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LG Hamburg 5. Zivilkammer 305 O 229/15 Urteil Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG: Inhaltskontrolle für eine Klausel über die Rückzahlungspfl

Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG: Inhaltskontrolle für eine Klausel über die Rückzahlungspflicht von Auszahlungen an Kommanditisten; Vereinbarung eines Darlehensvertrags; Rückforderungsvorbeha

§ 812Abs.

1 Satz 1 Var. 1 BGB dar. Diese Leistungen erfolgten ohne Rechtsgrund. Randnummer 33 Die Leistungen der Klägerin erfolgten ohne Rechtsgrund, weil zwischen den Parteien kein Darlehensvertrag bestand, aus dem sich die Rückzahlungspflicht ergeben könnte. Die Beklagte ist deshalb

§ 812Abs.

  1. Satz 1 BGB
  2. Alternative rechtsgrundlos bereichert. Randnummer 34 Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der an die Klägerin erfolgten Auszahlungen. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 12 Ziff. 6 des Gesellschaftsvertrags in Verbindung mit § 488 Absätze 1 und 3 BGB, nachdem die Beklagte die Kündigung der Darlehen erklärte. In § 12 Ziff. 6 des Gesellschaftsvertrags ist keine wirksame Vereinbarung einer Darlehensgewährung an die Kommanditisten zu sehen. Randnummer 35 Nach § 169 Abs. 1 Satz 2 HGB hat ein Kommanditist nur Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns. Über § 169 Abs. 1 HGB hinaus sind weitere Ausschüttungen an Kommanditisten zulässig, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht oder sie durch das Einverständnis der Gesellschafter gedeckt sind. Sieht der Gesellschaftsvertrag abweichend von der Regel des § 169 Abs. 1 HGB vor, dass Ausschüttungen an die Kommanditisten auch dann zu gewähren sind, wenn sie nicht durch entnahmefähige Gewinne gedeckt sind, so kann im Innenverhältnis die Gesellschaft eine Rückzahlung dieser Ausschüttungen von dem Kommanditisten nur verlangen, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht (BGH, Urteil vom 12.03.2013, II ZR 73/11, Rn 8 zit. nach juris). Ob das der Fall ist, ist durch Auslegung der maßgeblichen gesellschaftsvertraglichen Regelungen zu ermitteln. Dabei ist für die Auslegung von Gesellschaftsverträgen nach der bereits zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs Folgendes zugrunde zu legen: Randnummer 36 "Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegen die Regelungen in Gesellschaftsverträgen von Publikumsgesellschaften unabhängig davon, ob die Bereichsausnahme des § 23 Abs. 1 AGBG bzw. § 310 Abs. 4 BGB n.F. eingreift, einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen (BGH, Urteil vom
  3. November 2000 - II ZR 218/00, ZIP 2001, 243, 244; Urteil vom
  4. September 2004 - II ZR 276/02, ZIP 2004, 2095, 2097 f.; Beschluss vom
  5. Dezember 2011 - II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 50; Urteil vom
  6. April 2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 32). Hieraus folgt in Anlehnung an § 305c Abs. 2 BGB, dass Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders gehen (BGH, Urteil vom
  7. September 2004 - II ZR 276/02, ZIP 2004, 2095, 2097 f.). Für den einer Publikumspersonengesellschaft beitretenden Gesellschafter müssen sich die mit dem Beitritt verbundenen, nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag daher klar ergeben." Randnummer 37 Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze ist die Klausel in § 12 Ziff. 6 des Gesellschaftsvertrags unwirksam, weil sie die Rückzahlungspflichten der Kommanditisten im Zusammenhang mit den von ihnen erhaltenen Auszahlungen, die nicht Gewinnausschüttungen im Rechtssinne sind, sondern lediglich aus vorhandener Liquidität erfolgen, nicht ausreichend klar und verständlich regelt (vgl. auch Landgericht Hamburg, Urteil vom 07.11.2014, Az. 317 S 49/14 - unveröffentlicht). Randnummer 38 Hierbei bleibt nicht unberücksichtigt, dass sich der Gesellschaftsvertrag der Beklagten in zwei Punkten wesentlich von dem Gesellschaftsvertrag unterscheidet, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.03.2013 zugrunde lag. So spricht der vorliegende Gesellschaftsvertrag nicht von „Ausschüttungen“ - ein Ausdruck, der typischerweise im Zusammenhang mit der Auskehrung von Gewinnen verwandt wird -, sondern von „Auszahlungen“. Auch ist in § 12 Ziff. 6 des Gesellschaftsvertrags ausdrücklich davon die Rede, dass die Auszahlungen als „unverzinsliche Darlehen“ gewährt werden. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war zu der im Streit stehenden Darlehensgewährung im Gesellschaftsvertrag lediglich geregelt, dass der ausgeschüttete Betrag auf das „Darlehenskonto“ gebucht wird. Auch wenn das Wort „Darlehen“ als Rechtsbegriff und im allgemeinen Sprachgebrauch einen klaren Bedeutungsgehalt dahin hat, dass darlehensweise gewährte Leistungen nicht auf Dauer gewährt werden, sondern einem Rückforderungsvorbehalt unterliegen, folgt aus der Verwendung dieses Begriffs allein nicht bereits die wirksame Vereinbarung eines Darlehensverhältnisses. Denn trotz der ausdrücklichen Verwendung des Begriffs „Darlehen“ ist die Regelung nicht ausreichend klar im Hinblick darauf, dass tatsächlich sämtliche von der Beklagten an die Kommanditisten geleisteten Auszahlungen unter einem solchen Rückforderungsvorbehalt stehen und - im Falle der Darlehenskündigung - an die Beklagte wieder herausgegeben werden müssen. Trotz des eindeutigen Wortlauts ist die Klausel überraschend im Hinblick auf die Reichweite des Rückforderungsvorbehalts. Randnummer 39 Dem Wortlaut des § 12 Ziff. 6 des Gesellschaftsvertrags nach werden nicht sämtliche Auszahlungen als Darlehen gewährt, sondern nur solche, die nicht durch Guthaben auf dem variablen Kapitalkonto gemäß § 4 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrags gedeckt sind. Der Wortlaut der Vorschrift suggeriert damit, dass die rechtliche Einordnung der Auszahlung als Darlehen von weiteren Umständen abhängig ist, die ebenfalls auf dem variablen Kapitalkonto verbucht werden. Tatsächlich ist es jedoch so, dass das variable Kapitalkonto nach dem Beteiligungskonzept stets negativ ist, eine Auszahlung an die Gesellschafter also immer ein Darlehen wäre. Gemäß § 4 des Gesellschaftsvertrags werden für jeden Kommanditisten drei Konten geführt: Das Festkapitalkonto für die Pflichteinlagen (Ziff. 2), das variable Kapitalkonto für Entnahmen und Einlagen, die nicht dem Festkapital zuzuordnen sind (Ziff. 3), sowie das Ergebnissonderkonto, auf dem die anteiligen Gewinne und Verluste gebucht werden (Ziff. 4). Da das Haftungskapital auf dem Festkapitalkonto verbucht wird, gelangt nur das Agio als positiver Posten auf das variable Kapitalkonto. Sobald die erste Auszahlung an die Kommanditisten erfolgt, wird das Konto - soweit die Auszahlung das Agio übersteigt - negativ. Nach dem gewöhnlichen Geschäftsverlauf bleibt es auch negativ bzw. wird der Negativbetrag mit jeder weiteren Auszahlung größer. Das Konto kann nur dann wieder positiv werden, wenn der Kommandist Geld einzahlt, was nicht als Pflichteinlage (die auf das Festkapitalkonto zu buchen wäre) dienen soll. Es ist nicht ersichtlich, welche Zahlungen das sein könnten. Im Ergebnis bleibt daher festzuhalten, dass die Auszahlungen an die Kommanditisten stets Darlehen sein würden, da das variable Kapitalkonto stets negativ ist. Randnummer 40 Schon diese Abweichung des Tatsächlichen vom dem, was der Wortlaut des § 12 Ziff. 6 des Gesellschaftsvertrags suggeriert, erscheint im Hinblick auf die vom Bundesgerichtshof geforderte klare Erkennbarkeit der Rechte und Pflichten eines Kommanditisten bedenklich. Randnummer 41 Entscheidend kommt hinzu, dass das Saldo des variablen Kapitalkontos und damit die rechtliche Qualifikation einer Auszahlung an den Gesellschafter als Darlehen von der Ertragslage der Gesellschaft nicht beeinflusst wird. Auch wenn die Beklagte zu einem späteren Zeitpunkt Gewinne machen würde, bliebe es bei dem negativen Saldo auf dem variablen Kapitalkonto, da die Gewinne auf das Ergebnissonderkonto verbucht würden. Das bedeutet, dass nicht nur die Zahlungen, die über einen positiven Saldo aus Gewinnen, Verlusten und Entnahmen hinausgingen, einem Rückforderungsvorbehalt unterliegen, sondern sämtliche Zahlungen, unabhängig von der Ertragslage. Dies steht mit der Gesetzessystematik jedoch nicht im Einklang. Überdies entsteht hierdurch bei dem Kommanditisten, der eine nicht näher bezeichnete Auszahlung erhält, eine erhebliche Rechtsunsicherheit: Selbst wenn die Gesellschaft Gewinne macht und ein positives Saldo auf dem Ergebnissonderkonto besteht, fällt eine an den Kommanditisten erfolgte Zahlung - jedenfalls dem Wortlaut nach - unter den § 12 Ziff. 6 des Gesellschaftsvertrags. Der Kommanditist müsste also auch in diesem Fall mit der Rückforderung der Zahlung rechnen. Randnummer 42 Dieses Risiko wiegt umso schwerer, also die Rückzahlungspflicht - wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung zu Recht beanstandet hat - sogar für jahrelang erhaltene Zahlungen mit einer Kündigungsfrist von lediglich drei Monaten bestände. Der Anleger kann nicht ausreichend schnell und klar erkennen, dass alle Auszahlungen unabhängig von der Ertragslage darlehensweise erfolgen und sie alle nach jederzeitiger freier Kündigung zurückgezahlt werden müssen, also auch noch nach Jahren. Denn die Kündigung hängt weder davon ab, ob Liquidität nötig ist, noch - wie dargelegt - davon, ob in der Zwischenzeit Gewinne gemacht wurden oder nicht. Randnummer 43 Sind die von der Klägerin erhaltenen Auszahlungen somit nicht wirksam als Darlehen vereinbart und gewährt worden, bestand kein Anspruch der Beklagten auf die geforderten und erhaltenen 3.450,00 EUR. Ein Bereicherungsanspruch der Klägerin auf Rückzahlung aus § 812 Abs.1 Satz 1 Var. 1 BGB ist damit entstanden. Randnummer 44 b) § 814 BGB sperrt die Rückforderung nicht, da die dort vorausgesetzte Kenntnis der Rechtsgrundlosigkeit bei der Klägerin nicht gegeben war. Randnummer 45 Für eine „Kenntnis der Nichtschuld“

§ 814

BGB ist die Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich das Fehlen der rechtlichen Verpflichtung ergibt, nicht ausreichend. Der Leistende muss vielmehr im Zeitpunkt der Leistung aus den bekannten Tatsachen, ggf. aufgrund „Parallelwertung in der Laiensphäre“, die zutreffende rechtliche Folgerung der Nichtschuld schließen ( Sprau , in: Palandt, 74. Aufl. 2015, § 814 Rn. 4). Grob fahrlässige Unkenntnis reicht nicht aus. Randnummer 46 Dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Rückzahlung positiv wusste, dass sie hierzu rechtlich nicht verpflichtet war, wurde nicht vorgetragen. Randnummer 47

  1. c)Der Bereicherungsanspruch der Klägerin ist jedoch nur in Höhe von 2.100,00 EUR durchsetzbar. Soweit die Klägerin darüber hinaus die Rückzahlung weiterer 1.350,00 EUR von der Beklagten verlangt, ist der Anspruch verjährt. Randnummer 48
  2. aa)Die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) begann im Hinblick auf den Anspruch auf Rückzahlung der am 17.11.2009 an die Beklagte geleisteten Zahlung gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit Schluss des Jahres 2009 und endete am 31.12.2012, 24 Uhr. Die erst am 14.11.2013 bei Gericht anhängig gemachte Klage erfolgte damit nach Verjährungseintritt. Randnummer 49 Anders als im Zusammenhang mit § 814 BGB kommt es für den Beginn der Verjährung des Bereicherungsanspruchs auf die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen an, nicht erforderlich ist, dass der Gläubiger den Vorgang rechtlich zutreffend beurteilt ( Sprau , in: Palandt, § 199 Rn. 27). Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrunds ergibt (BGH, Urteil vom 29. Januar 2008 – XI ZR 160/07 –, BGHZ 175, 161-172, Rn. 26). Randnummer 50 Die Klägerin hatte zum Zeitpunkt der Zahlung an die Beklagte am 17.11.2009 Kenntnis von ihrer Leistung und dem Gesellschaftsvertrag, aus dem sich das Fehlen des Rechtsgrunds ergibt. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es nach der eben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die rechtliche Würdigung des Vorgangs durch ihre Prozessbevollmächtigte im Oktober 2012 gerade nicht an. Randnummer 51
  3. bb)Der Anspruch auf Rückzahlung der am 13.06.2010 erfolgten Zahlung in Höhe von 2.100,00 EUR unterliegt dagegen nicht der Verjährung. Randnummer 52 Die dreijährige Verjährungsfrist begann gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB zum Schluss des Jahres 2010 und endete zum Schluss des Jahres 2013. Die Verjährung ist jedoch seit dem 14.11.2013, dem Zeitpunkt des Eingangs der Klage bei Gericht, gehemmt, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Zwar trat erst am 14.01.2014 mit Zustellung der Klage Rechtshängigkeit ein. Diese wirkt jedoch gemäß § 167 ZPO auf den Zeitpunkt des Eingangs der Klage zurück, da die Zustellung „demnächst“

§ 167ZPO erfolgt ist.

Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin zahlte den angeforderten Gerichtskostenvorschuss am 06.12.2013 ein. Dass die Klage erst einen Monat später zugestellt wurde, kann der Klägerin nicht angelastet werden. Randnummer 53 d) Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Randnummer 54 2. Der Feststellungsantrag ist begründet. Randnummer 55 Das Feststellungsinteresse der Klägerin ist dadurch begründet, dass die Beklagte die Klägerin bereits zur Rückzahlung weiterer gewinnunabhängiger Auszahlungen in Höhe von 2.400,00 EUR aufgefordert hat. Randnummer 56 Jedenfalls nach weiterer Konkretisierung des Feststellungsantrags mit Schriftsatz vom 15.08.2014 (Bl. 85 d.A.) bestehen keine Bedenken im Hinblick auf die Bestimmtheit des Antrags. II. Randnummer 57 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 2 ZPO.

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