← Deutschland

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat 3 U 129/14 Urteil Markenrechtlicher Werktitelschutz und ergänzender wettbewerblicher Leistungssc

Markenrechtlicher Werktitelschutz und ergänzender wettbewerblicher Leistungsschutz: Verwendung der Bezeichnung "MIRA" als Titel einer Frauenzeitschrift Orientierungssatz 1. Die markenmäßige Verwendung

§ 14Abs. 2 Nr. 2 Marken

G vor. Die Klagemarke verfüge von Haus aus zumindest über durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Infolge intensiver Benutzung und umfangreicher Bewerbung und Vertriebstätigkeit sei die Kennzeichnungskraft der Marke "MIRA" noch gesteigert worden. Die Kennzeichen "MIRA" und "Mira" seien phonetisch und schriftbildlich identisch. Es liege eine hochgradige Zeichenähnlichkeit vor. Bei der Frauenzeitschrift der Beklagten handele es sich um eine Ware, die denjenigen Waren, für die die Klagemarke Schutz genieße, insbesondere Liebesromane, ähnlich sei. Entgegen der Ansicht der Beklagten weise der Begriff der "romantischen Belletristik" im Warenverzeichnis der Klagemarke nicht auf Druckschriften aus der literaturgeschichtlichen Epoche der Romantik hin. Vielmehr werde damit in erster Linie auf Druckschriften mit gefühlsbetontem, schwärmerischem und sentimentalem Inhalt, insbesondere Liebesromane abgestellt (Anlagen BBS 41 und BBS 42). Randnummer 61 Die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche aus einem Werktitel nach § 5 Abs. 3 MarkenG seien mit der Aufnahme der Benutzung des Zeichens "MIRA" für eine Taschenbuchreihe zugunsten der Klägerin entstanden. Auch insoweit bestehe Verwechslungsgefahr. Durch die umfangsreiche Verwendung als Titel einer Taschenbuchreihe verfüge der Titel "MIRA" über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft und habe zudem Bekanntheit erlangt. Auch zwischen dem Werktitel "MIRA" und dem Zeitschriftentitel "Mira" bestehe eine hochgradige Zeichenähnlichkeit. Die unter der Bezeichnung "MIRA" bzw. "Mira" angebotenen Produkte seien zudem ähnlich. Randnummer 62 Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der Berufungsverhandlungen vom

  1. Oktober 2015 und
  2. April 2016 Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben über die Prozessführungsbefugnis und Aktivlegitimation der Klägerin durch Vernehmung des Zeugen S. M.. B. Randnummer 63 Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. I. Randnummer 64 Die Klage ist – auch im Hinblick auf die erstrangig geltend gemachten Ansprüche aus der Klagemarke "MIRA" – zulässig. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin prozessführungsbefugt ist.
  3. Randnummer 65 Die Parteien haben um die Prozessführungsbefugnis der Klägerin gestritten, insbesondere darum, ob die Klägerin berechtigt ist, als Lizenznehmerin gemäß § 30 Abs. 3 MarkenG die Rechte aus der Marke "MIRA" im eigenen Namen geltend zu machen. Randnummer 66 Die Klägerin hat zuletzt behauptet, dass die Markeninhaberin, die Fa. H. Enterprises Ltd., Ontario, Kanada (Anlage BBS 1) der Fa. H. Books S. A., Freiburg, Schweiz, eine ausschließliche Markenlizenz erteilt habe und die Fa. H. Books S. A., Freiburg, Schweiz, wiederum ihr, der Klägerin, eine ausschließliche Markenlizenz erteilt habe. Randnummer 67 Sie hat weiter vorgetragen, dass sie von der Markeninhaberin ermächtigt worden sei, alle Markenrechte umfassend und im eigenen Namen gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen. Diesbezüglich hat die Klägerin eine entsprechende schriftliche Bestätigung der Markeninhaberin und Muttergesellschaft, H. Enterprises Ltd., vom
  4. Mai 2015 zur Akte gereicht (Anlage BBS 40) und sich auf den Zeugen S. M., von dem die schriftliche Bestätigung vom
  5. Mai 2015 unterschrieben worden ist (Anlage BBS 40), bezogen. Randnummer 68 Der Senat hat den Zeugen M. in der Berufungsverhandlung vom
  6. April 2016 vernommen. Er hat den Vortrag der Klägerin zu deren Prozessführungsbefugnis und Lizenzierung vollumfassend bestätigt. Randnummer 69 Der Zeuge hat angegeben, dass er als Chief Operative Officer Overseas bei der Markeninhaberin, der H. Enterprises Ltd., beschäftigt sei und dass die schriftlichen Bestätigungen vom
  7. Oktober 2013 (Anlage BBS 2) und vom
  8. Mai 2015 (Anlage BBS 40) von ihm stammten. Er sei zum Zeitpunkt der Erstellung der beiden Schriftstücke bei der Markeninhaberin beschäftigt gewesen und habe beide Unterlagen in seiner Eigenschaft als Chief Operating Officer Overseas, der für das internationale Geschäft, einschließlich des deutschen Geschäfts zuständig sei, unterschrieben. Aufgrund seiner Position als Chief Operative Officer Overseas sei er berechtigt, Ermächtigungen zur Geltendmachung von Markenrechten gegenüber Dritten zu erteilen. Randnummer 70 Mit der Erklärung vom
  9. Mai 2015 habe er bestätigt, dass die Klägerin bereits vor diesem Zeitpunkt, nämlich zu Beginn der Geschäftsbeziehungen mit der Klägerin vor rund 13 Jahren, ermächtigt worden sei, die Rechte an der Marke "MIRA" umfassend und im eigenen Namen gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen. Dies wisse er aufgrund seiner damaligen Tätigkeit bei der H. Enterprises Ltd. und seiner Beteiligung an dem Vorgang der Ermächtigung der Klägerin. Zudem habe er vor der Erstellung der schriftlichen Bestätigung vom
  10. Mai 2015 Rücksprache bei der Fa. H. Enterprises Ltd. und der Lizenzabteilung in der Schweiz gehalten. Die Ermächtigung gelte sowohl für Unterlassungs-, als auch für Auskunfts-, Schadensersatz-, Vernichtungs- und Rückrufansprüche und umfasse auch die Einziehung etwaiger Schadensersatzforderungen. Randnummer 71 Der Zeuge hat weiter angegeben, dass der Klägerin die ausschließlichen Lizenzrechte an der Klagemarke "MIRA" in Deutschland und in weiteren deutsch-sprachigen Ländern, dort jedoch nur für die deutsche Sprache, gewährt worden seien. Randnummer 72 Diese Angaben des Zeugen M. sind glaubhaft. Sie sind nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Sie stehen im Einklang mit den schriftlichen Erklärungen des Zeugen M. vom
  11. Oktober 2013 (Anlage BBS 2) sowie vom
  12. Mai 2015 (Anlage BBS 44). Randnummer 73 Der Zeuge M. hat einen glaubwürdigen Eindruck gemacht. Auch der Umstand, dass der Zeuge mit der schriftlichen Ermächtigung vom
  13. Oktober 2013 zunächst nur angegeben hatte, dass die Markeninhaberin die Klägerin als Lizenznehmerin zur gerichtlichen und außergerichtlichen Durchsetzung der Rechte an der Klagemarke im eigenen Namen ermächtige (Anlage BBS 2), die Beteiligung der Fa. H. Books S.A. an der Lizenzkette, jedoch unerwähnt gelassen hat, steht seiner Glaubwürdigkeit nicht entgegen. Randnummer 74 Er hat dazu – auf Vorhalt – nachvollziehbar erklärt, dass die maßgeblichen Entscheidungen nicht von der Fa. H. Books S. A., sondern von der in Toronto ansässigen Muttergesellschaft, d. h. der Markeninhaberin, der Fa. H. Enterprises Ltd., getroffen würden. Die Fa. H. Books S. A. verfüge nicht über ein eigenes operatives Geschäft, sondern werde zu 100% von der Fa. H. Enterprises Ltd. kontrolliert. Über die Lizenzerteilung an die Klägerin und die Ermächtigung der Klägerin zur gerichtlichen sowie außergerichtlichen Geltendmachung der Markenrechte sei daher nicht von der Fa. H. Books S. A., sondern von der Fa. H. Enterprises Ltd entschieden worden. Randnummer 75 Dies zugrunde gelegt ist die schriftliche Erklärung des Zeugen M. vom
  14. Oktober 2013, wonach die Ermächtigung der Klägerin zur gerichtlichen und außergerichtlichen Durchsetzung der Rechte an der Marke "MIRA" durch die Fa. H. Enterprises Ltd. erteilt werde (Anlage BBS 2), zutreffend. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen M. ergeben sich daraus nicht. Dies gilt auch bei Berücksichtigung des Umstandes, dass der Zeuge als führender Mitarbeiter der Markeninhaberin mittelbar ein Interesse am Ausgang des Prozesses haben kann. Randnummer 76 Aufgrund der Aussage des Zeugen M. ist somit festzustellen, dass die Klägerin berechtigt ist, als Lizenznehmerin gemäß § 30 Abs. 3 MarkenG die Rechte aus der Marke "MIRA" im eigenen Namen gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen, einschließlich der Einziehung etwaiger Schadensersatzforderungen. Dies hat der Zeuge M. letztlich mittelbar erneut durch die Erklärungen zu der Anlage BBS 40 bekräftigt. Darin liegt angesichts der Kompetenz des Zeugen M., derartige Ermächtigungen zu erteilen, eine Bestätigung der bereits in der Vergangenheit erfolgten Ermächtigung der Klägerin durch die Markeninhaberin. Randnummer 77 Die Klägerin ist mithin prozessführungsbefugt. II. Randnummer 78 Die Klage ist jedoch unbegründet.
  15. Randnummer 79 Die Klägerin stützt die geltend gemachten Ansprüche erstrangig auf die deutsche Wortmarke "MIRA" , Nr. 2097054, welche mit Priorität vom
  16. April 1994 zugunsten der Fa. H. Enterprises Ltd., und zwar für die Waren " Druckereierzeugnisse, nämlich romantische Belletristik (einschließlich Liebesromane) " geschützt ist (Anlage BBS 1). Die Ansprüche aus der Klagemarke sind unbegründet. a) Randnummer 80 Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu
  17. ist unbegründet. Er ergibt sich nicht aus §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG . aa) Randnummer 81 Nach dem Unterlassungsantrag zu
  18. – in der Fassung der Berufungsverhandlung vom
  19. Oktober 2015 – soll die Beklagte verurteilt werden, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre, letztere zu vollziehen am Geschäftsführer ihrer Komplementärin, zu unterlassen, Randnummer 82 im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland das Zeichen "Mira" als Titel für Frauenzeitschriften ohne Zustimmung der H. Enterprises Ltd., Ontario, Kanada, oder der Klägerin zu benutzen, insbesondere dieses Zeichen auf Frauenzeitschriften anzubringen, unter diesem Zeichen Frauenzeitschriften anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesen Zwecken zu besitzen, oder dieses Zeichen in der Werbung für Frauenzeitschriften zu benutzen, wie aus der Anlage BBS 5, dort S. 1, ersichtlich. Randnummer 83 Mit der prozessualen Erklärung in der Berufungsverhandlung vom
  20. Oktober 2015 hat die Klägerin klargestellt, dass sie sich gegen die Verwendung der Bezeichnung "Mira" als Titel einer Frauenzeitschrift wendet, wenn diese Verwendung wie in der Anlage BBS 5 ersichtlich erfolgt. Dabei kommt es auf die Gestaltung des Titels "Mira", nicht jedoch auf die Gestaltung und den Inhalt des Deckblatts der Zeitschrift im Übrigen an. Randnummer 84 Soweit in dem Verbot auf die Zustimmung der H. Enterprises Ltd., Ontario, Kanada, oder der Klägerin abgestellt wird, genügt es – wie die Verwendung der Verknüpfung "oder" zeigt – wenn eine der beiden genannten Firmen die Zustimmung erteilt. bb) Randnummer 85 Der Unterlassungsantrag zu
  21. ist nicht gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG begründet. Die tatbestandlichen Anspruchsvoraussetzungen liegen nicht vollen Umfangs vor.

(1)Randnummer 86 Insoweit streiten die Parteien schon um die Aktivlegitimation der Klägerin , d. h. das Recht der Klägerin, gemäß § 30 Abs. 3 MarkenG die Rechte aus der Marke "MIRA" geltend zu machen. Insoweit gilt das zur Prozessführungsbefugnis der Klägerin oben Gesagte. Der Klägerin ist der Beweis, dass sie ausschließliche Lizenznehmerin der Klagemarke ist und dass die Markeninhaberin ihre Zustimmung zur Geltendmachung der Ansprüche im eigenen Namen erteilt hat, gelungen. Damit liegt die Aktivlegitimation der Klägerin vor.
(2)Randnummer 87 Eine Verletzungshandlung nach § 14 Abs. 2 MarkenG liegt jedoch nur dann vor, wenn die angegriffene Bezeichnung, hier: "Mira", markenmäßig verwendet worden ist. Randnummer 88 Eine markenmäßige Benutzung oder – was dem entspricht – eine Verwendung als Marke setzt nämlich voraus, dass die Bezeichnung im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient (BGH, GRUR 2008, 793 Rn. 15 – Rillenkoffer). Die Rechte aus der Marke nach § 14 Abs. 2 MarkenG sind daher auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Hauptfunktion der Marke, d. h. die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber dem Abnehmer, beeinträchtigt oder jedenfalls beeinträchtigen könnte (BGH, GRUR 2010, 1103 Rn. 25 – Pralinenform II). Randnummer 89 Eine markenmäßige Verwendung der Bezeichnung "Mira" durch die Beklagte liegt jedoch hier nicht vor. Randnummer 90 Zwar ist anerkannt, dass auch die Titel periodisch erscheinender Druckwerke herkunftshinweisend, d. h. markenmäßig verwendet werden können (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG,
  1. Auflage, 2010, § 14 Rn. 167; OLG Hamburg, NJWE-WettbR 1999, 281, 282 - Netlife). Dies allerdings nur, wenn es sich um einen bekannten Titel handelt (BGH, GRUR 2014, 483, 486 Rn. 29 - test; BGH, GRUR 2000, 70, 72 f. – Szene; OLG Hamburg, GRUR-RR 2012, 154 - LUXOR). Randnummer 91 Die Klägerin hat demgegenüber die Rechtsansicht vertreten, dass eine Bekanntheit des verwendeten Titels nicht erforderlich sei und sich insoweit auf den Aufsatz von Thiering, Markenverletzung durch Werktitel, Zur markenmäßigen Benutzung bei periodischen Werken, MarkenR 2009, 517 ff. und auf die Kommentierung bei Ströbele/Hacker, MarkenG,
  2. Auflage, 2015, § 14 Rn. 197 bezogen. Das Erfordernis der Bekanntheit bestehe bei periodisch erscheinenden Druckwerken nicht, insbesondere nicht für den angegriffenen Werktitel. Ein gerade aufgenommener Werktitel sei praktisch nie bekannt, so dass eine markenmäßige Benutzung regelmäßig nicht angenommen werden könne. Das führe dazu, dass der Rechteinhaber der Benutzung seines Zeichens zunächst so lange tatenlos zusehen müsse, bis die rechtsverletzende Verwendung der Bezeichnung hinreichende Bekanntheit erworben habe. Dann sei er jedoch dem Verwirkungseinwand ausgesetzt. Randnummer 92 Die Klägerin hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die BGH Entscheidungen "test" und "Szene" – jedenfalls ausdrücklich – nur damit befasst haben, dass der Werktitel eines periodisch erscheinenden Druckwerks, aus dem geklagt werde, bekannt sein müsse, um eine markenmäßige Verwendung anzunehmen. Ausführungen zum Erfordernis der Bekanntheit des angegriffenen Werktitels enthielten die Entscheidungen hingegen nicht. Dies erlaubt jedoch nicht den Schluss, dass eine Bekanntheit des angegriffenen Titels nicht ebenfalls erforderlich ist. Dem steht schon entgegen, dass der BGH in der Entscheidung "Wir im Südwesten", die Bekanntheit des angegriffenen Titels im Hinblick auf die herkunftshinweisende Funktion geprüft hat (BGH, GRUR 1994, 908, 910 Rn. 28 zitiert nach juris). Randnummer 93 Zudem besteht diesbezüglich im Hinblick auf die herkunftshinweisende bzw. markenmäßigen Verwendung eines Werktitels kein Unterschied. Das Verständnis des angesprochenen Verkehrs davon, ob ein verwendeter Werktitel nur zur Unterscheidung des einen Werks von einem anderen, oder darüber hinaus auch als Herkunftshinweis verstanden wird, stellt sich für beide Konstellationen in gleicher Weise. Randnummer 94 Das Argument der Klägerin, dass der Markeninhaber zunächst tatenlos zusehen müsse, bis der angegriffene Titel bekannt geworden sei, dann jedoch dem Verwirkungseinwand ausgesetzt sei, greift nicht durch. Die Verwirkung kann erst dann eintreten, wenn der Anspruchsinhaber trotz erfolgversprechender Handlungsmöglichkeiten untätig bleibt. Daran fehlt es, solange der angegriffene Titel nicht hinreichend bekannt ist. Randnummer 95 Mithin setzt eine herkunftshinweisende, d. h. markenmäßige Verwendung des als verletzend angegriffenen Werktitels voraus, dass dieser Titel für ein periodisch erscheinendes Werk verwendet wird und bekannt ist. Randnummer 96 Daran fehlt es hier. Die Beklagte hat zwar seit dem Herbst 2013 unter der Bezeichnung "Mira" eine periodisch erscheinende Frauenzeitschrift herausgegeben (Anlage BBS 5/Ausgabe Nr. 11, November 2013), die bundesweit, u. a. in Hamburg, vertrieben worden ist (Anlage BBS 6/Kaufbeleg vom
  3. Oktober 2013). Nachfolgend kamen die Hefte Nr. 1 aus 2014 und Nr. 2 aus 2014 heraus (Anlage BBS 9). Dass danach noch weitere Ausgaben der Zeitschrift auf den Markt gekommen wären, haben die Parteien nicht aber vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Mithin ist festzustellen, dass Ende 2013 und Anfang 2014 nur einige wenige Ausgaben der Zeitschrift "Mira" auf den Markt gebracht worden sind. Randnummer 97 Dass der Zeitschriftentitel "Mira" kurz nach dem ersten Erscheinen bereits bekannt gewesen wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine markenmäßige Verwendung des Zeitschriftentitels scheidet damit schon mangels Bekanntheit aus. Randnummer 98 Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu
  4. ergibt sich daher schon mangels markenmäßiger Verwendung des Zeitschriftentitels "Mira" nicht aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
(3)Randnummer 99 Selbst wenn eine markenmäßige Verwendung – wie nicht – vorläge, bestünde keine

§ 14Abs. 2 Nr. 2 Marken

G. Randnummer 100 Die Frage, ob eine

§ 14Abs. 2 Nr. 2 Marken

G vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Identität oder der Ähnlichkeit der Zeichen und der Identität oder der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 2013, 833 Rn. 30 - Culinaria/Villa Culinaria; BGH, GRUR 2014, 382 Rn. 14 - REAL-Chips; BGH, GRUR 2015, 1004 Rn. 18 - IPS/ISP; BGH, GRUR 2016, 197 Rn. 42 – Bounty). (3.1.) Randnummer 101 Die Kennzeichnungskraft der Marke "MIRA" für die eingetragenen Waren, d. h. Druckereierzeugnisse, nämlich romantische Belletristik (einschließlich Liebesromane), ist von Haus aus allenfalls durchschnittlich. (3.2.) Randnummer 102 Zwischen der Klagemarke "MIRA" und dem Zeitschriftentitel "Mira" besteht Zeichenidentität. Randnummer 103 Zeichenidentität im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG besteht dann, wenn das angegriffene Zeichen ohne Änderung oder Hinzufügung alle Elemente wiedergibt, die die Marke bilden, oder wenn es als Ganzes betrachtet Unterschiede gegenüber der Marke aufweist, die so geringfügig sind, dass sie einem Durchschnittsverbraucher entgehen können (BGH, BeckRS 2016, 00092, Rn. 23 – Bounty; BGH, GRUR 2015, 1009 Rn. 15 – BMW-Emblem; EuGH, GRUR 2010, 451 Rn. 25 - Bergspechte; EuGH, GRUR 2010, 841 Rn. 47 Portakabin/Primakabin). Randnummer 104 Vorliegend besteht klangliche Identität. Im Übrigen liegt sehr hohe Zeichenähnlichkeit vor, denn schriftbildlich besteht ein Unterschied lediglich bzgl. der Groß- bzw. Kleinschreibung der Buchstaben "IRA" bzw. "ira" (BGH, GRUR 2002, 898, 899 – defacto). Die Verwendung der Bezeichnung "Mira" in rot-weißer farblicher Gestaltung führt nicht aus der Zeichenidentität heraus (BGH, GRUR 2015, 1009, 1011 Rn. 25 – BMW-Emblem). Das gilt auch für die zweifache, und zwar gekippte Verwendung der Angabe "Mira", nämlich horizontal und vertikal, im Zeitschriftentitel der Beklagten. (3.3.) Randnummer 105 Allerdings besteht keine Warenähnlichkeit . Die Klagemarke ist für "Druckereierzeugnisse, nämlich romantische Belletristik (einschließlich Liebesromane)" geschützt (Anlage BBS 1). Der angegriffene Titel wird hingegen für eine periodisch erscheinende Frauenzeitschrift verwendet (Anlage BBS 5). Randnummer 106 Die für die Klagemarke eingetragenen Waren, und zwar "Druckereierzeugnisse, nämlich romantische Belletristik (einschließlich Liebesromane)" sind – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht im Sinne von "Belletristik der Epoche der Romantik (einschließlich Liebesromane aus der Epoche der Romantik)" zu verstehen. Der Begriff "Belletristik" wird im Allgemeinen und auch hier im Sinne von Unterhaltungsliteratur verstanden, und zwar in Abgrenzung zur Fachliteratur, d. h. zum Sachbuch. Mit dem Adjektiv "romantisch" wird nicht auf die literaturgeschichtliche Epoche der Romantik, sondern auf die inhaltliche Ausrichtung der Druckereierzeugnisse verwiesen, nämlich – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – auf romantische, also gefühlsbetonte Literatur wie etwa Liebesromane. Das ergibt sich insbesondere daraus, dass Liebesromane in dem Warenverzeichnis ausdrücklich aufgeführt werden (vgl. Anlage BBS 1). Randnummer 107 Somit stehen sich hier die Waren romantische Unterhaltungsliteratur, insbesondere Liebesromane, und periodisch erscheinende Frauenzeitschriften gegenüber. Diese Waren sind nicht ähnlich. Zwar werden beide Warenarten gedruckt und wenden sich im Wesentlichen an die gleichen Abnehmerkreise, nämlich in erster Linie an Frauen. Auch werden beide Warenarten, zumindest teilweise, in denselben Verkaufsstätten angeboten. Randnummer 108 Die Waren kommen jedoch in der Regel aus unterschiedlichen Unternehmen. Ihre Erstellung erfolgt auf unterschiedliche Weise, nämlich zum einen durch ein Verlagslektorat, zum anderen im Rahmen einer Zeitungsredaktion. Während die von der Beklagten vertriebene Zeitschrift vorrangig journalistischen, informativen Inhalt hat, erweisen sich die von der Klägerin angebotenen Liebesromane als rein fiktiv. Aus dem Umstand, dass beide Arten von Druckereierzeugnissen letztlich der Unterhaltung der Leser(innen) dienen, ergibt sich keine Warenähnlichkeit. Randnummer 109 Bei Zugrundelegung einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und klanglicher Identität, aber fehlender Warenähnlichkeit, besteht keine Verwechslungsgefahr. Dies würde – mangels Zeichenähnlichkeit – auch dann gelten, wenn die Kennzeichnungskraft der Klagemarke aufgrund der von der Klägerin behaupteten umfangreichen Verwendung seit dem Jahr 2002 erheblich gesteigert wäre. Randnummer 110 Der fehlenden Verwechslungsgefahr steht auch nicht entgegen, dass verschiedene Zeitschriften- und Zeitungsverlage unter ihren bekannten Zeitungs- und Zeitschriftentiteln, z. B. BILD, SZ, Reader's Digest, F.A.Z., Hamburger Abendblatt, ZEIT, Brigitte und Emma nachfolgend gesonderte Buchreihen herausgegeben haben. Daraus ergibt sich jedenfalls nicht der umgekehrte Schluss, dass dies auch für Buchverlage gilt, d. h. dass diese unter bekannten Buchreihen-Titeln nachfolgend Zeitschriften herausbringen. Anhaltspunkte dafür, dass der angesprochene Verkehr annehmen könnte, dass die Zeitschrift "Mira" aus dem Haus des Verlags der "MIRA"-Taschenbuchreihe stammen müsse oder dass insoweit geschäftliche Beziehungen bestünden, sind nicht ersichtlich. Randnummer 111 Eine Verwechslungsgefahr im engeren oder weiteren Sinne besteht somit nicht.

(4)Randnummer 112 Da der aus der Klagmarke geltend gemachte Unterlassungsanspruch schon im Hinblick auf die mangelnde markenmäßige Verwendung der Bezeichnung "Mira" seitens der Beklagten, aber auch der fehlenden Verwechslungsgefahr unbegründet ist, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht mehr auf den von der Beklagten erhobenen Einwand der Nichtbenutzung nach § 25 MarkenG und den diesbezüglichen streitigen Parteivortrag an. Randnummer 113 Der Unterlassungsantrag zu 1. ist mithin nicht gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG begründet.
  1. b)Randnummer 114 Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu 1. ergibt sich auch nicht aus §§ 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG. Randnummer 115 Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist es verboten, ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Randnummer 116 Die tatbestandlichen Anspruchsvoraussetzungen liegen nicht vor. Auch insoweit fehlt es an einer markenmäßigen Verwendung des Zeitschriftentitels "Mira". Randnummer 117 Zudem fehlt es an hinreichendem Vortrag dazu, dass es sich bei der Klagmarke "MIRA" um eine bekannte Marke handelt. Im Hinblick auf die Ausbeutung der Bekanntheit oder des Rufs der Marke, kommt es auf die Bekanntheit bei den von der jüngeren Kennzeichnung angesprochenen Verkehrskreise an (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage, 2010, § 14 Rn. 1319). Dass die Klagemarke "MIRA" bei den Adressaten der Zeitschrift "Mira", d. h. bei Frauen im Allgemeinen bekannt wäre, ist – trotz des umfangreichen Vortrags der Klägerin – nicht hinreichend vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Randnummer 118 Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu 1. ist somit auch nicht aus §§ 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG begründet.
  2. c)Randnummer 119 Da weder ein Verstoß nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG noch ein Verstoß gegen § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG vorliegt, sind auch die geltend gemachten Annexansprüche auf Auskunft, Schadensersatzfeststellung, Rückruf bzw. Vernichtung und Erstattung von Abmahnkosten wegen einer Verletzung der Klagemarke "MIRA" unbegründet. II. Randnummer 120 Die geltend gemachten Ansprüche ergeben sich auch nicht aus der hilfsweise geltend gemachten Verletzung eines Werktitels nach § 5 Abs. 3 MarkenG . 1. Randnummer 121 Hinsichtlich dieser Ansprüche nimmt die Klägerin nicht fremde, sondern eigene Rechte wahr. Zweifel an der Prozessführungsbefugnis und der Zulässigkeit der Klage bestehen insoweit nicht. 2. Randnummer 122 Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu 1. ist nicht nach §§ 5 Abs. 3, 15 Abs. 2 und Abs. 5 MarkenG begründet.
  3. a)Randnummer 123 Nach § 15 Abs. 2 MarkenG ist es verboten, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.
  4. aa)Randnummer 124 Soweit in dem Unterlassungsantrag der Begriff "Zeichen" verwendet wird, ergibt sich daraus nicht der Schluss, dass sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ausschließlich gegen eine markenmäßige Verwendung der Angabe "Mira" für Frauenzeitschriften richten soll. Die Klägerin wendet sich vielmehr ausdrücklich auch gegen eine Verwendung als Titel, d. h. eine titelmäßige Verwendung.
  5. bb)Randnummer 125 Als Werktitel werden nach § 5 Abs. 3 MarkenG die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften , Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken geschützt.
(1)Randnummer 126 Werke im kennzeichenrechtlichen Sinne sind alle immateriellen Arbeitsergebnisse, die als Gegenstand des Rechts- und Geschäftsverkehrs nach der Verkehrsanschauung bezeichnungsfähig sind (BGH GRUR 1993, 767, 768 – Zappel-Fisch; BGH, GRUR 1998, 155 – PowerPoint; BGH, GRUR 2012, 1265 Rn. 13 – Stimmt's). Neben Büchern oder Zeitschriften können auch Buchreihen oder Serien unter den Begriff des Werktitels fallen (BGH, GRUR 1990, 218 - Verschenktexte I; BGH, GRUR 1980, 227 - Monumenta Germaniae Historica; BGH, GRUR 1960, 346 - Naher Osten; alle zur alten Rechtslage § 16 UWG a. F.), aber auch Rubriken (BGH, GRUR 2012, 1265 Rn. 14; – Stimmt's; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage, 2010, § 5 Rn. 76). Randnummer 127 Bei der Bezeichnung "MIRA" handelt es sich – jedenfalls auch – um einen Buchreihentitel. Randnummer 128 Die Bezeichnung kommt zwar, so wie sie in und auf den Büchern sowie im Werbematerial der Klägerin verwendet wird, teilweise wie der Verlagsname daher (Anlagen BBS 3, BBS 4, BBS 10, BBS 11,BBS 13, BBS 14, BBS 17 - BBS 19, BBS 32 - BBS 37). Die Klägerin firmiert allerdings gänzlich anders, in der Vergangenheit als C. Verlag GmbH & Co., nachfolgend als H. Enterprises GmbH und nunmehr als H. Germany GmbH (Anlage BBS 15). Randnummer 129 Die Bezeichnung "MIRA" wird jedoch daneben aber auch als Reihentitel verwendet. Die einzelnen Bücher der MIRA-Taschenbuchreihe stammen von verschiedenen Autoren und tragen individuelle Buchtitel (Anlage BBS 10 und BBS 11). Die Klägerin als Verlag verwendet auf den Büchern und in der Werbung neben diesen Einzeltiteln jedoch regelmäßig auch die Bezeichnung "MIRA", und zwar zur Unterscheidung dieser Buchreihe von den anderen Reihen der Klägerin, wie z. B. baccara, JULIA oder BIANCA (vgl. Anlage BBS 37).
(2)Randnummer 130 Das Titelrecht steht bei Büchern zunächst dem Autor zu. Wenn der Verlag für eine von verschiedenen Verfassern herausgegebene Buchreihe den Titel gewählt hat, können ihm aber von Anfang an die Rechte daran zustehen (BGH GRUR 1980, 227, 232 - Monumenta Germaniae Historica). Soweit es sich nicht um die bloße Angabe des Verlags, sondern um einen Hinweis auf eine bestimmte Reihe von Büchern handelt, stehen die Rechte an dem entsprechenden Reihentitel dem Verlag zu. Randnummer 131 Da die Klägerin den Reihentitel "MIRA" im Rahmen ihrer verlegerischen Tätigkeit verwendet, stehen ihr die Rechte an dem Reihentitel zu.
  1. cc)Randnummer 132 Es besteht jedoch keine Verwechslungsgefahr zwischen dem Reihentitel der Klägerin "MIRA" und dem Zeitschriftentitel der Beklagten "Mira". Randnummer 133 Werktitel i. S. des § 5 Abs. 2 MarkenG dienen grundsätzlich nur der Unterscheidung eines Werkes von anderen, ohne einen Hinweis auf den Hersteller oder Inhaber des Werkes und damit auf eine bestimmte betriebliche Herkunft zu enthalten. Sie sind daher in der Regel nur gegen die Gefahr einer unmittelbaren Verwechslung im engeren Sinne geschützt (BGH, GRUR 2005, 264, 265 f. – Das Telefon-Sparbuch). Eine solche Gefahr einer unmittelbaren Verwechslung liegt dann vor, wenn auf Grund der Benutzung des angegriffenen Titels die Gefahr besteht, dass der Verkehr den einen Titel für den anderen hält (BGH GRUR 2001, 1050 – Tagesschau). Dabei ist die Verwechslungsgefahr auf der Grundlage einer Wechselwirkung zwischen allen in Betracht kommenden Faktoren zu beurteilen, insbesondere der Kennzeichnungskraft des älteren Titels, der Werknähe und der Ähnlichkeit der Titel (vgl. BGH GRUR 2001, 1050 – Tagesschau; BGH, GRUR 2002, 1083, 1084 – 1, 2, 3 im Sauseschritt). Bei Zeitschriftentiteln sind zudem die Marktverhältnisse sowie Charakter, Erscheinungsbild, Gegenstand, Aufmachung, Erscheinungsweise und Vertriebsform der Zeitschrift zu berücksichtigen (BGH, GRUR 2002, 176 – Auto Magazin). Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr bei selbstständig schutzfähigen Teilen einer Zeitung oder Zeitschrift gelten dieselben Grundsätze (BGH, GRUR 2012, 1265 Rn. 23 – Stimmt's). Randnummer 134 Die Unterscheidungskraft des klägerischen Reihentitels "MIRA" ist von Haus aus durchschnittlich. Klanglich besteht Identität zwischen dem Reihentitel der Klägerin und dem Zeitschriftentitel der Beklagten. Die grafische Gestaltung beider Titel weicht jedoch erheblich voneinander ab. Die erforderliche Werknähe liegt nicht vor. Die vorliegenden Werke, eine Reihe von Druckereierzeugnissen, nämlich romantische Belletristik (ein schließlich Liebesromane), einerseits und Frauenzeitschrift andererseits, sind nicht ähnlich. Randnummer 135 Bei der notwendigen Gesamtbetrachtung der vorgenannten Umstände besteht keine Verwechslungsgefahr. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund des Klagvortrags zur umfassenden Verwendung des Reihentitels "MIRA" von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft des klägerischen Titels auszugehen sein sollte. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass bei Titeln von Zeitschriften schon geringfügige Abweichungen die Gefahr von Verwechslungen ausschließen können. Denn auf diesem Markt bestehen schon seit Jahrzehnten zahlreiche ähnliche Titel nebeneinander. Der Verkehr ist deshalb daran gewöhnt, auf kleine Unterschiede genau zu achten. Randnummer 136 Der Unterlassungsanspruch zu 1. ist somit mangels Verwechslungsgefahr nicht nach §§ 5 Abs. 3, 15 Abs. 2 und Abs. 5 MarkenG begründet.
  2. b)Randnummer 137 Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist auch nicht nach §§ 5 Abs. 3, 15 Abs. 3 und Abs. 5 MarkenG begründet. Randnummer 138 Nach § 15 Abs. 3 MarkenG ist es – auch wenn keine

§ 15Abs. 2 Marken

G besteht – verboten, eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Randnummer 139 Hinreichender Vortrag dazu, dass es sich bei dem Reihentitel "MIRA" um einen bekannten Werktitel im Sinne von § 15 Abs. 3 MarkenG handelt, ist nicht gehalten worden. Im Hinblick auf die von der Klägerin behauptete Ausbeutung der Bekanntheit oder des Rufs des Werktitels der Klägerin, kommt es auf die Bekanntheit bei den von der jüngeren Kennzeichnung angesprochenen Verkehrskreise an (Ingerl/Rohnke, MarkenG,

  1. Auflage, 2010, § 14 Rn. 1319).Das sind hier die Interessenten der Zeitschrift "Mira", d. h. Frauen im Allgemeinen. Hinreichender Klagvortrag ist insoweit nicht gehalten worden. Randnummer 140 Der Unterlassungsanspruch zu
  2. ist somit mangels Bekanntheit des klägerischen Werktitels nicht nach §§ 5 Abs. 3, 15 Abs. 3 und Abs. 5 MarkenG begründet. c) Randnummer 141 Da weder ein Verstoß nach § 15 Abs. 2 MarkenG noch ein Verstoß gegen § 15 Abs. 3 MarkenG vorliegt, sind auch die geltend gemachten Annexansprüche auf Auskunft, Schadensersatzfeststellung, Rückruf bzw. Vernichtung und Erstattung von Abmahnkosten nicht wegen einer Verletzung des Werktitels "MIRA" begründet. III. Randnummer 142 Die höchsthilfsweise geltend gemachten Ansprüche sind auch nicht aus ergänzendem Leistungsschutz nach § 4 Nr. 9 UWG 2008 bzw. § 4 Nr. 3 UWG 2015 begründet. Randnummer 143 Zwar sind lauterkeitsrechtliche Ansprüche neben markenrechtlichen Ansprüchen nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Randnummer 144 Die Klägerin hat jedoch (auch) ihre wettbewerbsrechtlichen Ansprüche darauf gestützt, dass mit der Verwendung des Zeitschriftentitels "Mira" eine vermeidbare Herkunftstäuschung nach § 4 Nr. 9 lit. a UWG 2008, jetzt § 4 Nr. 3 lit. a UWG 2015, und eine Rufausbeutung nach § 4 Nr. 9 lit. b UWG 2008, jetzt § 4 Nr. 3 lit b UWG 2015, hinsichtlich der Klagemarke und des Werktitels "MIRA" erfolge. Randnummer 145 Die entsprechenden tatbestandlichen Voraussetzungen liegen jedoch – wie vorstehend im Rahmen der Prüfung der marken- und titelrechtlichen Ansprüche bereits ausgeführt – nicht vor. Daher sind auch die auf den ergänzenden Leistungsschutz nach § 4 Nr. 9 UWG 2008 bzw. § 4 Nr. 3 UWG 2015 gestützten Ansprüche unbegründet. Randnummer 146 Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Beklagte schon deshalb nicht für etwaige Marken-, Titel- oder Wettbewerbsrechtsverletzungen hafte, weil sie lediglich die technische Verbreiterin der Zeitschrift „Mira“ sei, kommt es danach für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht mehr an. Randnummer 147 Die geltend gemachten Ansprüche sind mithin weder aus einer Verletzung der Klagemarke, noch aus Titelschutzrecht, noch aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz begründet. Randnummer 148 Auf die Berufung der Beklagten ist daher das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. IV. Randnummer 149 Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Klage auf § 91 Abs. 1, hinsichtlich der Teilrücknahme der Klage auf § 269 Abs. 3 ZPO, hinsichtlich der Teilrücknahme der Berufung bzgl. der Widerklage auf §§ 92 Abs. 2, 516 Abs. 3 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. V. Randnummer 150 Entgegen der Anregung der Klägerin ist die Revision gemäß § 543 ZPO nicht zuzulassen, denn die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Randnummer 151 Eine Divergenz zur Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte besteht nicht. Die Entscheidung des OLG Naumburg vom
  3. September 2011, Az. 10 U 53/09, führt zwar aus, dass die markenmäßige Verwendung eines Werktitels für eine periodisch erscheinende Druckschrift nicht deren Bekanntheit voraussetzt. Das OLG Naumburg lässt diese Rechtsfrage jedoch ausdrücklich dahinstehen (OLG Naumburg, GRUR-RR 2011, 127, 129 – SUPERillu/illu der Frau). Die Entscheidung des Senats steht zudem im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung des BGH (BGH, GRUR 2014, 483, 486 Rn. 29 - test; BGH, GRUR 2000, 70, 72 f. – Szene).

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.