Auskunft des Hausverwalters habe nie ein Mietvertrag mit der C-GmbH bestanden, sondern lediglich einer mit einer "E". Seit dem
schau vom
L im März 2013 aufgenommenen Fotos belegten ebenfalls, dass die Verkaufsstellen der C-GmbH und der B-GmbH weiter existierten. Ein Foto zeige Herrn M, der weiterhin Kleidungsstücke verkaufe. Vor der Verkaufsstelle der C-GmbH seien am Tag der Aufnahme zu dem Kleidungsstücke ausgelegt gewesen. Dieses belege einen aktiven Geschäftsbetrieb. Randnummer 20 Im Übrigen trage der Antragsgegner widersprüchlich vor, wenn er zum einen den tatsächlichen Leistungsaustausch bestreite, später allerdings einräume, dass ein Warenverkehr stattgefunden habe. Auch die Ausführungen zur Ermittlung eines Verantwortlichen der C-GmbH seien ebenso widersprüchlich wie die zum Geschäftsbetrieb der B-GmbH. Randnummer 21 Selbst wenn es sich um Scheinrechnungen handeln sollte, seien die in diesen Rechnungen ausgewiesenen Ausgaben für ertragsteuerliche Zwecke gemäß dem Beschluss des BFH vom 21. April 2005 X B 115/04 zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen, weil sie betrieblich erfolgt seien. Randnummer 22 Die geltend gemachten Vorsteuern seien
Er, der Antragsteller, sei gutgläubig gewesen. Er habe ordnungsgemäße Ware zu einem regulären Preis mit ordnungsgemäß ausgestellter Rechnung in einem Geschäftslokal erhalten. Anlass, an der Existenz und der Seriosität seiner Vertragspartner zu zweifeln, hätte er nicht gehabt. Randnummer 23 Er, der Antragsteller, sei zudem nicht in der Lage, die fraglichen Beträge zu zahlen. Dies würde ihn vielmehr ruinieren. Zudem würde im Falle der Ablehnung der AdV auch sein Wohnsitzfinanzamt auf Begleichung der Einkommensteuer bestehen. Randnummer 24 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Bescheide für 2010 vom 15. März 2013 über die Gewerbesteuer und den Gewerbesteuermessbetrag in voller Höhe, über Umsatzsteuer i. H. v. ... € sowie über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen i. H. v. ... € von der Vollziehung auszusetzen. Randnummer 25 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Randnummer 26 Mit Verweis auf seine Einspruchsentscheidung sowie die Klageerwiderung in der Hauptsache trägt er zur Begründung vor, den Betriebsausgaben- bzw. Vorsteuerabzug zu Recht versagt zu haben. Randnummer 27 Hinsichtlich des Vorsteuerabzugs bestünden schon Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der vorgelegten Rechnungen. Der Leistungsgegenstand sei ungenau beschrieben, so dass eine leichte Überprüfbarkeit nicht gegeben sei. Aufgrund der Erkenntnisse der Steuerfahndung D handele es sich bei der C-GmbH und der B-GmbH um Scheinrechnungsaussteller ohne eigenen Geschäftsbetrieb.
schauen der Steuerfahndung hätten einen Geschäftsbetrieb weder an den angegebenen Sitzen der Gesellschaften noch in der Z-Straße ..., L, ergeben. Auch die eingereichten Fotos des Antragstellers ließen keinerlei Schluss auf geschäftliche Aktivitäten der genannten GmbHs unter der L Anschrift zu. Randnummer 28 Soweit der Antragsteller sich auf Vertrauensschutzgesichtspunkte berufe, seien diese im Festsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Randnummer 29 Auf die Rechtsprechung des BFH zum Betriebsausgabenabzug aus Scheinrechnungen könne sich der Antragsteller vorliegend nicht berufen. Auch
Ansicht des BFH setze der Betriebsausgabenabzug in einem solchen Fall voraus, dass der Steuerpflichtige die betriebliche Veranlassung
weise. Auch auf Grundlage der eingereichten Fotos sei vorliegend jedoch alles andere als geklärt, dass der Antragsteller tatsächlich die den Rechnungen zu Grunde liegende Ware bezogen und bezahlt habe. Eine Erfassung in der Buchführung sei dafür nicht ausreichend. Zudem habe der Antragsteller bis heute nicht den wirtschaftlichen Empfänger einer etwaigen Zahlung benannt, so dass der Betriebsausgabenabzug auch gemäß § 160 Abs. 1 AO zu versagen sei. Randnummer 30 Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Sachakten des Antragsgegners sowie die Gerichtsakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 31 II. Der Antrag ist zum Teil unzulässig (1.) und im Übrigen unbegründet (2.). Randnummer 32
3 in Verbindung mit Abs. 2 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Danach soll seitens des Gerichts eine Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Solche sind gegeben, wenn bei summarischer Prüfung neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen und/oder Unklarheiten in der Beurteilung einer Tatfrage bewirken (st. Rspr., vgl. BFH-Beschlüsse vom
G) kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine
den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt.
G muss eine Rechnung u. a. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung enthalten. Diese Anforderung steht im Einklang mit den Regelungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom
G erforderlichen Rechnungsangaben oder sind sie unzutreffend, besteht für den Leistungsempfänger kein Anspruch auf Vorsteuerabzug. Randnummer 39
ständiger Rechtsprechung des BFH dient das Abrechnungspapier (Rechnung oder Gutschrift) für den Vorsteuerabzug als Belegnachweis. Deshalb müssen die Abrechnungspapiere Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist. Die den Leistungsgegenstand betreffenden Angaben müssen eine eindeutige und leicht
prüfbare Feststellung der Leistung, über die abgerechnet worden ist, ermöglichen, denn aus der Funktion des Abrechnungspapiers als Belegnachweis folgt, dass der Aufwand zur Identifizierung der Leistung begrenzt sein muss. Was zur Erfüllung dieser Voraussetzung erforderlich ist, richtet sich
den Umständen des Einzelfalls. (BFH-Urteile vom
prüfbare Leistungsbeschreibung. Bei Kleidungsstücken, auch im Niedrigpreissektor, genügt für eine Leistungsbeschreibung dabei nicht die bloße Angabe einer Gattung (z. B. Hose, Bluse). Notwendig ist vielmehr eine Beschaffenheitsbeschreibung dergestalt, dass die zu einer Identifizierung notwendigen und erforderlichen Merkmale beschrieben werden. Neben den Herstellerangaben bzw. der Angabe einer etwaigen Eigenmarke gehört dazu auch die Benennung von Größe, Farbe, Material, gegebenenfalls Sommer- oder Winterware, Schnittform, z. B. langer oder kurzer Arm, lange oder kurze Hose, Joggingshose etc. (vgl. FG Hamburg, Urteil vom
summarischer Prüfung auf Grundlage der dem Gericht vorliegenden Akten scheidet der Vorsteuerabzug auch deshalb aus, weil erhebliche Zweifel daran bestehen, dass den Rechnungen ein tatsächlicher Leistungsaustausch mit dem jeweiligen Rechnungsersteller zugrunde liegt. Randnummer 42 (a)
G kann ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für eine sonstige Leistung nur dann als Vorsteuer abziehen, wenn das andere Unternehmen auch tatsächlich eine Leistung für sein Unternehmen erbracht hat. Die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt
bisher ständiger Rechtsprechung der Steuerpflichtige, der den Vorsteuerabzug begehrt (BFH-Urteil vom
neuerer Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH-Urteile vom
Auffassung des BFH hat jedoch der Steuerpflichtige auch auf Grundlage dieser EuGH-Rechtsprechung das tatsächliche Bewirken der Lieferung
zuweisen (BFH-Beschlüsse vom
Aktenlage und Würdigung der präsenten Beweismittel ist zweifelhaft, dass die C-GmbH und die B-GmbH tatsächlich aktiv am Geschäftsverkehr teilnahmen und ihnen die vom Antragsteller behaupteten Verkäufe zuzurechnen sind. Randnummer 45 Bei der C-GmbH sprechen aufgrund der Erkenntnisse der Steuerfahndung D die Gesamtumstände gegen eine am Markt aktiv agierende Gesellschaft: Bereits am 1. Januar 2010 wurde das Umsatzsteuer-Signal durch das zuständige Finanzamt gelöscht. Voranmeldungen gab die C-GmbH nicht mehr ab. Im Rahmen einer Ortsbegehung fand die Steuerfahndung unter dem Firmensitz der C-GmbH, X-Straße ..., D, ein lebloses, inaktives Büro mit ungenutzt wirkenden Geschäftsräumen vor. Personal wurde nicht angetroffen. Auf dem Briefkasten der C-GmbH waren noch vier weitere Firmennamen vorhanden.
Auskunft des Hausverwalters hat nie ein Mietvertrag mit der C-GmbH bestanden, sondern lediglich einer mit einer E. Seit dem 1. April 2010 war eine andere GmbH Mieter der Räumlichkeiten. Erkenntnisse über weitere Geschäftsräume hatte die Steuerfahndung nicht. Die Geschäftsführer der C-GmbH F und G waren unter den angegebenen Adressen nicht wohnhaft. Auch der weit gefasste Gegenstand des Unternehmens mit Tätigkeiten in diversen Branchen (Ex- und Import von Waren jeder Art, auch von Textilien, Geschenkartikeln, Haushaltswaren, Schuhen, Handel mit Elektrizität und Gas sowie der Emissionshandel, Beratung und Service im Bereich der Telekommunikation und sonstiger mobiler elektrischer Geräte) sowie die Ermittlungen wegen Verdachts Einbindung in ein Umsatzsteuerkarussell bei zahlreichen Geschäftspartnern der C-GmbH sprechen in der Gesamtschau gegen eine unternehmerische Tätigkeit. Zweifel an den tatsächlichen Feststellungen der Steuerfahndungsstelle D bestehen
Aktenlage nicht. Randnummer 46 Gleiches gilt aufgrund der Erkenntnisse der Steuerfahndung D für die B-GmbH: Die Geschäftsführer der B-GmbH waren laut Steuerfahndung nicht greifbar. Die Geschäftsführerin H hat einen kanadischen Pass mit Wohnsitz in J und ist in Deutschland steuerlich nicht erfasst. Der Geschäftsführer K konnte unter dem gemeldeten Wohnsitz nicht angetroffen werden. Tatsächliche Erkenntnisse zum Aufenthaltsort der Geschäftsführer liegen nicht vor. Auch am Sitz der B-GmbH gab es kein wirtschaftlich aktives Ladenlokal. Auch das Abhollager in der Y-Straße ..., D, war bis zum 30. März 2010 nicht eröffnet und die Miete nicht entrichtet. Die Umsatzsteuer-
schau vom 9. April 2010 ergab keinerlei Hinweise auf Lager- bzw. Geschäftsräume. Der Verwaltung des Lagerraums war die B-GmbH bzw. dessen Geschäftsführer nicht bekannt. Im Rahmen der Besichtigung im September 2010 konnten zwar Textilien vorgezeigt, über die Herkunft, mithin eine Zuordnung zur B-GmbH, keine Aussage erteilt werden. Bereits im März 2011 war die B-GmbH unbekannt verzogen. Durchsuchungen bei der B-GmbH haben keine auf einen Geschäftsbetrieb hindeutenden Vorgänge (Aufzeichnungen, Bestellungen, Visitenkarten, Faxe, Geschäftskorrespondenz, Reklamation oder sonstige Buchführungsunterlagen) zu Tage gefördert. Eine Internetpräsenz war nicht vorhanden. Der zum Umschlag der angeblich bewegten Waren notwendige Fuhrpark war ebenso wenig vorhanden wie Unterlagen über Personal, Speditions- und Transportkosten. Randnummer 47 Diesen Anhaltspunkten für einen fehlenden Leistungsaustausch ist der Antragsteller nicht mithilfe präsenter Beweismittel entgegengetreten. Einen hinreichenden Bezug seines vermeintlichen Wareneinkaufs zu den GmbHs hat er nicht dargetan. Entgegen der Einlassung des Antragstellers ist auch nicht davon auszugehen, dass die C-GmbH und B-GmbH über eine Verkaufsstelle in der Z-Straße ..., L, verfügten. Dagegen sprechen bereits die Ermittlungen der Steuerfahndung D. Firmenschilder der beiden GmbHs seien dort nicht angebracht gewesen. Auch der Vermieter der Immobilie in der Z-Straße habe mitgeteilt, dass weder die C-GmbH noch die B-GmbH jemals dort Mieter gewesen sei. Soweit man den Vortrag des Antragstellers dahingehend versteht, die GmbHs seinen als Untermieter aufgetreten, hat er dies nicht
gewiesen. Gegen die Annahme von Verkaufsstellen sprechen auch die Handelsregistereintragungen der GmbHs, die keinerlei Zweitniederlassung in L ausweisen. Auch auf den vom Antragsteller eingereichten Rechnungen findet sich kein Hinweis auf eine Tätigkeit der GmbHs in L. Als Geschäftsanschrift werden lediglich die D Adressen genannt. Auf den Rechnungen der B-GmbH findet sich zwar ein Hinweis auf ein Abhollager, jedoch lediglich in der Y-Straße in D. Verbunden mit den Zusätzen: "Zahlungsbedingung: Bar; Lieferbedingungen: Freihaus" sowie teilweise unterschiedlichen Kundennummern (Nummer 00066 bzw. 00084) stützen die Rechnungen vielmehr Zweifel an der tatsächlichen Leistungserbringung durch die B-GmbH. Soweit der Antragsteller Fotos von den vermeintlichen Verkaufsstellen der GmbHs eingereicht hat, sind diese nicht aussagekräftig. Auch auf diesen fehlt es an Merkmalen (Firmenschild, Briefkasten etc.), die einen unmittelbaren Bezug der Räumlichkeiten zu dem GmbHs erkennen lassen. Randnummer 48 Soweit der Antragsteller vorträgt, seitens der B-GmbH mit Herrn M verhandelt zu haben, ergibt sich daraus keinerlei Bezug zur B-GmbH. Ein Handeln für die B-GmbH hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr bestehen bereits auf Grundlage seines eigenen Vorbringens Zweifel daran, ob Herr M überhaupt für die B-GmbH hat handeln können. So hat Herr M gegenüber dem Antragsteller gerade keinerlei Rechnungen ausgestellt. Vielmehr soll sein Bruder diese erst im Rahmen von Folgebesuchen erhalten haben, eine Praxis, die besonders bei der behaupteten Barzahlung unüblich ist. Randnummer 49 Auch soweit der Antragsteller vorträgt, für die C-GmbH sei Herr N aufgetreten, ist damit noch keinerlei Leistungsbeziehung mit der C-GmbH
gewiesen. Anhaltspunkte dafür, dass der N für die C-GmbH gehandelt hat, hat der Antragsteller nicht dargetan. Vielmehr scheint es auch möglich, dass Herr N unter eigenem Namen oder für andere Firmen handelte. So hat die Steuerfahndung D festgestellt, dass Herr N z. B. im Juli 2011 unter der L Adresse ein Einzelunternehmen betrieben hat, zu dem es dort auch ein Firmenschild gab. Randnummer 50 Im Übrigen sind auch die eingereichten Fotos von Ware (Blusen im Geschäft des Antragstellers, ausgebreitete Ware vor Verkaufsstelle in L) nicht aussagekräftig. Die fotografierten Blusen können bereits keiner der streitgegenständlichen Rechnungen zugeordnet werden. Darüber hinaus ist fraglich, warum im Jahr 2012 im Geschäft des Antragsstellers noch im Jahr 2010 bezogene Ware vorhanden sein soll. Die Fotos der Ware in L (vor bzw. in einer Verkaufsstelle) sind aus dem Jahr 2013 und haben bereits deswegen keinerlei Bezug zu den hier in Rede stehenden Rechnungen. Auch ist den Fotos nicht zu entnehmen, dass es sich um eine Verkaufsstelle einer der GmbHs handelt. Randnummer 51
ständiger Rechtsprechung des BFH sind auch im Aussetzungsverfahren die Regeln über die Verteilung der objektiven Beweislast (Feststellungslast) zu beachten (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Mai 1993 V B 33/93, BFH/NV 1994, 133;). Randnummer 54 Daran gemessen ist es zweifelhaft, ob dem Antragsteller die von ihm geltend gemachten Aufwendungen für Fremdleistungen tatsächlich entstanden sind.
summarischer Prüfung anhand der Aktenlage bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die C-GmbH und die B-GmbH tatsächlich die in Rechnung gestellte Leistung erbracht haben. Die Ausführungen unter 2. b) aa)
gewiesen werden kann, dass der Aussteller der Rechnung nicht zugleich Leistungserbringer war. Die bloße Behauptung eines Leistungsbezugs gegebenenfalls von einem Dritten und die Erfassung der Rechnungen durch Verbuchung sind nicht ausreichend und geben auch nicht für eine Schätzung von Betriebsausgaben Anlass. Randnummer 56 d) Eine Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte ist nicht geboten.
teile, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder schwer wiedergutzumachen wären, oder die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz durch die Vollziehung hat der Antragsteller nicht substantiiert dargetan, sondern wurden lediglich pauschal behauptet. Randnummer 57 3. Der Antragsteller hat
1 FGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beschwerde ist
3, § 115 Abs. 2 FGO nicht zuzulassen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.