelung des § 106 GewO entspricht oder zugunsten des Arbeitnehmers davon abweicht, unterliegt diese Klausel keiner Angemessenheitskontrolle i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, sondern allein einer Transparenzkontrolle

§ 307Abs.

1 Satz 2 BGB [ BAG, Urteil vom 13.04.2010, a.a.O. ]. Der Arbeitgeber, der sich lediglich die Konkretisierung des vertraglich vereinbarten Tätigkeitsinhalts, nicht aber eine Änderung des Vertragsinhalts vorbehält, weicht nicht zulasten des Arbeitnehmers von Rechtsvorschriften ab (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Randnummer 124 Die Vertragsklausel muss dabei die Beschränkung auf den materiellen Gehalt des § 106 GewO unter Berücksichtigung der oben dargestellten Auslegungsgrundsätze aus sich heraus erkennen lassen. Insbesondere muss sich aus dem Inhalt der Klausel oder aus dem Zusammenhang der Regelung deutlich ergeben, dass sich der Arbeitgeber nicht die Zuweisung geringerwertiger Tätigkeiten - ggf. noch unter Verringerung der Vergütung - vorbehält. Dagegen erfordert auch die Verpflichtung zur transparenten Vertragsgestaltung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht, dass die Klausel Hinweise auf den Anlass der Ausübung des Weisungsrechts enthält [ vgl. BAG 13.03.2007 - 9 AZR 433/06 -, zit.

Juris ]. Randnummer 125 (bb) Ergibt die Vertragsauslegung, dass sich der Arbeitgeber mit dem Versetzungsvorbehalt über § 106 GewO hinaus ein Recht zur Vertragsänderung vorbehält, so unterliegt die Regelung der Angemessenheitskontrolle

§ 307Abs.

1 Satz 1 BGB. Randnummer 126 (aaa)

§ 307Abs.

1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Bei diesem Vorgang sind auch grundrechtlich geschützte Rechtspositionen zu beachten. Zur Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind dabei Art und Gegenstand, besonderer Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt. Die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten sind gem. § 310 Abs. 4 Satz 2 angemessen zu berücksichtigen [ BAG, Urteil vom 13.03.2007, a.a.O.] Randnummer 127

§ 307Abs.

2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Dies wird regelmäßig der Fall sein, wenn sich der Arbeitgeber vorbehält, ohne den Ausspruch einer Änderungskündigung einseitig die vertraglich vereinbarte Tätigkeit unter Einbeziehung geringerwertiger Tätigkeiten zulasten des Arbeitnehmers ändern zu können [ BAG, Urteil vom 09.05.2006 - 9 AZR 424/05 -, zit.

Juris ]. Randnummer 128 (bbb) Handelt es sich um eine teilbare Klausel, ist die Inhaltskontrolle jeweils für die verschiedenen, nur formal verbundenen Bestimmungen vorzunehmen [B AG, Urteil vom 11.04.2006 - 9 AZR 610/05 -, zit.

Juris ]. Maßgeblich ist, ob die Klausel mehrere sachliche Regelungen enthält und der unzulässige Teil sprachlich eindeutig abtrennbar ist. Ist die verbleibende Regelung weiterhin verständlich, bleibt sie bestehen. Die Teilbarkeit einer Klausel ist mittels des sog. Blue-pencil-Tests durch Streichung des unwirksamen Teils zu ermitteln [ BAG, Urteil vom 06.05.2009 - 10 AZR 443/08 -, zit.

Juris ]. Randnummer 129 (ccc) Führt die Angemessenheitskontrolle zur Unwirksamkeit eines Versetzungsvorbehalts, so richtet sich der Inhalt des Vertrags gemäß § 306 Abs. 2 BGB

den gesetzlichen Vorschriften. Eine geltungserhaltende Reduktion auf das angemessene Maß findet nicht statt [ vgl. BAG, Urteil vom 13.04.2010 - 9 AZR 113/09 -; BAG, Urteil vom 11.02.2009 - 10 AZR 222/08 -; jew. zit.

Juris ].Maßgeblich ist in diesem Fall § 106 GewO. Diese Vorschrift überlässt dem Arbeitgeber das Weisungsrecht aber nur insoweit, als nicht durch den Arbeitsvertrag der Leistungsinhalt festgelegt ist. Ergibt die Auslegung des Vertrags, dass ein bestimmter Leistungsinhalt vereinbart wurde, so ist der Arbeitgeber an diesen gebunden, wenn ein zusätzlich vereinbarter Versetzungsvorbehalt der Angemessenheitskontrolle nicht standhält. Randnummer 130 (d) Übt der Arbeitgeber im Einzelfall das Weisungsrecht aus, so unterliegt dies der Kontrolle gemäß § 106 GewO. Die Ausübung eines wirksam vereinbarten Versetzungsvorbehalts unterliegt der Kontrolle gemäß § 315 BGB. Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind [ BAG, Urteil vom 13.04.2010, a.a.O. ]. Randnummer 131

(3)Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt die Auslegung des Anstellungsvertrags, dass die Parteien im Anstellungsvertrag festgelegt haben, dass die Einstellung des Klägers als Leiter der Landesdirektion H. erfolgt. Damit haben die Parteien den Aufgabenbereich und den Arbeitsort des Klägers vertraglich festgelegt und nicht nur die Tätigkeit beschrieben. Randnummer 132 Zwar enthält der Arbeitsvertrag des Klägers vom 01./02. Dezember 2011 ein Versetzungsrecht der Beklagten dahingehend, dass die Beklagte sich vorbehalte, dem Kläger aus sachlichem Grund ein anderes Aufgaben- und Verantwortungsgebiet zu übertragen, soweit dies

seinen Kenntnissen und Fähigkeiten für ihn zumutbar sei und dies insbesondere für eine Änderung des Vertriebsgebiets, der zugeordneten Bestände und/oder eine Änderung der Vertriebspartner der Landesdirektion H. gelte. Diese vorformulierte Vertragsbedingung ist jedoch

§ 307Abs.

1 Satz 1 BGB unwirksam. Die Beklagte konnte sich daher zur Begründung ihrer Versetzungsentscheidung nicht auf diesen Versetzungsvorbehalt berufen. Bei einer Auslegung der hier streitgegenständlichen Klausel ergibt sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit, dass sich die Beklagte nicht die Zuweisung geringerwertiger Tätigkeiten vorbehalten hat. Randnummer 133 Die Formulierung „Die Gesellschaft behält sich vor, Herrn B. aus sachlichem Grund ein anderes Aufgaben- und Verantwortungsgebiet zu übertragen, soweit dies

seinen Kenntnissen und Fähigkeiten für ihn zumutbar ist. Dies gilt insbesondere für eine Änderung des Vertriebsgebiets, der zugeordneten Bestände und/oder eine Änderung der Vertriebspartner der Landesdirektion H..“ gibt der Beklagten das Recht, dem Arbeitnehmer eine andere Aufgabe zu übertragen, die von einem sachlichen Grund abhängig sein soll. Damit ist nicht hinreichend deutlich gemacht worden, dass diese neue Tätigkeit nicht auch geringer bewertet sein darf. Zur Wertigkeit der zu übertragenden Aufgabe verhält sich die Klausel zwar dahingehend, dass die Zuweisung eines anderen Aufgaben- und Verantwortungsgebiets zwar den Kenntnissen und Fähigkeiten des Arbeitnehmers entsprechen und die neue Tätigkeit für den Arbeitnehmer zumutbar sein muss. Der streitgegenständliche Versetzungsvorbehalt im Anstellungsvertrag lässt die Beschränkung auf den materiellen Gehalt des § 106 GewO unter Berücksichtigung der oben dargestellten Auslegungsgrundsätze jedoch schon nicht aus sich heraus erkennen, da die Beklagte sich die Zuweisung auch geringerwertigen Tätigkeiten vorbehalten hat. Randnummer 134 Diese Versetzungsklausel ist unwirksam. Der Vorbehalt, einem Arbeitnehmer auch geringer wertige Tätigkeiten ohne den Ausspruch einer Änderungskündigung einseitig zuweisen zu können, benachteiligt den Arbeitnehmer in aller Regel unangemessen. Gründe, hiervon für den vorliegenden Fall abzuweichen, sind nicht ersichtlich. Randnummer 135

(2)Der streitgegenständliche Änderungsvorbehalt hält einer Inhaltskontrolle am Maßstab der §§ 305 ff. BGB nicht stand. Die Erweiterung des Direktionsrechts der Beklagten mit dem Inhalt, die vertraglich vereinbarte Tätigkeit als Leiter der Landesdirektion H. einseitig abzuändern, unter dem Vorbehalt der sachlichen Grunds, benachteiligt den Kläger entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen und ist daher unwirksam. Randnummer 136 (a) Eine vorformulierte Vertragsbestimmung ist

§ 307Abs.

1 Satz 1 BGB unangemessen, wenn der Verwender durch die einseitige Gestaltung eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen. Das vereinbarte Recht zur Versetzung muss den Interessen beider Vertragsparteien gerecht werden [ BAG, Urteil vom 13.03.2007 - 9 AZR 433/06 -, a.a.O. ]. Zur Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Hat sich der Arbeitgeber jedoch (auch) Vorbehalten, dem Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz mit geringwertiger Tätigkeit zuzuweisen, so wird das als so schwerwiegender Eingriff in den gesetzlich gewährleisteten Inhaltsschutz angesehen, dass von einer Unvereinbarkeit i.S.v. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB auszugehen ist [ vgl. ErfK/Preis, 16 .Aufl. 2016, §§ 305- 310 BGB Rdnr. 55a m.w.N. ]. Randnummer 137 (b) Auch unter Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten (§ 310 Abs. 4 Satz 2 BGB) wird der Kläger durch den Versetzungsvorbehalt unangemessen benachteiligt. Zwar können Versetzungsklauseln den im Arbeitsrecht bestehenden spezifischen Anpassungs- und Flexibilisierungsbedürfnis Rechnung tragen [ BAG, Urteil vom 13.04.2010 - 9 AZR 36/09 -, zit.

Juris ]. Die in dem Arbeitsvertrag enthaltene Klausel gibt der Beklagten jedoch das Recht, den Kläger nicht nur an einen anderen Arbeitsort, sondern auch mit anderen Aufgaben zu betrauen. Die Beklagte geht in ihren Schriftsätzen insoweit selbst davon aus, dass es sich hierbei um ein weites Direktionsrecht handelt. Die Beklagte hat sich damit das Recht vorbehalten, eine Änderung der vertraglichen Tätigkeit als solche vorzunehmen. Bei unterstellter Wirksamkeit der Klausel hätte die Beklagte das Recht, einseitig den Inhalt des Arbeitsvertrages zu ändern, ohne dass die in § 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2 KSchG vorausgesetzten Bedingungen für eine soziale Rechtfertigung der Änderung der vertraglich vereinbarten Arbeitsbedingung vorliegen müssten. Zwar sind als Voraussetzungen für die Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz die Erforderlichkeit betrieblicher Verhältnisse vorgesehen. Darin liegt aber kein dem Änderungsschutz angenäherter Schutz vor willkürlich einseitiger Änderung der vertraglich vereinbarten Tätigkeit [ vgl. BAG, Urteil vom 09.05.2006 - 9 AZR 424/05 -, zit.

Juris ]. Der Versetzungsvorbehalt verlangt weder das Einverständnis des Klägers in die Versetzung noch müssen dabei Interessen des Klägers berücksichtigt werden. Die Beklagte hat das Versetzungsrecht auch nicht auf gleichwertige Tätigkeiten oder solche, die den Leistungen und Fähigkeiten des Klägers entsprechen, beschränkt. Die Beklagte kann

der Formulierung der Klausel die Versetzung vielmehr bereits dann vornehmen, wenn ein sachlicher Grund dies erfordert. Die Beklagte hätte somit auch die Möglichkeit, dem Kläger eine geringwertigere Tätigkeit zuzuweisen, ohne das hierbei die Interessen des Klägers beachtet werden müssten. Die arbeitsvertragliche Klausel stellt somit allein auf die Interessen der Beklagten ab. Randnummer 138 (c) Unerheblich ist demgegenüber der Einwand der Beklagten, dem Kläger sei tatsächlich eine gleichwertige Tätigkeit übertragen worden. Die zu weit gefasste Änderungsklausel ist nicht mit dem Inhalt aufrechtzuerhalten, dass nur einseitige Änderungen der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit zulässig seien, wenn damit die Zuweisung einer gleichwertigen anderen Tätigkeit verbunden sei. Eine geltungserhaltende Reduktion der zu weit gefassten Klausel scheidet aus [ BAG, Urteil vom 11.04.2006 - 9 AZR 610/05 -, zit.

Juris ]. Vorliegend ist zudem bereits die Regelung, auf die die Beklagte die Versetzung gestützt hat, unwirksam. Auf die Wirksamkeit der konkreten Ausübung des Direktionsrechts kommt es demzufolge nicht mehr an. Randnummer 139

  1. Gemäß §§ 611 Abs. 1, 615 Abs. 1 BGB kann der Kläger von der Beklagten den geltend gemachten Betrag in Höhe von 843,61 Euro als Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer des Entzugs - hier:
  2. Juli 2015 bis
  3. August 2015 - des ihm arbeitsvertraglich zustehenden Dienstwagens mit privater Nutzungsberechtigung verlangen. Randnummer 140 Da die Möglichkeit, einen Dienstwagen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses auch für private Fahrten nutzen zu können, eine zusätzliche Gegenleistung für geschuldete Arbeitsleistung ist [ vgl. BAG, Urteil vom 25.01.2001 - 8 AZR 412/00 -, zit.

Juris ], blieb der Entgeltanspruch des Klägers während des Annahmeverzugs

unwirksamer Kündigung der Beklagten als Erfüllungsanspruch erhalten und zwar einschließlich des Anspruchs auf den Dienstwagen zur privaten Nutzung als vereinbarter Naturallohn. Da die vereinbarte Naturalvergütung für die Vergangenheit nicht

holbar ist, tritt an ihre Stelle der Wert, den die Naturalvergütung verkörpert. Der Anspruch auf Gewährung des Dienstwagens zur privaten Nutzung wandelt sich gemäß §§ 249, 251 BGB in einen Zahlungsanspruch um [ vgl. BAG, Urteil vom 23.06.2994 - 8 AZR 537/97 -, zit.

Juris ]. Randnummer 141 Einwendungen gegen die Höhe hat die Beklagte nicht erhoben. Randnummer 142 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 286 Abs. 2 BGB. Randnummer 143 3. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 6.941,45 Euro brutto für die Monate September und Oktober 2015. Da die Versetzung der Beklagten sich als unwirksam erwiesen hat, hat sich die Vergütung des Klägers - sofern mit der Versetzung eine Vergütungsänderung aufgrund etwaiger tariflicher oder sonstiger betrieblicher Grundlagen hätte herbeigeführt werden können - nicht geändert und ist auf der Grundlage, die von der Beklagten nicht weiter bestritten wurde, von 10.039,99 Euro brutto monatlich anzusetzen. Randnummer 144

  1. a)Für den Zeitraum vom 01. September 2015 bis einschließlich 23. September 2015 kann der Kläger von der Beklagten Entgeltfortzahlung in Höhe von insgesamt 7.697,41 Euro brutto (= 10.039,00 € : 30 Tage x 23 Krankheitstage) gemäß § 3 Abs. 1 EFZG verlangen. Hierauf hat die Beklagte einen Betrag in Höhe von 5.106,67 Euro an den Kläger gezahlt mit der Folge, dass der Kläger die Differenz in Höhe von 2.590,74 Euro brutto verlangen kann. Randnummer 145 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 286 Abs. 2 BGB. Randnummer 146
  2. b)Für den Monat Oktober 2015 hat der Kläger Anspruch auf Urlaubsentgelt für den Zeitraum vom 15. Oktober 2015 bis einschließlich 27. Oktober 2015 in Höhe von 4.350,71 Euro brutto (10.039,00 € : 30 Tage x 13 Urlaubstage) gemäß §§ 611 ff. i.V.m. Arbeitsvertrag. Die Beklagte hat zwar eingewandt, sie habe für diesen Zeitraum die Vergütung an den Kläger gezahlt. Als darlegungs- und beweisbelastete Partei hat die Beklagte jedoch nicht im Einzelnen angegeben, wann sie in welcher Höhe diesen Anspruch gemäß § 362 BGB erfüllt haben will. Randnummer 147 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 286 Abs. 2 BGB. Randnummer 148
  3. c)Für die Zeit vom 24. September 2015 bis einschließlich 14. Oktober 2015 kann der Kläger hingegen keine Entgeltfortzahlung verlangen. Der Kläger hat nicht ausreichend dargelegt, dass keine Fortsetzungserkrankung vorliegt. Randnummer 149 Wiederholte Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit und damit eine Fortsetzungserkrankung liegt zuvor, wenn die Krankheit, auf die die frühere Arbeitsunfähigkeit beruhte, in der Zeit zwischen dem Ende der vorausgegangenen und dem Beginn der neuen Arbeitsunfähigkeit medizinisch nicht vollständig ausgeheilt war, sondern als Grundleiden latent weiterbestanden hat, sodass die neue Erkrankung nur eine Fortsetzung der früheren Erkrankung darstellt. Die wiederholte Arbeitsunfähigkeit muss auf demselben, nicht behobenen Grundleiden beruhen. Dieses kann verschiedene Krankheitssymptome zur Folge haben [ BAG, Urteil vom 14.11.1984 - 5 AZR 394/82 -, zit.

Juris ]. Randnummer 150 Da der Arbeitgeber zumeist nicht in der Lage ist, das Bestehen einer Fortsetzungserkrankung darzulegen, weil er über die Ursache der Arbeitsunfähigkeit nicht unterrichtet wird, obliegt im Streitfall dem Arbeitnehmer die Darlegung, dass keine Fortsetzungserkrankung vorliegt. Hierzu kann er eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Bestreitet der Arbeitgeber das Vorliegen einer neuen Krankheit, obliegt dem Arbeitnehmer die Darlegung der Tatsachen, die den Schluss erlauben, es habe keine Fortsetzungserkrankung vorgelegen. Dabei hat der Arbeitnehmer den Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden. Die Folgen der Nichterweislichkeit einer Fortsetzungserkrankung sind allerdings vom Arbeitgeber zu tragen; ihn trifft die objektive Beweislast [ BAG, Urteil vom 13.07.2005 - 5 AZR 389/04 -, zit.

Juris ]. Randnummer 151 Der Kläger hat keine Tatsachen vorgetragen, die der Annahme einer Fortsetzungserkrankung ab dem

  1. September 2015 entgegenstehen. Er zwar ausgeführt, dass der Grund seiner Erkrankung für die Zeit vom
  2. September 2015 bis
  3. Oktober 2015 „Beschwerdebilder mit deutlichen Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit, ICD Klassen R, F, und I" seien. Um welche Art der „Beschwerdebilder“ es sich dabei gehandelt haben soll, führt der Kläger nicht weiter aus. Er hat diesbezüglich in seinem Schriftsatz vom
  4. Mai 2016 auch nicht den ihn behandelnden Arzt von seiner Schweigepflicht entbunden. Soweit der Kläger in dem Schriftsatz vom
  5. März 2016 auf Seite 5 oben den Arzt Dr. med. A. von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden hat, so ist zu berücksichtigen, dass diese Schweigepflichtsentbindung in einem anderen Zusammenhang erklärt wurde und zwar zu der Behauptung, dass der Arzt „über gesundheitliche Veränderungen beim Kläger, insbesondere Ursachen und Auswirkungen, aus eigener unmittelbarer Untersuchung Auskunft geben" könne und dass Dr. A. bekunden könne, dass „das Verhalten der Beklagten durch o.g. Maßnahmen seit August 2015 beim Kläger dazu führte, dass er arbeitsunfähig erkrankte". Die Schweigepflichtsentbindung erfolgte jedoch nicht auf die konkret aufgeführten Erkrankungen im Schriftsatz vom
  6. Mai 2016, was aber erforderlich gewesen wäre, da es sich erstmalig um einen substantiierten Vortrag zu der Art der Erkrankungen handelt. Damit hat der Kläger nicht die ihm obliegende Darlegungslast erfüllt. Randnummer 152 Da der Kläger keinen Anspruch auf die weitere Hauptforderung hat, hat er auch keinen Anspruch auf die weiteren Zinsen. Randnummer 153 d) Für die Zeit vom
  7. Oktober 2015 bis einschließlich
  8. Oktober 2015 schuldet die Beklagte dem Kläger keine Vergütung, weil der Kläger während dieser Zeit unentschuldigt gefehlt hat. Randnummer 154 Entgegen der Auffassung des Klägers war der Kläger nicht von der Pflicht zur Erbringung seiner Arbeitsleistung aufgrund eines von der Beklagten gewährten Urlaubs befreit. Die Beklagte hatte dem Kläger Urlaub für die Zeit vom
  9. bis einschließlich
  10. Oktober 2015 gewährt. Der Kläger konnte der E-Mail von Frau H. vom
  11. September 2015 entgegen seiner Auffassung auch nicht entnehmen, dass die Beklagte ihm über den
  12. Oktober 2015 Urlaub gewähren wollte. Vielmehr ergibt sich aus dem Wortlaut der E-Mail eindeutig, dass der Urlaubszeitraum lediglich in der Zeit vom
  13. bis
  14. Oktober 2015 besteht. Auch ergibt sich eindeutig aus der E-Mail der Beklagten, dass die Beklagte davon ausgeht, dass der Urlaub aus dem Jahr 2014 bereits als abgegolten gilt und die weiteren dem Kläger zur Verfügung stehenden Urlaubstage bis Ende 2015 zur Verfügung stehen. Wenn die Beklagte unmissverständlich formuliert, dass dem Kläger bis Ende 2015 Urlaubstage zur Verfügung stehen, konnte der Kläger insoweit nicht davon ausgehen, dass ihm die Beklagte über den
  15. Oktober 2015 hinaus noch Urlaub gewähren wollte. Auch aus dem Arbeitsvertrag ergibt sich, dass der Urlaub in Abstimmung mit dem Arbeitgeber zu nehmen ist. Hierüber hat sich der Kläger jedoch eigenmächtig hinweggesetzt. Da der Kläger für diesen Zeitraum weder gearbeitet noch aus anderen Gründen der Arbeit entschuldigt ferngeblieben ist, hat er

dem Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn" kein Anspruch auf weitere Vergütung. Randnummer 155 Da der Kläger keinen Anspruch auf die weitere Hauptforderung hat, hat er auch keinen Anspruch auf die weiteren Zinsen. Randnummer 156 4. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von weiteren 5.173,32 € brutto den Monat Dezember 2015, für den Monat November 2015 hat er jedoch keinen Zahlungsanspruch. Randnummer 157

  1. a)Für den Monat Dezember 2015 kann der Kläger von der Beklagten weiteres Urlaubsentgelt in Höhe von 5.173,32 Euro brutto gemäß §§ 611 ff. BGB i.V.m. verlangen, da der Kläger während berechtigt Urlaub nehmen durfte und die Beklagte ihm für diesen Zeitraum lediglich 4.866,67 Euro brutto gezahlt hat. Der Urlaubsanspruch des Klägers für das Jahr 2015 ist nicht durch die Freistellung der Beklagten in ihrem Schreiben vom 28. November 2014 gemäß § 362 BGB erloschen. Randnummer 158
  2. aa)Urlaubsgewährung ist

§ 7Abs. 1 BUrl

G die Befreiung von der Arbeitspflicht für einen bestimmten zukünftigen Zeitraum [ BAG, Urteil vom 11.07.2006 - 9 AZR 535/05 -, zitiert

Juris ]. Die Freistellung zum Zwecke der Gewährung von Erholungsurlaub erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Arbeitgebers [ vgl. BAG, Urteil vom 14.08.2007 - 9 AZR 934/06 -, zitiert

Juris ], die als solche mit Zugang beim Arbeitnehmer

§ 130Abs.

1 Satz 1 BGB wirksam wird [ vgl. BAG, Urteil vom 24.03.2009 - 9 AZR 983/07 -, zitiert

Juris ]. Die Erklärung ist als empfangsbedürftige Willenserklärung

§ 133BGB aus der objektivierten Sicht des Arbeitnehmers auszulegen [ vgl.

BAG, Urteil vom 19.05.2009 - 9 AZR 433/08 -, zitiert

Juris ]. Die Erklärung muss hinreichend deutlich erkennen lassen, dass eine Befreiung von der Arbeitspflicht zur Erfüllung des Anspruchs auf Urlaub gewährt wird. Anderenfalls kann nicht festgestellt werden, ob der Arbeitgeber als Schuldner des Urlaubsanspruchs die geschuldete Leistung bewirken will (§ 362 Abs. 1 BGB), als Gläubiger der Arbeitsleistung auf deren Annahme verzichtet (§ 615 Satz 1 BGB) oder er dem Arbeitnehmer

§ 397Abs.

1 BGB anbietet, die Arbeitspflicht vertraglich zu erlassen [ vgl. BAG, Urteil vom 14.03.2006 - 9 AZR 11/05 -, zitiert

Juris ]. Will der Arbeitgeber den Arbeitnehmer während des Laufs der Kündigungsfrist zum Zwecke der Gewährung von Erholungsurlaub von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung freistellen, muss der Arbeitnehmer als Adressat der Erklärung hinreichend deutlich erkennen können, in welchem Umfang der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers erfüllen will. Erklärt sich der Arbeitgeber nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit, geht dies zu seinen Lasten. Denn als Erklärender hat er es in der Hand, die Freistellungserklärung sprachlich so zu fassen, dass der Arbeitnehmer über ihren Inhalt nicht im Zweifel ist [ vgl. BAG, Urteil vom 17.05.2011 - 9 AZR 189/10 -, zitiert

Juris ]. Randnummer 159 bb) Unter Beachtung der Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB lässt die Erklärung der Beklagten im Schreiben vom

  1. November 2014, sie „stelle den Kläger mit sofortiger Wirkung ab dem
  2. November 2014 bis zum Beendigungstermin unter Fortzahlung der Bezüge von jeglicher weiteren Tätigkeiten unwiderruflich frei", nicht hinreichend deutlich erkennen, ob die Beklagte dem Kläger neben dem etwaigen Resturlaub für das Urlaubsjahr 2014 den gesamten Jahresurlaub für das Urlaubsjahr 2015, den er am
  3. Januar 2015 erworben hatte, oder lediglich den auf den Zeitraum
  4. Januar 2015 bis zum
  5. Juni 2015 entfallenden Teilurlaub gewähren wollte. Denn durch die zeitliche Komponente „... bis zum Beendigungstermin ..." in ihrer Erklärung im Schreiben vom
  6. November 2014 brachte die Beklagte zum Ausdruck, dass sie von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum
  7. Juni 2015 ausgeht und der Kläger deshalb für das Urlaubsjahr 2015 lediglich einen Teilurlaubsanspruch erwirbt. Denn

§ 5Abs. 1 lit. c BUrl

G hat ein Arbeitnehmer, der

erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres ausscheidet, lediglich Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Angesichts des dem Kläger zuletzt zustehenden Gesamturlaubsanspruchs von 30 Tagen im Urlaubsjahr sind dies für den Zeitraum

  1. Januar 2012 bis zum
  2. April 2012 insgesamt 10 Urlaubstage. Unter diesen Umständen war für den Kläger, wie in einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen vergleichbaren Fall [Urteil vom 17.05.2011 - 9 AZR 189/10 -, zitiert

Juris] nicht zweifelsfrei zu erkennen, ob die Beklagte über den in jedem Fall geschuldeten Teilurlaubsanspruch hinaus den ihrer Rechtsauffassung

nicht geschuldeten Urlaub, der sich aus einer Differenz zwischen dem Teilurlaub und dem gesamten Jahresurlaub für das Urlaubsjahr 2015 ergibt, gewähren wollte. Dieser Zweifel geht zu Lasten der Beklagten. Ihr oblag es, durch eine eindeutige Erklärung gegenüber dem Kläger klarzustellen, dass sie unabhängig von der im Freistellungsschreiben vom 28. November 2014 zum Ausdruck gebrachten Ansicht, der Kläger habe nur Anspruch auf den gemäß § 5 Abs. 1 lit. c BUrlG gekürzten Vollurlaub, vorsorglich dennoch den Anspruch des Klägers auf den vollen Jahresurlaub 2015 erfüllen wolle. Trotz der Ungewissheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses hat es die Beklagte unterlassen, durch eine eindeutige Erklärung gegenüber dem Kläger vorsorglich den gesamten Jahresurlaub für das Urlaubsjahr 2015 zu gewähren. Randnummer 160

  1. cc)Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 286 Abs. 2 BGB. Randnummer 161
  2. b)Für den Monat November 2015 hat der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf 5.173,32 Euro brutto. Randnummer 162 Der Kläger hat in der Zeit vom 01. November 2015 bis einschließlich 04. November 2015 gearbeitet und hatte ab dem 23. November 2015 Urlaub. Für diese 12 Tage hat der Kläger einen Anspruch auf 4016,04 Euro brutto, wobei die Beklagte bereits 4.866,67 Euro an den Kläger gezahlt hat. Randnummer 163 Für die Zeit seiner Erkrankung hat der Kläger jedoch keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Randnummer 164 Für die Zeit vom 05. November 2015 bis 13. November 2015 und vom 19. November 2015 bis 20. November 2015 hat der Kläger zwar Tatsachen vorgetragen, die der Annahme einer Fortsetzungserkrankung entgegenstehen. Er hat diesbezüglich in seinem Schriftsatz vom 02. Mai 2016 jedoch nicht den ihn behandelnden Arzt von seiner Schweigepflicht entbunden. Soweit der Kläger in dem Schriftsatz vom 01. März 2016 auf Seite 5 oben den Arzt Dr. med. A. von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden hat, so ist zu berücksichtigen, dass diese Schweigepflichtsentbindung in einem anderen Zusammenhang erklärt wurde und zwar zu der Behauptung, dass der Arzt „über gesundheitliche Veränderungen beim Kläger, insbesondere Ursachen und Auswirkungen, aus eigener unmittelbarer Untersuchung Auskunft geben" könne und dass Dr. A. bekunden könne, dass „das Verhalten der Beklagten durch o.g. Maßnahmen seit August 2015 beim Kläger dazu führte, dass er arbeitsunfähig erkrankte". Die Schweigepflichtsentbindung erfolgte jedoch nicht auf die konkret aufgeführten Erkrankungen im Schriftsatz vom 02. Mai 2016, was aber erforderlich gewesen wäre, da es sich erstmalig um einen substantiierten Vortrag zu der Art der Erkrankungen handelt. Damit hat der Kläger nicht die ihm obliegende Darlegungslast erfüllt. Randnummer 165 Da der Kläger keinen Anspruch auf die weitere Hauptforderung hat, hat er auch keinen Anspruch auf die weiteren Zinsen. Randnummer 166 5. Der Kläger kann von der Beklagten die Entfernung der Abmahnung vom 25. Januar 2016 („Kontaktverbot") verlangen. Randnummer 167
  3. a)Arbeitnehmer können in entsprechender Anwendung von §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus ihrer Personalakte verlangen. Der Anspruch besteht, wenn die Abmahnung entweder inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, und auch dann, wenn selbst bei einer zu Recht erteilten Abmahnung kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers mehr an deren Verbleib in der Personalakte besteht [ vgl. BAG, Urteil vom 19.07.2012 - 2 AZR 782/11 -, zit.

Juris ]. Randnummer 168 b) Diese Abmahnung enthält unrichtige Tatsachen, da der Kläger durch die Kontaktierung des Arbeitnehmers Ze. keine Pflichtverletzung begangen hat. Die Beklagte war nicht berechtigt, durch den Vorgesetzten des Klägers Herrn He., gegenüber dem Kläger ein Kontaktverbot zu den Mitarbeitern der Filialdirektion M. auszusprechen. Eine solche Anweisung ist nicht mehr vom Direktionsrecht der Beklagten

§ 106Gew

O gedeckt und sie verletzt den Kläger in seinen Persönlichkeitsrechten. Die Beklagte hat den Kläger in die Position des Filialdirektors M. versetzt. Es mag zwar sein, dass die Beklagte den Kläger im Hinblick auf die vom Kläger auszuübende Position noch schulen möchte, allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Kläger seit Januar 2012 auch schon die Position eines Regionaldirektors bezogen hat und in der Führungsebene F2 angesiedelt war. Es sind keinerlei

vollziehbare Umstände erkennbar, aus denen sich ergeben soll, dass der Kläger aufgrund fehlender fachlicher Kenntnisse keine Autorität gegenüber seinen Mitarbeitern besitzen solle. Als Führungskraft ist der Kläger nicht nur gehalten, Anweisungen seines Vorgesetzten zu befolgen, sondern Mitarbeiter zu führen. Insoweit ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen dem Kläger nicht gestattet sein sollte, seine Mitarbeiter kennenzulernen und mit ihnen zu kommunizieren. Es mag zwar sein, dass der Kläger fachlich noch hätte geschult werden müssen. Allerdings muss sich eine Führungskraft immer wieder gegen Mitarbeiter durchsetzen. Mitarbeiter können nicht nur kritisiert werden, sondern müssen auch mal gelobt werden. Dieser Umstand fordert es von einer Führungskraft, dass diese mit anderen Menschen umgehen kann und ihre Mitarbeiter kennenlernt. Menschenkenntnis und gute Kommunikationsfähigkeit sind dafür unabdingbare Skills, die die Beklagte nicht dem Kläger absprechen kann und diese sogar fördern muss, so dass der Kläger - auch im Hinblick auf seine Position als Führungskraft und dem damit einhergehenden Respekt seiner Abteilung - durchaus ein berechtigtes Interesse an der Kommunikation mit seinen Mitarbeitern hat. Randnummer 169 6. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von weiteren 6.693,40 € brutto für den Monat Januar 2016 für insgesamt 20 Tage. Randnummer 170

  1. a)Für die Zeit vom 01. Januar 2016 bis zum 07. Januar 2016 befand sich der Kläger im Urlaub. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. In der Zeit vom 16. bis 21. Januar 2016 und ab dem 25. Januar 2016 hat der Kläger gearbeitet. Für 20 Tage hat der Kläger Anspruch auf die ausgeurteilte Forderung (10.039,99 Euro : 30 = 334,67 Euro/Tag; 334,67 Euro x 20 Tage = 6.693,40 Euro). Randnummer 171 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 286 Abs. 2 BGB. Randnummer 172
  2. b)Der Kläger hat insoweit keinen Anspruch auf Vergütung für den 08. Januar 2016, da er an diesem Tag unentschuldigt gefehlt hat. Auch hat der Kläger keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 11. Januar 2016 bis 15. Januar 2016 und für den 21. und 22. Januar 2016. Randnummer 173 Für die Zeit vom 11. bis 15 Januar 2016 und für den 21. und den 22. Januar 2016 hat der Kläger zwar Tatsachen vorgetragen, die der Annahme einer Fortsetzungserkrankung entgegenstehen. Er hat diesbezüglich in seinem Schriftsatz vom 02. Mai 2016 jedoch nicht den ihn behandelnden Arzt von seiner Schweigepflicht entbunden. Soweit der Kläger in dem Schriftsatz vom 01. März 2016 auf Seite 5 oben den Arzt Dr. med. A. von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden hat, so ist zu berücksichtigen, dass diese Schweigepflichtsentbindung in einem anderen Zusammenhang erklärt wurde und zwar zu der Behauptung, dass der Arzt „über gesundheitliche Veränderungen beim Kläger, insbesondere Ursachen und Auswirkungen, aus eigener unmittelbarer Untersuchung Auskunft geben" könne und dass Dr. A. bekunden könne, dass „das Verhalten der Beklagten durch o.g. Maßnahmen seit August 2015 beim Kläger dazu führte, dass er arbeitsunfähig erkrankte". Die Schweigepflichtsentbindung erfolgte jedoch nicht auf die konkret aufgeführten Erkrankungen im Schriftsatz vom 02. Mai 2016, was aber erforderlich gewesen wäre, da es sich erstmalig um einen substantiierten Vortrag zu der Art der Erkrankungen handelt. Damit hat der Kläger nicht die ihm obliegende Darlegungslast erfüllt. Randnummer 174 Für das Wochenende 09./10. Januar 2016 ist nicht von einer Arbeitsfähigkeit des Klägers auszugehen, da er vorher unentschuldigt gefehlt hat und danach arbeitsunfähig erkrankte. Randnummer 175 Da der Kläger keinen Anspruch auf die weitere Hauptforderung hat, hat er auch keinen Anspruch auf die weiteren Zinsen. Randnummer 176 7. Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Entfernung der Abmahnung vom 28. Oktober 2015 gemäß §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen. Diese Abmahnung enthält keine unrichtigen Tatsachen. Wie bereits ausgeführt hat die Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 28. bis 30. Oktober 2015 keinen Urlaub gewährt. Der Kläger fehlte insoweit unentschuldigt. Die Beklagte war befugt, das unentschuldigte Fehlen als Pflichtverletzung des Klägers abzumahnen. Randnummer 177 Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Beklagte mit der Erteilung der Abmahnung wegen des unentschuldigten Fehlens auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Anhaltspunkte dafür, die Abmahnung sei unverhältnismäßig im Vergleich zum beanstandeten Verhalten des Klägers sind nicht gegeben. Der Kläger hat unentschuldigt gefehlt und damit eine Pflicht verletzt. Diesen Verstoß gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten konnte die Beklagte in Form einer schriftlichen Abmahnung rügen und diese zur Personalakte des Klägers nehmen. Es ist der Beklagten zuzubilligen, dem Kläger seinen Pflichtverstoß durch die Abmahnung deutlich zu machen und ihn für die Zukunft auf die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften hinzuweisen. Unverhältnismäßige

teile entstehen dem Kläger dadurch nicht. Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass der Kläger meint, die Beklagte hätte den Kläger zuvor kontaktieren können. Selbst wenn die Beklagte dies getan hätte, hat der Kläger nicht behauptet, dass er daraufhin seine Arbeit wieder angetreten hätte. Randnummer 178

  1. Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Entfernung der Abmahnung vom
  2. November 2015 gemäß §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen. Diese Abmahnung enthält keine unrichtigen Tatsachen. Unstreitig hat der Kläger weder am
  3. noch am
  4. November 2015 seine Arbeitsunfähigkeit bei der Beklagten angezeigt. Randnummer 179 Die Beklagte war auch befugt, dieses Verhalten des Klägers als eine Verletzung seiner Verpflichtungen aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) abzumahnen. § 5 EFZG regelt Anzeige- und

weispflichten der Arbeitnehmer anlässlich der Arbeitsunfähigkeit. Die Anzeige- und

weispflichten gelten für alle Fälle krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des vom Gesetz erfassten Personenkreises. Dazu gehört auch der Kläger.

§ 5Abs.

1 Satz 1 EFZG ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber unverzüglich sowohl den Eintritt der Erkrankung als auch deren voraussichtliche Dauer mitzuteilen. Hiergegen hat der Kläger unstreitig verstoßen. Randnummer 180 Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Beklagte mit der Erteilung der Abmahnung wegen Verletzung der Anzeigepflicht auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Anhaltspunkte dafür, die Abmahnung sei unverhältnismäßig im Vergleich zum beanstandeten Verhalten des Klägers sind nicht gegeben. Soweit der Kläger behauptet, er sei nicht in der Lage gewesen, seinen Arbeitgeber zu informieren aufgrund der „fatalen Diagnose" kann die Kammer diesen Einwand nicht

vollziehen und hält diesen für eine Schutzbehauptung, denn es ist bereits nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Kläger vor dem Erhalt seiner „fatalen Diagnose" nicht den Arbeitgeber zumindest darüber informieren konnte, dass er sich schlecht fühlt und erstmal seinen Arzt aufsucht. Randnummer 181

  1. Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Entfernung der Abmahnung vom
  2. Januar 2016 gemäß §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen. Diese Abmahnung enthält keine unrichtigen Tatsachen. Der Kläger hat am
  3. Januar 2016 unentschuldigt gefehlt. Randnummer 182 Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Beklagte mit der Erteilung der Abmahnung wegen des unentschuldigten Fehlens auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Anhaltspunkte dafür, die Abmahnung sei unverhältnismäßig im Vergleich zum beanstandeten Verhalten des Klägers sind nicht gegeben. Der Kläger hat unentschuldigt gefehlt und damit eine Pflicht verletzt. Diesen Verstoß gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten konnte die Beklagte in Form einer schriftlichen Abmahnung rügen und diese zur Personalakte des Klägers nehmen. Es ist der Beklagten zuzubilligen, dem Kläger seinen Pflichtverstoß durch die Abmahnung deutlich zu machen und ihn für die Zukunft auf die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften hinzuweisen. Unverhältnismäßige

teile entstehen dem Kläger dadurch nicht. Randnummer 183 Die Abmahnung erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig. Der Kläger fehlte abermals unentschuldigt. Unterstellt, der Kläger hätte tatsächlich seinen Dienstwagen nicht zur Fahrt

D. nutzen können, so hätte er jedenfalls den behaupteten Ersatzwagen hierzu in Anspruch nehmen können. Dass der Ersatzwagen der Werkstatt nicht der Kategorieklasse des Dienstwagens des Klägers entspricht, ist hierfür unerheblich und führt nicht dazu, dass der Kläger die Anreise mit diesem Fahrzeug verweigern konnte. Auch hätte der Kläger mit den öffentlichen Verkehrsmitteln die Anreise antreten können. Das wäre dem Kläger möglich gewesen. Im Übrigen erweist sich der Vortrag des Klägers zu dem behaupteten Frontscheibenschaden als unsubstantiiert. Randnummer 184

  1. Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Entfernung der Abmahnung vom
  2. Januar 2016 gemäß §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen. Diese Abmahnung enthält keine unrichtigen Tatsachen. Der Kläger hat die ihm von der Beklagten gestellte Aufgabe, die streitgegenständlichen Selbstlernkurse zu absolvieren, nicht erfüllt und gegenüber seinem Vorgesetzten behauptet, er sei ohne Arbeit. Randnummer 185 Die Beklagte war auch befugt, dieses Verhalten des Klägers als eine Verletzung seiner Verpflichtung, Anweisungen seines Vorgesetzten Folge zu leisten, abzumahnen. Die Anweisung an den Kläger, die streitgegenständlichen Selbstlernkurse zu absolvieren, ist vom Direktionsrecht der Beklagten gemäß § 106 GewO gedeckt. Hiernach kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung

billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Das ist hier erfolgt, indem die Beklagte einen konkreten Arbeitsauftrag erteilt hat. In diesem Zusammenhang ist für die Kammer nicht

vollziehbar, aus welchen Gründen der Kläger die Selbstlernkurse wegen eines vermeintlich nicht bestehenden dienstlichen E-Mail- Kontos nicht absolvieren konnte. Der Kläger erklärt nicht, in welchem Zusammenhang das dienstliche E-Mail-Konto mit den Onlinekursen steht und aus welchen Gründen der Kläger zunächst eine Zugangsemail hätte erhalten müssen, zumal der Kläger unstreitig in der Lage gewesen ist, mit der Bearbeitung dieser Onlinekurse anfangen zu können. Im Übrigen ergibt sich aus der E-Mail der Beklagten (Anlage B 12 - Bl. 247 d.A.) vom

  1. Januar 2016, in der dem Kläger die Anweisung erteilt wurde, dass die Beklagte dem Kläger die Zugangsdaten zur Online Akademie mitgeteilt hatte: Benutzername SB. und Passwort …. Randnummer 186
  2. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe von 10.039,99 Euro brutto für den Monat Februar
  3. Randnummer 187 Für die Zeit vom
  4. Februar 2016 bis einschließlich
  5. Februar 2016 hat der Kläger schon keine Anspruchsgrundlage genannt, jedenfalls hat der Kläger schon nicht behauptet, dass er in dieser Zeit für die Beklagte gearbeitet hat. Randnummer 188 Für die Zeit ab dem
  6. Februar 2016 hat der Kläger zwar Tatsachen vorgetragen, die der Annahme einer Fortsetzungserkrankung entgegenstehen. Er hat diesbezüglich in seinem Schriftsatz vom
  7. Mai 2016 jedoch nicht den ihn behandelnden Arzt von seiner Schweigepflicht entbunden. Soweit der Kläger in dem Schriftsatz vom
  8. März 2016 auf Seite 5 oben den Arzt Dr. med. A. von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden hat, so ist zu berücksichtigen, dass diese Schweigepflichtsentbindung in einem anderen Zusammenhang erklärt wurde und zwar zu der Behauptung, dass der Arzt „über gesundheitliche Veränderungen beim Kläger, insbesondere Ursachen und Auswirkungen, aus eigener unmittelbarer Untersuchung Auskunft geben" könne und dass Dr. A. bekunden könne, dass „das Verhalten der Beklagten durch o.g. Maßnahmen seit August 2015 beim Kläger dazu führte, dass er arbeitsunfähig erkrankte". Die Schweigepflichtsentbindung erfolgte jedoch nicht auf die konkret aufgeführten Erkrankungen im Schriftsatz vom
  9. Mai 2016, was aber erforderlich gewesen wäre, da es sich erstmalig um einen substantiierten Vortrag zu der Art der Erkrankungen handelt. Damit hat der Kläger nicht die ihm obliegende Darlegungslast erfüllt. Randnummer 189 Da der Kläger keinen Anspruch auf die Hauptforderung hat, hat er auch keinen Anspruch auf die Zinsen. Randnummer 190
  10. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.150,60 Euro netto abzüglich gezahlter 480,00 Euro brutto für den Monat November 2015 und von weiteren 598,05 Euro netto für den Monat Januar 2016 als Schadensersatz aufgrund der streitgegenständlichen Versetzungsmaßnahme. Randnummer 191 a) Der Schadensersatzanspruch

§ 280Abs.

1 Satz 1 BGB setzt zunächst voraus, dass die Beklagte sich einer aus dem Arbeitsvertrag ergebende Pflicht verletzt hat. Jedem Arbeitsvertrag kann zwanglos die Unterlassungsnebenpflicht entnommen werden, gegenüber dem Arbeitnehmer rechtswidrige Versetzungen zu unterlassen. Eine solche rechtswidrige Versetzung hat die Beklagte indessen gegenüber dem Kläger vorgenommen, in dem sie ihm den Arbeitsplatz in M. zuwies. Randnummer 192 b) Indessen greift die Rechtsfolge des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB ein.

dieser Bestimmung haftet der Pflichtverletzer nicht, falls er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Vertretenmüssen umfasst hier

§ 276Abs.

1 Satz 1 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit, wobei der Begriff der Fahrlässigkeit

§ 276Abs.

2 BGB das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt meint. Randnummer 193 c) Aufgrund der Umstrukturierung bei der Beklagten im Zusammenhang mit der Verschmelzung der Beklagten mit der Vo. AG ist die zuvor ausgeübte Position des Klägers als Regionaldirektor weggefallen. Im Kündigungsrechtsstreit hat die Beklagte erklärt,

dem die Kammer der Beklagten ihre vorläufige Rechtsauffassung in Bezug auf die Wirksamkeit der Kündigung erläutert hatte, dass sie aus der Kündigung vom 28. November 2014 keine Rechte mehr herleite. Die Beklagte traf insoweit die Entscheidung, auf die Rechte aus der Kündigung zu verzichten und den Kläger anderweitig einzusetzen, um nicht weiterhin Entgelt zahlen zu müssen, ohne Arbeitsleistungen zu erhalten. Dies ist zunächst einmal

vollziehbar. Zugleich glaubte die Beklagte in dem hier zu betrachtenden streitgegenständlichen Zeitraum zwischen dem ohne schuldhaftes Verletzen von Sorgfaltspflichten an die Rechtmäßigkeit der Versetzung

M.. Randnummer 194 Die Schuldhaftigkeit ist nicht bereits dadurch indiziert, dass die Beklagte im Kündigungsschutzverfahren möglicherweise andere Möglichkeiten gehabt hätte, den Kläger an anderen Standorten einzusetzen. Der Beklagten ist zuzubilligen, das Kündigungsschutzverfahren durchzuführen, ggf. auch in einer zweiten Instanz, selbst wenn sie zunächst möglicherweise unterlegen wäre. Randnummer 195 Die Schuldlosigkeit ist nicht bereits deswegen ausgeschlossen, weil der Kläger gegen die Versetzung protestierte und der Arbeit in M. bzw. D. nur unter Vorbehalt

kam. Nur deswegen, weil der Arbeitnehmer standhaft eine Rechtsmeinung vertritt, die sich letztlich gerichtlich durchsetzt, kann noch nicht von einem schuldhaften Festhalten an der abweichenden Rechtsmeinung auf der anderen Seite ausgegangen werden. Randnummer 196 Demgemäß hat die Beklagte ihr Verhalten dann zu vertreten wenn sie bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass die Versetzung

M. rechtswidrig war. Hierbei kommt es insbesondere darauf an, ob sich die Beklagte in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befand. Generell ist ein Rechtsirrtum dann entschuldbar, wenn die Rechtslage objektiv zweifelhaft ist und der Schuldner sie sorgfältig geprüft hatte. Beruhte der Ausspruch der hier in Rede stehenden Versetzung auf einem vertretbaren Rechtsstandpunkt, handelte die Beklagte solange nicht fahrlässig, wie sie auf die Wirksamkeit der Versetzung vertrauen durfte. Vorliegend darf die Beklagte bis zur Rechtskraft eines Urteils über die Versetzungsentscheidung vertrauen, dass die Versetzung des Klägers

M. rechtmäßig ist. Randnummer 197 d) Da der Kläger keinen Anspruch auf die Hauptforderung hat, hat er auch keinen Anspruch auf die Zinsen. II. Randnummer 198 Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG. Danach sind die Kosten des Rechtsstreits verhältnismäßig zu teilen, wenn jede Partei teils obsiegt und teils unterliegt. Das Verhältnis des Wertes des Antragsteils, mit dem der Kläger unterliegt, entspricht dem von ihm zu tragenden Anteil an den Kosten des Rechtsstreits. Den übrigen Teil der Kosten hat die Beklagte zu tragen. Randnummer 199 Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Wert des Streitgegenstandes beträgt

dem im maßgebenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung [ Germelmann (u.a.), ArbGG, 8. Aufl., § 61 Rdnr. 17 ] gestellten Anträgen 107.752,13 Euro. Die beiden Feststellungsanträge betreffend die Versetzung wurden wegen ihrer wirtschaftlichen Identität mit einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 10.039,99 Euro bewertet. Der Streit über die fünf Abmahnungen wurde mit einem Vierteljahresgehalt in Ansatz gebracht. Die Zahlungsanträge wurden jeweils in der beantragten Höhe berücksichtigt. Randnummer 200 Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung ergibt sich aus § 64 Abs. 3a ArbGG. Ein Grund für die gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG war nicht gegeben. Die Statthaftigkeit der Berufung im Fall des § 64 Abs. 2 Buchstaben b) und c) bleibt hiervon unberührt.

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