Ermessen Leitsatz 1. Zur Rechtmäßigkeit einer Ausweisung
dem seit dem
dem seit dem
Angaben des Klägers im Strafvollzug lebt ein Cousin in Dortmund, eine Cousine der Mutter in Uelzen, und es bestehe seit 2011 eine Partnerschaft zu einer Freundin, die er seit 14 Jahren kenne. Randnummer 4 Seit dem
dem Gewaltschutzgesetz in zwei Fällen - Amtsgericht Uelzen, Strafbefehl v.
haltig erschüttert. Es sind auch keine Umstände eingetreten, die ausnahmsweise eine positive Prognose begründen.“ Randnummer 8 Mit Bescheid vom
gewiesener Ausreise, forderte den Kläger auf, seinen Pass innerhalb von zwei Wochen
der Zustellung dieser Verfügung vorzulegen und drohte dem Kläger die Abschiebung
Serbien an: Durch seine letzte Verurteilung habe der Kläger den Ausweisungstatbestand des § 53 Nr. 1 AufenthG erfüllt. Gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG genieße er besonderen Ausweisungsschutz, weil er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis sei und sich über fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Es handele sich mithin um eine Regelausweisung, wobei eine Ausnahme vom Regelfall nicht anzunehmen sei. Der Kläger habe den größten Teil seines Lebens im Heimatland zugebracht, wo seine Familie auch noch lebe. Schutzwürdige Bindungen im Bundesgebiet seien nicht bekannt, wirtschaftliche Bindungen seien spätestens durch die Inhaftierung verlorengegangen, und er sei von seiner Ehefrau geschieden und kinderlos. Duldungsgründe gemäß § 60a AufenthG lägen nicht vor. Aus dem der Ausweisung zugrunde liegenden Strafurteil ergäben sich keine Gründe, die gegen die Annahme eines Regelfalls sprächen. Selbst wenn kein Regelfall gegeben wäre, würde die Ausweisung aus Ermessensgründen für erforderlich gehalten. Die Frist von zehn Jahren für die Wirkung der Ausweisung bzw. einer Abschiebung erfolge gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG und sei verhältnismäßig. Der verwirklichte Ausweisungstatbestand rechtfertige aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen die zehnjährige Frist; die Fünf-Jahres-Frist des § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG gelte vorliegend nicht. Die Abschiebungsandrohung entspreche § 59 Abs. 1, 2 AufenthG. Randnummer 9 Gegen den Bescheid erhob der Kläger am
haltig erschüttert sei. Dieser Auffassung schließe sich die Beklagte an. Eine etwaige gute Führung während der Haft stehe dieser Einschätzung nicht entgegen, da sie gewöhnlich unter dem Druck von Vollzugslockerungen passierten. Eine Rückkehr
Kosovo sei verhältnismäßig. Der Schutz der Allgemeinheit überwiege das Interesse des Klägers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet. Der Kläger sei im Alter von fast 23 Jahren ins Bundesgebiet eingereist, habe also im Kosovo seine Sozialisation erhalten, die Schule besucht und den Beruf des Kfz-Mechanikers erlernt, mit dem er auch im Kosovo die Chance habe, wirtschaftlich Fuß zu fassen. Die Familie des Klägers lebe noch im Kosovo, während hier keine weiteren familiären Bindungen bekannt seien. Seine Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen sei 2008 kinderlos geschieden worden. Die Ausweisung sei auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich. Die Befristung der Wirkung der Ausweisung auf zehn Jahre
Ausreise sei verhältnismäßig angesichts des strafrechtlichen Verhaltens des Klägers und im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Für den Fall einer Abschiebung werde die Sperrwirkungsfrist von ebenfalls zehn Jahren, auch zur Verhinderung von Datenunsicherheit, als verhältnismäßig betrachtet. Auch die sonstigen Verfügungen seien nicht zu beanstanden. Randnummer 11 Am
G zu Protokoll gegeben. Auf das Sitzungsprotokoll wird insoweit und auch im Übrigen verwiesen. Die Ausländerakte der Beklagten, das Strafvollstreckungsheft, die Gefangenen-Personalakte und die Strafverfahrensakte (Az.: 3390 Js 16/12) sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe A. Randnummer 20 Die zulässige Klage ist unbegründet. Das gilt sowohl hinsichtlich des Hauptantrags, mit dem der Kläger die Aufhebung der Ausweisung begehrt (I.), als auch hinsichtlich des Hilfsantrags, die Beklagte zu verpflichten, die Sperrwirkung der Ausweisung mit sofortiger Wirkung zu befristen (II.). I. Randnummer 21 Die Ausweisungsverfügung in dem Bescheid vom 27. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2015 nebst der in der mündlichen Verhandlung
geholten Ermessenserwägungen ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.2007, 1 C 45/06, juris Rn. 12). Die Rechtmäßigkeit der Ausweisung beurteilt sich daher
den §§ 53 bis 55 AufenthG in der seit dem
G wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Randnummer 23 1. Die Tatbestandsvoraussetzungen von § 53 Abs. 1 AufenthG sind erfüllt. Der Aufenthalt des Klägers, der nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und damit gemäß § 2 Abs. 1 AufenthG Ausländer im Sinne des Aufenthaltsgesetzes ist, gefährdet die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland (a.), und die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Klägers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt (b.). Randnummer 24 a. Der Aufenthalt des Klägers gefährdet die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland. Die Begriffe öffentliche Sicherheit und Ordnung sind im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechts zu verstehen. Die Gefährdung dieser Schutzgüter bemisst sich ebenfalls
den im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht entwickelten Grundsätzen. Erforderlich ist die Prognose, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet ein Schaden an einem der Schutzgüter eintreten wird (BT-Drs. 18/4097, S. 49). Randnummer 25 Der Gefahrenmaßstab des § 53 Abs. 3 AufenthG gilt im vorliegenden Fall nicht.
G darf ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings genießt, der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis
dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge besitzt, dem
dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt, nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. Der Kläger unterfällt dieser Vorschrift nicht, weil er weder als Asylberechtigter anerkannt ist, noch die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings genießt, noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt, und ihm auch kein Aufenthaltsrecht
dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei zusteht. § 53 Abs. 3 AufenthG ist eine Sonderregelung, mit der Vorgaben für europarechtlich bzw. internationalvertraglich besonders privilegierte Personengruppen Rechnung getragen wird. In der Gesetzesbegründung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um einen gegenüber Abs. 1 geänderten Maßstab handele (BT-Drs. 18/4097 S. 50). Vor diesem Hintergrund folgt die Kammer der Ansicht des Klägers, er sei als Inhaber einer Niederlassungserlaubnis wegen der hohen Anspruchsvoraussetzungen in § 9 AufenthG nicht schlechter zu behandeln als der Inhaber einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
G, nicht. Randnummer 26
ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben die Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung spezialpräventiver Ausweisungsentscheidungen eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen. Dabei sind sie an die Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte rechtlich nicht gebunden (BVerwG, Urt. v. 15.1.2013, 1 C 10/12, juris Rn. 18). Für die im Rahmen tatrichterlicher Prognose festzustellende Wiederholungsgefahr gilt
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein differenzierender, mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (BVerwGE, Urt. v. 15.1.2013, 1 C 10/12, juris Rn. 15). Bei der Prognose sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (VGH München, Beschl. v. 3.3.2016, 10 ZB 14.844, juris Rn. 11). Bei Zugrundelegung dessen gelangt die Kammer zu der Bewertung, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass der Kläger bei weiterem Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung erneut durch Gewaltstraftaten beeinträchtigen wird. Das ergibt sich aus Folgendem: Der Kläger wurde bereits im ersten Jahr
seiner Einreise straffällig
den Feststellungen des Landgerichts Hamburg im Ergebnis vorhersehbar. Die Kammer hat keinen Anlass, die Tatumstände anders als das Landgericht Hamburg in seinem Urteil vom 27. Februar 2013 zu bewerten. Randnummer 27 Der Umstand, dass der Kläger - zudem im Erwachsenenalter - mehrere gravierende Straftaten mit sich steigernder Gewaltbereitschaft begangen hat, ohne sich durch vorherige Strafen beeindrucken und sich im letzten Fall durch die noch laufende Bewährungszeit abhalten zu lassen, dass er den Tod eines Menschen in Kauf genommen hat und er sich, wie auch der zweimalige Verstoß gegen das ihn betreffende Fahrverbot zeigt, nicht gehörig an Verbote in Deutschland hält, macht es nicht nur hinreichend, sondern sogar sehr wahrscheinlich, dass der Kläger in Deutschland auch weiterhin erhebliche Straftaten begehen wird. Gründe, die dieser Annahme entgegenstehen, sind nicht gegeben. Tatsächliche Integrationsfaktoren sind nicht hinreichend vorhanden. Die in Deutschland lebenden Verwandten des Klägers (Cousin und Cousine der Mutter) haben ihn bisher nicht von seinen Straftaten abhalten können. Im Übrigen fehlt eine familiäre Einbindung des Klägers in Deutschland. Ein im Übrigen stabilisierendes persönliches Umfeld des Klägers ist nicht ersichtlich und auch nicht von ihm behauptet worden. Sofern der Kläger zu der langjährigen Freundin tatsächlich seit 2011 ein partnerschaftliches Verhältnis haben sollte (Besuche von ihr in der Haft erhält der Kläger nicht), ist derzeit unsicher, ob diese Verbindung stabilisierend auf den Kläger wirkt. Inwieweit der Kläger
Haftentlassung erwerbstätig sein wird, ist derzeit ebenfalls offen. Gleichfalls offen ist, ob das vom Kläger angestrebte Antigewalt-Training
haltig erfolgreich sein wird. In der Haft ist der Kläger zweimal als gewalttätig aufgefallen. In der Fortschreibung der Vollzugsplanung vom 13. April 2016 wird der Kläger als nicht unbedingt geeignet für Lockerungsformen und die Unterbringung im offenen Vollzug beurteilt. Ausweislich des Plans ergeben sich allerdings immerhin ausreichend Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger ein Leben ohne die Begehung von Straftaten führen möchte. Die Einschätzung, dass derzeit keine Gründe ersichtlich seien, die befürchten ließen, dass der Kläger Vollzugslockerungen oder eine Unterbringung im offenen Vollzug zur Begehung neuer Straftaten missbrauchen werde, ist vorbehaltlich einer psychologischen Stellungnahme erfolgt. Ob etwaige Vollzugslockerungen erfolgen, ist derzeit offen (Gesamtzweidrittel im April 2017). Randnummer 28
allem erfolgt die Ausweisung im vorliegenden Fall spezialpräventiv, um der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu begegnen. Im vorliegenden Fall des Klägers kann die Ausweisung mit Blick auf oben Ausgeführtes und besonders mit Blick auf die Schwere der Tat - anders als bei der Personengruppe des § 53 Abs. 3 AufenthG - auch auf generalpräventive Erwägungen gestützt werden (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 49; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 10.8.2007, 2 BvR 535/06, juris Rn. 23 bis 25; BVerwG, Urt. v. 14.2.2012, 1 C 7/11, juris Rn. 17 ff.). Randnummer 29 b. Die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise des Klägers überwiegt. Die (öffentlichen) Interessen an der Ausreise im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG werden in § 54 AufenthG als „Ausweisungsinteresse“ konkretisiert und gewichtet, die Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers werden in § 55 AufenthG als „Bleibeinteresse“ gewichtet und konkretisiert, wobei
der Gesetzesbegründung die in §§ 54 und 55 AufenthG aufgeführten Interessen nicht abschließend sind (BT-Drs. 18/4097 S. 49, 50, 53; vgl. auch VGH Kassel, Beschl. v. 15.2.2016, 3 A 1482/14.Z, juris).
G sind bei der Abwägung
Abs. 1
den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Die in §§ 53 Abs. 2, 55 Abs. 2, 3 AufenthG vorgenommene Aufzählung orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, in der Kriterien zur Vereinbarkeit einer Ausweisung mit den Rechten aus Art. 8 Abs. 1 EMRK entwickelt worden sind (BT-Drs. 18/4097 S. 50, 53 m.w.N.). Die
G vorzunehmende Abwägung ist gerichtlich voll überprüfbar (BT-Drs. 18/4097 S. 49). Soweit Marx (ZAR 2015, 245 <246>) meint, die Abwägung stehe im Ermessen der Behörde und dürfe vom Gericht nicht ersetzt werden, schließt sich das Gericht dem mit Blick auf die insoweit eindeutige Gesetzesbegründung und den Umstand nicht an, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in der Rechtsprechung, an der sich der Gesetzgeber bei der Neufassung der §§ 53 bis 55 AufenthG orientiert hat, den Mitgliedstaaten keinen Beurteilungsspielraum bei deren Verhältnismäßigkeitsprüfung einräumt, sondern diese vollständig überprüft und die Angemessenheitsprüfung im Rahmen des § 8 Abs. 2 EMRK selbst vornimmt. Randnummer 30 Das Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Ausreise des Klägers ergibt sich unter Beachtung des Vorstehenden aus Folgendem: Randnummer 31 Das Gewicht des Ausweisungsinteresses bemisst sich zunächst anhand der gesetzlichen Wertung in § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, wonach das Ausweisungsinteresse im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG besonders schwer wiegt, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. Das ist bei dem Kläger wegen seiner Verurteilungen der Fall. Es handelt sich um mehrere Verurteilungen, wobei die letzte mit einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren deutlich über der Zwei-Jahres-Grenze liegt, die § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG für die Bewertung des Ausweisungsinteresses als „besonders schwer“ ausreichen lässt. Das öffentliche Ausweisungsinteresse besteht zudem wegen der oben dargelegten Wiederholungsgefahr sowie aus generalpräventiven Erwägungen. Zu berücksichtigen ist des Weiteren gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG, dass der Kläger seine Sozialisation in seinem Heimatland erfahren hat und erst im Alter von 22 Jahren
Deutschland gekommen ist. Hier hat er fortan zwar immerhin 19 Jahre lang gelebt. In diesen Jahren ist es allerdings nicht zu einer gelungenen Integration gekommen. Die Erwerbstätigkeit des Klägers hat sich auf nur zeitweilige Hilfsarbeiten beschränkt. Seine Ehe mit einer deutschen Ehefrau ist geschieden, Kinder hat der Kläger nicht. Sonstige stabilisierende persönliche Bindungen im Bundesgebiet sind nicht festzustellen. Die Eltern des Klägers und seine Geschwister leben im Kosovo. Der Möglichkeit einer Reintegration dort steht soweit ersichtlich nichts entgegen; der albanischen Sprache ist der Kläger mächtig. Randnummer 32 Demgegenüber vermag das Bleibeinteresse des Klägers, welches gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besonders schwer wiegt, weil der Kläger eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, nicht zu überwiegen; das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Aufenthalt des Klägers seit weit mehr als fünf Jahren, nämlich seit rund 15 Jahren, rechtmäßig ist. Die übrigen in § 55 AufenthG aufgeführten Bleibeinteressen sind im Fall des Klägers nicht einschlägig. Der Vortrag des Klägers, er sei im Kosovo wegen der Tat am 5. April 2012 mit Blutrache bedroht, hat als Bleibeinteresse kein Gewicht. Zum einen fehlt es, da nicht der Kläger den Tod des Opfers herbeigeführt hat, sondern die beiden wegen Mordes verurteilten Personen, an einer Erklärung dafür, dass es sich überhaupt um eine Blutrache-Situation handelt. Dass dem Kläger eine sonstige Vergeltung für die Tat drohe, hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Selbst wenn dies so sein sollte, ist nicht ersichtlich, dass die Vergeltung eher im Kosovo als hier in Deutschland erfolgen wird. Randnummer 33 2. § 53 Abs. 1 AufenthG sieht als Rechtsfolge die Ausweisung des Ausländers als gebundene Entscheidung („wird ausgewiesen“) vor. II. Randnummer 34 Die Entscheidung der Beklagten, das
G aus der Ausweisung folgende Einreise- und Aufenthaltsverbot auf zehn Jahre ab
gewiesener Ausreise zu befristen, ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 11 Abs. 2 Sätze 1 bis 3, Abs. 3 AufenthG in der seit dem 1. August 2015 gültigen Fassung.
G ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise (§ 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Im Falle der Ausweisung ist die Frist gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung festzusetzen (§ 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG). Über die Länge der Frist wird
Ermessen entschieden (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Sie darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (§ 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Diese Frist soll zehn Jahre nicht überschreiten (§ 11 Abs. 3 Satz 3 AufenthG). Randnummer 35 Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Beklagte hat das Einreise- und Aufenthaltsverbot von Amts wegen gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung befristet und berücksichtigt, dass die Frist mit der Ausreise beginnt. Die Frist durfte fünf Jahre überschreiten, weil der Kläger aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen ausgewiesen worden ist (siehe zum Erfordernis der Fünf-Jahres-Frist BT-Drs. 18/4097 S. 36). Darüber hinaus geht von dem Kläger wegen der Wiederholungsgefahr eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.7.2012, 1 C 19/11, juris Rn. 43). Die Zehn-Jahres-Frist des § 11 Abs. 3 Satz 3 AufenthG, die nur im Ausnahmefall überschritten werden darf, hat die Beklagte eingehalten (siehe zur Einführung der Höchstdauer BVerwG, Urt. v. 13.12.2012, 1 C 14/12, juris Rn. 14). Randnummer 36 Die Beklagte hat von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht und die gesetzlichen Grenzen des ihr zustehenden Ermessens nicht überschritten; dem Gericht steht eine darauf beschränkte Prüfungskompetenz zu (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Randnummer 37 Dass der Beklagten ein Ermessen bei der Entscheidung über die Länge der Frist zusteht, ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut des Gesetzes (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Der Gesetzgeber hat sich für diese Regelung ausdrücklich in Ansehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur alten Rechtslage entschieden, wonach sich der Wortlaut der Vorgängerregelungen nicht zur Frage, ob die Bemessung der Frist in das Ermessen der Ausländerbehörde gestellt war, verhielt und sich das Bundesverwaltungsgericht vor diesem Hintergrund sowie mit Blick auf die Rückführungsrichtlinie und die Rechtsprechung des EGMR dazu entschieden hatte, die Befristungsentscheidung als nicht im Ermessen der Behörde stehend, gerichtlich voll überprüfbar zu bewerten (BT-Drs. 18/4097 S. 36 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 14.2.2012 (dort Druckfehler: 2011), 1 C 7/11, juris Rn. 31 ff.). Randnummer 38 Der Rechtsprechung, wonach die Bemessung der Dauer der Frist entgegen dem Wortlaut des § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht im Ermessen der Ausländerbehörde stehe (VGH Mannheim, Urt. v. 9.12.2015, 11 S 1857/15, juris Rn. 25 ff.; Urt. v. 11.4.2016, 11 S 393/16, juris Rn. 42; offengelassen von VG Berlin, Urt. v. 29.2.2016, 21 K 447.15, juris Rn. 45 m.w.N.), schließt sich die Kammer nicht an, und zwar wegen des eindeutigen Wortlauts von § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, des eindeutigen Gesetzgeberwillens (BT-Drs. 18/4097 S. 36) und dem Umstand, dass die vom VGH Mannheim seiner Auffassung zugrunde gelegte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere das Urteil vom 14.2.2012 (1 C 7/11), auf die jetzt gültige Rechtslage nicht übertragbar ist, weil nunmehr – anders als zuvor – eine ausdrückliche Regelung der Frage, ob Ermessen bei der Bemessung der Dauer der Sperrwirkung auszuüben ist, besteht. Abgesehen davon verlangt die Rechtsprechung des EGMR in Ausweisungsfällen nicht ausnahmslos eine Befristung der Ausweisungssperrwirkungen (vgl. EGMR, Urt. v. 25.3.2010, 40601/05, juris Randnummern 60 bis 62: Ausweisung angemessen auch ohne Fristsetzung), und der EGMR stellt (bisher) auch keine weiteren Anforderungen an die Dauer der Frist, sondern fordert lediglich eine Befristung als solche (vgl. EGMR in der Entscheidung Keles ./. Deutschland, Urt. v. 27.10.2005, Nr. 32231/02, juris Rn. 66). Art. 8 EMRK könnte im Übrigen allenfalls eine zeitliche Obergrenze der Frist verlangen; einer Ermessensausübung im Übrigen stünde Art. 8 EMRK nicht entgegen. Randnummer 39 Die Beklagte hat ihr Ermessen ausgeübt. Die Beklagte hatte die Entscheidung über die Ausweisung und über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung noch unter der Geltung des § 11 in der Fassung vom 22.11.2011 (BGBl. I, S. 2258), gültig bis zum 31.7.2015, entschieden, wonach, wie oben bereits ausgeführt, die Bemessung der Befristungsdauer eine gebundene Entscheidung war. Deshalb hatte sie in ihrer Befristungsentscheidung in den angegriffenen Bescheiden kein Ermessen ausgeübt. Angesichts der für die Beurteilung der Rechtslage des gegebenen Falles maßgeblichen Änderung des Gesetzes durfte sie die Ermessensbetätigung indes
holen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2011, 1 C 14/10, juris; vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.1.2011, 3 Bf 198/08.Z , juris; vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 114, Rn. 205a). Dies hat die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung getan. Auf das Sitzungsprotokoll wird verwiesen. Randnummer 40 Ermessensfehler (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) sind dabei nicht aufgetreten und von der Klägerseite auch nicht geltend gemacht worden. Die Beklagte hat insbesondere die persönlichen Belange des Klägers erkannt und gewürdigt und unter Berücksichtigung dieser die Fristdauer von 10 Jahren als noch verhältnismäßig angesehen. Zur Begründung der Fristdauer hat die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise gefahrenprognostisch auf die wiederholte Straffälligkeit des Klägers trotz Erwachsenenalters und die Schwere besonders der letzten Tat abgestellt. Umstände, die das Ausschöpfen der von § 11 Abs. 3 Satz 3 AufenthG bestimmten grundsätzlichen Höchstgrenze der Fristdauer von 10 Jahren als nicht mehr ermessensgerecht ansehen lassen, sind nicht ersichtlich. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte mit in den Blick genommen hat, dass die verfügte Frist nicht endgültig bleiben müsse, sondern, wie jetzt in § 11 Abs. 4 AufenthG geregelt, späteren Entwicklungen des Klägers angepasst werden könne. Diesen Gesichtspunkt hat das Gericht auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung berücksichtigt: Sollte sich die Fristdauer von 10 Jahren aufgrund einer Veränderung der Sachlage (z. B. wegen erfolgreicher Teilnahme an einem Antiaggressionstraining, wegen des Ausbleibens neuer Straftaten in Freiheit und/oder wegen neuer sozialer Bindungen in Deutschland) in der Zukunft als unverhältnismäßig darstellen, ist dies im Rahmen eines dann zu stellenden Antrags zu berücksichtigen. B. Randnummer 41 Der Kläger trägt als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens
GO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.