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Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 4. Senat 4 Bf 58/13 Urteil Kostenerstattung für Kinderbetreuung; unentgeltlich mithelfender Familienangehöriger;

Obsah (9)§ 6§§ 1626§ 141§ 7§ 9§ 41§ 43§ 27a§ 8

Kostenerstattung für Kinderbetreuung; unentgeltlich mithelfender Familienangehöriger; Berufs- und Erwerbstätigkeit Leitsatz 1. Unter "Berufstätigkeit" i.S.d. § 6 Abs. 2 KibeG (juris: KiBetrG HA) ist j

dem Betreuungsbedürfnis der Klägerin richten. Die Tätigkeit der Eltern sei auf die üblichen Zeiten des Geschäftsverkehrs von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr fixiert, weil beide für ihre Kunden ansprechbar sein müssten und die Kundenbetreuung, Recherche und Akquise nur in diesen Zeiten möglich sei. Mit Blick auf § 6 Abs. 6 KibeG habe die Beklagte kein Ermessen ausgeübt. Randnummer 16 Die Klägerin beantragt sinngemäß, Randnummer 17 das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom

  1. Februar 2013 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom
  2. Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom
  3. Februar 2012 zu verpflichten, ihr Kostenerstattung für ihre bis zu dreistündige Hortbetreuung vom
  4. Januar 2012 bis zum
  5. Dezember 2012 zu gewähren. Randnummer 18 Die Beklagte beantragt sinngemäß, Randnummer 19 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 20 Die Beklagte bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem Urteil vom
  6. Februar 2013 sowie auf ihren bisherigen Vortrag und trägt ergänzend vor, dass die Mitarbeit des Vaters in der Firma der Mutter der Klägerin nicht als Berufstätigkeit i S. d. § 6 Abs. 2 KibeG anzusehen sei. Das SGB VIII verfolge u. a. das Ziel, jedem Elternteil die Chance zu eröffnen, Familientätigkeit und Erwerbstätigkeit miteinander zu verbinden. Bei diesen Zielvorgaben sei jedoch stets auf die eigene Erwerbstätigkeit des jeweiligen Sorgeberechtigten abzustellen. Randnummer 21 Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom
  7. April 2016 und vom
  8. Mai 2016 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten ergänzend auf die Gerichtsakte und auf die Sachakte der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben. Entscheidungsgründe I. Randnummer 22 Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). II. Randnummer 23 Die Berufung ist zulässig (hierzu unter 1.) und begründet (hierzu unter 2.) Randnummer 24
  9. Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist die Prozessfähigkeit gegeben. Die selbst nicht prozessfähige minderjährige Klägerin wird im Berufungsverfahren von ihren Eltern gemeinschaftlich vertreten (§ 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB). Zwar hat nur die nicht allein vertretungsbefugte Mutter der Klägerin für diese die Berufung eingelegt. Der Vater der Klägerin hat allerdings mit Schreiben vom
  10. April 2016 bestätigt, dass das Verfahren mit seiner Vollmacht geführt wird (Bl. 173). Diese ist nicht weiter beschränkt, berechtigt also zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen und schließt die Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts mit ein (vgl. BSG, Beschl. v. 12.6.2013, BA AS 50/12 R, juris Rn. 15). Randnummer 25
  11. Die Berufung ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Randnummer 26 Die Klage ist zulässig (hierzu unter a]) und hat auch in der Sache Erfolg (hierzu unter b]). Randnummer 27 a) Die Klage ist zulässig. Auch hier ist – entsprechend den obigen Ausführungen – die Prozessfähigkeit gegeben. Randnummer 28 b) Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Kostenerstattung für ihre bis zu dreistündige Hortbetreuung vom
  12. Januar 2012 bis
  13. Dezember
  14. Der entgegenstehende Bescheid vom
  15. Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  16. Februar 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Randnummer 29 Der Anspruch der Klägerin auf Kostenerstattung für ihre bis zu dreistündige Hortbetreuung folgt aus § 7 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 6 Abs. 2 KibeG . Randnummer 30 Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 KibeG hat ein Kind, das die Förderung in einer Tageseinrichtung in Anspruch nimmt, gegen die Freie und Hansestadt Hamburg Anspruch auf Kostenerstattung, wenn ein Anspruch auf Förderung

§ 6

Absätze 1 bis 6 besteht oder bewilligt wurde.

§ 6Abs. 2 Kibe

G hat jedes Kind bis zum vollendeten

  1. Lebensjahr Anspruch auf Tagesbetreuung in dem zeitlichen Umfang, in dem seine Sorgeberechtigten u. a. wegen Berufstätigkeit die Betreuung nicht selbst übernehmen können. Wegezeiten sind zu berücksichtigen. Randnummer 31 Diese Voraussetzungen liegen hier vor: Randnummer 32 Die Klägerin, die im streitgegenständlichen Zeitraum das
  2. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, nahm die Förderung in einer Tageseinrichtung in Anspruch. Die ausweislich der notariell beurkundeten Sorgeerklärung vom
  3. Juli 2008

§§ 1626, 1626a Abs.

1 Nr. 1 BGB gemeinsam sorgeberechtigten Eltern der Klägerin waren wegen Berufstätigkeit in dem geltend gemachten zeitlichen Umfang daran gehindert, die Betreuung der Klägerin selbst zu übernehmen. Dies gilt nicht nur – wie es unter den Beteiligten unstreitig ist – in Bezug auf die Mutter der Klägerin, sondern auch in Bezug auf ihren Vater. Die Mitarbeit des Vaters der Klägerin in dem Unternehmen der Mutter der Klägerin stellt eine Berufstätigkeit i. S. d. § 6 Abs. 2 KibeG dar. Auch die nicht unmittelbar entlohnte Tätigkeit des einen sorgeberechtigten Elternteils des zu betreuenden Kindes bei dem anderen sorgeberechtigten Elternteil (hierzu unter aa]) ist – unabhängig vom Familienstand (hierzu unter bb]) – als „Berufstätigkeit“ i. S. d. § 6 Abs. 2 KibeG zu qualifizieren. Der Umstand, dass der Vater der Klägerin bereits die Regelaltersgrenze erreicht hat und gesetzliche Altersrente bezieht, ändert hieran nichts (hierzu unter cc]). Randnummer 33 aa) Die Berufstätigkeit i. S. d. § 6 Abs. 2 KibeG umfasst auch die Mitarbeit des einen sorgeberechtigten Elternteils des zu betreuenden Kindes bei dem anderen sorgeberechtigten Elternteil, auch wenn diese nicht unmittelbar entlohnt wird. Randnummer 34 Wann jemand eine „Berufstätigkeit“ ausübt, ist im KibeG nicht näher definiert. Aus der Gesetzesbegründung geht jedoch hervor, dass „Berufstätigkeit“ jedenfalls als „Erwerbstätigkeit“ i. S. d. SGB VIII zu verstehen ist (offenlassend OVG Hamburg, Beschl. v. 23.1.2009, 4 Bf 307/07.Z). Ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfs soll das KibeG die in §§ 22 und 23 SGB VIII niedergelegten Grundsätze konkretisieren und deren Umsetzung regeln (Bü-Drs. 17/4132, S. 15). Gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII sollen aber Tageseinrichtungen für Kinder und Jugendliche u. a. den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können. Aus der Gesetzesbegründung zum KibeG geht nicht hervor, warum der hamburgische Gesetzgeber die Formulierung „Berufstätigkeit“ gewählt hat und nicht die in § 22 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII verwendete Formulierung „Erwerbstätigkeit“. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Landesgesetzgeber ein anderes Begriffsverständnis zugrunde legen wollte. Ganz im Gegenteil ist angesichts der Bezugnahme auf §§ 22 und 23 SGB VIII davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber hiervon nicht inhaltlich abweichen wollte. Dem entspricht auch Sinn und Zweck der Regelung: Mit der Garantie auf einen Kinderbetreuungsplatz und dem Anspruch auf Kostenerstattung soll – wie ausgeführt – gerade der im Kinder- und Jugendhilfegesetz verankerte Grundsatz, Förderung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Kindererziehung, erfüllt werden. Randnummer 35 Der Begriff der „Erwerbstätigkeit“ ist allerdings auch im SGB VIII nicht näher definiert. Unter einer Erwerbstätigkeit wird im herkömmlichen Sinne jede Tätigkeit verstanden, mit der Einkünfte erzielt werden, um den Lebensunterhalt zu finanzieren (OVG Hamburg, Beschl. v. 23.1.2009, 4 Bf 307/07.Z). Unbeachtlich ist hierbei, um welche Art der Tätigkeit es sich handelt. Unbeachtlich ist ferner, ob die mit der Tätigkeit grundsätzlich erzielten Einkünfte, die der Erhaltung der Lebensgrundlage dienen, dem Erwerbstätigen unmittelbar oder nur mittelbar zugutekommen. Denn der Begriff der „Erwerbstätigkeit“ ist

Auffassung des Berufungsgerichts jedenfalls im Kontext des SGB VIII bzw. KibeG nicht enger als im Bereich der Arbeitsförderung (SGB III) zu verstehen. Danach fällt unter „Erwerbstätigkeit“ auch die nicht unmittelbar entlohnte Mitarbeit bei einem Familienangehörigen, wobei im Kontext des § 6 Abs. 2 KibeG der anzuerkennende Personenkreis der Familienangehörigen mit Blick auf das zu betreuende Kind und seine Sorgeberechtigten auszulegen ist. Im Einzelnen: Randnummer 36 Im Bereich der Arbeitsförderung (SGB III) stellt auch die nicht unmittelbar entlohnte Mitarbeit bei einem Familienangehörigen eine Erwerbstätigkeit dar, die u. U. einen Anspruch auf Arbeitslosengeld ausschließt. Das SGB III regelt in den §§ 136 ff., wer unter welchen Voraussetzungen in welchem Umfang Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Eine Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld ist, dass der Betroffene arbeitslos ist, § 137 Abs. 1 Nr. 1 SGB III. Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit), § 138 Abs. 1 SGB III. Aus § 138 Abs. 3 SGB III ergibt sich, dass auch ein mithelfender Familienangehöriger erwerbstätig ist. Denn die Ausübung einer Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt nämlich gemäß § 138 Abs. 3 Satz 1 SGB III die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Dies ergibt sich auch aus § 141 SGB III:

§ 141Abs.

1 Satz 1 SGB III hat sich die oder der Arbeitslose persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden. Die Wirkung der Meldung erlischt

§ 141Abs.

2 Nr. 2 SGB III u. a. mit der Aufnahme der Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger, wenn die oder der Arbeitslose diese der Agentur für Arbeit nicht unverzüglich mitgeteilt hat. Auch bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes wird ggf. eine Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger berücksichtigt: Übt die oder der Arbeitslose während einer Zeit, für die ihr oder ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 138 Abs. 3, namentlich eine Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger aus, sind pauschal 30 Prozent der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben abzusetzen, es sei denn, die oder der Arbeitslose weist höhere Betriebsausgaben

, § 155 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB III. Randnummer 37 Der Begriff des mithelfenden Familienangehörigen, den bereits das Arbeitsförderungsgesetz (AFG) kannte (vgl. § 101 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AFG a. F.), ist im SGB III nicht definiert. Das Verhältnis ist jedoch dadurch gekennzeichnet, dass dieser seine Arbeitskraft einem Verwandten zur Verfügung stellt, regelmäßig ohne dafür unmittelbar ein Entgelt zu bekommen (Valgolio, in: Hauck/Noftz, SGB, 05/15, § 138 SGB III, Rn. 110; Marschner, in: GK-SGB III, § 138 Rn. 20; s. auch VG Aachen, Urt. v. 30.7.2014, 5 K 2888/13, juris Rn. 28 m. w. N.). Die Gegenleistung für die familiäre Hilfe erfolgt in der Regel – wie faktisch auch hier – durch Naturalunterhalt (Valgolio, in: Hauck/Noftz, SGB, 05/15, § 138 SGB III, Rn. 111; ähnlich: Marschner, in: GK-SGB III, § 138 Rn. 20) bzw. mittelbar, indem die Einkünfte des Familienangehörigen, dem der Mithelfende seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt, diesem dadurch zugutekommen, da er mit diesem Familienangehörigen in häuslicher Gemeinschaft lebt und dadurch eine „Bedarfsgemeinschaft“ bildet. Randnummer 38 Ausgehend von diesem Verständnis übt auch derjenige eine „Berufstätigkeit“ i. S. d. § 6 Abs. 2 KibeG aus, der bei einem Familienangehörigen nicht unmittelbar entlohnt tätig ist, sondern durch diese Tätigkeit auf andere Weise zu der Finanzierung seines Lebensunterhalts und des seiner Familie beiträgt: Die Tätigkeit des Vaters der Klägerin führt hier zum einen dazu, dass die Einkünfte der Mutter der Klägerin gesichert bzw. ggf. sogar gesteigert werden, was wiederum der gesamten Familie, aber auch ihm zugutekommt. Zum anderen stellt seine Tätigkeit einen Beitrag für die Sicherung und Erhaltung seiner Lebensgrundlage und der seiner Familie dar, weil die Mutter der Klägerin im Gegenzug für seine Tätigkeit auf Unterhaltszahlungen für sich und die gemeinsamen Kinder verzichtet. Für diese Auslegung des Begriffs „Berufstätigkeit“ i. S. d. § 6 Abs. 2 KibeG sprechen auch der Wortlaut und der Sinn und Zweck der Regelung. Weder das KibeG noch §§ 22 ff. SGB VIII nehmen ausdrücklich irgendwelche Tätigkeiten aus dem Anwendungsbereich heraus. Im Gegenteil greift der Bundesgesetzgeber in § 22 SGB VIII, auf den das KibeG in der Gesetzesbegründung Bezug nimmt, den Begriff „Erwerbstätigkeit“ in Kenntnis des Begriffsverständnisses im Bereich der Arbeitsförderung (SGB III) auf, ohne etwaige Differenzierungen vorzunehmen. Für ein umfassendes Begriffsverständnis, das auch die nicht unmittelbar entlohnte Tätigkeit bei einem Familienangehörigen umfasst, sprechen auch Sinn und Zweck der Regelung. Tageseinrichtungen für Kinder und Jugendliche sollen u. a. den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können. Dies ist aber nur dann umfassend möglich, wenn auch sämtliche Formen der Erwerbstätigkeit berücksichtigt werden. Führt die nicht unmittelbar entlohnte Tätigkeit bei einem Familienangehörigen aufgrund der „Erwerbstätigkeit“ dazu, dass entweder kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht oder der – aufgrund des geringen Umfangs bestehende – Anspruch auf Arbeitslosengeld zu mindern ist, so ist diese Tätigkeit auch als Erwerbstätigkeit im Kontext des Kinder- und Jugendhilferechts zu qualifizieren. Andernfalls würde es zu nicht hinnehmbaren Wertungswidersprüchen kommen: Denn ein- und dieselbe Person würde im Bereich der Arbeitsförderung als erwerbstätig und im Bereich des Kinder- und Jugendhilferechts als beschäftigungs- bzw. erwerbslos gelten. Dies wäre weder den Betroffenen vermittelbar noch in sich stimmig, wenn ein sozialpolitisch erwünschtes Verhalten – Erwerbstätigkeit – im anderem Zusammenhang negiert würde. Randnummer 39 bb) Dabei ist im Kontext des § 6 Abs. 2 KibeG der anzuerkennende Personenkreis der Familienangehörigen mit Blick auf das zu betreuende Kind und seine Sorgeberechtigten auszulegen. Danach übt nicht nur derjenige eine „Berufstätigkeit“ i. S. d. § 6 Abs. 2 KibeG aus, der nicht unmittelbar entlohnt bei seinem Ehe- oder Lebenspartner arbeitet, sondern weitergehend – mit Blick auf das gemeinsame Kind – auch dasjenige sorgeberechtigte Elternteil, das bei dem anderen sorgeberechtigten Elternteil tätig ist, unabhängig davon, ob die Eltern miteinander verheiratet sind. Randnummer 40 Der von der Regelung begünstigte Personenkreis ist, da der Begriff „Familienangehöriger“ im SGB VIII nicht definiert ist, entsprechend dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 KibeG und insbesondere mit Blick auf Sinn und Zweck der Regelungen des KibeG bzw. des SGB VIII zu bestimmen. Der Wortlaut stellt auf die Berufstätigkeit der „Sorgeberechtigten“ des betreuenden Kindes ab. Maßgeblich ist danach allein der Bezug zu dem zu betreuenden Kind als Sorgeberechtigte bzw. Sorgeberechtigter. Danach ist unerheblich, in welchen Verhältnis die Sorgeberechtigten zueinander stehen, insbesondere ob diese miteinander verheiratet sind. Auch Sinn und Zweck der Regelungen erfordern es, auf die sorgeberechtigten Eltern des zu betreuenden Kindes abzustellen, ungeachtet der Frage, ob diese miteinander verheiratet sind. Tageseinrichtungen für Kinder und Jugendliche sollen u. a. den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können. Damit soll auch den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts Rechnung getragen werden, wonach der Staat dafür Sorge zu tragen hat, dass es Eltern gleichermaßen möglich ist, teilweise und zeitweise auf eine eigene Erwerbstätigkeit zugunsten der persönlichen Betreuung ihrer Kinder zu verzichten wie auch Familientätigkeit und Erwerbstätigkeit miteinander zu verbinden. Danach muss der Staat auch Voraussetzungen schaffen, dass die Wahrnehmung der familiären Erziehungsaufgabe nicht zu beruflichen

teilen führt, dass eine Rückkehr in eine Berufstätigkeit ebenso wie ein Nebeneinander von Erziehung und Erwerbstätigkeit für beide Elternteile einschließlich eines beruflichen Aufstiegs während und

Zeiten der Kindererziehung ermöglicht und dass die Angebote der institutionellen Kinderbetreuung verbessert werden (BVerfG, Beschl. v. 10.11.1998, 2 BvR 1057/91, juris Rn. 70). Der Fokus liegt daher auf den Eltern des Kindes – unabhängig davon, ob diese miteinander verheiratet sind. Hilft also der eine sorgeberechtigte Elternteil dem anderen sorgeberechtigten Elternteil zur Schaffung einer Lebensgrundlage und Gewährleistung des Unterhalts des gemeinsamen Kindes, spielt es

dem Ziel des Gesetzes keine Rolle, ob die sorgeberechtigten Eltern miteinander verheiratet sind. Randnummer 41 Dies wird bestätigt durch die Figur der „Bedarfsgemeinschaft“, für die es ebenfalls nicht auf den Familienstand ankommt.

§ 7Abs.

2 SGB II erhalten auch Personen Leistungen

dem SGB II, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören

§ 7Abs.

3 Nr. 3 c) SGB II neben den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten auch eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass

verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird

§ 7Abs.

3a Nr. 1, 2 und 3 SGB II vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammen leben (Nr. 1) oder mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben (Nr. 2) oder Kinder im Haushalt versorgen (Nr. 3). Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind

§ 9Abs.

2 Satz 1 SGB II auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Dies bedeutet einerseits, dass sich die Sozialleistungen auf den mit der leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Partner erstrecken (soweit der Partner selbst leistungsberechtigt ist), und hat andererseits zur Folge, dass Sozialleistungen an eine leistungsberechtigte Person dann nicht geleistet werden, wenn ein Hilfebedarf aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens des Partners in der Bedarfsgemeinschaft nicht besteht. Dies erfolgt jeweils unabhängig davon, ob die Partner miteinander verheiratet sind. Auch für Leistungen

dem SGB XII werden Einkommen und Vermögen des Lebenspartners – unabhängig vom Familienstand – angerechnet:

§ 41Abs.

1 Satz 1 SGB XII sind hinsichtlich der Grundsicherung im Alter leistungsberechtigt ältere und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen

§ 43

bestreiten können.

§ 43Abs.

1 Satz 2 SGB XII sind Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt

§ 27aübersteigen, zu berücksichtigen.

Dies heißt im konkreten Fall: Im Falle der Hilfebedürftigkeit hätten die Eltern der Klägerin ungeachtet dessen, dass sie nicht verheiratet sind, jeweils nur unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Partners einen Anspruch auf (ergänzende) Sozialleistungen. Würde aber der Partner bei der Gewährung von Sozialleistungen berücksichtigt und wird – wie hier – durch die Mithilfe des Partners gerade der Bezug von Sozialleistungen aller Betroffenen (Eltern wie Kinder) vermieden, spricht gerade dieses sozialrechtliche Verständnis für eine entsprechende erweiterte Auslegung des anzuerkennenden Personenkreises. Denn andernfalls würden das unmittelbare (Mutter-) und mittelbare (Vater-) Einkommen angerechnet mit der Folge, dass ein Familienmitglied für sich und seine Familie u. U. keinen Anspruch auf Sozialleistungen erhält, aber umgekehrt eine „Anerkennung“ der Tätigkeit für die Frage eines Erstattungsanspruchs

dem KibeG nicht erfolgt. Randnummer 42 Diese Auslegung fügt sich auch in den verfassungsrechtlichen Begriff der „Familie“ ein. Denn der Familienbegriff des Art. 6 Abs. 1 GG setzt nicht voraus, dass die Eltern verheiratet sind (BVerfG, Urt. v. 19.2.2013, 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09, juris Rn. 65). Die den Familienbegriff des Art. 6 Abs. 1 GG aufgreifende Auslegung der hier maßgeblichen Vorschriften gilt zumal vor dem Hintergrund, dass mit den Regelungen des KibeG – wie ausgeführt – gerade der aus der Schutzpflicht des Art. 6 Abs. 1 GG folgenden Aufgabe des Staates, die Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form in ihren tatsächlichen Voraussetzungen zu ermöglichen und zu fördern (BVerfG, Beschl. v. 10.11.1998, 2 BvR 1057/91, juris Rn. 70), Rechnung getragen werden soll. Randnummer 43 Damit stellt die Mitarbeit des Vaters in dem Unternehmen der Mutter in dem Bereich – wie es unter den Beteiligten unstreitig ist – der Kundenbetreuung, Recherche und Akquise eine Berufstätigkeit i. S. d. § 6 Abs. 2 KibeG dar. Da es sich hierbei um die eigentliche Hauptbeschäftigung handelt und der Vater der Klägerin damit im streitgegenständlichen Zeitraum im Kern keine andere Tätigkeit ausgeübt hat als die Mutter der Klägerin, war auch der Vater der Klägerin wegen Berufstätigkeit in dem geltend gemachten zeitlichen Umfang daran gehindert, die Betreuung der Klägerin selbst zu übernehmen. Denn aus Art und Umfang seiner Tätigkeit ergibt sich – wie auch bei der Mutter der Klägerin – zwingend, dass der Vater seine Arbeitszeiten nicht an dem Betreuungsbedürfnis der Klägerin ausrichten kann. Randnummer 44 cc) Der Umstand, dass der Vater der Klägerin bereits die Regelaltersgrenze erreicht hat und gesetzliche Altersrente bezieht, ändert nichts daran, dass seine nicht unmittelbar entlohnte Mitarbeit bei der Mutter der Klägerin als „Berufstätigkeit“ i. S. d. § 6 Abs. 2 KibeG gilt. Randnummer 45 Auch „Rentner“ sind im sozialrechtlichen Sinne erwerbsfähig.

§ 8Abs.

2 SGB II ist erwerbsfähig, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. An das Erreichen einer Altersgrenze wird hierbei nicht angeknüpft. Randnummer 46 Es ist Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, auch nicht untersagt, erwerbstätig zu sein, solange sie nicht eine Tätigkeit ergreifen wollen, für die es eine gesetzliche Altersgrenze gibt. Die Regelaltersgrenze ist demgegenüber dafür relevant, ob jemand einen Anspruch auf gesetzliche Altersrente hat oder ob jemand – im Falle der Bedürftigkeit – (ggf. ergänzende) Leistungen

dem SGB II (Arbeitslosengeld) oder

dem SGB XII (Grundsicherung im Alter) beziehen kann. Die Regelaltersgrenze hat mithin Bedeutung für die Frage, ob von jemandem eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich (noch) erwartet wird. Randnummer 47 Dass eine Erwerbstätigkeit auch von „Rentnern“ ausgeübt wird, wird auch dadurch deutlich, dass neben einer etwaigen Rente – wie im Umkehrschluss aus § 43 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gefolgert werden kann (vgl. auch § 46 SGB XII ) – auch sonstige Einkünfte in Geld oder Geldeswert auf ein einzusetzendes Einkommen bei der Frage der Bewilligung von Sozialhilfe (Grundsicherung im Alter) angerechnet werden. D. h. nicht nur Rentenleistungen, sondern auch Einkünfte aus einer etwaigen Erwerbstätigkeit werden bei der Höhe der zu bewilligenden Grundsicherung mindernd berücksichtigt. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber durchaus davon ausgeht, dass Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, zur Sicherung ihres Lebensunterhalts noch auf eine Erwerbstätigkeit angewiesen sind und dieser auch

kommen. Randnummer 48 Schließlich dürfen aus einer Erwerbstätigkeit von „Rentnern“ insbesondere in Fällen – wie hier –, in denen die ausgezahlte Altersrente noch nicht einmal für die Sicherung des eigenen Lebensunterhalts ausreicht und die Erwerbstätigkeit damit der Überwindung eines möglichen Hilfebedarfs dient, keine

teile bei anderen sozialrechtlichen Förderungen und Begünstigungen – hier: im Kontext des SGB VIII – folgen. Dies wäre aber der Fall, wenn die zur Sicherung des Lebensunterhalts erforderliche Mithilfe des Vaters der Klägerin aufgrund seines Alters nicht als Berufstätigkeit i. S. d. § 6 Abs. 2 KibeG anerkannt würde. Denn in diesem Fall hätte die Familie höhere Ausgaben für die Betreuung ihres Kindes, da sie neben dem Eigenanteil die gesamten Kosten für die Tagesbetreuung zu tragen hätte. Daraus ergäbe sich ein Wertungswiderspruch: Ein sozialpolitisch erwünschtes und teilweise auch gefordertes Verhalten – den Bezug von staatlichen Transferleistungen zu minimieren – würde erschwert. Denn die zusätzlichen höheren Ausgaben für die Betreuung der Klägerin könnten nur dadurch aufgefangen werden, dass auf die Tagesbetreuung zugunsten einer Betreuung durch den Vater der Klägerin verzichtet würde. In diesem Fall wäre die Familie aber voraussichtlich auf (ergänzende) Sozialleistungen angewiesen, da ohne Mithilfe des Vaters der Lebensunterhalt der Familie allein durch die geringe Rente des Vaters und die Einkünfte der Mutter wohl nicht gesichert werden könnte. Dies kann weder sozialpolitisch gewollt sein, noch wäre dieses Ergebnis im Hinblick auf das Ziel des Förder- und Kostenerstattungsanspruchs, Kinderbetreuung und die Erhaltung einer Lebensgrundlage durch Erwerbstätigkeit miteinander zu vereinbaren, verträglich. III. Randnummer 49 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei gemäß § 188 Satz 2 VwGO. Randnummer 50 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. IV. Randnummer 51 Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

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