← Deutschland

LG Hamburg 8. Kammer für Handelssachen 408 HKO 162/13 (1) Teilurteil

Verfahrensgang nachgehend BGH,

  1. November 2020, KZR 11/19, Urteil nachgehend BVerfG,
  2. Dezember 2016, 1 BvQ 48/16, Ablehnung einstweilige Anordnung nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg
  3. Zivilsenat,
  4. Januar 2023, 15 U 29/21 Kart, Urteil nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg
  5. Zivilsenat,
  6. Januar 2023, 15 U 29/21 Kart, Urteil Tenor I.
  7. Die Beklagten werden verurteilt, die Städtekombi B. GbR, derzeit bestehend aus den von den Klägerinnen betriebenen Sendern sowie dem von der P. R. GmbH betriebenen Sender, für die Vermarktung ab dem Jahr 2016 in die von der Beklagten zu 1) vermarktete Beklagte zu 2) zu marktüblichen Konditionen und unter Anwendung der kombinationsüblichen Verteilungsschlüssel der Werbeeinnahmen aufzunehmen.
  8. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die Städtekombi B. GbR, derzeit bestehend aus den von den Klägerinnen betriebenen Sendern sowie dem von der P. R. GmbH betriebenen Sender, für die Vermarktung ab dem Jahr 2016 in die von der Beklagten vermarktete Radio-Kombination RMS SUPER KOMBI zu marktüblichen Konditionen und unter Anwendung der kombinationsüblichen Verteilungsschlüssel der Werbeeinnahmen aufzunehmen.
  9. Es wird festgestellt, dass der Städtekombi B. GbR gegen die Beklagten ein Anspruch auf Aufnahme in die von der Beklagten zu 1) vermarktete Beklagte zu 2) zu marktüblichen Konditionen und unter Anwendung der kombinationsüblichen Verteilungsschlüssel der Werbeeinnahmen zur Vermarktung in den Jahren vom
  10. Januar 2012 bis zum
  11. Dezember 2015 zustand.
  12. Es wird festgestellt, dass der Städtekombi B. GbR gegen die Beklagte zu 1) ein Anspruch auf Aufnahme in die von der Beklagten zu 1) vermarktete Radio-Kombination RMS SUPER KOMBI zu marktüblichen Konditionen und unter Anwendung der kombinationsüblichen Verteilungsschlüssel der Werbeeinnahmen zur Vermarktung in den Jahren vom
  13. Januar 2012 bis zum
  14. Dezember 2015 zustand.
  15. (…)
  16. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Städtekombi B. GbR Auskunft zu erteilen über den Betrag, der der Städtekombi B. GbR zustünde , wenn sie ab dem
  17. Januar 2012 von der Beklagten zu 1) als Städtekombi B. in die von der Beklagten zu 1) vermarktete Beklagte zu 2) sowie die RMS SUPER KOMBI zu marktüblichen Konditionen und unter Anwendung der kombinationsüblichen Verteilungsschlüssel der Werbeeinnahmen aufgenommen worden wäre.
  18. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Städtekombi B. GbR den Betrag auszuzahlen, der der Städtekombi B. GbR zustünde, wenn sie ab dem
  19. Januar 2012 von der Beklagten zu 1) als Städtekombi B. in die von der Beklagten zu 1) vermarktete Beklagte zu 2) sowie die RMS SUPER KOMBI zu marktüblichen Kombinationen und unter Anwendung der kombinationsüblichen Verteilungsschlüssel der Werbeeinnahmen aufgenommen worden wäre. II. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, die für die Aussprüche zu
  20. und 2 jeweils € 10.000 und für den Ausspruch zu
  21. € 5.000 beträgt. III. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Dies gilt nicht für den Klagantrag, zu 7., soweit er im Rahmen der oben getroffene Feststellung hierzu – als Stufenklage – auf Zahlung gerichtet ist. IV. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.