Konkurrentenstreitverfahren um Referatsleiterstelle bei heterogenem Bewerberfeld aus dem Beamten- und dem Angestelltenverhältnis; Bedeutung des Vorstellungsgesprächs Leitsatz Auch der Auswahl zwischen internen und externen Bewerbern sowie solchen im Angestellten- und im Beamtenverhältnis muss der Dienstherr bei seiner Beförderungsentscheidung die Zeugnisse und dienstlichen Beurteilungen möglichst weit heranziehen. (Rn.32) Orientierungssatz
(1)Die Antragsgegnerin durfte dem Auswahlgespräch ein großes Gewicht beimessen, doch musste sie auch die dienstlichen Beurteilungen und Zeugnisse in ausreichendem Maße heranziehen. Randnummer 34 Grundsätzlich hat der Vergleich zwischen mehreren Bewerbern um ein öffentliches Amt vor allem auf der Grundlage aktueller und weit möglichst vergleichbarer dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen (BVerfG, Beschl. v. 11.5.2011, 2 BvR 764/11, juris Rn. 11; BVerwG, Beschl. v. 20.6.2013, 2 VR 1/13, juris Rn. 46). Hinsichtlich der Frage, inwieweit der Dienstherr mögliche weitere Beurteilungsgrundlagen, etwa Ergebnisse von Prüfungen und Tests oder Bewerbungsgespräche, ergänzend zur dienstlichen Beurteilung heranzieht und wie er diese gewichtet, kommt ihm ein Beurteilungsspielraum zu (BVerfG, Beschl. v. 11.5.2011, 2 BvR 764/11, juris Rn. 12). Wenn sich eine Ausschreibung an externe wie an interne Bewerber sowie an Beamte wie auch an Angestellte richtet, können die unterschiedlichen Beurteilungsgrundlagen und -standards der Zeugnisse und Beurteilungen einen am Bestenausleseprinzip ausgerichteten Qualifikationsvergleich erschweren. Der Dienstherr hat in diesem Fall für die unterschiedlichen Beurteilungen grundsätzlich einen Vergleichsmaßstab zu bilden (OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.12.2014, 5 ME 177/14, juris Rn. 25; VGH Kassel, Beschl. v. 30.4.2003, 1 TG 363/03, juris Rn. 8). An sich nicht vergleichbare dienstliche Beurteilungen müssen grundsätzlich „vergleichbar gemacht“ werden (OVG Lüneburg, Beschl. v. 21.12.2015, 5 ME 196/15, juris Rn. 13; OVG Hamburg, Beschl. v. 20.11.2012, 1 Bs 212/12 , juris Rn. 21 ). Es ist unzulässig, dass ein Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung eine Vergleichbarkeit von dienstlichen Beurteilungen nicht herstellt und unter fiktiver Annahme eines Leistungsgleichstandes der Bewerber maßgeblich auf einen Vergleich der Bewerber im Auswahlgespräch abstellt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 2.
- 2011, 2 B 64/11, juris Rn. 29). Bei einem Vorstellungsgespräch handelt es sich nur um eine Momentaufnahme, die das Bild über einen Bewerber regelmäßig nur abrunden und lediglich in diesem Umfang die Beurteilungsgrundlage erweitern kann. Primär ist die Auswahlentscheidung auf der Grundlage der Erkenntnisse zu treffen, die der Dienstherr über die Beamten im Verlaufe ihrer Dienstzeit gewonnen hat (VGH München, Beschl. v.
- Mai 2013, 3 CE 12.2469, juris Rn. 38 f.; OVG Bremen, Beschl. v. 2.
- 2011, 2 B 64/11, juris Rn. 36; vgl. OVG Lüneburg, Beschl. vom 16.12.2014, 5 ME 177/14, juris Rn. 34; OVG Münster, Beschl. v. 13.10.2009, 6 B 1232/09, juris Rn. 14). Insofern ist ein primäres Abstellen auf das Auswahlgespräch allenfalls ausnahmsweise und insoweit zulässig, soweit die Heterogenität des Bewerberkreises und die Heterogenität der verschiedenen Leistungsbewertungen einen Leistungsvergleich unmöglich macht oder dieser mit besonderen Schwierigkeiten oder Unsicherheiten verbunden wäre (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 21.12.2015, 5 ME 196/15, juris Rn. 17; OVG Lüneburg, Beschl. vom 16.12.2014, 5 ME 177/14, juris Rn. 6, 16, 26; OVG Münster, Beschl. v. 13.5.2004, 1 B 300/04, juris Rn. 13-16). Das Auswahlgespräch darf allerdings auch in diesen Fällen grundsätzlich nicht allein zur Grundlage der Auswahlentscheidung gemacht werden und die Beurteilungen sowie Zeugnisse müssen zumindest soweit wie möglich herangezogen werden. Zumindest müssen im Rahmen der Auswahlentscheidung die für die verbliebenen Bewerber vorliegenden Beurteilungen in den Blick genommen und überprüft werden, ob sich der in den Auswahlgesprächen gewonnene Eindruck mit den Bewertungen in den Beurteilungen deckt (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. vom 16.12.2014, 5 ME 177/14, juris Rn. 6, 16, 26, 34 f.). Randnummer 35
(2)Nach diesen Maßstäben war das Auswahlverfahren im vorliegenden Fall rechtsfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin nicht in ausreichendem Maße auf die beiden dienstlichen Beurteilungen und das Zeugnis der Beigeladenen eingegangen ist. Randnummer 36 Die Antragsgegnerin durfte im Grundsatz in verstärktem Umfang auf die Auswahlgespräche am
- und
- Oktober 2015 abstellen, weil sich neben dem Antragsteller und der Beigeladenen 23 Externe an dem Bewerbungsverfahren teilgenommen hatten und neben dem Antragsteller und der Beigeladenen sechs Externe in die engere Auswahl kamen, wobei es sich jeweils teilweise um Bewerber aus Angestelltenverhältnissen und teilweise um Bewerber aus Beamtenverhältnissen handelte. Randnummer 37 Dieser Umstand erlaubte es der Antragsgegnerin jedoch nicht, die Beurteilungen und Zeugnisse in dem Umfang auszublenden, in dem sie es der Aktenlage nach getan hat. Der Aktenlage nach stellt sich dem Gericht das Auswahlverfahren der Antragsgegnerin bei der vorliegenden Auswahlentscheidung wie folgt dar: In einem ersten Schritt hat die Antragsgegnerin anhand der Bewerbungsunterlagen geprüft, inwiefern die 25 Bewerberinnen und Bewerber die zwingenden Anforderung in der Ausschreibung nach Aktenlage zumindest im Ansatz erfüllen. In einem zweiten Schritt wurde anhand der Auswahlgespräche geprüft, welcher Bewerber nach der Einschätzung der Auswahlkommission für die ausgeschriebene Position geeignet ist. Im letzten Schritt wurde für die geeignet gehaltenen Bewerber ein Gesamtvergleich angestellt. Randnummer 38 Das Auswahlgespräch hatte demnach ein sehr hohes Gewicht, weil zumindest drei der sechs Bewerber bereits nach den Ergebnissen des Gesprächs ausgeschieden sind und ihre Beurteilungen oder Zeugnisse dem Anschein der Auswahlvermerke nach nicht mehr in die weitere Entscheidung einbezogen worden sind. Nach dem ursprünglichen Vermerk vom
- November 2015 war sogar der Antragsteller nicht mehr in die weitere Entscheidung einbezogen worden, ohne dass zuvor seine Beurteilung zur Prüfung der Eignungsfeststellung herangezogen worden ist. In dem Vermerk heißt es: „Nach Abschluss der Vorstellungsgespräche stellte das Auswahlgremium einvernehmlich fest, dass die von [dem weiteren Mitbewerber und der Beigeladenen] gezeigten Leistungen die übrigen Kandidaten mit Abstand übertroffen haben und dass beide uneingeschränkt für den Dienstposten M4 geeignet sind. […] Es folgte eine sorgfältige Prüfung des Gesamtbildes beider Kandidaten.“ Danach erfolgte der Ausschluss des Antragstellers vom Verfahren entgegen der oben genannten Maßstäbe der Rechtsprechung ohne Betrachtung seiner Beurteilung und ohne Prüfung der Ergebnisse des Auswahlgesprächs vor dem Hintergrund seiner Beurteilung. Randnummer 39 Der spätere Vermerk vom
- Dezember 2015 enthält zwar im Widerspruch zum Vermerk vom
- November 2015 Ausführungen dazu, dass auch der Antragsteller in die abschließende Auswahl mit dem Gesamtvergleich aufgenommen worden ist und dass bei diesem Gesamtvergleich auch die Beurteilungen und Zeugnisse der Bewerber einbezogen worden sind. Doch kann hierauf nicht abgestellt werden. Für das Gericht ist nicht erkennbar, ob nun der Vermerk vom
- November 2015 oder der Vermerk vom
- Dezember 2015 den wirklichen Verlauf der Auswahlentscheidungsfindung wiedergibt, und diese Unklarheit geht zu Lasten der Antragsgegnerin. Ein Dienstherr ist im Rahmen von Bewerbungsverfahren verpflichtet, die für die Entscheidung maßgeblichen Erwägungen nicht nur schriftlich festgehalten, sondern auch im Einzelnen so darzulegen, dass sie für das Gericht nachvollziehbar sind. Dazu ist es erforderlich, dass die Eignung und fachliche Leistung der Bewerber in Bezug auf den zu besetzenden Dienstposten an Hand objektivierbarer Umstände und Feststellungen miteinander verglichen und hierauf gestützt deutlich gemacht wird, weshalb sich der Dienstherr für einen der Bewerber entschieden hat (OVG Hamburg, Beschl. v. 3.3.1999, 1 Bs 23/99, juris Rn. 7; vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.
- 2011, 2 BvR 764/11, juris Rn. 12). Dies ist angesichts der widersprüchlichen Vermerke hier nicht möglich, so dass es auch nicht darauf ankommt, dass die Antragsgegnerin im Gerichtsverfahren vorträgt, die dienstliche Beurteilung des Antragstellers sei berücksichtigt worden. Randnummer 40 Selbst wenn man auf den zweiten Vermerk abstellen würde, war das dokumentierte Auswahlverfahren der Antragsgegnerin rechtsfehlerhaft. In dem zweiten Auswahlvermerk befindet sich eine bloße Wiedergabe der Beurteilungen und des Zeugnisses, die keinerlei Vergleich der Beurteilungen mit dem Zeugnis der Beigeladenen oder inhaltliche Prüfung der Ergebnisse des Auswahlgespräches erkennen lässt. Ein zwischenzeitlich in einem Vermerkentwurf vom
- November 2015 vorgesehener Vergleich zwischen dem Zeugnis der Beigeladenen und den Beurteilungen ist später wieder gelöscht worden. Der Vermerk lässt in keiner Version auch nicht einmal im Ansatz erkennen, dass oder inwiefern die Antragsgegnerin die Entgeltgruppe der Beigeladenen und die Besoldungsgruppen des Antragstellers und des weiteren Mitbewerbers berücksichtigt hat. Der zwischenzeitlich vorhandene Vergleich („[Die Leistungen der Beigeladenen] werden durchgehend mit „sehr gut“ bewertet. Das Zwischenzeugnis von [der Beigeladenen] schneidet im Vergleich zu den Beurteilungen von [dem Antragsteller und dem weiteren Mitbewerber] somit besser ab“) suggeriert vielmehr, dass die Antragsgegnerin zumindest zeitweise pauschal von einem besseren Zeugnis der Beigeladenen ausgegangen ist. Allein diese sich aus dem Auswahlvermerk ergebende Unzulänglichkeit macht das Auswahlverfahren rechtsfehlerhaft. Auch wenn der Dienstherr selbst entscheiden kann, welche Bedeutung er dem Innehaben eines höheren Statusamt zum Zeitpunkt der Beurteilung bemisst und inwieweit er diesen Umstand als durch andere Aspekte kompensiert ansieht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.5.2011, 2 BvR 764/11, juris Rn. 14), muss der Auswahlvermerk zumindest erkennen lassen, wie der Dienstherr sich entschieden hat (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 2.9.2011, 2 B 64/11, juris Rn. 55). Randnummer 41 Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, warum die Antragsgegnerin nicht zumindest bei dem Vergleich des Antragstellers, der Beigeladenen und des weiteren Mitbewerbers einen eingehenderen Vergleich der Beurteilungen bzw. der Beurteilungen und des Zeugnisses vorgenommen hat. Wie die Antragsgegnerin selbst ausgeführt hat, war der Vergleich der Beurteilungen des Antragstellers und des Mitbewerbers gut möglich. Auch können qualifizierte Arbeitszeugnisse grundsätzlich mit Beurteilungen von Beamten verglichen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.4.2010, 1 WB 39/09, juris Rn. 38; OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.12.2014, 5 ME 177/14, juris Rn. 24; OVG Lüneburg, Beschluss vom 5.3.2014, 5 LA 291/13, juris Rn. 9). Warum dies im vorliegenden Fall, in dem das Arbeitszeugnis der Beigeladenen und die Beurteilung des Antragstellers sogar beide im Dienstbereich der Antragsgegnerin erstellt worden sind, nicht einmal zumindest im Ansatz möglich gewesen soll, ist nicht ersichtlich. Randnummer 42 b. Ohne diesen Fehler im Auswahlverfahren wäre es zumindest möglich gewesen, dass der Antragsteller für den ausgeschriebenen Dienstposten ausgewählt worden wäre. Randnummer 43 Die Feststellungen, die dem Auswahlvermerk nach dazu geführt haben, dass der Antragsteller nur als „nachrangig geeignet“ eingestuft worden ist, stehen zumindest teilweise im Widerspruch zu seiner Beurteilung und es ist möglich, dass die Antragsgegnerin sich anders entschieden hätte oder gar anders hätte entscheiden müssen, wenn sie die Beurteilung des Antragstellers in ausreichender Form beachtet hätte. Randnummer 44 Dem Auswahlvermerk nach war der Antragsteller für die ausgeschriebene Position fachlich gut geeignet, aber für die Position eines Referatsleiters nur nachrangig geeignet. Diese Feststellungen beruhen dem Vermerk nach unter anderem auf den Ergebnissen eines vorherigen Rollenspiels sowie auf wegen überzogener Selbstdarstellung zu weitschweifiger Antworten des Antragstellers zu vorherigen Fragen und Problemen bei der Postkorbübung. Seine Prioritätensetzung könne nicht überzeugen und seine Lösung der Postkorbübung sei von Terminkonflikten geprägt. Im Rollenspiel sei es ihm nicht möglich gewesen, eine angenehme Gesprächsatmosphäre zu schaffen und Empathie zu zeigen. Randnummer 45 Diese und die weiteren negativen Feststellungen stehen zu nicht unerheblichen Teilen im direkten Widerspruch zu der Beurteilung des Antragstellers als Sachgebietsleiter und stellvertretendem Referatsleiter. In der Beurteilung wird dem Antragsteller beispielsweise eine „konsequente Zeitausnutzung“ bescheinigt. Der Antragsteller führe sein Sachgebiet richtungsweisend und verhalte sich stets klar und deutlich gegenüber seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und hat dabei gleichzeitig ein vertrauensvolles Verhältnis aufgebaut. Er kenne die Kenntnisse und Fähigkeiten seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und setze sie entsprechend ein, delegiere Aufgaben und schaffe ein positives Arbeitsklima. Das Merkmal „Befähigung zur Mitarbeiterführung“ wurde mit der höchsten Bewertung als „besonders stark ausgeprägt“ angesehen. In Besprechungen und Diskussionen zeige er unter anderem „seine sozial ausgerichtete Eignung bei der Mitarbeiterführung“. Seine Führungsqualitäten würden zudem zeigen, dass er in der Lage sei, ein fachgebundenes Referat zu führen. Randnummer 46 Hätte die Antragsgegnerin diese Divergenzen und die oben beschriebene Bedeutung der dienstlichen Beurteilung ausreichend beachtet, wäre sie möglicherweise zu dem Ergebnis gekommen, dass der Antragsteller nicht nachrangig, sondern ebenso wie die Beigeladene und der weitere Mitbewerber für die ausgeschriebene Stelle gut geeignet ist. Und möglicherweise hätte die Antragsgegnerin den Antragsteller dann auch noch im richtig durchgeführten, anschließenden Gesamtvergleich den anderen beiden Bewerbern vorgezogen. Randnummer 47
- Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind der Antragsgegnerin nicht aus Billigkeit aufzuerlegen, weil die Beigeladene keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). III. Randnummer 48 Die Festsetzung des Streitwerts in Höhe von 18.814,20 € folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Satz 4 GKG. Demnach beträgt der Streitwert für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit ein Viertel des Jahresendgrundgrundgehalts in der begehrten Besoldungsstufe. Das Gericht folgt entgegen der Ansicht des Antragstellers der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, nach der auch bei einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit in einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Hälfte des sich für die Hauptsache ergebenden Streitwertes als Streitwert angesetzt wird ( OVG Hamburg, Beschl. v. 10.6.2014, 1 So 45/14 , juris Rn. 5 -8). Das monatliche Endgrundgehalt in der hier angestrebten Besoldungsgruppe B 1 beläuft sich auf monatlich 6.271,40 € bei zwölf Monatsgehältern jährlich.