Passivierung von Verbindlichkeiten bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme - Saldierung gemäß § 177 AO bei Zusammenveranlagung Leitsatz
(1989)aufgenommenen Verbindlichkeiten entwickelt haben. Dies gilt insbesondere, weil die Zwangsvollstreckung in die als Sicherheit dienenden Grundstücke erst in den Jahren 1989 bis 1991 erfolgte. Da die Kläger insbesondere weder alle diesen Verbindlichkeiten zu Grunde liegenden Vertragsunterlagen noch Unterlagen über vom Kläger geleistete Tilgungen vorgelegt haben, war das Gericht nicht in der Lage, selbst zu ermitteln, ob in den Streitjahren noch höhere Verbindlichkeiten bestanden haben. Die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen einer Verbindlichkeit liegt beim Kläger. Außerdem wurde dem Kläger eine Ausschlussfrist gesetzt. Hierdurch wird die Amtsermittlungsverpflichtung des Gerichts beschränkt. Randnummer 98 Doch selbst, wenn der Kläger den Nachweis hätte erbringen können, dass höhere Verbindlichkeiten tatsächlich in den Streitjahren bestanden haben, würde eine solche Darlegung nicht zwangsläufig dazu führen, dass dann die Verbindlichkeiten in der begehrten Höhe anzusetzen wären, denn das Gericht geht nicht davon aus, dass die Gläubiger den Kläger tatsächlich in vollem Umfang in Anspruch nehmen werden. Randnummer 99 Das Gericht geht im Rahmen seiner Schätzungsbefugnis gem. § 96 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz FGO i. V. m. § 162 AO davon aus, dass die vom Kläger ursprünglich passivierten Verbindlichkeiten und Rückstellungen zutreffend sind, so dass die Ausbuchung des Beklagten in 2000 rechtswidrig gewesen ist. Randnummer 100
- cc)Obwohl der Beklagte zu Unrecht eine Kürzung der passivierten Verbindlichkeiten und Rückstellungen vorgenommen hat, führt dies nicht zu der Festsetzung einer niedrigeren Steuer. Denn es sind in vollem Umfang Saldierungen vorzunehmen. Dieses ergibt sich aus den Darlegungen unter 2. Randnummer 101
- b)Darlehensverbindlichkeit J AG Die Klage ist unbegründet, soweit sich der Kläger gegen die Ausbuchung der von ihm passivierten Verbindlichkeit gegenüber der J AG in 1998 in Höhe von 54.391,67 DM und in den Jahren 1999, 2000 und 2001 jeweils in Höhe von 4.250 DM wendet und eine zusätzliche Berücksichtigung von Zinsen in Höhe von 2.172,99 € in diesem Zusammenhang in 2002 begehrt. Randnummer 102
- aa)Ursprünglich hat eine Verbindlichkeit aus dem Darlehensvertrag gegenüber der J AG bestanden. Diese ist jedoch unstreitig getilgt worden. Das Gericht geht auch davon aus, dass diese Tilgung vertragsgemäß erfolgt ist. Soweit der Kläger vorträgt, die Tilgung könne auch in 1999 erfolgt seien, kann er hiermit nicht überzeugen, denn das von ihm in diesem Zusammenhang am 15.03.2016 im Erörterungstermin übergebene Schreiben, nach dem eine Forderung noch in 1999 angemahnt wurde, ist nicht an den Kläger sondern an die K GmbH adressiert. Zudem handelt es sich um eine nicht unterschriebene Kopie. Er hat auch keinen Zahlungsnachweis eingereicht, aus dem sich ein späterer Zahlungszeitpunkt ergeben hätte. Randnummer 103
- bb)Soweit der Kläger vorträgt, dass er zwar keine Verbindlichkeit gegenüber der J AG, aber dafür gegenüber der K GmbH hätte einbuchen müssen, kann er nicht überzeugen, denn er hat keine Unterlagen vorgelegt, die diese Behauptung hätten belegen können. Randnummer 104 Zwar ist die Tilgung der Darlehensschuld gegenüber der J AG (vermutlich) dadurch erfolgt, dass die Darlehensgeberin ihre Forderungen mit Provisionsansprüchen der K GmbH aufgerechnet hat. Dies führt jedoch nicht dazu, dass eine (zusätzliche) Verbindlichkeit gegenüber der K GmbH hätte gebucht werden müssen. Hierfür wäre erforderlich gewesen, dass der Kläger nachgewiesen hätte, dass tatsächlich noch ein zusätzlicher Anspruch der K GmbH ihm gegenüber entstanden ist und noch bestand. Der Kläger hat bereits in seiner Bilanz zum 31.12.1998 Verbindlichkeiten gegenüber der K GmbH in Höhe von 745.1190,35 DM passiviert. Er hat keine Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass diese Verbindlichkeit noch höher gewesen ist. Hiergegen spricht auch, dass der Kläger fortlaufend über die K GmbH seine Einkünfte generiert und auch fortlaufend abgerechnet hat. Diese Abrechnungen liegen nicht (vollständig) vor. Randnummer 105 Er hat auch keinen Darlehensvertrag oder andere schriftliche Unterlagen vorgelegt, aus denen sich seine Darlehensverpflichtung hätte ergeben können. Hieran ändert auch der gesetzliche Erstattungsanspruch nichts, denn die K GmbH hat einen Teil (oder sogar alle) ihrer Einkünfte durch den Kläger generiert, der hierdurch Ansprüche gegenüber der K GmbH erworben hat. Der Kläger hat auch keine Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass die K GmbH ihm gegenüber zusätzliche Forderungen aktiviert hat. Hierzu wäre er selbst trotz der Veräußerung der Anteile in 2004 in der Lage gewesen. Randnummer 106
- c)Zinsverbindlichkeiten K GmbH und vGA Randnummer 107 Der Beklagte hat zu Recht die vom Kläger gebuchten Zinsen gegenüber der K GmbH nicht anerkannt. Randnummer 108 Zwar gibt es Darlehensverträge. Diese hat der Kläger nach Aufforderung im finanzgerichtlichen Verfahren eingereicht. Allerdings sind diese Verträge zwischen dem Kläger und der Klägerin abgeschlossen worden. Es ergibt sich gerade nicht aus den eingereichten Verträgen, dass der Kläger die Verträge auch in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der K GmbH unterzeichnet hat. Im Gegenteil, im Abänderungsvertrag vom 20.08.1997 ist ausschließlich von einem Darlehen der Klägerin die Rede. Zudem ist die Regelung im Vertrag vom 16.06.1992 unter Nr. 1 unbestimmt und entspricht nicht dem unter fremden Dritten Üblichen. Wegen der personellen Verflechtung, der Kläger ist der einzige Geschäftsführer und die Klägerin ist die Alleingesellschafterin, kommen die Grundsätze über die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen zur Anwendung. Randnummer 109 Maßgebend für die Beurteilung, ob Verträge zwischen nahen Angehörigen durch die Einkunftserzielung (§ 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes -EStG-) veranlasst oder aber durch private Zuwendungs- oder Unterhaltsüberlegungen (§ 12 Nr. 1 und 2 EStG) motiviert sind, ist seit der Neuausrichtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Anschluss an den Beschluss des BVerfG vom 07.11.1995 2 BvR 802/90 (BStBl II 1996, 34, unter B.I.2.) die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten. Zwar ist weiterhin Voraussetzung, dass die vertraglichen Hauptpflichten klar und eindeutig vereinbart sowie entsprechend dem Vereinbarten durchgeführt werden. Jedoch schließt nicht mehr jede geringfügige Abweichung einzelner Sachverhaltsmerkmale vom Üblichen die steuerrechtliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses aus. Vielmehr sind einzelne Kriterien des Fremdvergleichs im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung unter dem Gesichtspunkt zu würdigen, ob sie den Rückschluss auf eine privat veranlasste Vereinbarung zulassen (zum Ganzen BFH-Urteile vom 16.12.1998 X R 139/95, BFH/NV 1999, 780, unter II.1., und vom 13.07.1999 VIII R 29/97, BFHE 191, 250, BStBl II 2000, 386, unter 2.a, m. w. N.). Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung erlangt auch der Umstand, ob die Vertragschancen und -risiken in fremdüblicher Weise verteilt sind, wesentliche Bedeutung (BFH-Urteil vom 22.10.2013 X R 26/11, BFHE 242, 516, BStBl II 2014, 374) Randnummer 110 Der Kläger hat mit der K GmbH gerade keinen schriftlichen Vertrag abgeschlossen. Soweit sein Vortrag dahingehend verstanden werden soll, dass ein Darlehensvertrag mündlich vereinbart worden sei mit den Konditionen des schriftlichen Darlehensvertrages, kann auch dieses nicht überzeugen. Denn auch ein solcher Vertrag wäre hinsichtlich der Tilgung und Zinszahlungen nicht wie vereinbart durchgeführt worden. Auch inhaltlich würden die Darlehensverträge nicht einem Fremdvergleich entsprechen, denn ein fremder Dritter hätte dem Kläger diese Darlehen nicht gewährt, da der Kläger nicht über ausreichende Sicherheiten verfügt hat. Dies ist insbesondere daran zu sehen, dass die K GmbH auch nach der Veräußerung der Anteile keine Versuche unternommen hat, ihre angeblichen Forderungen gegenüber dem Kläger zu vollstrecken. Die im Klageverfahren eingereichten Darlehensverträge können steuerrechtlich deshalb nicht anerkannt werden. Randnummer 111 Das einem Betriebsinhaber von einem Angehörigen gewährte Darlehen, das zwar zivilrechtlich, aber unter Heranziehung des Fremdvergleichs steuerrechtlich nicht anzuerkennen ist, ist nicht dem Betriebsvermögen, sondern dem Privatvermögen des Betriebsinhabers zuzuordnen. Daraus folgt nicht nur, dass die Zinsen nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, sondern auch, dass die Darlehensvaluta selbst dem Privatvermögen des Betriebsinhabers zuzuordnen ist (BFH, Beschluss vom 22.04.2015 IV B 76/14, BFH/NV 2015, 976) Randnummer 112
- aa)Dementsprechend können die vom Kläger für dieses Darlehen gezahlten Zinsen nicht berücksichtigt werden. Die vom Kläger gebuchten Zinsen sind wesentlich höher als die bisher vom Beklagten nicht anerkannten Zinsen. Trotzdem verbleibt es (zunächst) nur bei der bereits vom Beklagten vorgenommenen Kürzung, denn das Gericht darf nicht verbösern. Randnummer 113
- bb)Auch das Darlehen selbst kann aus den oben dargelegten Gründen nicht anerkannt werden, denn zwischen der K GmbH und dem Kläger ist kein steuerlich relevanter Darlehensvertrag abgeschlossen worden. Die gegenüber der K GmbH passivierten Verbindlichkeiten müssten in der ersten noch offenen Bilanz korrigiert werden. Das Gericht darf dies nicht machen, denn es darf nicht verbösern. Allerdings können die Konsequenzen im Klageverfahren zum Teil im Rahmen einer Saldierung gem. § 177 AO durchgeführt werden (siehe 2.). Randnummer 114
- cc)Es ist auch nicht in unmittelbaren Zusammenhang die bisher gegenüber der K GmbH passivierte Verbindlichkeit als solche gegenüber der Klägerin zu passivieren, denn es liegen dem Gericht keine Unterlagen vor, nach denen die Klägerin tatsächlich die Darlehen an den Kläger gewährt hat. Selbst wenn ein solcher Nachweis hätte erbracht werden können, würde sich dann das Problem stellen, dass die betriebliche Veranlassung, welche auch schon in den Vorjahren streitig war, nicht nachgewiesen wurde. Auch hält der Vertrag mit seinen Ergänzungen einem Drittvergleich nicht stand (siehe Ausführungen oben). Insbesondere ist der Vertrag nicht wie vereinbart ausgeführt worden. Die Zinsen wurden nicht vom Kläger bezahlt. Der Vortrag des Klägers diesbezüglich ist nicht nachvollziehbar, da er dem zunächst dargestellten Vortrag widerspricht. Aus dem Vortrag der Kläger ist nicht ersichtlich, ob und in welchem Umfang der Kläger Zahlungen auf die Darlehens- und Zinsforderungen der K GmbH bzw. der Klägerin geleistet hat. Insbesondere steht die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in 2005 erstellte Übersicht im Widerspruch zu dem aktuellen Vortrag des Klägers, denn nunmehr behauptet er, dass er die Zinsen gezahlt habe. Wie bereits oben dargelegt wurde, ist die Darlehensvaluta selbst dem Privatvermögen des Betriebsinhabers zuzuordnen, wenn der Darlehensvertrag nicht einem Drittvergleich standhält. Randnummer 115
- dd)Ob die vom Beklagten in diesem Zusammenhang angenommene vGA zu Gunsten der Klägerin vorliegt, kann von dem Gericht im Hinblick auf die eröffnete Saldierungsmöglichkeit offen gelassen werden (siehe 2.). Randnummer 116 Das Gericht geht davon aus, dass nicht die K GmbH dem Kläger Darlehen gewährt hat. Zwar ist in dem ursprünglichen Darlehensvertrag die Möglichkeit enthalten, dass sowohl die Klägerin als auch die K GmbH das Darlehen an den Kläger gewährt. Spätestens jedoch im Abänderungsvertrag vom 20.08.1997 ist eine Festlegung der Gläubigerin dahingehend erfolgt, dass die Klägerin und nicht die K GmbH die Darlehen an den Kläger gewährt hat. Randnummer 117 Sollte die K GmbH die Gelder an den Kläger ausgezahlt haben, wäre dies nicht im eigenen Namen sondern im Namen und für Rechnung der Klägerin geschehen. Zwar war es zwischen den Beteiligten bisher unstreitig, dass die K GmbH die Zahlungen an den Kläger geleistet hat. Entsprechende Nachweise liegen dem Gericht indes nicht vor. Das Gericht kann auf Grund der vorliegenden Unterlagen nicht abschließend beurteilen, ob die Klägerin die für die Zahlungen an den Kläger benötigten Geldmittel aus der K GmbH entnommen hat oder sie selbst entsprechende Darlehen von der K GmbH erhalten hat. Sollte es sich um Darlehensverträge handeln und diese nicht schriftlich vorab fixiert gewesen sein, würden solche Darlehensverträge nicht einem Drittvergleich entsprechen und würden deshalb vGA begründen können. Randnummer 118 Ebenfalls nicht abschließend beurteilen kann das Gericht, ob die Kläger bereits in 2002 den endgültigen Entschluss gefasst haben, dass die K GmbH ihre Darlehensansprüche gegenüber der Klägerin bzw. dem Kläger nicht mehr geltend machen will, auch dieser Entschluss könnte eine vGA begründen. Auch diese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Beurteilung, weil die Klage bereits aus anderen Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat. Randnummer 119
- d)Rückstellungen "Provisionserlöse M GmbH" Randnummer 120 Die Klage ist unbegründet, soweit sich der Kläger gegen die Ausbuchung der Rückstellung "Provisionserlöse M GmbH" in 2002 richtet. Randnummer 121 Die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung lagen am 31.12.2002 nicht mehr vor. Randnummer 122 Gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 Handelsgesetzbuch (HGB) sind in der Handelsbilanz Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Das handelsrechtliche Passivierungsgebot für Verbindlichkeitsrückstellungen gehört zu den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und gilt nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG auch für die Steuerbilanz (ständige Rechtsprechung, z. B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 03.02.1969 GrS 2/68, BFHE 95, 31, BStBl II 1969, 291, unter II.3.a; BFH-Urteile vom 08.09.2011 IV R 5/09, BFHE 235, 241, BStBl II 2012, 122, Rz. 11, sowie vom 17.10.2013 IV R 7/11, BFHE 243, 256, BStBl II 2014, 302, jeweils m. w. N.). Randnummer 123 Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist das Bestehen einer nur ihrer Höhe nach ungewissen Verbindlichkeit oder die hinreichende Wahrscheinlichkeit des künftigen Entstehens einer Verbindlichkeit dem Grunde nach - deren Höhe zudem ungewiss sein kann - sowie ihre wirtschaftliche Verursachung in der Zeit vor dem Bilanzstichtag. Als weitere Voraussetzung muss der Schuldner ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme rechnen (BFH-Urteil vom 05.06.2014 IV R 26/11, BStBl II 2014, 886). Randnummer 124 Des Weiteren setzt das Bestehen einer Verbindlichkeit den Anspruch eines Dritten im Sinne einer Außenverpflichtung voraus, die erzwingbar ist (BFH-Urteile vom 08.11.2000 I R 6/96, BFHE 193, 399, BStBl II 2001, 570, und vom 29.11.2007 IV R 62/05, BFHE 220, 85, BStBl II 2008, 557). Außenverpflichtung i. S. des § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB meint grundsätzlich eine Schuld gegenüber einer dritten Person. Der Dritte als Gläubiger muss deshalb regelmäßig einen Anspruch i. S. des § 194 BGB gegen den Steuerpflichtigen haben; der Dritte muss also das Recht haben, vom Steuerpflichtigen ein bestimmtes Tun oder Unterlassen verlangen zu können (u.a. BFH-Urteile vom 29.11.2000 I R 87/99, BFHE 194, 57, BStBl II 2002, 655, und vom 10.01.2007 I R 53/05, BFH/NV 2007, 1102). Randnummer 125 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Randnummer 126 Die Klage gegen den Kläger, für die der Kläger die Rückstellung gebildet hatte, wurde 2002 zurückgenommen. Randnummer 127 Soweit der Kläger vorträgt, dass er trotzdem noch mit einer erneuten Klage habe rechnen müssen, kann er hiermit nicht überzeugen, denn aus den von ihm eingereichten Unterlagen ergibt sich lediglich, dass eine Klage gegen andere Personen erhoben wurde. Da aber die Klage gegen ihn wegen seiner fehlenden Passivlegitimation zurückgenommen wurde, kann nicht gefolgert werden, dass eine spätere (erneute) Klage Erfolg gehabt hätte. Zudem wäre auch bereits ihm gegenüber Verjährung eingetreten, da die streitigen Forderungen aus dem Zeitraum bis 1998 resultierten und bis 31.12.2002 keine verjährungsunterbrechende Maßnahme erfolgte, nachdem die Klage in 2002 zurückgenommen wurde und deshalb keine Rechtswirkungen mehr entfalten konnte. Der Kläger hatte die Verjährungseinrede auch bereits im Prozess erhoben. Randnummer 128 2. Zwar ist die Klage grundsätzlich insoweit begründet, als der Beklagte zu Unrecht die Verbindlichkeit und Rückstellung im Zusammenhang mit der Finanzierung G beim Kläger im Rahmen seiner Einkünfte aus Gewerbebetrieb aufgelöst hat. Auch besteht die Möglichkeit, dass bei der Klägerin im Rahmen ihrer Einkünfte aus Kapitalvermögen zu Unrecht verdeckte Gewinnausschüttungen in den Jahren 1999 bis 2002 hinzugerechnet wurden. Dieses führt jedoch nicht zu einer Änderung zugunsten der Kläger, denn diese Fehler waren im Rahmen von § 177 AO zu saldieren. Randnummer 129 Eine Saldierungsmöglichkeit besteht nicht nur innerhalb der Einkünfte eines Steuerpflichtigen sondern bei zusammenveranlagten Ehegatten auch zwischen den Ehegatten. Bei zusammenveranlagten Eheleuten ist bei einer Änderung der Steuerfestsetzung wegen der einen Ehegatten betreffenden Besteuerungsgrundlagen eine Saldierung mit Rechtsfehlern, die zu einem zu steuererhöhenden Ansatz von Besteuerungsgrundlagen des anderen Ehegatten geführt haben, zulässig und geboten. Randnummer 130 Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten (vgl. § 26b EStG) sind deren Einkünfte zunächst getrennt zu ermitteln und anschließend zusammenzurechnen; außerhalb der Einkünfteermittlung werden die Ehegatten grundsätzlich gemeinsam als ein Steuerpflichtiger behandelt. Beide Ehegatten beziehen infolge der Zusammenrechnung ein einheitliches Einkommen. Nach der Höhe des Einkommens der Ehegatten richten sich sodann gemäß § 32a EStG zwangsläufig der Steuersatz und die Steuerschuld. Jede Veränderung der Besteuerungsgrundlagen, gleichviel welchen der zusammenveranlagten Ehegatten sie betreffen, wirkt sich somit unmittelbar auf die Höhe des Steuersatzes und der Steuerschuld jedes Ehegatten ungeachtet des Umstandes aus, dass es sich bei dem zusammengefassten Bescheid für Ehegatten (vgl. § 155 Abs. 3 AO) um zwei (nur äußerlich verbundene) Steuerbescheide handelt. Dementsprechend hat der BFH im Anwendungsbereich des § 177 AO eine Saldierung zwischen nachträglich bekannt gewordenen höheren Besteuerungsgrundlagen des einen Ehegatten mit Rechtsfehlern für zulässig und geboten erachtet, die zu einem zu hohen Ansatz von Besteuerungsgrundlagen des anderen Ehegatten geführt haben. Dieses Ergebnis folgt aus dem Wesen der Gesamtschuld (vgl. § 44 AO) in Verbindung mit der von der ständigen Rechtsprechung des BFH zum Streitgegenstand angewendeten Saldierungstheorie und beansprucht auch im hier in Rede stehenden Bereich des Prozessrechts (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO) Geltung (BFH-Urteil vom 25.06.2003 X R 66/00, HFR 2004, 13). Randnummer 131
- a)1998 In diesem Streitjahr haben die Kläger mit keinem der zunächst streitigen Punkte obsiegt. Der Beklagte hat die Ausbuchung der Verbindlichkeit gegenüber der J AG zu Recht vorgenommen. Dies gilt auch für die in diesem Zusammenhang gebuchten Zinsen. Soweit die Kläger über die bisher vom Kläger bereits passivierten Verbindlichkeiten und Rückstellungen weitere Passivierungen in ihrer noch ersten offenen Bilanz vornehmen wollen, konnten sie hiermit ebenfalls nicht überzeugen. Randnummer 132 b)1999 Die Zinsverbindlichkeiten gegenüber der J AG sind zu Recht nicht berücksichtigt worden. Randnummer 133 Die bei der Klägerin in Höhe von 49.975,54 DM vorgenommene Erhöhung ihrer Einkünfte aus Kapitalvermögen war zwar möglicherweise rechtswidrig. In dieser Höhe könnten jedoch die Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb erhöht werden, denn der Kläger hat zu Unrecht das Darlehen gegenüber der K GmbH auf Grund des Darlehensvertrages vom 16.06.1992 passiviert und Zinsen in Höhe von 84.051,74 DM als Aufwand gebucht. Diese Zinsen sind höher als der Betrag der verdeckten Gewinnausschüttung. Es kommt deshalb nicht zu einer Änderung der festgesetzten Steuer. Randnummer 134
- c)2000 Die Zinsverbindlichkeiten gegenüber der K GmbH und der J AG sind zu Recht vom Beklagten nicht berücksichtigt worden. Randnummer 135 Die bei der Klägerin in Höhe von 42.453,83 DM vorgenommene Erhöhung ihrer Einkünfte aus Kapitalvermögen war zwar möglicherweise rechtswidrig. In dieser Höhe könnten jedoch die Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb erhöht werden, denn der Kläger hat zu Unrecht das Darlehen gegenüber der K GmbH auf Grund des Darlehensvertrages vom 16.06.1992 passiviert und Zinsen in Höhe von 84.908,49 DM als Aufwand gebucht. Die Summe aus der verdeckten Gewinnausschüttung und der Gewinnerhöhung (42.453,83 DM) und aus den nicht anerkannten Zinsen (1.259,38 DM) beträgt 43.713,21 DM. Diese Summe ist niedriger als die bisher eventuell zu Unrecht berücksichtigten Zinsen in Höhe von 84.908,49 DM, so dass es deswegen nicht zu einer Änderung der festgesetzten Steuer kommen kann. Randnummer 136 Außerdem hat der Beklagte im Streitjahr zu Unrecht Kürzungen in Höhe von 211.911,08 DM und 112.572,74 DM und damit insgesamt in Höhe von 324.483,82 DM vorgenommen (siehe 1a). Randnummer 137 Auch in dieser Höhe kann jedoch eine Saldierung vorgenommen werden, so dass es zu keiner Änderung der festgesetzten Steuer kommt. Randnummer 138 Zwar reichen die vom Kläger zu Unrecht gebuchten Zinsen für eine Saldierung eventuell nicht mehr aus, denn es verbleibt ggf. nur noch ein Betrag in Höhe von 41.195,28 DM. Denn von den vom Beklagten zu Unrecht berücksichtigten Zinsen in Höhe von 84.908,49 DM werden eventuell bereits in Höhe von 43.713,21 DM für die o.a. Saldierung (die Summe aus der verdeckten Gewinnausschüttung und der Gewinnerhöhung (42.453,83 DM) und aus den nicht anerkannten Zinsen (1.259,38 DM) genutzt. Randnummer 139 Allerdings kann ggf. in Höhe von 283.288,54 DM (211.911,08 DM und 112.572,74 DM abzüglich 41.195,28 DM) eine Saldierung mit einer Gewinnerhöhung aus der Auflösung des Darlehens selbst in dieser Höhe vorgenommen werden. Randnummer 140
- d)2001 Randnummer 141 Die Zinsverbindlichkeiten gegenüber der K GmbH und der J AG sind zu Recht vom Beklagten nicht berücksichtigt worden. Randnummer 142 Die bei der Klägerin in Höhe von 49.367,36 DM vorgenommene Erhöhung ihrer Einkünfte aus Kapitalvermögen ist zwar ggf. rechtswidrig. In dieser Höhe können jedoch die Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb erhöht werden, denn der Kläger hat zu Unrecht das Darlehen gegenüber der K GmbH auf Grund des Darlehensvertrages vom 16.06.1992 passiviert und Zinsen in Höhe von 85.754,70 DM als Aufwand gebucht. Die Summe (51.772,14 DM) aus der verdeckten Gewinnausschüttung und der Gewinnerhöhung (49.367,36 DM) und aus den nicht anerkannten Zinsen (2.404,78 DM) ist niedriger als die bisher zu Unrecht berücksichtigten Zinsen, so dass es nicht zu einer Änderung der festgesetzten Steuer kommen kann. Randnummer 143
- e)2002 Die Zinsverbindlichkeiten gegenüber der K GmbH und der J AG sind zu Recht vom Beklagten nicht berücksichtigt worden. Der Beklagte hat auch zu Recht die Rückstellung der Provisionserlöse M GmbH in voller Höhe aufgelöst. Randnummer 144 Die bei der Klägerin in Höhe von 45.279,99 € vorgenommene Erhöhung ihrer Einkünfte aus Kapitalvermögen ist zwar ggf. rechtswidrig. In dieser Höhe können jedoch die Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb erhöht werden, denn der Kläger hat zu Unrecht das Darlehen gegenüber der K GmbH auf Grund des Darlehensvertrages vom 16.06.1992 passiviert und Zinsen in Höhe von 45.811,39 € als Aufwand gebucht. Die Summe (47.219,38 €) aus der verdeckten Gewinnausschüttung und der Gewinnerhöhung (45.279,99 €) und aus den nicht anerkannten Zinsen (1.939,39 €) ist zwar um 1.407,99 € höher als die bisher zu Unrecht berücksichtigten Zinsen, allerdings könnte in dieser Höhe von 1.407,99 € die Darlehensverbindlichkeit gegenüber der K GmbH gewinnerhöhend reduziert werden, so dass es nicht zu einer Änderung der festgesetzten Steuer kommen kann. II. Randnummer 145 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO. Randnummer 146 Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.