Betriebsrats ist es auch zulässig, vor der eigentlichen Unternehmensaufspaltung einen zuvor einheitlichen Betrieb nach Arbeitsprozessen zu "zerschlagen" und die hierdurch entstandenen eigenständigen Betriebe oder Betriebsteile im Wege der Unternehmensaufspaltung auf andere Rechtsträger zu übertragen. (Rn.97)
Arbeitsgerichts Hamburg vom
L1-Konzerns. Randnummer 4 Zumindest bis zum
sen Inhalts auf die Anlage K 2, Bl. 32 ff. d.A. verwiesen wird. Randnummer 5 Die L1 AG beschloss zur Restrukturierung und Kostensenkung das konzernweite Programm „ S. “. Teil dieses Restrukturierungsprogramms ist auch das Projekt „ G. “. Inhalt dieses Projekts ist u.a. die Neuverteilung der bislang von der L. ausgeführten Aufträge. Zunächst war geplant, die L. im Zusammenhang mit „ G.“ komplett zu schließen. Im Zuge der Verhandlungen mit dem Betriebsrat
Betriebs N. kam der Vorschlag einer umwandlungsrechtlichen Spaltung der L. auf. Schließlich wurde die Spaltung der L. und deren Aufteilung auf zwei Gesellschaften, der „L. neu“ (jetzt: L3 N. GmbH –L3 -) sowie der „L2 Hamburg“ (jetzt: die Beklagte) beschlossen. Ein Teil der bislang von der L. ausgeführten Aufträge sollte an konzernangehörige und konzernfremde Gesellschaften im Ausland vergeben werden, ein anderer Teil sollte durch die L2 Hamburg erledigt werden. Parallel dazu beschloss die Geschäftsführung der L., den Betrieb der L. in N. entsprechend dem Spaltungsplan aufzuteilen. Randnummer 6 Eine Zuweisung der bislang von der L. erledigten Aufgaben auf die zwei neuen Einheiten sollte danach vorgenommen werden, welche Aufgaben in Deutschland verbleiben oder ins Ausland migriert werden sollten. Hierbei sollten auf die neue Einheit in Hamburg („L2 Hamburg“) diejenigen Aufgaben und Prozesse übertragen werden, die weiterhin in Deutschland ausgeführt werden sollten (genannte „Onshore-Tätigkeiten“). Die Prozesse, die an konzernangehörige Unternehmen im Ausland oder an Dritte vergeben werden sollten, also mittelfristig wegfielen (so genannte „Nearshore- bzw. Offshore-Tätigkeiten) sollten der „L. neu“ zugeordnet werden. Randnummer 7 Die Betriebsparteien der L. schlossen in Umsetzung
Restrukturierungsprogramms zunächst einen Interessenausgleich mit Namensliste unter dem
sen Inhalt lautet auszugsweise wie folgt: Randnummer 9 B. Gegenstand der Betriebsänderung Randnummer 10
Unternehmens L. wird auch der Betrieb N. gespalten und die dort beschäftigten Mitarbeiter auf die „ L. neu“ und „ L2 Hamburg“ aufgeteilt. Die Spaltung
Betriebes wird mit Wirkung zum 01.01.2015 durchgeführt. Randnummer 11
Jahres 2014 beschlossen und 2015 eingetragen, und damit ggf. rückwirkend zum 01.01.2015 wirksam. In Zusammenhang mit dieser Unternehmensaufspaltung wird auch der bisherige einheitliche Betrieb der L. GmbH in N. gespalten. Die Spaltung
Betriebes wird mit Wirkung zum 01.01.2015 ggf. im Vorgriff auf die gesellschaftsrechtliche Spaltung, die erst mit Eintragung ins Handelsregister formell wirksam ist, durchgeführt. Die Mitarbeiter werden analog der von ihnen bisher ausgeführten Aufgaben auf die beiden Gesellschaften, die „ L. neu“ einerseits und die „ L2 Hamburg“ andererseits aufgeteilt und zugeordnet. Soweit die Gesellschaften zum Zeitpunkt der Betriebsspaltung noch nicht Rechtsnachfolger geworden sind, werden zwei selbstständige betriebliche Einheiten gebildet, die sodann mit Wirksamwerden der Aufspaltung auf die beiden Gesellschaften übertragen werden. Randnummer 18
halb. Die betroffenen Mitarbeiter sind im Rahmen dieses Interessenausgleichs, wie auch im Spaltungsvertrag daher der „ L. neu“ zugeordnet worden und gehen auf diese über. Randnummer 20
Clearingverfahrens eingegangen sind und auch keinen Aufhebungsvertrag abgeschlossen haben, unter Beachtung der tariflichen Bestimmungen die ordentliche oder außerordentliche Kündigung ihres Anstellungsverhältnisses aus betrieblichen Gründen mit Wirkung zum 31.12.2019 auszusprechen. … “ Randnummer 25 Insgesamt 189 Mitarbeiter, die der „L. neu“ zugeordnet wurden, sind in der Anlage 4
Interessenausgleichs namentlich genannt. Unter dem
Schreibens wird auf die Anlage K 8, Bl. 70 d. A. verwiesen. Randnummer 28 Die Klägerin wurde von der L. mit Schreiben vom
Betriebes N. , wie auch
Unternehmens L. ausgeschlossen ist, wurde beschlossen, die L. aufzuspalten und zwar auf drei Gesellschaften, die L3 , die L2 Hamburg und die LCH B1. Entsprechend wurde auch beschlossen, den Betrieb N. aufzuspalten und aufzuteilen. Der Teil
Geschäfts, der von der L2 Hamburg weitergeführt wird, verbleibt bei dieser Gesellschaft am Standort Hamburg, die übrigen Teile werden durch die L. ins Ausland übertragen und in Deutschland abgewickelt. Darüber hinaus wird die L3 die bei ihr noch beschäftigten Mitarbeiter weiterqualifizieren und für sie nach Neubeschäftigungen suchen. Im Zuge der Aufspaltung werden diejenigen Betriebsmittel, die den auf die L2 Hamburg zugehörigen Prozessen dienen auf die L2 Hamburg übertragen. Dies sind im Wesentlichen: Randnummer 36 4. Der L2 Hamburg zugeordneten Betriebsmittel ... Randnummer 37 5. Der L3 zugeordnete Betriebsmittel Randnummer 38 Die den übrigen Prozessen und dem Overhead zugehörigen Betriebsmittel werden auf die L3 übertragen. Dies sind im Wesentlichen: Randnummer 39 … IV. Rechtliche, wirtschaftliche und soziale Folgen
Übergangs für die Arbeitnehmer Randnummer 40 Mit der Aufspaltung ist ein Betriebsteilübergang
Betriebsteils N. einerseits und
Betriebsteils „Hamburg“ andererseits nach § 613a Abs. 1 BGB verbunden, infolgedessen sämtliche Mitarbeiter der in dem Betriebsteil „ N. “ auf die L3 N. GmbH und alle in dem Betriebsteil „Hamburg“ beschäftigten Mitarbeiter auf die L2 Hamburg GmbH kraft Gesetzes übergehen. “ Randnummer 41 Die Aufspaltung der L. wurde am 27. Mai 2015 im Handelsregister eingetragen und am 28. Mai 2015 bekannt gemacht. Geschäftszweck der L3 ist ausweislich
Handelsregisterauszuges vom 28. Mai 2015 (Anlage B 5, Bl. 142 ff. d.A.) die Qualifizierung und Vermittlung von Arbeitskräften innerhalb und außerhalb
L1-Konzerns. Randnummer 42 Bei der Beklagten werden 108, also ca. ein Viertel der ursprünglich über 400 Arbeitnehmer der L. beschäftigt. Die Beklagte hat den Hauptauftrag der L. von der L1 AG übernommen. Sie übt die Tätigkeiten aus, die den im Spaltungsvertrag und im Interessenausgleich genannten Prozessen entsprechen. Die übrigen, in der Vergangenheit von der L. ausgeführten Tätigkeiten werden im Ausland bei Dienstleistern ausgeführt und von der Beklagten eingekauft. Im Wesentlichen führt die Beklagte die Aufgaben der Qualitätssicherung fort und überwacht die Prozesse, die im Ausland bearbeitet werden. Randnummer 43 Die Prozesse, an denen die Klägerin früher gearbeitet hat, sind bereits im Oktober 2014 vollständig ins Ausland verlagert worden. Den Arbeitnehmern, die wie die Klägerin der L3 zugeordnet sind, werden dort Qualifizierungs- und Fortbildungsmaßnahmen angeboten, um sie für den konzerninternen und den externen Arbeitsmarkt zu qualifizieren. Einzelheiten sind in der Betriebsvereinbarung „C.@ L.“ vom
Da es sich bei den Prozessen und Aufgaben der L. jedoch nicht um übergangsfähige Betriebsteile handele, sei der gesamte Betrieb der L. - mithin auch das Arbeitsverhältnis der Klägerin - auf die Beklagte übertragen worden. Demgegenüber könne das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht auf die L3 übergegangen sein, weil diese keine Tätigkeiten aus dem Bereich
Revenue Accountings mehr ausführe. Eine solche Trennung von Arbeitnehmer und seiner Tätigkeit soll durch § 613a BGB gerade verhindert werden. Die Beklagte habe demgegenüber sämtliche Dienstleistungs- und Lieferantenverträge im Zusammenhang mit dem Revenue Accounting übernommen. Randnummer 46 Die Klägerin hat daher die Ansicht vertreten, dass ein Teil der L. stillgelegt worden und der restliche Betrieb auf die Beklagte übergegangen sei. Sofern die Beklagte in diesem Fall nicht über genügend Arbeitsplätze verfüge, hätte im Rahmen betriebsbedingter Kündigungen eine Sozialauswahl getroffen werden müssen, die zu Gunsten der Klägerin ausgefallen wäre. Durch die gewählte Aufteilung der Prozesse auf die L3 und die Beklagte und die damit verbundene Spaltung der L. würde demgegenüber in unzulässiger Weise der tarifliche und gesetzliche Kündigungsschutz der Klägerin umgangen. Die Kündigungsschutzvorschriften müssten - auch wenn unstreitig noch keine Kündigung ausgesprochen worden sei - dennoch beachtet werden. Hierbei sei zu Lasten der Beklagten auch zu berücksichtigen, dass die L3 nicht auf Dauer angelegt und seit November 2014 keine Beschäftigung mehr für die Klägerin vorhanden sei. Randnummer 47 Die Umsetzung der Restrukturierung der L. sei auch
wegen unwirksam, weil die Klägerin unzulässiger Weise versetzt worden sei. Eine Versetzung liege
wegen vor, weil die Klägerin seit November 2014 keine Aufgaben mehr habe und die L3 nunmehr eine Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft sei, deren Auflösung bevorstehe. Die Klägerin werde durch die Versetzung verpflichtet, an der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mitzuwirken. Dies sei, wie sich aus dem Hinweisbeschluss
BAG vom
Arbeitsverhältnisses, das bis zum
Leistungsbereichs dieser Hauptvereinbarung sei bereits vor der Spaltung im Dezember 2014 mit der L1 AG vereinbart worden. Entsprechendes gelte für die Kundenverträge mit anderen Airlines, die nicht auch isoliert ausgeführt werden könnten, sondern mit dem Hauptauftrag inhaltlich gekoppelt seien. Wenn die Geschäftsführung in der als Anlage K8 eingereichten E-Mail vom 5. Januar 2015 von einer unveränderten Übertragung der entsprechenden Verträge ausgehe, liege dem zu Grunde, dass die entsprechenden Anpassungen bereits im Dezember 2014 vorgenommen und vereinbart worden seien. Randnummer 54 Aufgrund
Vertrags mit der L1 AG sei die Beklagte auch gar nicht berechtigt, Tätigkeiten auszuführen, die ins Ausland verlagert worden seien. Die Zuordnung der Klägerin zur L3 sei entsprechend der von ihr bearbeiteten Prozesse im Rahmen eines Interessenausgleichs mit Namensliste erfolgt und dementsprechend nicht grob fehlerhaft i.S.d. § 323 Abs. 2 UmwG. Eine Umgehung oder ein Verstoß gegen § 613a BGB sei nicht gegeben. Randnummer 55 Da s Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 19. November 2015 abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Klage sei zwar zulässig, aber unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin sei nicht im Wege
Betriebsübergangs auf die Beklagte übergegangen. Ein vollständiger Betriebsübergangs scheide schon
wegen aus, weil die Beklagte nicht den gesamten Betrieb der L. übernommen habe. Die L1 AG habe nur einzelne Teile
alten Hauptdienstleistungsauftrages an die Beklagte vergeben. Auch aus dem Sachvortrag der Klägerin ergebe sich, dass die Beklagte nur die in Deutschland verbleibenden Prozesse übernommen habe. Randnummer 56 Auch habe die Klägerin nicht dargelegt, dass sie einer abtrennbaren selbstständigen organisatorischen Einheit bei der L. angehört habe, die auf die Beklagte übergegangen sei. Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass die L. zur Umsetzung
Restrukturierungskonzeptes G. zunächst einen Betriebsteil in N. und einen Betriebsteil in Hamburg gebildet habe. Anschließend seien die bisher von der L. durchgeführten Arbeiten bis zum 31. Dezember 2014 auf die Betriebsteile N. und Hamburg verteilt worden. Nach der Aufspaltung
Unternehmens sei der Betriebsteil in N. auf die L3 und der Betriebsteil in Hamburg auf die heutige Beklagte übertragen worden. Ob es sich bei der Bildung der Betriebsteile Hamburg und N. um eine Aufspaltung auf der Rechtsträgerebene i.S.
G oder lediglich um eine Aufspaltung
bisher von der L. unterhaltenen einheitlichen Betriebes in zwei neue selbstständige Betriebe bzw. Betriebsteile, also um eine unternehmensinterne Betriebsaufspaltung durch Änderung der Organisationsstrukturen gehandelt habe, habe die Kammer nicht entscheiden müssen. Voraussetzung eines Übergangs
Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte wäre in jedem Fall, dass die Klägerin dem Betriebsteil Hamburg zugehörig gewesen wäre. Dies sei jedoch unstreitig nicht der Fall gewesen. Die Klägerin sei vielmehr dem Betriebsteil N. zugeordnet worden, der auf die L3 übertragen worden sei. Randnummer 57 Es könne offenbleiben, ob die Zuordnung der Klägerin zu dem Betriebsteil in N. an den Voraussetzungen
G zu messen sei oder ob sie lediglich dem Direktionsrecht der L. unterlegen habe. In beiden Fällen bestünden keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Zuordnung. Randnummer 58 Soweit die Klägerin darauf hinweise, dass die L3 einen anderen Betriebszweck als die L. verfolge und meine,
halb scheide ein Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die L3 aus, sei darauf hinzuweisen, dass auch dann, wenn kein Betriebsübergang zur L3 stattgefunden habe, hieraus nicht der Umkehrschluss gezogen werden könne, dass in diesem Fall zwangsläufig ein Betriebsübergang auf die Beklagte erfolgt sei. Unerheblich sei auch, ob der Umstand, dass die die Klägerin seit November 2014 bei der L3 beschäftigungslos sei, eine Versetzung darstelle. Auch wenn eine Versetzung vorliege, lasse dies nicht die Schlussfolgerung zu, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin im Wege eines Betriebsübergangs auf die Beklagte übergegangen sei. Randnummer 59 Für die weitere Begründung wird auf die Entscheidungsgründe
angefochtenen Urteils verwiesen. Randnummer 60 Die Klägerin hat das ihr am
Randnummer 62 Die Klägerin ist der Auffassung, dass durch die Aufspaltung der L. auf die Beklagte und die L3 eine nach § 324 UmwG unzulässige Umgehung der Rechtsfolgen
Randnummer 63 Es liege ein Betriebsübergang auf die Beklagte vor. Die Betriebsmittel der L. seien die zur Erbringung der Dienstleistungen
Revenue Accountings erforderlichen Vereinbarungen gewesen. Diese Vereinbarungen seien sämtlich durch die Beklagte von der L. übernommen worden. Die Klägerin gehe davon aus, dass nunmehr die Beklagte anstelle der vormaligen L. Schuldnerin gegenüber allen Vertragspartnern geworden sei. Allein der Ort der Auftragsbearbeitungen sei teilweise modifiziert worden. Die Beklagte lasse jetzt einen Teil der Dienstleistungen durch andere Konzerngesellschaften im Ausland erbringen. Es dürfe jedoch nicht auf die einzelnen Tätigkeiten abgestellt werden. Entscheidend sei, dass alle Faktoren der wertschöpfenden Tätigkeit von der L. auf die Beklagte übertragen worden seien. Die Beklagte habe das gesamte Know-how übernommen. Randnummer 64 Unerheblich sei, dass nur ein Teil der Arbeitnehmer übernommen worden sei. Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass die Zuordnung der Arbeitnehmer nicht betriebs- oder betriebsteilbezogen, sondern ausschließlich anhand der zuletzt ausgeführten Tätigkeiten erfolgt sei. Da der gesamte Betrieb in Form der gesamten Wertschöpfung auf die Beklagte übergegangen sei, habe der Betriebsübergang die Klägerin selbstverständlich miterfasst. Es komme nicht darauf an, wo die zuletzt von der Klägerin ausgeführten Tätigkeiten zukünftig verrichtet werden sollen. Randnummer 65 Die Bildung der Betriebsteile in N. und Hamburg vor der Aufspaltung
Unternehmens sei ausschließlich zur Vorbereitung der Aufspaltung erfolgt und damit Teil der Gesamtmaßnahme. In der Separierung der Arbeitnehmer liege gerade die Umgehung kündigungsschutzrechtlicher Vorschriften. Ohne die Aufspaltung hätte die zu hohe Personalkapazität nach der Auslagerung von Arbeitsaufgaben zwar durch Kündigung korrigiert werden können. Hierbei wären aber soziale Aspekte zwingend zu berücksichtigen gewesen. Durch den Umweg über die Aufspaltung auf eine werbende Gesellschaft und eine reine Qualifizierungsgesellschaft sei es demgegenüber auf soziale Aspekte nicht angekommen. Randnummer 66 Die hier vorgenommene Zuordnung von Arbeitnehmern zur Beklagten einerseits und der L3 andererseits habe nicht dem Direktionsrecht der Arbeitgeberin i.S.
G oblegen. Das Umwandlungsrecht gehe an dieser Stelle ausdrücklich von bestehenden Betrieben und Betriebsteil aus. Randnummer 67 Selbst wenn man annehme, dass eine Zuordnung durch den Arbeitgeber kraft seines Direktionsrechts erfolgen könnte, wäre jedenfalls § 315 BGB zu beachten. Die Zuordnung der Klägerin zu einem Bereich, in dem zukünftig keinerlei Tätigkeiten ausgeführt werden sollten, entspreche nicht billigem Ermessen, weil sie durch eine solche Zuordnung in ihrem arbeitsvertraglichen Beschäftigungsanspruch verletzt werde. Randnummer 68 Im Übrigen werde die Zuständigkeit
örtlichen Betriebsrates für den Interessenausgleich bestritten. Die Umstrukturierung habe das gesamte Unternehmen einschließlich
Betriebs in B1 betroffen, sodass der Gesamtbetriebsrat für die Verhandlung eines Interessenausgleichs zuständig gewesen wäre. Randnummer 69 Die Klägerin stellt folgenden Antrag: Randnummer 70 Das Urteil
Arbeitsgerichts Hamburg vom 19.11.2015, Az. 5Ca 231/15 wird wie folgt abgeändert: Randnummer 71 1. Es wird festgestellt, dass seit dem 27.05.2015 zwischen der Klägerin und der Beklagten ein Arbeitsverhältnis besteht, zu den Bedingungen
Arbeitsverhältnisses, das bis zum 26.05.2015 zwischen der Klägerin und der L. GmbH bestanden hat. Randnummer 72 2. die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu den zuletzt zwischen der Klägerin und der L. GmbH geltenden Arbeitsvertragsbedingungen als Allrounder 2 weiterzubeschäftigen. Randnummer 73 Die Beklagte beantragt, Randnummer 74 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 75 Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie trägt vor, der ursprünglich von der L. als Rechtsvorgängerin der Beklagten geführte Betrieb sei zerschlagen worden. Die Beklagte habe nicht die gesamte Arbeitsorganisation, sondern allenfalls Teilausschnitte hieraus übernommen. Dies liege, wie das LAG Schleswig Holstein in seiner Entscheidung vom 05.11.2015 – Az. 4 Sa 415/14 (Bl. 307 ff. d.A.) in einem Parallelverfahren festgestellt habe, in Fällen wie dem vorliegenden auf der Hand, wenn lediglich ca. ein Viertel der ursprünglich über 400 Arbeitnehmer übernommen würden. Die Zerschlagung
Betriebs ergebe sich auch daraus, dass unstreitig sowohl die Tätigkeiten der Klägerin als auch ein Großteil der übrigen früheren Aufgaben der L. heute im Ausland ausgeführt würden. Randnummer 76 Die Zuordnung der Klägerin sei ordnungsgemäß entsprechend ihrer früheren Tätigkeit erfolgt. Ziel sei es, ihr zukünftig adäquate und vertragsgemäße Aufgaben zuzuweisen, sofern diese vorhanden sein. Dieses Ziel hindere eine Zuordnungsentscheidung wie die hier vorgenommene nicht. Randnummer 77 Der Gesamtbetriebsrat sei für den Abschluss
Interessenausgleichs nicht zuständig gewesen. Betriebsändernde Maßnahme sei die Spaltung
Betriebes N. gewesen. Diese Spaltung sei mit dem Betriebsrat zu verhandeln gewesen. Der Betrieb in B1 sei durch die Betriebsspaltung nicht betroffen gewesen. Randnummer 78 Zur Ergänzung
Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften verwiesen . Entscheidungsgründe I. Randnummer 79 Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil
Arbeitsgerichts Hamburg vom 19. November 2015 – 5 Ca 231/15 – ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 lit.
Feststellungsantrags zu 1) als auch hinsichtlich
Weiterbeschäftigungsanspruchs zu 2) als unbegründet abgewiesen. Randnummer 82 1. Beide Klaganträge sind zulässig. Randnummer 83 Für den Klagantrag zu 1) ist ein besonderes Feststellungsinteresse i.S.
1 ZPO gegeben. Die Klägerin will das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen ihr und der Beklagten zu den Bedingungen
Arbeitsverhältnisses mit der L. feststellen lassen. Hieran hat sie ein rechtliches Interesse, da die Frage, ob das Arbeitsverhältnis von der L. auf die Beklagte gemäß § 613a BGB übergegangen ist, zwischen den Parteien streitig ist. Randnummer 84 2. Die Klaganträge sind jedoch unbegründet. Randnummer 85 Das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der L. ist nicht gemäß § 613a Abs. 1 BGB auf die Beklagte übergegangen. Die Voraussetzungen für einen Übergang
von der L. in N. unterhaltenen Betriebs auf die Beklagte nach § 613a Abs. 1 BGB liegen nicht vor. Der Betrieb in N. ist als wirtschaftliche Einheit zerschlagen worden (a.). Randnummer 86 Von den hierbei entstandenen zwei neuen Betrieben wird zwar einer durch die Beklagte fortgeführt. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin auf die Beklagte übergegangen ist. Die Entscheidung, das Arbeitsverhältnis der Klägerin der anderen, durch die L3 fortgeführten Einheit zuzuordnen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken (b.). Randnummer 87 a. Der Betrieb der L. in N. ist nicht gemäß § 613a BGB auf die Beklagte übergegangen. Randnummer 88 aa) Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang i.S. von § 613a Abs. 1 BGB i.V. mit der Richtlinie 2001/23/EG vom
Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt
Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten. Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen
halb nicht isoliert betrachtet werden ( EuGH 20.01.2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 34, juris; BAG 19.03.2015 - 8 AZR 150/14 – juris Rn. 19 mwN). Randnummer 91 Kommt es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an, kann eine strukturierte Gesamtheit von Arbeitnehmern trotz
Fehlens nennenswerter materieller oder immaterieller Vermögenswerte eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Wenn eine Einheit ohne nennenswerte Vermögenswerte funktioniert, kann die Wahrung ihrer Identität nach ihrer Übernahme nicht von der Übernahme derartiger Vermögenswerte abhängen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil
Personals übernimmt ( EuGH 06.09.2011 - C-108/10 - [Scattolon] Rn. 49 ff., juris; BAG 19.03.2015 - 8 AZR 150/14 – juris Rn. 20 mwN . Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen (Funktionsnachfolge) ebenso wenig einen Betriebsübergang dar wie die reine Auftragsnachfolge (vgl. EuGH 20.01.2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 39 ff., juris; BAG 19.03.2015 - 8 AZR 150/14 – juris Rn. 20 mwN). Randnummer 92 bb) Die Voraussetzungen für einen Übergang
von der L. in N. unterhaltenen Betriebs auf die Beklagte liegen bei Anwendung dieser Grundsätze nicht vor. Randnummer 93 Nach dem Vorbringen beider Parteien machten vor allem die Arbeitnehmer und ihr Zusammenwirken bei der Bearbeitung der Arbeitsprozesse als strukturierte Einheit den Betrieb der L. in N. aus. Diese strukturierte Einheit ist zerschlagen worden, in dem ein Teil der Arbeitsprozesse mit den dazugehörigen Arbeitnehmern in eine neue, inzwischen von der Beklagten geführten betriebliche Einheit nach Hamburg verlagert und andere Arbeitsprozesse auf ausländische Unternehmen als Dienstleister übertragen worden sind. Das gerade nicht die bisherige Betriebsstruktur der L. von der Beklagten übernommen worden ist, ergibt sich anschaulich aus der Anlage B 1 zum Interessenausgleich, die zeigt, dass in den verschiedenen betrieblichen Bereichen jeweils nur ein Teil der Arbeitsprozesse als „onshore“ gekennzeichnet worden und im Ergebnis auf die Beklagte übertragen worden ist. Dass keine strukturierte Gesamtheit von Arbeitnehmern übernommen worden ist, zeigt sich auch darin, dass nur ca. ein Viertel, nämlich 108 der ehemals mehr als 400 Arbeitnehmer der L. bei der Beklagten beschäftigt werden. Indem die Beklagte die Aufgaben der Qualitätssicherung fortführt und im Übrigen die Prozesse, die im Ausland bearbeitet werden, überwacht, führt sie mit einem kleinen Teil der Mitarbeiter der L. in einer neuen Struktur Aufgaben in geänderter Weise durch. Dies erfüllt die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs von der L. auf die Beklagte nicht. Randnummer 94 Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass die Beklagte den Hauptauftrag von der L1 AG übernommen habe und in sämtlichen Vertragsbeziehungen zu den Kunden an die Stelle der L. getreten sei, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, einen Betriebsübergang von der L. auf die Beklagte zu belegen. Eine Auftragsnachfolge ist, wie oben dargelegt, gerade nicht ausreichend, um die Rechtsfolgen
1 BGB auszulösen. Randnummer 95
Betriebsrats auch zulässig, vor der eigentlichen Unternehmensaufspaltung einen zuvor einheitlichen Betrieb nach Arbeitsprozessen zu „zerschlagen“ und hierdurch eigenständige Betriebe zu bilden, um hernach diese eigenständigen Betriebe im Wege der Unternehmensaufspaltung auf andere Rechtsträger zu übertragen (so das LAG Schleswig-Holstein 05.11.2015, im Parallelverfahren – 5 Sa 437/14 – juris Rn 83; Fitting
Personals dienen soll. Mit der Betriebsspaltung ist der „arbeitsorganisatorische Boden“ für die Unternehmensspaltung vorbereitet worden: Es sind zwei arbeitsorganisatorische Einheiten gebildet worden, mit denen die durch die Unternehmensspaltung entstehenden Unternehmen jeweils ihre arbeitstechnischen Zwecke verfolgen sollten. Die so entstandenen Betriebe sind mit Eintragung der Unternehmensspaltung (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) entsprechend der im Spaltungsvertrag vorgesehenen Vermögensaufteilung auf die übernehmenden Rechtsträger, nämlich die L3 (Betrieb „L. neu“ in N.) und die Beklagte (Betrieb L2 in Hamburg) übergegangen. Randnummer 99 bb) Bei der Aufspaltung
Betriebs der L. ist für die Klägerin eine rechtswirksame Zuordnungsentscheidung getroffen worden, mit der sie dem Betrieb „L. neu“ – nunmehr L3 in N. zugeordnet worden ist. Diese Zuordnung hat zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der L3 und nicht mit der Beklagten fortbesteht. Randnummer 100
Interessenausgleichs mit Namensliste bestehen nicht. Insbesondere war der örtliche Betriebsrat
Betriebs der L. in N. für den Abschluss dieses Interessenausgleichs zuständig. Eine Zuständigkeit
Gesamtbetriebsrats war nicht gegeben. Die betriebsändernde Maßnahme betraf weder das Gesamtunternehmen noch mehrere Betriebe
Unternehmens (§ 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG), sondern ausschließlich den Betrieb in N. Denn Gegenstand der betriebsändernde Maßnahme war die Spaltung
N.er Betriebs im Hinblick auf die beschlossene Unternehmensspaltung der L. auf die neu gebildeten Betriebsteile „L2 Hamburg“ und „L. neu“ mit Standort N. Randnummer 102 Der B1er Betrieb der L. war von dieser Betriebsspaltung nicht betroffen. Dass der Betrieb der L. in B1 im Rahmen der Unternehmensaufspaltung auf die L3 übertragen wurde, ändert an der Zuständigkeit
örtlichen Betriebsrats für die betriebsändernde Maßnahme „Spaltung
Betriebs N.“ nichts. Die Unternehmensaufspaltung und damit die unternehmerische Übertragung einzelner Betriebe auf zwei oder mehrere andere Unternehmen ist keine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG (so auch LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05.11.2015 zum Parallelverfahren zum Az. 5 Sa 437/14 juris Rn 69 ff.). Randnummer 103
Interessenausgleichs nach § 111 Nr. 3 BetrVG vornehmen. Zwar wird der Vorschrift
G ein Vorrang vor der Zuordnungsentscheidung der Betriebsparteien eingeräumt (vgl. BAG, Urt. v. 06.10.2005 - 2 AZR 316/04 -, Rn 40 , 41, juris). Dieser Vorrang kommt im vorliegenden Fall jedoch nicht zum Tragen. Denn § 324 UmwG stellt nicht lediglich eine Rechtsfolgenverweisung, sondern eine Rechtsgrundverweisung dar ( BAG, Urt. v. 25.05.2000 - 8 AZR 416/99 - Rn. 66 , juris; ErfK, 15. Auf. 2015, Rn. 181 zu § 613a BGB). Der Vorrang
G vor einer Zuordnung gemäß § 323 Abs. 2 UmwG gilt mithin nur dann, wenn mit der Umwandlungsmaßnahme tatsächlich ein Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Rechtsträger übergeht (LAG Schleswig-Holstein 05.11.2015 – Az. 5 Sa 437/14 – juris Rn 87). Werden demgegenüber die Betriebe, die im Zuge der Unternehmensaufspaltung auf die neuen Rechtsträger übertragen werden sollen, erst durch eine Betriebsspaltung geschaffen, fehlt es an Betrieben oder Betriebsteilen, an die für die Zuordnung der Arbeitnehmer gemäß § 613a Abs. 1 BGB angeknüpft werden könnte. In dieser Situation können die Betriebsparteien in einem Interessenausgleich zur Betriebsspaltung die namentliche Zuordnung der Arbeitnehmer zu den neu geschaffenen Betrieben vornehmen (so auch LAG Schleswig-Holstein 05.11.2015 – Az. 5 Sa 437/14 – juris Rn 86). Randnummer 105
Kündigungsschutzes der betroffenen Arbeitnehmer. Diese Auffassung überzeugt nicht. Die Kammer schließt sich nach eigener Prüfung den Ausführungen LAG Schleswig Holstein im Urteil vom 05.11.2015 im Parallelverfahren zum Az. 5 Sa 437/14, juris Rn 103ff. an. Im Einzelnen: Randnummer 111 Die Klägerin übersieht, dass sie mit ihrer Argumentation die gegen die Beklagte gerichteten Klaganträge nicht begründen kann. Denn auch wenn die Zuordnungsentscheidung zur „L. neu“/ L3 unwirksam wäre, läge keine Zuordnungsentscheidung vor, die die Klägerin dem Betrieb der „L2 Hamburg“ zuordnete. Randnummer 112 Die Zuordnung ist nicht willkürlich oder gar sittenwidrig erfolgt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Betriebsparteien die beiden Namenslisten mit der Zielsetzung aufgestellt haben, den Kündigungsschutz der dem Betrieb „L. neu“ zugeordneten Arbeitnehmer bewusst zu schwächen. Hierzu hat die Klägerin auch nichts vorgetragen. Die von den Betriebspartien vorgenommene Unterscheidung danach, wessen Arbeitsplatz infolge
Auftragsverlustes an die Dienstleister im Ausland wegfällt, knüpft, wie oben dargelegt, an ein sachliches Differenzierungskriterium an. Randnummer 113 Zudem verkennt die Klägerin, dass der Inhaber eines Betriebs kraft seiner unternehmerischen Freiheit und Organisationsmacht seinen Betrieb unter Wahrung der Mitbestimmungsrechte
Betriebsrats auch ohne Rechtsträgerwechsel spalten kann und darf. Es wäre nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Inhaber eines Betriebs denselben in zwei Betriebe aufspaltet und dem einen Betrieb die Prozesse beziehungsweise Tätigkeiten mit den entsprechenden Arbeitnehmern zuweist, die er noch benötigt, und dem anderen Betrieb die Prozesse und Arbeitnehmer, deren Tätigkeiten er allenfalls nur noch für einen vorübergehenden Zeitraum wegen Auftragsverlusts ausführen kann. Rechtsfolge einer solchen Betriebsaufspaltung ist es, dass zwei selbständige Betriebe entstehen, für die - unter der Voraussetzung jeweils getrennter Leitungsmacht - der Arbeitgeber im Falle beabsichtigter Kündigungen eine gemeinsame Sozialauswahl nicht durchführen müsste. Hätte sich mithin die L. für diese Lösung entschieden, stünden die dem Betrieb „L. neu“ zugeteilten Mitarbeiter kündigungsrechtlich nicht besser als die auf die L3 aufgespaltenen Mitarbeiter. Allein der Umstand, dass durch die Betriebsaufspaltung und nachfolgende Unternehmensaufspaltung der Kreis der in die Sozialauswahl einzubeziehenden Arbeitnehmer kleiner wird, erweist sich nicht als bewusste und damit rechtswidrige Gesetzesumgehung. Dies gilt auch dann, wenn bereits zum Zeitpunkt der Betriebsaufspaltung feststeht, dass der eine aufgespaltene Betrieb in nächster Zeit liquidiert wird. Randnummer 114 Die Arbeitnehmer sind angesichts einer solchen Situation auch nicht schutzlos der unternehmerischen Freiheit
Arbeitgebers ausgesetzt. Vielmehr unterliegt die Spaltung eines bisher organisatorisch einheitlichen Betriebs gemäß § 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG der Mitbestimmung
Betriebsrates, sodass der Arbeitgeber nicht in Gänze frei über das „Wie“ der Betriebsspaltung entscheiden kann. Das Mitbestimmungsrecht bzw. die erzwingbaren Interessenausgleichsverhandlungen gemäß § 112 BetrVG haben den Zweck, die Arbeitnehmer bei der Durchführung von Betriebsänderungen zu beteiligen und die ihnen dadurch entstehenden wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen oder jedenfalls abzumildern. So haben auch im vorliegenden Fall die Betriebsparteien zum Schutze der dem Betrieb „L. neu“ zugeordneten Arbeitnehmer vereinbart, dass der Betrieb bis zum 31.12.2019 aufrechterhalten bleibt und dass eine betriebsbedingte Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt grundsätzlich ausgeschlossen ist, Abschnitt B Abs. 3 i. V. m. Abschnitt C Abs. 9
Interessenausgleichs. Randnummer 115
halb grob fehlerhaft, weil ihr durch die Zuordnung zum Betrieb „L. neu“ gleichsam die vertragsgerechte Beschäftigung entzogen wurde. Randnummer 116 Allerdings hat die L3 tatsächlich ausschließlich die Aufgabe einer Qualifizierungs- und Vermittlungsgesellschaft. Dies ergibt sich auch aus dem im Handelsregister eingetragenen Geschäftszweck. Die betroffenen Mitarbeiter der L3 verlieren also faktisch ihren Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung, ohne dass zuvor ihr Arbeitsverhältnis gekündigt wurde beziehungsweise sie sich mittels eines Änderungsvertrages damit einverstanden erklärt hätten. Randnummer 117 Dennoch erscheint die Zuordnung in den Namenslisten auch vor diesem Hintergrund noch als rechtlich haltbar. Zwar hat der Arbeitnehmer im bestehenden ungekündigten Arbeitsverhältnis einen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung. Allerdings ist hier zu beachten, dass die L3 mit der Art
Einsatzes der Klägerin darauf reagiert hat, dass die ehemalige Hauptauftragsgeberin der L. der Rechtsnachfolgerin L3 die Aufträge, die der bisherigen Tätigkeit der Klägerin zugrundegelegen haben, nicht erteilt hat. In einer solchen Situation kann den Betriebsparteien bei dem Abschluss
Interessenausgleichs und der Namensliste nicht vorgeworfen werden, sie trügen dazu bei, dass bestimmte Mitarbeiter, die der L3 zugeordnet werden, nicht mehr vertragsgemäß beschäftigt werden können. Die fehlende vertragsgemäße Beschäftigungsmöglichkeit beruht nicht auf einer willkürlichen Entscheidung der Betriebsparteien beziehungsweise der L3, sondern auf dem Umstand, dass die entsprechenden Tätigkeiten nicht mehr abverlangt werden und ins Ausland verlagert wurden. (vgl. hierzu LAG Schleswig-Holstein 05.11.2015 in den Parallelverfahren zu den Az. 5 Sa 437/14, juris Rn 107 und 4 Sa 28/15, juris Rn 121 f.). Randnummer 118 Insoweit trägt die Argumentation der Klägerin auch nicht unter Hinweis auf die seinerzeit im Steinkohlebergbau durch Tarifvertrag eingerichteten Mitarbeiterentwicklungscenter. In dem Hinweisbeschluss zu dem Revisionsverfahren 10 AZR 913/13 (Anlage K 15) hatte der 10. Senat
Bundesarbeitsgerichts Bedenken, weil es nach dem Wortlaut
Tarifvertrags im freien Belieben der Arbeitgeberin stand, die Arbeitnehmer zu benennen, die in das Mitarbeiterentwicklungszentrum versetzt werden können. Der Senat hatte weiterhin Bedenken, dass der versetzte Arbeitnehmer verpflichtet war, sich auf ihm nachgewiesene Arbeitsplatzangebote zu bewerben, an Vorstellungsgesprächen teilzunehmen, Praktika zu absolvieren oder bei einem potenziellen neuen Arbeitgeber zur Probe zu arbeiten. Dies könne so zu verstehen sein, dass der Arbeitnehmer – so der
halb nach dem in Nr. 5.3.7 (a) TV Beendigung Deutscher Steinkohlebergbau zum Ausdruck kommenden Verständnis der Tarifvertragsparteien mit arbeitsrechtlichen Maßnahmen bis hin zur fristlosen Kündigung rechnen. Randnummer 119 Solche Regelungen haben, wie das LAG Schleswig-Holstein zutreffend ausgeführt hat (Urteil vom 05.11.2015 – 4 Sa 28/15 – juris Rn 121), die Betriebsparteien im Interessenausgleich hier jedoch nicht getroffen. Es gibt dort keine Verpflichtungen zu irgendwelchen Maßnahmen mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen. Zwar ist es der Zweck der L3, die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu qualifizieren und auf interne und externe Arbeitsplätze zu vermitteln. Hierdurch erlangen die Mitarbeiter jedoch Vorteile, weshalb von ihnen ein gewisses Maß an Mitwirkung erwartet werden kann. Zudem sieht – und insoweit unterscheidet sich der Interessenausgleich von dem Tarifvertrag im Steinkohlebergbau – der Interessenausgleich weder Sanktionen noch Zwang zur Durchsetzung bestimmter Mitwirkungspflichten vor. Dies gilt auch für die am 13 .Oktober 2014 abgeschlossene Betriebsvereinbarung C. nebst Ergänzungsvereinbarung. Zudem erfolgte die Zuordnung zur „L. neu“ /L3 nicht nach Belieben der Arbeitgeberin L., sondern sachlich nach dem Wegfall der Tätigkeiten. Randnummer 120 Da wegen der wirksam erfolgten Zuordnung der Klägerin zu dem auf die L3 übertragenen Betrieb kein Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten besteht, waren sowohl der Feststellungsantrag als auch der auf Weiterbeschäftigung gerichtete Leistungsantrag der Klägerin zurückzuweisen. III. Randnummer 121 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. IV . Randnummer 122 Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der strittigen Rechtsfragen zuzulassen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.