a.F. sowie den diesen ergänzenden Vorschriften des
, da sie keinen unmissverständlichen Hinweis auf den Fristbeginn enthält (Anschluss: BGH, Urteil vom
InfoV kann sich der Verwender nur berufen, wenn er die Musterbelehrung ohne jegliche inhaltliche Bearbeitung verwandt hat, wobei eine inhaltliche Bearbeitung nicht erst dann vorliegt, wenn diese geeignet ist, den Vertragspartner „zu verwirren“. (Rn.48)
aF, da die Formulierung “ Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung “ gegen das Deutlichkeitsgebot verstoße und damit fehlerhaft sei. Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1
Info-V berufen, da die Widerrufsbelehrung nicht vollständig dem bei Abschluss der Darlehensverträge geltenden Muster der Anlage 2 zur
Info-V entsprochen habe. Randnummer 22 Zunächst sehe das Muster nicht vor, dass sich hinter der Überschrift „Widerrufsbelehrung“ Vertragsdaten befinden. Zwischen der Überschrift „Widerrufsbelehrung“ und der weiteren Überschrift „Widerrufsrecht“ seien weitere Wörter und Zahlen eingefügt worden, was das Muster nicht vorsehe. Vielmehr fordere das Muster, dass die Überschrift „Widerrufsrecht“ der Hauptüberschrift „Widerrufsbelehrung“ unmittelbar folge. Das Muster sehe auch kein Textfeld für „Verbraucher“ vor. Ebenso sehe das Muster nicht die Verwendung von Fußnoten vor. Die zweite Fußnote sei darüber hinaus auch verwirrend, da nicht klar sei, ob die dort angeforderte Prüfung durch die Beklagte selbst oder den Darlehensnehmer erfolgen solle. Der Klammerzusatz „(Name, Firma und ladungsfähige Anschrift (…))“ hätte nicht in die Widerrufsbelehrung aufgenommen werden dürfen, da der Gestaltungshinweis 3 lediglich ein Einsetzen dieser Daten verlange. Weiter habe die Beklagte die Vorgaben des Gestaltungshinweises 9 ignoriert. Wegen der nach Auffassung des Klägers weiteren inhaltlichen Abweichungen vom Mustertext wird auf die Darstellung des Klägers in der Klage Bezug genommen. Randnummer 23 Aufgrund des wirksamen Widerrufs sei eine Verpflichtung des Klägers zur Zahlung des geschuldeten Zinses erloschen. Die Beklagte sei zur vollständigen Rückzahlung der von dem Kläger bis zum Widerruf des Darlehensvertrages erbrachten Zahlungen in Höhe von € 175.459,04 zzgl. Herausgabe des Nutzungsersatzes in Höhe von insgesamt € 29.686,- verpflichtet. Insofern vertritt der Kläger die Auffassung, dass ihm ein Anspruch in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als Nutzungsersatz zustehe. Wegen der Berechnung des Nutzungsersatzes nimmt der Kläger auf die Anlage K 51 Bezug. Darüber hinaus sei die Beklagte zur Rückzahlung derjenigen Zahlungen verpflichtet, die der Kläger nach dem Widerruf in der Zeit ab dem 29.05.2015 unter Vorbehalt geleistet habe. Bis zum 01.06.2016 habe er weitere € 29.686,- an die Beklagte geleistet. Randnummer 24 Da die Beklagte sich pflichtwidrig geweigert habe, den Widerruf anzuerkennen und das Darlehensverhältnis rückabzuwickeln, sei es dem Kläger nicht zumutbar gewesen, bereits nach Erklärung des Widerrufs einen neuen Darlehensvertrag in Höhe des damaligen Darlehenssaldos abzuschließen. Vor diesem Hintergrund sei die Beklagte auch verpflichtet ihm denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihm durch einen eventuellen Anstieg der Marktzinsen entstehen werde. Randnummer 25 Der Kläger hat zuletzt beantragt, Randnummer 26 I. Festzustellen, dass die primären Leistungspflichten des Klägers aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 16./20.08.2008 über € 350.000,- (Konto Nr. 7...8) zur Zahlung von Zinsen und zur Erbringung von Tilgungszahlungen auf dieses Darlehen aufgrund des erklärten Verbraucherwiderrufs jedenfalls seit dem 30.05.2015 erloschen sind; Randnummer 27 II.
-InfoV. Die von den Klägern aufgeführten Abweichungen seien nicht inhaltlicher Art und nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung unschädlich. Nur Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und die weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung seien und deshalb von ihr ablenken, seien schädlich. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Randnummer 36 Jedenfalls erweise sich der Widerruf als treuwidrig. Die Geltendmachung eines Gestaltungsrechts sei dann auszuschließen, wenn sie zu einem Zweck erfolge, der der Zwecksetzung der Norm, die dieses Gestaltungsrecht grundsätzlich eröffne, zuwiderlaufe. Dies sei hier der Fall. Der Kläger habe den Widerruf allein deshalb erklärt, um das derzeitige niedrige Zinsniveau auszunutzen. Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Widerrufs oder danach über die Gelder zur Ablösung des Darlehens verfügt habe. Randnummer 37 Ein etwa bestehendes Widerrufsrecht sei jedenfalls verwirkt. Randnummer 38 Die Feststellungsklagen seien unzulässig. Randnummer 39 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 40 Die Klage ist, nachdem der Kläger den ursprünglichen Klagantrag zu 3), mit welchem er zunächst die Feststellung begehrt hat, dass die Beklagte verpflichtet sei, an den Kläger im Rahmen der Rückabwicklung des Darlehensvertrages einen Nutzungswertersatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf geleistete Tilgungs- und Zinszahlungen zu zahlen, in einen Leistungsantrag abgeändert hat, zulässig. Insbesondere ist der jetzige Feststellungsantrag zu Ziffer
in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung ordnet an, dass das Widerrufsrecht dann nicht erlischt, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Dies ist vorliegend bei der von der Beklagten verwandten Widerrufsbelehrung der Fall gewesen. Sie entsprach aufgrund der Formulierung “ die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung “ nicht den Anforderungen an eine wirksame Widerrufsbelehrung gemäß § 355 Abs. 2
aF sowie den diesen ergänzenden Vorschriften des
(BGH, Urteil vom 28.6.2011 - XI ZR 349/10, Rn. 34 f ), da sie keinen unmissverständlichen Hinweis auf den Fristbeginn enthält. Der Bundesgerichtshof hat hierzu in der zitierten Entscheidung ausgeführt (Rd.34): Randnummer 45 „Die von der Bekl. verwendete Formulierung, die Frist beginne „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“, belehrt den Verbraucher, wie der BGH bereits wiederholt entschieden hat, nicht richtig über den nach § 355II
maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist, weil sie nicht umfassend und zudem irreführend ist. Die Verwendung des Wortes „frühestens“ ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen. Er vermag ihr lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist „jetzt oder später“ (Marx/Bäuml, WRP 2004, 162 [164]; s. auch Dörrie, ZfIR 2002, 685 [690]) beginnen, der Beginn des Fristlaufs also gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, welche etwaigen – weiteren Umstände dies sind (BGH, NJW 2010, 989 = WM 2010, 721 Rdnrn. 13, 15 NJW 2010, 3566 = WM 2010, 2126 Rdnr. 21 NJW 2011, 1061 = WM 2011, 86 Rdnr. 12 und NJW-RR 2011, 785 = WM 2011, 474 Rdnr. 14). “ Randnummer 46 Diese Sichtweise, der sich das erkennende Gericht anschließt, wird von der Beklagten auch nicht ernsthaft angezweifelt. Randnummer 47 b. Die Widerrufsbelehrung genügt entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht deshalb den Vorgaben des § 355 Abs. 2
aF, weil dies nach § 14 Abs. 1, Abs. 3 der
Info-V zu fingieren sei. In der Rechtsprechung ist zwar mittlerweile anerkannt, dass bei vollständiger Verwendung des zum Zeitpunkt der Widerrufsbelehrung gültigen Musters der Anlage zu § 14 Abs. 1, 3
Info-V a.F. sich der Verwender auf die in der Verordnung geregelte Gesetzlichkeitsfiktion auch dann berufen kann, wenn das Muster fehlerhaft und den gesetzlichen Anforderungen des § 355 Abs. 2
aF an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht genügt (BGH NJW 2012 3298). Randnummer 48 Die von der Beklagten verwandte Widerrufsbelehrung entsprach jedoch in mehreren Punkten nicht dem zum damaligen Zeitpunkt gültigen Muster einer Widerrufsbelehrung. Auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1, 3
Info-V kann sich aber nur der Unternehmer berufen, der ein Formular verwendet, dass dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH NJW 2009,3020; 2014, 2022), es „ Eins-zu-eins“ übernimmt. Dabei ist es unerheblich, ob die Abweichung von der Musterbelehrung nur in der Aufnahme von insoweit zutreffenden Zusatzformationen zu Gunsten des Belehrungsempfängers besteht (BGH NJW 2014,2022). Maßgeblich ist allein, ob der Verwender den Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat, wobei es nicht auf den konkreten Umfang der inhaltlichen Bearbeitung ankommt, da sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung gelten und deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (BGH, Urteil vom 18.03.2014 – II ZR 109/13 - NJW 2014, 2022 Rd. 18). Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es daher für die Frage, ob die aufgrund des Verstoßes gegen das Deutlichkeitsgebot (s.o. für den Fristbeginn) bereits nicht den Anforderungen des Gesetzgebers entsprechenden Widerrufsbelehrung allein aufgrund der Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 I, III
-InfoV die Widerrufsfrist in Gang setzen konnte, nicht darauf an, ob etwaige Änderungen geeignet waren, den Vertragspartner des Verwenders „ zu irritieren oder zu verwirren “ und „ dass die Gefahr bestünde, dass er aus diesem Grunde über seine Rechte im Unklaren bliebe “ (so unter Hinweis auf HansOLG 13 U 26/15 ). Die Beklagte übersieht bei dieser Argumentation, dass die Widerrufsbelehrung ja bereits aufgrund des Verstoßes gegen das Deutlichkeitsgebot fehlerhaft ist und es nach dieser Feststellung nur noch auf die Frage ankommt, ob der Verwender sich auf die Schutzwirkungen des § 14
-InfoV berufen kann. Dies kann der Verwender aber nur, wenn er die Musterbelehrung ohne jegliche inhaltliche Bearbeitung verwandt hat, wobei eine inhaltliche Bearbeitung nicht erst dann vorliegt, wenn diese geeignet ist, den Vertragspartner „zu verwirren“. Derartige inhaltliche Abweichungen liegen bei der hier streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung vor. Randnummer 49 Eine der Gesetzlichkeitsfiktion des §14 Abs. 1, Abs. 3
Info-V aF entgegenstehende inhaltliche Bearbeitung der Musterbelehrung ist bereits in der Einfügung von Fußnoten zu sehen, die weder das eigentliche Muster noch die von dem Verordnungsgeber diesem Text beigefügten Gestaltungshinweise der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1, 3 Info-V a.F. enthalten. Unter einer Fußnote wird im allgemeinen eine Anmerkung verstanden, die im Drucklayout aus dem Fließtext ausgelagert wird, um den Text flüssig lesbar zu gestalten. Eine Fußnote ist eine Anmerkung, Legende, Bemerkung, Quellenangabe oder weiterführende Erklärung zu einem Text oder Bildmotiv (vergl. die Definition bei Wikipedia). Enthält mithin ein an den Verbraucher gerichteter Text eine Fußnote, so ist dieser Fußnotenhinweis zunächst einmal so zu verstehen, dass der vollständige Text nur unter Einbezug der unterhalb des eigentlichen Fließtextes in der Fußnote enthaltenen weiterführenden Erklärung zu verstehen ist, dieser Fußnotentext mithin Bestandteil der an den Verbraucher gerichteten Widerrufsbelehrung ist. Hierdurch weicht die Widerrufsbelehrung der Beklagten aber von der Musterwiderrufsbelehrung inhaltlich ab, so dass die Beklagte sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen kann. Soweit teilweise die gegenteilige Auffassung vertreten wird, es handele sich bei Fußnoten deshalb nicht um inhaltliche Abweichungen vom Muster des Verordnungsgebers, weil sich der Text in den „ unterhalb der Unterschriftenzeile und außerhalb des Rahmens, der den Text der Widerrufsbelehrung umschließt – abgedruckten Fußnoten erkennbaren Mitarbeiter/Sachbearbeiter der Verwenderin “ richte (vergleiche LG Hagen, Urteil vom
aF entspricht. Steht aber fest, dass dies aufgrund einer Formulierung an anderer Stelle („Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“) nicht der Fall ist, kann sich der Unternehmer nur dann auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1, 3
Info-V berufen, wenn er den Mustertext ohne jegliche inhaltliche Bearbeitung übernommen hat. Randnummer 52 Entsprechendes gilt für den unter der Überschrift „Widerrufsrecht“ von der Beklagten eingefügten Klammerzusatz nach dem Satz „ der Widerruf ist zu richten an :“, nämlich den Zusatz „(Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet-Adresse)“. Die Musterwiderrufsbelehrung enthält einen solchen Klammerzusatz nicht, sondern verweist mit der an dieser Stelle vorhanden Fußnote 3 auf den entsprechenden Text der Gestaltungshinweise. Während die Musterwiderrufsbelehrung in Verbindung mit dem entsprechenden Gestaltungshinweisen anordnet, dass an dieser Stelle der entsprechende Name/Firma, ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten etc. einzusetzen sind, übernimmt die Beklagte zunächst wörtlich den Gestaltungshinweis und schließt diesen zunächst mit einem Punkt ab, um dann nachfolgend quasi in Ausführung des entsprechenden Gestaltungshinweises dann doch den konkreten Namen und die konkrete ladungsfähige Anschrift etc. aufzuführen. Randnummer 53 Zutreffend weisen die Kläger darauf hin, dass der Text der Widerrufsbelehrung unter der Überschrift "Finanzierte Geschäfte“ nicht der Musterwiderrufsbelehrung in Verbindung mit den entsprechenden Gestaltungshinweisen entspricht. Der Gestaltungshinweis
in der bis zum 31.07.2002 geltenden Fassung vorgesehen, durch die Regelung, dass im Falle einer unwirksamen Belehrung das Widerrufsrecht nicht erlischt, offenkundig bewusst verzichtet hat. Randnummer 61 Gründe, die ausnahmsweise einen Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Rechtsmissbrauchs begründen könnten, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Weder Arglist noch ein schikanöses Verhalten des Klägers sind dargetan noch erkennbar. Randnummer 62 Gründe für eine Verwirkung hat die Beklagte ebenfalls nicht dargetan. Diese ergeben sich auch nicht aus den insoweit zur Begründung allein aufgeführten und zitierten Passagen anderer Gerichte zu ggf. ähnlichen Konstellationen. Insbesondere fehlt es an dem erforderlichen Umstandsmoment. Entgegen der Auffassung der Beklagten durfte sie sich gerade nicht darauf einrichten, dass der Kläger sein Widerrufsrecht nicht mehr ausüben wird. Dass sie sich entsprechend darauf eingerichtet hat, behauptet die Beklagte noch nicht einmal. Entsprechendes wäre allerdings vor dem Hintergrund, dass sie die Auffassung vertritt, ihre Widerrufsbelehrung sei nicht zu beanstanden, auch kaum überzeugend. Jedenfalls aber hätte sie, nachdem der Bundesgerichtshof seinerzeit den Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot durch die Formulierung „ die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung “ festgestellt hatte, ihre Darlehensnehmer entsprechend nachbelehren können. Indem sie hierauf verzichtet hat, kann sie sich ihrerseits nicht auf eine Verwirkung des Widerrufsrechts berufen. Randnummer 63 2. Der Kläger hat gegen die Beklagte im Rahmen der Rückabwicklung des Darlehensvertrages nach dem wirksamen Widerruf einen Anspruch auf Zahlung der mit dem Klagantrag zu 2) geltend gemachten € 243.661,71, dies, wie der Kläger in seinem Antrag zutreffend berücksichtigt, Zug um Zug gegen Rückzahlung der Darlehensvaluta zzgl. Wertersatz für die Gebrauchsvorteile. Randnummer 64 Einwendungen gegen die im Schriftsatz des Klägers vom 01.06.2016 vorgenommenen Berechnung hat die Beklagte nur insoweit vorgebracht, als der Kläger von einer Pflicht der Beklagten zur Herausgabe von Nutzungsersatz in Bezug auf die geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ausgegangen ist. Soweit die Beklagte behauptet, keine Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gültigen Basiszinssatz habe ziehen können, ist dieser Vortrag unsubstantiiert. Randnummer 65 Der Kläger hingegen kann sich insofern auf eine dahin gehende Vermutung stützen. So hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 10.03.2009 – XI ZR 33/08 – ausgeführt: Randnummer 66 „29] b) Zutreffend – und von der Revision unbeanstandet – hat es dem Kläger des weiteren einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zuerkannt. Der Anspruch folgt aus §
, §
Abs.
Absatz 1
. Zwar sind nach §
Abs.
Absatz 1
nur tatsächlich gezogene Nutzungen herauszugeben. Bei Zahlungen an eine Bank besteht aber eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss (vgl. zu §
Abs.
Absatz 1
Senat, BGHZ 172, BGHZ Band 172 Seite 147, BGHZ Band 172 Seite 157, Tz. 35 m. w. Nachw.).“ Randnummer 67 Aus welchem Grunde diese tatsächliche Vermutung bei der Rückabwicklung von Realkrediten im Rahmen des Widerrufs eines Verbraucherdarlehens nicht gelten soll, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht. Insbesondere ist weder konkret vorgetragen noch erkennbar, dass die Darlehensgeberin bei der Nutzung von Geldern, die sie aus einem Realkreditvertrag von dem Darlehensnehmer erhält, in irgendeiner Weise dahin gebunden ist, diese wiederum ausschließlich für diese Art von Kreditverträgen zu verwenden. Auch die hierzu als Begründung herangezogene Entscheidung des OLG Karlsruhe vermag nicht zu überzeugen. Zur Begründung führt es aus: Randnummer 68 „ Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch auf Nutzungsersatz nicht zu. Ohne Erfolg berufen sich die Kläger auf den in der Entscheidung BGHZ 180, 123 aufgestellten Rechtssatz, wonach eine tatsächliche Vermutung besteht, dass eine Bank aus Zinsleistungen ihrer Darlehensnehmer Nutzungen im Wert des üblichen (pauschalierten) Verzugszinses ziehen könne. Randnummer 69 Dieser Rechtssatz greift jedoch für Realkreditverträge nicht ein. Die Berufung kann hieraus zu ihren Gunsten nichts herleiten, weil die Nutzungsvermutung lediglich für Personalkredite bei Verbundgeschäften gilt (OLG Stuttgart, Urteil vom 06.10.2015 - 6 U 148/14 Rn. 57; Schnauder, a.a.O, S. 2692). Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes verweist in der von den Klägern für ihre Rechtsauffassung zitierten Entscheidung auf sein Urteil in BGHZ 172, 157. Das dort in Bezug genommene Senatsurteil vom 12.05.1998 (BGH NJW 1998, 2529 = WM 1998, 1325, 1326 f.) stellt jedoch heraus, dass Kreditinstitute zur Herausgabe von Nutzungen nach § 818 Abs. 1
nur verpflichtet sind, soweit ihnen Vermögenswerte zugeflossen sind, die sie wirtschaftlich nutzen können (unter II 1 b aa der Gründe mit Hinweis auf BGHZ 115, 268, 270). Ausdrücklich ausgenommen von der Nutzungsvermutung werden jedoch gerade Realkredite. Für diese könne nicht an die übliche Verzugsschadenspauschale (in Höhe von 5 % über dem Diskontzinssatz) angeknüpft werden (unter II 1 c aa [1] der Gründe). Randnummer 70 Hinsichtlich der Realkredite führt die Verweiskette schließlich auf das Urteil des XI. Zivilsenats vom 18.02.1992 (NJW 1992, 1620 = WM 1992, 566), in welchem der Senat ausgesprochen hat, dass bei einem Realkredit im Unterschied zu einem gewöhnlichen Verbraucherkredit der marktübliche Wiederanlagezins nicht in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz bemessen werden kann. Denn sowohl im Hinblick auf die Refinanzierungskosten als auch auf den Kreditbearbeitungsaufwand unterschieden sich Verbraucherkredite von den niedriger verzinsten Grundpfandkrediten. Dieses Urteil hat der XI. Zivilsenat sodann in der Leitsatzentscheidung vom 19.09.2006 in Bezug genommen und festgestellt, dass der widerrufende Darlehensnehmer zwar Anspruch auf Verzinsung der gezahlten Darlehensraten habe, wobei aber, "da es sich hier um ein Realdarlehen handelt, entgegen der Ansicht der Kläger nicht ohne weiteres von einem Zinssatz von 5 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ausgegangen werden" könne (BGH NJW 2007, 364 = WM 2006, 2303 Rn. 14). Randnummer 71 Es ist daher festzuhalten, dass bei der Rückabwicklung eines widerrufenen Realkreditvertrages die von der Rechtsprechung für andere Fallgruppen aufgestellte tatsächliche Vermutung nicht gilt, der Darlehensgeber habe aus den ihm geleisteten Zinsen Nutzungen in Höhe des allgemeinen Verzugszinssatzes gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2
gezogen. Vielmehr ist mit dem Landgericht für Realkredite der von § 497 Abs. 1 Satz 2
a.F. (= jetzt § 503 Abs. 2
) auf 2,5 Prozentpunkte abgesenkte Verzugszinssatz als Maßstab bei der Bemessung der von dem Kreditgeber gezogenen Nutzungen heranzuziehen. Denn der Gesetzgeber ist bei Festlegung des pauschalierten Schadensersatzanspruchs davon ausgegangen, dass dem Realkreditgeber bei ausbleibenden Darlehensraten Kapitalnutzungen in dieser Höhe entgehen. Aus dieser gesetzlichen Vorgabe ergibt sich die Obergrenze für eine tatsächliche Vermutung der Nutzungsziehung bei einem Realkredit (so jetzt auch OLG Nürnberg, Urt. vom 11.11.2015 - 14 U 2439/14 und Brandenburgisches OLG, Urt. vom 20.01.2016 - 4 U 79/15; vgl. auch Müller/Fuchs, WM 2015, 1094, 1100).“ Randnummer 72 Entgegen der Darstellung des OLG Karlsruhe hat der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung vom 12.05.1998 Realkredite gerade nicht ausdrücklich von der Nutzungsvermutung ausgenommen, sondern lediglich im Rahmen der Herleitung der Nutzungsvermutung dargestellt, dass die Bank ihrerseits ihren Verzugsschaden mit Ausnahme von Realkrediten nach einem Zinssatz von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz abstrakt berechnen könne. Was aber zugunsten der Bank gelte, müsse bei der Schätzung von Nutzungszinsen nach § 818 Abs. 1
auch zu ihren Lasten gelten. Diese Übertragung der Höhe des Verzugsschadens auf die Höhe der Nutzungszinsen würde aber voraussetzen, dass Bank/Sparkasse zur Verwendung der Beträge entsprechend im Bereich der Realkreditvergabe gebunden wäre. Dies ist weder vorgetragen noch gerichtsbekannt. Randnummer 73 Auch der weitere Hinweis des OLG Karlsruhe auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 19.09.2006 – XI ZR 242/05 – stützt nur scheinbar die Auffassung der Beklagten. Hier führt der BGH in der Tat aus (Rd. 14), dass der dort widerrufende Kläger neben dem Anspruch auf Rückgewähr der erbrachten Leistungen auch einen Anspruch „auf marktübliche Verzinsung der von ihnen gezahlten, der Beklagten zur Verfügung stehenden Rate“ habe und, da es sich um einen Realkredit handele, entgegen der Ansicht der Kläger hierbei nicht ohne weiteres von einem Zinssatz von 5 % über dem Diskontsatz ausgegangen werden könne. Das OLG Karlsruhe übersieht hierbei jedoch, dass in der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes es sich um einen Widerruf nach HWiG gehandelt hat und die Rechtsfolgen des Widerrufs zum damaligen Zeitpunkt sich von dem Widerruf eines Verbraucherkredites unterscheiden. Nach § 3 HWiG in der damals maßgeblichen Fassung war nämlich im Falle des Widerrufs für die Überlassung des Gebrauchs sowie für sonstige Leistungen bis zur Ausübung des Widerrufs deren Wert zu vergüten. Daher konnte sich die vom BGH erwähnte „marktübliche Verzinsung“ aufgrund der gesetzlich festgelegten Rechtsfolge des Widerrufes auch nur auf Realkredite beziehen. Der ursprüngliche Vertragszweck hat dagegen bei der Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrages keine Bedeutung. Die Höhe des Nutzungsersatzes bestimmt sich nach § 818
und ist gem. § 287 ZPO zu schätzen. Da die Beklagte keine konkreten Ausführungen zu gezogenen Nutzungen vorgebracht hat, musste das Gericht seine Schätzung an dem auch heute – trotz Verfalls des allgemeinen Zinsniveaus – geltenden gesetzlichen Verzugszinses orientieren. Anders als das HansOLG ( 13 U 27/15 ) in der im Schriftsatz vom 22.06.2016 zitierten Entscheidung sieht sich der erkennende Richter nicht veranlasst, ohne weiteren Parteivortrag Nachforschungen durch Auswertung entsprechender Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank von Amts wegen durchzuführen. Darauf, dass die Beklagten nach Auffassung des Gerichts konkret hierzu vorzutragen haben, hatte das Gericht im Termin vom 03.06.2016 ausdrücklich hingewiesen. Randnummer 74 3. Da der Widerruf wirksam ist, hat der Kläger entsprechend dem Klagantrag zu III. auch einen Anspruch auf Rückzahlung der nach dem Widerruf unter Vorbehalt geleisteten Zahlungen. Einen Anspruch auf Verzugszinsen, wie von dem Kläger geltend gemacht, kann der Kläger jedoch insoweit nicht verlangen. Hier fehlt es an einem verzugsbegründenden Sachverhalt. Ob der Kläger zusätzlich Nutzungswertersatz gem. § 818
verlangen kann, muss nicht entschieden werden, da der Kläger ausdrücklich Zinsen, nicht aber, wie z.B. in dem Hilfsantrag II 3 b) Nutzungswertersatz, § 308 ZPO. Randnummer 75 4. Da der Widerruf wirksam ist, war die Beklagte aus dem hieraus entstandenen Rückgewährschuldverhältnis verpflichtet, daran mitzuwirken, das Schuldverhältnis rückabzuwickeln. Hiergegen hat sie durch die Weigerung, die Wirksamkeit des Widerrufes anzuerkennen und das Vertragsverhältnis rückabzuwickeln, verstoßen. Sie ist dem Kläger daher zum Ersatz des ihm hierdurch ggf. entstehenden Schadens verpflichtet, § 280
. Randnummer 76
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.