Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses für die wasserwirtschaftliche Neuordnung der Alten Süderelbe (hier: Wasserstandsanhebung) durch einen Umweltverband Leitsatz 1. Das Erfordernis bei Umweltverbandsklagen, eine Verletzung solcher Vorschriften zu rügen, die zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, ist jedenfalls bei Klagen gegen solche Entscheidungen weiter anzuwenden, die vor Inkrafttreten des Aarhus-Übereinkommens bzw. vor Ablauf der Umsetzungsfrist von Art. 6 der Richtlinie 2003/35/EG vom 25. Mai 2003 (juris: ) ergangen sind. (Rn.121) 2. Auch nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Oktober 2015 (C-137/14) können Vorschriften über die Präklusion verspäteten Vorbringens weiter angewandt werden bei Umweltverbandsklagen gegen Entscheidungen, die vor Ablauf der Umsetzungsfrist von Art. 6 der Richtlinie 2003/35/EG vom 25. Mai 2003 ergangen sind. (Rn.128) 3. Die Frage, ob eine Vorschrift zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt ist, ist unabhängig davon zu beantworten, ob sich ein Verstoß gegen die Vorschrift auf das Ergebnis der Entscheidung auswirken kann. (Rn.144) 4. Die Regelungen im Hamburgischen Wassergesetz (juris: WasG HA 2005) über die Befugnis zum Gewässerausbau, nach denen sich die Vorhabenträgerschaft für ein Planfeststellungsverfahren für einen Gewässerausbau grundsätzlich richtet, sind nicht dazu bestimmt, den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen. (Rn.143) 5. Die im Jahr 1997 erlassene Verordnung über das Naturschutzgebiet Finkenwerder Süderelbe, die etliche Bestimmungen enthält, die im Zusammenhang mit der damals geplanten, aber nicht realisierten Wiederöffnung der Alten Süderelbe zu einem tidebeeinflussten Elbarm stehen, ist jedenfalls in den Bestimmungen nicht obsolet, die den Schutz und die Entwicklung des bestehenden Zustands der Alten Süderelbe bezwecken. (Rn.156) 6. Bei der Prüfung, ob eine gezielte Veränderung des Wasserstands eines Gewässers zu nachteiligen Auswirkungen auf den Naturhaushalt führt, ist der vor Durchführung dieser Maßnahme tatsächlich vorhandene Zustand auch dann als Ausgangspunkt der Betrachtungen heranzuziehen, wenn er von einer früheren Festlegung (z.B. in einem Planfeststellungsbeschluss) abweicht. (Rn.185) 7. Führt ein wegen angenommener positiver Auswirkungen auf den Naturhaushalt durchgeführter Gewässerausbau (Wasserstandsanhebung) zu einem naturschutzrechtlichen Eingriff, so bedarf es keiner weiteren Kompensation durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, wenn sich die Maßnahme in ihrer naturschutzfachlichen Gesamtbilanz als günstig erweist ("Selbstkompensation"). (Rn.243) 8. Die artenschutzrechtliche Privilegierung nach § 44 Abs. 5 BNatSchG 2009 für einen nach § 15 BNatSchG (juris: BNatSchG 2002) zulässigen Eingriff gilt "erst recht", wenn die geplante Maßnahme nach ordnungsgemäßer Ermittlung und Bewertung des Bestands des Naturhaushalts und der vorhabenbedingten Auswirkungen auf diesen nicht als Eingriff zu werten ist. (Rn.261) Orientierungssatz 1. Daraus, dass Planungen verschiedener Vorhabenträger auch in unterschiedlicher Weise auf Natur und Landschaft einwirken kann, ist nicht rückzuschließen, dass die Zuständigkeitsvorschriften eine Schutzrichtung zugunsten von Naturschutz und Landschaftspflege hätten. Die Frage nach der Schutzrichtung einer Vorschrift darf nicht vom Ergebnis eines Verfahrens her beantwortet werden (entgegen OVG Lüneburg, Beschl. v. 5.3.2008, 7 MS 114/07, NuR 2008, 265). (Rn.140) 2. Vergleiche zu Leitsatz 6. BVerwG, Urt. v. Urt. v. 9.6.2004, 9 A 11/03, BVerwGE 121, 72. (Rn.185) 3. Vergleiche zu Leitsatz 7. BVerwG, Beschl. v. 28.1.2009, 7 B 45/08, NVwZ 2009, 521. (Rn.243) Verfahrensgang vorgehend VG Hamburg 15. Kammer, 15. November 2012, 15 K 3417/09, Urteil nachgehend BVerwG, 29. Juni 2017, 7 B 13/16, Beschluss nachgehend BVerwG, 27. Juni 2019, 7 C 22/17, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers zu 1 gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wird zurückgewiesen. Der Kläger zu 1 trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 2.300,- Euro vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger zu 1 (nachfolgend: Kläger) wendet sich gegen Teile des Planfeststellungsbeschlusses für die wasserwirtschaftliche Neuordnung der Alten Süderelbe vom 28. Oktober 2004. I. Randnummer 2 1. Der Kläger ist ein im November 1985 gegründeter eingetragener gemeinnütziger Verein. Zweck des Vereins ist es nach seiner Satzung (Gerichtsakte [GA] Bd. I, Bl. 35 ff.), "die Verwirklichung des § 16 (Naturschutzgebiete) und des § 25 (Artenschutzprogramm) des Hamburger Naturschutzgesetzes in den Hamburger Marschen- und Wattenlandschaften zu fördern. …. Ziel des Vereins ist es, die Überlebensmöglichkeiten der Arten und Lebensgemeinschaften dieser Landschaften zu erkennen und ihrer Gefährdung entgegenzuwirken." Der Kläger wurde in Befolgung eines entsprechenden Verpflichtungsurteils des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 28. November 2003 (22 VG 2478/2002, juris) mit Bescheid der Behörde für Umwelt und Gesundheit vom 23. Januar 2004 gemäß § 29 Abs. 2 BNatSchG 1998 anerkannt. Randnummer 3 2. Die Alte Süderelbe ist ein ehemaliger Elbarm, der nach der Sturmflut von 1962 durch Deiche von der Stromelbe abgetrennt wurde. Die einzige Verbindung zwischen der Alten Süderelbe und der Stromelbe besteht seitdem über die Aue und das Storchennestsiel in den Finkenwerder Vorhafen. Der westliche Teil der Alten Süderelbe (im wesentlichen), der Mühlensand, das Gebiet "Auf dem Fall" sowie weitere Vorlandflächen nordöstlich der Alten Süderelbe sind durch Rechtsverordnung des Senats vom 17. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 250 - nachfolgend: NSG-VO) als Naturschutzgebiet (NSG) Finkenwerder Süderelbe ausgewiesen. Randnummer 4 Für die Alte Süderelbe wurde im Rahmen der Planfeststellung für die Hochwasserschutzanlagen Alte Süderelbe (Planfeststellungsbeschluss vom 5. Juni 1969 – in Verfahrensakte Ordner 5) ein Wasserstand von NN - 0,30m festgesetzt. Dies wird für die Bereitstellung von Wasser zur Frostschutzberegnung der an die Alte Süderelbe "angeschlossenen" Obstbaumkulturen nicht mehr als ausreichend angesehen; faktisch liegt, auch wegen der zunehmenden Verschlickung des Gewässers, der Wasserstand seit geraumer Zeit im Jahresmittel etwa bei NN ± 0,00m mit steigender Tendenz. Aufgrund wasserrechtlicher Erlaubnisse wird der Wasserstand in der Alten Süderelbe im Frühjahr auf NN + 0,20m angehoben, um ausreichende Wassermengen für eine gesicherte Frostschutzberegnung, ggf. über mehrere Nächte hintereinander, zu gewährleisten. Infolge einer unzureichenden Steuerung des Storchennestsiels kam es in der Alten Süderelbe und den an sie angeschlossenen Nebengewässern zu Wasserstandsschwankungen von insgesamt fast einem Meter (zwischen NN - 0,50m und NN + 0,40m). Randnummer 5 Im Rahmen der Vorplanungen zur Neuregelung der wasserwirtschaftlichen Situation der Alten Süderelbe ergab sich infolge unterschiedlicher Interessenlagen der betroffenen Wasser- und Deichverbände kein einheitliches Meinungsbild hinsichtlich des erforderlichen Wasserstands in der Alten Süderelbe. Daher wurden Voruntersuchungen zur Auswahl einer Vorzugsvariante aus wasserwirtschaftlicher Sicht angestellt (Variante 1: NN - 0,30m; Variante 2: NN ± 0,00m; Variante 3: NN + 0,15m; Variante 4: NN+ 0,30m). Hierbei zeigte sich, dass sich bei Wasserständen oberhalb NN ± 0,00m die Entwässerungssituation in den Vorlandbereichen Vierzigstücken und Francop zunehmend verschlechtern würde; die entsprechenden Varianten verlangten daher bauliche Maßnahmen zur Abdämmung dieser Bereiche gegenüber dem höheren Wasserstand in der Alte Süderelbe und den daran anschließenden Gewässern (Schleusenfleete, Haken/Hakengraben). Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ergab sich als Vorzugsvariante ein Wasserstand von NN ± 0,00m: Hier bestehe in allen untersuchten Situationen ein ausreichendes hydraulisches Potenzial, um die gewünschten wasserwirtschaftlichen Funktionen sicherstellen zu können; dieser Wasserstand erfordere zudem die geringsten baulichen Folgemaßnahmen. Aus naturschutzfachlicher Sicht wurde hingegen die Variante 4 (NN + 0,30m) als positiv bewertet: Hiermit könnten die ursprüngliche Vernässung niedriger Flächen und die Wasserführung des Prielsystems im Bereich des NSG Finkenwerder Süderelbe teilweise wiederhergestellt werden; dies beeinflusse die Gewässerlandschaft der Alten Süderelbe positiv. Auch außerhalb des Naturschutzgebiets, z.B. auf dem Martinssand, würden tiefere Flächen vernässt. Das führe zur Förderung der Arten, die an aquatische und amphibische Standorte gebunden seien. Gegenüber einer Wasserfläche von ca. 71,4 ha bei einem Wasserstand von NN ± 0,00m ergebe sich bei einem Wasserstand von NN + 0,30m eine Wasserfläche von ca. 92,8 ha. II . Randnummer 6 1. Mit Schreiben vom 23. Juli 2003 (Eingang bei der Planfeststellungsbehörde am 20. August 2003) beantragte die damalige Behörde für Wirtschaft und Arbeit, Strom- und Hafenbau die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens und die Planfeststellung für die wasserwirtschaftliche Neuordnung der Alten Süderelbe. Vom Antrag mitumfasst waren auch Maßnahmen aus dem Grünordnungsplan Francop 5 (Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für den Schlickhügel Francop) sowie die durch die Umgehungsstraße Finkenwerder bedingten wasserwirtschaftlichen Maßnahmen. Im Antragsschreiben heißt es, Vorhabenträger seien gemeinsam die Behörde für Wirtschaft und Arbeit, Strom- und Hafenbau und die Behörde für Umwelt und Gesundheit, Amt für Naturschutz und Landschaftspflege. Die Aufweitung des Hakengrabens und der Ausbau des Deichgrabens werde fachlich mit vom Bezirksamt Harburg, Garten- und Friedhofsverwaltung, Naturschutzreferat vertreten. Dem Antrag waren ein Erläuterungsbericht (Antragsunterlagen Teile I bis III), die Prüfung der Umweltauswirkungen (Antragsunterlagen Teil IV: IVa – Umweltverträglichkeitsstudie [UVS], IVb - Naturschutzfachliche Bewertung zur Wasserwirtschaftlichen Neuordnung, IVc - Landschaftspflegerischer Begleitplan Aufweitung Hakengraben/Ausbau Deichgraben) sowie eine Darstellung der Flächenbetroffenheiten (Antragsunterlagen Teil V) beigefügt. Randnummer 7 Vor der Antragstellung war im April 2003 in einer Besprechung zwischen den beteiligten Behörden sowie den Sommerdeichverbänden (SDV) Francop, Vierzigstücken und dem Hauptentwässerungsverband der Dritten Meile Altenlandes (HEV - Beigeladener zu 1) erörtert worden, dass für den Planfeststellungsantrag die wasserrechtliche Ausbaubefugnis zu beachten sei. Da die Verbände diejenigen Antragsteile ablehnten, die mit der Umgehung Finkenwerder in Zusammenhang stehen, lehnten sie eine gemeinsame Antragstellung ab; stattdessen übertrugen sie ihre jeweilige Ausbaubefugnis mit Schreiben vom 24. Mai 2003 (HEV), 18. (SDV Vierzigstücken) bzw. 23. Juni 2003 (SDV Francop) auf die Behörde für Wirtschaft und Arbeit, Strom- und Hafenbau. Randnummer 8 2. Die Planfeststellungsunterlagen einschließlich der Unterlagen zu den Umweltauswirkungen wurden auf Veranlassung der Planfeststellungsbehörde in der Zeit vom 10. September 2003 bis einschließlich 9. Oktober 2003 bei den Bezirksämtern Harburg und Hamburg-Mitte sowie bei den Ortsämtern Süderelbe und Finkenwerder zur Einsicht ausgelegt. Hierauf wurde durch Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger Nr. 102, S. 3745 vom 3. September 2003 hingewiesen. In dieser Bekanntmachung wies die Planfeststellungsbehörde auch darauf hin, dass jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt würden, bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Einwendungen gegen das Vorhaben erheben könne. Einwendungen, die nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben würden, seien ausgeschlossen. Die Planfeststellungsbehörde beteiligte die betroffenen Fachbehörden, die Träger öffentlicher Belange und die betroffenen Wasser- und Deichverbände. Auch an die damals anerkannten Naturschutzverbände – darunter noch nicht der Kläger – übersandte sie mit Schreiben vom 26. August 2003 die Planunterlagen mit dem Hinweis, dass Einwendungen bis einschließlich 23. Oktober 2003 erhoben werden könnten. Randnummer 9 Der Kläger erhob mit Schreiben vom 21. Oktober 2003, am selben Tag bei der Planfeststellungsbehörde eingegangen, Einwendungen. Die geplante Verstetigung des Wasserstandes in der Alten Süderelbe und die beabsichtigte Fischdurchlässigkeit am Storchennestsiel führten zu einer hochgradigen Verbesserung der Biozönose in der gesamten Alten Süderelbe; daher werde beiden Maßnahmen zugestimmt. Die Anhebung des Wasserstandes auf NN + 0,30m hätte hingegen eine gravierende Störung für die Entwicklung der Biotope, für Fauna und Flora, für die Erholung der Bevölkerung sowie für den Naturhaushalt zur Folge. Zusätzlich würden hierdurch Millionen Euro an Haushaltsmitteln sinnlos vergeudet. Im einzelnen wandte sich der Kläger gegen die geplante Verlegung des Wanderwegs im Nordwesten des Planungsgebiets; zudem gehe die Sumpfzone am Wanderweg, die ein gesetzlich geschütztes Biotop sei, verloren. Die Überstauung der Kormoran-Insel in der Alten Süderelbe führe zum völligen Verlust der Insel, mit ihr verschwänden auch Brutvögel sowie Rastplätze für diverse, im einzelnen genannte Vogelarten. Auch werde damit ein wertvolles Laichgebiet für Substratlaicher vernichtet. Der Eisvogel verliere die steilen Uferkanten, die er als Brutvogel nutze; auch die Brutpopulation des Eisvogels im Naturschutzgebiet Finkenwerder Süderelbe sei betroffen. Die in den Planunterlagen enthaltene Einschätzung, dass die durch die Wasserstandsanhebung sich ergebende Vernässung des Prielsystems und des Martinssandes zu einer Aufwertung in naturschutzfachlicher Hinsicht führe, übersehe, dass die Flächen derzeit und künftig intensiv landwirtschaftlich genutzt würden. Es stehe zu erwarten, dass die Schilfröhricht-Flächen auf dem Martinssand durch den Großen Schwaden überwuchert und so wertlos für potenzielle Brutvögel würden. Die geplanten Abdämmungen im Bereich Vierzigstücken hätten negative Auswirkungen auf die Fischfauna, da dauerhaft Laichplätze in den Gräben wegfielen. Dies ließe sich durch eine Verstetigung des Wasserstandes bei NN ± 0,00m verhindern. Es sei versäumt worden, das Naturschutzgebiet auf Fischpopulationen zu untersuchen. Die Bewertung, die von einer Verbesserung der Bedingungen für die Fischfauna ausgehe, sei fehlerhaft. Daneben müsse aus Gründen des Fischschutzes das Angeln in der Alten Süderelbe verboten werden. Die Angabe von 21 ha Zugewinn von Wasserfläche in der Alten Süderelbe sei falsch bemessen. Hohe öffentliche Mittel würden unter dem Vorwand von Naturschutzmaßnahmen ausgegeben und stünden damit für Naturschutzmaßnahmen nicht mehr zur Verfügung. Anders als eine Wasserstandserhöhung würde die Ausbaggerung von Sedimenten des Francoper Schlickhügels zu nachhaltiger, positiver Entwicklung der Alten Süderelbe führen. Randnummer 10 Am mehrtägigen Erörterungstermin, der zwischen dem 22. und 28. April 2004 stattfand, nahm auch ein Vertreter des Klägers teil. Randnummer 11 Gegen Ende des Erörterungstermins widerriefen die Vorsitzenden der SDV Vierzigstücken und Francop schriftlich die Übertragung der Ausbaubefugnis aus Verärgerung über die Haltung der antragstellenden Behörden gegenüber den Plänen zum Bau der Ortsumgehung Finkenwerder, die zum Schaden ihrer Mitglieder gereiche. Im Hinblick hierauf beantragten die Behörden für Wirtschaft und Arbeit sowie für Stadtentwicklung und Umwelt am 23. Juni 2004 bei der Planfeststellungsbehörde, ihnen die Befugnis zum Ausbau der vom Vorhaben betroffenen Gewässer zu erteilen. Randnummer 12 3. Am 28. Oktober 2004 erließ die Behörde für Wirtschaft und Arbeit als Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungsbeschluss hinsichtlich des Vorhabens "Wasserwirtschaftliche Neuordnung der Alten Süderelbe". Der festgestellte Plan beinhaltet im wesentlichen die Verstetigung und Anhebung des Wasserstandes in der Alten Süderelbe auf NN + 0,30m, die Umgestaltung des Deichsiels am Storchennest einschließlich des Einbaus einer automatisierten Pegelsteuerung der Verschlussvorrichtungen, den Neubau eines Schöpfwerks im Aue-Hauptdeich mit getrennten Pumpwerken für die Be- und Entwässerung, Polderungsmaßnahmen in den Gebieten der SDV Vierzigstücken und Francop, die Umlegung eines Wanderwegs, ferner aus dem Grünordnungsplan Francop 5 herrührende Maßnahmen zur Umgestaltung des Hakengrabens sowie durch die Umgehungsstraße Finkenwerder bedingte wasserwirtschaftliche Maßnahmen wie v.a. die Verschiebung des Hakengrabens. Die Ausbaubefugnis wurde auf die Behörden für Wirtschaft und Arbeit, Amt Strom- und Hafenbau, und für Stadtentwicklung und Umwelt, Amt für Naturschutz und Landschaftspflege als Vorhabenträger übertragen. Die Polderungsmaßnahmen im Gebiet des SDV Vierzigstücken bestehen v.a. aus dem Bau eines zentralen Entwässerungsschöpfwerks mit Zulaufleitungen zur Entwässerung in den Haken, der Verlegung neuer Sammelleitungen zur Drainage-Abfangung, der Einzelabdämmung von Entwässerungsgräben, die in Verbindung mit dem Haken bzw. Hakengraben stehen, einer Abdämmung des Deichgrabens (im Westen) und dem Einbau von Absperreinrichtungen/Rückstauklappen an einigen Grabendurchlässen. Die geplanten Polderungsmaßnahmen im Gebiet des SDV Francop bestehen v.a. aus der Abdämmung des Hakengrabens durch Einbau von Sperrschützen im Osten sowie im Westen (dort Abdämmung gegenüber dem Wasserstand im Francoper Schleusenfleet) und dem Neubau eines Entwässerungs-Schöpfwerks an der Ostseite des Deichgrabens. Randnummer 13 Zu den Einwendungen des Klägers (Einwendung Nr. 53) finden sich an verschiedenen Stellen des Planfeststellungsbeschlusses (S. 71 i.V.m. S. 51 ff. und 58 ff., S. 96 ff., 102 f., 166 ff., 189 ff.) Ausführungen; hierauf wird verwiesen. Randnummer 14 Der Planfeststellungsbeschluss wurde dem Kläger am 4. November 2004 zugestellt. III. Randnummer 15 1. Am 29. November 2004 erhoben der Kläger (als Kläger zu 1) sowie der damals noch anerkannte Naturschutzverband ... e.V. (Kläger zu 2) Klage. Der Kläger zu 2 nahm später (am 21. September 2009), nachdem seine Anerkennung bestandskräftig widerrufen worden war, seine Klage zurück. Im Hinblick auf den seinerzeitigen Streit um die Umgehung Finkenwerder ordnete das Verwaltungsgericht auf Antrag der Hauptbeteiligten zwischenzeitlich das Ruhen des vorliegenden Verfahrens an. Randnummer 16 2.
- a)Nach Wiederaufnahme des Verfahrens wies die Vorsitzende Richterin der zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts mit Schreiben vom 20. Oktober 2010 auf die vorläufige Einschätzung des Gerichts hinsichtlich des Umfangs des Streitgegenstands sowie der Zulässigkeit und Begründetheit der Klage hin. Zu letzterer führte sie aus, der Planfeststellungsbeschluss dürfte derzeit wohl rechtswidrig sein, da eine erforderliche Befreiung von Verboten der Verordnung über das NSG Finkenwerder Süderelbe nicht erteilt worden sei. Das Vorhaben verstoße wohl gegen das Verbot, den Wasserhaushalt zu verändern (§ 5 Abs. 1 Nr. 22 NSG-VO), evtl. auch gegen das Verbot, wasserbauliche Maßnahmen durchzuführen (§ 5 Abs. 1 Nr. 17 NSG-VO). Zwar dürfte die geplante Verstetigung des Wasserstandes eine Maßnahme des Naturschutzes sein, doch gelte dies nicht in gleicher Weise für die beabsichtigte Anhebung des Wasserstandes auf das Niveau von NN + 0,30m. Dieser Wasserstand erscheine allein zum Zweck der Versorgung der Obsthöfe erforderlich. Der Maßnahme komme somit § 5 Abs. 2 Nr. 1 NSG-VO nicht zugute, wonach bestimmte Verbote für Maßnahmen des Naturschutzes nicht gelten. Insoweit sei eine Fehlerbehebung durch Planergänzung möglich, in der eine Befreiung von den Verboten der NSG-Verordnung erteilt werden könne. – Auch liege ein Ermittlungsdefizit hinsichtlich artenschutzrechtlicher Aspekte vor. Insoweit sei der Kläger allerdings weitgehend mit seinem Vorbringen präkludiert. Lediglich hinsichtlich des Verlustes von Brutstätten des Eisvogels durch die Wasserstandsanhebung habe der Kläger Einwendungen erhoben. Diesbezüglich seien aber von der Beklagten keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Auch dieses Ermittlungsdefizit und ggf. daran anknüpfende artenschutzrechtliche Entscheidungen könnten im Wege einer Planergänzung behoben werden. Randnummer 17
- b)Mit einem gemeinsamen Schreiben vom 25. Januar 2011 beantragten die (seit Oktober 2005 als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts organisierte) Hamburg Port Authority (HPA – Beigeladene zu 2) und die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses vom 28. Oktober 2004 um die Erteilung einer Befreiung von den Verboten des § 5 Abs. 1 NSG-VO für eine verstetigte Anhebung des Wasserstandes auf NN + 0,30m sowie um die Festsetzung einer Bauzeitenregelung, nach der die erstmalige dauerhafte Anhebung des Wasserstandes in der Alten Süderelbe außerhalb der Zeit vom 15. März bis zum 1. Oktober zu erfolgen habe. Randnummer 18 Zwar sei fraglich, ob die verstetigte Anhebung des Wasserstandes überhaupt Verbotstatbestände der NSG-Verordnung erfülle, dennoch werde vorsorglich die Befreiung beantragt. Die Wasserstandserhöhung sei sowohl aus naturschutzfachlichen als auch aus wasserwirtschaftlichen Gründen erforderlich. Der derzeit planfestgestellte Wasserstand (NN - 0,30m) reiche für die Bereitstellung von Wasser für die Frostschutzberegnung der "an das Gewässersystem der Alten Süderelbe bereits angeschlossenen und zukünftig im Rahmen der Umsetzung der wasserwirtschaftlichen Maßnahmen des Süderelbefonds noch anzuschließenden neuen Obstbauflächen" nicht aus. Wasserwirtschaftlich wäre "zum Zeitpunkt der Antragstellung" zwar auch ein Wasserstand von NN ± 0,00m ausreichend gewesen, um das Wasserdargebot für die Frostschutzberegnung zu gewährleisten. Der Wasserstand von NN + 0,30m habe sich "schon zum Zeitpunkt der Antragstellung" durch einen erhöhten Bewässerungskomfort in den südlichen Obstbaugebieten ausgezeichnet. Die Notwendigkeit dieses erhöhten Bewässerungskomforts für die südlichen Obstbaugebiete habe sich seit der Antragstellung noch verstärkt, weil insbesondere in diesen südlichen Gebieten großflächig neue Obstbaugebiete erschlossen werden sollen. Auch im Hinblick auf die Wassermengenversorgung sei der Wasserstand von NN + 0,30m "für die Versorgung der inzwischen größer gewordenen Obstbauflächen in den südlichen Obstbaugebieten nach heutigem Stand unerlässlich." Die Einstellung eines ganzjährig verstetigten und erhöhten Wasserstandes überwiege das Interesse an der Beibehaltung der Ist-Situation mit jährlich temporärer Wasserstandsanhebung und sei vereinbar mit dem Schutzzweck der NSG-Verordnung, zu dem auch die Sicherung der gegenwärtigen Naturraumausstattung gehöre. Randnummer 19 Dem Antrag war ein im Dezember 2010 von einem Diplom-Biologen erstellter "Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag" beigefügt. Dieser kommt zum Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der beantragten Bauzeitenregelung keine Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 i.V.m. § 44 Abs. 5 BNatSchG vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542 – BNatSchG 2009) berührt würden. Randnummer 20 Datengrundlage dieses Fachbeitrags waren eine Auswertung einer größeren Anzahl zumeist aktueller Untersuchungen zu Flora und Fauna im Untersuchungsgebiet sowie zwei Geländebegehungen Ende November/Anfang Dezember 2010 "zur generellen Einschätzung der Lage vor Ort und zur Überprüfung bekannter und potenzieller Brutstandorte des Eisvogels". Ausgehend von der Annahme, dass es sich bei der wasserwirtschaftlichen Neuordnung der Alten Süderelbe um ein nach § 15 BNatSchG 2009 zulässiges Vorhaben handle und somit die Privilegierung des § 44 Abs. 5 BNatSchG 2009 greife, seien aus artenschutzrechtlicher Sicht allein die europarechtlich geschützten Arten, d.h. alle europäischen Vogelarten sowie alle Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie zu berücksichtigen. Aufgrund der konkreten Gegebenheiten könne hinsichtlich von Vogelarten die Konfliktanalyse auf die Bewohner gewässernaher Steilufer (hier konkret: Eisvogel) und auf Röhrichtbrüter mit bodennahen Nestern beschränkt werden. Ein Vorkommen der allermeisten Arten des Anhangs IV könne für den unmittelbaren Bereich der Alten Süderelbe ausgeschlossen werden. Lediglich für verschiedene Fledermäuse lägen aktuelle Nachweise vor. Während Wochenstuben und Winterquartiere im Betrachtungsgebiet nicht zu erwarten seien, sei das Vorhandensein von Fledermaus-Tagesverstecken in älteren Gehölzen wahrscheinlich. Sollten einzelne Gehölze infolge des erhöhten Wasserstandes abgängig werden, liege hierin keine relevante Beeinträchtigung, da Fledermäuse stets mehrere Tagesverstecke nutzten und diese regelmäßig wechselten. Die ökologische Funktion der Ruhestätten aller Arten bleibe somit erhalten, so dass das Zugriffsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 44 Abs. 5 BNatSchG 2009 nicht eintrete. Daher seien bei einer Konfliktanalyse ausschließlich Vogelarten zu betrachten. Randnummer 21 Die beiden bekannten Brutstandorte des Eisvogels (Ostufer der Alten Süderelbe in Höhe des Aluminiumwerks; Gewässerufer auf dem Mühlensand) seien nach wie vor geeignet (frisch abgebrochene Ufersteilböschung von 1-2m Höhe bzw. künstliche Nisthilfe). Weitere gut geeignete Standorte für Nistplätze hätten sich bei den Geländebegehungen nicht ergeben, allenfalls seien solche in den Wurzeltellern umgestürzter Bäume denkbar. Eine Wasserstandserhöhung werde die bisher benutzten beiden Brutstandorte nicht gefährden, da der eine sich in einer Steilwand befinde, die mit 1 bis 2 m Höhe ausreichend hoch sei, um auch nach der Wasserstandsanhebung sicher zu sein, und der andere (Teich auf dem Mühlensand) ohnehin nicht vom geplanten Vorhaben berührt werde. Die nur sehr vereinzelt auszumachenden weiteren geeigneten Brutstandorte besäßen ebenfalls eine Höhe, die eine Nutzung nach der Wasserstandsanhebung zuließen. Das Vorkommen weiterer Standorte sei wegen zu geringer Steilheit oder zu dichten Bewuchses wenig wahrscheinlich, könne aber nicht ausgeschlossen werden. Ebenfalls seien vereinzelte Bruten in geringer Höhe über dem Wasserspiegel nicht auszuschließen. Allerdings seien diese Standorte bereits in der Vergangenheit wiederholt überflutet worden. Zur Vermeidung des Tötungsverbotes solle vorsorglich der Wasserstand außerhalb der Brutzeit des Eisvogels (Ende März bis Ende September) dauerhaft angehoben werden. Randnummer 22 Hinsichtlich von Brutvogelarten der Röhrichte und Uferstaudenfluren könne die geplante Wasserstandsanhebung die Überflutung von Neststandorten und die Zerstörung von Gelegen bzw. Tötung von Nestlingen bewirken, wenn die Anhebung während der Brutzeit geschehe. Daher sei der Wasserstand zur Vermeidung des artenschutzrechtlichen Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2009 außerhalb der Brutzeit der betreffenden Arten (Anfang April bis Mitte August) anzuheben. Ansonsten drohe keine Veränderung der Nisthabitate, stattdessen würden diese vergrößert und optimiert. Die Habitatstrukturen stünden nach Durchführung der Maßnahme wieder in vollem Umfang zur Verfügung. Randnummer 23
- c)Die Planfeststellungsbehörde übersandte die Unterlagen mit Schreiben vom 7. Februar 2011 u.a. an die anerkannten Naturschutzverbände, darunter auch der Kläger, und gab Gelegenheit zur Stellungnahme. Randnummer 24 Der Kläger brachte in seiner Einwendung (Schreiben vom 4. März 2011) vor, die geplante Wasserstandsanhebung sei keine Naturschutzmaßnahme, sondern diene primär dem industriellen Obstanbau. Es fehle auch in den Planergänzungsunterlagen eine angemessene, detaillierte Untersuchung der negativen und positiven Folgen der geplanten Maßnahme auf Flora und Fauna. Die Begründung für die beantragte Befreiung von den Verboten der NSG-Verordnung sei nicht nachvollziehbar. Eine Verstetigung des Wasserstands auf NN ± 0,00m sei naturschutzfachlich sinnvoll und reiche auch aus agrarwirtschaftlicher Sicht aus. Die geplante Erhöhung sei nicht notwendig, wenn der Umbau des Storchennestsiels mit Einbau des Schöpfwerkes wie geplant erfolge. Das Schöpfwerk solle jedoch möglicherweise nicht mehr realisiert werden. Dadurch entfalle die Möglichkeit, auch bei einem Wasserstand von NN ± 0,00m genügend Wasser für den Obstbau bereitzustellen. Man habe den Verdacht, die geplante Erhöhung des Wasserstands solle vor allem deswegen stattfinden, um die nötigen 5 Mio. Euro für das planfestgestellte, aber noch nicht gebaute Schöpfwerk einzusparen. Ohne Schöpfwerk entfalle auch die geplante Fischdurchgängigkeit. Randnummer 25 Die Wasserstandsanhebung werde zum Absterben eines Feuchtwaldes ("Abschlusswald"), zur Vernichtung einer Schilfinsel ("Kormoraninsel") und zur Verschlechterung der Bedingungen im ehemaligen Prielsystem führen. Im Frühjahr 2009 sei der ehemalige Priel ausgebaggert und durch eine Verlandungszone vom Wasserkörper der Alten Süderelbe abgeschirmt worden, so dass dort jetzt eine bessere Wasserqualität als in der Alten Süderelbe vorhanden sei. Frösche hätten dieses Gewässer bereits als Laichhabitat angenommen und Makrophyten besiedelten den Bodengrund. Bei einer Anhebung des Wasserstands würden das Wasser der Alten Süderelbe und auch Fische verstärkt in das neue Gewässer eindringen, was eine Verschlechterung der Biotopqualität für Makrophyten und Amphibien zur Folge habe. Randnummer 26 Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag werte selbst für die wenigen betrachteten Arten die Folgen der Wasserstandserhebung falsch. So werde der Eisvogel Bruthabitate verlieren. Der Gutachter habe nicht alle vorhandenen geeigneten Steilwände und möglicherweise auch nicht alle Bruthöhlen gefunden. Die Steilwände seien zum Teil so tief gelegen, dass sie nach einer Wasserstandsanhebung nicht mehr als Brutraum zur Verfügung stünden. Auch würden einige Steilwände derzeit noch durch Buhnen vor zu starker Erosion durch Wellenschlag geschützt. Randnummer 27 Das Verschwinden der Kormoraninsel bedeute einen Verlust an Lebensraum für Röh-richtbrüter. Die Behauptung, diese Habitatstrukturen stünden nach der Wasserstandsanhebung wieder in vollem Umfang zur Verfügung, sei unzutreffend: die Schilfinsel verschwinde, ohne dass belegt sei, wo und in welchem Umfang dafür Ersatzstrukturen entstünden. Randnummer 28 Außerdem schließe der Fachbeitrag mehrere Arten fälschlicherweise als nicht vorhanden aus, die derzeit aber im Planungsgebiet vorkommen könnten, so den Kammmolch, der dort 2010 nachgewiesen worden sei, den Moorfrosch, die Grüne Mosaikjungfer und den Eremiten. Die Auswirkungen auf die vorhandenen Fledermäuse würden völlig falsch dargestellt, weil wesentliche Daten nicht berücksichtigt worden seien. Insbesondere das Absterben des Abschlusswaldes werde Tagesverstecke und potenziell auch Wochenstuben der Fledermäuse vernichten. Randnummer 29
- d)Mit Ergänzungsbeschluss vom 5. Mai 2011 ergänzte die Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungsbeschluss vom 28. Oktober 2004 um die Erteilung einer Befreiung von den Verboten des § 5 Abs. 1 der Verordnung über das NSG Finkenwerder Süderelbe für eine verstetigte Anhebung des Wasserstandes auf eine Höhe von NN + 0,30m in der Alten Süderelbe sowie um eine Bauzeitenregelung, nach der die erstmalige dauerhafte Anhebung des Wasserstandes außerhalb der Zeit vom 15. März bis 1. Oktober zu erfolgen habe. Sie ließ es in der Begründung offen, ob die verstetigte Wasserstandsanhebung überhaupt Verbotstatbestände der NSG-Verordnung erfülle. Jedenfalls seien die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung gegeben. Sowohl die bisher ganzjährigen Wasserstandsschwankungen als auch die temporären Wasserstandsanhebungen zum Zweck der Frostschutzberegnung brächten Nachteile für verschiedene Arten mit sich; diese würden durch die Verstetigung des Wasserstandes vermieden. Der Wasserstand von NN + 0,30m bringe einen erhöhten Bewässerungskomfort in den südlichen Obstbaugebieten mit sich. Die Erschließung neuer Obstbaugebiete im Süden verstärke den Bedarf nach erhöhtem Bewässerungskomfort. Aus naturschutzfachlicher Sicht sei die Verstetigung des Wasserstands auf dem erhöhten Niveau von NN + 0,30m wegen der positiven Beeinflussung des Naturhaushalts in der Gewässerlandschaft Alte Süderelbe und in angrenzenden Gebieten positiv (Entwicklung und Optimierung aquatischer und amphibischer Standorte sowie von Feuchtwiesen). Randnummer 30 Die Planfeststellungsbehörde befasste sich im Ergänzungsbeschluss inhaltlich mit den Einwendungen des Klägers. Auf die entsprechenden Ausführungen ab S. 15 des Ergänzungsbeschlusses wird verwiesen. Randnummer 31 Der Kläger bezog den Ergänzungsbeschluss in das Klageverfahren ein. Randnummer 32 3.
- a)Nach seiner Beiladung im Juli 2011 wies der HEV (Beigeladener zu 1) darauf hin, dass sich seit Erlass des Planfeststellungsbeschlusses die tatsächlichen Verhältnisse in den landwirtschaftlichen Bereichen südlich der Alten Süderelbe erheblich verändert hätten. Im Rahmen des "Süderelbefonds" habe ein Flächenmanagement im Sinne einer freiwilligen Flurbereinigung stattgefunden. Ein weiterer Baustein sei ein umfangreiches wasserwirtschaftliches Maßnahmenpaket, das zur künftigen Be- und Entwässerung der landwirtschaftlichen Flächen beitragen solle. Aufgrund der Einbeziehung neuer Obstbauflächen bedürfe es für die Bewässerung größerer Wassermengen als bisher. Dies setze allerdings die Umsetzung der hier planfestgestellten Maßnahmen voraus. Ein bei NN + 0,30m verstetigter Wasserstand sei aus Sicht des Obstbaus unerlässlich. Das sei durch eine neue Untersuchung der B. GmbH vom 2. Dezember 2011 noch einmal bestätigt worden. Randnummer 33 Dieser Untersuchungsbericht (GA Bd. III, Bl. 668 ff . ) befasst sich mit der Fragestellung, ob der Wasserbedarf zur Frostschutzberegnung in Extremsituationen – mehrere aufeinanderfolgende Frostnächte während der Obstbaumblüte in Verbindung mit extrem niedrigen Tidehochwasserständen – zukünftig auch ohne Zuwässerung von Elbwasser über das Storchennestsiel gedeckt werden könne. "Zukünftig" bedeute hierbei die wasserwirtschaftliche Situation nach Realisierung der Generalplanung Maßnahmenpaket Süderelbefonds, wonach die Beregnungsflächen auf ca. 1.400 ha zunehmen würden. Nach dem hierfür aufgebauten Simulationsmodell sei die Frostschutzberegnung auch ohne ein Schöpfwerk am Storchennestsiel gesichert; dieses sei daher nicht erforderlich. Hingegen sei die geplante Anhebung des Wasserstands in der Alten Süderelbe auf NN + 0,30m erforderlich, um die ausreichende Wassermenge zur Versorgung der Frostschutzberegnungsteiche insbesondere in der zweiten Beregnungsnacht zu gewährleisten. Randnummer 34
- b)Daraufhin erbat das Verwaltungsgericht eine Stellungnahme zur Frage, ob bei Realisierung des Schöpfwerks auch ein niedrigerer Wasserstand als NN + 0,30m zur Versorgung der Obsthöfe ausreiche; die Anhebung des Wasserstandes habe nach Auffassung der Kammer ihren vorrangigen Zweck erkennbar nicht im Naturschutz. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 23. Februar 2012 (GA Bd. II, Bl. 278 ff.) äußerte die B. GmBH die Ansicht, für eine ausreichende Strömung von der Alten Süderelbe in die Beregnungsteiche sei ein Wasserstand von NN + 0,30m in der Alten Süderelbe erforderlich. Randnummer 35 4. Erstinstanzlich machte der Kläger geltend, der gegenwärtige Bestand aus älteren Bäumen, Schilfsäumen und Bruchwäldern gehe bei einer stetigen Wasserstandsanhebung völlig verloren. Der Abschlusswald in der Sumpfzone am ehemaligen Wanderweg habe wegen dort vorkommender Fledermausarten Bestandsschutz; dies sei vom Oberverwaltungsgericht in einem Beschluss zur Verlängerung der Airbus-Start- und Landebahn (Beschl. v. 21.11.2005, 2 Bs 19/05) ausgeführt worden. Es fehle eine Quantifizierung von Flächen, für die infolge der Wasserstandsanhebung eine positive Entwicklung erhofft werde, sowie von Flächen, die negativ beeinflusst würden. Der Verlust natürlicher Steilwände als Brutraum für den Eisvogel werde gar nicht erkannt. Die dauerhafte Wasserstandsanhebung sei ein ausgleichspflichtiger Eingriff und verstoße zudem gegen die Verordnung über das NSG Finkenwerder Süderelbe. Die angeblich positiv beeinflussten Flächen auf dem Martinssand lägen im Hafenentwicklungsgebiet und seien daher langfristig nicht gesichert. Positiv seien die geplante Verstetigung des Wasserstandes mit technischer Hilfe und die Fischdurchgängigkeit am Storchennestsiel; hierfür sei aber eine Anhebung des Wasserstands auf NN + 0,30m nicht erforderlich. – Nach der Durchführung des Planergänzungsverfahrens trug der Kläger im wesentlichen den Inhalt seiner dort erhobenen Einwendungen vor. Nach Vorlage der Stellungnahmen der B. GmBH ergänzte er später noch: Wenn die Obstbauern jetzt einen verstetigten Wasserstand von NN + 0,30m für zwingend erforderlich hielten, bezögen sie sich auf einen erheblich größeren Einzugsbereich als auf denjenigen, auf welchen sich das vorliegende Planfeststellungsverfahren beziehe; das müsse dann aber in einem neuen Verfahren beurteilt werden. Randnummer 36 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 37 den Planfeststellungsbeschluss vom 28. Oktober 2004 und den Planergänzungsbeschluss vom 5. Mai 2011 insoweit aufzuheben, als der Wasserstand der Alten Süderelbe auf einem Niveau von NN + 0,30 m verstetigt werden soll und infolgedessen Polderungsmaßnahmen in Gebieten der Sommerdeichverbände Vierzigstücken und Francop durchgeführt werden sollen, Randnummer 38 hilfsweise festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 28. Oktober 2004 und der Planergänzungsbeschluss vom 5. Mai 2011 insoweit rechtswidrig und nicht vollziehbar sind. Randnummer 39 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 40 die Klage abzuweisen. Randnummer 41 Sie und der Beigeladene zu 1 haben umfangreich vorgetragen, dass und weshalb sie den Planfeststellungsbeschluss für rechtmäßig und die Klage, wenn sie nicht schon unzulässig sei, für unbegründet halten. Randnummer 42 5. Mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 15. November 2012 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Die Klage sei als altruistische Verbandsklage gemäß § 41 HmbNatSchG 2001 zulässig, die Beschränkung der Klage auf eine Teilanfechtung des Planfeststellungsbeschlusses sei rechtlich möglich. Die Klage sei aber nicht begründet. Randnummer 43 Das Vorhaben verstoße gegen das Verbot, den Wasserhaushalt im NSG Finkenwerder Süderelbe zu verändern (§ 5 Abs. 1 Nr. 22 NSG-VO). Das Verbot sei nicht nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 NSG-VO unbeachtlich, da es sich bei der Verstetigung des Wasserstandes auf dem Niveau von NN + 0,30m jedenfalls nicht vorrangig um eine Naturschutzmaßnahme handle; schon im Zeitpunkt des Planerlasses habe insoweit der wasserwirtschaftliche Aspekt im Vordergrund gestanden. Die zur Durchführung des Vorhabens somit notwendige Befreiung sei mit dem Planergänzungsbeschluss aber wirksam erteilt worden. Unabhängig von der hierfür gegebenen Begründung habe eine objektive Befreiungslage vorgelegen: Während die Verstetigung des Wasserstands unzweifelhaft naturschutzfachlich begründet sei, bestehe auch ein überwiegendes öffentliches Interesse an dem für die Frostschutzberegnung erforderlichen erhöhten Wasserstand. Die Sicherung der Frostschutzberegnung der Obstbäume liege im öffentlichen Interesse; der hohe Wasserstand sei physikalisch erforderlich, um in Bedarfszeiten eine ausreichende Wassermenge für die Frostschutzberegnung sicherzustellen. Das geplante Schöpfwerk sei nicht geeignet, den hydraulischen Bedarf an einem höheren Wasserstand überflüssig zu machen, da es anderen Zwecken als der Verteilung des Wassers in die an die Alte Süderelbe angeschlossenen Obstbauregionen diene. Das öffentliche Interesse überwiege die gegenläufigen Interessen. Die vom Kläger befürchteten Auswirkungen der Wasserstandsanhebung auf die Röhrichtzonen in der Alten Süderelbe, auf den Fortbestand der Kormoraninsel und auf den sog. Abschlusswald sowie auf die Eisvogelpopulation wögen, soweit die Befürchtungen überhaupt berechtigt seien, im konkreten Fall nicht schwer. Der Kläger könne sich auch nicht auf eine im konkreten Fall fehlerhafte Ausübung des Befreiungsermessens durch die Planfeststellungsbehörde berufen. Der Befreiung stehe auch § 3 Nr. 3 NSG-VO nicht entgegen. Die Frage einer dauerhaften Veränderung des Wasserstandes sei in der Verordnung nicht geregelt. Randnummer 44 Der Planfeststellungsbeschluss weise keine zu seiner Aufhebung führenden artenschutzrechtlichen Mängel auf. Hinsichtlich etlicher Arten sei der Kläger mit seinen Einwänden präkludiert; hinsichtlich der an der Alten Süderelbe vorkommenden Eisvogelpopulation habe die Beklagte mit dem Planfeststellungsbeschluss in Form des Ergänzungsbeschlusses nicht gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen. Ein Verstoß gegen das Verbot, Fortpflanzungsstätten zu beeinträchtigen, liege im Ergebnis nicht vor, da die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG 2009 gegeben seien. Auch liege kein Verstoß gegen Vorschriften über den Biotopschutz vor. Die Polderung der Vordeichflächen stelle keinen verbotenen Eingriff in die Natur dar. Auch lägen keine Abwägungsfehler vor, die der Kläger rügen könne. Randnummer 45 Das Urteil wurde dem Kläger am 27. November 2012 zugestellt. IV. Randnummer 46 1. Auf den am 20. Dezember 2012 eingelegten und am Montag, den 28. Januar 2013 begründeten Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 5. November 2013 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. – Der Zulassungsbeschluss wurde dem Klägerbevollmächtigten am 11. November 2013 zugestellt. Randnummer 47 Am 5. Dezember 2013 hat der Kläger seine Berufung begründet. Hierin und in weiteren Schriftsätzen sowie ergänzend in der mündlichen Verhandlung hat er ausgeführt: Randnummer 48
- a)Zu Unrecht sehe das Verwaltungsgericht ihn mit Teilen seines Vortrags als präkludiert an. Die vom Verwaltungsgericht zitierte Präklusionsvorschrift des § 73 Abs. 4 Satz 3 HmbVwVfG habe damals nicht für Naturschutzverbände gegolten; hierfür seien allein die Beteiligungsvorschriften des damaligen Hamburgischen Naturschutzgesetzes einschlägig gewesen. § 41 HmbNatSchG a.F. habe keinerlei Präklusionsvorschrift enthalten. Die (mit Unionsrecht nicht vereinbare) Präklusionsvorschrift des § 61 Abs. 3 BNatSchG 2002 habe in Hamburg, wo es bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits Beteiligungsregelungen für Naturschutzverbände gegeben habe, keine Einschränkung mit sich gebracht, wie sich aus der Übergangsregelung in § 69 Abs. 7 BNatSchG 2002 ergebe. Jedenfalls dürfe man bei der Bewertung des Einwendungsschreibens vom 21. Oktober 2003 nicht zu streng sein; es sei zu berücksichtigen, dass die Mitglieder des Klägers allesamt ehrenamtlich tätig seien. Darüber hinaus seien die Einwendungen des ... (ursprünglich Kläger zu 2) mitzuberücksichtigen. Randnummer 49 Im Planergänzungsverfahren im Jahr 2011, das der Heilung eines dem Planfeststellungsbeschluss bis dahin nach Auffassung des Verwaltungsgericht anhaftenden Fehlers gegolten habe, habe er ohnehin all die Dinge einwenden können, die sich mit dem zu heilenden Fehler befasst hätten; hierbei komme es nicht darauf an, ob es zu einer Planänderung mit neuen oder anderen Belastungen für die Umwelt komme. Er habe daher hier Einwendungen zum gesamten Artenschutzrecht erheben können, dessen Relevanz ursprünglich vollständig verkannt worden sei. Auch habe er alle Fragen im Zusammenhang mit einer Befreiung von den Verboten der NSG-Verordnung thematisieren können. Er habe auch auf die Arten hinweisen können, die erst im Jahre 2009 in Folge der anderweitigen Vernässung des Prielsystems entdeckt worden seien. Für die im Planergänzungsverfahren angestellten Untersuchungen und Erwägungen komme es auf den Zeitpunkt des Planergänzungsbeschlusses an. Randnummer 50
- b)Er könne zudem jedenfalls bei Fällen im Anwendungsbereich europäischer Umweltrichtlinien das Fehlen einer Planrechtfertigung rügen. Dadurch, dass er in seinem Einwendungsschreiben vom 21. Oktober 2003 der Wasserstandsanhebung klar widersprochen habe, habe er zudem sinngemäß zu verstehen gegeben, dass diese Maßnahme nicht "vernünftigerweise geboten" sei. Randnummer 51
- c)Den Vorhabenträgern, denen die Ausbaubefugnis übertragen worden sei, fehle die sachliche Zuständigkeit zum Ausbau: Sie seien von Beginn an sachlich nicht zuständig gewesen. Die Ausbaubefugnis sei ihnen weder von den eigentlich zuständigen Verbänden noch von der Planfeststellungsbehörde wirksam und rechtmäßig übertragen worden. Eine Übertragung durch einfaches Schreiben, wie zunächst seitens der SDV Vierzigstücken und Francop geschehen, sehe das Gesetz nicht vor; zudem sei die Übertragung später widerrufen worden. Die Übertragungsbefugnis komme gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 HWaG a.F. nur der Wasserbehörde zu, nicht aber der Beklagten als Planfeststellungsbehörde. Materiell fehle es am nach § 47 Abs. 2 HWaG erforderlichen Erfordernis des Wohls der Allgemeinheit. Außerdem seien die eigentlich zuständigen Unterhaltungsverpflichteten auch nicht zunächst von der Wasserbehörde erfolglos zum Ausbau aufgefordert worden. Für eine zusätzliche Vorhabenträgerschaft auch der Umweltbehörde fehle es ohnehin an jeder Grundlage; ob die "eigentliche" Federführung bei der Behörde für Wirtschaft und Arbeit gelegen habe, sei nicht entscheidend. Die Unzuständigkeit der Vorhabenträger führe zumindest zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Die Frage der Zuständigkeiten von Vorhabenträgern und Planfeststellungsbehörden sei jedenfalls bei Abwägungsentscheidungen auch im Rahmen von Vereinsklagen rügefähig; sie unterliege zudem nicht der Präklusion. Randnummer 52
- d)Die hier vorliegende Planung solle nur vermeintlich vorrangig naturschutzfachlichen Zielen genügen. Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht den vorrangigen Zweck des Vorhabens anders als die Vorhabenträger und die Planfeststellungsbehörde gesehen habe, zeige, dass das Spannungsverhältnis zwischen den Zwecken des Naturschutzes und der Wasserwirtschaft nicht hinreichend geklärt sei. Im Planfeststellungsbeschluss werde wiederholt angeführt, dass das Vorhaben in erster Linie wasserwirtschaftlichen Belangen diene. Wenn dies in den Antragsunterlagen nicht zu stark betont worden sei, habe dies wohl damit zu tun, dass die Maßnahme insgesamt aus Naturschutz-Haushaltsmitteln finanziert werden solle bzw. bereits worden sei. Randnummer 53
- e)Die Befreiung von den Verboten der Verordnung über das NSG Finkenwerder Süderelbe sei rechtswidrig. Die Struktur der Verordnung mit ihrer ausdrücklichen Regelung zu saisonal möglichen Wasserstandsanhebungen zeige, dass der Normgeber das Verhältnis naturschutzfachlicher Zielsetzungen zu den schon bei Verordnungserlass relevanten wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen bindend geregelt habe. Eine dauerhafte Neujustierung der normierten Ver- und Gebote sei nur über eine Änderung der Verordnung möglich, nicht aber im Wege einer Befreiung. Eine solche sei nur bei atypischen Situationen möglich, nicht aber bei mit der betreffenden Norm regelmäßig verbundenen Auswirkungen. Randnummer 54 Aus § 2 NSG-VO gehe hervor, dass als zu erreichendes Ziel ein Naturzustand anzustreben sei, der unmittelbar von den jeweils zugelassenen Wasserständen abhänge. Damit sei eine Veränderung des Wasserhaushalts nicht zu vereinbaren. Es komme hinzu, dass die im Jahr 1997 erlassene Verordnung – anders als ihre Vorgängernorm, die Verordnung über das NSG "Alte Süderelbe" – auf eine zukünftige Öffnung der Alten Süderelbe, also die Herstellung eines Tidegewässers, Bezug nehme. Wie in der alten Verordnung sei auch in der aktuellen Verordnung eine Veränderung des Wasserhaushalts ausdrücklich verboten. Die Pflanzen und Tiere, die in dem Flachsee Alte Süderelbe lebten und geschützt seien, seien an den derzeitigen Wasserstand angepasst. Eine dauerhafte Wasserstandsveränderung vertrügen viele von ihnen nicht. Der in § 2 NSG-VO definierte Schutzzweck stelle neben der Erhaltung einiger derzeitiger Habitatelemente wesentlich auf die angestrebte Entwicklung unter dem Einfluss der Tide ab und nehme die Entwicklung tidebeeinflusster Süßwasserbiotope in den Blick. Dem folgend enthalte § 3 NSG-VO Gebote, die sich auf den Zwischenzustand bis zur Öffnung der Alten Süderelbe bezögen, und normiere § 5 NSG-VO Verbote, die über dessen zweiten Absatz einerseits in einen konkreten Kontext der Erhaltung des Gebiets bis zu einer Öffnung und andererseits in den Kontext der angestrebten Öffnung der Alten Süderelbe gestellt würden. Eine dauerhafte Anhebung des Wasserstandes speziell für Zwecke der Frostschutzberegnung von Obstbäumen verstoße gegen das Regelungsgefüge aus § 3 Nr. 3, § 5 Abs. 1 Nr. 22, Abs. 2 Nr. 2 und 5 NSG-VO. Randnummer 55 Im übrigen überwiege das Interesse an der Sicherung der Wasserversorgung der Obsthöfe nicht das Interesse an der Einhaltung eines niedrigeren Wasserstandes; dem stünden schon die geltend gemachten negativen Auswirkungen einer Wasserstandserhöhung entgegen. Die vom Verwaltungsgericht in seiner Argumentation berücksichtigten Stellungnahmen der B. GmBH seien vorliegend unbeachtlich, da sie der festgestellten Planung nicht zugrunde gelegen hätten. Die Planfeststellungsbehörde gehe ohne weiteres davon aus, dass sich schützenswerte Lebensräume unproblematisch verschieben ließen. Aufgrund der besonderen Eigenarten der höher gelegenen Uferstrukturen und deren landwirtschaftlicher Nutzung erscheine es aber sehr zweifelhaft, ob sich die bestehenden Uferbiotope durch den Wasseranstieg tatsächlich verlegen ließen. Dann sei aber auch nicht von einer Förderung der Erhaltungsziele der NSG-Verordnung auszugehen. Auch im Hinblick auf das Entwicklungsgebot aus § 2 Abs. 2 Nr. 1 NSG-VO sei die Wasserstandsanhebung nicht gerechtfertigt. Sie konterkariere die inzwischen im Prielsystem durchgeführten Ersatzmaßnahmen, die bereits zu einer erheblichen Aufwertung von Natur und Landschaft geführt hätten, und werte den jetzt optimierten Zustand ab. Randnummer 56 Wenn infolge der bisherigen temporären Wasserstandsanhebungen Brutgelege von Vögeln und Amphibien zerstört worden seien, dann sei nicht nachzuvollziehen, weshalb die Ursache dieser negativen Entwicklung künftig verstetigt werden solle. Es sei zweifelhaft, ob die künftige Verstetigung des Wasserstands, die indes wegen des wohl angedachten Verzichts auf das Schöpfwerk schwer zu erreichen sein werde, diese negativen Folgen verlässlich ausschließen könne. Randnummer 57
- f)Für die Umweltverträglichkeitsstudie zum Ausgangsverfahren seien keine flächendeckenden und methodisch anerkannten Untersuchungen zum Vorkommen besonders und streng geschützter Arten durchgeführt worden; auch die dort in Bezug genommenen älteren Untersuchungen erfüllten diese Anforderungen nicht. Der Gutachter, der den im Planergänzungsverfahren vorgelegten artenschutzrechtlichen Fachbeitrag erstellt habe, habe viele Arten übersehen bzw. ihr Vorkommen im Untersuchungsgebiet zu Unrecht verneint. Die letztlich auf den Eisvogel beschränkte artenschutzrechtliche Prüfung sei fehlerhaft erfolgt; zu Unrecht sei davon ausgegangen worden, dass hier die für den Fall eines "zulässigen Eingriffs" geltende Privilegierungsregelung des § 44 Abs. 5 BNatSchG 2009 anwendbar sei. Die Eingriffsregelung sei nicht fehlerfrei abgearbeitet worden; für eine "Erst-recht-Anwendbarkeit" des § 44 Abs. 5 BNatSchG 2009 bei fehlender Anwendbarkeit der Eingriffsregelung sei kein Raum. Zumindest aber sei § 44 Abs. 5 BNatSchG 2009 fehlerhaft angewandt worden. Es liege keine hinreichend belastbare Ermittlung vor, ob die ökologische Funktion der von der Wasserstandserhöhung betroffenen Fortpflanzungsstätten des Eisvogels im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werde. Höher gelegene Lebensstätten seien potenziell weniger geeignet und durch Erosionsgefahr zusätzlich gefährdet. Im übrigen sei auch hier der beabsichtigte Verzicht auf das Schöpfwerk am Storchennestsiel zu beachten: Auch künftig sei mit starkregenbedingten Anstiegen des Wasserstands und demzufolge Beeinträchtigungen der Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu rechnen. Randnummer 58
- g)Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung sei nicht hinreichend abgearbeitet worden. Der Planfeststellungsbeschluss saldiere nur überschlägig und damit fehlerhaft die negativen und vermeintlich positiven Folgen der Maßnahme. Die saldierende Verneinung des Eingriffscharakters der Wasserstandsanhebung kranke an verschiedenen Fehlern: Es fehle ein Vergleich mit den Zuständen, die sich bei Beachtung der Ge- und Verbote der NSG-Verordnung ergäben; vielmehr werde der künftige Zustand mit einem Zustand verglichen, der sich aufgrund aktueller Rechtsverstöße und Vollzugsdefizite ergeben habe. Die negativen Folgen einer Wasserstandsanhebung würden ausgeblendet, die erforderlichen technischen Maßnahmen des Vorhabens im Rahmen der saldierenden Betrachtung des Gesamtgebiets von vornherein nicht als Eingriff bewertet; Eingriffe für Teilmaßnahmen, die zugleich Maßnahmen des Hochwasserschutzes darstellen, würden unter Hinweis auf die bundesrechtswidrige Vorschrift des § 9 Abs. 3 Nr. 3 HmbNatSchG a.F. unbeachtet gelassen und eingeräumte Eingriffe im Kontext der Polderungen unter Hinweis auf die Kompensation durch Aufwertungserfolge negiert. Naturschutzfachliche Aufwertungseffekte, die sich aus den in die Planfeststellung einbezogenen Maßnahmen Aufweitung des Hakengrabens und Ausbau des Deichgrabens ergäben, dürften hierbei ohnehin nicht berücksichtigt werden, da es sich insoweit um Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in den Naturhaushalt durch den Schlickhügel Francop handle. Ohne Berücksichtigung dieser Teilmaßnahme überwögen indes die Eingriffe in Natur und Landschaft. So gingen wertvollen Uferstrukturen und -lebensräume infolge der Wasserstandsanhebung in der Alten Süderelbe verloren und würden Bodenfunktionen und das Landschaftsbild durch den Bau des Be- und Entwässerungsschöpfwerks am Storchennestsiel beeinträchtigt. Die Polderungsmaßnahmen bewirkten den Verlust und Funktionsbeeinträchtigungen der Schutzgüter Tiere, Pflanzen und Wasser, die Verlegung des Hakengrabens zerstöre wertvolle Kleinbiotopstrukturen und es komme zu Bodenversiegelungen infolge der Maßnahmen, die den Unterhaltungs- bzw. Wanderweg beträfen. Diese Eingriffe seien weder ordnungsgemäß ermittelt noch mit den vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen bilanziert worden. Der Planfeststellungsbeschluss unterscheide schon nicht zwischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen; im übrigen würden Dinge als Kompensation gewertet, die mit der beeinträchtigten Funktionsfähigkeit des betroffenen Schutzguts in keinem funktionalen Zusammenhang stünden. Randnummer 59 Die Annahme, ein angenommener Eingriff werde im Wege einer "Selbstkompensation" an Ort und Stelle durch die Vergrößerung der Wasserfläche der Alten Süderelbe und der Uferzonen ausgeglichen, sei fehlerhaft. Die Wasserstandsanhebung sei Gegenstand des Vorhabens, nicht aber Ersatzmaßnahme. Sie bedürfe als Eingriff daher selbst einer Kompensation. Angebliche positive naturschutzfachliche Aspekte könnten nicht gleichzeitig Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen für den Eingriff sein. Stattdessen müsse in einer ersten Stufe immer geprüft werden, ob die Durchführung der Maßnahme mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sei. Außerdem wahre der Planfeststellungsbeschluss nicht den bei seinem Erlass noch gültigen Grundsatz, dass Eingriffe in Natur und Landschaft vorrangig auszugleichen seien; eine Ersatzmaßnahme reiche nicht aus. Der Planfeststellungsbeschluss enthalte auch keine Nebenbestimmungen, durch die der behauptete Ausgleich negativer und positiver Aspekte überwacht und dauerhaft gesichert werden könne. Randnummer 60
- h)Bei allem sei aber zusätzlich zu berücksichtigen, dass die gegenwärtige Praxis – tatsächlicher Wasserstand in der Alten Süderelbe etwa bei NN ± 0,00m, temporäre Wasserstandsanhebungen im Frühjahr zur Frostschutzberegnung – rechtswidrig sei: Im Jahr 1969 sei im Rahmen einer Planfeststellung ein Dauerwasserstand in der Alten Süderelbe von NN – 0,30m festgelegt worden, der bislang nicht rechtsförmlich abgeändert worden sei. Anstatt hierauf abzustellen, hätten die Vorhabenträger und ihnen folgend die Planfeststellungsbehörde den künftigen Zustand mit dem rechtswidrigen Istzustand verglichen und ihre Vergleichsbewertungen hierauf abgestellt, was somit offensichtlich fehlerhaft sei. Schon die immer wieder betonten Nachteile der temporären Wasserstandserhöhung für verschiedene Arten ließen sich durch Einhaltung des 1969 planfestgestellten konstanten Wasserstandes vermeiden. Randnummer 61
- i)Die aufgezeigten Fehler begründeten zudem eine rügefähige Verletzung des Abwägungsgebots. Zumindest im Rahmen der Gesamtabwägung müssten auch die negativen Auswirkungen berücksichtigt werden, die der durch die wasserwirtschaftliche Neuregelung begünstigte Obstanbau durch seine Begleiterscheinungen (z.B. Einsatz von Pflanzenschutzmitteln) auf die Gewässer habe. Dies dürfe nicht auf etwaige gesonderte Verfahren verlagert werden. Randnummer 62 Zudem sei weder in den Antragsunterlagen noch im Planfeststellungsbeschluss die Frage abgehandelt worden, ob das Vorhaben gegen das Verschlechterungsverbot des Art. 4 der Wasserrahmenrichtlinie bzw. § 26 WHG verstoße. Gleiches gelte für die drohende Verschlechterung der Bedingungen für aquatische Lebewesen infolge der zunehmenden Pumptätigkeit für die angestrebte Wassergewinnung aus der Alten Süderelbe für zunehmend größere Obstanbauflächen. Randnummer 63 Der Kläger beantragt, Randnummer 64 1. den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 28. Oktober 2004 in der Fassung des Planergänzungsbeschlusses vom 5. Mai 2011 unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils insoweit aufzuheben, als dieser eine Verstetigung des Wasserstandes der Alten Süderelbe auf einem Niveau von NN + 0,30 m und dazu Polderungsmaßnahmen in den Gebieten der Sommerdeichverbände Vierzigstücken und Francop festsetzt, Randnummer 65 2. hilfsweise zu 1., den angefochtenen Beschluss insoweit für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären, Randnummer 66 3. weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Auferlegung von Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen zu entscheiden, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen erforderlich sind, insbesondere hinsichtlich der Vermeidung und Minimierung bzw. der Kompensation der mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft bzw. zur Vermeidung bzw. zur Verhinderung von Zugriffsverboten des § 44 BNatSchG. Randnummer 67 2. Die Beklagte beantragt, Randnummer 68 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 69 Sie hält den klägerischen Ausführungen entgegen: Randnummer 70
- a)Der Kläger sei mit verschiedenen seiner Einwände gemäß § 61 Abs. 3 BNatSchG 2002 präkludiert. Auf die von ihm behauptete Unionsrechtswidrigkeit der Präklusionsvorschriften komme es hier nicht an, da der angefochtene Planfeststellungsbeschluss vor dem Ende der Frist zur Umsetzung der einschlägigen EU-Richtlinien ergangen sei. Randnummer 71 Das Planergänzungsverfahren habe dem Kläger keine neuen Einwendungsmöglichkeiten eröffnet, da der Verfahrensgegenstand, der dem Ergänzungsverfahren zugrunde gelegen habe, gegenüber dem Ausgangsverfahren nicht geändert worden sei. Der möglicherweise nicht präkludierte Vortrag hinsichtlich der Arten Kammmolch, Moorfrosch, Krebsschere und Grüne Mosaikjungfer sei irrelevant, da diese Arten erst nach der nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses durchgeführten Ausbaggerung des Prielsystems nachgewiesen worden seien. Randnummer 72
- b)Soweit der Kläger die Unzuständigkeit der als Vorhabenträger auftretenden Behörden rüge, fehle es an einer Rügebefugnis. Es sei schon fraglich, ob die Zuständigkeitsvorschriften einen Bezug zu den vom Kläger allein rügefähigen Schutzgütern von Natur und Landschaft aufwiesen. Im übrigen habe mit der Behörde für Wirtschaft und Arbeit die für die einzelnen Maßnahmen jeweils zuständige Behörde gehandelt. Dass darüber hinaus auch die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt als Vorhabenträger aufgetreten sei, sei jedenfalls unschädlich. Randnummer 73
- c)Hinsichtlich der Frage der Planrechtfertigung stehe dem Kläger als Umweltverein keine Rügebefugnis zu. Im übrigen entspreche das Vorhaben den fachplanungsrechtlichen Zielen des Wasserrechts. Wasserwirtschaftliche und naturschutzfachliche Bedarfe ergänzten sich hier. Sie seien dadurch miteinander in Einklang gebracht worden, dass aus naturschutzfachlichen Gründen auf die wasserwirtschaftlich beste Lösung (verstetigter Wasserstand von NN ± 0,00m) verzichtet worden sei. Randnummer 74
- d)Die Verstetigung und Anhebung des Wasserstands in der Alten Süderelbe seien mit dem Schutzzweck der Verordnung über das NSG Finkenwerder Süderelbe vereinbar. Die Verordnung sei 1997 zwar mit dem Ziel geschaffen worden, die seinerzeit als Ersatzmaßnahme für die Hafenerweiterung Altenwerder vorgesehene Öffnung der Alten Süderelbe rechtlich zu ermöglichen. Wegen der schon damals hiergegen bestehenden heftigen Widerstände sei nicht absehbar gewesen, ob und wann dies erreicht werden könne; daher sei der Verordnungszweck zweistufig formuliert worden. Ein Ziel sei auf die Erhaltung und Entwicklung des vorhandenen wertvollen Arten- und Biotopinventars gerichtet worden, damit im Fall einer späteren Öffnung der Alten Süderelbe zu einem Tidegewässer noch genügend entwicklungsfähiges Arten- und Biotopinventar vorhanden sei. Bis zur Wiederherstellung des Tideeinflusses solle nicht ein Gewässer mit wechselnden Wasserständen, sondern eine Gewässer- und Ufermorphologie mit wechselnden Wassertiefen (Flachwasserbereich am Ufer, Priele in den Landzonen, Tiefwasserzonen im Gewässerbett, Uferzonen) erhalten und entwickelt werden. Weder der bisherige Zustand mit wechselnden Wasserständen noch der seinerzeit mit NN – 0,30m planfestgestellte Wasserstand in der Alten Süderelbe sei durch den Schutzzweck festgeschrieben worden. Nach naturschutzfachlicher Einschätzung werde nur die beabsichtigte Änderung des Wasserhaushalts durch Verstetigung und Anhebung des Wasserstandes nachhaltig die Einhaltung des Schutzzwecks der Verordnung gewährleisten und sei daher im Interesse einer naturschutzfachlichen Entwicklung des derzeit schutzwürdigen und –bedürftigen Arten- und Biotopinventars geboten. Randnummer 75 § 3 Nr. 3 NSG-VO gebe kein Wasserregime mit saisonal wechselnden Wasserständen vor, sondern enthalte nur Schutzvorkehrungen für Wiesenvögel für den Fall der temporären Wasserstandserhöhung. Randnummer 76 § 5 Abs. 1 Nr. 22 NSG-VO verbiete nur Wasserstandsänderungen, die sich negativ auf die Schutzziele auswirkten und die die geschützten Biotope und Arten im Schutzgebiet beeinträchtigten; das sei hier gerade nicht gegeben. Vielmehr wirke sich das Vorhaben begünstigend auf die Schutzziele der Verordnung aus. Der Umstand, dass die Wasserstandsanhebung auch wasserwirtschaftlichen Bedarfen des Obstbaus zu Gute komme, spreche nicht gegen die Anwendung von § 5 Abs. 2 Nr. 1 NSG-VO. Trotz der Multifunktionalität handle es sich um eine Maßnahme des Naturschutzes, für die keine Befreiung von Verboten der Verordnung notwendig gewesen sei. Die Befreiung sei rein vorsorglich und ausschließlich aufgrund des Hinweises des Verwaltungsgerichtes erteilt worden. Randnummer 77
- e)Es könne dahinstehen, ob das Gesamtvorhaben schon deshalb keinen "Eingriff" in Natur und Landschaft darstelle, weil es nach vollständiger Umsetzung und Entwicklung in der naturschutzfachlichen Gesamtbilanz eindeutig eine Aufwertung des Vorhabengebiets bewirke, oder weil die mit dem Vorhaben zunächst verbundenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch die positiv wirkenden Bestandteile des Vorhabens kompensiert würden, so dass das Gesamtvorhaben ein sich selbst ausgleichender Eingriff sei. Jedenfalls sei die Maßnahme naturschutzfachlich ordnungsgemäß abgearbeitet und bewertet worden, wie sich aus den Antragsunterlagen, v.a. Teil IVb (Naturschutzfachliche Bewertung) ergebe. Dabei dürfe an Maßnahmen, deren Zweck eine naturschutzfachliche Aufwertung des Vorhabengebiets sei, kein strengerer Maßstab angelegt werden als an Maßnahmen, die andere Zwecke verfolgten. Da hier die naturschutzfachlichen Maßnahmen selbst unmittelbarer Regelungsgegenstand des Planfeststellungsbeschlusses seien, bedürfe es keiner gesonderten Festsetzung von Kompensationsmaßnahmen. Im übrigen bedürfe eine Maßnahme, die sich in der naturschutzfachlichen Gesamtbilanz z.B. wegen einer wesentlichen Verbesserung des bisherigen Zustands als günstig erweise, im Hinblick auf die durch sie zunächst bewirkten Beeinträchtigungen keiner weiteren Kompensation durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen; die an sich erforderliche Kompensation gehe in die ökologische Gesamtbilanz regelmäßig ein. Die im Planfeststellungsbeschluss vorgenommene Bilanzierung genüge der Eingriffsregelung. Randnummer 78 Die sich aus der Aufweitung des Hakengrabens ergebenden positiven Effekte seien im Planfeststellungsbeschluss nicht als Ausgleich für die Folgen der wasserwirtschaftlichen Neuordnung mitberücksichtigt worden; diese auf dem Grünordnungsplan Francop 5 beruhende Maßnahme diene allein dem Ausgleich für den Schlickhügel Francop. Ähnliches gelte für den Ausbau des Deichgrabens. Auch dessen Effekte seien nicht als Ausgleich im Rahmen der naturschutzrechtlichen Bewertung des hiesigen Vorhabens berücksichtigt worden, so dass es nicht zu einer doppelten Berücksichtigung von Aufwertungspotenzialen gekommen sei. Randnummer 79
- f)Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung sei die Privilegierungsvorschrift des § 44 Abs. 5 BNatSchG anwendbar. Hierfür komme es darauf an, dass hinsichtlich der im Rahmen eines Zulassungsverfahrens auftretenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft eine der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung entsprechende fachliche Auseinandersetzung stattfinde, die zum Ergebnis komme, dass das Vorhaben nach § 15 BNatSchG zulässig wäre; das sei hier der Fall. Die mit dem Vorhaben zunächst verbundenen Beeinträchtigungen würden durch die Ausgestaltung des Vorhabens hinreichend kompensiert, so dass im Ergebnis keine Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft verblieben. Randnummer 80 Auch hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens auf den Lebensraum des Eisvogels liege keine fehlerhafte Anwendung von § 44 Abs. 5 BNatSchG vor. Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag lege ausführlich dar, dass es zu keinen vorhabenbedingten Beeinträchtigungen des Eisvogels komme und die ökologische Funktion der Fortpflanzungsstätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt bleibe. Die beiden nachgewiesenen Brutstandorte blieben auch bei einer Wasserstandsanhebung erhalten. Außerdem seien geeignete Ausweichstandorte im räumlichen Zusammenhang mit dem Vorhaben an unterschiedlichen Stellen in verschiedenen Höhen vorhanden. Da einige der lediglich potenziellen Brutstandorte niedriger lägen, sei vorsorglich eine artenschutzrechtliche Bauzeitenregelung festgelegt worden, um Verstöße gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sicher auszuschließen. Unbegründet sei die Befürchtung des Klägers, die Brutstandorte würden infolge eines auch künftig schwankenden Wasserstandes in der Alten Süderelbe beeinträchtigt, weil angeblich auf das Schöpfwerk verzichtet werden solle: Die Vorhabenträger beabsichtigten nicht, einen Antrag auf Planänderung zu stellen, um auf das Schöpfwerk verzichten zu können. Lediglich die Finanzierung sei derzeit noch unklar. Randnummer 81
- g)Ein Verstoß gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot sei nicht erkennbar. Entscheidend seien die vorhabenbedingten Auswirkungen. Etwaige Auswirkungen des Obstanbaus seien keine Auswirkungen des hier planfestgestellten Vorhabens; dieses selbst lasse keinerlei Verschlechterung der Wasserqualität befürchten, wie im Planfeststellungsbeschluss ausreichend ausgeführt worden sei. Randnummer 82 3. Der Beigeladene zu 1 beantragt, Randnummer 83 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 84 Er hält die Präklusionsvorschriften für Teile des klägerischen Vortrags für anwendbar. Die Planrechtfertigung sei gegeben: Die Maßnahmen seien sowohl wasserwirtschaftlich als auch naturschutzfachlich begründet, so dass dementsprechend legitime Zwecke verfolgt würden. Das Vorhaben verstoße nicht gegen die Verordnung über das NSG Finkenwerder Süderelbe, wie sich schon aus § 5 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung ergebe. Randnummer 85 4. Die Beigeladene zu 2 beantragt ebenfalls, Randnummer 86 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 87
- a)Der Kläger sei mit seiner Rüge, die Vorhabenträger seien sachlich nicht zuständig, gemäß § 61 Abs. 3 i.V.m. § 69 Abs. 5 BNatSchG 2002 präkludiert. Der Kläger dürfe zudem nur die Verletzung von Vorschriften rügen, die zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt seien. Er habe innerhalb der Einwendungsfrist nichts dazu vorgetragen, inwieweit sich die angebliche Unzuständigkeit der Vorhabenträger auf Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege ausgewirkt haben solle. Aber auch in der Sache sei die Annahme des Klägers unzutreffend, die als Antragsteller aufgetretenen Stellen seien nicht als Vorhabenträger zuständig. Randnummer 88
- b)Das streitige Vorhaben stelle keinen "Eingriff" im Sinn der gesetzlichen Definition in § 9 Abs. 1 HmbNatSchG a.F. dar; die angestrebte Sicherung eines Dauerwasserstandes auf dem Niveau von NN + 0,30m stelle eine deutliche Aufwertung sowohl für den Naturhaushalt als auch für das Landschaftsbild dar. Ob es durch Einzelmaßnahmen bei isolierter Betrachtung zu Beeinträchtigungen komme, sei nicht entscheidend, da auf die Auswirkungen des Gesamtvorhabens abzustellen sei. Aber selbst wenn auf die jeweiligen Einzelmaßnahmen abgestellt würde, läge kein Eingriff vor, da es zu keinen "erheblichen" Beeinträchtigungen komme, wie es das Gesetz voraussetze. Insgesamt komme es zu einer deutlichen Aufwertung, so dass etwaige (unterstellte) "Eingriffe" kompensiert würden. Eine Eigenkompensation werde in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugelassen. Randnummer 89 Unzutreffend sei es, wenn der Kläger als maßgeblichen Ausgangszustand den planfestgestellten konstanten Wasserstand von NN - 0,30m ansehe und nicht den gegenwärtigen tatsächlichen Zustand mit saisonalen Wasserstandsschwankungen. Randnummer 90
- c)Das Vorhaben sei mit der Verordnung über das NSG Finkenwerder Süderelbe vereinbar, da es sich um eine Maßnahme des Naturschutzes im Sinn von § 5 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung handle. Auch hier gehe der Kläger zu Unrecht davon aus, dass bei der Vergleichsbetrachtung des gegenwärtigen und des beabsichtigten Zustandes als Ist-Zustand ein planfestgestellter Dauerwasserstand von NN - 0,30m zugrunde zu legen sei. Stattdessen sei der tatsächliche Gebietszustand zu betrachten, wie auch dem in § 2 Abs. 1 NSG-VO normierten Schutzzweck zu entnehmen sei. Der tatsächliche Zustand des Naturschutzgebiets sei nicht durch einen Wasserstand von NN - 0,30m geprägt. Der Qualifizierung der Verstetigung und Anhebung des Wasserstandes in der Alten Süderelbe als Maßnahmen des Naturschutzes im Sinn von § 5 Abs. 2 Nr. 1 NSG-VO stehe nicht entgegen, dass mit diesen Maßnahmen auch wasserwirtschaftliche Zwecke verfolgt würden. Gerade die Anhebung des Wasserstandes auf NN + 0,30m sei auf naturschutzfachliche Gründe gestützt; aus rein wasserwirtschaftlicher Sicht wäre das Niveau NN ± 0,00m ausreichend gewesen. Der Umstand, dass die Beklagte entsprechend dem Hinweis des Verwaltungsgerichts ein Planergänzungsverfahren zur Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung durchgeführt habe, sei kein tragfähiges Indiz für die Annahme, die Beklagte habe selbst Zweifel an den naturschutzfachlichen Motiven für die planfestgestellte Maßnahme gehabt. Die Beklagte habe mit ihrem Vorgehen eine nach dem Hinweisschreiben des Verwaltungsgerichts sonst drohende Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zu vermeiden versucht. Randnummer 91
- d)Die Hinweise des Klägers auf eine Unionsrechtswidrigkeit der Präklusionsvorschriften könnten keinen Erfolg haben. Die bis zum 25. Juni 2005 laufenden unionsrechtlichen Umsetzungsfristen seien bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses im Oktober 2004 noch nicht abgelaufen gewesen. Randnummer 92
- e)Im Planfeststellungsbeschluss sei dargelegt worden, dass es aufgrund des planfestgestellten Vorhabens nicht zu Verschlechterungen der Wasserqualität, sondern teilweise sogar zu Verbesserungen kommen werde. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf einen verstärkten Eintrag von Pestiziden und Düngemittelrückständen aus dem Obstanbau hinweise, sei dies unbeachtlich, da die landwirtschaftlichen Nutzungen nicht Gegenstand der Planfeststellung seien. Randnummer 93 5. Mit Beschluss vom 16. April 2014 (1 Bs 337/13) hat der Senat einen Antrag des Klägers gemäß § 80b Abs. 2 VwGO auf Anordnung (der Fortdauer) der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt. Die Beteiligten haben sich jeweils auch mit den Ausführungen des Senats in diesem Beschluss auseinandergesetzt. Entscheidungsgründe Randnummer 94 Die Berufung des Klägers, die er innerhalb der gesetzlichen Frist nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses ordnungsgemäß begründet hat (§ 124a Abs. 6 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO), hat in der Sache keinen Erfolg. Die gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 24. Oktober 2004 in Gestalt des Ergänzungsbeschlusses vom 5. Mai 2011 gerichtete Klage ist zwar zulässig ( A. ), aber weder mit dem Hauptantrag ( B. ) noch mit den Hilfsanträgen ( C. ) begründet. A. Randnummer 95 Die auf eine Teilanfechtung des Planfeststellungsbeschlusses beschränkte Klage des Klägers ist zulässig. Randnummer 96 1. Entgegen der Auffassung des Klägers, der auch das Verwaltungsgericht gefolgt ist, leitet sich sein Klagerecht nicht aus § 41 HmbNatSchG in der Fassung vom 7. August 2001 (HmbGVBl. S. 281 - HmbNatSchG 2001), sondern allein aus § 61 BNatSchG vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193 - BNatSchG 2002) her. Randnummer 97 § 61 BNatSchG 2002 stellte nicht nur eine Rahmenvorschrift für die Landesgesetzgebung dar, sondern galt, gestützt auf die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das gerichtliche Verfahren (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 14/6378, S. 58), unmittelbar, wie in § 11 Satz 1 BNatSchG 2002 auch ausdrücklich geregelt wurde (ebenso BVerwG, Urt. v. 27.2.2003, 4 A 59.01, BVerwGE 118, 15, 17, juris Rn. 16). Mit dem Inkrafttreten der bundesrechtlichen Vereinsklageregelung traten die bisherigen Vereinsklageregelungen im Landesrecht außer Kraft, soweit sie nicht erlaubtermaßen über das Bundesrecht hinausgingen. Dabei kann hier dahinstehen, ob sich diese Rechtsfolge aus Art. 31 GG ergab (so die Gesetzesbegründung, a.a.O., S. 61 und S. 64) oder bereits aufgrund der Regelungen über die Gesetzgebungskompetenz, hier Art. 72 Abs. 1 GG (vgl. Dreier in: Dreier [Hrsg.], Grundgesetz, Bd. II, 3. Aufl. 2015, Art. 31 Rn. 23: "Die Kompetenzfrage ist der Kollisionsfrage vorgeordnet."): Danach wird bestehendes Landesrecht, sobald und soweit der Bund von seiner konkurrierenden Gesetzgebung Gebrauch macht, unwirksam (vgl. Dreier, a.a.O., Art. 31 Rn. 25; Wittreck im selben Kommentar, Art. 72 Rn. 30 f.; Uhle in: Maunz/Dürig, GG, Stand: Dez. 2015, Art. 72 Rn. 107, 118; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 29.4.1993, 7 A 3.92, BVerwGE 92, 263, 265; juris Rn. 14). Randnummer 98 Die vorliegende Klage unterfällt dem Regelungsgefüge von §§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 69 Abs. 5 Nr. 1, Abs. 7 Satz 1 BNatSchG 2002, so dass kein Raum für einen Rückgriff auf § 41 HmbNatSchG 2001 bleibt. § 61 Abs. 1 BNatSchG 2002 ist auf den Kläger über § 69 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG 2002 anwendbar. Der Kläger war nicht vom Bundesumweltministerium (§ 59 BNatSchG 2002) und auch nicht aufgrund landesrechtlicher Vorschriften im Rahmen des § 60 BNatSchG 2002 als Naturschutzverband anerkannt worden, sondern am 23. Januar 2004 von der damaligen Behörde für Umwelt und Gesundheit noch auf der Grundlage von § 29 Abs. 2 BNatSchG 1998 i.V.m. § 70 Abs. 1 BNatSchG 2002. Die weiteren Voraussetzungen der Vorschrift sowie die des § 69 Abs. 5 Nr.1 BNatSchG 2002 sind hier gegeben: So erging der angefochtene Planfeststellungsbeschluss aufgrund eines Antrags, der nach dem 3. April 2002, nämlich am 20. August 2003 gestellt worden war. Randnummer 99 § 41 HmbNatSchG 2001 ist hier auch nicht über § 61 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG 2002 anwendbar. Diese Vorschrift erlaubte es den Ländern, Umweltvereinsklagen in weiteren als den in § 61 Abs. 1 normierten Fällen zuzulassen. Die vorliegende Klage unterfällt aber bereits §§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 69 Abs. 5 Nr. 1 BNatSchG 2002, betrifft also keinen „anderen Fall“. Für eine Fortgeltung des § 41 HmbNatSchG 2001 über § 69 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG 2002 fehlt es an beiden darin genannten Voraussetzungen, nämlich an einem vor dem 3. April 2002 begonnenen Verwaltungsverfahren und an einem Verwaltungsakt, der nicht in § 61 Abs. 1 BNatSchG 2002 aufgeführt ist. Randnummer 100 Der Umstand, dass Hamburg bis zum Ablauf der in § 69 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG 2002 genannten Frist (3. April 2005) seiner Pflicht zur Neuregelung der Bestimmungen über die Anerkennung von Naturschutzvereinen und für deren Mitwirkung (vgl. auch § 71 BNatSchG 2002) noch nicht nachgekommen war – das Änderungsgesetz zum Hamburgischen Naturschutzgesetz mit den entsprechenden Regelungen wurde erst am 20. April 2005 (HmbGVBl. S. 146) verkündet –, führte nicht dazu, dass die anhängige Klage unzulässig wurde. Eine solche Rechtsfolge wäre gerade vor dem Hintergrund der seinerzeitigen verfassungsrechtlichen Pflicht zur Anpassung von Landesrecht an Bundesrahmenrecht (Art. 75 Abs. 3 GG) mit dem Schutz des Vertrauens in die Rechtsmittelsicherheit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.7.1992, 2 BvR 1631/90 und 2 BvR 1728/90, BVerfGE 87, 48, 64, juris Rn. 43 ff.; BVerwG, Urt. v. 24.3.2010, 4 CN 3.09, NVwZ 2010, 782, juris Rn. 16) nicht vereinbar gewesen (im Ergebnis ebenso Louis, NuR 2004, 287, 288; Meßerschmidt, Bundesnaturschutzgesetz, Stand Dez. 2015, § 69 [Kommentierung Nov. 2007] Rn. 23). Randnummer 101 2. Auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen, die in §§ 61 Abs. 1 und 2, 69 Abs. 5 Nr. 1, Abs. 7 Satz 1 BNatSchG 2002 normiert sind, sind hier erfüllt. Randnummer 102
- a)Der Kläger wendet sich gegen einen nach dem 3. April 2002 ergangenen Planfeststellungsbeschluss (§§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 69 Abs. 5 Nr. 1 BNatSchG 2002) über ein Vorhaben, das jedenfalls nach seiner Behauptung mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden ist. Für die Zulässigkeit einer Klage gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG 2002 genügt – ähnlich wie bei § 42 Abs. 2 VwGO hinsichtlich der behaupteten Rechtsverletzung – die Möglichkeit, dass das Vorhaben, dessen Planfeststellungsbeschluss angegriffen wird, mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden ist. Es kommt hinzu, dass der im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses geltende § 9 Abs. 1 Satz 2 HmbNatSchG 2001 Regelbeispiele für "Eingriffe" enthielt. Nach Nr. 5 war die Herstellung und wesentliche Umgestaltung von Gewässern "in der Regel" als Eingriff anzusehen. Die Frage, ob im konkreten Fall nach den maßgeblichen materiell-rechtlichen Regelungen ein Eingriff vorliegt, ist erst im Rahmen der Begründetheit der Klage zu prüfen. Randnummer 103
- b)Der Kläger wurde mit Bescheid der Behörde für Umwelt und Gesundheit vom 23. Januar 2004 und damit vor Klageerhebung als Umweltverein anerkannt. Grundlage war § 29 BNatSchG 1998 i.V.m. § 70 BNatSchG 2002. Die Fortgeltung der Anerkennung wurde in Art. 2 Satz 1 des Änderungsgesetzes vom 20. April 2005 (HmbGVBl. S. 146) bestimmt (zur Vereinbarkeit einer solchen Fortgeltungsregelung mit Bundesrecht vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.2008, 9 A 3.06, BVerwGE 130, 299, 310 f., juris Rn. 23). Randnummer 104
- c)Auch die in § 61 Abs. 2 BNatSchG 2002 geregelten Zulässigkeitsvoraussetzungen sind erfüllt. Randnummer 105 Der Kläger rügt v.a., dass der Planfeststellungsbeschluss gegen naturschutzrechtliche Vorschriften verstoße, so gegen Regelungen der Verordnung über das NSG Finkenwerder Süderelbe, gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung sowie gegen Vorschriften über den Artenschutz. Randnummer 106 Der Kläger wird in seinem satzungsmäßigen Aufgabenbereich berührt. Der Zweck des Vereins wird in § 2 Abs. 1 seiner Satzung wie folgt beschrieben: Randnummer 107 "Der Verein hat den Zweck, die Verwirklichung des § 16 (Naturschutzgebiete) und des § 25 (Artenschutzprogramm) des Hamburgischen Naturschutzgesetzes in den Hamburger Marschen- und Wattenlandschaften zu fördern. …. Randnummer 108 Ziel des Vereins ist es, die Überlebensmöglichkeiten der Arten und Lebensgemeinschaften dieser Landschaften zu erkennen und ihrer Gefährdung entgegenzuwirken. Das schließt das Eintreten für den Erhalt der traditionellen, extensiven landwirtschaftlichen Nutzung ein." Randnummer 109 Hierauf bezieht sich gemäß dem Anerkennungsbescheid auch die Anerkennung als Naturschutzverein. Randnummer 110 Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind auch die Voraussetzung des § 61 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 69 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG 2002 erfüllt. Danach musste ein nach § 29 BNatSchG 1998 von einer Landesbehörde anerkannter Verein aufgrund von § 29 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BNatSchG 1998 zur Mitwirkung befugt gewesen sein und sich hierbei in der Sache geäußert haben. Der Kläger wurde allerdings erst zu einem Zeitpunkt (23. Januar 2004) als Naturschutzverband anerkannt, zu dem das im August 2003 eingeleitete Planfeststellungsverfahren bereits lief. Der Kläger war daher im Zusammenhang mit der Auslegung der Planunterlagen – anders als die damals schon anerkannten Verbände (Schreiben der Planfeststellungsbehörde vom 26. August 2003) – nicht eigens angeschrieben und auf die bis 23. Oktober 2003 laufende Einwendungsfrist hingewiesen worden. Allerdings war auf die Auslegung, die Einwendungsfrist und die Folgen verspäteter Einwendungen auch durch Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger vom 3. September 2003 (S. 3745) hingewiesen worden. Das Beteiligungsrecht des Klägers im Planfeststellungsverfahren ergab sich indes ab dem Zeitpunkt seiner Anerkennung aus § 29 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG 1998 i.V.m. § 70 Abs. 1 BNatSchG 2002. Der Kläger hat ungeachtet des Umstandes, dass er noch nicht als Naturschutzverband eigens angeschrieben worden war, am 21. Oktober 2003 Einwendungen erhoben. Zum Erörterungstermin wurde der Kläger als Einwender – wie auch die anderen Einwender – mit gesondertem Schreiben der Planfeststellungsbehörde vom 6. April 2004 eingeladen (vgl. Verfahrensakten, Ordner 3, Teil "EÖT Einladung"); ein Vereinsvorstand nahm auch am mehrtägigen Erörterungstermin teil. Die Einwendungen wurden in gleicher Weise behandelt wie die von bereits vorher anerkannten Naturschutzvereinen. Vor diesem Hintergrund sind die Voraussetzungen von § 61 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 69 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG 2002 (Berechtigung zur Beteiligung plus Äußerung) erfüllt. Randnummer 111
- d)Das am 1. März 2010 in Kraft getretene Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542 - BNatSchG 2009) hat in § 64 Abs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 2 Nr. 6 keine für die Zulässigkeit der Klage relevanten Änderungen mit sich gebracht. Der Vorrang des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (§ 64 Abs. 1 BNatSchG 2009, § 1 Abs. 3 UmwRG) greift hier schon aus zeitlichen Gründen nicht ein, da dieses Gesetz nur für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen gilt, die – anders als der angefochtene Planfeststellungsbeschluss – nach dem 25. Juni 2005 ergangen sind (§ 5 Abs. 1 UmwRG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20.11.2015, BGBl. I S. 2069; die ursprünglich in zeitlicher Hinsicht noch engere Bestimmung war unionsrechtswidrig, vgl. EuGH, Urt. v. 7.11.2013, C-72/12 [Altrip], NVwZ 2014, 49, 50 f., Rn. 21-31; Urt. v. 15.10.2015, C-137/14, NVwZ 2015, 1665, 1671, Rn. 101-103). Randnummer 112 3. Die einmonatige Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) wurde mit Eingang der Klage am 29. November 2004 gewahrt. Der Planfeststellungsbeschluss vom 28. Oktober 2004 war einem Vorstandsmitglied des Klägers mit Postzustellungsurkunde am 3. November 2004 zugestellt worden. Hinsichtlich des innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung vom Kläger in das Klageverfahren einbezogenen Planergänzungsbeschlusses vom 5. Mai 2011 wäre eine Klagefrist nicht einzuhalten gewesen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.3.2009, 9 A 31.07, NVwZ 2010, 63, juris Rn. 21 ff.). B. Randnummer 113 Die Klage hat in der Sache mit dem Hauptantrag keinen Erfolg. Der Planfeststellungsbeschluss in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses leidet an keinen zu seiner Aufhebung führenden Rechtsfehlern. Die anhand der hierfür maßgeblichen Sach- und Rechtslage ( II. ) vorzunehmende Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses, soweit dieser angefochten ist ( I. ), ist im vorliegenden Fall auf Verstöße gegen Rechtsvorschriften beschränkt, die zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind ( III. ); der Kläger muss sich zudem hinsichtlich verschiedener Angriffe gegen den Planfeststellungsbeschluss eine Präklusion entgegenhalten lassen ( IV. ). Vor diesem Hintergrund bestehen keine Bedenken gegen den Ablauf des Planfeststellungsverfahrens ( V. ), ist die Zuständigkeit der Vorhabenträger in der Sache nicht zu prüfen ( VI. ) und bestehen keine Zweifel am Vorliegen einer ausreichenden Planrechtfertigung ( VII. ). Ferner verstößt das Vorhaben nicht gegen die Verordnung über das NSG Finkenwerder Süderelbe ( VIII. ) und ist mit der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ( IX. ) sowie mit artenschutzrechtlichen Vorgaben vereinbar ( X. ). Schließlich greifen auch die Rügen nicht durch, das Vorhaben verstoße gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot ( XI. ) und es lägen Verstöße gegen das planerische Abwägungsgebot vor ( XII. ). I. Randnummer 114 Es bestehen keine grundsätzlichen rechtlichen Bedenken dagegen, den Planfeststellungsbeschluss nur insoweit anzufechten, als er eine Verstetigung des Wasserstandes der Alten Süderelbe auf einem Niveau von NN + 0,30m und dazu Polderungsmaßnahmen in den Gebieten der SDV Vierzigstücken und Francop festsetzt. Dies ist unter Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 19.2.2015, 7 C 11.12, BVerwGE 151, 213, 227, juris Rn. 47) genannten Kriterien für eine Teilbarkeit einer Planungsentscheidung möglich. Eine räumliche Trennung des Vorhabens in die beiden Hauptteile Neuregelung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse der Alten Süderelbe einerseits und Verlegung und Ausbau des Hakengrabens sowie Ausbau des Deichgrabens andererseits ist bereits in den Planungsunterlagen angelegt. Die Verknüpfung, die zur Zusammenfassung beider Teile in einem Verfahren geführt hat, liegt in der Notwendigkeit von Polderungsmaßnahmen infolge der Wasserstandsanhebung. Aber auch in rechtlicher Hinsicht ist eine Teilbarkeit innerhalb des Vorhabenteils Neuregelung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse der Alten Süderelbe möglich. Der verbleibende Regelungsteil eines Planfeststellungsbeschlusses muss eine selbstständige und rechtmäßige, vom Träger des Vorhabens sowie von der Planungsbehörde auch so gewollte Planung zum Inhalt haben. Der aufrechterhalten bleibende Teil muss nach wie vor eine ausgewogene, die rechtlichen Bindungen einer planerischen Entscheidung einhaltende Regelung sein, die überdies dem Planungsträger nicht ein Restvorhaben aufdrängt, das er in dieser Gestalt gar nicht verwirklichen möchte. Dies ist angesichts des Umstandes gegeben, dass ursprünglich überwiegend wasserwirtschaftlich begründete Planungsüberlegungen auf der Grundlage eines konstanten Wasserstandes von NN ± 0,00m entwickelt worden waren, bei dem auf Polderungsmaßnahmen möglicherweise hätte verzichtet werden können. Da die Klage keinen Erfolg hat, bedarf dies aber keiner weiteren Vertiefung. II. Randnummer 115 Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der erkennende Senat folgt, maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses an (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.1.2013, 7 B 18.12, juris, Rn. 27 m.w.N.). An der Maßgeblichkeit des Beurteilungszeitpunkts ändert sich auch dann nichts, wenn im Wege einer Planergänzung solche Mängel des Planfeststellungsbeschlusses beseitigt werden sollen, die für die Planungsentscheidung insgesamt nicht von so großem Gewicht sind, dass dadurch die Ausgewogenheit der Gesamtplanung oder eines abtrennbaren Planungsteils in Frage gestellt wird (BVerwG, Beschl. v. 17.1.2013, a.a.O.). Abweichend von diesem Grundsatz sind Rechtsänderungen, die zum Fortfall eines vormaligen Rechtsverstoßes des Planfeststellungsbeschlusses führen, bei dessen Überprüfung zu berücksichtigen. Denn es kann keinen Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder auf Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit geben, wenn er aufgrund der Rechtsänderung mit gleichem Inhalt und gleicher Begründung erneut erlassen werden könnte (BVerwG, Urt. v. 12.8.2009, 9 A 64.07, BVerwGE 134, 308, 319, juris Rn. 52 m.w.N.; VGH Mannheim, Urt. v. 23.9.2013, 3 S 284/11, juris Rn. 160 m.w.N.). Wegen einer Besonderheit im Fall einer aktualisierten artenschutzrechtlichen Prüfung sei auf Abschnitt X.1. verwiesen. III. Randnummer 116 Die Prüfung ist bei der vorliegenden Naturschutzverbandsklage auf die Vereinbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses mit Rechtsvorschriften beschränkt, die zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind. Randnummer 117 1. Nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG 2002 hat der Naturschutzverein geltend zu machen, der Erlass des Verwaltungsaktes widerspreche u.a. Rechtsvorschriften, die bei Erlass des Verwaltungsaktes zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind. Hiermit wird nicht nur eine Zulässigkeitsvoraussetzung statuiert, vielmehr begrenzt diese Regelung auch den materiellen Prüfungsmaßstab im Rahmen einer Naturschutzverbandsklage (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.11.2007, 9 B 38.07, NuR 2008, 176, juris Rn. 14 f. m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 21.11.2005, 2 Bs 19/05, NuR 2006, 459, 461, juris Rn. 20; Fischer-Hüftle in: Schumacher/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz, 2. Aufl. 2011, § 64 Rn. 25; Meßerschmidt, a.a.O., § 61 Rn. 66 f.). Damit beschränkt sich die gerichtliche Prüfung auf die Vereinbarkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses mit Rechtsvorschriften, die zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.11.2007, a.a.O.; Urt. v. 19.3.2003, 9 A 33.02, DVBl. 2003, 1069, juris Rn. 21; Urt. v. 19.5.1998, 4 A 9.97, BVerwGE 107, 1, juris Rn. 24 ff.; in diesem Sinn nun auch für den Geltungsbereich des UmwRG: BVerwG, Urt. v. 24.10.2013, 7 C 36.11, BVerwGE 148, 155, Rn. 22-28). Randnummer 118 2. Dieser Ansicht stehen im vorliegenden Fall weder Völkerrecht noch Unionsrecht entgegen. Randnummer 119 Allerdings hat das Compliance-Committee der UN ECE Aarhus-Konvention am 20. Dezember 2013 zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG festgestellt, dass das dortige Kriterium "Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen" gegen Artikel 9 Absatz 2 der Aarhus-Konvention verstoße. Für eine solche Beschränkung gebe es im Übereinkommen keine Rechtsgrundlage (vgl. Bericht "Findings and recommendations with regard to communication ACCC/C/2008/31 concerning compliance by Germany", Rn. 78 und 102). Die Vertragsstaatenkonferenz zur Aarhus-Konvention vom 29. Juni bis 2. Juli 2014 in Maastricht hat diese Feststellung bestätigt (Decision V/9h). Diese Feststellung, die auf § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG 2002 bzw. § 64 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2009 übertragbar sein dürfte, wirkt sich indes auf die Klage gegen den streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss noch nicht aus. Randnummer 120 Der Deutsche Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates dem Aarhus-Übereinkommen vom 25. Juni 1998 mit Gesetz vom 9. Dezember 2006 (BGBl. II S. 1251) zugestimmt. Das Übereinkommen ist für Deutschland am 15. April 2007 in Kraft getreten (s. Bekanntmachung vom 8.8.2007, BGBl. II S. 1392). Damit findet es auf den am 28. Oktober 2004 erlassenen Planfeststellungsbeschluss noch keine Anwendung. Randnummer 121 Die Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003 (ABl. L 156 S. 17 ff.), die das Europäische Parlament und der Rat nach Unterzeichnung des Aarhus-Übereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft am 25. Juni 1998 erlassen haben, ergänzte die damaligen Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG um Vorschriften, die den Zugang von Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit zu einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren gegen (u.a.) Entscheidungen eröffnen sollten, für die die Bestimmungen der genannten Richtlinien über die Öffentlichkeitsbeteiligung galten. Die Umsetzungsfrist endete nach Art. 6 der Richtlinie 2003/35/EG allerdings erst am 25. Juni 2005, so dass der hier angegriffene Planfeststellungsbeschluss auch insoweit hiervon noch nicht berührt ist. IV. Randnummer 122 Der Kläger ist mit einigen Angriffen gegen den Planfeststellungsbeschluss ausgeschlossen ("präkludiert"), weil er insoweit keinen ausreichenden Vortrag im Einwendungsverfahren vorgebracht hat. Randnummer 123 1. Zur Zeit des Planfeststellungsverfahrens richtete sich die Präklusion von Einwendungen anerkannter Naturschutzverbände, worauf der Kläger zutreffend hinweist, zwar nicht nach § 73 Abs. 4 Satz 3 HmbVwVfG (BVerwG, Urt. v. 27.2.2003, 4 A 59.01, BVerwGE 118, 15, 17, juris Rn. 15 f.). Doch galt hierfür schon bei Einleitung des Planfeststellungsverfahrens § 61 Abs. 3 BNatSchG 2002. Danach ist ein anerkannter Naturschutzverband, der im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zur Äußerung hatte, im Rechtsbehelfsverfahren mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die er im Verwaltungsverfahren trotz entsprechender Möglichkeit nicht geltend gemacht hat. Diese Vorschrift galt, wie bereits unter A.1. näher ausgeführt wurde, unmittelbar (§ 11 Satz 1 BNatSchG 2002). Zu Unrecht macht der Kläger geltend, § 41 HmbNatSchG 2001 stelle dadurch, dass er keine Präklusionsregelung enthalte, eine "weitere Vorschrift über das Verfahren" dar, zu der § 61 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG 2002 die Länder ermächtigt habe. Hiergegen spricht schon, dass die bloße Nichtregelung einer Präklusion keine "weitere Vorschrift über das Verfahren" darstellt. Im übrigen ist § 61 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG 2002 nicht dahin zu verstehen, dass er im (hier gegebenen) Anwendungsbereich der bundesrechtlichen Vereinsklageregelung die Länder ermächtigt hätte, die dafür geltenden bundesrechtlichen Regelungen (hier Präklusion) einzuschränken oder gar auszuhebeln. Denn die Ermächtigung lautet auf "weitere", nicht aber auf "abweichende" Vorschriften. Randnummer 124 Der Kläger war bei Einleitung des vorliegenden Planfeststellungsverfahrens noch nicht als Naturschutzverband anerkannt; dies erfolgte letztlich erst mit Bescheid der Behörde für Umwelt und Gesundheit vom 23. Januar 2004. Es kann daher keine Rede davon sein, dass dem Kläger ein in § 41 HmbNatSchG 2001 nicht geregelter Rügeausschluss "nachträglich auferlegt" worden sei. Randnummer 125 Da der Kläger bei Auslegung der Antragsunterlagen noch nicht als Naturschutzverband anerkannt war, fand für ihn § 42 Abs. 1 Satz 2 HmbNatSchG 2001, wonach den (anerkannten) Verbänden für ihre Äußerung eine "angemessene Frist" einzuräumen war, noch keine Anwendung. Ihm war allerdings durch die im Amtlichen Anzeiger vom 3. September 2003 veröffentlichte Bekanntmachung vom 25. August 2003 als "jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden" Gelegenheit zur Äußerung bis zwei Wochen nach Ende der Auslegungsfrist gegeben worden. In der Bekanntmachung war zudem – anders als in den Anschreiben vom 26. August 2003 an die damals anerkannten Naturschutzverbände – ausdrücklich auf die Einwendungspräklusion hingewiesen worden. Dass die gemäß § 73 Abs. 4 Satz 1 HmbVwVfG bis einschließlich 23. Oktober 2003 gesetzte Einwendungsfrist – die gleiche Frist wurde auch den anerkannten Verbänden gesetzt – nicht angemessen gewesen wäre, ist vom Kläger nicht geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich. Der Kläger hat auch am 21. Oktober 2003 und damit vor Ablauf der Einwendungsfrist schriftlich Einwendungen erhoben. Randnummer 126 An der Präklusion hat sich auch durch § 64 Abs. 2 BNatSchG 2009 i.V.m. § 2 Abs. 3 UmwRG nichts geändert. Randnummer 127 2. Die Präklusion mit bestimmten Einwendungen besteht hier trotz des im Jahr 2011 durchgeführten Planergänzungsverfahrens fort. Den anerkannten Naturschutzvereinen eröffnen sich im Fall eines Ergänzungsverfahrens nur dann neue Einwendungs- oder Klagemöglichkeiten, wenn eine Planänderung vorgenommen wird, die zu neuen oder anderen Belastungen für Natur und Landschaft führt (vgl. BVerwG Beschl. v. 3.6.2010, 4 B 54.09, NVwZ 2010, 1289, 1294, juris Rn. 29 m.w.N.). Hierzu ist es aber im Rahmen des Ergänzungsverfahrens nicht gekommen, namentlich auch nicht durch die Vorlage des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.11.2007, 9 B 38.07, NuR 2008, 176, juris Rn. 30). Der Gegenstand des Vorhabens (und damit auch die Betroffenheit von Tier- und Pflanzenarten) wurde weder geändert noch erweitert. Für das Vorhaben sollte lediglich zusätzlich eine naturschutzrechtliche Befreiung erteilt werden; zudem wurde als vorsorgliche Maßnahme zur Vermeidung etwaiger Verstöße gegen das Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG 2009 eine Bauzeitenregelung vorgesehen. Die Argumentation des Klägers, die Beklagte habe eine ergänzende Abwägung vorgenommen, hilft nicht weiter, da sich die Einwendungen nicht auf die erst am Ende des Verfahrens stehende Abwägung der Beklagten, sondern nur auf die Planung einschließlich der hierzu erstellten Unterlagen beziehen können. Randnummer 128 3. Der vom Kläger erhobene Vorwurf, die Präklusionsregelungen verstießen gegen Recht der Europäischen Union, greift im vorliegenden Verfahren nicht durch. Zwar hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 15. Oktober 2015 (C-137/14, NVwZ 2015, 1665, 1669 f., Rn. 68 ff.) festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 11 der UVP-Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 und aus Art. 25 der IVU-Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 verstoßen hat, indem sie gemäß § 2 Abs. 3 UmwRG und § 73 Abs. 4 VwVfG die Klagebefugnis und den Umfang der gerichtlichen Prüfung auf Einwendungen beschränkt, die bereits innerhalb der Einwendungsfrist im Verwaltungsverfahren, das zur Annahme der Entscheidung geführt hat, eingebracht wurden. Diese Entscheidung wirkt sich aber im vorliegenden Fall auf die Anwendbarkeit von § 61 Abs. 3 BNatSchG 2002 nicht aus. Randnummer 129 Die genannten Richtlinien sind die Neufassungen der UVP-Richtlinie 85/337/EWG sowie der IVU-Richtlinie 96/61/EG. In diese wurde durch die Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003 (ABl. L 156 S. 17 ff.) der neue Art. 10a bzw. Art. 15a eingefügt, die mit Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU bzw. Art. 25 der IVU-Richtlinie 2010/75/EU textidentisch sind. Die Richtlinie 2003/35/EG enthielt in Art. 6 eine Umsetzungsfrist bis zum 25. Juni 2005. Die Umsetzungsfrist ist dahin auszulegen, dass die zur Umsetzung ergangenen Vorschriften des nationalen Rechts auch für behördliche Genehmigungsverfahren gelten müssen, die vor dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden waren, in denen aber erst nach diesem Zeitpunkt eine Genehmigung erteilt wurde (EuGH, Urt. v. 7.11.2013, C-72/12 [Altrip], NVwZ 2014, 49 ff.; ebenso Urt. v. 15.10.2015, a.a.O., Rn. 95; vgl. auch Rn. 98). Der hier streitige Planfeststellungsbeschluss datiert jedoch vom 28. Oktober 2004, d.h. bei seinem Erlass war die Umsetzungsfrist für den damaligen Art. 10a noch nicht abgelaufen. Randnummer 130 4. Die Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger vom 3. September 2003 enthielt eine ausreichende Anstoßfunktion für den damals noch nicht als Naturschutzverein anerkannten Kläger, sich für die Planung zu interessieren und sich ggf. als Einwender am Verfahren zu beteiligen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.4.2005, 9 VR 6.05, juris Rn. 7 m.w.N.). Sie wies darauf hin, dass mit der wasserwirtschaftlichen Neuordnung der Alten Süderelbe der Wasserstand in der Alten Süderelbe auf konstant NN + 0,30m festgesetzt werden solle. Hierfür seien bauliche Maßnahmen erforderlich, die im wesentlichen die Umrüstung des Storchennestsiels mit einer automatischen Pegelsteuerung, den Neubau eines Schöpfwerks im Aue-Hauptdeich sowie Polderungsmaßnahmen in den Gebieten der SDV Vierzigstücken und Francop beinhalteten. Darüber hinaus seien kleinräumige Baumaßnahmen wie u.a. die Umlegung eines Wanderweges erforderlich. Bestandteil des Verfahrens seien auch aus dem Grünordnungsplan Francop 5 herrührende Maßnahmen sowie Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem geplanten Bau der Umgehung Finkenwerder stünden. In der Bekanntmachung wurde schließlich auch darauf hingewiesen, dass neben den Planfeststellungsunterlagen auch Unterlagen zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens ausgelegt würden. Randnummer 131 Der Kläger kann einer Präklusion auch nicht dadurch entgehen, dass er sich zusätzlich zu seinen Einwendungen auch auf die Einwendungen des ehemaligen Klägers zu 2 (... e.V.) beruft. Zwar hat er gemeinsam mit diesem die Klage erhoben, doch haben beide Vereine im Planfeststellungsverfahren getrennt voneinander (und – auch wenn dies im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung ist – mit durchaus unterschiedlicher Zielrichtung) Einwendungen vorgebracht, ohne dass der Kläger zumindest ergänzend auf die Einwendungen des ... verwiesen hätte. Die Präklusionsregelung greift unabhängig davon ein, ob andere Personen oder Vereinigungen solche – vom Kläger ursprünglich nicht vorgetragene – Einwendungen vorgebracht haben, auf die sich der Kläger später beruft (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.4.2005, a.a.O., Rn. 6, 8). V. Randnummer 132 Gegen den Ablauf des Verwaltungsverfahrens bestehen keine Bedenken. Randnummer 133 1. Zu Recht ist für das geplante Vorhaben ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt worden. Gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245 – WHG 2002) i.V.m. § 48 HWaG bedarf die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers und seiner Ufer (Gewässerausbau) der Planfeststellung (jetzt § 68 Abs. 1 i.V.m. § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG vom 31.7.2009, BGBl. I S. 2585). Zu Recht haben die Planungsträger und die Planfeststellungsbehörde nicht allein auf die einzelnen baulichen Anlagen abgestellt, sondern bedacht, dass diese dem Ausbau eines Gewässers dienen ( § 15 Satz 3 HWaG ), nämlich der wesentlichen Umgestaltung der Alten Süderelbe; außerdem enthält die Planung die Verlegung sowie die Umgestaltung, z.T sogar die Herstellung (Deichgraben) weiterer Gewässer. Randnummer 134 2. Mit der seinerzeitigen Behörde für Wirtschaft und Arbeit hat die zuständige Behörde als Planfeststellungsbehörde gehandelt. Ihre Zuständigkeit als Planfeststellungsbehörde ergibt sich aus Abschnitt III Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Abschnitt I Nr. 1 und 2 bzw. Abschnitt II Nr. 1.2 der Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft vom 7. April 1987 (Amtl. Anz. S. 849, 1249) mit nachfolgenden Änderungen, hier bis einschließlich der Änderung vom 17. August 2004 (Amtl. Anz. S. 1709). Danach ist diese Behörde (auch) als Wasserbehörde für die Durchführung des Wasserhaushaltsgesetzes und des Hamburgischen Wassergesetzes bezogen auf oberirdische Gewässer zuständig im Gebiet der an den Hamburger Hafen und an die Bundeswasserstraße Elbe angrenzenden Gewässer und Landflächen, die sich aus einem Übersichtsplan ergeben. Die hier vorliegende Planfeststellung bezieht sich insgesamt auf Flächen, die in dem durch Abschnitt III Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 der Zuständigkeitsanordnung i.V.m. dem Übersichtsplan erfassten Gebiet liegen. Randnummer 135 Für die Maßnahmen am Storchennestsiel (Umgestaltung, Erneuerung einer Hochwasser-schutzanlage) und für den Neubau des Schöpfwerks am Aue-Hauptdeich ist die Behörde für Wirtschaft und Arbeit abgesehen davon auch gemäß § 55 HWaG i.V.m. Abschnitt III Abs. 3 Satz 2 der Zuständigkeitsanordnung die zuständige Planfeststellungsbehörde. Bei den genannten Anlagen handelt es sich – zumindest auch – um Hochwasserschutzanlagen ( § 3a HWaG i.V.m. § 2 Abs. 1 DeichO ). Außerdem erstreckt sich die Zuständigkeit ausdrücklich auch auf die Planfeststellung und Genehmigung von mit Hochwasserschutz-anlagen im Zusammenhang stehenden Ent- und Bewässerungsanlagen. Es kommt daher für die Frage, ob die richtige Behörde als Planfeststellungsbehörde gehandelt hat, auch nicht darauf an, ob es hier um ein Planfeststellungsverfahren für ein
(1)Vorhaben geht oder ob hier mehrere selbständige Vorhaben im Sinn von § 78 HmbVwVfG zusammen-treffen. Randnummer 136
- Gegen den Ablauf des Verfahrens, das zum Erlass des Planfeststellungsbeschluss geführt hat, wurden keine Bedenken geäußert; sie sind auch nicht ersichtlich. Die Auslegung der Planunterlagen einschließlich der vorangegangenen Bekanntmachung, das Anhörungsverfahren, die Beteiligung der Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt werden, ferner Beteiligung der anerkannten Naturschutzverbände und der Erörterungstermin entsprachen den Vorgaben von § 73 HmbVwVfG in der damals geltenden Fassung sowie den damals geltenden naturschutzrechtlichen Beteiligungsvorschriften (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG 1998). Randnummer 137 Auch das Verfahren zur Planergänzung im Jahr 2011 ist nicht zu beanstanden. Diesbezüglich übersandte die Planfeststellungsbehörde die Unterlagen an die Bezirksämter Harburg und Hamburg-Mitte sowie – gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG 2009 (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 12.12.1996, 4 C 19.95, BVerwGE 102, 358, juris Rn. 18 und LS 3) – an die anerkannten Umweltverbände, darunter nun auch der Kläger, und gab Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum
- März
- Eine öffentliche Auslegung der Unterlagen und die Durchführung eines Erörterungstermins waren nicht erforderlich, zumal die Planergänzung keine Änderung des Vorhabens beinhaltete (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 21.
- 2016, 4 A 5.14, DVBl. 2016, 785, juris Rn. 26-28). VI. Randnummer 138 Der Kläger hat erstmals im Berufungsverfahren die Frage aufgeworfen (und verneint), ob die beiden als Vorhabenträger im Verwaltungsverfahren tätig gewordenen Behörden – Behörde für Wirtschaft und Arbeit sowie Behörde für Umwelt und Gesundheit (vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses umbenannt in Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt) – für die Planung zuständig gewesen seien. Sie seien von Anfang an nicht die sachlich zuständigen Ausbauverpflichteten gewesen und seien dies auch durch die Übertragung der Ausbaubefugnis nicht geworden. Dieser Frage braucht im Rahmen der vorliegenden Klage eines Naturschutzvereins nicht nachgegangen zu werden, da der Kläger insoweit nicht rügebefugt ist. Die Vorschriften über die Zuständigkeit der als Vorhabenträger auftretenden Behörden oder Rechtspersonen sind – jedenfalls im vorliegenden Fall – nicht dazu bestimmt, auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen (erkennbar in diese Richtung gehend auch BVerwG, Urt. v. 14.7.2011, 9 A 12.10, NuR 2011, 866, juris Rn. 30). Randnummer 139
- Die Befugnis zum Ausbau von oberirdischen Gewässern lag gemäß § 47 Abs. 1 des Hamburgischen Wassergesetzes vom
- Juni 1960 (HmbGVBl. S. 335 – HWaG) bei den Unterhaltungspflichtigen (§§ 36 bis 38); die Wasserbehörde konnte diese Befugnis einem anderen übertragen. Unter bestimmten Umständen lag die Befugnis zum Ausbau von Gewässern zweiter Ordnung bei der Freien und Hansestadt Hamburg ( § 47 Abs. 2 HWaG ). Die Regelungen der §§ 47 Abs. 1 und 2, 36 bis 38 HWaG sind, soweit es hier von Interesse ist, seitdem im Grunde unverändert geblieben. Danach lag und liegt die Unterhaltungspflicht für Gewässer erster Ordnung grundsätzlich bei der Freien und Hansestadt Hamburg ( § 36 Abs. 1 HWaG ), die für Gewässer zweiter Ordnung bei den Wasser- und Bodenverbänden, soweit das zu ihren satzungsmäßigen Aufgaben gehört ( § 37 Satz 1 HWaG ), ansonsten bei den Gewässereigentümern, den Anliegern und bestimmten Grundstücks- bzw. Anlageneigentümern ( § 38 HWaG ). Es ist nicht zu erkennen, dass die Verteilung der Zuständigkeiten in diesen Vorschriften sowie in der Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft vom
- April 1987 zumindest auch unter dem Aspekt der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege erfolgt ist. Der Gesetzesbegründung (abgedruckt in MittVw1960, 133, 142 f.) ist zu entnehmen, dass die differenzierte Aufgabenverteilung bei der Gewässerunterhaltung rein nach der wasserwirtschaftlichen Bedeutung des Gewässers und der dementsprechenden Unterhaltungsaufgabe sowie nach der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen geschah. Soweit im Rahmen der Unterhaltung u.a. auf schutzwürdige Tiere und Pflanzen im und am Gewässer sowie auf die Landschaft Rücksicht zu nehmen ist ( § 46 HWaG , seit 1960 fast unverändert), trifft diese Verpflichtung den jeweiligen Unterhaltungspflichtigen gleichermaßen; die Aufgabenverteilung ist ersichtlich nicht danach vorgenommen worden, wer diese Verpflichtung jeweils am besten erfüllen kann. Die Aufgabenabgrenzung innerhalb der stadtstaatlichen Verwaltung geschieht entsprechend Art. 57 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg durch die gesetzliche Gliederung der Verwaltung und die Abgrenzung der Aufgaben durch den Senat. Irgendeine Schutzrichtung zugunsten bestimmter Belange (hier Natur und Landschaft) kommt in der Aufgabenabgrenzung durch Gesetz und Zuständigkeitsanordnung nicht zum Ausdruck. Randnummer 140
- Die eigentliche Planung und die hiermit verbundene "originäre" Abwägung wird zwar vom planenden Vorhabenträger vorgenommen (vgl. hierzu näher Hoppe/Schlarmann/ Buchner/Deutsch, Rechtsschutz bei der Planung von Verkehrsanlagen und anderen Infrastrukturvorhaben,
- Aufl. 2011, Rn. 760-762, 772 ff.). Auch kann das Ergebnis einer Planung unterschiedlich ausfallen, je nachdem, welche Stelle als Vorhabenträger fungiert (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 15.
- 1998, 4 L 49/97, juris Rn. 38 ff.). Daraus, dass dementsprechend Planungen verschiedener Vorhabenträger auch in unterschiedlicher Weise auf Natur und Landschaft einwirken kann, ist aber nicht rückzuschließen, dass die Zuständigkeitsvorschriften eine Schutzrichtung zugunsten von Naturschutz und Landschaftspflege hätten. Die Frage nach der Schutzrichtung einer Vorschrift darf nicht vom Ergebnis eines Verfahrens her beantwortet werden. Randnummer 141 Der Senat vermag sich nicht der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (Beschl. v. 5.3.2008, 7 MS 114/07, NuR 2008, 265, 267 f., juris Rn. 37) anzuschließen, wenn es –in einem Fall, in dem es nicht um die Zuständigkeit des Vorhabenträgers, sondern um die der Planfeststellungsbehörde ging – ausführt: Randnummer 142 "Zwar ist grundsätzlich richtig, dass Vorschriften über die staatliche Aufgabenverteilung regelmäßig nicht zugleich auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind. … Wenn die Verfahrensvorschrift hingegen eine fehlerfreie Ermittlung und vor allem Abwägung der relevanten materiellen Belange gewährleisten soll, gehört auch sie zu den rügefähigen Rechtsnormen (…). Damit gehören Normen, welche die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde bestimmen, dazu, weil diese Behörde regelmäßig und auch hier einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren planerischen Entscheidungsspielraum hat und die Zuständigkeit deshalb untrennbar mit dem angewendeten materiellen Recht bzw. dem daraus gewonnenen Ergebnis verbunden ist." Randnummer 143 Hier wird ohne weiteres unterstellt, dass gerade auch die Zuständigkeitsregelung eine fehlerfreie Ermittlung und vor allem Abwägung der relevanten materiellen Belange gewährleisten solle. Es bleibt ohne Begründung, weshalb dies Sinn und Zweck der Zuständigkeitsregelung und nicht etwa des hiervon zu trennenden planerischen Abwägungsgebots sein soll. Dessen Verletzung wird insofern als durch Naturschutzverbände rügefähig angesehen, als das notwendige naturschutzfachliche Abwägungsmaterial nicht zutreffend oder ausreichend ermittelt worden ist (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzgesetz, § 61 Rn. 68; Fischer-Hüftle in: Schumann/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz,
- Aufl. 2011, § 64 Rn. 30 f.). Hieraus ist aber einem Naturschutzverband nicht auch ein Rügerecht hinsichtlich der Frage zuzusprechen, ob die zuständige Stelle den Planfeststellungsantrag gestellt hat. Das Abwägungsgebot ist dann verletzt, wenn u.a. das notwendige naturschutzfachliche Abwägungsmaterial nicht zutreffend oder ausreichend ermittelt oder falsch gewichtet worden ist; dies lässt sich aber abgelöst von der Frage beantworten, wer das Abwägungsmaterial zusammengestellt hat. Nicht die Regelungen über die Zuständigkeit des Vorhabenträgers sind in diesem Zusammenhang dazu bestimmt, zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen – diese sind insofern neutral –, sondern das planerische Abwägungsgebot. Randnummer 144 Auch die weiteren vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom
- Juli 2011 (9 A 12.10, NuR 2011, 866, juris Rn. 30) für die Gegenmeinung zitierten Entscheidungen (OVG Koblenz, Urt. v. 7.4.2011, 1 A 11088/10, DVBl 2011, 764, 766 f.; VG Düsseldorf, Urt. v. 30.11.2010, 17 K 1926/09, NuR 2011, 376, juris) ziehen von der Auswirkung eines Rechtsverstoßes gegen eine Verfahrensvorschrift auf das Ergebnis den Schluss, dass die Verfahrensvorschrift zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sei. Bei dieser Argumentation wird aber die gesetzliche Einschränkung des Rügerechts bei Verbandsklagen weitgehend gegenstandslos. Auch Verstöße gegen "zweckneutrale" oder anderen Zwecken als dem Naturschutz dienende Vorschriften können sich auf das Ergebnis auswirken. Die Frage, ob eine Vorschrift auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dient, ist jeweils unabhängig vom Ergebnis des Verfahrens zu untersuchen. Randnummer 145 Die bereits erwähnte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig vom
- September 1998 (4 L 49/97, juris), die zutreffend vom möglichen Einfluss des Tätigwerdens des falschen Vorhabenträgers auf das Abwägungsergebnis und somit auf den Planfeststellungsbeschluss spricht, lässt sich auf die hier vorliegende Konstellation einer Naturschutzvereinsklage nicht übertragen. Sie ist im Fall enteignungsbetroffener Grundstückseigentümer ergangen, bei dem die Zielrichtung von Zuständigkeitsregelungen ebenso wie die drittschützende Funktion einer Vorschrift keine Rolle spielen (vgl. zur Reichweite des Überprüfungsanspruch eines von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung eines Planfeststellungsbeschlusses betroffenen Grundstückeigentümers BVerwG, Urt. v. 12.8.2009, 9 A 64.07, BVerwGE 134, 308, 310 f., juris Rn. 23 f.). VII. Randnummer 146 Ohne Erfolg rügt der Kläger, für das planfestgestellte Vorhaben fehle es an der erforderlichen Planrechtfertigung. Randnummer 147
- Es ist sehr streitig, ob ein Naturschutzverband hinsichtlich der Planrechtfertigung rügebefugt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage im Beschluss vom
- Juli 2003 (BVerwG 4 VR 1.03, Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 3 S. 22 f, juris Rn. 7 f.) mit der Begründung verneint, insoweit stünden keine Rechtsvorschriften inmitten, die im Sinne des § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG 2002 zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt seien. In späteren Entscheidungen hat es die Frage jeweils offen gelassen (vgl. Urt. v. 8.1.2014, 9 A 4.13, BVerwGE 149, 31, 43 [Rn. 30], Urt. v. 3.5.2013, 9 A 16.12, BVerwGE 146, 254, 258 f. [Rn. 17] m.w.N.). Eine Rügebefugnis hinsichtlich der Planrechtfertigung haben in vorsichtiger Weise auch das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 21.11.2005, 2 Bs 19/05, NuR 2006, 459, 461, juris Rn. 20, 21) und in dezidierter Weise das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Beschl. v. 5.3.2008, 7 MS 114/07, NuR 2008, 265, 267, juris Rn. 33 f.) verneint. Diese Frage braucht hier aber aus den nachfolgenden Erwägungen nicht entschieden zu werden. Randnummer 148
- Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist eine ausreichende Planrechtfertigung des streitigen Vorhabens gegeben. Da die Frage der Planrechtfertigung eine Rechtsfrage ist, kommt es darauf an, ob das Gericht die Planrechtfertigung als gegeben ansieht; dabei ist es an die Beurteilung der Vorhabenträger bzw. der Planfeststellungsbehörde nicht gebunden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1989, 4 C 41.88, BVerwGE 84, 123, 131, juris Rn. 49 f.; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2014, 1 Es 4/14.P , juris Rn. 46 ). Randnummer 149 Die Planrechtfertigung als ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung und Ausprägung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns ist gegeben, wenn für das beabsichtigte Vorhaben – gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes – ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist. Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern schon dann, wenn es vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.4.2007, 4 C 12.05, BVerwGE 128, 358, 372, juris Rn. 45). Randnummer 150 Auslöser für die Überlegungen zur wasserwirtschaftlichen Neuordnung der Alten Süderelbe war die Absicht, eine ausreichende Wassermenge für die Frostschutzberegnung der Obstbaumkulturen sicherzustellen. Bei der Erstellung der Unterlagen für die Planfeststellung war hinsichtlich der Variantenprüfung die Verfügbarkeit ausreichender Wassermengen für die Frostschutzberegnung das grundlegende Bewertungskriterium (s. Antragsunterlagen Teil III, S. 1). Zu den Zielsetzungen des Wasserhaushaltsgesetzes in der hier maßgeblichen Fassung (Bekanntmachung vom 19.8.2002, BGBl. I S. 3245 – WHG 2002) gehört es u.a., die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern und sie so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang hiermit auch dem Nutzen Einzelner dienen (§ 1a Abs. 1 Satz 1 und 2 WHG 2002). Der seit langem betriebene intensive Obstbau ist Bestandteil der Kulturlandschaft "Altes Land". Hierzu gehört auch die seit mehreren Jahrzehnten praktizierte Frostschutzberegnung, auch wenn deren Notwendigkeit neben äußeren und inneren Standorteinflüssen auch durch die Umstellung des Obstanbaus von Hochstammkulturen zu Niederstammanlagen mit den damit verbundenen Bewirtschaftungsumständen mitbedingt sein dürfte (vgl. z.B. Antragsunterlagen Teil IVa, S. 47 f., Teil IVc, S. 55). Die Sicherstellung einer ausreichenden Wassermenge für die Frostschutzberegnung gehört unter diesen Umständen zu den fachplanerischen Zielsetzungen des Wasserhaushaltsgesetzes. Randnummer 151 Im übrigen gehört auch das Ziel, Biotope oder Lebensgemeinschaften wild lebender Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu entwickeln (so für Naturschutzgebiete: § 23 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2002, § 16 Abs. 1 Nr. 1 HmbNatSchG 2001), zu den Zielsetzungen des § 1a WHG
- Die Antragsunterlagen benennen die naturschutzfachlichen Vorteile, die sich die Vorhabenträger von der Anhebung des Wasserstandes versprechen: die teilweise Wiederherstellung der ursprünglichen Vernässung niedriger Flächen und der Wasserführung des Prielsystems im Bereich des NSG Finkenwerder Süderelbe, die positive Beeinflussung der Gewässerlandschaft der Alten Süderelbe, die Vernässung tieferer Flächen auch außerhalb des Naturschutzgebiets und damit insgesamt die Förderung der Arten, die an aquatische und amphibische Standorte gebunden sind (vgl. Antragsunterl