Eigenbedarfskündigung einer Mietwohnung zugunsten der Eltern: Anforderungen an die Wirksamkeit einer Erklärung des Vermieters zum Verzicht auf Eigenbedarfskündigungen Leitsatz 1. Auch bei bestehenden Spannungen der Mietparteien ist die Entscheidung des Wohnungseigentümers über seinen Wohnbedarf grundsätzlich zu akzeptieren. Die Gerichte dürfen, abgesehen von Missbrauchsfällen, nicht ihre Vorstellungen über den Wohnbedarf an die Stelle der Interessen des Vermieters setzen, solange nur feststeht, dass der geltend gemachte Eigenbedarf tatsächlich besteht. (Rn.44) 2. Ein Verzicht des Vermieters auf das Recht, das Wohnraummietverhältnis wegen Eigenbedarfs zu kündigen, bedarf gem. § 550 Satz 1 BGB der Schriftform, wenn der Verzicht für mehr als 1 Jahr gelten soll (vergleiche LG Hamburg ZMR 2001, 895). (Rn.46) Orientierungssatz Zitierung zu Leitsatz 1: Anschluss BVerfG, 14. Februar 1989, 1 BvR 308/88, BVerfGE 79, 292). Tenor 1. Die Beklagten werden verurteilt, die Wohnung im Haus R. ..., ... H., Erdgeschoss links, bestehend aus vier Zimmern, Küche, Flur, Bad, WC sowie Kellerraum zu räumen und an den Kläger herauszugeben. 2. Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31. August 2016 bewilligt. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten. 4. Das Urteil ist hinsichtlich des Räumungsausspruches vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung hinsichtlich der Räumung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 9.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Hinsichtlich des Kostenausspruchs ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung des Klägers in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 11.400,00 € festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Eigenbedarfskündigung. Randnummer 2 Der Kläger nimmt die Beklagten auf Räumung einer in seinem Eigentum stehenden Mietwohnung in der R. ... in H. in Anspruch. Der Kläger bewohnt in diesem Haus eine Wohnung im Erdgeschoss, die Beklagten bewohnen mit ihren beiden 5 Jahre und 2 ½ Jahre alten kleinen Kindern die Erdgeschosswohnung links. Randnummer 3 Der Kläger schloss mit dem Beklagten zu 1) ausweislich der Anlage K 1 einen Mietvertrag, beginnend zum 1.10.2013 über die streitgegenständliche Wohnung. Im Vorspann des Mietvertrages ist auch die Beklagte zu 2) als Mieterin genannt. Der Vertrag wurde lediglich von dem Beklagten zu 1) unterzeichnet. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagte zu 1) den Mietvertrag auch für die Beklagte zu 2) in Vollmacht unterzeichnet hat. In dem Mietvertrag wurde beginnend ab 1.10.2014 eine Staffelmiete vereinbart, wobei sich die Laufzeit der Staffelmiete bis zum 1.10.2018 erstreckt. Die monatliche Miete beträgt ab 1.10.2015 netto kalt 960,00 € zuzüglich Vorauszahlungen auf Betriebskosten und Heizkosten nach § 4 des Mietvertrages. Auf den Mietvertrag vom 29.6.2013 (Anlage K 1) wird Bezug genommen. Randnummer 4 Zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) war vor dem Amtsgericht Hamburg-Wandsbek zum Aktenzeichen 711 a H 5/14 ein selbständiges Beweisverfahren anhängig, in dem der Beklagte zu 1) das Vorhandensein von Mängeln, insbesondere Schimmelpilz beanstandete. Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1) vom 14.8.2014 (Anlage B 3) war der Kläger unter Fristsetzung aufgefordert worden, bestimmte Instandsetzungsmaßnahmen durchzuführen und nach dem Vortrag der Beklagten bestehende Versprechen einzulösen. Auf dieses Schreiben antwortete der Kläger mit Schreiben vom 26.8.2014. Randnummer 5 Mit Schreiben vom gleichen Tag, dem 26.8.2014 (Anlage K 2, Bl. 34 und Bl. 19 d. Akte) erklärte der Kläger sowohl gegenüber dem Beklagten zu 1) wie auch gegenüber der Beklagten zu 2) die Kündigung des Mietverhältnisses zum 30.11.2014. Die Kündigung wurde damit begründet, dass der Kläger Eigenbedarf an der Mietwohnung für seine Eltern erklärte. Zur Begründung wurde näher ausgeführt, dass der Vater des Klägers, Herr H. P. im Januar 2015 86 Jahre alt werde und seine Mutter, Frau U. P. im März 2016 76 Jahre alt werde. Der Kläger wies in dem Kündigungsschreiben darauf hin, dass seine Eltern derzeit eine 3-Zimmer Etagenwohnung in H.-N. bewohnen würden, die nur über 22 Treppenstufen erreichbar sei und sein Vater an einem vorgerückten Wirbelsäulenleiden leide, was seine Beweglichkeit stark einschränke. Ferner wies der Kläger in dem Kündigungsschreiben darauf hin, dass das Treppensteigen seinem Vater zunehmend schwerer falle und die Installation eines Treppenliftes in dem derzeitigen Wohnhaus im Treppenhaus nicht möglich sei. Seit etwa Ende 2013 sei sein Vater auf eine Gehhilfe angewiesen und seit einem ärztlichen Befund aus Mai 2014 habe sich gezeigt, dass die Beschwerden des Vaters des Klägers im Bereich der lumbalen und cervicalen Wirbelsäule in Verbindung mit einem chronisch degenerativen Rotatorenmanschettensyndrom dessen Beweglichkeit stark einschränken und eine Behandlung wenig erfolgversprechend sei. Der Kläger begründete seinen Wunsch, seinen Eltern die Wohnung der Beklagten zur Verfügung zu stellen damit, dass diese im EG links im Haus R. ... die einzige sei, bei der man einen barrierefreien Zugang über die linke Grundstücksseite herstellen könne, und weil dort auch eine Dusche vorhanden sei, im Gegensatz zur derzeitigen Wohnung der Eltern, die nur über eine Badewanne verfüge. Auch wolle sich der Kläger zukünftig mehr um seine Eltern kümmern. Die genaue Anschrift der Eltern des Klägers wurde in den Kündigungsschreiben nicht genannt. Auf die Kündigungsschreiben vom 26.8.2014 wird Bezug genommen. Randnummer 6 In der Klagschrift vom 11.11.2014 führte der Prozessbevollmächtigte des Klägers aus, dass namens und in Vollmacht des Klägers die gegenüber den Beklagten erklärte ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wiederholt werde und einer Fortsetzung durch stillschweigende Verlängerung nach § 545 BGB widersprochen werde. Gleichfalls wurde auf den Sozialwiderspruch nach § 574 b BGB hingewiesen. Randnummer 7 Der Kläger ist der Ansicht, dass nur der Beklagte zu 1) Mieter der streitgegenständlichen Wohnung sei, da der Mietvertrag nur von ihm unterschrieben worden sei. Vorsorglich sei aber mit Schreiben vom 26.8.2014 auch gegenüber der Beklagten zu 2) eine Eigenbedarfskündigung mit inhaltlich gleichem Schreiben ausgesprochen worden. Auch sei in der Klagschrift vom 11.11.2014 vorsorglich nochmals in Vollmacht des Klägers eine Eigenbedarfskündigung erklärt worden. Randnummer 8 Der Kläger behauptet, die in den Kündigungsschreiben vom 26.8.2014 genannte Eigenbedarfssituation bestehe tatsächlich. Die Eltern des Klägers würden beabsichtigen, den geltend gemachten Eigenbedarf umzusetzen und in die noch von den Beklagten bewohnte Wohnung im Haus R. ..., ... H. so bald wie möglich einzuziehen. Die Eltern des Klägers würden zurzeit eine Etagenwohnung im Haus S. ..., ... H. bewohnen, die nur über 22 Treppenstufen erreichbar sei. Die gesundheitlichen Beschwerden des Vaters des Klägers würden sich aus dem Schreiben des Universitätsklinikums H.-E. vom 23.7.2014 (Anlage K 3) ergeben. Sein Vater leide danach seit vielen Jahren an Beschwerden im Bereich der lumbalen und cervicalen Wirbelsäule. Der Vater des Klägers sei jetzt 86 Jahre alt und habe im letzten Jahr gesundheitlich „sehr abgebaut“. Die Mutter des Klägers habe eine für den Februar 2015 bei ihr selbst geplante Operation im Krankenhaus mit zweiwöchigem Aufenthalt abgesagt, da sie den Vater des Klägers nicht habe allein lassen wollen in der Wohnung. Randnummer 9 Die Wohnung der Beklagten sei aus den in den Kündigungsschreiben genannten Gründen am besten für die Eltern des Klägers geeignet. Im Vordergrund stehe auch der Wunsch des Klägers, seinen Eltern gerade in deren vorgerücktem Alter räumlich deutlich näher zu sein und diese noch häufiger zu sehen und zu betreuen. Bei Vermietung der Wohnung an die Beklagten sei auch nicht absehbar gewesen, wie sich der gesundheitliche Zustand der Eltern des Klägers verschlechtern werde und im Rahmen der beiderseitigen Fürsorge der Wunsch bestehen würde, dass der Kläger und seine Eltern wieder zusammenziehen. Randnummer 10 Die Eltern des Klägers würden die streitgegenständliche Wohnung auch kennen, da sie während der Bauphase und der Fertigstellung des von dem Kläger selbst gebauten Hauses wiederholt in dem Haus und in der Wohnung gewesen seien. Darüber hinaus würden sie die Grundrisse und Besonderheiten kennen. Ferner beabsichtige der Kläger, den Zugang zur streitgegenständlichen Wohnung für seine Eltern baulich umzugestalten. Der Eingang solle über einen separaten Weg links vom Treppenhaus zur Terrasse erfolgen. Die Balkon-Türschwelle sei auch lediglich 3 cm hoch. Das Trocknen der Wäsche könne über einen Wäschetrockner und das Aufstellen eines Wäscheständers in der Wohnung erfolgen. Auch sei anlässlich des Ortstermins im selbständigen Beweisverfahren im Wohnzimmer kein Schimmel an den Wänden festgestellt worden. In Bezug auf den Schimmel im Schlafzimmer hätten die Beklagten eingeräumt, dass dieser sich erst vor ca. 4 Wochen gezeigt habe. Die Ursache des Schimmels sei aus Sicht des Klägers in dem Wohnverhalten der Beklagten gelegen. Randnummer 11 Der Kläger meint, die vorstehenden Gründe würden die Eigenbedarfskündigung rechtfertigen. Es sei auch nicht erforderlich gewesen, die Wohnanschrift der Eltern im Kündigungsschreiben anzugeben. Dies sei zudem in der Klagschrift erfolgt, in der die Kündigung nochmals wiederholt worden sei. Randnummer 12 Der Kläger ist ferner der Ansicht, angesichts des Umstandes, dass es in unmittelbarer Umgebung zahlreiche Neubauvorhaben gebe, könne es keine Schwierigkeit für die Beklagten darstellen, in diesem Bereich eine neue Wohnung zu finden. Dies werde auch durch die von dem Kläger erstellte Aufstellung über Wohnungen in vergleichbarer Größe und zu einem vergleichbaren Mietzins gemäß der Anlage K 5 belegt. Randnummer 13 Der Kläger beantragt, Randnummer 14 die Beklagten zu verurteilen, die Wohnung im Haus R. ..., ... H., Erdgeschoss links, bestehend aus vier Zimmern, Küche, Flur, Bad, WC sowie Kellerraum zu räumen und an den Kläger herauszugeben. Randnummer 15 Die Beklagten beantragen, Randnummer 16 die Klage abzuweisen, Randnummer 17 hilfsweise den Beklagten eine Räumungsfrist zu gewähren. Randnummer 18 Die Beklagten sind der Ansicht, das Kündigungsschreiben vom 26.8.2014 sei als Reaktion des Klägers gegen die Beklagten hinsichtlich ihrer Mängelrügen erfolgt. Randnummer 19 Die Eigenbedarfskündigung genüge auch nicht den Mindestanforderungen hinsichtlich des nötigen Begründungsbedarfs und sei daher unwirksam. In der Kündigungserklärung fehle es insbesondere an der Benennung der bisherigen Wohnanschrift der Eltern des Klägers. Eine Überprüfung des Eigenbedarfsgrundes durch die Beklagten sei nicht möglich gewesen. Da die Begründung des Eigenbedarfs darauf abzielt, dass die streitgegenständliche Wohnung der Beklagten gegenüber der bisherigen Wohnung der Eltern besser geeignet sei, könnten die Beklagten ohne Bekanntgabe der derzeitigen Wohnanschrift der Eltern nicht überprüfen, ob tatsächlich diese Wohnung nur über 22 Treppenstufen erreichbar sei oder ob ein Treppenlift nicht im Treppenhaus eingebaut werden könne. Zudem könne aus dem Kündigungsschreiben nicht entnommen werden, dass ein konkreter Bedarf bestünde. Es werde nicht vorgetragen, dass die Eltern des Klägers in die streitgegenständliche Wohnung tatsächlich einziehen wollten. Aus der Kündigung vom 26.8.2014 sei vielmehr zu entnehmen, dass „auf Vorrat“ gekündigt werde, da angegeben werde, der Vater müsse aus Rücksicht auf seinen gesundheitlichen Zustand kurz- bis mittelfristig aus der derzeitigen Wohnung ausziehen. Diese zeitliche Einordnung genüge den Anforderrungen eines zeitlich engen Zusammenhangs zwischen Überlassungsabsicht und Kündigung gerade nicht. Die Nachholung der Gründe sei nicht möglich. In der Klagschrift werde zudem die streitgegenständliche Kündigung ausdrücklich nur „wiederholt“, was auch die seinerzeitigen Kündigungsfristen einschließe. Im Übrigen sei die Kündigung auch deshalb unwirksam, weil sie nur dem Beklagten zu 1) und nicht der Beklagten zu 2) ausgesprochen worden sei, die ebenfalls Mieterin sei. Auch sie sei im Rubrum des Mietvertrages aufgeführt. Der Beklagte zu 1) habe den Mietvertrag auch für die Beklagte zu 2) in Vollmacht unterzeichnet. Hiermit sei der Kläger einverstanden gewesen (Beweis: Vernehmung der Parteien). Randnummer 20 Bestritten werde, dass die derzeitige Wohnung der Eltern des Klägers tatsächlich über 22 Stufen erreichbar sei. Aus dem Befund des Universitätsklinikums Eppendorf gemäß Anlage K 3 sei auch nicht zu entnehmen, dass das Treppensteigen für den Vater des Klägers aus gesundheitlichen Gründen zu vermeiden sei. Bestritten werde ferner, dass die Eltern des Klägers überhaupt ein Interesse hätten, in die streitgegenständliche Wohnung einzuziehen. Hiergegen spreche, dass die Eltern des Klägers die Wohnung der Beklagten kein einziges Mal besichtigt hätten. Die Wohnung der Beklagten sei im Erdgeschoss, rsp. Hochparterre belegen und sei, wie das Foto gemäß Anlage B 1 belege, nur durch Überwindung von einigen Stufen zur Eingangstür zu erreichen, wobei ein Handlauf nicht zur Verfügung stehe. Schließlich sei die Wohnung auch so konstruiert, dass bei einem Austritt zum vorderen Balkon oder zur hinteren Terrasse eine hohe Stufe überwunden werden müsse, wie das Foto gemäß Anlage B 2 belege. Im Übrigen befinde sich in der Wohnung auch keine Möglichkeit, Wäsche zu trocknen. Hierzu müsse ein Gemeinschaftstrockenraum im Keller aufgesucht werden, der nur über Treppenstufen zu erreichen sei. Die streitgegenständliche Wohnung sei nicht barrierefrei oder seniorengerecht errichtet. Der Kläger habe bisher auch nicht begonnen, einen angeblichen Zugang von außen über den Balkon zu errichten. Im Übrigen habe sich im selbständigen Beweisverfahren anlässlich des Ortstermins am 6.1.2015 herausgestellt, dass im Schlaf- und Wohnzimmer Schimmelpilzbefall vorhanden sei. Bereits aus diesem Grunde werde der Kläger seinen Eltern die Wohnung nicht zur Verfügung stellen. Die Wohnung sei aus diesem Grunde auch nicht für Senioren mit angegriffener Gesundheit geeignet (Beweis: Sachverständigengutachten). Randnummer 21 Selbst wenn ein Eigenbedarf bestünde, sei dieser vorhersehbar gewesen und habe schon bei Vermietung an die Beklagten im Oktober 2013 bestanden. Ausweislich des Befundes des Klinikums H.-E. (Anlage K 3) sei die Dekompressionsoperation des Vaters des Klägers bereits im Jahr 2007 erfolgt und habe nur eine geringe Linderung erreicht. Randnummer 22 Die Inanspruchnahme der Beklagten auf Räumung wegen Eigenbedarfs sei auch rechtsmissbräuchlich. Der Kläger hätte die Beklagten bei Mietvertragsabschluss über die beabsichtigte oder zumindest in Absicht genommene Begrenzung der Mietdauer aufklären müssen. Das Krankheitsbild des Vaters sei dem Kläger ebenso bei Vermietung an die Beklagten im Oktober 2013 genauso wie die Anzahl der Stufen zur bisherigen Wohnung der Eltern bekannt gewesen. Der Vater des Klägers sei bereits vor zwei Jahren gesundheitlich derart angeschlagen, dass über eine Veränderung der Wohnsituation habe nachgedacht werden müssen, weil das Treppensteigen nicht mehr zu meistern gewesen sei. Die Erkrankung des Vaters des Klägers und die Erwägung, die Eltern in die streitgegenständliche Wohnung zu verbringen, seien danach mit dem Abschluss des Mietvertrages an die Beklagten zumindest gleich gelagert gewesen. Der Kläger habe die Beklagten hierüber nicht aufgeklärt, obwohl er gewusst habe, dass die Beklagten von auswärts aus W. nach H. zögen und nicht nur eine temporäre Bleibe gesucht hätten. Auch die zahlreichen Zusagen des Klägers über von ihm durchzuführende Instandsetzungsmaßnahmen, wie Schimmelbeseitigung im Schlafzimmer, Bad und Wohnzimmer, Beseitigung der Vergilbungen der Türen und Türrahmen durch Nikotin, Erneuerung des Heizkörpers und der Belüftung im Gäste WC, Einbau einer neuen Küche mit Marmor-Arbeitsplatte, Einbau einer Duschkabine, Kauf eines neuen Kühlschranks sowie einer Spülmaschine, hätten bei den Beklagten das Vertrauen geschaffen, dass es sich um eine längere Anmietung handeln würde und nicht um eine solche, die bereits nach einem halben Jahr gekündigt werde. Die versprochenen Instandsetzungen habe der Kläger zwar nur zum geringen Teil ausgeführt. Aufgrund der Zusagen hätten die Beklagten davon ausgehen können, dass auch der Kläger an einer langfristigen Vermietung interessiert gewesen sei, wie er bei der Besichtigung der Wohnung im 1. Obergeschoss auch ausdrücklich erklärt habe (Beweis: Vernehmung der Parteien). Hätten die Beklagten nur ahnen können, dass so kurzfristig gekündigt werde, hätten sie sich vielmehr um die leer stehende Wohnung im 1. Obergeschoss beworben. Die Kündigung sei auch deshalb rechtsmissbräuchlich, weil sie als Reaktion auf die Mängelanzeige der Beklagten erfolgt sei. Randnummer 23 Die Beklagten sind der Ansicht, ihnen sei, für den Fall der Verurteilung, jedenfalls eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren. Sie seien Eltern zweier Kinder im Alter von mittlerweile 5 und 2 1/2 Jahren, die sich gerade im Wohnumfeld und im Kindergarten eingelebt hätten. Randnummer 24 Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Das Gericht hat den Kläger und den Beklagten zu 1) persönlich angehört. Ferner hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung der Eltern des Klägers, der Zeugen H.-G. P. und U. P. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21.10.2015 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 25 Die Klage ist zulässig und auch in der Sache begründet. Randnummer 26 I. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß § 546 Abs. 1 BGB die geräumte Herausgabe der streitgegenständlichen Mietwohnung verlangen. Das Mietverhältnis ist durch die ordentlichen Kündigungen des Klägers vom 26.8.2014 (Anlage K 2, Bl. 19 und Bl. 34 d. Akte) unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist gemäß § 573 c Abs. 1 BGB zum 30.11.2014 beendet worden. Randnummer 27 1. Diese Kündigungen sind gemäß § 573 Abs. 1 BGB wirksam. Der Kläger hat sowohl gegenüber dem Beklagten zu 1) als auch gegenüber der Beklagten zu 2) inhaltlich gleichlautende Schreiben übermittelt, in denen die streitgegenständliche Mietwohnung wegen Eigenbedarfs gekündigt wurde. Damit kann letztendlich dahinstehen, ob auch die Beklagte zu 2) selbst Mieterin der Wohnung geworden ist, obwohl sie den Mietvertrag selbst zwar nicht unterzeichnet, im Vorspann des Mietvertrages aber als Mieterin ebenfalls genannt ist. Die Zustellung beider Kündigungsschreiben erfolgte durch Einwurfeinschreiben. Substantiierte Einwendungen, dass einer der beiden Beklagten die Kündigung nicht erhalten haben will, wurden nicht von den Beklagten vorgetragen. Vielmehr räumt der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 7.1.2015 ein, ihm würden zwei verschiedene Kündigungen vorliegen, einmal an den Beklagten zu 1) und einmal an die Beklagte zu 2). Randnummer 28 2. Die Kündigungen sind nach § 573 Abs. 1 BGB wirksam. Randnummer 29 Die Kündigungen vom 26.8.2014 entsprechen den Anforderungen an den Begründungszwang nach § 573 BGB. Gemäß § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB setzt die Wirksamkeit einer Kündigungserklärung voraus, dass die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses in dem Kündigungsschreiben angegeben sind. Der Zweck dieser Vorschrift besteht darin, dem Mieter zum frühest möglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition zu verschaffen und ihn dadurch in die Lage zu versetzen, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2014 - VIII ZR 284/13 -, juris). Diesem Zweck wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Allgemeinen Genüge getan, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann; bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs ist daher grundsätzlich die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, ausreichend (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2014 - VIII ZR 284/13 -, juris, m.w.N.; BGH, Urteil vom 17. März 2010 - VIII ZR 70/09, NZM 2010, 400 Rn. 8). Randnummer 30 Der Kläger hat in den Kündigungsschreiben seine Eltern als Familienangehörige namentlich benannt, für die die streitgegenständliche Wohnung benötigt wird. Der Kläger hat auch konkret angegeben, aus welchem Grunde er wünsche, dass seine Eltern von H.-N. in die noch von den Beklagten bewohnte Wohnung einziehen sollten. Insbesondere hat der Kläger in seiner Begründung darauf verwiesen, dass sein Vater aufgrund seines vorgerückten Wirbelsäulenleidens in der Beweglichkeit stark beeinträchtigt sei, seit Ende 2013 auf eine Gehhilfe angewiesen sei und er die 22 Treppenstufen von der Haustür zu der jetzigen Wohnung zunehmend nicht mehr bewältigen könne und auch auf eine Dusche, die in der jetzigen Wohnung nicht vorhanden sei, angewiesen sei. Ferner hat der Kläger in der Begründung angegeben, dass er sich mehr um seine Eltern kümmern wolle und aufgrund der räumlichen Nähe beim Bezug der streitgegenständlichen Wohnung zu Hilfestellungen auch besser in der Lage sei. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Kläger damit das bisherige Wohnumfeld seiner Eltern sowie den Kündigungsgrund für den geltend gemachten Eigenbedarf nach Ansicht des Gerichtes so konkret bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden und einer Prüfung durch die Beklagten zugänglich ist, ohne dass es der Nennung der konkreten Wohnanschrift bedurft hätte. Randnummer 31 Im Übrigen hat der Kläger in der Klagschrift die Anschrift seiner Eltern konkret mitgeteilt, ohne dass sich an den angegebenen Kerntatsachen für die Begründung im Kündigungsschreiben etwas änderte. Insofern kann dahinstehen, ob die Wiederholung der Kündigungen in der Klagschrift als erneute Kündigungserklärungen gegenüber den Beklagten zu verstehen ist. Randnummer 32 3. Die Voraussetzungen eines Kündigungsgrundes nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB sind vorliegend erfüllt. Randnummer 33 Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB unter anderem auch dann vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Hierbei verlangt die Rechtsprechung, dass der Vermieter vernünftige Gründe für die Inanspruchnahme der Wohnung hat, die den Nutzungswunsch nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 26.09.2012, VIII ZR 330/11, Tz. 13 m.w.N., juris). Randnummer 34 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der persönlichen Anhörung des Klägers ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger die streitgegenständliche Wohnung tatsächlich für seine Eltern benötigt, die aufgrund der gesundheitlichen Situation des Vaters des Klägers die streitgegenständliche Wohnung im Haus, in dem auch der Kläger selbst lebt, beziehen wollen. Randnummer 35 Zum Kreis der Familienangehörigen gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB zählen insbesondere die Verwandten in gerader Linie, also die Eltern. Eigenbedarf für eine Erdgeschosswohnung ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn ein Familienangehöriger erkrankt ist und die herausverlangte Wohnung barrierefrei hergerichtet werden soll (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 14. Februar 2013 - 307 S 59/12 -, juris). Randnummer 36
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