den Planungsunterlagen nicht der Erschließung der anliegenden Grundstücke dienen, sondern für die Besucher eines angrenzenden Parks und eines angrenzenden Friedhofs bestimmt sind, sind nicht im Sinn von § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderlich. (Rn.105)
unterschiedlichen Einheitssätzen (Siel und offene Entwässerungsanlage) bestimmt. (Rn.126)
GB, wenn es bebaut ist und seine Nutzung Verkehr auslöst. (Rn.164)
2 Satz 1 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg (juris: Verf HA) nichtig. (Rn.179) Orientierungssatz
folgend: als Erschließungsanlage bzw. Straße A. bezeichnet). Diese biegt auf Höhe des Grundstücks F. 52 vom F. auf einer Länge von ca. 79 m
Süden ab (westlicher Bügel - diese Teilstrecke ist beidseitig anbaubar), knickt auf Höhe des Grundstücks A. 4
Osten ab und verläuft ca. 364 m bis zum Grundstück A. 21a
Osten (südliches Teilstück) und knickt dann
Nordosten ab, wo sie
ca. 80 m auf Höhe des Grundstücks F. 92/92a erneut auf den F. stößt (östlicher Bügel). Sodann setzt sie sich in nordöstliche Richtung fort. An den östlichen Bügel grenzt östlich freie Natur an. Dieser Bereich ist im Bebauungsplan Z. als Parkanlage ausgewiesen. An das südliche Teilstück grenzt südlich der Friedhof XX an; auf Höhe des Grundstücks A. 17a befindet sich für Fußgänger und Radfahrer ein Zugang zum Friedhof. Der Friedhof XX ist im Baustufenplan Z., erneut festgestellt am
Süden ab, verläuft an der Grenze zum Friedhof und schließt am Übergang F. /A. wieder an die übergeordnete Straße an. Der östliche Teil dieser Verbindung vom F. bis zu einem Eingang auf das Friedhofsgelände weist über eine Länge von ca. 180 m eine größere Straßenbreite von ca. 11 m bis 15 m auf und ist zum Teil beidseitig von Mulden/Gräben eingefasst. Mit Ausnahme dieses Straßenabschnittes ist die Straßenfläche heute Teil des privaten Kleingartengeländes und nur für Anlieger befahrbar. Die Durchfahrt wird durch einen Poller etwa in der Mitte der Straßenlänge unterbrochen, so daß alle Fahrzeuge in Grundstückszufahrten wenden müssen“. Randnummer 8 Im Vermerk vom
Aktenlage ergeben, dass keine Abgrenzung der Fahrbahn vorliege und Beleuchtungseinrichtungen vorhanden seien (Bl. 166 Beiakte C zu 1 Bf 118/14 ). Randnummer 9 Ausweislich der Grundkarte von 1956 (Bl. 13 Beiakte C zu 1 Bf 118/14 ) verlief südlich der Grundstücke A. 1 bis ca. A. 17a ein schmaler Weg, der am Ende in einen rechtwinklig nördlich abzweigenden Weg einmündete, der auf den F. führte. Im Rahmen der städtebaulichen Planungen, die in den Bebauungsplan Z. einmündeten, ist folgendes festgehalten (verkehrstechnischer Erläuterungsbericht vom 9.6.1994, Bl. 17 f. Beiakte C zu 1 Bf 118/14 ): Randnummer 10 „Die Fahrbahnbreite in diesem Straßenzug beträgt zur Zeit teilweise erheblich weniger als 6.00 m. Westlich der Fahrbahn ist ein schmaler ca. 1.50m breiter Gehweg angeordnet. Neben diesem Gehweg befindet sich im weiteren Verlauf ein Graben mit anschließendem Knick. Auf der Ostseite wird die Fahrbahn durch eine Mulde/Graben (1.50 m - 2.50 m) und einen daran angrenzenden Knick mit Baumbestand begrenzt.“. Randnummer 11 Die Flächen der Erschließungsanlage (Flurstücke 1599, 2054 [vormals 1850 und 1920 bzw. 392], 2327 und XXX ) stehen seit dem 29. Dezember 2008 vollständig im Eigentum der Beklagten (vgl. Bl. 150, 181, 115/3, 101, 223, 119, 127, 134 ff., 146, 149, 115/4 Beiakte C zu 1 Bf 118/14 ); zu diesem Zeitpunkt ist das Flurstück 2327 als letzte Teilfläche in das Eigentum der Beklagten gelangt und aus dem Grundbuch ausgeschieden. Randnummer 12 Die Widmung der Straßenflächen erfolgte am ... und am ... 2008. Randnummer 13 Die zunächst bekannt gemachte endgültige Herstellung der gesamten B. (von F. bis F. - Beiakte C Bl. 90) widerrief die Beklagte am ... 2009 und gab zugleich die endgültige Herstellung der Straßenabschnitte von F. bei den Hausnummern 92/92a bis Abknickung
Norden bei Hausnummer 1 (östlicher Bügel und südliche Teilstrecke) und von F. bei den Hausnummern 52, 54a und 54b bis Abknickung
Osten bei Hausnummer 4 (westlicher Bügel) öffentlich bekannt. Randnummer 14
dem die Y. im Zuge der Ankaufsverhandlungen von für die Errichtung der Straße benötigten Grundstücksflächen darauf hingewiesen hatte, dass sie nicht zu Erschließungsbeiträgen herangezogen werden wolle (Bl. 167 f. Beiakte C zu 1 Bf 118/14 ), war die Beklagte zunächst davon ausgegangen, dass sie dennoch herangezogen werden müsse (Bl. 174, 177 Beiakte C zu 1 Bf 118/14 ). Seit ca. Mitte 2009 ging die Beklagte davon aus, dass das Friedhofsgelände Außengebiet und daher nicht beitragspflichtig sei (vgl. Bl. 226 Beiakte C zu 1 Bf 118/14 ). Randnummer 15
Einheitssätzen zu ermitteln. Dabei sei zu beachten, dass die Erschließungsanlage auf einer Länge von 157 m
dem Separationsprinzip mit getrennter Einrichtung von Fahrbahn, Parkflächen und Nebenflächen und auf einer Länge von 287m als Mischfläche hergestellt worden sei. Da die Nebenflächen in dem 157 m langen Teilabschnitt den anrechnungsfähigen Höchstumfang überschritten, sei der beitragsfähige Aufwand hierfür sowie für die Grunderwerbskosten entsprechend zu kürzen. Die Grundstücksfläche der durch die Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke sei nur in der Höhe beitragsfähig, wie diese nicht im Bebauungsplan Z. als Straßenverkehrsfläche ausgewiesen worden sei. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Randnummer 18
GB zuzuordnen. Das Friedhofsgelände sei im Baustufenplan Z. sowie in den Teilbebauungsplänen YYY und ZZZ als „Neuer Friedhof“ bzw. als „vorhandene Fläche für besondere Zwecke (Friedhof) XX“ ausgewiesen. Auch im Teilbebauungsplan XXX werde die verkehrliche Anbindung des Friedhofsgeländes über die M.-Straße als „für: Zufahrtstraße
dem Friedhof XX“ geregelt. Es handele sich um eine im Geltungsbereich eines Bebauungsplans rechtswirksam erfolgte Festsetzung einer besonderen Zweckbestimmung, die einer Festsetzung
GB entspreche. Der von dem Friedhofsgrundstück verursachte Ziel- und Quellverkehr rechtfertigte die Belastung mit Erschließungsbeiträgen. Allerdings sei von einer räumlich begrenzten Erschließungswirkung auszugehen, die sich auf ein Fünftel der Friedhofsfläche beziehe. Zudem sei der Erschließungsaufwand für die offene Entwässerung zu hoch angesetzt. Insbesondere sei der Graben, der östlich der Erschließungsanlage auf der Teilstrecke zwischen F. 92/92a und A. 21/21a verlaufe, zu Unrecht dem Erschließungsaufwand hinzugerechnet worden. Dieser beruhe nicht auf Bauarbeiten der Beklagten, sondern sei bereits seit langem vorhanden. Die Nebenfläche verringere sich daher entsprechend. Aufgrund der geringeren beitragsfähigen Nebenfläche vermindere sich auch der beitragsfähige Aufwand für die Beleuchtung. Die in Ansatz gebrachten Bäume gehörten zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand. Das Urteil wurde der Beklagten am
dem Separationsprinzip hergestellt worden und abzurechnen. Zum Flächenaufmaß werde auf die Anlage B15 sowie die Lagepläne des Dipl.-Ingenieurs L. vom 17. Juni 2009 Bezug genommen. Randnummer 28 Das
dem Separationsprinzip hergestellte Teilstück umfasse 860 qm Nebenflächen. Von diesen mache sie, die Beklagte, die Kosten für die Herstellung von 294 qm Entwässerungseinrichtungen sowie Flächen mit harter Befestigung (59
G anzusetzen. Randnummer 31 Der begehrte Teilerlass aus Billigkeitsgründen berühre nicht die Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheids. Dieses Begehren könne die Klägerin nicht im Berufungsverfahren gegen den Beitragsbescheid geltend machen, sondern nur -
entsprechendem Vorverfahren - mit einer Verpflichtungsklage verfolgen. Einer etwaigen Klageänderung werde nicht zugestimmt. Hinsichtlich des auf eine Neubescheidung gerichteten weiteren Hilfsantrags sei darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsgerichte selbst festzustellen hätten, in welcher Höhe ein Abgabenbescheid aufrechterhalten werden könne. Randnummer 32 Die Beklagte beantragt, Randnummer 33 das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom
Belieben Flächen aus der Abrechnung heraushalten könne, indem er sie nicht überplane. Randnummer 40 Zur Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands führt die Klägerin im Wesentlichen aus: Die Mischfläche des westlichen Bügels umfasse nicht 418qm, sondern nur 395 qm. Die Mischfläche entlang des Friedhofs im südlichen Teilstück der Erschließungsanlage werde durch fünf Grüninseln durchbrochen. Diese Grüninseln dürften nicht als Mischfläche abgerechnet werden, da sie nicht befestigt seien. Für die Entwässerungsleitung könnten keine Kosten veranschlagt werden, weil es eine solche Leitung nicht gebe. Die Mischfläche entwässere in die außerhalb der Straße liegenden alten Gräben. Jedenfalls liege kein Regenwassersiel vor. Im Übrigen entwässere der östliche Bügel über den östlichen Straßenrand. Im westlichen Bügel sei keine Straßenentwässerungsleitung verlegt worden, so dass für diese Flächen keine Kosten für eine Straßenentwässerung angesetzt werden könnten. Hinsichtlich der übrigen Flächen sei zu berücksichtigen, dass
dem Vortrag der Beklagten die in der Schlussverschickung vom März 1999 vorgesehene Entwässerung über ein Quergefälle zum Friedhof ohne erneute Anwohnerbeteiligung verändert worden sei. Das Vertrauen der Anwohner in den Fortbestand der vorherigen Planung sei schutzwürdig. Jedenfalls sei zu berücksichtigen, dass
den eingereichten Plänen die Entwässerungsleitung nur die Strecke von 223 m bzw. eine Fläche von 957 qm entwässere. Nur diese Fläche sei der Berechnung
Einheitssätzen für die Entwässerung zugrunde zu legen, mit denen die Effektivkosten zu vergleichen seien; die Fläche der Grüninseln sei nicht zu berücksichtigen, da das Regenwasser dort versickere. Randnummer 41 Die Beklagte habe einen Teil des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes zu Unrecht
dem Separationsprinzip berechnet. Zwischen dem Friedhofseingang und dem Grundstück F. 92/92a sei die Straße ebenfalls als Mischfläche i.S.d. § 45 Abs. 1 Nr. 4 HWG hergestellt worden und - ebenso wie im weiteren Straßenverlauf bis zum F. 52 - nur mit einer Breite von 5m in die Berechnung einzubeziehen. Nur insoweit sei die Herrichtung für die Nutzung durch die Anlieger erforderlich. Die Errichtung der Parkplätze sei nicht erforderlich, da diese den Besuchern des Friedhofs dienten. Die Gehwegüberfahrten vor den Grundstücken A. 19 und 21 dürften nicht in die Berechnung einfließen, da diese auf Kosten der Grundstückseigentümer errichtet worden seien; auf die von der Klägerin eingereichten Rechnungen nebst anhängenden Aufstellungen (Bl. 279 - 289 d.A. 1 Bf 118/14 ) wird Bezug genommen; im Bereich der Grundstücksüberfahrten habe bereits vor Durchführung der streitgegenständlichen Erschließungsmaßnahme eine voll funktionsfähige Straße bestanden. Die Fläche des Entwässerungsgrabens im östlichen Bügel liege außerhalb der gewidmeten Straßenverkehrsfläche und sei daher nicht beitragsfähig. Die im östlichen Bügel gelegenen Flächen 5.3.1 bis 5.3.13 seien nicht ansatzfähig, weil diese nicht gärtnerisch angelegt worden und im Übrigen zum überwiegenden Teil Flächen offener Entwässerung seien. Ebenso seien die nicht erforderlichen Park-, Misch- und Nebenflächen bei der Berechnung des Aufwands für die Beleuchtung außer Ansatz zu bleiben. Lediglich die Pflanzung von fünf Bäumen sei erforderlich. Die im Bereich der Parkplätze gepflanzten Bäume seien als Teil der nicht erforderlichen Parkfläche nicht beitragsfähig. Von den Grunderwerbskosten seien lediglich 16.132,78 Euro beitragsfähiger Aufwand. Der Flächenansatz werde bestritten. Randnummer 42 Jedenfalls hätte die Beklagte bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwands die Billigkeitsregelung des § 135 Abs. 5 BauGB anwenden müssen. Dies sei auch deshalb notwendig, weil die Beklagte bis 2009 davon ausgegangen sei und auch entsprechende mündliche Auskünfte an die Anwohner gegeben habe, dass der Friedhof ein beitragspflichtiger Anlieger sei. Die Beklagte habe dem klägerischen Antrag auf Stundung mit Bescheid vom 21. Januar 2010 stattgegeben. Mit Schreiben vom 3. Februar 2010 habe die Klägerin geltend gemacht, dass die Ratenzahlung unter dem Vorbehalt erfolge, dass die eingelegten Rechtsmittel erfolglos blieben. Mit Schreiben vom 5. Mai 2010 habe die Beklagte im laufenden Widerspruchsverfahren mitgeteilt, dass objektive Billigkeitsgründe, die zu einer Reduzierung des Erschließungsbeitrags führen könnten,
Aktenlage nicht erkennbar seien. Hierauf habe die Klägerin am
(erschließungs-)beitragspflichtig (I.). Der gekürzte beitragsfähige Erschließungsaufwand beläuft sich auf 414.946,52 Euro (II.). Der Beitragspflicht unterliegen nur die an die Erschließungsanlage angrenzenden Grundstücke, die im Bebauungsplan Z. als Reines Wohngebiet ausgewiesen sind; die Fläche des Friedhofs XX ist als Außengebiet nicht beitragspflichtig (III.); nur auf die beitragspflichtigen Grundstücke ist der gekürzte beitragsfähige Erschließungsaufwand zu verteilen. Auf das klägerische Grundstück entfällt eine Beitragsschuld in Höhe von 15.346,20 Euro (IV.). Die Beitragsschuld der Klägerin ist nicht
dem Grundsatz von Treu und Glauben zu reduzieren (V.). I. Randnummer 48 Das klägerische Grundstück unterliegt
GB der Beitragspflicht für die erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsanlage A. zwischen F. 52 und F. 92/92a. Die Klägerin ist insoweit dem Grunde
(erschließungs-)beitragspflichtig. Randnummer 49 Die Entstehung des Beitragsanspruchs der Beklagten und damit korrespondierend die Beitragspflicht eines Grundstücks für die erstmalige endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage (sog. sachliche Beitragspflicht) richtet sich
den Rechtsnormen, die für den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Erschließungsbeitragspflicht Geltung haben. Die sachliche Erschließungsbeitragspflicht entsteht (erst), wenn die Erschließungsanlage i.S.d. § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB endgültig hergestellt ist und die weiteren Voraussetzungen für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht (wie z.B. der Grunderwerb und die Widmung) vorliegen (BVerwG, Beschl. v. 6.5.2008, 9 B 18/08, DÖV 2008, 641, juris Rn. 5; Urt. v. 30.5.1997, 8 C 27/96, NVwZ-RR 1998, 67, juris Rn. 7). Voraussetzung ist zudem, dass der entstandene Aufwand feststellbar, also regelmäßig die letzte Unternehmerrechnung eingegangen sein muss (BVerwG, Urt. v. 22.8.1975, IV C 11/73, BVerwGE 49, 131, juris Rn. 25 ff.). Randnummer 50 Die endgültige Herstellung liegt dann vor, wenn die Erschließungsanlage den gesetzlich erforderlichen Herstellungsmerkmalen sowie den Anforderungen aus dem konkreten Bauprogramm entspricht. Ist die endgültige Herstellung zeitlich vor der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht erfolgt, so kann eine einmal endgültig hergestellte Erschließungsanlage durch spätere Änderungen der Rechtslage, wie z.B. die Änderung der gesetzlichen oder satzungsrechtlichen Vorgaben für die notwendigen Herstellungsmerkmale, oder eine spätere Änderung der Sachlage, wie z.B. die Verlängerung der Erschließungsanlage, nicht in den Zustand der Unfertigkeit zurückversetzt werden (vgl. insgesamt: BVerwG, Urt. v. 24.2.2010, 9 C 1/09, BVerwGE 136, 126, juris Rn. 17; Urt. v. 29.11.1985, 8 C 59/84, NVwZ 1986, 303, juris Rn. 11; vgl. insgesamt: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 17 Rn. 2 und § 19 Rn. 21 ff.). Randnummer 51 Für die Erschließungsanlage A. zwischen F. 52 und F. 92/92a (1.) ist die sachliche Beitragspflicht 2009 entstanden (2.). Das klägerische Grundstück ist durch die Erschließungsanlage erschlossen; die Klägerin ist grundsätzlich beitragspflichtig (3.). Randnummer 52 1. Abrechnungsfähige Erschließungsanlage ist die Straße A. von F. 52 bis F. 92/92a. Es handelt sich um eine (einheitliche) selbständige Erschließungsanlage i.S.d. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB (1.1.). Für die Teilstrecke von A. 1 bis F. 92/92a kann kein Abrechnungsabschnitt
GB gebildet werden (1.2.). Randnummer 53 1.1 Die Straße A. ist von F. 52 bis F. 92/92a eine selbständige Erschließungsanlage i.S.d. §§ 127 Abs. 2 Nr. 1, 130 Abs. 2 BauGB. Randnummer 54 1.1.1 Ob eine Erschließungsanlage selbständig ist, ist nicht von der Straßenbezeichnung abhängig. Vielmehr ist, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, maßgebend auf das Erscheinungsbild (z.B. Straßenführung, Straßenbereite, Straßenlänge, Straßenausstattung) abzustellen (BVerwG, Urt. v. 7.6.1996, 8 C 30/94, BVerwGE 101, 225, juris Rn. 13; Beschl. v. 9.7.2008, 9 B 74/07, DÖV 2008, 1052, juris Rn. 8) und zwar grundsätzlich auf das durch die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten geprägte Erscheinungsbild. Unterschiede, welche einen Straßenteil zu einem augenfällig abgegrenzten Element des Straßennetzes machen, kennzeichnen diesen Straßenteil als eine eigene Erschließungsanlage (BVerwG, Urt. v. 21.9.1979, IV C 55/76, BauR 1980, 165, juris Rn. 13; Beschl. v. 7.10.1983, 8 B 91/83, BRS 43 Nr. 26, juris Rn. 4; Driehaus, a.a.O., § 12 Rn. 11). Maßgeblich ist der Gesamteindruck, den die tatsächlichen Verhältnisse in dem maßgebenden Zeitpunkt einem unbefangenen Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise vermitteln (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.11.1984, 8 C 77/83, BauR 1985, 675, juris Rn. 18; Urt. v. 25.1.1985, 8 C 106/83, BauR 1985, 678; Driehaus, a.a.O., § 12 Rn. 10 ff.). Randnummer 55
dem Eindruck der Ortsbesichtigung ist der vom F. 52
Süden auf einer Länge von 79 m verlaufende Teil der Straße A. (westlicher Bügel) bei natürlicher Betrachtungsweise keine eigenständige Erschließungsanlage. Zwar wirkt die Straße auf dieser Teilstrecke nicht ganz so eng, wie im weiteren Verlauf der Straße bis zum Grundstück A. 17a. Die Straßenbreite und Straßenausstattung des 79 m langen westlichen Bügels gleichen jedoch jenen des weiteren Verlaufs der Straße bis zum Grundstück A. 17a. Die Pflasterung mit dem in der Mitte verlaufenden, mit Granitsteinen ausgearbeiteten Regenwasserabfluss ist ebenso gleich angelegt, wie die Straßenausstattung mit Beleuchtung sowie ohne Gehweg und Parkflächen. Auch die Bebauung und Bebaubarkeit der Grundstücke am westlichen Bügel entspricht in ihrer Art – bis auf den Umstand der beidseitigen Bebauung - derjenigen des südlichen Teilstücks. Die nur einseitige Bebauung und Anbaufähigkeit des südlichen Teilstücks sind bei natürlicher Betrachtungsweise nicht derart trennend, dass hierdurch der beidseitig bebaute westliche Bügel der Erschließungsanlage als eigenständiger Teil erscheint. Randnummer 56
Norden sind zudem von der Fahrbahn getrennte Parkflächen angelegt. Jedoch ist die asphaltierte Fahrbahn auf der gesamten Teilstrecke durch gesetzte Granitsteine eingefasst, wodurch der Charakter dem Ausbau der Straße südlich der Grundstücke 1 bis 17a angeglichen wird. Schließlich weist die Art der Bebauung keine großen Unterschiede zum übrigen Teil der Straße auf. Randnummer 57 1.1.2 Die bei natürlicher Betrachtungsweise einheitliche Erschließungsanlage zerfällt wegen der nur einseitigen Anbaufähigkeit der Teilstrecke zwischen A. 1 und F. 92 (zur nur einseitigen Anbaufähigkeit s. Ausführungen unter III.) rechtlich nicht in zwei Erschließungsanlagen. Die nur einseitige Anbaufähigkeit ist vielmehr Teil der bei natürlicher Betrachtungsweise zu würdigenden Umstände. Randnummer 58 Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Beklagten angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 1996 (8 C 32/95, BVerwGE 102, 294). Darin heißt es zu einer Erschließungsanlage, deren mittlere Teilstrecke beidseitig nicht zum Anbau bestimmt ist (juris Rn. 17): Randnummer 59 „Das [die fehlende Anbaubarkeit an beiden Seiten] bliebe unter dem Blickwinkel der Beurteilung der Straße Am G. als beitragsfähige Anbaustraße (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) ohne Einfluß, wenn die als solche nicht zum Anbau bestimmte (mittlere) Teilstrecke aus der Sicht des Erschließungsbeitragsrechts - mangels hinreichender Ausdehnung - als nicht ins Gewicht fallend und deshalb unbeachtlich angesehen werden müßte. Denn eine beitragsfähige Erschließungsanlage dient der Erschließung eines Baugebiets und kann daher selbst dann in ihrer gesamten Länge eine solche Erschließungsanlage sein, wenn einzelne ihr anliegende Grundstücke nicht bebaubar (oder erschließungsbeitragsrechtlich vergleichbar nutzbar) sind. Deshalb muß eine nicht anbaubare Teilstrecke, um von ihrer Ausdehnung her als erschließungsbeitragsrechtlich ins Gewicht fallend mit der Folge qualifiziert werden zu können, daß eine Straße dort, wo sie in diese Teilstrecke übergeht, ihre Eigenschaft als beitragsfähige Anbaustraße verliert, - erstens - selbst den Eindruck einer gewissen erschließungsrechtlichen Selbständigkeit vermitteln und sie darf - zweitens - im Verhältnis zu der Verkehrsanlage insgesamt nicht von lediglich untergeordneter Bedeutung sein.“ Randnummer 60 Es kann offen bleiben, ob der Maßstab der vorstehenden Entscheidung,
dem nicht beitragsfähige Teile einer Straße von beitragsfähigen Teilen abgegrenzt werden, auch dann anzuwenden ist, wenn zwei der Beitragspflicht unterliegende Teile einer Straße abzugrenzen sind. Denn auch bei Anwendung dieses Maßstabs liegen nicht zwei getrennt abzurechnende Erschließungsanlagen vor. Da vorliegend zwei der Beitragspflicht unterliegende Teile einer Straße im Hinblick auf die Beitragspflicht voneinander abzugrenzen sind, wäre eine getrennte Abrechnung nur möglich, wenn beide Teile - vorliegend also auch der westliche Bügel -
den Anforderungen des zitierten Urteils bei natürlicher Betrachtungsweise den Eindruck einer gewissen Selbständigkeit vermitteln würden. Den Eindruck einer gewissen Selbständigkeit vermittelt eine Teilstrecke regelmäßig nur, wenn diese mehr als 100 m lang ist und mindestens ein Fünftel der Gesamtlänge der Straße ausmacht (BVerwG, Urt. v. 6.12.1996, 8 C 32/95, BVerwGE 102, 294, juris Rn. 18; maßgeblich ist auch insoweit der Gesamteindruck: BVerwG, Urt. v. 26.9.2001, 11 C 16/00, NVwZ 2002, 607, juris Rn. 14). Randnummer 61
diesem Maßstab vermittelt der westliche Bügel nicht den Eindruck einer gewissen Selbständigkeit. Er ist weder 100 m lang, noch umfasst er mindestens ein Fünftel der insgesamt 523 m langen Erschließungsanlage (von F. 52 bis F. 92/92a), auch vermittelt dieser - wie bereits ausgeführt - nicht den Eindruck einer gewissen Selbständigkeit. Randnummer 62 1.2. Die Beklagte hat für die bei natürlicher Betrachtung einheitliche Erschließungsanlage nicht in rechtlich zulässiger Weise zwei Abrechnungsabschnitte gebildet. Randnummer 63 Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden, die
örtlich erkennbaren Merkmalen oder
rechtlichen Gesichtspunkten gebildet werden können, § 130 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB. Allerdings muss ein Abschnitt eine gewisse Selbständigkeit haben bzw. eine die gesonderte Abrechnung rechtfertigende Lage und Ausdehnung (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.11.1984, 8 C 77/83, BVerwGE 70, 247, juris Rn. 23; Driehaus, a.a.O., § 14 Rn. 24). Es kann offen bleiben, ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind. Denn eine Abschnittsbildung ist rechtlich nur bis zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht möglich; ist die sachliche Beitragspflicht für eine Erschließungsanlage oder einen zutreffend gebildeten Abschnitt entstanden, so kann dieser nicht
träglich verändert werden (BVerwG, Urt. v. 23.4.1997, 8 B 18/97, juris Rn. 5 m.w.N.). Randnummer 64 So liegt es hier: Die endgültige Herstellung der gesamten Erschließungsanlage von F. 52 bis F. 92/92a ist im März 2009 im Amtlichen Anzeiger bekannt gemacht worden. Die endgültige Abnahme der Baumaßnahme erfolgte
besserung im Juli
HWG erforderlichen Ausbaumerkmalen erfordert die endgültige Herstellung, dass das konkrete Straßenbauprogramm erfüllt ist. Dies hat die Beklagte durch die Bekanntgabe der endgültigen Herstellung im Amtlichen Anzeiger am … verlautbart (vgl. § 49 Abs. 5 HWG; OVG Hamburg, Urt. v. 13.8.1991, Bf VI 34/90, KStZ 1992, 116, juris Rn. 27 ff.; Urt. v. 28.12.1983, Bf VI 33/92, juris Rn. 36). Randnummer 71 2.4 Durch die Baumaßnahmen ab 2000 wurde die Straße A. erstmalig endgültig hergestellt. Davor war die Straße A. - soweit als solche überhaupt vorhanden - nicht endgültig hergestellt, wie sich aus den in der Straßenakte vorhandenen Vermerken vom
dem im Bebauungsplan zum Ausdruck gekommenen planerischen Wollen. Bezogen auf dieses Wollen darf der Abweichung vom Planinhalt keine derartige Bedeutung zukommen, dass die angestrebte und im Plan zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird. Die Abweichung muss - soll sie mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein - durch das planerische Wollen gedeckt sein; es muss angenommen werden können, die Abweichung liege noch im Bereich dessen, was der Planer gewollt hat oder gewollt hätte, wenn er die weitere Entwicklung einschließlich des Grundes für die Abweichung gekannt hätte (BVerwG, Urt. v. 9.3.1990, 8 C 76/88, BVerwGE 85, 66, juris Rn. 19). Randnummer 75 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Denn die Ausführung der Straße bleibt nur hinter dem formalen Festsetzungsinhalt zurück. Die durch die städtebauliche Planung gewollte Funktion der Erschließung der angrenzenden (Wohn-) Grundstücke ist weiterhin erfüllt. Randnummer 76 3. Die weiteren Voraussetzungen der Beitragspflicht des klägerischen Grundstücks sind erfüllt. Das im Eigentum der Klägerin stehende Grundstück A. 7 (Flurstück 2217) unterliegt der Beitragspflicht; das Grundstück ist unstreitig durch die Straße A. erschlossen i.S.d. §§ 131 Abs. 1, 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB. Randnummer 77 Die Klägerin war im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids vom 30. Dezember 2009 Eigentümerin des Grundstücks, vgl. § 134 Abs. 1 Satz 1 BauGB. II. Randnummer 78 Der gekürzte beitragsfähige Erschließungsaufwand beläuft sich auf 414.946,52 Euro. Randnummer 79 Der beitragsfähige Erschließungsaufwand ist
GVBl. S. 41, 83) in der bei Entstehung der sachlichen Beitragspflicht geltenden Änderung vom 27. Januar 2009 (HmbGVBl. S. 16) i.V.m. dem Gesetz über die Höhe der Einheitssätze
dem Hamburgischen Wegegesetz (Einheitssätze-Gesetz) vom
folgend: EsG)
Einheitssätzen zu ermitteln.
1 Satz 1 HWG ist der Aufwand für die erstmalige endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage beitragsfähig bis zu einer Fläche, die sich aus dem Produkt aus der Länge der Erschließungsanlage und den dort aufgeführten Höchstbreiten ergibt. Randnummer 80 Die gesamte Erschließungsanlage ist - soweit die Flächen beitragsfähig sind - als Mischfläche abzurechnen (insgesamt 3334 qm); nicht beitragsfähig sind die als Parkflächen hergestellten Flächen (247 qm), die Flächen offener Entwässerung (294 qm) und die Flächen harter Befestigung (59 qm). Die beitragsfähige Fläche ist auch der Berechnung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes für die Herstellung der Beleuchtung zugrunde zu legen. Hinsichtlich des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes für die Herstellung der Entwässerungsleitung für Regenwasser sind im südlichen Teilstück 1468 qm beitragsfähig und bzgl. der Straßenabläufe im südlichen und westlichen Teilstück insgesamt 1886 qm. Die anzusetzenden Beitragssätze bestimmen sich für die überwiegend im Jahr 2001 hergestellten Teileinrichtungen
den in § 3 Abs. 2 EsG aufgeführten Einheitssätzen. Die insgesamt angefallenen Grunderwerbskosten sind um die Kosten für die nicht beitragsfähigen Flächen zu reduzieren und in Höhe von 80.937,35 Euro beitragsfähig. Eine weitere Kürzung der Grunderwerbskosten ist nicht vorzunehmen, da die zulässige Höchstfläche nicht überschritten wird. Randnummer 81 Im Einzelnen errechnen sich die beitragsfähigen Flächen wie folgt: Randnummer 82 Teileinrichtung Länge Von der Beklagten zunächst geltend gemachter Umfang Tatsächlicher Umfang Beitragsfähiger Umfang m qm qm qm Mischfläche Westlicher Bügel 79 418 418 418 Mischfläche südlicher Teil bis Höhe Grundstück A. 17a 287 1672 1672 (einschließl. Grünflächen) 1672 Zusammen mit westlichem Bügel: 2090 „Fahrbahn“ 157 703 703 703 „Parkflächen“ 281 281 - 34 = 247 34 1 „Nebenflächen“ - Harte Befestigung 59 59 0 2 - Offene Entwässerung 294 294 0 3 - gärtnerisch angelegt 507 507 507 Gesamt Mischfläche 523 XXX 4 XXX 4 3334 Entwässerungsleitung (südl. Teilstrecke bis Beginn Seitenentwässerung) 2090 1467,88 1468 Straßenabläufe (Westl. Bügel + südl. Teilstrecke bis Beginn Seitenentwässerung) 2090 418 + 1467,88 = 1886 1886 Beleuchtung 3334 Randnummer 83 1 Die Parkflächen sind in einem Umfang von 33,88 qm nicht hergestellt worden, so dass diese hart befestigte Fläche als Mischfläche beitragsfähig ist. 2 Eine beitragsfähige Herstellung der als hart befestigten Nebenflächen abgerechneten Flächen wird von der Beklagten nicht mehr geltend gemacht. 3 Eine beitragsfähige Herstellung offener Entwässerung wird von der Beklagten nicht mehr geltend gemacht. Randnummer 84 Der gekürzte beitragsfähige Erschließungsaufwand in Höhe von 414.946,52 Euro berechnet sich auf der Grundlage der beitragsfähigen Flächen wie folgt: Randnummer 85 Mischfläche 3334 qm x 91,52 €/qm 305.127,68 € Entwässerungsleitung 1468 qm x 27,10 €/qm 39.782,80 € Straßenabläufe 1886 qm x 5,11 €/qm 9.637,46 € Beleuchtung 3334 qm x 4,60 €/qm 15.336,40 € Bäume 10 Stck x 1.023,00 €/qm 10.230,00 € Grunderwerbskosten 80.937,35 € Beitragsfähiger Aufwand 461.051,69 € Gekürzter beitragsfähiger Aufwand (- 10%) 414.946,52 € Randnummer 86 Im Einzelnen: Randnummer 87 1. Mischfläche Randnummer 88 Für die Herstellung der Mischfläche sind 305.127,68 Euro beitragsfähig. Die beitragsfähige Mischfläche beläuft sich auf 3334 qm, der maßgebliche Beitragssatz für die überwiegend 2001 hergestellte Fläche auf 179 DM/pro qm (= 91,52 €/qm). Randnummer 89 1.1 Die gesamte Straße A. zwischen F. 52 und F. 92/92a ist rechtlich grundsätzlich Mischfläche i.S.d. Erschließungsbeitragsrechts. Randnummer 90 Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HWG dienen Mischflächen der Mehrfachnutzung durch Fußgänger und sonstige am Verkehr teilnehmende Personen. Die Erschließungsanlage „dient“ im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HWG jedenfalls dann unstreitig sowohl den Fußgängern als auch den sonstigen am Verkehr teilnehmenden Personen, wenn die Verkehrsfläche grundsätzlich sowohl durch Fußgänger als auch durch Fahrzeuge genutzt werden darf und niveaugleich hergestellt ist. Dies ist in verkehrsberuhigten Bereichen (Verkehrszeichen 325.1 gemäß Nr. 12 der Anlage 3 zur Straßenverkehrs-Ordnung; sog. Spielstraße) der Fall, da dort Fahrzeuge und Fußgänger die Verkehrsfläche nutzen dürfen. Randnummer 91 Die in einem solchen verkehrsberuhigten Bereich vorhandenen Grünanlagen sind Teil der Mischfläche. Dies ergibt sich zum einen aus der Einbeziehung der Nebenflächen - zu denen auch die Grünanlagen zählen (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 3 HWG; danach sind Nebenflächen die Teile der Erschließungsanlage, die nicht als Fahrbahn oder Parkfläche angelegt sind) - in die Berechnung der Höchstbreite
1 Satz 1 Nr. 4 HWG. Zum anderen folgt dies aus § 49 Abs. 2 Nr. 2 HWG, wonach Mischflächen endgültig hergestellt sind, wenn u.a. eine feste Decke aus Asphalt, Beton, Reihensteinpflaster, Kleinpflaster oder anderem gleichwertigem Material in einer für das Befahren mit Kraftfahrzeugen geeigneten Breite hergestellt ist und die übrigen Flächen mit gewalzter Schlacke befestigt oder durch Bepflanzung oder Einsaat gärtnerisch angelegt sind. Randnummer 92
diesem Maßstab sind der westliche Bügel und die südliche Teilstrecke, soweit sie auch von der Beklagten als Mischfläche abgerechnet wurden, als Mischfläche anzusehen. Zudem ist aber auch der von Beklagten
dem Separationsprinzip abgerechnete Teil der Erschließungsanlage als Mischfläche beitragsfähig. Denn die gesamte Erschließungsanlage ist als verkehrsberuhigter Bereich geplant (vgl. Bl. 35 f., 62 Beiakte C zu 1 Bf 118/14 ) und ausgeführt worden. Er umfasst auch den von der Beklagten
dem Separationsprinzip abgerechneten Teil der Erschließungsanlage (vgl. Foto Nr. 8 Beiakte D zu 1 Bf 111/14). Innerhalb dieses verkehrsberuhigten Bereichs sind keine Gehwege vorhanden. Der Anschluss der anliegenden Grundstücke an die Straße erfolgt niveaugleich (vgl. Fotos Nr. 13 - 16 Beiakte D zu 1 Bf 111/14). Der Anschluss der Straße A. an den F. erfolgt auf beiden Seiten der B.-straße über Gehwegüberfahrten (vgl. Bl. 36 Beiakte C zu 1 Bf 118/14 ). Randnummer 93 Zur beitragsfähigen Mischfläche gehören auch die vorhandenen Grünflächen. Sie sind
der Konzeption der Mischfläche deren integrierter Bestandteil (vgl. Driehaus, a.a.O., § 12 Rn. 59; vgl. auch Ziffer 6.1.2 des Regelwerks Erschließungsanlagen der Finanzbehörde - RW 3 - sowie Ziffer 3.7 Absatz 6 des Regelwerks „Bauwerkskosten“ der Finanzbehörde - RW 5 -). Diese Funktion wird nicht dadurch aufgehoben, dass die Grüninseln in der Teilstrecke zwischen F. 52 und A. 17a eingefasst und damit nicht niveaugleich zum übrigen Straßenkörper hergestellt sind (vgl. Foto Nr. 28 Beiakte D zu 1 Bf 111/14) und insgesamt am Rand des Straßenkörpers liegen. Die Einfassung dient ersichtlich dem Schutz der Grünflächen vor einem Befahren mit Fahrzeugen sowie der Einhaltung der vorgeschriebenen geringen Fahrgeschwindigkeit und damit dem Charakter der Straße als verkehrsberuhigtem Bereich. Entsprechendes gilt, soweit die Grünflächen in der Teilstrecke zwischen dem Friedhofseingang und der Abbiegung der Straße
Norden eingefasst sind. Auch in diesem Teilbereich dienen die Einfassungen der Grünflächen dem Schutz vor dem Befahren, im Bereich der Kurve möglicherweise zugleich der Führung von Regenwasser (vgl. Fotos Nr. 1 - 5, 11 - 13 Beiakte D zu 1 Bf 111/14). Randnummer 94 Dafür, dass - wie die Beklagte vorträgt - eine Mischfläche nur dann vorliegt, wenn neben den Verkehrsflächen Grünflächen nur in geringem Umfang vorhanden sind, fehlt es an Anhaltspunkten in der gesetzlichen Regelung. Auch in der Historie des Gesetzgebungsverfahrens finden sich keine entsprechenden Hinweise. Die Regelungen zu Mischflächen (§§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 49 Abs. 2 Nr. 2 HWG) wurden durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Wegegesetzes vom 5. Juni 1984 (HmbGVBl. S. 104) in das Hamburgische Wegegesetz aufgenommen. Danach bestimmt sich die beitragsfähige Höchstbreite einer Mischfläche aus der Summe der Höchstbreiten, die für die Teileinrichtungen einer
dem Separationsprinzip hergestellten Straße festgelegt sind. In der Begründung des Gesetzentwurfes (Bü-Drs. 11/1498 S. 3) wird dies damit begründet, dass die Mischfläche nicht in Teileinrichtungen aufgeteilt sei. Die Regelung über die Herstellung von Mischflächen, wonach u.a. Grünflächen endgültig hergestellt sind, wenn sie durch Bepflanzung oder Einsaat gärtnerisch angelegt sind, entspreche der heutigen Herstellungsart der Mischflächen. Eine Beschränkung des Anteils von Grünflächen an der beitragsfähigen Straßenfläche ist weder gesetzlich normiert noch in der Begründung des genannten Gesetzentwurfes erwähnt. Randnummer 95 Diese Auslegung trägt zudem dem Umstand Rechnung, dass die Ausführung der Straße, einschließlich des Umfangs der Grünanteile, den behördlichen Planungsstellen obliegt. Randnummer 96 Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass das Regelwerk der Beklagten (vgl. S. 20 ff. Regelwerk 5) anordnet, dass in Fällen, in denen der Umfang von weich befestigten Flächen wie z.B. Grün- und Grabenflächen mindestens ca. ein Drittel der Gesamtfläche beträgt und der objektive Eindruck gegen eine Mischfläche spreche, eine Vergleichsberechnung
dem Separationsprinzip durchzuführen ist. Denn im Regelwerk ist ausdrücklich aufgenommen, dass die Vergleichsberechnung nichts an der Einordnung der Straße als Mischfläche ändert. Randnummer 97 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die im Regelwerk für eine Vergleichsberechnung genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Denn bezogen auf die gesamte Erschließungsanlage als maßgeblichem Bezugspunkt ist der Umfang der Grünfläche nicht mindestens ca. ein Drittel der Gesamtfläche der Straße. Die Grünflächen umfassen 683 qm von 3334 qm und damit rund ein Fünftel der Straßenfläche. Auch spricht der Eindruck der gesamten Erschließungsanlage für die Annahme einer Mischfläche. Randnummer 98 1.2 Die Mischfläche umfasst den westlichen Bügel (418 qm) sowie die Fläche der auch von der Beklagten als Mischfläche in Ansatz gebrachten südlichen Teilstrecke der Erschließungsanlage (1672 qm). Diese Teilstücke der Straße umfassen insgesamt eine Fläche von 2090 qm, wie sich aus der Aufstellung Anlage B 15 (Ziffern 1.3 - 1.5 und 2.1 - 2.6 sowie 2.9 - 2.11) in Verbindung mit dem Lageplan vom
GB erforderliche Maß, folgt der Senat dem nicht. Bereits in tatsächlicher Hinsicht bestehen insoweit Zweifel. Ausweislich Blatt 2 des Lageplans vom
der Beziehung, die die Erschließungsanlage zu dem gesamten zu erschließenden Gebiet hat (BVerwG, Urt. v. 13.8.1976, IV C 23/74, ZMR 1978, 125, juris Rn. 29 ff.). Bei der Bestimmung des Erforderlichen steht der Gemeinde ein Beurteilungsspielraum zu (Driehaus, a.a.O., § 15 Rn. 7 m.w.N.). Die Erforderlichkeit einer Erschließungsanlage kann z.B. dem Umfang
in Zweifel zu ziehen sein, wenn eine Straße gerade im Hinblick auf einen überörtlichen Durchgangsverkehr eine bestimmte Ausgestaltung erfahren hat (BVerwG, Urt. v. 8.8.1975, IV C 74/73, MDR 1976, 168, juris Rn. 16). Die Einhaltung der abrechnungsfähigen Höchstbreiten macht die Prüfung der Erforderlichkeit nicht entbehrlich (BVerwG, Urt. v. 8.8.1975, IV C 74/73, MDR 1976, 168, juris Rn. 17). Insbesondere liegt es grundsätzlich im Entscheidungsspielraum der Beklagten, verschiedene Teilstrecken in unterschiedlicher Breite auszubauen. Randnummer 102 Gemessen an diesem Maßstab hat die Beklagte die Grenzen des ihr zustehenden Entscheidungsspielraums nicht überschritten. Die Beklagte ist insoweit nicht gehalten, die gesamte Erschließungsanlage in gleicher Weise zu gestalten. Die breitere Ausführung zwischen A. 17a und F. 92/92a nimmt zudem auf, dass dieses Teilstück historisch bereits breiter ausgearbeitet war (vgl. verkehrstechnischer Erläuterungsbericht v. 1.4.1996, Bl. 26 f. Beiakte C zu 1 Bf 118/14 ), was wohl darauf zurückzuführen ist, dass dieses Teilstück früher Teil der Verbindungsstraße „XX Weg“ war, die sich über das heutige Friedhofsgelände fortsetzte (vgl. Grundkarte des Deutschen Reiches, Stand August 1927, Bl. 4 Beiakte C zu 1 Bf 118/14 ). Den bei Ausbau der Straße bestehenden Raum zwischen Friedhofsgrenze und den Anliegergrundstücken nimmt die Straßenplanung auf. Sollte die großzügigere Ausgestaltung zudem auch einem erwarteten größeren Verkehrsaufkommen wegen des vorhandenen Friedhofzugangs geschuldet sein, so ist dies nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass die Verbreiterung ausschließlich oder überwiegend diesem Umstand geschuldet ist, bestehen nicht. Randnummer 103 1.4 Beitragsfähig sind zudem 34 qm der von der Beklagten mit 281 qm als Parkflächen in Ansatz gebrachten Flächen (vgl. Ziffer 4.1 - 4.5 Anlage B 15 i.V.m. Blatt 2 des Lageplans v. 17.6.2009). Insoweit hat die Beklagte mitgeteilt, dass ein Teil der Fläche 4.5 nicht als Parkfläche hergerichtet, sondern hart befestigt worden ist. Dies entspricht dem Eindruck des Senats aus der Ortsbesichtigung (vgl. Fotos Nr. 1, 2, 11 - 14 der Beiakte D zu 1 Bf 111/14). Die Beklagte hat den Umfang mit 33,88 qm beziffert. Zweifel hieran sind weder geltend gemacht noch für den Senat sonst ersichtlich. Randnummer 104 Diese ca. 34 qm sind nicht (partiell) von der Abrechnung auszunehmen, weil sie auf Kosten der Anlieger der Grundstücke A. 19 und 21 als Grundstücksüberfahrten hergestellt worden wären. Die Überfahrten liegen vielmehr vollständig auf den von der Beklagten als „hart befestigte Nebenflächen“ abgerechneten Flächen (59 qm). Dies ergibt sich aus Folgendem: Die Grundstücksüberfahrten zu den Grundstücken A. 19 und 21 sind ausweislich der von der Klägerin zur Akte gereichten Abrechnungsunterlagen mit Radwegplatten der Größe 25 cm x 25 cm hergestellt worden (vgl. Abrechnungsunterlage der Firma H. v. 26.6.2001, Bl. 289 d.A. 1 Bf 118/14 ; vgl. auch gerichtlicher Hinweis vom 1.4.2016) und sind vollständig auf der Fläche 5.1.1 des Lageplans vom 17. Juni 2009 belegen. Hierbei handelt es sich um eine hart befestigte Nebenfläche, deren Herstellungskosten von der Beklagten nicht mehr geltend gemacht werden. Dem entspricht bzgl. des Grundstücks A. 21 die durch die Firma H. angefertigte Zeichnung (Bl. 289 d.A. 1 Bf 118/14 ). Soweit die Abrechnungsunterlage der Firma H. bzgl. des Grundstücks A. 19 eine Abrechnungstiefe von 2,10m aufweist, ist dies nicht
vollziehbar. Denn in dieser Tiefe sind die ausgewiesenen Radwegplatten ausweislich des Fotos Nr. 11 (Beiakte D zu 1 Bf 111/14) nicht verlegt worden. Randnummer 105 Im Übrigen - in einem Umfang von 247 qm - sind die Parkflächen nicht beitragsfähig, da deren Errichtung
dem erkennbaren Willen der für die Ausführungsplanung zuständigen Stelle der Beklagten nicht für die durch die Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke i.S.d. § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderlich ist. Vielmehr ist den Planungsunterlagen zu entnehmen, dass die Parkflächen ausschließlich für Besucher des Friedhofs und des geplanten XXX Parks - und damit nicht für die von der Erschließungsanlage i.S.d. §§ 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossenen Grundstücke - vorgesehen wurden. Damit hat die Beklagte den ihr zustehenden Entscheidungsspielraum dahingehend ausgeübt, dass sie diese Flächen als nicht für das zu erschließende Gebiet für erforderlich angesehen hat. Im Einzelnen: Randnummer 106 In der Schlussverschickung vom 11. Dezember 1996 heißt es zur Errichtung der Parkflächen in der Nähe des Friedhofseingangs (Bl. 35 Beiakte C zu 1 Bf 118/14 ): Randnummer 107 „An die östliche Einmündung F. schließt ein Straßenabschnitt anderen Charakters an. Hier sind eine Reihe von Längs- und Querparkständen für Besucher des Friedhofs und des in Zukunft bis zur Straße A. reichenden XXX Parks vorgesehen.“ Randnummer 108
den dazugehörigen zeichnerischen Darstellungen (Bl. 44, 45 Beiakte C zu 1 Bf 118/14 ) waren insgesamt 20 Parkplätze in der Nähe des Friedhofseingangs vorgesehen. Die zu diesem Zeitpunkt noch geplanten 14 weiteren Parkplätze im weiteren Verlauf der Straße bis zum Grundstück F. 52 sind aufgrund späterer Planungen entfallen. Es ist aus den Sachakten nicht ersichtlich, dass die 20 Parkplätze in Nähe des Friedhofseingangs nunmehr auch der Aufnahme des ruhenden Verkehrs der erschlossenen Grundstücke dienen sollten. Zwar war zunächst noch geplant, für die Errichtung der Parkflächen einen 2m breiten Streifen des Friedhofsgeländes in Anspruch zu nehmen und nur im westlichen Bügel keine Parkplätze herzustellen (vgl. auch Niederschrift über die Besprechung am 10.12.1997, Bl. 48 Beiakte C zu 1 Bf 118/14 ). Von dieser Planung ist später aber insoweit Abstand genommen worden, dass die Erschließungsanlage zwischen den Grundstücken A. 17a und A. 1 das Friedhofsgelände nicht in Anspruch nehmen sollte und in diesem Bereich - ebenso wie im westlichen Bügel der Straße - keine Parkplätze im öffentlichen Raum hergestellt werden sollten. Dass die in der Nähe zum Friedhofseingang errichteten Parkplätze nunmehr (ggf. partiell) für erforderlich gehalten wurden, auch der Aufnahme des ruhenden Verkehrs bzgl. der erschlossenen Grundstücke zu dienen, ist den Akten nicht zu entnehmen. Dies lässt sich auch nicht aus sonstigen Umständen ableiten. Gerade die unverändert beibehaltene Planung der Parkplätze in diesem Straßenabschnitt sowie die Errichtung der Parkplätze ausschließlich in unmittelbarer Nähe zum Friedhofseingang bzw. in Nähe des für die Errichtung einer öffentlichen Parkanlage vorgesehenen Flächen sowie die Ausgestaltung der Parkflächen insbesondere mit zwei Behindertenparkplätzen sprechen dafür, dass die Planungsabsicht nicht geändert wurde. Unter diesen Umständen kann auch für die auf der nördlichen Straßenseite in Längsrichtung errichteten Parkflächen nicht angenommen werden, dass
dem Willen der zuständigen Planungsstelle der Beklagten deren Errichtung (jedenfalls auch) der Aufnahme des ruhenden Verkehrs der erschlossenen Grundstücke dienen sollte. Vielmehr muss die Beklagte sich an dem festgelegten Planungszweck - Errichtung der 20 Parkplätze für Besucher des Friedhofs und des in Zukunft bis zur Straße A. reichenden XXX Parks - festhalten lassen. Randnummer 109 Entsprechendes gilt hingegen nicht für die als Grünanlage hergestellten Flächen, die unmittelbar an die nicht beitragsfähigen Parkflächen angrenzen. Für die an die Parkflächen angrenzenden Grünflächen ist keine Planungsabsicht dahingehend dokumentiert, dass diese den Parkflächen dienen oder im Hinblick auf die Nutzung des Friedhofs bzw. des geplanten XXX Parks für erforderlich gehalten wurden. Die Herstellung der die Parkplätze umgebenden Grünflächen ist daher erforderlich i.S.d. § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Randnummer 110 1.5 Die von der Beklagten zunächst in die Abrechnung einbezogenen Nebenflächen der Teilstrecke A. 17a bis F. 92/92a belaufen sich auf insgesamt 860 qm. Wie aus der Anlage B 15 i.V.m. Blatt 2 des Lageplans vom 17. Juni 2009 ersichtlich handelt es sich um 507 qm Grünflächen (Flächen Nr. 5.3.1 bis 5.3.13), die
der zeichnerischen Darstellung Grünflächen sind und nicht Teil der 294 qm umfassenden Entwässerungsflächen (harte und weiche), sowie um 59 qm hart befestigte Flächen (Flächen Nr. 5.1.1 bis 5.1.4 und 5.2.1). Randnummer 111 Die Beklagte hat im Berufungsverfahren mitgeteilt, keine Kosten mehr für die Herstellung der offenen Entwässerung (294 qm) sowie für die in Ansatz gebrachten Flächen harter Befestigung (59 qm) geltend zu machen, da diese
dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin z.T. nicht durch Maßnahmen der Beklagten hergestellt wurden und z.T. anderen Zwecken dienen. Der Senat sieht keinen Anlass hieran zu zweifeln. Randnummer 112 Die somit allein beitragsfähigen, gärtnerisch angelegten Grünanlagen im Umfang von 507 qm liegen ausweislich des Lageplans vom 17. Juni 2009 innerhalb der im Bebauungsplan Z. als Straßenflächen ausgewiesenen Flächen. Die Flächen sind in diesem Umfang hergestellt und beitragsfähig. Im Einzelnen ist zum Vortrag der Klägerin anzumerken: Randnummer 113 Auf den Flächen 5.3.3, 5.3.9 und 5.3.10 sind Büsche gepflanzt, die mit einer Steinumrandung eingefasst sind. Sie sind damit gärtnerisch angelegt und daher als Mischfläche beitragsfähig. Randnummer 114 Die Flächen 5.3.4, 5.3.5, 5.3.7 bis 5.3.11 und 5.3.12 entlang des asphaltierten Straßenkörpers sind durch Rasensaat gärtnerisch angelegt. Dies gilt auch für die Fläche 5.3.12, die östlich an die Straße im östlichen Straßenbügel angrenzt. Die Ansaat erfolgte durch die Firma H. im Auftrag der Beklagten im Zuge der Baumaßnahmen ab 2000 (vgl. insbesondere Schriftsatz der Beklagten vom 26.4.2016 mit Anlagenkonvolut B 22, Bl. 607 ff. d.A. 1 Bf 118/14 ). Der Senat hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit der eingereichten Unterlagen zu zweifeln. Die genannten Flächen haben nicht - ähnlich einem Graben - primär eine Funktion im Zusammenhang mit der Entwässerung. Dass Regenwasser möglicherweise partiell auf den Flächen versickert oder über die Flächen in einen Entwässerungsgraben abläuft, macht diese Flächen nicht zu einer Entwässerungseinrichtung. Randnummer 115 Die Grünflächen zwischen dem Friedhofseingang und dem Grundstück F. 92/92a überschreiten nicht das
GB erforderliche Maß. Insbesondere ist die Beklagte - wie oben ausgeführt - nicht gehalten, die Straße überall in gleicher Weise zu gestalten. Auch finden sich - wie ausgeführt - keine Anhaltspunkte dafür, dass jedenfalls ein Teil der Grünflächen
der Planungsabsicht der Beklagten primär den Nutzern des XXX Parks bzw. des Friedhofs dienen. Randnummer 116 1.6 Die Höchstflächenbegrenzung greift nicht, da die Höchstfläche bei einheitlicher Betrachtung der Erschließungsanlage nicht überschritten wurde. Bezugspunkt der Höchstflächenberechnung ist die gesamte Erschließungsanlage. Die beitragsfähigen Flächen betragen insgesamt 3334 qm (2090 qm + 703 qm + 34 qm + 507 qm). Die Erschließungsanlage überschreitet weder bei Zugrundelegung einer beidseitigen noch bei einer einseitigen Anbaufähigkeit die beitragsfähige Höchstfläche. Diese beläuft sich bei beidseitiger Anbaufähigkeit gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b und Nr. 4 HWG auf 6799 qm (523m x 13m) und bei einseitiger Anbaufähigkeit gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 und Nr. 4 HWG auf 5230 qm (523m x 10m). Randnummer 117 1.7 Der zu veranschlagende Einheitssatz für die überwiegend 2001 hergestellten Mischflächen (vgl. Bl. 205 ff. Beiakte C zu 1 Bf 118/14 und Bl. 52 ff. Beiakte D zu 1 Bf 118/14 ) beträgt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 EsG 179 DM/qm (= 91,52 €/qm). Gemäß § 2 EsG ist der beitragsfähige Aufwand für Teilanlagen
dem Einheitssatz zu ermitteln, in dem der überwiegende Teil der Herstellungsarbeiten abgeschlossen war. Im Jahr 2001 galten gemäß § 3 Abs. 2 EsG bis zum
1 Satz 2 HWG nicht davon abhängig, dass zunächst entsprechende interne Planungsunterlagen erstellt oder die erstellte Entwässerungseinrichtung den Planungsunterlagen entspricht. Randnummer 123 Der beitragsfähige Erschließungsaufwand bestimmt sich bzgl. der Entwässerungsleitung gemäß § 46 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a EsG
dem Beitragssatz für „Regenwassersiele“; der beitragsfähige Erschließungsaufwand ermittelt sich insoweit nicht gemäß § 46 Abs. 1 HWG
den tatsächlich entstandenen Kosten. Ein Regenwassersiel i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a EsG liegt bereits dann vor, wenn - wie vorliegend - das Regenwasser aufgrund des Gefälles der Rohrleitung zur Entwässerungsanlage (vorliegend ein Graben) geleitet wird. Eine derartige Gefällerohrleitung wird sprachlich als „Siel“ bezeichnet. Soweit die Beklagte geltend macht, ein Siel im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 Buchstaben a und b EsG läge nur dann vor, wenn die Entwässerungsleitung durch die Hamburger Stadtentwässerung gebaut und die Fertigstellung im Amtlichen Anzeiger bekannt gemacht worden sei, folgt der Senat dem nicht. Eine diese Ansicht der Beklagten stützende Rechtsnorm ist weder von der Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere gehören die Straßenentwässerungsleitungen gemäß § 1 Abs. 4 Satz 3 Hamburgisches Abwassergesetz (i.d.F. vom 24.7.2001, HmbGVBl. S. 258, 280, m.sp.Änd.; HmbAbwG) gerade nicht zu den öffentlichen Abwasseranlagen, die von der Stadtentwässerung hergestellt, unterhalten und betrieben werden. Unter Zugrundelegung des Begriffsverständnisses der Beklagten wären Regenwassersiele i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a EsG nur die Abwassersiele i.S.d. Hamburgischen Abwassergesetzes, die sich jedoch gerade nicht auf Straßenentwässerungsleitungen beziehen; § 1 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a EsG wäre dann ohne Anwendungsbereich. Randnummer 124 2.2 Die für die Herstellung der Entwässerungsleitung beitragsfähige Fläche beträgt 1468 qm und ermittelt sich wie folgt: Randnummer 125 Maßgebend für die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes für die Herstellung der Einrichtungen für die Entwässerung - wie auch des beitragsfähigen Aufwands für die Herstellung der Beleuchtung sowie für den Erwerb und die Freilegung der Flächen der Straße - ist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 HWG die Summe der
1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 HWG beitragsfähigen Teileinrichtungen. Dies gilt in gleicher Weise für Mischflächen
1 Satz 1 Nr. 4 HWG, da die Vorschrift auf die Höchstbreiten in § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 HWG Bezug nimmt. Auch insoweit ist
der gesetzlichen Konzeption grundsätzlich auf die beitragsfähige (Misch-) Fläche abzustellen. Randnummer 126 2.2.1 Maßgebend für die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes für die Herstellung der Einrichtungen für die Entwässerung ist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 HWG die Summe der beitragsfähigen Teileinrichtungen. Vorliegend ist abweichend hiervon für die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes für die Entwässerungsleitung nicht die gesamte beitragsfähige Mischfläche anzusetzen, sondern nur die beitragsfähige Mischfläche der Teilstrecke, die grundsätzlich über die Entwässerungsleitung entwässert. Dies ergibt sich aus Folgendem: Erfolgt die Regenwasserentwässerung einer Erschließungsanlage nicht einheitlich, sondern zerfällt diese in mehrere, unterschiedlich abzurechnende Entwässerungssysteme - z.B. Entwässerung in offenen Entwässerungseinrichtungen einerseits und durch Siele andererseits -, so sind im Hinblick auf die hierfür anzusetzenden unterschiedlichen Einheitssätze (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c EsG und § 1 Abs. 1 Nr. 5 EsG) die beitragsfähigen Flächen den verschiedenen Entwässerungssystemen zuzuordnen (vgl. Regelwerk Bauwerkskosten - RW 5 - S. 19). So liegt es hier: Randnummer 127
Angaben der Beklagten (vgl. Zeichnung Anlage B 21, Bl. 538 d.A. 1 Bf 118/14 ) entwässert das Regenwasser der südlichen Teilstrecke zwischen A. 1 und ca. A. 17 (Flurstück 1910) grundsätzlich über die in der Mitte der Mischfläche vorhandene Straßenrinne in die Straßenentwässerungsleitung. Östlich des Grundstücks A. 17 entwässert das Regenwasser der Straße in offene Entwässerungseinrichtungen (vgl. Zeichnung Anlage B 21, Bl. 538 d.A. 1 Bf 118/14 ) . Ausweislich der Angaben im „Deckenhöhenplan“ vom
Angaben der Beklagten insgesamt 1467,88 qm. Der Senat sieht keinen Anlass an dieser Angabe zu zweifeln. Randnummer 128 2.2.2 Innerhalb dieses Abschnitts sind sämtliche beitragsfähigen Flächen für die Bestimmung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes für die Entwässerungsleitung zugrunde zu legen. Insbesondere ist nicht weiter danach zu unterschieden, ob das Regenwasser jedes einzelnen Teils dieser beitragsfähigen Fläche - wie z.B. die Grüninseln - über die Entwässerungsleitung entwässert. Denn § 45 Abs. 1 Satz 2 HWG ordnet eine pauschalierte Berechnung an, die die Kosten für die Herstellung von Entwässerungseinrichtungen je Quadratmeter Erschließungsanlage begrenzt, nicht aber deren Einbeziehung davon abhängig macht, dass in diesen beitragsfähigen Flächen ein Siel liegt oder die einbezogenen Flächen vollständig über das Siel entwässern. Randnummer 129 2.3 Für die Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands für die überwiegend 2001 hergestellte (vgl. Bl. 207 Beiakte C zu 1 Bf 118/14 ) Entwässerungsleitung ist gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a i.V.m. § 3 Abs. 2 EsG ein Beitragssatz von 53 DM/qm (= 27,10 €/qm) maßgeblich. Randnummer 130 3. Straßenabläufe Randnummer 131 Für die Herstellung der Straßenabläufe einschließlich der Anschlussleitungen an das Siel ist ein Aufwand in Höhe von 9.637,46 € beitragsfähig. Die beitragsfähige Fläche beträgt 1886 qm, der anzusetzende Einheitssatz 5,11 €/qm. Randnummer 132 3.1 Die Herstellung der Straßenabläufe (sog. Trummen) nebst den jeweiligen Anschlussleitungen an das Siel ist nicht bereits vom Einheitssatz für die Herstellung des Regenwassersiels umfasst. Es handelt sich um einen
G gesondert auszuweisenden und abzurechnenden Herstellungsaufwand für einen Teil der Entwässerungseinrichtung. Randnummer 133 3.2 Die bei der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands hierfür anzusetzende beitragsfähige Fläche (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 HWG) beläuft sich auf 1886 qm. Sie setzt sich zusammen aus dem südlichen Teilstück, soweit das Regenwasser der Flächen grundsätzlich in das dort verlegte Siel entwässert (insgesamt 1468 qm - insoweit siehe vorstehend unter 2.); in diesem Teilbereich sind
den eingereichten Lageplänen „Straßenentwässerungsleitung Wohnhof 4“ westlicher und östlicher Teil vier Straßenabläufe verlegt. Hinzu kommt die beitragsfähige Fläche des westlichen Bügels (418 qm), in welchem ein Straßenablauf für Regenwasser liegt. Aufgrund der gesetzlich angeordneten gesonderten Einstellung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands für Straßenabläufe einschließlich der Anschlussleitungen an die Entwässerungseinrichtung (§§ 45 Abs. 2 Satz 2, 46 Abs. 2 HWG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c EsG) steht der Einbeziehung dieses Teilstücks in die Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands nicht entgegen, dass das Regenwasser des westlichen Bügels in die Entwässerungseinrichtung des F. s abfließt und deren Herstellungsaufwand nicht zu dem beitragsfähigen Herstellungsaufwand der Erschließungsanlage A. gehört. Randnummer 134 3.3 Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c i.V.m. § 3 Abs. 2 EsG beträgt der anzusetzende Einheitssatz für die überwiegend 2001 fertiggestellten (vgl. Bl. 207 Beiakte C zu 1 Bf 118/14 ) Straßenabläufe 10 DM/qm (= 5,11 €/qm). Randnummer 135 4. Beleuchtung Randnummer 136 Der beitragsfähige Aufwand für die Beleuchtungseinrichtungen beträgt 15.336,40 Euro. Randnummer 137 4.1 Die bei der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands für die Beleuchtung anzusetzende beitragsfähige Fläche beläuft sich auf 3334 qm. Maßgebend hierfür ist die Summe der beitragsfähigen Flächen, § 45 Abs. 1 Satz 2 HWG. Ist eine Fläche nicht beitragsfähig - wie vorliegend die Parkplätze, die offenen Entwässerungseinrichtungen sowie die hart befestigten Nebenflächen -, so sind diese Flächen gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 HWG bei der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands
Einheitssätzen nicht mit einzubeziehen. Randnummer 138 4.2 Für die Herstellung der überwiegend im Jahr 2000 fertiggestellten (vgl. Bl. 208 Beiakte C zu 1 Bf 118/14 und Bl. 55 Beiakte D zu 1 Bf 118/14 ) Beleuchtungseinrichtungen ist gemäß § 46 Abs. 2 HWG i.V.m. § 3 Abs. 3 EsG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 EsG vom
dem sog. Halbteilungsgrundsatz weiter zu reduzieren. Randnummer 154 Ist eine Straße insgesamt oder in nahezu voller Ausdehnung nur einseitig anbaufähig, so hat dies zwangsläufig zur Folge, dass die Eigentümer der an die bebaubare Straßenseite angrenzenden Grundstücke regelmäßig allein den umlagefähigen Aufwand für die gesamte Straße tragen müssen. Dies erscheint dann im Hinblick auf die zu wahrende Vorteilsgerechtigkeit unbillig, wenn die Straße über das Maß hinaus ausgebaut wurde oder die Umlegung der Kosten das überschreitet, was für die Erschließung der allein bebaubaren Straßenseite „schlechthin unentbehrlich“ bzw. „unerlässlich“ ist. In einer derartigen Fallkonstellation kommt in Betracht, dass die ideelle Hälfte der Straße, die an der nicht bebaubaren Seite der Straße liegt, noch nicht i.S.d. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB „zum Anbau bestimmt“ und daher noch nicht erschlossen ist und nur die auf die anbaubare Hälfte entfallenden Kosten als Kosten für die erstmalige endgültige Herstellung i.S.d. § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB anzusehen und auf die Grundstücke der anbaubaren Straßenseite zu verteilen sind (sog. Halbteilungsgrundsatz; vgl. BVerwG, Urt. v. 3.6.2010, 9 C 3/09, BVerwGE 137, 95, juris Rn. 27; Urt. v. 3.3.2004, 9 C 6/03, DÖV 2004, 703, juris Rn. 19 ff; Urt. v. 31.1.1992, 8 C 31/90, BVerwGE 89, 362, juris Rn. 12 ff.; Urt. v. 26.5.1989, 8 C 6/88, BVerwGE 82, 102, juris Rn. 23 ff.; Urt. v. 29.4.1977, IV C 1/75, BVerwGE 52, 364, juris Rn. 16 ff.; Urt. v. 25.6.1969, IV C 14/68, BVerwGE 32, 226, juris Rn. 6; vgl. auch: Driehaus, a.a.O., § 12 Rn. 42 ff.). Randnummer 155 Die Einhaltung der in § 45 Abs. 1 HWG festgelegten beitragsfähigen Höchstbreiten für einseitig zum Anbau bestimmte Straßen rechtfertigt für sich noch nicht den Schluss, der konkrete Ausbau halte sich im Rahmen des für die Erschließung der anbaufähigen Straßenseite Unerlässlichen. Die festgelegten Höchstbreiten stellen vielmehr eine Bestimmung des
GB Erforderlichen dar, welches nicht identisch ist mit dem für die Erschließung „Unerlässlichen“ i.S.d. oben genannten Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.3.2004, a.a.O., juris Rn. 24). Randnummer 156 Das „Unerlässliche“ i.S.d. oben genannten Rechtsprechung wird nicht überschritten, wenn der gewählte Ausbau der Erschließungsanlage bzw. die für die Herstellung erhobenen Kosten das einhalten, was bei angemessener Bewertung der von den erschlossenen Grundstücken ausgehenden Verkehrsanforderungen - zugleich allerdings auch unter angemessener Berücksichtigung der Tatsache der nur einseitigen Erschließung - für geboten gehalten werden darf (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.3.2004, a.a.O., juris Rn. 24). Randnummer 157
diesem Maßstab macht die Beklagte für die Herstellung der Straße A. keinen Herstellungsaufwand geltend, der über das für die Erschließung der angrenzenden (Wohn-)Grundstücke unerlässliche bzw. gebotene Maß hinausgeht. Die von der gesamten Erschließungsanlage in Anspruch genommene beitragsfähige Fläche (3334
dem bundesrechtlichen Bebauungsrecht und dem landesrechtlichen Bauordnungsrecht als Voraussetzung für eine baurechtlich relevante Nutzung erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.10.1977, IV C 103/74, NJW 1978, 438, juris Rn. 16). Der Kreis der durch die Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke wird zudem dadurch begrenzt, dass nur solche im vorgenannten Sinne erschlossenen Grundstücke darunter fallen, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung (in einem Bebauungsplan
GB) festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen (§ 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB) oder für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung zwar nicht festgesetzt ist, sie aber
der Verkehrsauffassung Bauland sind und
der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen, § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.2014, 9 C 7/13, BVerwGE 150, 316, juris Rn. 18 m.w.N.). Randnummer 160 Liegt ein Grundstück an mehreren Erschließungsanlagen, ist es durch jede von diesen erschlossen, wenn das Grundstück - eine durch eine andere Anbaustraße vermittelte Bebaubarkeit hinweggedacht - mit Blick auf die wegemäßige Erschließung allein dieser Straße wegen
Maßgabe der §§ 30 ff. BauGB bebaubar oder in sonstwie
GB beachtlicher Weise nutzbar ist (sog. „Wegdenkenstheorie“; vgl. BVerwG, Urt. v. 4.6.1993, 8 C 33/91, BVerwGE 92, 304, juris Rn. 21). Die Zweitanlage vermittelt dem Grundstück dann eine prinzipiell bessere Qualität der Erschließung im bebauungsrechtlichen Sinne (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.9.2015, 9 B 42/15, BayVBl. 2016, 275, juris Rn. 12; Urt. v. 12.11.2014, 9 C 4/13, BVerwGE 150, 308, juris Rn. 11, 15 m.w.N.). Randnummer 161
GB) festgesetzt ist oder für die zwar eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, sie aber
der Verkehrsauffassung Bauland sind und
der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen; denn nur dann kann für diese Grundstücke die Beitragspflicht gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB entstehen. Ist eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht in einem Bebauungsplan festgesetzt, so ist ein Grundstück nur dann
der Verkehrsauffassung Bauland (vgl. § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB), wenn das Grundstück
GB bebaubar ist. Grundstücke, die hingegen im Außenbereich
GB liegen, unterliegen nicht der Beitragspflicht
GB. Dies gilt auch dann, wenn Grundstücke im Außenbereich bebaut sind und/oder durch ihre Nutzung Verkehr auslösen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.2014, 9 C 7/13, BVerwGE 150, 316, juris Rn. 18 m.w.N.; Urt. v. 23.10.1996, 8 C 40/95, BVerwGE 102, 159, juris Rn. 10; Urt. v. 14.2.1986, 8 C 115/84, NVwZ 1986, 568, juris Rn. 14, 17; Urt. v. 20.9.1974, IV C 70/72, DÖV 1975, 104, juris Rn. 10 ff.; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB,
G 1960 übergeleitet worden. Im Einzelnen: Randnummer 167
1 HV kann der Senat durch Gesetz ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden.
2 Satz 1 HV ist die Rechtsgrundlage in der Verordnung anzugeben. Wird das Zitiergebot verletzt, so ist die Rechtsverordnung insoweit nichtig (vgl. zu Art. 80 GG: Jarass/Pieroth, GG,
Maßgabe des § 10 der Baupolizeiverordnung vom 8. Juni 1938 (Hamburgisches Verordnungsblatt Seite 69) verordnet:“ Randnummer 171 Die in der Präambel als Rechtsgrundlage zitierten Gesetze und Verordnungen ermächtigen den Verordnungsgeber nicht zur Ausweisung einer Fläche als Friedhofsgelände im Außengebiet. Das Friedhofsgelände wurde innerhalb eines Außengebiets ausgewiesen (2.1.1). Eine solche Ausweisung kann nicht auf die in der Präambel als Rechtsgrundlage zitierten Gesetze und Verordnungen gestützt werden (2.1.2). Die Festsetzung „Neues Friedhofsgelände“ bzw. „Neuer Friedhof“ im Baustufenplan Z. ist daher nicht wirksam (2.1.3). Randnummer 172 2.1.1 Ausweislich des Wortlauts der Präambel erfolgte die Ausweisung „
Maßgabe“ des § 10 Abs. 6 BPVO als sog. Vorbehaltsfläche innerhalb des Außengebiets. Randnummer 173 Die Ausweisung einer Fläche als Vorbehaltsfläche erfolgte
Maßgabe des § 10 Abs. 6 BPVO
der Baupolizeiverordnung konnten für einzelne Gebietsteile der Freien und Hansestadt Hamburg Baustufenpläne aufgestellt werden, in welchen die Baugebiete und Außengebiete bestimmt werden konnten und das Baugebiet
der besonderen Art der Nutzung weiter aufgeteilt werden konnte, § 10 Abs. 1 BPVO. Innerhalb eines Baugebiets konnten durch entsprechende Festsetzung im Baustufenplan die Gebietsarten Kleinsiedlungsgebiet, Wohngebiet, Mischgebiet, Geschäftsgebiet und Industriegebiet als Nutzungsgebiete unterschieden werden, § 10 Abs. 4 BPVO. Ob eine Festsetzung als „Außengebiet“
ÖR 81, juris Rn. 37). Die Festsetzung einer Friedhofsnutzung für eine Fläche konnte auf der Grundlage der Baupolizeiverordnung allein
dem Wortlaut des § 10 Abs. 6 BPVO einerseits innerhalb des Baugebiets und andererseits innerhalb des Außengebiets möglich. Ersichtlich begründete demnach die Ausweisung einer Vorbehaltsfläche nicht zwangsläufig den Charakter des Gebiets als Baugebiet. Der Gebietscharakter Außengebiet bzw. Baugebiet blieb trotz Ausweisung der Vorbehaltsfläche für die ausgewiesene Fläche erhalten. Der nähere Inhalt der Ausweisung einer Vorbehaltsfläche, insbesondere ob es sich bereits um die Festsetzung für eine Nutzung dieser Flächen zu dem vorbehaltenen Zweck handelt oder diese - ähnlich Festsetzungen in einem Flächennutzungsplan - nur eine angestrebte, aber noch später verbindlich umzusetzende Planungsabsicht wiedergibt, kann offen bleiben. Denn die erfolgte Festsetzung der Friedhofsfläche innerhalb des Außengebiets im Baustufenplan Z. ist - wie
folgend ausgeführt - rechtsunwirksam. Randnummer 178
den zeichnerisch im Baustufenplan Z. festgehaltenen Strukturen weitgehend unbebaute freie Landschaft. Das Gebiet grenzte an keiner Stelle an eine der in § 10 Abs. 4 Satz 2 BPVO genannten Gebietsfestsetzungen. Randnummer 179 2.1.2 Die Ausweisung von Flächen für besondere Zwecke innerhalb eines Außengebiets
Maßgabe des § 10 Baupolizeiverordnung“ spricht dagegen, die Baupolizeiverordnung als Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Vorbehaltsflächen anzusehen. Denn die Verordnung ist gerade nicht - wie hinsichtlich der übrigen dort genannten Gesetze und Verordnungen - „auf Grund“ dieser ergangen (vgl. Lechelt, Baurecht in Hamburg Band I, 1994, Rn. 394 ff.). Randnummer 182 Selbst wenn die Präambel der genannten Verordnung dahingehend auszulegen wäre, dass auch die Baupolizeiverordnung Rechtsgrundlage sein sollte, so wäre dies nicht hinreichend. Die in der Präambel der Baupolizeiverordnung genannten Regelungen, insbesondere die dort genannten §§ 1, 2 BauRegVO, stützen - wie
folgend unter
dem Bebauungsplangesetz erforderliche Verfahren nicht eingehalten.
Bebauungsplangesetz trifft der Bebauungsplan die für eine zweckmäßige Bebauung des Stadtgebiets erforderlichen Bestimmungen (u.a. solche über Park- und Grünanlagen). Die auf dieser Grundlage erlassenen sog. Teilbebauungspläne, die ab dem Jahr 1935 als Rechtsverordnung ergangen sind (vgl. Gesetz zur Änderung des Bebauungsplangesetzes v. 16.3.1935, HmbGVBl. S. 61; Lechelt, a.a.O. Band I, Rn. 196 ff.), mussten jedoch gemäß § 3 Abs. 1 BPlanG u.a. mindestens sechs Wochen öffentlich ausgelegt werden. Die Auslegung musste zudem mit der Aufforderung bekannt gemacht werden, von dem Plan Kenntnis zu nehmen und Bedenken und Änderungsvorschläge der Baudeputation innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist mitzuteilen. Bei Erlass von Teilbebauungsplänen wurde die öffentliche Auslegung
Kenntnis des Gerichts zudem auf dem Teilbebauungsplan vermerkt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein derartiges Verfahren bei der Aufstellung des Baustufenplans Z. durchgeführt worden ist. Insbesondere ist ein Hinweis auf die öffentliche Auslegung auf dem Baustufenplan nicht vermerkt. Randnummer 184
dem allein in Betracht kommenden § 1 Abs. 1 BauRegVO können zur Regelung der Bebauung durch Baupolizeiverordnung „Kleinsiedlungsgebiete, Wohngebiete, Geschäftsgebiete und Gewerbegebiete als Baugebiete ausgewiesen werden“.
RegVO ist für das einzelne Baugebiet vorzuschreiben, welche Arten von Anlagen in ihm errichtet oder nicht errichtet werden dürfen. Die Ermächtigung bezog sich demnach ausschließlich auf Regelungen zur Ausweisung der genannten Baugebiete. Randnummer 187 Zwar kann
der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts in einem Baustufenplan ein Außengebiet gemäß § 10 Abs. 5 BPVO i.V.m. §§ 1, 3 BauRegVO ausgewiesen werden (OVG Hamburg, Urt. v. 18.12.1975, Bf II 91/74, HmbJVBl. 1976, 68 f.), wobei weitläufige Außengebietsausweisungen aufgrund der divergierenden rechtlichen Entwicklung des § 35 BauGB funktionslos geworden sind (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 21.9.2000, 2 Bf 18/97, NordÖR 2001, 81, juris Rn. 37 ff.). Randnummer 188 Hingegen kann §§ 1, 3 BauRegVO nicht entnommen werden, dass innerhalb eines Außengebiets Flächen für besondere Zwecke vorbehalten werden können. Auch wenn aus § 1 in Verbindung mit § 3 BauRegVO abgeleitet werden kann, dass ein bestimmtes Gebiet rechtswirksam als Nichtbaugebiet (also Außengebiet i.S.d. § 10 Abs. 5 BPVO) bezeichnet werden kann (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 18.12.1975, Bf II 91/74, HmbJVBl. 1976, 68 f.), so ergeben diese Vorschriften keine Anhaltspunkte dafür, dass innerhalb eines Nichtbaugebiets (Außengebiets) weitere Festsetzungen getroffen werden können. Im Gegenteil: § 1 Abs. 1 BauRegVO beschränkt sich auf Regelungen der Bebauung in Baugebieten. Hingegen soll
RegVO die baupolizeiliche Genehmigung für bauliche Anlagen, die außerhalb von Baugebieten oder im Zusammenhang bebauten Ortsteilen ausgeführt werden sollen, unter den dort genannten Voraussetzungen versagt werden. Dies beinhaltet eine Regelungskompetenz für nähere Festsetzungen ausschließlich im Einzelfall. Randnummer 189 2.1.3 Eine Überleitung der auf § 10 Abs. 6 BPVO gestützten Festsetzung „neues Friedhofsgelände“ bzw. „Neuer Friedhof“ im Baustufenplan Z. in das Planungsregime des Bundesbaugesetzes bzw. Baugesetzbuch
G 1960 konnte demnach nicht erfolgen, da die Festsetzung im Baustufenplan Z. nicht wirksam erfolgt war (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.8.1996, 4 C 13/94, BVerwGE 101, 364, juris Rn. 22; BVerwG, Urt. v. 20.10.1972, BVerwGE 41, 67, 68; OVG Hamburg, Urt. v. 14.9.1995, Bf II 5/93, juris Rn. 80; OVG Hamburg, Urt. v. 26.11.1981, Bf II 24/81, HmbJVBl 1982 S. 131; OVG Hamburg, Urt. v. 18.12.1975, Bf II 91/74, HmbJVBl 1976 S. 68; Lechelt, Baurecht in Hamburg, Bd. II, 1994, Rn. 405 f.). Randnummer 190 2.2 Für das Friedhofsgelände besteht zudem in keinem Teilbebauungsplan eine entsprechende rechtswirksame bauplanerische Festsetzung. In Betracht kommen insoweit der Teilbebauungsplan ZZZ für „Grünanlagen … - festgestellt durch Rechtsverordnung vom ... -, der Teilbebauungsplan YYY „Friedhof ...“ - festgestellt durch Rechtsverordnung vom ... -, Teilbebauungsplan WWW“ - festgestellt durch Rechtsverordnung vom -, Teilbebauungsplan XXX - festgestellt durch Rechtsverordnung vom ...- und der Teilbebauungsplan VVV - festgestellt durch Rechtsverordnung vom .... Die in diesen Plänen enthaltenen Bezeichnungen „Friedhof XX“, „Vorhandene Fläche für Besondere Zwecke (Friedhof XX)“ bzw. „Friedhofs-Gelände XX“ geben nur
richtlich die bestehende Ausweisung als Vorbehaltsfläche bzw. die bestehende Nutzung wieder. Dass es sich jeweils nicht um eine in dem jeweiligen Teilbebauungsplan getroffene Festsetzung handelt, wird auch daraus deutlich, dass die Bezeichnung im Plan nicht farbig aufgenommen ist und die Fläche, für die die Ausweisung hätte gelten sollen, zeichnerisch nicht entsprechend markiert oder umrandet worden ist. Das Friedhofsgelände ist in allen genannten Teilbebauungsplänen zudem nur ausschnittsweise abgebildet. Randnummer 191 2.3 Das Friedhofsgelände ist nicht deshalb i.S.d. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen, weil es vollständig oder zum Teil als ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil
GB zu qualifizieren ist. Vielmehr ist das Gebiet dem Außenbereich
GB zuzuordnen. Randnummer 192 2.3.1 Die Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB setzt einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil voraus. Die Tatbestandsmerkmale "im Zusammenhang bebaut" und "Ortsteil" gehen nicht ineinander auf, sondern sind kumulativer Natur. "Ortsteil" im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der
der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Ein "Bebauungszusammenhang" ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (BVerwG, Urt. v. 30.6.2015, 4 C 5/14, BVerwGE 152, 275, juris Rn. 11). Maßgeblich hierfür ist die tatsächlich vorhandene Bebauung. Die Gründe für deren Genehmigung sind unerheblich. Es kommt weder auf die Zweckbestimmung noch auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an (BVerwG, Urt. v. 30.6.2015, a.a.O., juris Rn. 14). Randnummer 193 "Bebauung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist indes nicht jede beliebige bauliche Anlage. Den Bebauungszusammenhang selbst herstellen oder zu seiner Entwicklung beitragen können nur Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen („maßstabsbildend“). Grundsätzlich sind nur Hauptanlagen geeignet, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen (BVerwG, Urt. v. 30.6.2015, a.a.O., juris Rn. 20). Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinne "Nebenanlagen" zu einer landwirtschaftlichen, (klein-) gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (BVerwG, Urt. v. 30.6.2015, a.a.O., juris Rn. 15). Zu den maßstabsbildenden Gebäuden gehören regelmäßig solche Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Maßgeblich bleiben aber die Umstände des Einzelfalls. Randnummer 194 Die im Einzelfall erforderliche prägende bzw. maßstabsbildende Wirkung von Gebäuden erklärt sich aus der planersetzenden Funktion der vorhandenen Bebauung für die Zulässigkeit von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich: Was sich im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB
Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, lässt sich im unbeplanten Innenbereich mangels planerischer Festsetzungen nur anhand eines durch die Umgebungsbebauung gebildeten Rahmens beurteilen. Diesem Rahmen kommt eine den Bebauungsplan ersetzende Wirkung zu. Der innere Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB liegt daher darin, dass die
der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung eines Bereichs auch dann zugelassen werden soll, wenn kein Bebauungsplan vorliegt, der vorhandenen Bebauung aber eine für eine weitere Bebauung hinreichend verfestigte Struktur entnommen werden kann, aufgrund d
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.