G (juris: AufenthG 2004) dann, wenn ohne die Modifikation der Antrag auf Familienzusammenführung allein aufgrund einer mangelnden Sicherung des Lebensunterhalts
G abgelehnt würde (dazu BVerwG, Urt. v. 16.11.2010, 1 C 20/09, BVerwGE 138, 135, juris Rn. 33; Urt. v. 29.11.2012, 10 C 4/12, BVerwGE 145, 153, juris Rn. 32). Denn in diesem Fall muss sich das
dem nationalen Recht gefundene Ergebnis einer Antragsablehnung daran messen lassen, ob es mit den Vorgaben des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c Richtlinie 2003/86/EG (juris: EGRL 86/2003) übereinstimmt. (Rn.52) 2. In dem Fall, dass
dem nationalen Recht die Ablehnung des Antrags auf Familienzusammenführung nicht allein auf einer mangelnden Sicherung des Lebensunterhalts, sondern auch oder vorrangig auf einen Verstoß gegen das Visumerfordernis beruht, das
dem nationalen Recht gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) grundsätzlich zwingend und wegen Art. 5 Abs. 3 Richtlinie 2003/86/EG (juris: EGRL 86/2003) mit der Familienzusammenführungsrichtlinie vereinbar ist (dazu OVG Hamburg, Beschl. v. 10.1.2013, 3 Bs 38/13 , 3 So 3/13 , InfAuslR 2013, 183 , juris Rn. 8 ; VGH München, Beschl. v. 28.2.2014, 10 ZB 13.2410, juris Rn. 6), besteht jedoch kein Anlass für die vorbenannte Modifikation, da das Ergebnis einer Antragsablehnung nicht an den Vorgaben des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c Richtlinie 2003/86/EG (juris: EGRL 86/2003) zu messen ist. (Rn.52) 3. Die Gewährung einer Ausreisefrist
G (juris: AufenthG 2004) begründet keinen rechtmäßigen Aufenthalt i.S.d. § 81 Abs. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) , § 39 Nr. 3 Alt. 1 AufenthV und steht auch nicht einer Duldung i.S.d. § 39 Nr. 5 Alt. 1 AufenthV, § 60a AufenthG (juris: AufenthG 2004) gleich. (Rn.28)
eigenen Angaben zu Besuchszwecken. Randnummer 3 Am
Vorlage eines weiteren Attests über die akute Reiseunfähigkeit vom 17. Juli 2014 vermerkte die Antragsgegnerin auf den Grenzübertrittsbescheinigungen „Ausreisefrist bis zum 18.08.2014 verlängert“. Randnummer 5
dem die Antragstellerin zu 1 und A. am
G für 6 Monate erteilt werden. Ihrem Sohn soll eine Aufenthaltserlaubnis
G zur Begleitung der Mutter erteilt werden. Ihre Mandantin und deren Sohn werden gebeten, an einem der nächsten Sprechtage zu den in der Fußzeile angegebenen Öffnungszeiten (Anschrift und Dienstgebäude: siehe oben) vorzusprechen. […]“ Randnummer 8 Die Antragsteller sprachen in der Folgezeit nicht bei der Antragsgegnerin vor, um sich Aufenthaltserlaubnisse erteilen zu lassen. Randnummer 9 Die Antragsgegnerin lehnte mit Verfügung vom
gesucht und diesbezüglich am 12. April 2016 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten beantragt. Sie tragen vor, den Antrag auf Erteilung von Aufenthaltstiteln sei aus dem rechtmäßigen Aufenthalt gestellt worden. Deshalb hätten Fiktionsbescheinigungen ausgestellt werden müssen. Die Grenzübertrittsbescheinigung sei ein Aufenthaltstitel. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung seien
Einreise entstanden. Der Lebensunterhalt sei gesichert. Die Rechte der Antragsteller aus dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits seien von der Antragsgegnerin übersehen worden. Die Antragsteller haben das Antragsziel wie folgt formuliert: Randnummer 11 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 1.3.2016 gegen den Bescheid des Ag's vom 2.2.2016 wird hergestellt; ferner: es wird festgestellt, dass § 84.2; S. 1 AufhG im vorliegenden Fall keine Anwendung findet, weil zugunsten der Ast. aus Unionsrecht Freizügigkeit
dem SAA EU – Mazedonien besteht. Randnummer 12 Die Antragsgegnerin beantragt wörtlich, Randnummer 13 den Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches der Antragsteller vom 01.03.2016 abzulehnen. Randnummer 14 Die Antragstellerin erwarb am
der Rechtsfolge der aufschiebenden Wirkung stellt sich im konkreten Rechtsverhältnis dann nicht, wenn der Hauptantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bereits keinen Erfolg hat. Randnummer 20 Die vorstehend dargestellten Rechtsschutzbegehren haben die rechtsanwaltlich vertretenen Antragsteller der Sache
vorrangig zur gerichtlichen Entscheidung gestellt. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist jedoch darüber hinaus ausgehend vom Rechtsschutzziel, eine Abschiebung vorläufig zu vermeiden, sachdienlich dahingehend auszulegen, dass die Antragsteller in einem eigentlichen Hilfsantrag, d.h. für den Fall fehlenden Erfolgs des Hauptantrags, beantragen, Randnummer 21 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache über den Antrag auf Erteilung von Aufenthaltstiteln vom 18. August 2014 aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu unterlassen. III. Randnummer 22 Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts beruht auf § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO.
dem verfassungsrechtlichen Maßstab der Rechtsschutzgleichheit (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 19.7.2010, 1 BvR 1873/09, juris, Rn. 10 f.) hat ein Rechtsschutzgesuch dann keine für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die sich stellende Rechtsfrage angesichts der gesetzlichen Regelung und im Hinblick auf Auslegungshilfen, die von bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellt werden, ohne Schwierigkeiten zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden beantwortet werden kann. Dies ist hier zulasten der Antragsteller der Fall (s.u. IV.). IV. Randnummer 23 Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat für die beiden Antragsteller keinen Erfolg. Der Hauptantrag ist unzulässig (hierzu unter 1.), so dass nicht über den für den Fall des Erfolgs im Hauptantrag gestellten uneigentlichen Hilfsantrag zu entscheiden ist (hierzu unter 2.), sondern über den eigentlichen Hilfsantrag. Der Hilfsantrag ist zulässig, aber nicht begründet (hierzu unter 3.). Randnummer 24 1. Der Hauptantrag ist unzulässig. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des am 2. März 2016 eingelegten Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Februar 2016 anzuordnen, ist nicht die statthafte Rechtsschutzform. Es liegt nicht der Fall vor, in dem in der Hauptsache ein Anspruch auf Erteilung eines abgelehnten Aufenthaltstitels mit dem Verpflichtungsbegehren zu verfolgen ist, aber vorläufiger Rechtsschutz
GO i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG eröffnet ist mit dem Ziel einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Klage gegen die Versagung des Aufenthaltstitels (vgl. Schoch, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 29. EL Oktober 2015, § 80 Rn. 57). Dieser Fall setzt voraus, dass erst die Ablehnung des Aufenthaltstitels eine
G bestehende Fiktionswirkung beendet (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 10.11.2015, 2 E 6028/15).
G gilt der Aufenthaltstitel eines Ausländers bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend, wenn der Ausländer vor Ablauf des Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt.
G gilt der Aufenthalt eines Ausländers bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt, wenn der Ausländer sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen und die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt. Der Antrag muss auch
dieser Vorschrift während des rechtmäßigen Aufenthalts gestellt werden, um die Fiktionswirkung auszulösen. Dieses Ergebnis bestätigt die Regelung des § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG,
der bei verspäteter Antragstellung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung – lediglich – als ausgesetzt gilt. Vorliegend kommt eine Fiktionswirkung
G den Antragstellern unabhängig von einer Wirksamkeit oder Vollziehbarkeit des mit dem Widerspruch vom
der Einreise einen dauerhaften Verbleib im Bundesgebiet zum Zwecke der Familienzusammenführung beabsichtigten. Anderenfalls dürfte eine Befreiung von der Visumpflicht nicht gegolten haben (vgl. Samel, in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht,
der bei der Einreise der Antragsteller geltenden Fassung der Vorschrift waren Staatsangehörige der in der Liste in Anhang II der Verordnung aufgeführten Drittländer – darunter: ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien – von der Visumpflicht für einen Aufenthalt zu Besuchszwecken, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Randnummer 27 Die Antragsteller hatten zwar bereits am
kommen konnten. Diese von einer Abschiebung zunächst verschonende Frist hatte die Antragsgegnerin ausweislich der Begründung der Verfügung vom
weis, dass der Ausländer seiner Ausreisepflicht
gekommen ist. Die erteilte Grenzübertrittsbescheinigung war ausdrücklich „zur Abgabe an eine deutsche Auslandvertretung“ oder am „gewählten Grenzübergang“ bestimmt. Wird in der Grenzübertrittsbescheinigung eine Frist genannt, so betrifft diese nur eine Verschonung von Zwangsmaßnahmen zur Durchführung der Ausreisepflicht, kein Hinausschieben der Ausreisepflicht. Die Grenzübertrittsbescheinigung ist mangels einschlägiger gesetzlicher Regelung kein Aufenthaltstitel. Aufenthaltstitel sind
dem Katalog des § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG lediglich: (Nr. 1) ein Schengen-Visum oder nationales Visum i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 3 AufenthG, (Nr. 2) eine Aufenthaltserlaubnis i.S.d. § 7 AufenthG, (Nr. 2a) eine Blaue Karte EU i.S.d. § 19a AufenthG, (Nr. 3) eine Niederlassungserlaubnis i.S.d. § 9 AufenthG und (Nr. 4) eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU i.S.d. § 9a AufenthG. Das Gesetz knüpft an die Grenzübertrittsbescheinigung – anders als an die rechtzeitige Antragstellung in den Fällen des § 81 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 AufenthG – auch keine Fiktionswirkung, kraft derer der Aufenthalt als erlaubt gälte. Randnummer 29 Eine Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bei Antragstellung am 18. August 2014 folgt zugunsten der Antragsteller auch nicht aus dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits (BGBl. II 2002 S. 1211 – SAA MKD).
1 zweiter Spiegelstrich SAA MKD haben vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen und Modalitäten der Ehegatte und die Kinder eines im Gebiet eines Mitgliedstaates legal beschäftigten Arbeitnehmers, die dort einen legalen Wohnsitz (im Englischen: „legally resident spouse and children“), während der Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis des Arbeitnehmers Zugang zum Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaats. Dahinstehen kann, ob diese Vorschrift trotz des ausdrücklichen Vorbehalts für die in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen und Modalitäten unmittelbare Wirkung zugunsten des Ausländers entfaltet (dies bezweifelnd VG Hamburg, Beschl. v. 21.2.2011, 15 E 220/11 , juris Rn. 38 ). Ebenso kann dahinstehen, ob die Rechtsfolge des Art. 44 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich SAA MKD über den Wortlaut („Zugang zum Arbeitsmarkt“) hinaus ein Aufenthaltsrecht des Ehegatten oder Kindes begründen kann (dies erwägend VG Hamburg, a.a.O., Rn. 37, unter Bezugnahme auf die Rspr. zum türkischen Assoziationsrecht, vgl. EuGH, Urt. v. 20.9.1990, Rs. C-192/89, Slg. 1990, I-0361 Rn. 29 – Sevince). Denn unabhängig von diesen Fragen sind die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, an die Art. 44 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich SAA MKD eine Vergünstigung knüpft. Zwar ist A., der Ehemann der Antragstellerin zu 1 und Vater des Antragstellers zu 2, aufgrund seiner Niederlassungserlaubnis, die ihm
G zum Zweck des Familiennachzugs zu dem 2007 geborenen deutschen Kind B. erteilt worden ist, ein im Gebiet eines Mitgliedstaates legal beschäftigter Arbeitnehmer mazedonischer Staatsangehörigkeit. Doch fehlt es den beiden Antragstellern, d.h. der Ehefrau und dem 2001 geborenen Kind des Beschäftigten, an dem durch Art. 44 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich SAA MKD ausdrücklich geforderten „legalen Wohnsitz“ im Gebiet eines Mitgliedstaats. Die Kammer 2 überträgt die
folgend zitierten Ausführungen der Kammer 15 zu diesem Tatbestandsmerkmal (VG Hamburg, a.a.O, Rn. 39) auf den vorliegenden Fall: Randnummer 30 „Diese Voraussetzung muss so verstanden werden, dass dem ausländischen Ehegatten bereits die Einreise und ein auf längere Dauer angelegter Aufenthalt zum Zwecke des Zusammenlebens mit seinem hier lebenden Ehegatten
nationalem Recht erlaubt wurde. Insoweit kann allein die mittlerweile erlaubte visumsfreie Einreise als Besucher keinen solchen legalen Wohnsitz vermitteln. Denn ein auf maximal drei Monate angelegter besuchsweiser Aufenthalt ist zwar legal, aber nicht geeignet, einen 'Wohnsitz' in Deutschland zu begründen, da bei einem bloßen Besuch die alsbaldige Rückkehr in das Heimatland impliziert ist und der Wohnsitz als ständiger Aufenthaltsort dort verbleibt (vgl. § 7 Abs. 1 BGB). Somit bedürfte es für einen möglicherweise hieran anknüpfenden weiteren Aufenthaltsanspruch einer korrekten Einreise mittels eines für einen Daueraufenthalt erforderlichen Visums, die hier nicht gegeben ist.“ Randnummer 31 Ein aufenthaltsrechtlich „legaler Wohnsitz“ wird nicht bereits durch eine melderechtlich gebotene Anmeldung vermittelt. Wer eine Wohnung bezieht, hat dies bei der Meldebehörde anzumelden (ab 1.11.2015 gemäß § 17 des Bundesmeldegesetzes v. 3.5.2013, BGBl. I S. 1084 m.spät.Änd. – BMG, zuvor gemäß § 12 Abs. 1 des Hamburgischen Meldegesetzes i.d.F. v. 3.9.1996 m.spät.Änd., HmbGVBl. S. 231 – HmbMG) und zwar unabhängig von der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Wohnsitznahme. Auch ist die Meldebestätigung (ab 1.11.2015: gemäß § 24 Abs. 2 BMG, bis 31.10.2015 gemäß § 16 Abs. 5 HmbMG) kein Aufenthaltstitel
G. Randnummer 32
GO vorrangig wäre, ist nicht eröffnet (dazu s.o. 1.). Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte; einstweilige Anordnungen sind danach auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche
teile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller die Umstände glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), aus denen er in der Hauptsache einen Anspruch herleiten kann (Anordnungsanspruch) und aufgrund derer er dringend auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung angewiesen ist (Anordnungsgrund). Randnummer 34 Hier fehlt es an einem Anordnungsanspruch, der einen Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung rechtfertigen würde. Denn die Antragsteller können auch in der Hauptsache nicht beanspruchen, dass die Antragsgegnerin aufenthaltsbeendende Maßnahmen unterlässt. Die Antragsteller sind mangels Aufenthaltstitels gegenwärtig zur Ausreise verpflichtet (hierzu unter a.). Sie können weder die Erteilung der am 18. August 2014 beantragten und am 2. Februar 2016 abgelehnten Aufenthaltstitel beanspruchen (hierzu unter b.) noch eine Aussetzung der Abschiebung verlangen (hierzu unter c.). Randnummer 35 a. Die Antragsteller sind gegenwärtig zur Ausreise verpflichtet. Der Aufenthalt der Antragsteller im Bundesgebiet war ab dem 7. Juli 2014 und auch noch am 18. August 2014 unerlaubt (s.o. 1.). Den
G erforderlichen Aufenthaltstitel haben die Antragsteller auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt erlangt. Randnummer 36 Einen Aufenthaltstitel hat die Antragsgegnerin den Antragstellern insbesondere nicht schon durch das Mitteilungsschreiben vom 9. Januar 2015 erteilt. Dieses Schreiben stellt die Erteilung von Aufenthaltstiteln lediglich in Aussicht, ohne bereits selbst die Erteilung vorzunehmen. Dies geht aus dem Wortlaut der Mitteilung vor,
dem der Antragstellerin zu 1 und dem Antragsteller zu 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden „soll“. Es ist nicht zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gekommen, da die Antragsteller sich entgegen der Aufforderung im Schreiben vom 9. Januar 2015 nicht zwecks Erteilung der Aufenthaltstitel bei der Antragsgegnerin vorgestellt haben. Randnummer 37 Die Antragsteller sind auch nicht
Treu und Glauben wegen der mit dem Schreiben vom
Ablauf von über einem Jahr, d.h. dem Doppelten der Geltungsdauer der in Aussicht gestellten Aufenthaltstitel, vorzusprechen und erst ab diesem späten Zeitpunkt Aufenthaltserlaubnisse für die Dauer weiterer sechs Monate zu erhalten. Dies entspricht auch der Wichtigkeit, die dem zeitlichen Regelungsgehalt einer Aufenthaltserlaubnis zukommt. Die Aufenthaltserlaubnis gilt als befristeter Aufenthaltstitel gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nur für eine konkrete, eindeutig bestimmte Fristdauer (Dienelt, in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, AufenthG, § 7 Rn. 30 ff.). Unabhängig davon ist die Antragsgegnerin an eine etwaige Zusicherung gemäß § 38 Abs. 3 HmbVwVfG nicht mehr gebunden, da sich
Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart geändert hat, dass die Behörde bei Kenntnis der
träglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen. Dies ist hier der Fall, weil der Zweck entfallen ist, zu dem die Aufenthaltserlaubnisse erteilt werden sollten. Der Antragstellerin zu 1 sollte eine Aufenthaltserlaubnis zum Spracherwerb erteilt werden; sie hat ausweislich des vorgelegten Zertifikats am
G steht bereits entgegen, dass sie die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht erfüllen. Danach setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU grundsätzlich voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist. Daran fehlt es (hierzu unter aa.). Es greift auch keine Ausnahme, in der von dem grundsätzlich zwingenden Erfordernis eines vorherigen Durchlaufens des Visumverfahrens
behördlichem Ermessen abgesehen werden kann (hierzu unter bb.). Randnummer 39 aa. Die Antragsteller sind nicht in Übereinstimmung mit dem Grundsatz des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG mit dem erforderlichen Visum eingereist. Randnummer 40 Welches Visum
dieser Vorschrift als das erforderliche Visum anzusehen ist, bestimmt sich
dem Aufenthaltszweck, der mit der im Bundesgebiet beantragten Aufenthaltserlaubnis verfolgt wird (BVerwG, Urt. v. 16.11.2010, 1 C 17/09, BVerwGE 138, 122, juris Rn. 19; Samel, in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, AufenthG, § 5 Rn. 78). Die Antragsteller hätten mithin grundsätzlich mit einem Visum zum Zweck des Familiennachzugs einreisen müssen. Daran fehlt es, weil sie ohne Visum und
ihren Angaben zu touristischen Zwecken eingereist sind. Die Erforderlichkeit eines Visums zum Familiennachzug ist nicht ausnahmsweise gemäß § 39 AufenthV zu verneinen. Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann unter den dort benannten Voraussetzungen ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen. Weder die Voraussetzungen des § 39 Nr. 3 Alt. 1 AufenthV (hierzu unter
V entbehrlich. Vom Visumverfahren wird
dieser Vorschrift dann abgesehen, wenn der Ausländer Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staates ist, sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
der Einreise entstanden sind. Dieser Tatbestand ist nicht erfüllt. Randnummer 42 Zwar sind die Antragsteller Staatsangehörige der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und damit eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staates. Doch hielten die Antragsteller sich, als sie am
dieser Vorschrift dann abgesehen, wenn die Abschiebung des Ausländers
G ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat. Randnummer 45 Dieser Tatbestand ist nicht erfüllt. Es fehlt bereits an einer Aussetzung der Abschiebung
G und zwar sowohl im gegenwärtigen Zeitpunkt als auch im Zeitpunkt der Antragstellung am
G durch Verwaltungsakt. Eine Grenzübertrittsbescheinigung oder ähnliche formlose Papiere stehen einer Duldung nicht gleich (Bauer, in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, AufenthG, § 60a Rn. 16). Randnummer 46 Unabhängig davon ist der Tatbestand des § 39 Nr. 5 Alt. 1 AufenthV deshalb nicht erfüllt, weil mangels Sicherung des Lebensunterhalts (dazu s.u. bb.
Ermessen vom dem grundsätzlichen Erfordernis eines vorherigen Durchlaufens des Visumverfahrens
G absehen kann, greifen nicht zugunsten der Antragsteller ein. Weder sind gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt (hierzu unter
holung des Visumverfahrens auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles unzumutbar (hierzu unter
G nicht erfüllt ist. Randnummer 49 Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist
der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG dann gesichert, wenn der Ausländer ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Als öffentliche Mittel gelten dabei gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht die in dieser Vorschrift aufgezählten Leistungen. Ist der Ausländer in einer gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert, so hat er gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3A AufenthG ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden gemäß § 2 Abs. 3 Satz 4 AufenthG Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt. Die Fähigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel darf nicht nur vorübergehend sein; die zur Verfügung stehenden Mittel müssen eine gewisse
haltigkeit aufweisen; es bedarf daher einer positiven Prognose, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist (BVerwG, Urt. v. 18.4.2013, 10 C 10/12, BVerwGE 146, 198, juris Rn. 13). Die Feststellung der Sicherung des Lebensunterhalts erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den tatsächlich zur Verfügung stehenden Mitteln (BVerwG, Urt. v. 26.8.2008, 1 C 32/07, BVerwGE 131, 370, juris Rn. 19). Die zur Verfügung stehenden Mittel vermögen den Bedarf nicht zu decken. Im Einzelnen: Randnummer 50 Der monatliche Unterhaltsbedarf der aus den Antragstellern und A. gebildeten Bedarfsgemeinschaft beträgt mindestens 1.514,-- Euro.
der höchstrichterlichen Rechtsprechung richtet sich die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs bei erwerbsfähigen Ausländern
den entsprechenden Bestimmungen des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (BVerwG, Urt. v. 26.8.2008, 1 C 32/07, BVerwGE 131, 370, juris Rn. 19) und ist innerhalb der Bedarfsgemeinschaft zu bestimmen (BVerwG, Urt. v. 29.11.2012, 10 C 4/12, BVerwGE 145, 153, juris Rn. 25). Die Leistungen umfassen gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Gemäß § 20 Abs. 5 SGB II i.V.m. der Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsatzes sowie zur Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2016 (v. 22.10.2015, BGBl. I S. 1788 – RBSFV 2016) ist für die Antragstellerin zu 1 und ihren Ehemann A. als gemeinsam einen Haushalt führende Ehegatten jeweils ein Regelbedarf der Stufe 2 von 364,-- Euro und für den Antragsteller zu 2 als Jugendlichen von 14 bis unter 18 Jahren ein Regelbedarf der Stufe 4 von 306,-- Euro in Ansatz zu bringen. Hinzuzusetzen sind die Nettomiete für die gegenwärtig bewohnte Zweizimmerwohnung von 324,-- Euro sowie Vorauszahlungen für Nebenkosten von 156,-- Euro. Randnummer 51 Das monatlich zur Verfügung stehende Einkommen beläuft sich demgegenüber auf höchstens 1.328,59 Euro.
der höchstrichterlichen Rechtsprechung richtet sich grundsätzlich auch die Ermittlung des zur Verfügung stehenden Einkommens dabei
dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (BVerwG, Urt. v. 26.8.2008, 1 C 32/07, BVerwGE 131, 370, juris Rn. 19). Als Einkommen zu berücksichtigen sind gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der
SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen. Zu den Einnahmen der Bedarfsgemeinschaft gehört das (
G nicht als öffentliche Mittel zählende) Kindergeld für den Antragsteller zu 2 in Höhe von 190,-- Euro. Hinzuzusetzen ist der Nettolohn des A.. Der Nettolohn errechnet sich aus dem Bruttolohn abzüglich auf das Einkommen entrichteter Steuern sowie der Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB II und ist mit durchschnittlich 1.526,59 Euro anzusetzen ausgehend von den Lohnabrechnungen im September 2015 über 1,562,27 Euro, im Oktober 2015 über 1.552,77 Euro, im November 2015 über 1.375,52 Euro und im Dezember 2015 über 1.615,82 Euro. Abzusetzen ist ein Pauschbetrag für Werbungskosten gemäß § 11b Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II in Höhe von 100,-- Euro. Weiter abzusetzen ist ein Freibetrag für Erwerbstätige
3 Satz 1 SGB II. Dieser beträgt vorliegend 230,-- Euro. Der Freibetrag beläuft sich
3 Satz 2 Nr. 1 SGB II auf 20 % für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100,-- Euro übersteigt und nicht mehr als 1.000,-- Euro beträgt, und
3 Satz 2 Nr. 2 SGB II auf 10 % für den Teil des monatlichen Einkommens, das 1.000,-- Euro übersteigt und nicht mehr als 1.200,-- Euro beträgt. Anstelle des Betrages von 1.200,-- Euro tritt jedoch gemäß § 11b Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB II für erwerbsfähige Leistungsberechtigte wie A., die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1.500,-- Euro. Weiter abzusetzen sind gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SGB II die Aufwendungen des A. zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinem 2007 geborenen, außerhalb der Bedarfsgemeinschaft lebenden Kind B., die
Aktenlage 58,-- Euro betragen. Randnummer 52 Die Einkommensermittlung ist vorliegend nicht wegen der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. Nr. L 251 v. 3.10.2003, S. 12) zugunsten der Antragsteller zu modifizieren.
der den Fall der ordnungsgemäßen Durchführung eines Visumverfahrens betreffenden höchstrichterlichen Rechtsprechung ist im Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/86/EG bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Freibetrag für Erwerbstätige nicht zu Lasten des
zugswilligen Ausländers anzurechnen und hat der Ausländer bei den pauschaliert erfassten Werbungskosten die Möglichkeit, geringere Aufwendungen als die gesetzlich veranschlagten 100,-- Euro
zuweisen (BVerwG, Urt. v. 16.11.2010, 1 C 20/09, BVerwGE 138, 135, juris Rn. 33; Urt. v. 29.11.2012, 10 C 4/12, BVerwGE 145, 153, juris Rn. 32). Für den hier vorliegenden Fall, dass es an dem erforderlichen Visum fehlt (s.o. aa.), besteht jedoch kein Anlass für eine Modifikation. Das unionsrechtliche Effizienzgebot gebietet eine modifizierte Anwendung der nationalen Regelungen zur Einkommensermittlung nur dann, wenn ohne die Modifikation der Antrag auf Familienzusammenführung allein aufgrund einer mangelnden Sicherung des Lebensunterhalts abgelehnt würde. Denn in diesem Fall muss sich das
dem nationalen Recht gefundene Ergebnis einer Antragsablehnung daran messen lassen, ob es mit den Vorgaben des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c Richtlinie 2003/86/EG übereinstimmt,
denen sich richtet, ob der Antrag allein aufgrund einer mangelnden Sicherung des Lebensunterhalts abgelehnt werden darf.
1 Buchst. c Richtlinie 2003/86/EG kann der betreffende Mitgliedstaat bei Einreichung des Antrags auf Familienzusammenführung vom Antragsteller den
weis verlangen, dass der Zusammenführende über feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaates für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreichen. Das Bundesverwaltungsgericht begründet die modifizierte Anwendung der nationalen Regelungen damit, dass der Begriff der „Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats“
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urt. v. 4.3.2010, Rs. C-578/08, Slg. 2010, I-1839 Rn. 45, 49 – Chakroun) nur Unterstützungsleistungen erfasst, die einen Mangel an ausreichenden festen und regelmäßigen Einkünften ausgleichen. Darunter falle nicht der Freibetrag für Erwerbstätigkeit, der in erster Linie aus arbeitsmarkt- bzw. beschäftigungspolitischen Gründen gewährt werde und eine Anreizfunktion zur Aufnahme bzw. Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit haben solle. Diese Begründung für eine modifizierte Anwendung der nationalen Regelungen trägt im dem Fall nicht, dass
dem nationalen Recht die Ablehnung des Antrags auf Familienzusammenführung nicht allein auf einem mangelnde Sicherung des Lebensunterhalts, sondern auch oder vorrangig auf einen Verstoß gegen das Visumerfordernis beruht. In diesem Fall ist das Ergebnis einer Antragsablehnung nicht an den Vorgaben des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c Richtlinie 2003/86/EG zu messen. Denn das
dem nationalen Recht gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG grundsätzlich zwingende Erfordernis, den Antrag nicht vom Inland aus, sondern vom Ausland aus zu stellen, ist mit der Richtlinie 2003/86/EG vereinbar ( OVG Hamburg, Beschl. v. 10.1.2013, 3 Bs 38/13 , 3 So 3/13 , InfAuslR 2013, 183 , juris Rn. 8 ; VGH München, Beschl. v. 28.2.2014, 10 ZB 13.2410, juris Rn. 6). Dies geht aus dem Grundsatz des Art. 5 Abs. 3 UAbs. 1 Richtlinie 2003/86/EG hervor,
dem der Antrag auf Familienzusammenführung zu stellen und zu prüfen ist, wenn sich die Familienangehörigen noch außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats aufhalten, in dem sich der Zusammenführende aufhält. Abweichend davon kann zwar gemäß Art. 5 Abs. 3 UAbs. 2 Richtlinie 2003/86/EG ein Mitgliedstaat gegebenenfalls zulassen, dass ein Antrag gestellt wird, wenn sich die Familienangehörigen bereits in seinem Hoheitsgebiet befinden. Soweit der nationale Gesetzgeber von dieser Abweichungsbefugnis jedoch keinen Gebrauch gemacht hat und
dem nationalen Recht der Antrag mangels Durchführung des Visumverfahrens abzulehnen ist, verstößt dieses Ergebnis nicht gegen die Richtlinie 2003/86/EG. Randnummer 53
holung des Visumverfahrens ist auch nicht gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG unzumutbar. Eine Unzumutbarkeit folgt im Allgemeinen nicht bereits aus einer verfahrensbedingten, etwaig längeren Trennung der betroffenen Familienangehörigen. Dies gilt auch bei einer für etwa 15 Monate drohenden Trennung von Eheleuten ( OVG Hamburg, Urt. v. 10.4.2014, 4 Bf 19/13 , juris Rn. 69 , insoweit bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 10.12.2014, 1 C 15/14, NVwZ-RR 2015, 313, juris Rn. 17). Aus dem in § 5 Abs. 2 AufenthG niedergelegten Regel-Ausnahme-Verhältnis geht die gesetzgeberische Entscheidung hervor, dass der Ausländer grundsätzlich auf die
holung des Visumverfahren zu verweisen ist und dies nur auf Grund besonderer Umstände unzumutbar ist. Diese gesetzgeberische Entscheidung ist mit höherrangigem Recht, insbesondere dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie
1 GG vereinbar. Es sind keine besonderen Umstände des Einzelfalles ersichtlich, aus denen es den Antragstellern unzumutbar wäre, vorübergehend in ihr Heimatland zurückzukehren und ein Visum zum Zweck des Familiennachzugs zu beantragen. Die Antragsteller sind
eigenen Angaben nur zu Besuchszwecken ins Bundesgebiet eingereist. Die familiäre Lebensgemeinschaft haben sie mit A. zu keinem Zeitpunkt erlaubt im Bundesgebiet geführt. Der 2001 geborene Antragsteller zu 2 ist
seinem Vortrag erst am
kommen. Den Antragstellern bleibt unbenommen, von ihrem Heimatland aus das erforderliche Visumverfahren
zuholen. Ausgehend vom Erkenntnisstand des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes könnte im Rahmen des durchzuführenden Visumverfahrens der Lebensunterhalt der Antragsteller als gesichert gelten. Wie dargestellt (s.o. b. bb.
der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 16.11.2010, 1 C 17/09, BVerwGE 138, 122, juris Rn. 33) für den Fall der ordnungsgemäßen Durchführung eines Visumverfahrens im Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/86/EG eine modifizierte Einkommensermittlung durchzuführen. Insbesondere wäre der Erwerbstätigenfreibetrag
3 SGB II nicht mehr in Höhe von 230,-- Euro zulasten der Antragsteller vom Einkommen des Ehemanns bzw. Vaters abzusetzen. Randnummer 54 c. Die Antragsteller können auch nicht die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)
G beanspruchen. Die Abschiebung eines Ausländers ist
dem Grundsatz des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Für solche Gründe bestehen gegenwärtig keine Anhaltspunkte. Es kann dahinstehen, ob die Antragsteller aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK ableiten können, eine familiäre Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann bzw. Vater im Inland begründen zu dürfen oder ob die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft auch in einem anderen Land zumutbar wäre (zu den Maßstäben vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 10.5.2008, 2 BvR 588/08, BVerfGK 13, 562, juris Rn. 14; VGH Mannheim, Urt. v. 18.11.2009, 13 S 2002/09, juris Rn. 38 m.w.N.). Denn vorliegend steht nur die an die mangelnde Durchführung des Visumverfahrens anknüpfende Abschiebung in Rede, nicht die Frage, ob den Antragstellern bei
holung des Visumverfahrens eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug versagt werden dürfte. V. Randnummer 55 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, Abs. 2, 53 Abs. 2 GKG (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.2.2016, 3 Bs 244/15).
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