jeweils 2.000 € p. a. Geschäftsführende Kommanditistin ist die C ... GmbH (C) mit Sitz in ...; sie ist mit einer Kommanditeinlage
1.000 € beteiligt, wovon 100 € die Hafteinlage darstellen. Für ihre Tätigkeit erhält sie eine Geschäftsführungsvergütung
4.000 € p. a. Einzige weitere Kommanditistin ist das Versorgungswerk der YY (Versorgungswerk), eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in D, die mit einer Kommanditeinlage
... Mio € beteiligt ist, wovon ... Mio € auf die Hafteinlage entfallen. Randnummer 3 Die Klägerin reichte für 2013 eine Feststellungserklärung ein, der der Beklagte mit Feststellungsbescheid vom
3 Satz 1 Nr. 2 AO vor, weil die Höhe des festgestellten Betrages und die Aufteilung feststünden. Randnummer 4 Mit Schreiben vom
Besteuerungsgrundlagen nicht durchzuführen sei, weil die Ausnahmetatbestände des § 180 Abs. 3 AO erfüllt seien. Weil die A nicht am Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt und das Versorgungswerk
der Körperschaftsteuerpflicht befreit sei, verbleibe allein die C, die mit ihren Einkünften im Inland steuerpflichtig sei. Überdies liege für die grundsätzlich im Inland steuerpflichtigen Gesellschaften A und C ein Fall geringer Bedeutung i. S.
3 Nr. 2 AO vor. Die
der A erzielten Vergütungen stünden fest, im Übrigen müssten nur der C Einkünfte zugewiesen werden, mit denen sie als einzige Gesellschafterin steuerpflichtig sei. Randnummer 7 Durch den begehrten Verzicht auf die gesonderte und einheitliche Feststellung werde auch der Zweck des Feststellungsverfahrens nicht gefährdet, weil keine widersprüchlichen Entscheidungen der Wohnsitzfinanzämter zu befürchten seien. Sowohl sie, die Klägerin, als auch die einzige mit ihren Einkünften steuerpflichtige kapitalmäßig beteiligte Gesellschafterin C würden beim Beklagten geführt. Randnummer 8 Soweit sich der Beklagte darauf berufen habe, dass die gesonderte und einheitliche Feststellung auch Auswirkungen auf die Gewerbesteuer habe, treffe dies nicht zu, weil es insoweit an einer Bindungswirkung fehle. Entgegen der Auffassung des Beklagten könnten auch mögliche Auswirkungen des Feststellungsverfahrens für die Berechnungen nach § 15a des Einkommensteuergesetzes (EStG), die Feststellung
steuerlichen Sonder- und Ergänzungsbilanzwerten u. Ä. nicht herangezogen werden, um einen Fall geringer Bedeutung i. S.
3 Nr. 2 AO zu verneinen, denn anderenfalls müsste die Anwendung der Ausnahmevorschrift stets verneint werden. Randnummer 9 Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 5. August 2014 den Beklagten zu verpflichten, einen negativen Feststellungsbescheid für 2015 zu erlassen. Randnummer 10 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Der Beklagte hat der Sprungklage zugestimmt und begründet seinen Abweisungsantrag damit, dass keiner der Ausnahmetatbestände des § 180 Abs. 3 erfüllt sei. Randnummer 12 Entgegen den Anforderungen des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AO seien sämtliche an der Klägerin beteiligten Gesellschaften im Geltungsbereich der Abgabenordnung steuerpflichtig. Das Versorgungswerk sei gem. § 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) steuerpflichtig. Ob die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung i. S.
G vorlägen, werde im Körperschaftsteuerveranlagungsverfahren für jeden Veranlagungszeitraum durch Steuerbescheid mitentschieden und unterliege der jederzeitigen Überprüfung durch das zuständige Festsetzungsfinanzamt. Derartige Überprüfungen könnten nicht Aufgabe des Feststellungsfinanzamtes sein. Randnummer 13 Es liege auch kein Fall geringer Bedeutung vor. Bereits die Zuständigkeit verschiedener Finanzämter für die an den Einkünften Beteiligten stehe der Annahme eines Falles geringer Bedeutung entgegen. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung vom
3 Satz 2 AO zu verstehen. In dem ablehnenden Schreiben des Beklagten vom
Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und sich innerhalb der Gesamtbetätigung wirtschaftlich herausheben. Die Absicht, Gewinn zu erzielen und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich. Damit werden alle Einrichtungen der öffentlichen Hand, die das äußere Bild eines Gewerbebetriebes erfüllen, der Körperschaftsteuer unterworfen (vgl. z. B. BFH Urteil vom 22. September 1976 I R 102/74, BStBl II 1976, 793). Ist die Körperschaft des öffentlichen Rechts nur vermögensverwaltend im Sinne
Satz 3 AO tätig, erzielt sie beispielsweise Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, fehlt es an einer gewerblichen Tätigkeit und damit an einem BgA. Randnummer 23 Beteiligt sich eine Körperschaft des öffentlichen Rechts an einer Mitunternehmerschaft, liegt dann kein BgA vor, wenn die Gesellschaft selbst nicht gewerblich tätig ist und das Unternehmen, würde es
der Person des öffentlichen Rechts betrieben, keinen BgA darstellte (vgl. Märtens in Gosch, KStG,
den Gesellschaftern in ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit gemeinschaftlich verwirklicht werden (BFH GrS Beschluss vom 11. April 2005 GrS 2/02, BStBl II 2005, 679). Randnummer 24 Im Streitfall spricht einiges dafür, dass die mitunternehmerische Beteiligung des Versorgungswerkes an der Klägerin kein BgA ist, denn die Einkünfte der Klägerin für 2013 sind als solche aus Vermietung und Verpachtung festgestellt worden. Da diese Frage aber nicht im Feststellungsverfahren letztverbindlich zu klären ist, sondern im Rahmen des für diese Frage sachnäheren Veranlagungsverfahrens des Versorgungswerkes, kommt ein Verzicht auf die Durchführung einer gesonderten Feststellung mit Rücksicht auf die -mögliche- Steuerfreiheit des Versorgungswerkes nicht in Betracht. Randnummer 25 b) Das Feststellungsverfahren ist auch nicht nach § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO entbehrlich. Es handelt sich nicht um einen Fall
geringer Bedeutung. Randnummer 26 Ein Fall
geringer Bedeutung ist nach ständiger Rechtsprechung nur anzunehmen, wenn es sich um einen leicht überschaubaren Sachverhalt handelt, die Ermittlung der Einkünfte hinsichtlich Höhe und Zurechnung einfach ist und die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen nahezu ausgeschlossen ist (z. B. BFH Urteile
... Mio Euro. Bei einem derartigen Großobjekt lässt die Ermittlung der Einkünfte Streitfragen erwarten. Dies gilt auch angesichts des Umstandes, dass einer der Mieter ein Kantinenbetreiber ist, dem -zur Vermeidung einer Gewerblichkeit- über eine Treuhandkonstruktion (Treuhandvereinbarung zwischen der Klägerin und der Grundstücksgesellschaft ZZ vom ... 2013) Betriebsvorrichtungen überlassen wurden. Auch hier könnte Streit entstehen über die Abgrenzung Vermögensverwaltung/gewerbliche Tätigkeit. Randnummer 28 Nach allem ist ein Feststellungsverfahren durchzuführen und kann die Klage keinen Erfolg haben. Randnummer 29 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne
2 FGO liegen nicht vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.