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Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 2. Senat 2 E 20/13.N Urteil Normenkontrolle gegen Bebauungsplan, mit dem (u.a.) ein Sumpfwald-Biotop als Gewerbeg

Normenkontrolle gegen Bebauungsplan, mit dem (u.a.) ein Sumpfwald-Biotop als Gewerbegebiet überplant wird; beachtlicher Fehler bei unzureichender Umweltinformation; inhaltliche Anforderungen an einen

§ 215Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bau

GB frist- und ordnungsgemäß geltend gemacht, dass die Rechtsverordnung § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB verletzt, weil in der Bekanntmachung des Bebauungsplan-Entwurfs Angaben dazu gefehlt hätten, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar gewesen seien. Diese Rüge ist so auslegen, dass damit auch geltend gemacht wird, einzelne Angaben hätten insoweit gefehlt bzw. die von der Antragsgegnerin in der Bekanntmachung gemachten Angaben seien unvollständig gewesen. Dass die Antragsteller nicht konkret bezeichnet haben, welche Angaben gefehlt haben sollen, ist unschädlich, weil die Antragsgegnerin aufgrund der Rüge jedenfalls Anlass hatte, die Vollzähligkeit der von ihr insoweit gemachten Angaben zu überprüfen, und sie sachlich zu einer solchen Überprüfung auch ohne weiteres in der Lage war, weil sie selbst nachvollziehen kann, wann ihr welche umweltbezogenen Informationen vorgelegen haben und ob sie diese in der Bekanntmachung ordnungsgemäß angegeben hat. Randnummer 37

  1. b)Die Rüge der Antragsteller ist in der Sache berechtigt. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB sind Ort und Dauer der Auslegung der Entwürfe der Bauleitpläne sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Das Bekanntmachungserfordernis nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB hat nicht Stellungnahmen, sondern „Arten“ verfügbarer umweltbezogener Informationen zum Gegenstand.Wie dieser Begriff nahelegt, ist es nicht erforderlich, den Inhalt der Umweltinformationen im Detail wiederzugeben. Es genügt die Angabe von Gattungsbegriffen. Die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen sind nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der ortsüblichen Bekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist die Anstoßwirkung, die der Bekanntmachung nach dem Willen des Gesetzgebers zukommen soll. Mit ihr soll eine breitere Öffentlichkeit für Entscheidungsverfahren im Umweltbereich interessiert und ihre Beteiligungsbereitschaft gefördert werden, um hierdurch Vollzugsdefiziten zu Lasten der Umwelt entgegenzuwirken. Die bekannt gemachten Informationen der Öffentlichkeit müssen daher bereits eine erste inhaltliche Einschätzung darüber ermöglichen, welche Umweltbelange in den vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt werden. Eine bloße Auflistung der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen wird der Anstoßfunktion regelmäßig nicht gerecht (zum Ganzen grundlegend BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, BVerwGE 147, 206, 208 ff.; ebenso OVG Hamburg, Urt. v. 15.4.2015, 2 E 2/13.E, juris Rn. 58 ff.). Randnummer 38 Die Antragsgegnerin hat in beiden Öffentlichen Bekanntmachungen vom 15. Juni und 19. Oktober 2012 nicht angegeben, dass eine Kartierung und Bewertung des nach § 30 BNatSchG geschützten Biotops vom 23. Mai 2011 und eine naturräumliche Bestandsaufnahme und Bewertung mit Stand vom 3. August 2011 als umweltbezogene Informationen verfügbar waren, obwohl beide Unterlagen von ihr zweimal ausgelegt wurden. Infolgedessen ist in beiden Bekanntmachungen keine Angabe zu den Belangen des Naturschutzes bzw. zum Schutzgut Tiere und Pflanzen als eine Art verfügbarer umweltbezogener Informationen gemacht worden. Die Angaben der Antragsgegnerin gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB waren somit unvollständig. Randnummer 39
  2. c)Diese Verletzung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist für die Rechtswirksamkeit der Rechtsverordnung gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 Fall 2 BauGB beachtlich, weil nicht nur einzelne Angaben dazu gefehlt haben, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind. Randnummer 40 Hiervon ist bereits deshalb auszugehen, weil sich die Antragsgegnerin in beiden Bekanntmachungen auf eine bloße Auflistung verfügbarer umweltbezogener Stellungnahmen bzw. Unterlagen beschränkt hat, was nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB genügt. Eine inhaltliche Zuordnung zu den im Umweltbericht aufgeführten und untersuchten Schutzgütern ist insoweit nicht erfolgt. Randnummer 41 Selbst wenn man dies - wie die Antragsgegnerin - anders beurteilen wollte, ist der von den Antragstellern gerügte Formfehler beachtlich, denn ob nur „einzelne“ Angaben fehlen, ist nicht rein numerisch festzustellen, sondern nach deren Relevanz für die zugrunde liegende Planung zu gewichten (ebenso Berkemann in: Berkemann/Halama, Erstkommentierungen zum BauGB 2004, 2005, § 214 Rn. 81; Petz in: Berliner Kommentar zum BauGB, Loseblatt-Kommentar Stand 12/2015, § 214 Rn. 73; Sennekamp in: Brügelmann, BauGB, Loseblatt-Kommentar Stand 12/2015, § 214 Rn. 63; Kment, AöR 130

(2005), 570, 601 f.). Der Verzicht auf den Erhalt des rund 2.000 m 2 großen Biotops auf dem Flurstück ... durch eine Überplanung der Fläche als Gewerbegebiet zählt aber aus umweltrechtlicher Sicht zu den Kernproblemen der Planung der Antragsgegnerin. Das mit der Bekanntmachung der erneuten Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs verfolgte gesetzgeberische Ziel, der Öffentlichkeit bereits eine erste inhaltliche Einschätzung über die von der Planung aufgeworfenen Umweltprobleme zu vermitteln, würde verfehlt, wenn die Information zu den Naturschutzbelangen als nur „vereinzelte“ Angabe dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, bewertet würde. Eine sachgerechte Umweltinformation, auf die es dem Gesetzgeber in § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ankommt, wäre bei einem solchen Verständnis der Vorschrift nicht mehr gewährleistet. Randnummer 42 2. Die Rechtsverordnung über den Bebauungsplan N. 90 ist auch deshalb formell rechtswidrig, weil sie eine Vorschrift in Bezug auf den Umweltbericht verletzt. Randnummer 43 a)

§ 215Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bau

GB frist- und ordnungsgemäß geltend gemacht, dass der Umweltbericht nicht den Anforderungen des §§ 2 Abs. 4 Satz 1, 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB i.V.m. Nr. 1 der Anlage 1 zum Baugesetzbuch genügt, weil er nicht die nach Nr. 1 der Anlage 1 (zu §§ 2 Abs. 4, 2a BauGB) erforderlichen Angaben beinhalte. Randnummer 44

  1. b)Auch diese Rüge der Antragsteller ist in der Sache berechtigt, weil der Umweltbericht der Antragsgegnerin nicht über eine ordnungsgemäße Einleitung verfügt. Nach Nr. 1 der Anlage 1 zum Baugesetzbuch besteht der Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 und § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB aus: Randnummer 45 „1. einer Einleitung mit folgenden Angaben: Randnummer 46
  2. a)Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bauleitplans, einschließlich der Beschreibung der Festsetzungen des Plans mit Angaben über Standorte, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden der geplanten Vorhaben, und Randnummer 47
  3. b)Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Bauleitplan von Bedeutung sind, und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden, Randnummer 48 2. … Randnummer 49 3. …“ Randnummer 50 Nach § 2a BauGB hat die Gemeinde im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen (Satz 1). In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens in dem Umweltbericht nach der Anlage 1 zum Baugesetzbuch die aufgrund der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen (Satz 2 Nr. 2). Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung (Satz 3). Welche Inhalte ein Umweltbericht regelmäßig aufweisen muss, regelt die Anlage 1 zum Baugesetzbuch, die die Vorgaben von Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/42/EG vom 27. Juni 2001 und deren Anhang 1 in das nationale Recht umsetzt.Anlage 1 zum Baugesetzbuch enthält Regelungen formeller und materieller Art, die bei der Aufstellung des Umweltberichtes als Mindestinhalt zu beachten sind. Im systematischen Zusammenhang mit § 2 Abs. 4 und § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB gelesen, ist die Anlage 1 zum Baugesetzbuch ein Prüfmuster für die Gliederung und den Inhalt des Umweltberichts. Nach Nr. 1 a der Anlage 1 zum Baugesetzbuch sind die wesentlichen Festsetzungen und Ziele des Bauleitplanes in einer Kurzdarstellung zu beschreiben. Insbesondere die Standorte der geplanten Vorhaben sowie die Art und das Maß der baulichen Nutzung und die damit allgemein oder im Wege einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB im Plangebiet zulässigen baulichen Anlagen sind einschließlich der von ihnen möglicherweise ausgehenden erheblichen Umweltauswirkungen und ihres geplanten Standortes zu beschreiben. Nach Nr. 1 b der Anlage 1 zum Baugesetzbuch sind die Ziele des Umweltschutzes, soweit sie bei der Bauleitplanung zu beachten sind, schon in der Einleitung des Umweltberichtes aufzuführen (zum Ganzen Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 2a Rn. 12 ff.; Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Loseblatt-Kommentar Stand 11/2015, § 2 Rn. 255 ff.; Schink in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl. 2014, § 2a Rn. 33 ff.). Randnummer 51 Diesen Anforderungen genügt die Einleitung in dem Umweltbericht der Antragsgegnerin nicht. Zwar ist es unschädlich, wenn die Einleitung nicht als solche, sondern als „4.1 Vorbemerkung“ bzw. „4.1.1 Inhalte und Ziele der Planung (Kurzbezeichnung)“ (siehe S. 8 der Planbegründung) bezeichnet worden ist. Jedoch enthalten diese Ausführungen tatsächlich nur eine Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bauleitplans, die sich im Übrigen eher wie eine Planrechtfertigung i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB lesen. Auf Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden der geplanten (gewerblichen) Vorhaben wird dort nicht eingegangen. Erst unter 4.1.3 (S. 9 der Planbegründung) bzw. 4.2.4 (S. 14 der Planbegründung) erfolgt die Angabe, dass die Brutto-Gewerbeflächen ca. 5,4 ha umfassen und die Bodenversiegelung damit auf bis zu 80% der Gesamtfläche erhöht wird. Ebenso fehlt in der „Vorbemerkung“ jegliche Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, wie sie hier z.B. mit § 50 Satz 1 BImSchG, den Immissionsgrenzwerten der 16. BImSchV oder § 30 Abs. 1 BNatSchG für den Bebauungsplan N. 90 von erheblicher Bedeutung sind. Nach der Kurzbeschreibung unter 4.1.1 beginnt in dem Umweltbericht der Antragsgegnerin bereits die Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, wie sie in Nr. 2 lit. d der Anlage 1 zum Baugesetzbuch („in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten“) vorgeschrieben ist. Der Einleitungsteil ist damit beendet. Randnummer 52
  4. c)Diese Verletzung einer Vorschrift in Bezug auf den Umweltbericht ist für die Rechtswirksamkeit der Rechtsverordnung gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 3 BauGB beachtlich, weil die Begründung des Umweltberichts in wesentlichen Punkten unvollständig ist. Ob ein Umweltbericht nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist, hängt maßgebend von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Art des Bauleitplans, seinen Zielen und Inhalten und den in Rede stehenden Umweltauswirkungen (so BVerwG, Beschl. v. 30.12.2009, BRS 74 Nr. 35). Randnummer 53 Die Umstände des Einzelfalls ergeben, dass hinsichtlich der mangelhaften Einleitung in dem Umweltbericht der Antragsgegnerin nicht mehr von einer Unvollständigkeit in nur unwesentlichen Punkten ausgegangen werden kann. Der Bauleitplan betrifft mit der neuen ganz überwiegenden Ausweisung des Plangebiets als Gewerbegebiet die Belange des Umweltschutzes in vielfältiger Weise; Umweltauswirkungen sind insbesondere hinsichtlich der Schutzgüter Luft, Klima, Wasser, Boden, Tiere und Pflanzen und Mensch zu erwarten. Dabei fallen die erhebliche Immissions- und Verkehrsbelastung und die Bodenversiegelung im gesamten Plangebiet sowie der Verlust des rund 2.000 m 2 großen Biotops durch die Überplanung des Flurstücks ... als Gewerbegebiet ganz erheblich ins Gewicht. Die Immissionsgrenzwerte in § 2 Abs. 1 Nr. 4 16. BImSchV werden überschritten.Die Quantifizierung des Eingriffsumfangs ergibt bei einem Vergleich von Bestand und Planung eine deutliche Absenkung des Wertes für Böden sowie Pflanzen und Tiere (siehe S. 20 der Planbegründung). Vor diesem Hintergrund begründen die fehlenden Angaben in der Einleitung des Umweltberichts der Antragsgegnerin zu Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden der geplanten Vorhaben und die fehlende Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes eine Unvollständigkeit in wesentlichen Punkten. Denn die Einleitung verschafft der Öffentlichkeit weder einen ersten Eindruck von der Betroffenheit der Umweltbelange noch gibt sie einen rechtlichen Bezugsrahmen vor, der erlaubt, anschließend bei der Lektüre des Umweltberichts nachzuvollziehen, ob die mit der Planung getroffenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen zur Erreichung der einschlägigen Umweltziele in einem angemessenen Verhältnis stehen. Der Umstand, dass einige der fehlenden Angaben an anderer Stelle im Umweltbericht erwähnt werden, vermag an dieser Bewertung nichts zu ändern, weil die Antragsgegnerin auf die betreffenden Passagen nicht konkret Bezug genommen hat. Eine kohärente Einleitung, wie sie Nr. 1 der Anlage 1 zum Baugesetzbuch für das Verständnis des gesamten Umweltberichts voraussetzt, liegt nicht vor. Die von der Antragsgegnerin in der „Vorbemerkung“ gemachten Ausführungen geben keine grundlegende Information, die einer interessierten Öffentlichkeit ein sachgerechtes Verständnis des gesamten Umweltberichts ermöglichen würde. Randnummer 54 3. Entgegen den Einwänden der Antragsteller fehlt dem Bebauungsplan N. 90 weder insgesamt noch einzelnen seiner Festsetzungen die städtebauliche Erforderlichkeit i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Randnummer 55 Die Gemeinden haben nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was in diesem Sinne erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind u.a. Pläne, die einer positiven städtebaulichen Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind.Hiervon ist auszugehen, wenn eine Planung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen (siehe BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999, Buchholz 406.12 § 1 Bau-NVO Nr. 27 m.w.N.; OVG Hamburg, Urt. v. 12.1.2011, 2 E 10/06.N; v. 12.12.2007, BRS 73 Nr. 25). Andererseits liegt auf der Hand, dass eine Planung, die durch hinreichende städtebauliche Gründe getragen und deshalb i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, auch privaten Interessen dienen und durch private Interessenträger angestoßen sein kann (siehe BVerwG, Beschl. v. 30.12.2009, BRS 74 Nr. 35). Einem Bebauungsplan mangelt es auch an der Erforderlichkeit i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn seiner Realisierung dauerhafte Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Art entgegenstehen (siehe BVerwG, Urt. v. 30.8.2001, BVerwGE 115, 77, 85; OVG Hamburg, Urt. v. 31.10.2012, 2 E 7/11.N , juris Rn. 79 , 81). Dies fordert die von den konkreten Einzelfallumständen abhängige Prüfung, ob auf der Grundlage der Darlegungen des Planungsträgers in der Planbegründung die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Bebauungsplan bzw. einzelne seiner Festsetzungen realistischerweise umgesetzt werden können (siehe BVerwG, Urt. v. 25.6. 2014, BVerwGE 150, 101, 105 ff.; Beschl. v. 16.9.2015, 4 VR 2/15, 4 VR 2/15 (4 BN 36/15), juris Rn. 13). Randnummer 56 In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Für die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung ist demgegenüber das Abwägungsgebot maßgeblich, das gemäß § 1 Abs. 7 BauGB darauf gerichtet ist, die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen und unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Belastungen zu vermeiden. Erforderlichkeit und Abwägungsgebot unterliegen im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen unterschiedlichen rechtlichen Maßstäben. Die Abgewogenheit einer Planung und ihrer Festsetzungen kann deshalb nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Rechtfertigung gemacht werden. Die dem Abwägungsgebot unterfallenden Einzelheiten der Planung werden auch dann nicht Teil der städtebaulichen Erforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn die Gemeinde ihre planerischen Zielsetzungen mit einer konkreten Planung nur teilweise umsetzt (siehe BVerwG, Urt. v. 10.9.2015, ZfBR 2016, 44 f.; OVG Hamburg, Urt. v. 2.7.2014, 2 E 6/10.N m.w.N.). Randnummer 57
  5. a)Das Vorbringen der Antragsteller - die Bauleitplanung der Antragsgegnerin diene allein der Befriedigung der privaten Interessen des Investors Z.-GmbH, weil diese auf ihrer Homepage als Bauprojekt für die Jahre 2011/2012 ein Planungskonzept vom 7. Mai 2011 für die Grundstücke V.-Damm präsentiert habe, indem die Biotopfläche auf dem Flurstück ... bereits vollständig als Gewerbegebiet überplant gewesen sei - richtet sich nicht gegen die städtebauliche Erforderlichkeit der gesamten Bauleitplanung, sondern nur gegen die Überplanung der Biotopfläche auf dem Flurstück ..., die von der Antragsgegnerin erst seit der Änderung der ursprünglichen Planung mit der zweiten öffentlichen Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs Ende Oktober 2012 verfolgt wurde. Diese Planänderung erfolgte als Reaktion auf eine Anregung der I.-GmbH, der früheren Eigentümerin der Flurstücke ..., … und ..., mit Schreiben vom 6. August 2012 im Rahmen der ersten öffentlichen Auslegung. Die Firma hielt das Biotop für nicht schützenswert bzw. die geplante Erhaltungsmaßnahme der Antragsgegnerin für unverhältnismäßig. Sie beabsichtige, ihre Grundstücke auf einer zusammenhängenden Gewerbefläche unter Einschluss des Flurstücks ... baulich zu entwickeln. Die Antragsgegnerin nahm zu dieser Einwendung unter dem 23. August 2012 (Beiakte B, S. 223 R) wie folgt abwägend Stellung: Randnummer 58 „Aufgrund der Einwendungen im Planverfahren wurde geprüft, ob ein Einsatz des Biotops an anderer Stelle möglich ist. Für das auf dieser Fläche isoliert liegende Biotop soll in einem naturräumlichen Zusammenhang an anderer Stelle ein Ersatzbiotop hergestellt werden. Ziel ist es, auf einer derzeit versiegelten Fläche im N.er Gehege, die zurzeit als Betriebsplatz genutzt wird, einen Sumpfwald herzustellen. Die Flächengröße entspricht der Fläche im Bebauungsplangebiet. Die Ausnahmegenehmigung zur Beseitigung des geschützten Biotops erfolgt als eigenständiger Rechtsakt nach BNatSchG. Die nachhaltige Entwicklung und Sicherung des Biotops am Ersatzstandort erscheint gegenüber einem Verbleib im Plangebiet in gleicher oder verbesserter Wiese gewährleistet. Von der Festsetzung einer Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft wird daher abgesehen. Eine Verlagerung des Biotops führt zudem zu einer Verbesserung der baulichen Ausnutzbarkeit der gewerblichen Baugebiet durch zusammenhängende Gewerbeflächen und dient damit den Planungszielen.“ Randnummer 59 Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass der Verzicht auf die Biotopfläche von hinreichenden städtebaulichen Gründen getragen wird, weil er dazu führt, dass weitere gewerbliche Flächen geschaffen werden, die gut genutzt werden können, weil sie im Zusammenhang mit anderen Gewerbeflächen liegen. Die Schaffung neuer Gewerbeflächen entspricht dabei der positiven Zielsetzung der Planung der Antragsgegnerin (vgl. S. 1 der Planbegründung), die städtebaulich gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 8 lit. a BauGB ohne weiteres zulässig ist. Es ist gerichtsbekannt, dass die Antragsgegnerin derzeit mit ihrer Bauleitplanung eine Vergrößerung des Gewerbeflächenangebots in der Freien und Hansestadt Hamburg verfolgt. Dagegen entspricht die Insellage der rund 2.000 m 2 großen Biotopfläche im dem neu ausgewiesenen Gewerbegebiet keiner geordneten städtebaulichen Entwicklung. Dass der Anstoß für diese Umplanung von einem Grundeigentümer gekommen ist, der seine Grundstücke (wieder) gewerblich nutzen wollte, ist nicht nur unschädlich, sondern entspricht gerade dem Sinn der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB, die bisherige Bauleitplanung im Lichte der Anregungen der betroffenen Grundeigentümer zu überdenken. Randnummer 60
  6. b)Die von der Antragsgegnerin getroffene Gewerbegebietsfestsetzung ist nicht - wie die Antragsteller meinen - vollzugsunfähig, weil an der K.-Straße und am V.-Damm (lärm-)sanierte Wohnbebauung vorhanden sei, die einer Verwirklichung der Baugebietsfestsetzung in den nächsten ca. 20 Jahren entgegenstehen werde. Flächenfestsetzungen tragen in aller Regel schon dadurch eine Vollzugswahrscheinlichkeit in sich, weil die Zulässigkeit neuer Vorhaben (§ 29 Abs. 1 BauGB) an ihnen zu messen ist (§ 30 BauGB) und sich so zumindest langfristig ein Gebietswandel einstellen wird. Deswegen können und müssen unter Umständen auch auf längere Dauer andere als die festgesetzten Nutzungen hingenommen werden (so BVerwG, Urt. v. 25.6.2014, a.a.O., 106). Die unter Bestandsschutz stehende Wohnbebauung ist also nicht per se geeignet, die Vollzugsunfähigkeit der Gewerbegebietsausweisung zu begründen. Randnummer 61 Dagegen spricht außerdem, dass sich ein großer Anteil der Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans im Besitz der Antragsgegnerin befindet (vgl. S. 1 der Planbegründung) und dass das Plangebiet bereits „eine starke gewerbliche Vorprägung“ aufweist (vgl. S. 7 der Planbegründung). Im Einzelnen heißt es hierzu in der Planbegründung bei der Bestandserfassung: Randnummer 62 „Die Nutzungsstruktur entlang der Straße P. ist durch kleinere Gewerbebetriebe (Sicherheitsdienst, Gabelstaplervermietung), Fachmärkte (Teppichhandel, Raumausstattung) und Kfz-Handel gekennzeichnet. Im westlichen Plangebiet an der K.-Straße ist die Nutzungsstruktur gemischt, wobei gewerbliche Nutzungen gegenüber Wohnnutzungen überwiegen. Neben einem Restaurant, einem Fachhandel für Wein sowie einer Jugendeinrichtung des Landesbetriebs Jugenderziehung und Berufsbildung sind zahlreiche Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe ansässig (Tischlerei, Fensterbauer, Hausmeisterdienst, Brandsanierung, Kfz-Sachverständiger, Firma für Saunabau, Grundstücksverwaltung). An der K.-Straße Nr. wurde im vergangenen Jahr eine Tankstelle neu errichtet. Im inneren Bereich des Plangebiets, über den V.-Damm erschlossen, befindet sich ein größeres, ehemals auch gewerblich genutztes Grundstück (Flurstücke ... u. ...), das aktuell jedoch keine Nutzung mehr aufweist. Im östlichen Plangebiet wird eine ca. 1,9 ha große Fläche als Tennisanlage mit großflächigen Hallen- und Außenplätzen genutzt. Diese Flächen befinden sich im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg und sind verpachtet. Entlang des V.-Damms befinden sich vornehmlich Wohngebäude. Auch an der K.-Straße sind eingestreut ausgeübte Wohnnutzungen vorhanden, die dort in der Vergangenheit vor dem Hintergrund der bisherigen Ausweisung des Baustufenplans als Wohngebiet entstanden sind.“ Randnummer 63 Die hierbei aufgezählten Nutzungen, die nach § 8 Abs. 2 BauNVO in Gewerbegebieten allgemein zulässig sind, sind weder nach Zahl noch Fläche für die Bestimmung des Baugebietscharakters als unerheblich anzusehen. Die Antragsteller sprechen selbst zutreffend von einem Mischgebiet und erkennen damit eine zumindest nicht unerhebliche Nutzung durch die Unterbringung von Gewerbebetrieben an. Dass sich dieses Gebiet wegen der eingestreuten bestandsgeschützten Wohnbebauung langfristig nicht in ein Gewerbegebiet umwandeln kann, steht deshalb nicht zu erwarten. Randnummer 64 Soweit sich die Antragsteller für ihre gegenteilige Ansicht auf das Urteil des OVG Magdeburg vom 21. Februar 2008 (2 K 258/06, juris Rn. 31) berufen, handelt es sich um einen nicht vergleichbaren Fall. In dem Urteil heißt es vor dem Hintergrund von 16 Wohngebäuden in dem festgesetzten Gewerbegebiet GE 2, das Gebiet zeichne sich - ungeachtet der im Norden und Osten jenseits der Bahntrasse bestehenden gewerblichen und industriellen Nutzung - durch eine ruhige Wohnlage aus. Der erkennende Senat versteht dies so, dass in dem GE 2-Gebiet selbst keine gewerblichen Nutzungen liegen, sondern nur in dem angrenzenden Industriegebiet. Außerdem ist vorliegend nicht von einer ruhigen Wohnlage auszugehen, die für eine Fortdauer der Wohnnutzung spräche. Im Gegenteil sind die im Plangebiet bestehenden Wohnnutzungen erheblichen Geräuschbelastungen ausgesetzt. Denn das Gebiet unterliegt aufgrund der direkten Nachbarschaft zum Flughafen erheblichen Immissionsbelastungen. Der Verkehr der sechsspurigen K.-Straße wirkt ebenfalls stark auf das Gebiet ein (S. 2 der Planbegründung). Die Antragsgegnerin kann daher ihre Planung auch auf das zulässige städtebauliche Ziel stützen, mit dem Bebauungsplan einer Verfestigung der Wohnnutzungen planerisch entgegenzuwirken, um weiteren Immissionskonflikten für die Zukunft vorzubeugen. Randnummer 65 Dass auf einzelnen Grundstücken die bestehende Wohnbebauung möglicherweise auf lange Zeit noch erhalten bleiben wird, nimmt der Festsetzung eines Gewerbegebietes mit einer Größe von immerhin 5,3 ha nicht die Vollzugsfähigkeit. An der K.-Straße selbst werden im Übrigen einzelne Grundstücke bereits gewerblich genutzt, so dass insoweit auch nichts für eine (teilweise) Vollzugsunfähigkeit der Gebietsfestsetzung spricht. Randnummer 66
  7. c)Entgegen den Bedenken der Antragsteller fehlt wegen der vorhandenen Bestandsbebauung die Vollzugsfähigkeit auch nicht hinsichtlich der festgesetzten Erweiterungen der Straßenverkehrsflächen an der K.-Straße und der P. sowie der festgesetzten vorderen Baulinie an der K.-Straße. Denn die Antragsgegnerin kann die von ihr benötigten Straßenverkehrsflächen entweder von den betroffenen Grundeigentümern freihändig erwerben oder für sie besteht eine gesetzliche Durchsetzungsmöglichkeit mittels Enteignungen nach §§ 85 ff. BauGB. Insoweit ist auch von Bedeutung, dass das festgesetzte Gewerbegebiet ohnehin als Bodenordnungsgebiet vorgesehen ist, weil der Zuschnitt der Grundstücke für zukünftige bauliche und sonstige Nutzungen bislang unzweckmäßig gestaltet ist (vgl. S. 41 der Planbegründung). Die Festsetzung der vorderen Baulinie an der K.-Straße steht räumlich im Zusammenhang mit der dort zugleich erfolgten Festsetzung der deutlich verbreiterten Straßenverkehrsfläche unter Inanspruchnahme der Anliegergrundstücke, die bei mehreren Grundstücken eine Neubebauung erforderlich macht. Sie ist daher ebenso vollzugsfähig. Randnummer 67 Ebenso wenig entbehrt die Festsetzung der vorderen Baulinie entgegen der Annahme der Antragsteller einer positiven städtebaulichen Zielsetzung. Die Antragsgegnerin hat die städtebauliche Erforderlichkeit der entlang der K.-Straße festgesetzten Baulinie wie folgt begründet (S. 25 f. der Planbegründung): Randnummer 68 „Die K.-Straße ist eine wichtige Einfallsstraße von der BAB A 7 in Richtung Innenstadt. Es ist das städtebauliche Ziel des Bezirks, die Gestaltqualitäten entlang der Straße aufzuwerten. Die städtebaulichen Raumkanten dieser Magistrale sollen straßenbegleitend zukünftig stärker betont und gefasst werden. Aus diesem Grund wird entlang der K.-Straße eine Baulinie festgesetzt. Die zu errichtenden Gebäude sollen einer einheitlichen Bauflucht folgen.“ Randnummer 69 Das Bauplanungsrecht lässt in § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB Regelungen zur Gestaltung des Ortsbildes, die die Stellung der Baukörper auf dem Grundstück gestalten, zu. Dieses städtebauliche Ziel wird von der Antragsgegnerin mit der Festsetzung der vorderen Baulinie in zulässiger Weise verfolgt. Randnummer 70 4. Die Rechtsverordnung ist aber deshalb materiell rechtwidrig, weil der Bebauungsplan N. 90 unter einem beachtlichen Mangel des Abwägungsvorganges leidet. Randnummer 71 a)

§ 215Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Bau

GB frist- und ordnungsgemäß geltend gemacht, dass das Nebeneinander der festgesetzten privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung Dauerkleingärten und der Gewerbegebietsausweisung nach Maßgabe des in § 50 Satz 1 BImSchG verankerten Trennungsgrundsatzes abwägungsfehlerhaft sei. Randnummer 72

  1. b)Die Antragsteller rügen zu Recht, dass es einen Mangel im Abwägungsvorgang nach § 2 Abs. 3 BauGB darstellt, wie die Antragsgegnerin den abwägungserheblichen Ausgleich zwischen der Schutzwürdigkeit der Dauerkleingartenanlage und dem Gewerbelärm auf den unmittelbar angrenzenden Gewerbegebietsflächen vorgenommen hat. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind gemäß § 2 Abs. 3 BauGB die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind zudem gemäß § 50 Satz 1 BImSchG die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen (…) auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzwürdige Gebiete, insbesondere (. . . ) Freizeitgebiete (. . .), soweit wie möglich vermieden werden (sog. Trennungsgrundsatz). Randnummer 73 Die Antragsgegnerin hat die Festsetzung der Grünfläche für Dauerkleingärten neben dem Gewerbegebiet wie folgt abgewogen (Beiakte B, S. 206 R): Randnummer 74 „Die festgesetzten Immissionskontingente berücksichtigen ebenfalls, dass auf den östlich an das Plangebiet angrenzenden Kleingartenflächen am Tage Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) nicht überschritten werden. In der Nacht besteht hier keine Schutzbedürftigkeit. Immissionskonflikte sind daher aufgrund der Nachbarschaft zu den neuen Gewerbegebieten nicht zu erwarten. Nicht gefolgt werden kann auch der Annahme, die Ausweisung von Dauerkleingärten stehe der Zielsetzung des Bebauungsplans, ein Gewerbegebiet zu schaffen, entgegen. Die Sicherung der bestehenden Dauerkleingärten stellt ein gleichrangiges Planungsziel dar. Es werden lediglich bestehende Kleingartenflächen rechtlich abgesichert. Mit der Sicherung von Grünflächen und Kleingartenflächen im Plangebiet wird zudem den Zielen des Freiraumverbundsystems entsprochen. Ziel ist es, den 2. Grünen Ring im Bereich des Plangebiets aufzuwerten.“ Randnummer 75 Diese Ausführungen der Antragsgegnerin basieren auf der Überlegung, dass die TA Lärm für Kleingartengebiete keine Immissionsrichtwerte enthält, so dass hilfsweise auf den Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tags für Mischgebiete zurückgegriffen wird (siehe die lärmtechnische Untersuchung v. 19.9.2011, S. 6). Randnummer 76 Die Orientierung der Antragsgegnerin allein an dem Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tags für Mischgebiete wird der besonderen Schutzwürdigkeit von Kleingartenanlagen nicht gerecht. Denn Kleingärten haben eine Erholungsfunktion, die besonders schutzwürdig ist, wovon der Gesetzgeber auch in § 50 Satz 1 BImSchG ausgeht. Denn zu den schutzwürdigen Freizeitgebieten i.S.d. § 50 Satz 1 BImSchG, die dem Erholungsbedürfnis der Bevölkerung dienen (vgl. dazu § 1 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG), zählen auch Dauerkleingärten (siehe VGH Kassel, Urt. v. 26.2.2004, NVwZ-RR 2004, 821, 824; Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 50 Rn. 14; Schulze-Fielitz in: Führ, GK-BImSchG, 2016, § 50 Rn. 55). Die in § 50 Satz 1 BImSchG enthaltenen Zielvorgaben haben ein besonderes Gewicht und schränken die planerische Gestaltungsfreiheit der Gemeinde ein (siehe BVerwG, Urt. v. 22.3.1985, BVerwGE 71, 163, 165). Der Trennungsgrundsatz ist allerdings im Wege der Abwägung überwindbar, wenn andere Belange von hohem Gewicht seine Zurückstellung rechtfertigen (siehe BVerwG, Urt. v. 16.3.2006, BVerwGE 125, 116, 172). Randnummer 77 Die besondere Schutzwürdigkeit von Kleingartenanlagen ist von der Antragsgegnerin indes verkannt worden. So hat sie unberücksichtigt gelassen, dass Nr. 1.1 lit. c im Beiblatt 1 zur DIN 18 005 Teil 1 (Schallschutz im Städtebau) vom Mai 1987 für Kleingartenanlagen einen Orientierungswert tags und nachts von 55 dB(A) vorsieht, der der hervorgehobenen Erholungsfunktion dieser Anlagen Rechnung trägt. Was aber beim Lärmschutz für die Planung von Wohngebieten gilt, kann insoweit gleichermaßen auf Kleingartenanlagen übertragen werden: Welche Lärmbelastung einer Kleingartenanlage unterhalb der Grenze zu Gesundheitsgefahren zugemutet werden darf, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; die Orientierungswerte der DIN 18 005 Teil 1 können zur Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung einer Kleingartenanlage im Rahmen einer gerechten Abwägung als Orientierungshilfe herangezogen werden. Je weiter die Orientierungswerte überschritten werden, desto gewichtiger müssen die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und umso mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die zu Gebote stehen, um die Auswirkungen zu verhindern (so BVerwG, Beschl. v. 19.8.2015, ZfBR 2015, 784 f.). Randnummer 78 Mit der besonderen Schutzwürdigkeit der im Plangebiet bestehenden Kleingartenanlage gegenüber der neuen, unmittelbar angrenzenden Gewerbegebietsausweisung hat sich die Antragsgegnerin aber nicht näher auseinandergesetzt. In der Begründung zum Bebauungsplan heißt es hierzu lediglich, für den Immissionsort IO 2 (Kleingärten) wurde die ermittelte Vorbelastung durch Gewerbelärm - aufgerundet auf volle dB(A) - in die Emissionskontingentierung übernommen, da sie jeweils noch unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert liegt (vgl. S. 33 der Planbegründung). Der Orientierungswert für Kleingartenanlagen von tags 55 dB(A) ist von der Antragsgegnerin bei der Festsetzung der in dem Gewerbegebiet zulässigen Lärmemissionskontingente von tags 58 bzw. 59 dB(A) für die Teilflächen TF 1 und 3 (vgl. § 2 Nr. 7 VO B-Plan N. 90) nicht abgewogen worden. Vielmehr hat sich die Antragsgegnerin aufgrund der unzutreffenden Beurteilung der Schutzwürdigkeit der Kleingartenanlagen sogar veranlasst gesehen, neben den genannten Lärmemissionskontingenten zusätzlich im östlichen Teil des Plangebiets einen auf die Kleingartenanlagen ausgerichteten Richtungssektor A festzulegen, in dem nach § 2 Nr. 8 VO B-Plan N. 90 ein nur in nordöstlicher Richtung ausstrahlendes Lärmzusatzkontingent von tags 5 dB(A) und nachts 15 dB(A) zulässig ist. Für die Überschreitung des Orientierungswertes hat die Antragsgegnerin keine städtebaulichen Gründe von hohem Gewicht angeführt. Ebenso wenig hat sie Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zum Schutz der Kleingartenanlage vor schädlichen Umwelteinwirkungen getroffen. Das von der Antragsgegnerin verfolgte Interesse an der planungsrechtlichen Sicherung der Kleingartenanlage hätte auch in immissionsschutzrechtlich weniger belastender Weise etwa durch die Festsetzung eines Gewerbe- oder Mischgebietes mit Gliederungsfestsetzungen nach § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO sowie in erheblichen Umfang durch einen Verzicht auf das Lärmzusatzkontingent realisiert werden können. Randnummer 79 Verfehlt ist im Übrigen die Annahme, von schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. § 50 Satz 1 BImSchG auf die Kleingartenanlage sei nicht auszugehen, wenn bestimmte Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten würden. Denn der Anspruch des § 50 Satz 1 BImSchG als Ausdruck des Vorsorgegrundsatzes reicht über die Gewährleistung des Schutzstandards von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG hinaus. Schädliche Umwelteinwirkungen sollen danach nicht nur gerade eben noch vermieden werden (siehe Schulze-Fielitz, a.a.O., § 50 Rn. 44). Randnummer 80
  2. c)Dieser Mangel des Abwägungsvorganges ist für die Rechtswirksamkeit der Rechtsverordnung gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB beachtlich, weil er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Mängel im Abwägungsvorgang sind offensichtlich, wenn sie derart zur "äußeren" Seite des Abwägungsvorgangs gehören, dass sie auf objektiv erfassbaren Sachumständen beruhen. Sie sind auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Es kommt einerseits nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an, auf der anderen Seite genügt aber auch nicht die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre (siehe BVerwG, Beschl. v. 9.10.2003, BRS 66 Nr. 65; Urt. v. 18.11.2004, BVerwGE 122, 207, 212 f.). Randnummer 81 Danach ist der Mangel offensichtlich, weil er sich aus den Aufstellungsakten zu dem Bebauungsplan N. 90 ergibt. Der Mangel ist zudem auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, denn nach den Umständen des Falles besteht die konkrete Möglichkeit, dass ohne den Mangel das Ergebnis der Abwägung anders ausgefallen wäre. Hier bestand die nahe liegende Möglichkeit, durch Festsetzungen strengerer Lärmemissionskontingente für die Teilflächen TF 1 und 3 oder von Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB den Lärmschutzkonflikt zwischen der Kleingartenanlage und dem Gewerbegebiet anders abzuwägen. Randnummer 82
  3. d)Eine Beschränkung der Unwirksamkeit der Rechtsverordnung nur auf die Festsetzung des Gewerbegebietes, soweit dieses an die festgesetzte private Grünfläche für Dauerkleingärten grenzt, kommt - unabhängig von der formellen Rechtswidrigkeit der Verordnung - nicht in Betracht. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nicht zu dessen vollständiger Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Rechtsverordnung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (siehe BVerwG, Beschl. v. 17.9.2013, BRS 81 Nr. 76). Randnummer 83 An einer sinnvollen städtebaulichen Ordnung würde es hier fehlen, weil die Festsetzung des Baugebiets einen Grundzug der Planung betrifft. Zudem ist kein konkreter Maßstab ersichtlich, anhand dessen die teilweise Unwirksamkeit der Festsetzung des Gewerbegebiets flächenmäßig nachvollziehbar beschränkt werden könnte. II. Randnummer 84 Die Antragsgegnerin hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO als unterlegener Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist entsprechend § 167 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO hinsichtlich der Kosten des Verfahrens gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Ein Grund, die Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, liegt nicht vor. Insbesondere stellt sich keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage, die der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung verleihen würde.

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