G eingerichtet (§ 1 Abs. 1 HFKG). Die Härtefallkommission wird ausschließlich im Wege der Selbstbefassung auf Vorschlag mindestens eines Mitglieds oder der Vertreterin oder des Vertreters der obersten Landesbehörde tätig (§ 2 Abs. 1 Satz 1 HFKG) und kann ein Härtefallersuchen an die oberste Landesbehörde richten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 HFKG). Die Härtefallkommission teilt alle abschließenden Entscheidungen schriftlich unter Angabe von Gründen der Bürgerschaft mit (§ 5 Abs. 2 HFKG). Die oberste Landesbehörde teilt ihrerseits Anordnungen nach § 23a Abs. 1 Satz 1 AufenthG und - unter Angabe von Gründen - Zurückweisungen von Härtefallersuchen schriftlich dem Vorsitzenden Mitglied der Härtefallkommission und der Bürgerschaft mit (§ 6 HFKG). Die Bürgerschaft bestimmt das vorsitzende Mitglied sowie zwei stellvertretende vorsitzende Mitglieder der Härtefallkommission aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder (§ 1 Abs. 3 HFKG). Zugleich entsendet die oberste Landesbehörde eine Vertreterin oder einen Vertreter ohne Stimmrecht in die Härtefallkommission (§ 1 Abs. 4 HFKG). Randnummer 7 Die Besetzung der Härtefallkommission, deren Beschlussfähigkeit und die Modalitäten der Beschlussfassung waren bei Erlass des Härtefallkommissionsgesetzes (HFKG 2005) wie folgt geregelt: Randnummer 8 § 1 Härtefallkommission Randnummer 9
5 HFKG April 2015 konnte die Härtefallkommission sich mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen ihrer ordentlichen Mitglieder eine Geschäftsordnung geben. Zugleich bedurfte ein Härtefallersuchen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln ihrer ordentlichen Mitglieder (§ 5 Abs. 1 HFKG April 2015). In beiden Bestimmungen war bis dahin eine einvernehmliche Regelung notwendig. Die Regelung zur Beschlussfähigkeit (§ 4 Abs. 2 HFKG 2005) wurde nicht geändert. Randnummer 18 In den Wahlgängen vom
2 Satz 2 HFKG n.F. kann sich die Härtefallkommission, wenn nicht alle von den Fraktionen Benannten gewählt werden, konstituieren, wenn zumindest die von zwei Dritteln der Fraktionen Benannten durch die Bürgerschaft gewählt und durch den Senat berufen worden sind. Sie ist
2 HFKG n.F. beschlussfähig, wenn alle berufenen ordentlichen Mitglieder anwesend sind.
5 HFKG n.F. kann sich die Härtefallkommission mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der berufenen ordentlichen Mitglieder eine Geschäftsordnung geben. Zugleich bedarf ein Härtefallersuchen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln ihrer berufenen ordentlichen Mitglieder (§ 5 Abs. 1 Satz 2 HFKG n.F.). Randnummer 20 In den Wahlgängen am
GG erhoben. Zur Begründung machen die Antragsteller im Wesentlichen geltend: Gegenstand des Organstreits sei die wiederholte Nichtwahl der von der Antragstellerin zu 1 vorgeschlagenen Mitglieder der Härtefallkommission sowie die Nichtvornahme von Verfahrensvorkehrungen zur Auflösung der entstandenen Blockade. Nicht Gegenstand des Organstreits sei die Frage, ob § 1 Abs. 2 Satz 3 HFKG, wonach sich die Härtefallkommission konstituieren könne, obwohl noch nicht alle nach dem Gesetz vorgesehenen Mitglieder gewählt seien, mit der Verfassung vereinbar sei. Randnummer 23 Der Organstreit sei zulässig. Es handele sich um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit, da die ständige Nichtwahl der von der Antragstellerin zu 1 vorgeschlagenen Kandidaten die Antragsteller in ihren Rechten auf eine gleichberechtigte parlamentarische Mitwirkung aus Art. 7 Abs. 1 HV verletze. Diese Rechte beruhten auf der Organstellung der Antragsteller. Ob diese Rechte vorliegend verletzt seien, sei zwischen den Antragstellern und der Antragsgegnerin streitig. Hierbei handele es sich um ein verfassungsrechtliches Rechtsverhältnis. Insoweit sei es irrelevant, ob die Härtefallkommission eine Parlamentskommission oder der Exekutive zuzuordnen sei. Ob den Antragstellern die geltend gemachten Rechte zuständen, sei keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit. Nur wenn es von vorneherein unmöglich erscheine, dass das Recht auf gleichberechtigte parlamentarische Mitwirkung sich auch auf die Besetzung von Exekutivkommissionen durch das Parlament beziehe, wäre der Antrag unzulässig. Dies sei nicht der Fall. Entscheide sich der Gesetzgeber - wie in Hamburg - dafür, die Härtefallkommission mit Parlamentariern aller Fraktionen zu besetzen, dann seien diese in der Kommission nicht etwa als Privatpersonen, sondern als Parlamentarier in Ausübung ihres Parlamentsmandats tätig. Dann gälten auch die Statusrechte der Abgeordneten aus Art. 7 Abs. 1 HV. Randnummer 24 Die Antragsteller seien beteiligungsfähig. Die Antragsteller zu 2 seien als Abgeordnete
GG erfordere - in der Verfassung mit eigenen Rechten ausgestattet; ihr verfassungsrechtlicher Status ergebe sich aus dem Statusrecht der Abgeordneten nach Art. 7 Abs. 1 HV. Die Antragsbefugnis der Antragsteller ergebe sich aus der geltend gemachten Verletzung des Rechts auf gleichberechtigte parlamentarische Mitwirkung aus Art. 7 Abs. 1 HV. Die sechsmonatige Antragsfrist aus § 39b Abs. 3 HVerfGG sei gewahrt. Randnummer 25 Die Anträge seien begründet. Die Härtefallkommission sei eine Parlamentskommission und kein parlamentsexternes Gremium. Zwar sei das Besetzungsverfahren
2 HFKG dreistufig ausgeprägt: Vorschlag durch die Fraktion, Wahl durch die Bürgerschaft und sodann Berufung durch den Senat. Die Berufung durch den Senat sei aber nur formaler Natur. Mit ihr werde den formalen Anforderungen des § 23a AufenthG Rechnung getragen, der die Landesregierungen zur Einrichtung einer Härtefallkommission ermächtige, aber keine Aussage darüber enthalte, wo die Härtefallkommission anzusiedeln sei. Dem Senat sei kein eigenes Entscheidungsrecht eingeräumt. Das Wahlverfahren richte sich nach § 38 Geschäftsordnung der Bürgerschaft; gewählt sei, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erzielt habe. Innerhalb der Härtefallkommission hätten nur die nach Wahl in der Bürgerschaft durch den Senat berufenen Mitglieder Stimmrecht. Die Härtefallkommission nehme auch typische Parlamentsaufgaben wahr. Sie sei zwar in ein Entscheidungsverfahren einbezogen, das der Exekutive zuzurechnen sei. Die Härtefallkommission gebe dieser Entscheidung jedoch eine besondere Legitimation. Weil die oberste Landesbehörde in Härtefällen auf Ersuchen der Härtefallkommission von den geltenden gesetzlichen Regeln des Aufenthaltsrechts abweichen dürfe, bestehe ein Bedürfnis, diese Entscheidung durch das Votum einer Parlamentskommission zu legitimieren und damit zugleich (präventiv) zu kontrollieren. Es handele sich bereits deshalb um eine Parlamentsaufgabe, weil das Gesetz sie dem Parlament als Aufgabe zuweise. Dem Charakter der Härtefallkommission als Organ der parlamentarischen Kontrolle stehe nicht entgegen, dass den Mitgliedern der Härtefallkommission auch ein Initiativrecht zustehe. Der parlamentarische Charakter der Härtefallkommission werde zudem dadurch deutlich, dass die Zusammensetzung der Härtefallkommission mit der Besetzung des Eingabenausschusses der Bürgerschaft verzahnt sei (vgl. § 1 Abs. 2 HFKG). Die Härtefallkommission sei - obwohl sie kein Gesetzgebungsgremium sei - nicht der Exekutive zuzuordnen. Dies folge auch nicht daraus, dass die Härtefallkommission durch Gesetz eingerichtet sei. Vielmehr sei die Härtefallkommission gerade durch Gesetz errichtet worden, weil diese als parlamentarisches Gremium nicht durch Rechtsverordnung hätte eingerichtet werden können. Randnummer 26 Die ständige Nichtwahl der von der Antragstellerin zu 1 benannten Abgeordneten sowie die Nichtvornahme von Verfahrensvorkehrungen zur Auflösung der entstandenen Blockade verletzten die Antragsteller in ihrem Recht auf gleichberechtigte Teilhabe am Prozess der parlamentarischen Willensbildung aus Art. 7 Abs. 1 Satz 1 HV. Aus ihm folge in Verbindung mit der arbeitsteiligen Organisation des Parlaments - ebenso wie aus Art. 38 Abs. 1 GG für den Bundestag -, dass parlamentarische Gremien, wie z.B. Parlamentskommissionen oder Ausschüsse, grundsätzlich ein verkleinertes Abbild des Plenums darstellen und in ihrer Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums in seiner politischen Gewichtung widerspiegeln müssten (Grundsatz der Spiegelbildlichkeit). Das Benennungsrecht für die Besetzung parlamentarischer Gremien könne von der Geschäftsordnung des Parlaments der Fraktion zugesprochen werden. In diesem Fall habe zugleich die Fraktion ein subjektives Recht auf Beachtung des Grundsatzes der Spiegelbildlichkeit. Würden die Mitglieder der parlamentarischen Gremien nicht durch die Fraktionen benannt, sondern durch das Plenum gewählt, so müsse dennoch der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit gewahrt bleiben. Das Parlament habe durch ein formelles oder ein informelles Verfahren auf die Einhaltung dieses Rechts hinzuwirken. Randnummer 27 Nur ausnahmsweise könnten besondere Gründe es rechtfertigen, dass die von einer Fraktion vorgeschlagenen Mitglieder bzw. stellvertretenden Mitglieder der Härtefallkommission nicht gewählt werden würden; hiervon sei auch der Gesetzgeber ausgegangen (vgl. Bü- Drs. 18/1583 S. 4; Bü-Drs. 21/739 S. 1). Solche Gründe lägen nicht vor. Randnummer 28 Die Wahl des Abgeordneten Dr. K. als stellvertretendes Mitglied in der Härtefallkommission erfülle nicht den Anspruch der Antragsteller, durch ein ordentliches Mitglied in der Härtefallkommission vertreten zu sein. Die Antragsgegnerin habe bislang nichts Wirksames unternommen, um die hier gegebene verfassungswidrige Blockade zu überwinden. Dieses Unterlassen sei verfassungswidrig. Randnummer 29 Die vorstehenden Grundsätze würden auch gelten, wenn die Härtefallkommission der Exekutive zuzuordnen sei. Innerhalb des vom Gesetzgeber gewählten Modells, die Kommission ausschließlich mit Parlamentsabgeordneten zu besetzen, die alle Fraktionen repräsentieren würden, müssten die Statusrechte der Abgeordneten, aus denen wiederum die Statusrechte der Fraktionen folgten, beachtet werden. Die Existenz des Rechts der Abgeordneten und der Fraktionen auf gleichberechtigte Mitwirkung hänge davon ab, dass sich der Gesetzgeber dafür entschieden habe, diese Kommission mit Abgeordneten zu besetzen. Die Abhängigkeit verfassungsrechtlicher Rechte von vorgängigen Entscheidungen des einfachen Gesetzgebers sei nichts Besonderes, sondern komme immer wieder vor. Randnummer 30 Die Antragsteller beantragen, wie folgt zu entscheiden, Randnummer 31
5 der Geschäftsordnung der Bürgerschaft seien die Bürgerschaftsabgeordneten berechtigt, Gründe für ihre Ablehnung der von der Antragstellerin zu 1 benannten Abgeordneten nicht zu benennen. Danach finde bei Wahlen keine Beratung statt; die Erörterung von Personalfragen sei ausgeschlossen. Entscheidungsgründe Randnummer 39 Die Anträge sind als unzulässig zu verwerfen. I. Randnummer 40 Die Antragsteller haben ihre Antragsbefugnis in Bezug auf das vorliegende Organstreitverfahren nach Art. 65 Abs. 3 Nr. 2 HV, § 14 Nr. 2 Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht in der Fassung vom 23. März 1982 (HmbGVBl. S. 53, zuletzt geändert am 3.6.2015, HmbGVBl. S. 105, 107; HVerfGG) nicht schlüssig dargelegt. Randnummer 41 Nach § 39b Abs. 1 und 2 HVerfGG ist ein Antragsteller nur antragsbefugt, wenn er schlüssig behauptet, dass er und der Antragsgegner an einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis unmittelbar beteiligt sind und der Antragsgegner hieraus erwachsende eigene verfassungsmäßige Rechte und Zuständigkeiten des Antragstellers durch die beanstandete Maßnahme oder das Unterlassen verletzt oder unmittelbar gefährdet hat (HVerfG, Beschl. v. 27.3.2012, HVerfG 2/12, juris Rn. 23; vgl. zu § 64 Abs. 1 BVerfGG: BVerfG, Urt. v. 26.2.2014, 2 BvE 2/13 u.a., NVwZ 2014, 439, juris Rn. 35). Randnummer 42 Auch im Organstreitverfahren ist
GG eine über die bloße Bezeichnung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 39b Abs. 1 und 2 HVerfGG hinausgehende nähere Substantiierung der Begründung der behaupteten Rechtsverletzung oder Rechtsgefährdung erforderlich. Die Verletzung oder Gefährdung der verfassungsmäßigen Rechte muss sich aus dem Sachvortrag des Antragstellers als mögliche Rechtsfolge ergeben. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, wenn diese schlüssig dargelegt wurde und nach dem Vortrag möglich erscheint (HVerfG, Urt. v. 11.7.1997, HVerfG 1/96, LVerfGE 6, 157, juris Rn. 38; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 17.9.2013, 2 BvE 6/08 u.a., BVerfGE 134, 141, juris Rn. 160 f.). Randnummer 43 Die Antragsteller haben nicht schlüssig dargelegt, dass sie und die Antragsgegnerin in einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis zueinander stehen, aus dem sich die Rechte und Pflichten ergeben, die zwischen ihnen in Bezug auf die Nichtwahl der von der Antragstellerin zu 1 in insgesamt 11 Wahlgängen benannten ordentlichen bzw. stellvertretenden Mitglieder der Härtefallkommission streitig sind. Randnummer 44 In einem Organstreit entscheidet das Hamburgische Verfassungsgericht über die Auslegung der Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines Verfassungsorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung mit eigenen Rechten ausgestattet sind. Das Organstreitverfahren ist als kontradiktorische Parteistreitigkeit ausgestaltet. Es dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht aber der davon losgelösten Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit oder gar Rechtmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns. Antragsteller und Antragsgegner des Organstreits müssen daher in einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis zueinanderstehen, aus dem sich die Rechte und Pflichten ergeben, die zwischen ihnen streitig sind (vgl. zum Organstreit nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG: BVerfG, Urt. v. 10.7.1991, 2 BvE 3/91, BVerfGE 84, 290, juris Rn. 34; Urt. v. 14.7.1986, 2 BvE 5/83, BVerfGE 73, 1, juris Rn. 103). Randnummer 45 Ein streitiges Verfassungsrechtsverhältnis liegt vor, wenn auf beiden Seiten des Streits Verfassungsorgane oder Teile von Verfassungsorganen stehen und sie um diese verfassungsrechtlichen Positionen streiten; die geltend gemachte Rechtsposition muss im Verfassungsrecht wurzeln (vgl. zum Organstreit nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG: BVerfG, Beschl. v. 4.12.2014, 2 BvE 3/14, BVerfGE 138, 45, juris Rn. 38 ff. - zum fehlenden Verfassungsrechtsverhältnis eines Antrags auf Änderung der Modalitäten des Vollzugs eines Beweisbeschlusses eines Parlamentarischen Untersuchungsausschusses; vgl. auch zu § 40 VwGO: BVerwG, Vorlagebeschluss v. 6.6.1997, 4 A 21/96, NVwZ 1998, 500, juris Rn. 31 m.w.N.). Randnummer 46 Die Antragsteller und die Antragsgegnerin streiten in Bezug auf die Wahl der von der Antragstellerin zu 1 vorgeschlagenen Mitglieder der Härtefallkommission nicht um verfassungsrechtliche Rechtspositionen. Die Rechte und Pflichten der Antragsteller und der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Besetzung der Härtefallkommission wurzeln nicht im Verfassungsrecht, sondern in der einfachgesetzlichen Regelung des § 1 Abs. 2 HFKG; für deren Durchsetzung ist der Rechtsweg zu den Fachgerichten einschlägig. Im Einzelnen: Randnummer 47 1. Das Härtefallkommissionsgesetz ist normhierarchisch dem einfachen (förmlichen) Landesrecht zuzuordnen. Es dient einschließlich von § 1 Abs. 2 Satz 1 HFKG, der den Kreis möglicher Mitglieder beschreibt, und § 1 Abs. 2 Satz 2 HFKG, der die Wahl der Mitglieder regelt, nicht der Umsetzung von Vorgaben der Landesverfassung. Die Gesetzgebungskompetenz für die Einrichtung der Härtefallkommission sowie die Aufgaben und Befugnisse der Härtefallkommission beruhen auf § 23a Abs. 2 AufenthG; § 1 Abs. 1 HFKG nimmt dies mit dem ausdrücklichen Hinweis auf, dass
G eine Härtefallkommission eingerichtet wird. § 23a AufenthG ist normhierarchisch dem einfachen (förmlichen) Gesetzesrecht des Bundes zuzuordnen. Randnummer 48 Dieser Einordnung steht nicht entgegen, dass die Härtefallkommission nicht wie in § 23a Abs. 2 AufenthG vorgesehen durch Rechtsverordnung eingerichtet ist. Die gesetzliche Regelung anstelle einer Regelung durch Rechtsverordnung erfolgte auf der Grundlage von Art. 80 Abs. 4 GG. Danach sind die Länder zu einer Regelung durch Gesetz befugt, soweit durch Bundesgesetz Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Auf diese Kompetenz hat sich die Bürgerschaft bei Erlass des Härtefallkommissionsgesetzes sowie deren Änderungen ausdrücklich bezogen (vgl. § 7 Abs. 2 HFKG 2005; § 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Härtefallkommissionsgesetzes; § 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Härtefallkommissionsgesetzes). Die Inanspruchnahme dieser grundgesetzlichen Ermächtigung beim Erlass des Härtefallkommissionsgesetzes macht dieses nicht zu einer verfassungsrechtlichen Norm. Randnummer 49 Auch der der Bürgerschaft bei Erlass des Härtefallkommissionsgesetzes zustehende Gestaltungsspielraum setzt nicht zwingende Vorgaben der Landesverfassung um; er beruht vielmehr auf § 23a Abs. 2 AufenthG. Weder § 23a Abs. 2 AufenthG noch die hamburgische Verfassung sehen zwingend vor, dass - wie es § 1 Abs. 2 HFKG regelt - jede im Eingabenausschuss vertretene Fraktion aus ihrer Mitte für die Härtefallkommission ein ordentliches und zwei stellvertretende Mitglieder benennen muss, diese sodann durch das Parlament gewählt und durch die Landesregierung ernannt werden muss. Vielmehr hätte die Bürgerschaft - auch nach Ansicht der Antragsteller - die Besetzung der Härtefallkommission anders als in § 1 Abs. 2 HFKG erfolgt normieren können. Dem entspricht, dass im Vergleich unter den Ländern nur in Hamburg die Härtefallkommission ausschließlich mit stimmberechtigten Abgeordneten besetzt ist, während in den übrigen Ländern andere Besetzungen gewählt wurden. Randnummer 50
2 HFKG die Mitglieder der Härtefallkommission sowie deren stellvertretenden Mitglieder durch den Senat ernannt werden. Hierbei handelt es sich nicht - wie die Antragsteller dies geltend machen - um eine bloße Formalie. Nach der Begründung des Gesetzentwurfes vom 11. Januar 2005 (Bü-Drs. 18/1583 S. 2) ist die Ernennung durch den Senat der „konstituierende Akt“. Der Gesetzgeber hat sich im Hinblick auf die Vorgaben des § 23a Abs. 2 AufenthG ausdrücklich daran gehindert gesehen, „Härtefallkommissionen im Bereich der Gesetzgebung anzusiedeln“ (vgl. auch Bü-Drs. 18/1583 S. 2). Randnummer 62 Ob diese Begründung zutreffend ist - die Antragsteller bezweifeln dies -, bedarf angesichts der erfolgten gesetzlichen Ausgestaltung keiner Prüfung. Randnummer 63 Die Härtefallkommission nimmt auch nicht - wie die Antragsteller dies geltend machen - parlamentarische Funktionen wahr, die die Anwendung des Grundsatzes der Spiegelbildlichkeit rechtfertigen könnte. Die Härtefallkommission ist keine Parlamentskommission, die endgültige Beschlussfassungen des Parlaments durch das Plenum vorbereitet. Vielmehr ersucht die Härtefallkommission ggf. die oberste Landesbehörde um eine Härtefallentscheidung nach § 23a AufenthG. Insoweit „dient" die Härtefallkommission allenfalls der „Vorbereitung" einer Entscheidung der obersten Landesbehörde. Randnummer 64 Die Härtefallkommission nimmt auch nicht eine der Bürgerschaft verfassungsrechtlich zugewiesene Informations-, Kontroll- oder Untersuchungsaufgabe wahr. Die Härtefallkommission übt insbesondere keine der Bürgerschaft verfassungsrechtlich zugewiesene (präventive) parlamentarische Kontrollfunktion gegenüber der Exekutive aus. Die von den Antragstellern geltend gemachte Funktion der Härtefallkommission, exekutives Handeln im Hinblick auf die bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG erfolgende Aufhebung der Bindung an das Gesetz zu legitimieren, ist keine verfassungsrechtlich der Bürgerschaft zugewiesene Funktion, sondern Reflex der einfachgesetzlichen Regelung im Härtefallkommissionsgesetz. Insoweit unterscheidet sich die Härtefallkommission grundlegend vom Eingabenausschuss der Bürgerschaft, der aufgrund von Art. 28 Abs. 1 HV - aufgrund hamburgischen Verfassungsrechts - einzurichten und
2 Satz 1 HV als parlamentarisches Kontrollorgan tätig ist (vgl. zu dessen Befugnissen: David, Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.