Rückabwicklungsverlangen für einen komplexen Grundstückskaufvertrag betreffend ein Areal von Büroimmobilien: Rücktritt vom Vertrag wegen einer Vielzahl behaupteter Mängel; Arglistanfechtung wegen vorsätzlich falscher Garantien; culpa in contrahendo und vorsätzliche sittenwidrige Schädigung Orientierungssatz
- Wurden mit einem komplexen Grundstückskaufvertrag 8 mit Büroimmobilien bebaute Grundstücke samt Betriebseinrichtungen erworben (unter Ausschluss des Sachmängelgewährleistungsrechts und Vereinbarung eines vom gesetzlichen Gewährleistungsrecht entkoppelten Haftungsregimes), kann der Erwerber nicht mit Erfolg von diesem Vertrag zurücktreten, weil die Immobilien eine Vielzahl von Mängeln aufweisen, wenn sich ein solches Recht nicht aus dem Vertrag selbst ergibt und Sachmängelgewährleistungsansprüche ausscheiden, weil es an der Gesamterheblichkeit der behaupteten Mängel für den Vertragsschluss fehlt. (Rn.455)
- Es stellen auch im Vertrag (behauptet unzutreffend) abgegebene Garantien (z.B. zum Zustand der Gesamtanlage, zu behördlichen Auflagen, zu (nicht bestehenden) Rechtsstreitigkeiten, zu Stellplatznachweisen und zum Zustand der Außenanlagen) keine Beschaffenheitsvereinbarungen dar, so dass die Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstands nicht mit einer fehlenden Soll-Beschaffenheit aufgrund unzutreffend abgegebener Garantien begründet werden kann. Die Verletzung der selbständigen Garantien kann nur die darin abschließend vorgesehenen Rechtsfolgen auslösen, ist damit allenfalls für die Frage der von dem Erwerber (hilfsweise) geltend gemachten Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Garantien von Bedeutung. (Rn.464) (Rn.468)
- Zwar mögen einzelne Mängel im Sinne einer Abweichung der vereinbarten Beschaffenheit von der bei Sachen gleicher Art üblichen und von den Käufern zu erwartenden Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 2 BGB vorliegen. Die behaupteten Mängel sind für den Kaufvertrag aber nicht in der Weise gesamterheblich, dass sie auf den Vertrag als ganzen durchschlagen. Bei dieser Beurteilung maßgeblich ist, dass der Immobilienkaufvertrag in seiner Gesamtheit und Komplexität einem Unternehmenskauf vergleichbar ist, so dass die Grundsätze des Unternehmenskaufs im Hinblick auf den zugrunde zu legenden Mangelbegriff für den Erwerb der Immobilien anwendbar sind. (Rn.479) (Rn.481) (Rn.506) (Rn.518)
- Es scheitert auch eine Vertragsanfechtung wegen arglistigen Verschweigens der Mängel, da die Anfechtung bereits hinsichtlich weiter Teile der Beanstandungen verfristet und damit ausgeschlossen ist (§§ 123, 124 Abs. 1 BGB). (Rn.607)
- Ebenso bestehen keine Ansprüche aus culpa in contrahendo, denn jedenfalls ist eine Haftung insofern durch Abschluss einer Vertraulichkeitsvereinbarung abbedungen worden. (Rn.637) (Rn.640)
- Auch ein Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrags aus § 826 BGB besteht mangels Gesamterheblichkeit der vorgetragenen Mängel und damit mangels Kausalität derselben für den Vertragsschluss nicht. (Rn.649)
- Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Teilurteil vom
- November 2011 ist durch Beschluss vom
- Februar 2012 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt. Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 4 U 165/11 Tenor
- Die Klage wird hinsichtlich der Klaganträge zu
- bis
- abgewiesen.
- Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerinnen zu 1) bis 3) (gemeinsam nachfolgend „Klägerinnen“) haben mit Grundstückskaufvertrag vom
- Dezember 2006 von dem Beklagten insgesamt acht mit Büroimmobilien bebaute Grundstücke samt Betriebseinrichtungen im Gebiet des H. Binnenhafens für insgesamt EUR 98.000.000,00 erworben (Anlage K4). Die erworbenen Immobilien werden als „C. H.“ bezeichnet. Sie machen gegen den Beklagten Ansprüche wegen eines von ihnen erklärten Rücktritts von diesem Kaufvertrag, hilfsweise aus Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und aus culpa in contrahendo geltend. Weiter hilfsweise begehren sie Schadenersatz von dem Beklagten wegen von ihnen behaupteter Garantieverletzungen. Randnummer 2 Die Klägerinnen gehören zur Unternehmensgruppe der I. Immobilien AG („I.“), einer börsennotierten Immobilien-Aktiengesellschaft, welche insbesondere Büroimmobilien im eigenen Bestand mit einem Marktwert von rund 4,5 Mrd. Euro betreut. Randnummer 3 Der Beklagte ist Immobilienentwickler und Immobilienkaufmann insbesondere im Raum H. und war bis zur Veräußerung Eigentümer der streitgegenständlichen Grundstücke und Betriebsvorrichtungen. Zu der Unternehmensgruppe des Beklagten gehören u. a. die H. B. GmbH & Co. KG, die H.C. H. GmbH & Co. KG, deren Prokurist der als Zeuge benannte Dr. I. H. ist und die HC H. r. e. GmbH, deren Geschäftsführer die als Zeugen benannten Dr. I. H. und B. T. sind. Randnummer 4 Mit dem vorgenannten Grundstückskaufvertrag kaufte die Klägerin zu 1) das sog. Grundstück 1 mit den Gebäuden „C. Tower“ und „C. 5 bis 7“ zu einem Kaufpreis von EUR 51.674.870,
- Randnummer 5 Die Klägerin zu 2) kaufte das Kaufgrundstück 2 mit den Gebäuden „C. 1 bis 4“, „C. 8“ und „Palmspeicher“ zu einem Kaufpreis von EUR 46.207.639,
- Randnummer 6 Die Klägerin zu 3) kaufte für EUR 117.491,00 die Betriebsvorrichtungen in den Gebäuden auf den Grundstücken Nr. 1 und Nr. 2, insbesondere die Kücheneinrichtungen in den vorhandenen Gastronomieflächen. Randnummer 7 Übergabestichtag war der
- Januar
- Randnummer 8 Nach Ziffer 4.
- des Kaufvertrages sind Randnummer 9 „ Ansprüche und Rechte des Käufers wegen Sach- und Rechtsmängeln des Kaufgegenstands [...] ausgeschlossen, sofern und soweit von den Verkäufern in diesem Vertrag nicht ausdrücklich eine Garantie im Wege eines selbstständigen Schuldversprechens im Sinne des § 311 Abs. 1 BGB übernommen wird. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die in Ziffern 4 und 5 enthaltenen Garantien des Verkäufers im Wege eines selbständigen Schuldversprechens (§ 311 Abs. 1 BGB) keine Beschaffenheitsgarantien gemäß §§ 443, 444 BGB darstellen und die Rechtsfolgen von Garantieverletzungen abschließend in Ziffern 4 und 5 geregelt sind. “ Randnummer 10 Als Rechtsfolge eines Garantieverstoßes ist in Ziffer 4.2 des Vertrages die Verpflichtung des Beklagten zur Herstellung eines garantiegemäßen Zustands festgelegt. Im Einzelnen heißt es dort: Randnummer 11 „Sollte eine oder mehrere Garantien des Verkäufers im Sinne eines selbständigen Schuldversprechens gemäß § 311 Abs. 1 BGB ganz oder teilweise unzutreffend sein, ist der Verkäufer verpflichtet, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn die betreffende Garantie bzw. Garantien zutreffend gewesen wären. Stellt der Verkäufer den vertragsgemäßen Zustand nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach schriftlicher Aufforderung durch die Klägerinnen her oder ist die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands nicht möglich, ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer den ihm daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“ Randnummer 12 4.2.1 Der Verkäufer haftet wegen unrichtiger Garantien nach Ziffern 4 und 5 jeweils nur dann, wenn die Summe aller einzelnen bei sämtlichen Käufern eingetretenen Schadensfälle insgesamt die Grenze von EUR 100.000 (in Worten: Euro ein hunderttausend) übersteigt (Freigrenze). ... Randnummer 13 4.2.2 Den Käufern stehen wegen der Verletzung von Garantien im Sinne selbständiger Schuldversprechens gemäß § 311 Abs. 1 BGB ausschließlich die in diesem Vertrag bestimmten Ansprüche zu. Alle Gewährleistungsansprüche, insbesondere aufgrund gesetzlichen Gewährleistungsrechts sind ausgeschlossen. Soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ist keine Vertragspartei berechtigt, von diesem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, auch nicht im Wege der Geltendmachung des sogenannten großen Schadenersatzes. Randnummer 14 4.2.3 Die Einschränkungen diese Ziffer 4 finden keine Anwendung auf Ansprüche, die auf vorsätzlichem Verhalten des Verkäufers ... beruhen.““ Randnummer 15 In Ziffer 5 des Kaufvertrages garantiert der Beklagte u.a. Folgendes - wobei die Abkürzung „BU“ für die Bezugsurkunde zum Kaufvertrag steht: Randnummer 16 „Der Verkäufer garantiert im Sinne eines selbständigen Garantieversprechens gemäß § 311 Abs. 1 BGB, dass die nachfolgenden Angaben in dieser Ziffer 5 sowohl zum Zeitpunkt der Beurkundung dieses Vertrages als auch zum Übergabestichtag zutreffend und richtig sind, sofern in diesem Vertrag und den Anlagen der BU nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Randnummer 17 5.1 ... Der Verkäufer garantiert weiter, dass ihm das Bestehen im Grundbuch nicht eingetragener Grundlasten, insbesondere altrechtlicher Dienstbarkeiten, nicht bekannt ist. Randnummer 18 5.2 Mit Ausnahme der in Anlage 2.5 der BU aufgeführten Baulasten bestehen keine weiteren Baulasten. Randnummer 19 5.3 Die in Anlage 5.3(a) der BU enthaltenen Angaben über den Kaufgegenstand, die Mietverträge ..., sowie deren Konditionen bzgl. ... (j) Rechtsstreitigkeiten mit Mietern ... sind per
- November 2003 vollständig und richtig. Randnummer 20 5.5 Soweit sich aus der Anlage 5.5 der BU nichts anderes ergibt, ist [...] von dem Kaufgegenstand nicht auf Grundstücke Dritter überbaut worden. Randnummer 21 5.8 Soweit sich aus Anlage 2.5 und Anlage 13.1 der BU nichts anderes ergibt, liegen keine unerledigten behördlichen Verfügungen oder Auflagen oder behördliche [...] Beanstandungen in Bezug auf den Kaufgegenstand vor und sind keine Umstände bekannt, wonach solche Verfügungen, Auflagen oder Beanstandungen bevorstehen ... . Randnummer 22 5.9 Die Kaufgegenstände stehen in ihrem gegenwärtigen Zustand im Einklang mit den Bestimmungen der erteilten Baugenehmigungen. Widerrufe, Rücknahmen oder Widersprüche zu den für die Bebauung und Benutzung des Kaufgegenstands maßgeblichen Genehmigungen liegen nicht vor und Umstände sind nicht bekannt, wonach solche Verfügungen, Auflagen oder Beanstandungen bevorstehen. [...] Einschränkungen dieser Garantie ergeben sich aus den in Anlage 2.5 und Anlage 13.1 der BU offengelegten Tatsachen. Randnummer 23 5.10 Die für den Kaufgegenstand baurechtlich notwendigen Stellplätze
(684)sind nachgewiesen; auf die Eintragungen im Baulastenverzeichnis wird ergänzend verwiesen ... . Randnummer 24 5.14 Soweit sich aus Anlage 5.3(
- a)der BU nichts anderes ergibt, sind keine Gerichtsverfahren mit Mietern, sonstigen Dritten oder Behörden anhängig ... .“ Randnummer 25 In Ziffer 13.1 erklären die Parteien: Randnummer 26 „Die Parteien sind sich darüber bewusst, dass die in Anlage 13.1 der BU aufgeführten behördlichen Auflagen und Verfügungen noch zu erledigen sind. Der Verkäufer verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass diese noch offenen behördlichen Auflagen und Verfügungen unverzüglich und abschließend erledigt werden. ...“ Randnummer 27 Anlage 13.1 enthält dementsprechend eine Auflistung der noch zu erledigenden behördlichen Auflagen und Verfügungen. Randnummer 28 Weiter heißt es in Ziffer 18 unter der Überschrift „Rücktritt“ in 18.1: Randnummer 29 „... Sofern im Hinblick auf einen Teilkaufgegenstand ein bestehendes Rücktrittsrecht ausgeübt wird, ist auch die O.-GmbH berechtigt, im Hinblick auf sämtliche auf dem entsprechenden Teilkaufgegenstand belegene Betriebsvorrichtungen von diesem Vertrag zurückzutreten. ...“ Randnummer 30 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Kaufvertrag nebst Anlagen (Anlage K4) Bezug genommen. Randnummer 31 Im Vorfeld des Abschlusses des Kaufvertrages sprachen und verhandelten die Parteien ab Februar/März 2006 über den An- bzw. Verkauf der Immobilien. In einer Präsentation im April 2006 stellte der Beklagte den C. H. den Zeugen Dr. H. und B. vor. Eine weitere Besprechung fand am 21. Juni 2006 bei der H.C. H. GmbH & Co. KG mit dem Beklagten sowie den Zeugen Z. und W. für die I. statt. Randnummer 32 Die grundsätzliche An-/Verkaufsentscheidung trafen die Parteien im Sommer 2006. In dieser Zeit forderten die Klägerinnen diverse Unterlagen (vgl. Anlagen B1 bis B7) bei dem Beklagten ab. Randnummer 33 Am 11. September 2006 trafen sich die Parteien erneut zu einer Besprechung in den Räumen der H.C. H. GmbH & Co. KG im C. H.. Teilnehmer dieser Besprechung waren der Beklagte sowie für die I. die Zeugen Dr. H., Z., W. und B.. Zu diesem Zeitpunkt war der C. Tower eingerüstet. Randnummer 34 Am 17. Oktober 2006 unterzeichnete die I. auf Wunsch des Beklagten vor der Zur-Verfügung-Stellung von Due Diligence Unterlagen eine Vertraulichkeitsvereinbarung (Anlage B11). Hierin heißt es u. a. unter Ziffer 3: Randnummer 35 „Richtigkeit von Informationen Randnummer 36 Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Verkäufer im Rahmen dieser Vereinbarung nicht für die Richtigkeit, Verlässlichkeit und Vollständigkeit der Informationen, die dem Käufer übermittelt wurden, verantwortlich ist, und dass diesbezüglich auch keine Gewährleistungen oder Garantien abgegeben worden sind oder werden, es sein denn, die Parteien vereinbaren schriftlich und ausdrücklich etwas anderes in einem nachfolgenden Kaufvertrag.“ Randnummer 37 Am 30./31. Oktober 2006 erfolgte eine technische Begehung der Immobilien durch Vertreter der Klägerinnen und der von dieser beauftragten D. (Beweis: Zeugnis C. Z., Dipl.-Ing. M. M., Dipl.-Ing. A. S., B. T., Dr. I. H.). Besichtigt wurden auf jeden Fall folgende Flächen: Randnummer 38 - L., C. Tower 3. bis 6. Obergeschoß - C. Tower Dachterrasse - H.C. H. GmbH & Co. KG, C. 5 bis 7 3. bis. 5. Obergeschoß - C. 5 bis 7 1. und 2. Obergeschoß - C. 5 bis 7 Erdgeschoß - C. 5 bis 7 Keller - C. 5 bis 7 Notstromversorgung - C. 1 bis 3 (Network Appliance) Randnummer 39 Nicht begangen wurden die A.-Flächen im C. 1 bis 3, sondern es wurde nur aus den Treppenhäusern durch die Glastüren in die Großraumbüros geblickt. Randnummer 40 Im Anschluss daran vereinbarten die Parteien Anfang November 2006 die Exklusivität der weiteren Verhandlungen (Anlage B12), deren Dauer sie in der Folge nochmals verlängerten (Anlage B27). Randnummer 41 Welche Unterlagen den Klägerinnen im Zuge der Verhandlungen überlassen oder zur Einsicht zur Verfügung gestellt wurden und im Datenraum vorhanden waren und welche Zusagen und Erklärungen ihnen im Einzelnen, insbesondere von dem Beklagten und den als Zeugen benannten Dr. H. und T. gegeben wurden sowie welche Flächen in welchem Umfang die Klägerinnen und ihre Vertreter bei Gebäudebegehungen besichtigen durften bzw. aus welchem Grund sie etwaige Flächen nicht besichtigen durften, ist zwischen den Parteien streitig. Randnummer 42 Unstreitig forderte der als Zeuge benannte C. Z. als Vertreter der I. mit Email vom 13. Oktober 2006 (Anlage B8) mit einer „ I. Checkliste Buy & Sell (erforderliche objektbezogene Unterlagen, Mitteilungen und sonstige Informationen) “ diverse Unterlagen bei dem für den Beklagten tätigen Zeugen T. an. Ferner übergaben die Vertreter der D. eine handschriftliche Anforderungsliste an die Vertreter der Beklagten (Anlage B42) und forderten mit E-Mail ihres Bevollmächtigten, des Zeugen H. F., am 6. November 2007 bei dem Zeugen T. weitere Unterlagen an (Anlage B43). Unstreitig wurden diese Listen nicht ausdrücklich abgearbeitet und waren aber auch im weiteren Verlauf der Verhandlungen nicht wieder konkret Gegenstand weiterer Besprechungen. Randnummer 43 Unstreitig forderten die Klägerinnen bzw. ihre Vertreter in der ersten Novemberhälfte 2006 weitere Unterlagen bei der Beklagtenseite ab und stellten weitere Fragen, die sie erhielten bzw. beantwortet bekamen, so etwa zu Stellplatzbaulasten auf Grundstücken, die nicht zum streitgegenständlichen Gelände gehören, sowie zu Altlasten (Anlagen B13 bis B16 sowie B18 bis B21). Randnummer 44 Den ersten Kaufvertragsentwurf (Anlage B17) übersandten die Rechtsvertreter der I. unter dem 13. November 2006 an die Beklagtenseite. Ziel der I. war es, den Kaufvertrag Anfang Dezember 2006 abzuschließen, damit das Geschäft bilanziell noch in 2006 verbucht werden konnte. Randnummer 45 Die erste Vertragsverhandlung fand am 14. November 2006 zwischen dem Beklagten sowie dessen Vertretern N. und P. einerseits und für die I. mit den Zeugen Z. und Dr. B1 andererseits statt. Eine weitere Verhandlungsrunde war 22./23. November 2006. Bei diesen Verhandlungen wurden im Wesentlichen die Themen Stellplatzsituation, Übergang von Arbeitsverhältnissen, Umgang mit Betriebsvorrichtungen und rechtliche Implikationen im Zusammenhang mit einem über die Grundstücke verlaufenden Glasfaserkabel erörtert. Weitere Entwürfe des Kaufvertrages sowie der Anlagen nebst Korrespondenz hierzu wurden in den folgenden Tagen zwischen den Parteien gewechselt (Anlagen B22 bis B41). Randnummer 46 Am Tag vor Abschluss des Kaufvertrages, d. h. am 5. Dezember 2006 fand ein Gespräch des Zeugen Dr. H. mit der Baubehörde statt, in welcher es um die Frage nicht erfüllter Auflagen und der Nicht-Einhaltung von Vorschriften auf den streitgegenständlichen Grundstücken ging. Zu der Besprechung gibt es zwei Versionen des Protokolls. Das eine ist ein Protokoll der Beklagtenseite, dass mit Anmerkungen der Behörde versehen ist und von der Behörde an die Beklagtenseite versandt wurde (Anlage K114), das andere wurde im Nachgang zu diesem Protokoll von der Beklagtenseite mit diversen Änderungen gegenüber den Anmerkungen der Behörde erstellt und an die Behörde zurückgesandt (Anlage K8). Ob der Beklagte die Klägerinnen vor dem Termin oder vor Kaufvertragsabschluss über diesen Termin informierte und warum dieser Termin stattfand, ist zwischen den Parteien streitig. Randnummer 47 Der Beklagte blieb wie in Ziffer 20 des Kaufvertrages vereinbart auch nach Abschluss desselben weiter für die Verwaltung der Immobilien zuständig und führte diese über die HC H. r. e. GmbH fort und führte auch weiterhin die Korrespondenz mit der Baubehörde (z. B. Anlagen K22, K26, K29, K31, K60, K61). Randnummer 48 Im Februar und März 2009 wandte sich die Baubehörde direkt an die Klägerinnen zu 1) und zu 2) mit diversen Mitteilungsschreiben und Entwürfen zu Anordnungen zur Herstellung ordnungsgemäßer Zustände (Anlagen K62 bis K69). Im März 2009 erhielten die Klägerinnen zu 1) und zu 2) von der Baubehörde ein Mitteilungsschreiben (Anlage K7), worin diese mitteilte, dass die Randnummer 49 „ erteilten Anordnungen ... nur zu einem geringen Teil gegen den bisherigen Eigentümer [Anm.: den Beklagten] durchgesetzt werden [konnten]. [...] Einige Punkte sind Ihnen in der Anlage 13.1 zu Nr. 13 der Bezugsurkunde (Kaufvertrag) vom Verkäufer zur Kenntnis gegeben worden. Diese Darstellung ist in Teilen unvollständig bzw. unrichtig. In der Zwischenzeit sind allerdings keine Mängelbeseitigungen an das Fachamt Bauprüfung mitgeteilt worden. “ Randnummer 50 Die Klägerinnen behaupten insoweit, dass sie auf diese Weise erstmals Anhaltspunkte dafür erlangt hätten, dass in Bezug auf die Kaufgrundstücke behördliche Auflagen und Verfügungen in großem Umfang nicht erfüllt seien. Randnummer 51 Aus ihrer Sicht ergaben sich weitere Hinweise auf gravierende Mängel der Immobilien für sie aus dem Prüfbericht des T. N. vom 7. Juli 2009, der Mängel der Haustechnik des C. Towers feststellte (Anlage K17). Randnummer 52 Die Klägerinnen veranlassten im Herbst und Winter 2009 sowie im Frühjahr 2010 eine Begutachtung der Gebäude durch Sachverständige (Protokoll der Baubegehung des Sachverständigenbüros Prof. M. L. Ingenieurgesellschaft mbH vom 21. Oktober 2009 - Anlage K15, Brandschutztechnische Stellungnahme des Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. S. S1 vom 23. Oktober 2009 betreffend den Palmspeicher - Anlage K23, Gutachterliche Stellungnahme zu Mängeln an der Fassade des C. Towers des Sachverständigen Dipl.-Ing. J. B2 vom 25. Mai 2010 - Anlage K 11). Randnummer 53 Ferner ließen sie im 1. Quartal des Jahres 2010 die Bauamtsunterlagen durch den von ihnen beauftragten Rechtsanwalt J. P1 sichten und nahmen im Dezember 2009 Einsicht in die Prozessakte zum selbständigen Beweisverfahren der erkennenden Kammer wegen an der Verblendfassade des C. Towers bestehender Mängel - ... - und Mitte April 2010 Einsicht in die Prozessakte des Hauptsacheverfahrens vor der erkennenden Kammer wegen Mängeln an der Verblendfassade des C. Towers bestehender Mängel - ... - zwischen der H.C. H. GmbH & Co. KG und dem Architekten Professor W. sowie dem Subunternehmer O.. Randnummer 54 Sie kamen zu dem Schluss, dass die nach ihrer Einschätzung gegebenen Mängel, dem Beklagten bereits bei Kaufvertragsschluss bekannt gewesen waren. Randnummer 55 Die Klägerinnen zu 1) und zu 2) forderten den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 19. März 2009 umgehend zur Mängelbeseitigung bis zum 8. Mai 2009 auf (Anlage K70). Am 23. April 2009 führten die Parteien ein Gespräch, in welchem der Beklagte gegenüber Vertretern der Klägerinnen die zeitnahe Erledigung aller behördlichen Beanstandungen zusagte. Nachdem die von den Klägerinnen zu 1) und 2) gesetzte Frist zum 8. Mai 2009 aus deren Sicht erfolglos abgelaufen war, fanden ab Mai 2009 weitere Gespräche zwischen Vertretern der Klägerinnen und des Beklagten mit dem von ihnen vorgetragenen Ziel statt, den Beklagten zur Mängelbeseitigung zu bewegen und ihn hierbei enger kontrollieren zu können. Der Beklagte zeigte sich nicht in einem für die Klägerinnen akzeptablen Maß zur Mängelbeseitigung bereit. Am 10. November 2009 forderten die Klägerinnen den Beklagten erneut schriftlich zur Beseitigung mit einer von ihnen verlängerten Liste behördlich gerügter und sonstiger Mängel auf, legten eine 80 Positionen umfassende Mängelliste, die auch die Punkte aus dem Schreiben vom 19. März 2009 nochmals aufnimmt, bei und setzten dem Beklagten eine Frist zur Mängelbeseitigung bis zum 14. Dezember 2009 (Anlage K71). In der Folgezeit erweiterten sie die Mängelliste per 6. Januar 2010 letztlich auf 91 Positionen (Anlage K93). Nach ihren Angaben erklärte sich der Beklagte nur bezüglich einiger Punkte, wie beispielsweise ausstehender Nutzungsanträge und fehlender Hausnummern etc., und der technischen Klärung der Brandschutzsituation hinsichtlich der Stütze im C. 5 bis 7 sowie der Außenanlagenplanung auf den Grundstücken zu Maßnahmen der Mängelbeseitigung bereit und führte diese teilweise durch. Randnummer 56 Die Klägerinnen kamen, wie sie behaupten, daher im April und Mai 2010 zu dem Schluss, dass der Beklagte ihnen vor und bei Abschluss des Kaufvertrages eine Vielzahl von nach ihrer Auffassung erheblichen und sicherheitsrelevanten Mängeln arglistig verschwiegen und zudem vorsätzlich eine Reihe von falschen Garantien im Kaufvertrag abgegeben habe. Ob dem so ist, ist zwischen den Parteien streitig. Randnummer 57 Im Wesentlichen machen die Klägerinnen Mängel hinsichtlich des Kaufgrundstücks 1 an der Verblendfassade und der Pfosten-Riegel-Fassade des C. Towers, der Haustechnik des C. Tower und der C. 5 bis 7 geltend. Ferner sind sie der Ansicht, dass der Beklagte falsche Garantien über behördliche Auflagen betreffend den C. Tower, die C. 5 bis 7, zu dem Erfordernis einer Brandschutzschleuse und zu Überbauten sowie zu zwei Tiefbrunnen abgegeben habe. Randnummer 58 Hinsichtlich der Verblendfassade des C. Towers ist unstreitig, dass diese zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft war, da jedenfalls die sog. Z-Folie falsch verlegt war. Die H.C. H. GmbH & Co. KG führte ab März 2006 den bereits erwähnten Rechtsstreit vor der erkennenden Kammer gegen den Architekten Professor W. und den Subunternehmer O. wegen Mängeln an der Verblendfassade des C. Towers auf Zahlung von insgesamt ca. EUR 713.000,00 - ... -. Das Verfahren wurde am 4. Februar 2009 durch gerichtlichen Vergleich beigelegt. Dem Verfahren vorausgegangen war das ebenfalls bereits erwähnte selbständige Beweisverfahren - ... - vor der erkennenden Kammer. Randnummer 59 Die Pfosten-Riegel-Fassade des C. Towers besteht aus insgesamt 181 Feldern, die sich jeweils aus acht Scheiben - nämlich aus vier größeren, bodentiefen Scheiben und vier kleinen Oberfenstern - zusammensetzen (vgl. Plananlage Anlage K14). Hinsichtlich der Pfosten-Riegel-Fassade führte das von den Klägerinnen beauftragte Sachverständigenbüro Prof. M. L. Ingenieurgesellschaft mbH in seinem Begehungsprotokoll vom 21. Oktober 2009 (Anlage K15) aus: Randnummer 60 „Die Pfosten/Riegel-Fassade am Tower mit Ausrichtung nach Westen sowie angrenzend nach Norden und Süden zeigt erhebliche Wasserlaufspuren und Verdunstungsprodukte an oberen Riegeln und an den Pfosten. Zur Ermittlung des Wasserweges muss die Fassade am Deckenkopf geöffnet werden. Eine mögliche Eintrittsstelle wäre hier der Pfostenstoß. Da Aluminiumpfosten/Riegel-Fassaden grundsätzlich für den Einsatz in der Höhe und Ausrichtung geeignet sind, handelt es sich hier um eine mangelhafte Fassade.“ Randnummer 61 Weiter bestehen unstreitig Überbauten beim C. Tower und für den C. 5 bis 7 (Anlagen K32 und K33, K36), die nicht in der Anlage 5.5 des Kaufvertrages aufgeführt sind, auf öffentlichen Wegeflächen am S. und über den öffentlichen Weg der Straße/Fußweg K. (C. 5 bis 7: Balkone 4 Stck. x 0,60 m x 4,99 m = 11,98 m², Kasematte: 1 Stck. x 2,10 m x 1,30 m= 2,73 m², Fassade: 158 m x 0,18 m = 28,44 m², C. Tower Fassade 23,58 m²), für die eine Sondernutzungserlaubnis bestand. Randnummer 62 Hinsichtlich des Kaufgrundstücks 2 machen die Klägerinnen im Wesentlichen Mängel an der Sprinkleranlage und der Haustechnik sowie im Hinblick auf den Schallschutz des Palmspeichers geltend. Ferner monieren sie falsche Garantien hinsichtlich des Brandschutzanstrichs der Stahlschützen im Erdgeschoß des Palmspeichers und über behördliche Auflagen in Bezug auf den Palmspeicher. Hinsichtlich beider Kaufgrundstücke rügen sie falsche Garantien zu den Themen Kfz-Stellplatz-Nachweis und Außenanlagen sowie zur Baugenehmigung für eine Kanalbrücke. Randnummer 63 Mit Schreiben vom 7. Mai 2010 teilten die Prozessvertreter der Klägerinnen zu 1) und zu 2) dem Beklagten deshalb mit, dass ihr Vertrauen, welches sie dem Beklagten bis dahin entgegengebracht hatten, aufgrund der erlangten Kenntnis von seinem arglistigen Verhalten unwiederbringlich zerstört sei. Eine Fortsetzung der Gespräche über die Mängelbeseitigung wurde ausgeschlossen. Ferner forderten sie den Beklagten auf, bis zum 21. Mai 2010 verbindlich alle ihm bei Kaufvertragsschluss bekannten Mängel offenzulegen. Alle weiteren Rechte behielten sich die Klägerinnen vor (Anlage K73). Randnummer 64 Der Beklagte ließ unter dem 20. Mai 2010 mitteilen, dass er über die „Freiheit der Kaufgegenstände von Gewährleistungsmängeln“ nicht getäuscht habe (Anlage K74). Randnummer 65 Die Klägerinnen erklärten daraufhin am 28. Mai 2010 den Rücktritt vom Kaufvertrag wegen arglistigen Verschweigens von Mängeln und vorsätzlicher Abgabe falscher Garantien, hilfsweise erklärten sie die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und forderten den Beklagten zur Rückabwicklung des Kaufvertrages am 14. Juni 2010 um 15:00 Uhr im H. Notariat Dr. von K./ Dr. K. auf (Anlage K75). Randnummer 66 Unter dem 8. Juni 2010 teilten sie dem Beklagten den Geldbetrag mit, den er für eine pflichtgemäße Rückabwicklung des Kaufvertrags an die Klägerinnen zurückzuzahlen hätte (Anlage K76) und übersandten ihm unter dem 9. Juni 2010 den Entwurf einer Rückabwicklungsvereinbarung (Anlage K77). Der Beklagte reagierte hierauf unter dem 11. Juni 2010 und teilte mit, dass die Vorwürfe seien unbegründet (Anlage K78). Randnummer 67 Zu dem Notartermin am 14. Juni 2010 erschienen vertretungsberechtigte Vertreter der Klägerinnen und boten die Rückabwicklung des Kaufvertrags tatsächlich an (Beweis: Zeugnis E. T. M1). Der Beklagte erschien nicht. Randnummer 68 Mit Schreiben vom 15. Juni 2010 teilten die Klägerinnen Beklagten mit, dass er sich nun mit den von ihm im Rahmen der Rückabwicklung zu erbringenden Leistungen in Verzug befinde und setzten ihm eine letzte Frist bis zum 15. Juli 2010 (Anlage K79). Randnummer 69 Ein Gespräch am 21. Juni 2010 zwischen dem Sprecher des Vorstands der I. und dem Beklagten verlief ergebnislos. Der Sprecher des Vorstands der I. schrieb den Beklagten im Nachgang zu dem Gespräch nochmals unter dem 23. Juni 2010 an (Anlage K80). Der Beklagte reagierte hierauf mit Schreiben 5. Juli 2010 an den Sprecher des Vorstands der I. (Anlage K81). Randnummer 70 Mit ihrer Klage begehren die Klägerinnen folgendes: Randnummer 71 Mit dem Klagantrag zu 1) begehrt die Klägerin zu 1) Zug-um-Zug gegen Rückübereignung und Rückgabe des Kaufgrundstücks 1 zum einen die Rückzahlung des von ihr für den Erwerb des Kaufgrundstücks 1 aufgewendeten Kaufpreises nebst Zinsen sowie zum anderen zusätzlich zum Kaufpreis bis zum 30. Juni 2010 bezifferbare Kosten für Vermögensaufwendungen, die nach ihrem Vortrag für die Erhaltung und ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Kaufgrundstücks 1 erforderlich waren, abzüglich gezogener Nutzungen. Randnummer 72 Dabei macht sie Vermögensaufwendungen in Höhe von insgesamt EUR 15.809.972,51 nebst Zinsen geltend. Für Grunderwerbsteuer, Notarkosten, Maklerkosten, Rechtsanwaltskosten und Grundbuchgebühren im Zusammenhang mit dem Erwerb des Kaufgrundstücks 1 begehrt die Klägerin zu 1) EUR 2.420.493,08, wobei sie erklärt an den Beklagten ihren Anspruch auf Rückerstattung der Grunderwerbsteuer Zug um Zug gegen Zahlung der mit der Klage geltend gemachten Summe abzutreten. Ferner verrechnet die Klägerin zu 1) hiermit bis zum 30. Juni 2010 nach ihren Angaben bezifferbare Einnahmen in Höhe von insgesamt EUR 12.591.308,30 (Anlagen K82 und K162), die sich im wesentlichen aus von ihr zusammengestellten Erträgen aus Nettokaltmieten in Höhe von EUR 10.107.846,73 sowie aus Nebenkostenzahlungen in Höhe von EUR 2.475.774,75 zusammensetzen. Hinsichtlich der von der Klägerin zu 1) gezogenen Nutzungen und getätigten Verwendungen, Aufwendungen und Schäden wird insbesondere Bezug genommen auf die Anlagen K82 und K158 sowie auf die Gewinn- und Verlustrechnungen als Bestandteile der Bilanzen der Klägerin zu 1) für die Jahre 2007, 2008 und 2009 (Anlage K159) verwiesen. Randnummer 73 Mit dem Klagantrag zu 4) begehrt die Klägerin zu 2) Zug-um-Zug gegen Rückübereignung und Rückgabe des Kaufgrundstücks 2) zum einen die Rückzahlung des von ihr für den Erwerb des Kaufgrundstücks 2 aufgewendeten Kaufpreises nebst Zinsen sowie zum anderen zusätzlich zum Kaufpreis bis zum 30. Juni 2010 bezifferbare Kosten für Vermögensaufwendungen, die nach ihrem Vortrag für die Erhaltung und ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Kaufgrundstücks 2 erforderlich waren, abzüglich gezogener Nutzungen. Randnummer 74 Dabei macht sie Vermögensaufwendungen in Höhe von insgesamt EUR 13.721.899,99 nebst Zinsen geltend. Für Grunderwerbsteuer, Notarkosten, Maklerkosten, Rechtsanwaltskosten und Grundbuchgebühren im Zusammenhang mit dem Erwerb des Kaufgrundstücks 2 begehrt die Klägerin zu 2) EUR 2.159.844,47, wobei sie erklärt an den Beklagten ihren Anspruch auf Rückerstattung der Grunderwerbsteuer Zug um Zug gegen Zahlung der mit der Klage geltend gemachten Summe abzutreten. Ferner verrechnet die Klägerin zu 2) bis zum 30. Juni 2010 nach ihren Angaben bezifferbare Einnahmen in Höhe von insgesamt EUR 12.490.595,00 (Anlagen K43 und K162), die sich im Wesentlichen aus von ihr zusammengestellten Erträgen aus Nettokaltmieten in Höhe von EUR 10.215.188,21 sowie aus Nebenkostenzahlungen in Höhe von EUR 2.475.774,75 zusammensetzen. Hinsichtlich der von der Klägerin gezogenen Nutzungen und getätigten Verwendungen, Aufwendungen und Schäden wird insbesondere Bezug genommen auf die Anlagen K83 und K160 sowie auf die Gewinn- und Verlustrechnungen als Bestandteile der Bilanzen der Klägerin zu 2) für die Jahre 2007, 2008 und 2009 (Anlage K161) verwiesen. Randnummer 75 Mit dem Klagantrag zu 7) begehrt die Klägerin zu 3) Zug-um-Zug gegen Rückübereignung und Rückgabe im einzelnen aufgezählter Betriebseinrichtungsgegenstände die Rückabwicklung des Kaufs der Betriebseinrichtungen gegen Zahlung von EUR 117.491,00 nebst Zinsen seit dem Übergabestichtag durch Beklagten. Randnummer 76 Mit den Klaganträgen zu 2), zu 5) bzw. zu 8) begehren die Klägerinnen festzustellen, dass sich der Beklagte seit dem 14. Juni 2010 mit der Annahme der von der jeweiligen Klägerin Zug-um-Zug angebotenen Leistungen im Annahmeverzug gemäß § 293 BGB befindet. Randnummer 77 Mit den Klaganträgen zu 3) bzw. zu 6) begehren die Klägerin zu 1) bzw. die Klägerin zu 2), die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung aller weiteren Verwendungen, Aufwendungen und Schäden, die ihnen jeweils im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Kaufvertrag und dem Kaufgrundstück 1 bzw. dem Kaufgrundstück 2 selbst entstanden sind oder noch entstehen werden. Randnummer 78 Mit dem Klagantrag zu 9) begehren die Klägerinnen an sie als Gesamtgläubiger die Erstattung einer hälftige, nicht anrechenbaren Geschäftsgebühr auf die ihnen nach ihrem Vortrag entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Randnummer 79 Hilfsweise für den Fall, dass es nicht zu einer Rückabwicklung des Kaufvertrages kommen sollte, begehren die Klägerinnen mit ihren Klaganträgen zu 10) bis 14) die Erstattung ihrer Mängelbeseitigungskosten, Verwendungen, Aufwendungen und sonstiger Schäden, die sie im Zusammenhang mit den von ihnen behaupteten Mängeln und deren Beseitigung hatten und künftig noch haben werden. Randnummer 80 Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass der Beklagte ihnen zahlreiche Mängel arglistig verschwiegen habe und vorsätzlich falsche Garantien im Kaufvertrag abgegeben habe. Randnummer 81 Sie behaupten, dass die Kosten für die Beseitigung der von ihnen festgestellten Mängel insgesamt etwa EUR 2,6 bis 5,6 Mio. betragen werde und dass zu vermuten stehe, das weitere, bislang verborgene dem Beklagten aber bereits vor Kaufvertragsschluss wohl bekannte Mängel vorhanden seien und hierdurch zusätzliche Kosten und Risiken entstehen würden. Randnummer 82 Hierzu behaupten die Klägerinnen, dass der Beklagte alle Entscheidungen in seiner Unternehmensgruppe ab einer Erheblichkeitsschwelle von etwa EUR 4.000,00 bis EUR 5.000,00 von dem Beklagten persönlich getroffen habe, zumindest aber seien diese mit seiner Kenntnis und Zustimmung getroffen worden (Beweis: Zeugnis J. L1). Der Beklagte habe von allen Mängeln und offenen behördlichen Auflagen und Verfügungen bei Kaufvertragsschluss selbst positive Kenntnis gehabt (Beweis: Zeugnis J. L1). Randnummer 83 Sie, die Klägerinnen, hätten nicht lediglich einen Mietumsatz erwerben wollen, sondern der bauliche Zustand der Immobilien sei für die Ankaufsentscheidung maßgeblich gewesen. Randnummer 84 Zahlreiche für die Prüfung erforderlichen Dokumente, wie die relevanten Baugenehmigungen und Prüfbescheinigungen für technische Anlagen seien jedoch in den ihr im Datenraum von dem Beklagten zur Verfügung gestellten Ordnern nicht enthalten gewesen (Beweis: Zeugnis Dipl.-Ing. M. M. und Dipl.-Ing. A. S., H. F.), so dass die mit der Klage geltend gemachte Falschheit von vertraglichen Garantien und die vom Beklagten aus Sicht der Klägerinnen arglistig verschwiegenen Mängel sich für die Klägerinnen nicht hätten erkennen lassen. Der als Zeuge benannte Rechtsanwalt F. habe den Datenraum zwischen dem 23. und 25. Oktober 2006 geprüft (Beweis: Zeugnis H. F.). Die vorgelegten Übergabeprotokolle aus dem Jahr 2009 (Anlage B44) spiegelten nicht Zustand im Datenraum von 2006 wieder. Der Beklagte habe vielmehr über die jeweils relevanten Sachverhalte, auf die sich die Klage stütze, trotz Aufforderung zur Aufklärung weder im Datenraum noch sonst vor Kaufvertragsschluss aufgeklärt (Beweis: C. Z., Zeugnis Dipl.-Ing. M. M., Dipl.-Ing. A. S., H. F., Dr. L. B1). Randnummer 85 Die Klägerinnen hätten bis zum Ende der Verhandlungen ab dem Sommer 2006 wiederholt um die Vorlage diverser Baugenehmigungen sowie von Abnahme- und Prüfbescheinigungen gebeten. U. a. hätten sie mit der als Anlage K8 vorgelegten „I. Checkliste Buy and Sell“, die dem Zeugen T. am 13. Oktober 2006 übersandt worden ist, den Beklagten ausdrücklich zur Offenlegung aller relevanten Informationen bezüglich der Immobilien aufgefordert und zu erkennen gegeben, dass ihnen der bauliche Zustand der Immobilien mitnichten gleichgültig sei. Sie sind der Ansicht, dass sich hieraus eine Aufklärungspflicht des Beklagten ergebe. Randnummer 86 Auch die von den Klägerinnen beauftragten Mitarbeiter der D., die als Zeugen benannten Dipl.-Ing. M. und Dipl.-Ing. S. hätten mehrfach sowohl telefonisch als auch mündlich die Vorlage weiterer, zur technischen Prüfung der Immobilien erforderlicher Unterlagen wie Baugenehmigungen, Abnahmebescheide und bautechnische Nachweise (Wärmeschutz, Schallschutz, Brandschutz) etc. beim Beklagten angefordert (Beweis: Zeugnis Dipl.-Ing. M. M., Dipl.-Ing. A. S.). Weitergehende Besichtigungswünsche der Beteiligten auf Seiten der Klägerinnen hinsichtlich weiterer Flächen habe der Zeuge T. verweigert (Beweis: Zeugnis Dipl.-Ing. M. M., Dipl.-Ing. A. S., M. W.). Der Vertreter der Beklagten habe versprochen, die angefragten Informationen zusammenzustellen und zeitnah an die Klägerinnen zu übermitteln. Gleiches habe für eine Übersicht über die bestehenden Wartungsverträge und relevanten Prüfbescheinigungen gegolten (Beweis: Zeugnis Dipl.-Ing. M. M., Dipl.-Ing. A. S., C. Z., Rechtsanwalts Dr. L. B1, Rechtsanwalts H. F.). Randnummer 87 Der Beklagte habe jedoch tatsächlich lediglich einen Bruchteil der angeforderten Unterlagen zur Verfügung gestellt, nämlich einige Baulastenblätter und einen Auszug aus der Begründung eines Bebauungsplans. Weder die angeforderten Baugenehmigungen, noch die Prüfbescheinigungen, noch die Übersicht zu den Wartungsverträgen habe der Beklagte den Klägerinnen vor Kaufvertragsschluss überstellt. Dies hätten er und seine Vertreter zunächst mit der „Geheimhaltung des Portfolios“ und später damit begründet, dass diese Dokumentation für die Bestandsgebäude sehr umfangreich sei und die Zusammenstellung daher noch Zeit benötige. Aus diesem Grund hätten sich die Klägerinnen durch Garantien im Kaufvertrag sichern wollen (Beweis: Zeugnis Dipl.-Ing. M. M., Dipl.-Ing. A. S., C. Z., Dr. L. B1, Dr. H. F., M. W.). Desweiteren hätten die Sachverständigen lediglich Technikflächen und einige wenige Mietungen besichtigen dürfen. Die Besichtigung weiterer Flächen sei von dem Beklagtenvertreter unter Hinweis auf die Geheimhaltung der Verkaufsabsicht verweigert worden (Beweis: Zeugnis Dipl.-Ing. M. M., Dipl.-Ing. A. S.). Randnummer 88 Ihre Anmerkungen oder noch offene Punkte aus der technischen Due Diligence seien auf Basis ihres möglichen Wissenstandes in den Kaufvertrag eingeflossen, insbesondere sei die Anlage 13.1 in der vereinbarten Form zustande gekommen, weil der Beklagte trotz mehrfacher Aufforderungen durch die D., Baugenehmigungen und Prüfzeugnisse vorzulegen, diese Unterlagen nicht herausgegeben habe (Beweis: Zeugnis H. F., Dr. L. B1). Randnummer 89 Die Klägerinnen hätten zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses am 6. Dezember 2006 keinerlei Kenntnis von dem Termin bei der Baubehörde am 5. Dezember 2006 gehabt (Beweis: Zeugnis C. Z., Dr. L. B1, H. F., M. W.). Es habe sich um einen routine- und regelmäßig - ca. alle drei Monate - vom Bauamt anberaumten Termin gehandelt, in dem die Beklagtenvertreter und die zuständigen Mitarbeiter des Bauamts die unerledigten behördlichen Auflagen und Verfügungen sowie den jeweiligen Arbeitsstand besprachen (Beweis: Zeugnis Dipl.-Ing. J. W1). Dass in dieser Besprechung seitens der Behörde eindringlich auf eine Vielzahl nicht erfüllter Auflagen und nicht eingehaltener Vorschriften hingewiesen worden sei (Beweis: Zeugnis Dipl.-Ing. J. W1), sei ihnen bei Kaufvertragsabschluss nicht bekannt gewesen. Weder der Beklagte noch der Zeuge Dr. H. habe gegenüber den Klägerinnen am Tag des Kaufvertragsabschlusses die am Vortrag der Beurkundung erfolgte Besprechung im Bauamt erwähnt noch sonst die Klägerinnen über die dort besprochenen Mängel, Auflagen und ausstehenden Verfügungen aufgeklärt (Beweis: Zeugnis C. Z., Dr. L. B1, H. F., Dr. H. B3, M. W.). Randnummer 90 Der Beklagte habe zugesagt, dass er in Anlage 13.1 und im Kaufvertrag alle Punkte ausdrücklich aufführen werde, bezüglich derer ein Einklang mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht bescheinigt werden könne oder bezüglich derer ihm behördliche Verfügungen oder Auflagen mitgeteilt worden seien, die er noch zu erledigen hätte. Gleichwohl habe der Beklagte mit der Anlage 13.1. zum Kaufvertrag wissentlich eine völlig unvollständige und teilweise irreführende Anlage erstellt. Dass die Darstellung der offenen Punkte durch den Beklagten in Anlage 13.1 unvollständig und unrichtig ist, ergebe sich bereits aus dem Mitteilungsschreiben der Baubehörde vom 10. März 2009 (Anlage K7). Die Anlage 13.1 zum Kaufvertrag spiegle insbesondere den Inhalt des Protokolls der Besprechung vom 5. Dezember 2006 (Anlage K8) nicht vollständig wider. Die Fassung des Protokolls in der Form der „Beklagten-Fassung“ (Anlage K8), die die Beklagtenseite an die Behörde gesandt habe, sei eine von der Beklagtenseite einseitig modifizierte Fassung. Eine Freigabe dieser durch die Beklagtenseite geänderten Fassung des Protokolls sei durch die Baubehörde, soweit für die Klägerinnen ersichtlich, nicht erfolgt. Die „Behörden-Fassung“ des Protokolls (Anlage K114) und das Protokoll in der „Beklagten-Fassung“ (Anlage K8) wiesen für die vorliegende Sache ganz maßgebliche Abweichungen auf (Beweis: Zeugnis Dipl.-Ing. J. W1). Ein Abgleich der „Behörden-Fassung“ (Anlage K 114) mit der Anlage 13.1 des Kaufvertrages zeige erhebliche Divergenzen auf, insbesondere hinsichtlich der Punkte Gesamtnachweis Stellplätze, Außenanlagen, Fahrradstellplätze, HausTechÜVO (jetzt PVO). Randnummer 91 Schließlich habe der Beklagte nicht offengelegt, dass er zeitgleich zu den Verhandlungen und zum Abschluss des Vertrags gegen einen Subunternehmer und einen Architekten einen Rechtsstreit, in dem er wegen Mängeln an dem Gebäude C. Tower Schadensersatz in Höhe von mehreren hunderttausend Euro forderte, führte. Erstmals Mitte 2009 hätten sich aus Unterlagen Hinweise auf das selbständige Beweisverfahren bezüglich der Verblendfassade des C. Towers für sie ergeben. Randnummer 92 Sie behaupten, dass, hätte der Beklagte sie nach Übersendung des Entwurfs der Anlage 13.1 auf weitere unerledigte behördliche Auflagen und Verfügungen oder sonstige erhebliche Mängel der Immobilien hingewiesen, die vertraglichen Regelungen und die Anlage entsprechend geändert oder die Beurkundung des Kaufvertrags am 6. Dezember 2006 nicht vollzogen worden wären (Beweis: Zeugnis C. Z., Dr. L. B1, H. F., Dr. H. B3, M. W.). Randnummer 93 Die im Einzelnen von den Klägerinnen behaupteten Mängel der Kaufgrundstücke und der aus Sicht der Klägerinnen falsch abgegebenen Garantien im Kaufvertrag sowie die Behauptungen zur Arglist insoweit werden unten dargestellt. Randnummer 94 Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass es sich bei den im Kaufvertrag, insbesondere in Ziffer 5 gegebenen Garantien um Beschaffenheitsvereinbarungen handele, so dass bei einer Abweichung von der vertraglich aufgrund der gegebenen Garantie geschuldeten Soll-Beschaffenheit ein Mangel der Kaufsache vorliege. Zwar hätten die Parteien vertraglich vereinbart, dass die im Kaufvertrag enthaltenen Garantien keine Beschaffenheitsgarantien i. S. v. § 443 Abs. 1 BGB darstellen sollen. Jedoch hätten sie mit den Haftungsregeln nur - bis zur Grenze des Vorsatzes - die gesetzlichen Rechtsfolgen ausschließen wollen, die den Klägerinnen als Käufer im Falle eines Mangels des Kaufgegenstands zustehen würden. Ob dagegen ein Sach- oder Rechtsmangel tatbestandlich vorliege, habe sich weiterhin nach den §§ 434, 435 BGB beurteilen sollen. Denn auch wenn die Parteien gesetzliche Gewährleistungsansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ausgeschlossen hätten, lasse sich hieraus nicht der Schluss ziehen, die Parteien hätten aus diesem Grund keine Vereinbarungen über die Beschaffenheit des Kaufgegenstands getroffen und gleichsam einen Vertrag über eine beschaffenheitsfreie Sache geschlossen. Im Gegenteil: Übernehme der Verkäufer für eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache sogar eine Garantie, sei damit erst recht eine Vereinbarung über die Beschaffenheit getroffen. Die in den vertraglichen Garantieerklärungen vom Beklagten gemachten Angaben zu verschiedenen Umständen des Grundstücks, insbesondere Ziffer 5.5 (Überbauten), 5.8 (Unerledigten behördlichen Verfügungen oder Auflagen oder Beanstandungen), 5.9 (Einklang mit den Bestimmungen der erteilten Baugenehmigungen), 5.10 (Stellplatznachweise), 5.14 (Gerichtsverfahren) stellen deshalb nach Auffassung der Klägerinnen Vereinbarungen über die Soll-Beschaffenheit des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Beurkundung und im Zeitpunkt der Übergabe dar. Dass es den Parteien darum ging, eine bestimmte Beschaffenheit vertraglich festzuschreiben, werde auch dadurch unterstrichen, dass der Beklagte für diese Beschaffenheiten gemäß Ziffer 4.2 des Kaufvertrages in erster Linie im Wege der Naturalrestitution haften sollte. Müsse daher im Falle einer arglistigen Täuschung auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht zurückgegriffen werden, sei es von erheblicher Bedeutung, welche Beschaffenheit die Parteien vertraglich vereinbart hätten. Randnummer 95 Die Klägerinnen sind ferner der Ansicht, dass die Grundsätze des Unternehmenskaufs keine Anwendung finden können, weil die Klägerinnen kein Unternehmen, sondern zwei bebaute Grundstücke erworben haben. Randnummer 96 Selbst unter Anwendung der Grundsätze des Unternehmenskaufs sei die Kaufsache mangelhaft , weil die Mängel der Grundstücke auf die Unternehmung durchschlagen würden (dazu unter bei den einzelnen Mängeln). Randnummer 97 Weiter sind sie der Ansicht, dass unabhängig von der Anwendbarkeit der Grundsätze des Unternehmenskaufs in jedem Fall erhebliche Mängel vorlägen , die sie zum Rücktritt berechtigen würden. Sie behaupten, die vorliegenden Mängel beeinträchtigten in Form von mangelhaften Fassaden die wesentliche Schutzfunktion des Gebäudes und stellten in Form der mangelhaften Brandschutztechnik selbst eine ernsthafte Gefahr für Leib und Leben dar. Sie beträfen damit Kernfunktionen der Gebäude. Fehlende Prüfbescheinigungen stellten ebenfalls erhebliche Mängel dar, weil sie zu Nutzungsuntersagungen führen könnten, die die Überlassung des Mietgebrauchs unmöglich machten. Auch sämtliche Mängel, die darauf beruhten, dass die vertragliche Soll-Beschaffenheit von der tatsächlichen Ist-Beschaffenheit abweicht, könnten keine unerheblichen Pflichtverletzungen darstellen, da im Rahmen von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ein Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung die Erheblichkeit der Pflichtverletzung indiziere. Die Mängel seien zudem auch unter Berücksichtigung des Aufwands für die Mängelbeseitigung nicht unerheblich, da ihre Beseitigung einen Aufwand in der Größenordnung von mindestens 2,65 % bis 5,7 % des Kaufpreises erfordere. Koste die Mängelbeseitigung einen Millionenbetrag, seien die Mängel auch in einer absoluten Betrachtung nicht unerheblich. Die Parteien hätten im Übrigen mit der de-minimis-Regelung in Ziffer 4.2.1 des Kaufvertrages ausdrücklich vorgesehen, dass Rechte der Klägerinnen ab einer Schwelle von EUR 100.000,00 bestehen sollten. Damit sei die Erheblichkeitsschwelle für die Frage des Vorliegens eines Mangels unabhängig von der Frage, ob ein Unternehmenskauf vorliege oder nicht vereinbart. Schließlich ergebe sich Erheblichkeit der Mängel jedenfalls in einer Gesamtschau aus der Vielzahl der Mängel. Randnummer 98 Ferner sind die Klägerinnen der Ansicht, dass die Pflichtverletzungen des Beklagten auch nicht unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB sind, weil der Beklagte, wie sie behaupten, sie arglistig getäuscht habe. Die Mängel der Immobilien hätten zudem auch ungeachtet der arglistigen Täuschung ein solches Gewicht, dass eine Unerheblichkeit ausgeschlossen sei. Randnummer 99 Hilfsweise sind die Klägerinnen der Ansicht, dass ihnen Ansprüche aus culpa in contrahendo auf Rückgängigmachung des Vertrages zustehen. Der Beklagte sei schadensersatzpflichtig, weil er gegen seine Verpflichtung verstoßen habe, alle Tatsachen richtig anzugeben und zu offenbaren, die für den Willensentschluss der Klägerinnen von wesentlicher Bedeutung gewesen seien. Die Parteien hätten eine Haftung aus culpa in contrahendo auch nicht durch den Abschluss der Vertraulichkeitsvereinbarung vom 17. Oktober 2006 (Anlage B11) abbedungen. Die Vereinbarung sei durch den Abschluss des Kaufvertrags ausdrücklich hinfällig geworden. Zum anderen könne sich der Beklagte durch Verweis auf die Vertraulichkeitsvereinbarung einer Haftung für vorsätzlich falsche oder verschwiegene Informationen nicht entziehen. Randnummer 100 Die Klägerinnen machen im Einzelnen machen folgende Mängel der Kaufgrundstücke geltend: Randnummer 101 Kaufgrundstück 1 Randnummer 102 Die Klägerin zu 1) macht Mängel des Kaufgrundstücks 1 wegen der Verblendfassade des C. Towers, der Haustechnik des C. Towers und des C. 5 bis 7 sowie wegen des Vorliegens falscher Garantien über das Nichtvorliegen von Rechtstreitigkeiten, über behördliche Auflagen für den C. Tower und die Gebäude C. 5 bis 7 sowie zu dem Erfordernis einer Brandschutzschleuse und zu Überbauten und wegen zweier auf den Grundstücken befindlicher Tiefbrunnen geltend. Randnummer 103 Im Einzelnen behaupten sie hierzu: Randnummer 104 Verblendfassade C. Tower Randnummer 105 Die Klägerinnen behaupten unter Bezugnahme auf das von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. O. P2 im dem Verfahren vor dem Landgericht H. - ... - unter dem 19. November 2003 erstellten Gutachten (Anlage K10), dass die mit Verblendsteinen gemauerte Fassade des C. Tower, die etwa die Hälfte der Gebäudefassade ausmache, schwerwiegende Mängel aufweise. Diese Mängel seien nicht beseitigt. Der Sachverständige Dipl.-Ing. J. B2 habe in seinem für die Klägerinnen unter dem 25. Mai 2010 erstellten Gutachten (Anlage K11) die fortbestehende Mangelhaftigkeit der Verblendfassade und das vorausgegangene Gutachten des Sachverständigen P2 bestätigt. Insbesondere weise die Verblendfassade des C. Tower die folgenden erheblichen Mängel auf: Randnummer 106 - Die Verfugung sei mangelhaft, es seien Abrisse, Ausbrüche, fehlende Flankenhaftung und eine unzureichende Dichte der Fugen festgestellt worden. Randnummer 107 - Die zur Wasserabweisung und Wasserherausführung eindringenden Wassers aus dem Mauerwerk zwingend erforderlichen Z-Folien seien falsch, nämlich überall zu hoch eingebaut worden und erfüllten ihren Zweck nicht. Randnummer 108 - Es fehlten an der gesamten Verblendfassade die geplanten Dehnfugen im Bereich der Fertigteilstürze über den Fenstern. Randnummer 109 - Es fehlten die geplanten vertikalen und horizontalen Dehnungsfugen bzw. diese seien nicht fachgerecht ausgeführt. Randnummer 110 - Unter den Fensterbänken fehlten Abklebungen/Dichtungen, so dass zwischen Fenstersohlbank und Mauerwerk Feuchtigkeit eindringen könne. Randnummer 111 - An der Fassade befänden sich weitreichende Ausblühungen, also Kalziumkarbonat-Auswaschungen, verursacht durch eine Auslaugung des Mauerwerks. Ursächlich hierfür sei, dass aufgrund der vorgenannten Mängel Wasser in die Fassade eindringt und dort Bestandteile aus den Mauermörtelfugen löse, die sich dann an der Fassade ablagerten. Randnummer 112 - Die Verfugungen seien mangelhaft ausgeführt. Nur vereinzelte Fugenabschnitte entsprächen der geforderten Verfugungstiefe, dann aber nicht in Form und Dichte. Die vorhandenen Fugen seien daher mangelhaft und müssten fachgerecht ausgebildet werden. Randnummer 113 - Die bauliche Ausführung der Z-Folien sei mangelhaft. Die Z-Folien seien nicht in den Lagerfugen unmittelbar über den Stürzen eingebaut. Die Z-Folien seien zu hoch, nämlich erst in der 5. Ziegelschicht oberhalb der Stürze eingebaut. Zudem lägen die Z-Folien direkt auf der Ziegelschicht auf und seien nicht zwischen den Mörtelschichten eingebaut. Damit sei der Schutz der dahinter befindlichen Bauteile vor Niederschlagswasser nicht gegeben. Randnummer 114 - Die nicht elastisch ausgebildeten Fugen stellten einen Mangel dar. Die horizontalen Dehnungsfugen seien im Übergang der Betonfertigteilstürze zum Verblendmauerwerk sowie in abgetreppter Form mittig der Stürze nicht ausgebildet worden, vielmehr seien starre Fugen ausgeführt, die gerissen seien. Die Dehnungsfugen müssten elastisch ausgebildet werden. Randnummer 115 - Nach einer vorläufigen mündlichen Aussage des mit der Analyse von Proben von der Fassade beauftragten Labors könne eine Hydrophobierung des Verblendmauerwerks nicht festgestellt werden. Randnummer 116 - Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass Ziegel aus den schadhaft abgetreppten Fugen mittig der Stürze sich lösen könnten und eine Unfallgefahr darstellten. Randnummer 117 Der Mängelbeseitigungsaufwand liege bei etwa EUR 400.000,00 bis EUR 600.000,00, da die Ausbesserung des Fugennetzes und die Erneuerung vorhandener sowie die Einbringung weiterer horizontaler und vertikaler Dehnungsfugen erforderlich sei. Desweiteren seien Abklebungen/Abdichtungen unter den Sohlbänken anzubringen und insbesondere die zu hoch angebrachten Z-Folien auszubauen und tiefer an der Fassade wieder einzubauen (Beweis: Sachverständigengutachten, Dipl.-Ing. M. M.). Randnummer 118 Die Verfugungsmängel seien nicht vor Kaufvertragsabschluss beseitigt worden (Beweis: Sachverständigengutachten). Die falsch verlegte Z-Folie beeinträchtige die Funktion (Wasserabführung) wesentlich. Die Mängelbeseitigung sei zwar aufwändig und teuer, könne aber erfolgreich durchgeführt werden und sei nicht unverhältnismäßig (Beweis: Sachverständigengutachten). Soweit der Subunternehmer O. im Sommer 2006 parallel zum Verfahren... Teilsanierungsmaßnahmen an der Verblendfassade durchgeführt habe, insbesondere eine sogenannte Hydrophobierung der Fassade, sei dies keine geeignete Methode zu Beseitigung der Mängel gewesen. In dem von dem Beklagten veranlassten Prüfbericht der C. Bauingenieure vom 2. November 2006 (Anlage K12) sei festgestellt worden, dass auch nach Hydrophobierung die Wasseraufnahmemenge zum größten Teil noch über dem für Mauerwerk mit dichtem Klinker zu erwartenden Wert liege, teilweise sogar deutlich zu hoch sei. Zudem werde dort betont, dass die Wirkung der Hydrophobierung nur von begrenzter Dauer sei. In dem vor der erkennenden Kammer zwischen der H.C. H. GmbH & Co. KG und dem Subunternehmer O. geführten selbstständigen Beweisverfahren -... - habe der Sachverständige P2 deswegen von einer Hydrophobierung abgeraten (Anlage K 10, S. 36). Mit den unzureichenden Teilmaßnahmen (in Teilen Ausblühungen entfernen, Fugenbereiche ausbessern und hydrophobieren) seien weder die multiplen Mängel noch deren Ursachen beseitigt, sondern lediglich einige Symptome partiell und temporär begrenzt kaschiert worden. Die mangelhafte Z-Folie, fehlende Dehnungsfugen und fehlende Abklebungen/Dichtungen unter den Fenstersohlbänken habe der Beklagte gar nicht erst versucht zu beseitigen. Diese Mängel seien zum einen äußerlich nicht erkennbar, zum anderen habe die Baufirma des Beklagten diese aufgrund fehlerhafter Anweisungen des eigenen Bauleiters selbst zu verantworten, wie sich in dem Hauptsacheverfahren vor der erkennenden Kammer -... - in der Beweisaufnahme gezeigt habe. Damit sei seinerzeit auch der größte Einzelposten (ca. EUR 431.000,00 für die Z-Folien) der Klagforderungen der H.C. H. GmbH & Co. KG gegen Herrn O. und Professor W. entfallen. Dass nicht einmal die partiellen Verfugungs- und Hydrophobierungsarbeiten eine wasserabweisende Wirkung der Fassade erbringen würde, sei dem Beklagten durch den Prüfbericht seiner Gutachter der C. Bauingenieure noch vor Kaufvertragsabschluss im November 2006 bestätigt worden (Anlage K12, u. a. S. 13). Wegen der Mängel seien zwischenzeitlich erneut Ausblühungen an der Fassade aufgetreten (Beweis: Inaugenscheinnahme Sachverständigengutachten, Sachverständiges Zeugnis des Sachverständigen Dipl. Ing. J. B2). Randnummer 119 Die Hauptursache der Ausblühungen sei auch nicht die fehlende Attikaabdeckung, die nach dem ursprünglichen Leistungsumfang des Subunternehmers O. nicht von diesen, sondern bauseits von der H.C. H. GmbH & Co. KG anzubringen gewesen wäre (vgl. Verfahren Az. ..., dort Anlage ASt 1, LV-Position 12.1.08) und die der Beklagte einspart habe, sondern die wegen des mangelhaften Fugennetzes nicht schlagregendichte Fassade (Beweis: Sachverständigengutachten). Randnummer 120 Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass der Beklagte sie über das Vorhandensein dieser Mängel und von deren Nichtbeseitigung getäuscht. Sie behaupten insoweit, dass er ihnen diese verschwiegen habe. Sie hätten weder bei Kaufvertragsschluss Kenntnis vom Bestehen gravierender Mängel der Verblendfassade oder des hierüber auf Veranlassung des Beklagten geführten selbständigen Beweisverfahrens sowie des entsprechenden Hauptsacheverfahrens gehabt, noch seien die Mängel für die Klägerinnen und deren Vertreter und Berater in der Weise ersichtlich gewesen, dass der Beklagte davon hätte ausgehen können, dass es keiner Aufklärung der Klägerinnen über diese Aspekte bedürfe. Sie hätten erst seit Sommer 2009 Kenntnis von den vorgenannten Gerichtsverfahren und von den Mängeln durch die Akteneinsicht in die Prozessakten des selbständigen Beweisverfahrens im Dezember 2009 und die des Hauptsacheverfahrens im April 2010. Randnummer 121 Der Beklagte habe seit 2003 Kenntnis von den Mängeln. Er habe zu keinem Zeitpunkt die Klägerin zu 1) aufgeklärt, dass bei Abschluss des Kaufvertrags gravierende Mängel an der Verblendfassade des C. Towers bestanden hätten. Ebenso habe er ihr das gerichtliche Beweisverfahren und das zeitlich parallel zu den Verhandlungen laufende Hauptsacheverfahren verschwiegen (Beweis unter Verwahrung gegen die Beweislast: Zeugnis C. Z., M. W., Dr. H. B3, Dr. L. B1, Dipl.-Ing. M. M., Dipl.-Ing. A. S.). Die Mangelbeseitigungskosten seien in dem Verfahren ... auf knapp EUR 985.000, brutto geschätzt worden. Die durchgeführten Teilsanierungsmaßnahmen im Sommer 2006 belegten eindeutig, dass der Beklagte Kenntnis von den Mängeln der Verblendfassade gehabt habe. Randnummer 122 Selbst wenn am 11. September 2006 bei der Begehung durch die Zeugen Z. und W. anlässlich einer Besprechung am 11. September 2006 im C. H. ein Gerüst an der Südfassade des C. Towers vorhanden gewesen sein sollte, hätten diese allenfalls wahrnehmen können, dass ein Teil der Fassade des C. Towers eingerüstet gewesen sei. Zudem seien an diesem Tag keine großflächigen Arbeiten, sondern allenfalls punktuelle Überprüfungen der Wasseraufnahme an einigen wenigen Untersuchungsstellen durchgeführt worden. Die Ausblühungen seien dementsprechend auch zum Zeitpunkt der technischen Due Diligence am 30. und 31. Oktober 2006 vorübergehend, aber unzulänglich entfernt gewesen. Hierdurch hätten sich auch für die D. keine Hinweise ergeben, dass die Fassade mangelbehaftet sei, zumal auch der Datenraum trotz entsprechender Anforderung der Klägerinnen keinerlei Unterlagen oder Informationen zu baulichen Mängeln oder hinsichtlich des Gewährleistungsprozesses enthalten habe. Vielmehr hätten die Klägerinnen auf entsprechende Rückfrage am 22. November 2006 von den Vertretern des Beklagten die wahrheitswidrige Auskunft erhalten, etwaig vorhandene Mängel seien inzwischen vollständig beseitigt und es läge ein Gutachten vor, dass die Beseitigung der Mängel bestätige (Beweis: Zeugnis C. Z., M. W., Dipl.-Ing. M. M., Dipl.-Ing. A. S., Dr. L. B1, Sachverständigengutachten). Es sei von den Zeugen Dr. H. und T. in der Verhandlung auch nicht lediglich darauf hingewiesen worden, dass die Wasseraufnahmefähigkeit deutlich verbessert wurde. Solche Einschränkungen seien nicht erläutert worden (Beweis: Zeugnis C. Z., M. W., Dipl.-Ing. M. M., Dipl.-Ing. A. S., Dr. L. B1, Sachverständigengutachten). Dies belege auch eine Notiz des seinerzeit die Klägerinnen beratenden Herrn Rechtsanwalts Dr. B1 (Anlage K115). Diese sei weder missverständlich, noch gebe sie den Inhalt der Besprechung nicht korrekt wieder. Dass der Zeuge Dr. B1 sich notiert habe „Mängel sind behoben worden “, sei deshalb erfolgt, weil die Zeugen Dr. H. und T. im Rahmen der Verhandlung am 22. November 2006 erklärt hätten, dass keine Mängel mehr an der Fassade vorhanden und sämtliche Mängel behoben seien (Beweis: Zeugnis Dr. L. B1, H. F., Dr. H. B3, C. Z., M. W.). Die Vertreter der Klägerinnen hätten sich auch niemals mit dem Hinweis, die Fassade sei zwar nicht mangelfrei, die Wasseraufnahmefähigkeit sei aber verbessert worden, zufrieden gegeben (Beweis: Zeugnis Dr. L. B1, H. F., Dr. H. B3, C. Z., M. W.). Hätte der Beklagte über das selbständige Beweisverfahren aufgeklärt, hätten die Vertreter der Klägerin die zugehörigen Unterlagen zur Einsicht und Prüfung angefordert (Beweis: Zeugnis Dr. L. B1, H. F., Dr. H. B3, C. Z., M. W.). Randnummer 123 Trotz des Verfahrens vor der erkennenden Kammer habe der Beklagte zudem gleichwohl in Ziffer 9.8 des Kaufvertrages die Abtretung sämtlicher noch bestehenden Gewährleistungsansprüche gegen die Baubeteiligten abgegeben, ohne aufzuklären, dass er die ganz maßgeblichen Mängelgewährleistungsansprüche gegenüber dem Architekten Prof. W. bereits zuvor an die H.C. H. GmbH & Co. KG abgetreten hatte. Randnummer 124 Sie sind weiter der Ansicht, dass selbst unter Anwendung der Grundsätze des Unternehmenskaufs der Mangel der Verblendfassade auf die „Unternehmung“ durchschlage. Insoweit behaupten sie, dass die Fassadenmängel die Gebrauchstauglichkeit sowohl des Kaufgrundstücks als auch der Gesamtheit der Immobilien in ihrer Vermietbarkeit, Nutzungsdauer, Nutzungsmöglichkeit und Verkaufbarkeit erheblich und durchschlagend beeinträchtigten. Die Vermietbarkeit und damit Ertragsmöglichkeiten seien erheblich beeinträchtigt, da Mieter sowohl bei Feuchtigkeit als auch anlässlich umfassender Sanierungsmaßnahmen (wie Einrüstungen, Verhängen der Fassade mit Folien, Abstrahlen der Fassade, Herausnehmen vieler Mauerwerkssteine zur fachgerechten Anbringung von Z-Folien, Dehnungsfugen und Abdichtungen anbringen sowie erneuter Verfugungsarbeiten) erheblich im Mietgebrauch beeinträchtigt seien. Ein Hochhaus mit derart gravierenden Fassadenmängeln sei weder preislich interessant verkäuflich noch in Immobilienfonds oder REIT einbringbar. Kein Erwerber und kein Fonds habe Interesse an baulich mangelhaften Immobilien. Der Verwaltungsaufwand für die Mängelbeseitigung sei immens hoch, verursache hohe Kosten und belasse selbst nach Mängelbeseitigung den zu einem merkantilen Minderwert führenden Makel auch anderer baulicher Missstände (Beweis: Sachverständigengutachten). Randnummer 125 Pfosten-Riegel-Fassade Randnummer 126 Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass die Pfosten-Riegel-Fassade des C. Towers einen systematischen Mangel aufweist der bereits vor Abschluss des Kaufvertrags vorhanden war, nämlich die fehlende Wasserundurchlässigkeit der Fassade. Dabei handele es sich um bauliche Mängel aus der Zeit der Errichtung der Fassade, die sich systematisch an vielen Stellen der Pfosten-Riegel-Konstruktion wiederholten und nicht mit ganz vereinzelten, schräg eingesetzten Scheiben oder ähnlichen punktuellen „Schwachstellen“ zu erklären seien (Beweis: Sachverständigengutachten). An zahlreichen Stellen, verteilt über alle mit der Pfosten-Riegel-Fassade versehenen Stockwerke des C. Towers, drücke Wasser in das Innere des Gebäudes, Niederschlagswasser dringe an vielen Stellen der Fassade in das Gebäude ein, so dass es zu Durchfeuchtungen, Wasserlaufspuren und Verdunstungsprodukten an den oberen Riegeln und an den Pfosten komme (Anlagen K14 und K15; Beweis: Sachverständigengutachten, Zeugnis S. S2, Dipl.-Ing. C. M2, A. W2, N. V.). Eine Mieterbefragung im C. Tower Ende 2009 habe ergeben, dass bei zwölf Mietern bei starkem Regen Wasser an der Pfosten-Riegel-Fassade eintrete (Beweis: Zeugnis S. S2, Dipl.-Ing. C. M2, A. W2, N. V.). Randnummer 127 Sie behaupten, dass wenn bei einem Feld der aus 181 bestehenden Pfosten-Riegel-Fassade ein Mangel vorliege z. B. aufgrund eines mangelhaften Pfostenstoßes, sich dieses wegen der Fließwege des eintretenden Wassers auf das gesamt Fassaden-Feld und teilweise sogar auf die umliegenden Felder auswirke. Insgesamt seien 13,3% der Felder vom bestehenden Mangel der Fassade betroffen. Entscheidend sei insofern auch nicht, ob diese oder jene Scheibe ausgetauscht worden sei. Die Mängel seien weder jetzt noch zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs beseitigt (Beweis: Sachverständigengutachten). Vereinzelt seien nach Gefahrübergang im Jahre 2007 defekte Scheiben ausgetauscht, womit allerdings die Mangelursache nicht beseitigt worden sei (Beweis: Sachverständigengutachten). Randnummer 128 Der Beklagte habe auch Kenntnis von den Mängeln an der Pfosten-Riegel-Fassade gehabt und diese arglistig verschwiegen. Insbesondere habe der Beklagte sich selbst über den erforderlichen Austausch einzelner Fensterscheiben informieren lassen (Beweis: Zeugnis J. L1). Auch der Zeuge T. habe darum gewusst. Randnummer 129 Seit Errichtung im Jahre 2002/2003 bis zum Verkauf an die Klägerin zu 1) seien fortlaufend an vielen Stellen der Fassade Feuchtigkeitseintritte aufgetreten, die zu vielfältigen Mängelrügen des Beklagten gegenüber der Firma G. geführt hätten. Die H.C. H. GmbH & Co. KG habe eine Ausfertigung eines Abnahmeprotokolls hinsichtlich der Fassade des C. Towers an die dies einfordernde Subunternehmerin Firma G. noch im Jahr 2006 und darüber hinaus verweigert und mit Schreiben vom 11. September 2006 an den Hersteller der Pfosten-Riegel-Fassade gravierende Mängel geltend gemacht, die insbesondere die Wassereintritte und Durchfeuchtungen an der Fassade betrafen, und die Firma G. zur Mängelbeseitigung aufgefordert. Aus der Mängelliste (Anlage B 54) würden sich nicht lediglich defekte Scheiben, sondern in vielen Etagen (u. a. 7., 8., 9., 11., 12., 15. OG), Durchlässigkeiten und damit gravierende Mängel an der Fassade ergeben (Beweis: Mängelliste vom 11. September 2006 - Anlage B54, Inaugenscheinnahme, Zeugnis J. S3, T. P3). Die bis heute verweigerte Herausgabe der Gewährleistungsbürgschaft an die Firma G. sei nur mit den dauerhaft und immer wieder auftretenden Mängeln an der Fassade zu erklären. Auch dies belege, dass der Beklagte und seine Vertreter die Fassade zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses und lange darüber hinaus nicht als mangelfrei anerkannt hätten und ihnen auch bekannt gewesen sei, dass der Austausch einzelner Fenster die Mangelursache nicht beseitige. Randnummer 130 Sie behaupten, dass sich die Kosten der Sanierung der Pfosten-Riegel-Fassade sich auf mehrere hunderttausend Euro beliefen (Beweis: Sachverständigengutachten). Randnummer 131 Sie sind der Ansicht, dass der Beklagte sie über fortlaufend auftretende Feuchtigkeitseintritte einer Fassade eines Hochhauses hätte aufklären müssen, insbesondere da sie nach solchen Umständen, wie z.B. einem vorhandenen Instandhaltungsstau, explizit gefragt hätten (Anlagen B5 und B8) und sie anlässlich der Kaufvertragsverhandlungen deutlich gemacht hätten, dass ihnen auch in der laufenden technischen Verwaltung besonders die Erhaltung der Funktions- und Betriebsfähigkeit sowie der Sicherheit der Objekte, Maßnahmen zur Sicherstellung des laufenden Betriebs und der Bewirtschaftung der Immobilie sowie die Planung und Budgetierung notwendiger Reparaturen, Instandhaltungen, Instandsetzungen, Sondermaßnahmen wichtig seien (Anlage B 20). Randnummer 132 Gleichwohl seien die Mängel gegenüber den Klägerinnen jedoch nicht erwähnt worden (Beweis unter Verwahrung gegen die Beweislast: C. Z., M. W., Dr. H. B3, Dr. L. B1, Dipl.-Ing. M. M., Dipl.-Ing. A. S.). Randnummer 133 Haustechnik C. Tower Randnummer 134 Die Klägerinnen behaupten Mängel an der Lüftungsanlage, an den Rauchabzug- und Wärmeabzuganlagen („RWA“) sowie an der nichtselbsttätigen Feuerlöschanlage. Insbesondere fehle es bei denjenigen Brandschutzklappen, die in Leichtbauwänden verbaut seien, an der erforderlichen umlaufenden Ummantelung der Hohlräume um die Brandschutzklappen mit geeigneten Wandbaustoffen (Beweis: Sachverständigengutachten). Randnummer 135 Aus der Prüfbescheinigung des T.- N. vom 7. Juli 2009 (PVO) (Anlage K17, Ziffern 1 bis 38) ergebe sich eine Vielzahl von Mängeln an der Lüftungsanlage, insbesondere den Brandschutzklappen im Gebäude C. Tower, so dass im Brandfall eine Ausbreitung von Feuer und Rauch im Gebäude nicht ausgeschlossen werden könne. Sie behaupten, dass dies seine Ursache darin habe, dass die Brandschutzklappen systematisch falsch eingebaut worden seien und damit ein systematischer Mangel der Lüftungsanlage des C. Tower vorliege (Beweis: Sachverständigengutachten). Der Beklagte habe die für den C. Tower erforderlichen PVO-Bescheinigungen nicht eingeholt. Die als Anlage B89 vorgelegte Bescheinigung zur Brandmeldeanlage vom 24. Februar 2003 betreffe lediglich eine teilweise Bewertung der im damaligen Zeitpunkt noch nicht fertig gestellten Brandmeldeanlage. Zu sämtlichen nach der Baugenehmigung geforderten weiteren technischen Anlagen fehlten PVO-Erstbescheinigungen. Der Beklagte habe diese trotz jahrelanger wiederholter Erinnerungen des Bauamtes weder erstellen lassen, noch diese eingereicht und diese auch der Klägerin zu 1) trotz mehrfacher Aufforderungen (I.-Checkliste vom 13. Oktober 2006 - Anlage B8; Anforderungsliste der D. - Anlage B42; diverse mündliche Nachfragen der D.-Mitarbeiter) nicht vorgelegt, sondern anlässlich der Vertragsverhandlungen behauptet, die PVO-Bescheinigungen würden gerade zusammengestellt werden. Randnummer 136 Ferner sei die Starkstrom- und Brandmeldeanlage mangelhaft, weil die Leitungen von der Brandmeldezentrale zu den akustischen Warneinrichtungen und den Stromversorgungsgeräten im 7., 11. und 15. Obergeschoß sowie von den Stromversorgungsgeräten zu den akustischen Warneinrichtungen nicht überwacht seien (Beweis: Ziffer 5.4 des Prüfberichts der T. N. S. GmbH & Co. KG zur Starkstrom- und Brandmeldeanlage des C. Tower vom 20. November 2008 - Anlage K116). Weder die Anlagen B90 und B91 dokumentierten eine behördliche Abnahme der Starkstromanlage als funktionsgemäß, noch habe die Behörde die Starkstromanlage als funktionsgemäß abgenommen. Randnummer 137 Desweiteren sei auch die Rauch- und Wärmeabzugsanlage mangelhaft, weil die elektrische Absicherung nicht gegeben sei (Ziffer 39 des Prüfberichts des T. N. vom 7. Juli 2009 - Anlage K17). Randnummer 138 Schließlich sei die nichtselbsttätige Feuerlöschanlage mangelhaft, weil im 18. Obergeschoß der erforderliche Mindestdruck unterschritten werde (Beweis: Ziffer 41 des Prüfberichts des T. N. vom 7. Juli 2009 - Anlagen K17 und B93 bis B95). Der Beklagte habe die gesamte nicht selbsttätige Feuerlöschanlage nicht regelmäßig durch die Firma S. H. GmbH warten lassen. Der insoweit von dem Beklagten vorgelegte Wartungsvertrag beziehe sich nur auf die Druckerhöhungsanlagen. Randnummer 139 Die in dem T.-N.-Bericht vom 7. Juli 2009 (Anlage K17) aufgeführten Mängel hätten seit der Errichtungsphase und damit schon zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses und des Gefahrübergangs bestanden (Beweis: Sachverständigengutachten, Zeugnis Dipl.-Ing. C. M2, B. Z1). Randnummer 140 Die Klägerinnen behaupten weiter, dass dem Beklagten die Mängel der Haustechnik des C. Tower bekannt gewesen seien (Beweis: Zeugnis J. L1). Der Beklagte habe aus der Bauphase um die sich wiederholenden Mängel an der Lüftungsanlage gewusst (Baubesprechungsprotokoll Nr. 35 vom 25. November 2002 - Anlage K117). Dies seien nicht nur auf den Baubesprechungen zum Ende der Errichtung des C. Tower (Anlage K18), sondern ausweislich der Anlage B54 vom 11. September 2006 bis kurz vor Abschluss des Kaufvertrages mit der Klägerin zu 1) ein dem Beklagten bekanntes Dauerthema gewesen. Zu sämtlichen technischen Anlagen (also auch der Lüftungsanlage) habe der Beklagte gewusst, dass er nach der Baugenehmigung PVO-Bescheinigungen vorzulegen gehabt hätte, dass die Behörde seit Errichtung des C. Tower bis zum 5. Dezember 2006 daran erinnerte und dass außer der Teil-PVO-Bescheinigung zur Brandmeldeanlage von 2003 keine PVO-Bescheinigungen vorlagen und damit Nutzungsuntersagungen des C. Tower drohten. Randnummer 141 Der Beklagte habe hierüber nicht einmal trotz ausdrücklicher Aufforderung (vgl. I.-Checkliste vom 13. Oktober 2006, Anlage B 8; Anforderungsliste der D., Anlage B 42; diverse mündliche Nachfragen der D. Mitarbeiter) aufgeklärt, sondern anlässlich der Vertragsverhandlungen erklärt, dass die PVO-Bescheinigungen gerade zusammengestellt würden und garantiert in den Ziffern 5.8 und 5.9 des Kaufvertrages, dass lediglich deren Einreichung noch ausstünde. Randnummer 142 Des weiteren sind die Klägerinnen der Ansicht, dass wegen der vorgenannten, von ihnen behaupteten Mängel angesichts der sicherheitsrelevanten Bedeutung der haustechnischen Anlagen eine Nutzungsuntersagung drohe, mit der die Vermietbarkeit der Gebäude entfalle. Diese Mängel seien daher erheblich, da aus bestehenden Mietverhältnissen Regressansprüche gegen den Vermieter entstehen würden, das Grundstück an Wert verliere und weder verkäuflich sei noch als Anlageobjekt in einem Fonds oder einen REIT eingebracht werden könne. Randnummer 143 Die Klägerinnen tragen vor, dass die Klägerin zu 1) derzeit die technischen Mängel im C. Tower zur Vermeidung der behördlicherseits angedrohten Nutzungsuntersagung beseitigen lasse (Beweis: Zeugnis des Herrn Dipl.-Ing. C. M2, B. Z1). Sie behaupten, dass die Mängelbeseitigung einen hohen Planungs-, Koordinations- und Abwicklungsaufwand sowie Kosten von deutlich über EUR 100.000,00 erforderten (Beweis: Sachverständigengutachten, Zeugnis des Herrn Dipl.-Ing. C. M2, B. Z1). Der tatsächlich erforderliche Aufwand könne abschließend erst nach Beendigung der Maßnahmen genau beziffert werden. Randnummer 144 Haustechnik des C. 5 bis 7 Randnummer 145 Die Klägerinnen behaupten, dass auch der C. 5 bis 7 gravierende brandschutztechnische und sonstige Mängel aufweise (Beweis: Brandschutztechnische Stellungnahme des Ingenieurbüros für vorbeugenden Brandschutz (IfB) vom 23. Oktober 2009 - Anlage K23). Die Klägerin zu 1) habe nach den Erklärungen in der Anlage 13.1, Ziffer V.3, davon ausgehen müssen, dass an lediglich einer Stütze eines Schachtes im Bereich des Erdgeschosses eine Brandschutzummantelung fehle. Tatsächlich seien die Brandschutzmängel weit umfangreicher. Insoweit behaupten die Klägerinnen, dass Brandschutzmängel insbesondere darin bestünden, dass eine Mehrzahl von Stahlträgern und -stützen sowie sogenannte Windaussteifungen zumindest im Gebäudeteil C. 6, insbesondere im Glasvorbau des Gebäudes sowie im 1. bis 3. Obergeschoss brandschutztechnisch ungeschützt seien (Beweis: Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. S. S1, Sachverständigengutachten). Diese Stahlstützen und Windaussteifungen befänden sich nicht im Anschlussbereich des Technikschachtes, sondern sowohl im Bereich des Glasvorbaus als auch im Bereich des 4. und 5. OG des Gebäudes C. 5 bis 7 bei den Fenstern (Fotos Blatt 17 und 18 der Anlage K23). Schließlich sei auch der Versorgungsschacht bei den Toiletten im C. 6 ohne die erforderliche Feuerwiderstandsdauer konstruiert. Gleiches gelte für die Windrispen in C. 6. (Beweis: Zeugnis des Brandschutzsachverständigen Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. S. S1). Technikschacht und Versorgungsschacht seien zwei getrennte Schächte. Randnummer 146 Da der Beklagte die Brandschutzmängel ebenso wenig beseitigt gehabt habe wie die wiederholt geforderten PVO-Bescheinigungen beigebracht und eingereicht gehabt habe, hätten Nutzungsuntersagungen der Gebäude C. 5 bis 7 gedroht (Beweis: Zeugnis Dipl.-Ing. J. W1). Randnummer 147 Keine technische Anlage im Gebäude C. 5 bis 7 sei so ausgerüstet und mängelfrei und in einem Zustand gewesen, eine PVO-Bescheinigung ohne Mängel zu erhalten (Beweis: Sachverständigengutachten, Zeugnis des Sachverständigen Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. S. S1, Zeugnis Dipl.-Ing. J., B. Z1). Randnummer 148 Die Ziffer 7.5 der Baugenehmigung vom 12. November 1999 (Anlage K123) setze einen Verzicht auf die Sprinkleranlage voraus, wenn das Sicherheitsniveau durch andere Maßnahmen erreicht werde (Beweis: Zeugnis Dipl.-Ing. J. W1). Diese Verzichtsvoraussetzungen seien zu keinem Zeitpunkt eingetreten, da das Sicherheitsniveau durch andere Maßnahmen nicht erreicht worden sei (Beweis: Zeugnis des Bauprüfers Dipl.-Ing. J. W1). Randnummer 149 Ferner hätten auch die in den Ziffern 1 bis 10 des Sachverständigen-Protokolls vom 26. November 2001 (Anlage K129) angeführten Mängel bei Gefahrübergang weiter vorgelegen (Beweis: Zeugnis des Brandschutzsachverständigen Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. S. S1, Zeugnis B. Z1, Dipl.-Ing. C. M2). Randnummer 150 In den Gebäuden C. 5 bis 7 sei keine funktionstüchtige und den Brandschutzbestimmungen genügende Hausalarmierungs-Brandmeldeanlage installiert worden (Beweis: Zeugnis des Brandschutzsachverständigen Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. S. S1, Zeugnis B. Z1, Dipl.-Ing. C. M2). Das vom Beklagten vorgelegte Übersichtsschema über mögliche Platzierungen der Brandmeldeanlage (Anlage B98) ersetze nicht deren Installation. Randnummer 151 Die Mängel hätten bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages vorgelegen und seien dem Beklagten auch bekannt gewesen (Beweis: Zeugnis J. L1). Gemäß Ziffer 27 der Baugenehmigung 12. Januar 1998 seien alle tragenden Stützen und Wände feuerbeständig herzustellen gewesen (Anlage K19). Der Beklagte habe das Gebäude C. 6 in verschiedenen Abschnitten aus- und umgebaut sowie in der Höhe erweitert, wobei es eine Vielzahl von Behördenbesprechungen und behördliche Anordnungen und Zwangsgeldbescheide gegen den Beklagten und dessen Unternehmen gegeben habe (im Einzelnen siehe Anlagen K124 bis K130, K27 und K28). In der Brandverhütungsschau vom 6. Oktober 2005 seien Mängel an Stahlträger und -stützen im 1. bis 3. Obergeschoss festgestellt worden (Anlage K20). In der Nachschau am 23. Juni 2006 zur vorgenannten Brandverhütungsschau sei das Fortbestehen dieser brandschutztechnischen Mängel festgestellt worden (Anlage K21). Gleiches ergebe sich aus einem an die H. B. GmbH & Co. KG adressierten Schreiben des Fachamts Bauprüfung vom 28. Januar 2008, worin festgestellt werde, dass die in der Brandverhütungsschau in den Jahren 2005 und 2006 festgestellten Mängel immer noch nicht abgearbeitet seien (Anlage K22). Schließlich sei, wie sich aus dem Protokoll ergebe, von der Behörde in der Besprechung am 5. Dezember 2006 ausdrücklich auf die fehlende Ummantelung hingewiesen worden (Anlage K8 Ziffer 2). Randnummer 152 Der Beklagte habe in der Anlage 13.1 zum Kaufvertrag in Kenntnis der gravierenden Mängel in Technikschacht und Versorgungsschacht nicht über diese aufgeklärt. Auch die Mitarbeiter der D. hätten keine Kenntnis von diesen Mängeln gehabt (Beweis: Zeugnis Dipl.-Ing. M. M., Dipl.-Ing. A. S.). Randnummer 153 Die brandschutztechnischen Probleme im Altbaubestand seien technisch nur mit äußerst aufwendiger Planung und Umsetzung lösbar und die Nichtdurchführung der Mängelbeseitigung könne zur Nutzungsuntersagung führen. Neben einem enormen Personaleinsatz und -aufwand sei mit Kosten in Höhe von mehr als EUR 400.000,00 zur Mängelbeseitigung zu rechnen (Beweis: Zeugnis Dipl.-Ing. C. M2). Randnummer 154 Die vorgenannten Mängel seien, da sicherheitsrelevant auch erheblich, da sie zur Nutzungsuntersagung führen könnten und damit die die Nutzung des Kaufgegenstandes zu Vermietungs-, Veräußerungs-, Einbringungs- und sonstigen Zwecken vereiteln können. Randnummer 155 „Falsche Garantie“ über Nichtvorliegen von Rechtstreitigkeiten Randnummer 156 Die Klägerinnen tragen ferner vor, dass mit dem von der H.C. H. GmbH & Co. KG gegen den Architekten Professor W. und den Subunternehmer O. wegen der Mängel an der Verblendfassade vor der erkennenden Kammer geführten Verfahrens ... sei im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses am 6. Dezember 2006 und der Übergabe der Kaufgrundstücke am 1. Januar 2007 bezogen auf das Kaufgrundstück 1 ein ganz maßgebliches Gerichtsverfahren anhängig gewesen sei. Der Beklagte habe seine Ansprüche gegen den Architekten Professor W. abgetreten. Der Prozess sei somit im wirtschaftlichen Interesse des Beklagten geführt worden. Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass da dieses Gerichtsverfahren nicht in der Anlage 5.3(
- a)zum Kaufvertrag aufgeführt sei, die in Ziffer 5.14 des Kaufvertrags abgegebene Garantie, wonach keine Gerichtsverfahren mit Mietern, sonstigen Dritten und Behörden anhängig seien, falsch sei. Randnummer 157 Die Klägerinnen behaupten insoweit, dass sich die Garantie in Ziffer 5.14 des Kaufvertrages auf den Kaufgegenstand betreffende Rechtstreitigkeiten mit allen in Betracht kommenden Personen beziehe. Die Garantie in Ziffer 5.14 beziehe sich nicht nur auf Mietstreitigkeiten. Eine solche einschränkende Auslegung dieser Garantie sei zwischen den Parteien nicht vereinbart und nicht besprochen worden. Vielmehr habe sie sämtliche Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit den Kaufgrundstücken erfassen sollen, unabhängig davon, ob der Beklagte oder eines seiner Unternehmen aus eigenem oder abgetretenem Recht des Beklagten Rechtsstreitigkeiten führten (Beweis: Zeugnis C. Z., H. F., Dr. L. B1). Randnummer 158 Der Beklagte habe nicht über dieses Gerichtsverfahren oder über die Abtretung der dem Beklagten zustehenden Gewährleistungsansprüche an die H.C. H. GmbH & Co. KG aufgeklärt, obwohl ihn die Klägerinnen zur Offenlegung von Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Gewährleistungsansprüchen aufgefordert hatten (I. Checkliste „Buy & Sell“, dort Ziff. 5.16, 5.17 und 13.5, Anlage B8, Beweis: Zeugnis C. Z., M. W., Dipl.-Ing. M. M., Dipl.-Ing. A. S., Dr. L. B1, H. F.). Randnummer 159 Die Aufklärung sei für die Klägerinnen auch erheblich gewesen, denn nur bei vollständiger Aufklärung darüber wäre eine Risikoabschätzung und eine Einpreisung möglich gewesen (Beweis: Zeugnis C. Z., M. W., Dr. L. B1, H. F.). Der mit der Prozessführung gegen den Subunternehmer O. und den Architekten Professor W. einhergehende Verlust von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen, die der Klägerin zu 1) im Kaufvertrag übertragen worden seien, mindere die Rentabilität des Kaufgegenstandes deutlich. Die ca. EUR 1,4 Mio. teure Sanierung der Fassade stehe nun für die Klägerin zu 1) an; zudem verbleibe das Risiko eines merkantilen Minderwerts im Übertragungsfall und beeinträchtige jegliche Übertragungen und Einbringungen des Kaufgegenstands wesentlich. Randnummer 160 „Falsche Garantien“ über behördliche Auflagen C. Tower Randnummer 161 Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass die von dem Beklagten in Ziffern 5.8 und 5.9 des Kaufvertrages abgegebenen Garantien falsch seien, da dem Beklagten Umstände bekannt gewesen seien, wonach behördliche Verfügungen, auch und gerade im Zusammenhang mit erteilten Baugenehmigungen bevorstanden. Insoweit behaupten sie, dass behördliche Beanstandungen im Zusammenhang mit den fehlenden PVO-Bescheinigungen bevorstanden und Umstände bekannt waren, nach denen behördliche Beanstandungen und Auflagen bis hin zur Nutzungsuntersagung bevorstanden. Dies wisse auch der Beklagte, da an der diesbezüglichen Besprechung mit dem Bauamt sowohl der Zeuge Dr. H. als auch der Rechtsanwalt des Beklagten, der Zeuge H1, teilgenommen habe (Beweis: Zeugnis J. P1). Insbesondere machen sie folgende Punkte geltend: Randnummer 162 Der Beklagte habe den in Ziffer 15 der Baugenehmigung geforderten Nachweis der sicheren Funktionsfähigkeit der Lüftungs- und der Alarmierungsanlage nicht erbracht (Beweis: Einsichtnahme in die behördliche Bauakte zum C. Tower, Zeugnis Dipl.-Ing. J. W1). Randnummer 163 Auch habe der Beklagte die behördlicherseits in der Anlage B102 geforderten Anträge und Erklärungen zu Ziffer 16.1 der Baugenehmigung nicht erbracht, so dass keine Baulasten bestehen, die die an der Westseite des C. Tower befindlichen Fensteröffnungen gestatten (Beweis: Zeugnis Dipl.-Ing. J. W1). Randnummer 164 Ferner habe ein Verstoß gegen Ziffer 16.2 der Baugenehmigung, die Flurwände in allen Geschossen feuerbeständig auszubilden, vorgelegen (Beweis: Zeugnis Dipl.-Ing. C. M2, B. Z1). Randnummer 165 Die in Ziffer 17.1 der Baugenehmigung enthaltene Auflage eines brandschutztechnisch abgetrennten Vorraums vor dem Feuerwehraufzug habe sich nicht erledigt. Randnummer 166 Ferner liege eine behördliche Abnahme der elektrischen Starkstromanlage nicht vor, die jedoch erforderlich sei. Randnummer 167 Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass der Beklagte auch diesbezüglich arglistig gehandelt habe, da er trotz seiner Kenntnis um das Erfordernis der PVO-Bescheinigungen und den daraus folgenden Konsequenzen bis zur Nutzungsuntersagung im Kaufvertrag garantiert habe, dass der Kaufgegenstand mit den erteilten Baugenehmigungen überein stimmten und es keine unerledigten behördlichen Auflagen gäbe und keine Umstände bekannt seien, die im Hinblick auf die Benutzung des Kaufgegenstandes behördliche Auflagen oder Beanstandungen veranlassen könnten. Randnummer 168 Die Mängel an den Brandschutzvorrichtungen seien auch erheblich, denn sie beeinträchtigten die Kernfunktionen des Gebäudes, nämlich die darin befindlichen Personen vor Gefahren zu schützen, erheblich. Die Nutzbarkeit eines Gebäudes, dessen Brandschutz nicht durch die erforderlichen Nachweise sichergestellt sei, sei erheblich eingeschränkt. Die Baubehörde müsse angesichts der sicherheitsrelevanten Bedeutung von haustechnischen Anlagen und Brandschutzvorrichtungen einschreiten und könne Nutzungsuntersagungen aussprechen. Gerade mit dem Risiko von Nutzungsuntersagungen ganzer vermieteter Etagen einhergehende behördliche Auflagen seien daher für die Klägerinnen anlässlich der Vertragsverhandlungen von großer Wichtigkeit gewesen. Randnummer 169 „Falsche Garantie“ über behördliche Auflagen C. 5 bis 7 Randnummer 170 Die Klägerinnen sind weiter der Ansicht, dass die in Anlage 13.1 zum Kaufvertrag unter Ziffer VI enthaltenen Ausführungen keine ausreichende Information der Klägerin zu 1) darstellen, sondern den wahren Sachverhalt verschleiern. Auch seien die in Ziffern 5.8 und 5.9 des Kaufvertrags in Bezug auf die hinsichtlich des C. 5 bis 7 noch zu erfüllenden Auflagen falsch. Insoweit behaupten sie, dass weder die Blitzschutzanlage, noch die Rauch- und Wärmeabzugsanlage und die Starkstromanlage mangelfrei gewesen seien und waren und es gerade nicht nur an der Einreichung der PVO-Bescheinigungen, sondern an den Voraussetzungen der Erlangung der PVO-Bescheinigungen gefehlt habe. Randnummer 171 Der Beklagte habe trotz mehrfacher Nachfragen (I.-Checkliste vom 13. Oktober 2006 - Anlage B8; Anforderungsliste der D. - Anlage B42; diverse mündliche Nachfragen der D.-Mitarbeiter) während der Vertragsverhandlungen erklären lassen, dass die PVO-Bescheinigungen existierten und zusammengestellt würden. Er habe damit in der Anlage 13.1 zum Kaufvertrag bewusst falsch erklärt, vorhandene PVO-Bescheinigungen sowie Unternehmer- und Abnahmebescheinigungen seien nur noch einzureichen. Diese hätten jedoch noch gar nicht existiert. Randnummer 172 Dem Beklagten sei dies bekannt gewesen, denn er habe über Jahre hinweg umfassend zu dieser Thematik mit der Baubehörde korrespondiert (vgl. Anlagen K27, K28, K134). Auch aus dem Protokoll zu der Besprechung bei der Baubehörde am 5. Dezember 2006 ergebe sich, dass die erforderlichen Prüfbescheinigungen einschließlich der für die sicherheitsrelevanten Lüftungsanlage noch gefehlt hätten (K8 Ziffern 2 und 7). Randnummer 173 Auch sei dem Beklagten bewusst gewesen, dass die erforderlichen Prüfbescheinigungen wegen der von den Klägerinnen behaupteten Mängel ohne ganz erheblichen Mängelbeseitigungsaufwand überhaupt gar nicht einholbar seien. Vor der Erlangung von PVO-Bescheinigungen stehe die Herstellung und Ausrüstung des Gebäudes mit den technischen Anlagen, die über EUR 400.000,00 kosten werde. Randnummer 174 „Falsche Garantie“ zu dem Erfordernis einer Brandschutzschleuse Randnummer 175 Das Fachamt Bauprüfung untersagte im November 2008 die weitere Nutzung der „Sky Lounge“ und forderte, dass die Schleuse errichtet werden müsse, und zwar mit Wänden und Türen in Brandschutzausführung „F 30 A“ bzw. in „T 30 RS“. Zur Verhinderung von Gefahren sei die Nutzung des Versammlungsraums „Sky Lounge“ bis zur Fertigstellung der Schleuse einzustellen (Anlage K31). Randnummer 176 Die Klägerinnen tragen vor, dass die von dem Beklagten in Ziffer 5.8 in Verbindung mit Ziffer VIII.2 der Anlage 13.1: „Im 17. OG wird der Einbau einer zusätzlichen Zwischentür als Schleuse zum Treppenraum gefordert.“ falsch sei, da an eine Brandschutzschleuse, deren Materialien hohe Brandschutzanforderungen erfüllen müssten, etwas ganz anderes als eine einfache „Zwischentür“ sei. Der Beklagte habe wissentlich den Umfang und die Bedeutung der noch vorzunehmenden Arbeiten heruntergespielt. Randnummer 177 Die wegen des Nichteinbaus der aus Brandschutzgründen erforderlichen Brandschutzschleuse drohende und tatsächliche später auch ausgesprochene Nutzungsuntersagung einer gesamten Etage, und zwar der gerade zu Repräsentationszwecken vorgesehenen obersten Etage, beeinträchtige die Nutzungsmöglichkeit (Vermietbarkeit, Verkaufs-, Übertragungs- und Einbringungsmöglichkeit der Immobilie) erheblich und führe zudem zu Regressansprüchen der Mieter. Sie störe den gewöhnlichen Betriebsablauf einer Immobiliennutzung massiv. Randnummer 178 „Falsche Garantie“ zu Überbauten Randnummer 179 Die Klägerinnen behaupten weiter, dass die in Ziffer 5.5 des Kaufvertrages abgegebene Garantie falsch sei, dass außer den in Anlage 5.5 zum Kaufvertrag aufgeführten Überbauten keine weiteren Überbauten vorliegen, da unstreitig weitere Überbauten (Anlagen K32 und K33, K36) bestehen. Insgesamt seien vom Kaufgrundstück 1 aus öffentliche Wegeflächen auf insgesamt ca. 169 m² überbaut, und zwar einerseits durch die Ziegelfassade (109 m²) und Balkone sowie Kasematten (36 m²) des Gebäudes C. 5 bis 7, andererseits durch die Fassade des C. Tower (24 m²), wofür auch entsprechende Sondernutzungsgebühren anfielen. Randnummer 180 Diese seien dem Beklagten auch bekannt, wie sich aus dem Schriftwechsel der zwischen der Behörde und dem Beklagten, der unmittelbarer Rechtsnachfolger der H. B. GmbH & Co. KG ist, geführt wurde (Anlagen K32 bis K36). Gleichwohl habe der Beklagte die Klägerinnen nicht aufgeklärt. Randnummer 181 Die Mängel seien auch erheblich, weil der jeweilige Eigentümer des Kaufgrundstücks 1 entsprechende Sondernutzungsgebühren zu zahlen habe, wie den als Anlage K135 vorgelegten Zahlungsbescheiden vom 5. Januar 2011 zu entnehmen sei. Zudem könnten solche Überbauten im Falle der Weiterveräußerung der Immobilien erheblichen Regelungsbedarf bis hin zu einem Kaufpreiseinbehalt nach sich ziehen. Es bestehe ferner das Risiko, dass die Wegeaufsichtsbehörde gemäß §§ 60, 61 HWG nach Wegfall der Genehmigungen jederzeit die Beseitigung der Überbauten verlangen könne. Randnummer 182 „Falsche Garantie“ zu Tiefbrunnen Randnummer 183 Die Klägerinnen tragen weiter vor, dass die in Ziffern 5.8 und 5.9 des Kaufvertrages abgegebene Garantien auch deswegen falsch seien, weil eine Anordnung der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt vom 29. Juni 2006 (Anlage K84) vorgelegen habe, die auf dem Kaufgrundstück 1 befindlichen zwei Tiefbrunnen (ein Brunnen im Hofbereich des C. Tower, der zweite Brunnen im Keller des Gebäudes C. 7) innerhalb kurzer Frist fachgerecht zu verschließen, worüber weder in der Anlage 2.5 noch in der Anlage 13.1 aufgeklärt werde. Randnummer 184 Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass es nicht darauf ankomme, dass die Brunnen seit Jahren verschlossen gewesen seien und, was mit Nichtwissen bestritten wird, nie Probleme auf dem Grundstück verursacht haben sollen. Denn aus der Anordnung ergibt sich, dass die wasserrechtliche Erlaubnis der Brunnenanlagen seit 28. Mai 1994 abgelaufen war. Randnummer 185 Der Beklagte habe die Klägerin zu 1) lediglich über das Vorhandensein eines Tiefbrunnens aufgeklärt, nicht jedoch über den zweiten Tiefbrunnen und die während der Vertragsverhandlungen ergangene Verfüllungsanordnung (Anlage K84). Dem Beklagten sei das Vorhandensein beider Brunnen bekannt gewesen. Dies ergebe sich bereits aus der mit der Behörde geführten Korrespondenz (Anlagen K90 und K91). Randnummer 186 Unstreitig ist aus dem einen Tiefbrunnen im Dezember 2010 eine Wasserfontäne (Anlage K85) aufgestiegen. Die Klägerinnen behaupten, dass ein nur provisorisch verschlossener Tiefbrunnen durch eruptiven Wasserausbruch erhebliche Schäden anrichte, dies insbesondere, wenn sich der Tiefbrunnen, wie der zweite Tiefbrunnen im Keller eines Bürohochhauses befinde und ausströmende Wassermassen in kürzester Zeit das gesamte Kellergeschoss unter Wasser setzen würden, wodurch die Gefahr bestehe, dass dabei sämtliche dort installierten technischen Anlagen stark beschädigt oder zerstört würden. Randnummer 187 Die Klägerinnen behaupten weiter, dass die Verfüllung der Brunnen sehr aufwendig sei. Im günstigsten Fall würden Kosten in Höhe von rund EUR 45.000,00 anfallen. Bei komplizierteren Verfüllmaßnahmen sei jedoch mit Kosten je Brunnen von bis zu EUR 500.000,00, insgesamt also rund EUR 1.000.000,00 zu rechnen (Beweis: Sachverständigengutachten, Zeugnis Dipl.-Ing. C. M2). Randnummer 188 Die Klägerinnen behaupten weiter, dass hätte die Klägerin zu 1) von dem zweiten Brunnen und den Verfüllungsanordnungen gewusst und das Gefährdungspotential abschätzen können, sie Regelungen (z. B. weitreichende Absicherungen, Kostenübernahmebestätigungen, Kaufpreiseinbehalte, Durchführung der Verfüllung) vom Beklagten vertraglich gefordert hätte (Beweis: Zeugnis Dr. L. B1, H. F., Dr. H. B3, C. Z., M. W.). Randnummer 189 Schließlich sind die Klägerinnen der Ansicht, dass eine Verjährung ihrer Ansprüche nicht eingetreten sei, da der Beklagte sie arglistig getäuscht habe und die Verjährung damit erst im Zeitpunkt der Kenntnis der Anspruchsentstehung im Dezember 2010, d. h. nach Austreten der Wasserfontäne, begonnen habe. Randnummer 190 Kaufgrundstück 2 Randnummer 191 Die Klägerin zu 2) macht Mängel des Kaufgrundstücks 2 wegen der Sprinkleranlage und der Haustechnik Palmspeicher, insbesondere wegen nicht erfüllter Anforderungen an die Technik und PVO-Konformität des Palmspeichers, des Schallschutzes des Palmspeichers sowie wegen falsche Garantien hinsichtlich des Brandschutzanstrichs der Stahlschützen im Erdgeschoss sowie über behördliche Auflagen für den Palmspeicher geltend. Im Einzelnen tragen die Klägerinnen hierzu wie folgt vor: Randnummer 192 Sprinkleranlage und Haustechnik Palmspeicher Randnummer 193 Die Klägerin macht Mängel der Sprinkleranlage, dort unter anderem des Druckbehälters, und der raumlufttechnischen Anlagen geltend, die zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen haben sollen (Beweis: Aufstellung des Bauprüfers Dipl.-Ing. J. W1 vom 21. Dezember 2005 - Anlage K43, Zeugnis Dipl.-Ing. C. M2, Herrn B. Z1, Sachverständigengutachten). Vor einer Wiederinbetriebnahme der Sprinkleranlage seien umfangreiche Mängelbeseitigungen erforderlich gewesen. Auch die sämtliche sonstigen technischen Anlagen (Lüftung, Starkstrom, Brandmeldeanlage, Blitzschutz) hätten erhebliche Mängel aufgewiesen und seien in keinem PVO-abnahmereifen Zustand gewesen. Der Beklagte habe diese Mängel bagatellisierte und in der Anlage 13.1 zum Kaufvertrag die unrichtige Erklärung abgeben, dass lediglich im Falle der erneuten Gastronomienutzung die Sprinkleranlage wieder in Betrieb und die Lüftungs-, Starkstrom- und Blitzschutzanlage abgenommen werden und die HausTechÜVO-(jetzt PVO-)Prüfungen durchzuführen seien. Diese Erklärungen sei falsch, da all diese Maßnahmen zum einen auch bei einer Büronutzung zu erfolgen hatten und mit keinem Wort erwähnt wurde, dass die technischen Anlagen derart mangelbehaftet seien, dass an eine Abnahme und PVO-Nachweise gar nicht zu denken gewesen sei. Randnummer 194 Sie tragen vor, dass der Beklagte seit 1999 wiederholt von der Baubehörde zur Mängelbeseitigung aufgefordert worden sei und dass hinsichtlich der Sprinkleranlage das Fehlen von Wartungsnachweisen, Nachweisen der regelmäßigen Kontrollen und von Revisionsunterlagen sowie nicht beseitigte Mängel des Druckbehälters festgestellt und die fachgerechte Verschließung von Wanddurchbrüchen in der Sprinklerzentrale gefordert worden sei (Anlage K44). Bezüglich der raumlufttechnischen Anlagen sei ebenfalls unter Bezugnahme auf die erwähnte Abnahmebescheinigung ein äußerst mangelhafter Gesamtzustand festgestellt worden (Anlage K44). Auch Mängel der Brandmeldeanlage, der Starkstromanlage und der Blitzschutzanlage seien moniert worden (Anlagen K44 bis K46). Noch im September 2006 habe das Bauamt in einem Schreiben an den Beklagten festgestellt, dass die vorgeschriebenen wiederkehrenden Prüfungen insbesondere der Sprinkleranlage (selbsttätige Feuerlöschanlage) nicht durchgeführt worden seien (Anlage K47). Randnummer 195 Die Klägerinnen sind weiter der Ansicht, dass auch während der zwischenzeitlichen Büronutzung im Erdgeschoss des Palmspeichers ab Herbst 1998 und trotz der dafür erteilten Nutzungsänderungsgenehmigung (Anlage K139), die Baubehörde vorausgesetzt habe, dass die Sprinkleranlage sowie die sonstigen technischen Anlagen gemäß der Baugenehmigung vom 1. August 1996 (Anlage K49) vorhanden und mangelfrei seien. Der Palmspeicher habe stets zu sämtlichen sicherheitsrelevanten haustechnischen Anlagen der HausTechÜVO, jetzt PVO unterlegen (Beweis: Zeugnis Dipl.-Ing. J. W1). Auch bei Gefahrübergang habe daher, obgleich das Erdgeschoss am 1. Januar 2007 als Büro genutzt wurde und hierfür alle rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen geschaffen waren, ein Mangel vorgelegen, da der Beklagte die PVO-Anforderungen zu keinem Zeitpunkt erfüllt gehabt habe (Beweis: Zeugnis Dipl.-Ing. J. W1). Mit der Anlage K154 sei es dem Beklagten lediglich temporär bis 1. April 2007 gelungen, die PVO-Anforderungen für wenige Monate bei einer Büronutzung des Erdgeschosses auszusetzen. Nach dem 1. April 2007 sei diese Aussetzung unabhängig davon, ob das Erdgeschoss als Büro- oder zu Gastronomiezwecken genutzt würde, weggefallen. Die Aussage in der Anlage 13.1 zum Kaufvertrag Satz 1 zum Palmspeicher, dass „Zur Zeit [...] für das Objekt Palmspeicher keine noch zu erledigende behördliche Auflagen oder Verfügungen bekannt“ seien, sei daher falsch. Randnummer 196 Die Klägerinnen behaupten weiter, dass vertraglich nicht nur eine Büronutzung des Erdgeschosses des Palmspeichers vorausgesetzt gesetzt gewesen sei, sondern auch eine Gastronomienutzung (Beweis: Zeugnis Dr. L. B1, H. F., M. W., C. Z.). Randnummer 197 Zudem seien auch hinsichtlich des Palmspeichers die in Ziffern 5.8 und 5.9 des Kaufvertrages abgegebenen Garantien falsch. Randnummer 198 Auch in der Bauamtsbesprechung vom 5. Dezember 2006 sei es nicht lediglich um technische Vorrichtung für den Fall der Gastronomienutzung gegangen (Beweis: Zeugnis Dipl.-Ing. J. W1). Gleichwohl habe der Beklagte die Klägerinnen trotz deren mehrfacher Anforderung der PVO-Bescheinigungen (vgl. I.-Checkliste vom 13. Oktober 2006 - Anlage B8; Anforderungsliste der D. - Anlage B42, diverse mündliche Nachfragen der D.-Mitarbeiter) über die Anforderungen und behördlichen Beanstandungen getäuscht und sie trotz der behördlichen Erinnerung einen Tag vor Kaufvertragsabschluss nicht aufgeklärt. Die Unterlagen zur Büronutzung des Palmspeichers einschließlich ergangener Bescheide hätten sich nicht im Datenraum befunden. Randnummer 199 Die Mängel seien auch erheblich. Sie könnten zu Nutzungsuntersagungen führen, wodurch die Vermietbarkeit, der Wert und der Kaufpreis der Grundstücke erheblich gesenkt werde (Beweis: Zeugnis C. Z., M. W., Dr. H. B3, Dr. L. B1, H. F.). Randnummer 200 Die Kosten für die Mängelbeseitigung schätzt die Klägerin zu 2) auf etwa EUR 250.000,00. Sie trägt vor, dass ihr bisher Kosten für die Mängelbeseitigung der haustechnischen Anlage einschließlich der Sprinkleranlage in Höhe von EUR 169.006,00 entstanden seien; weitere Kosten würden noch entstehen (Beweis: Zeugnis Dipl.-Ing. C. M2, B. Z1). Randnummer 201 Schallschutz Palmspeicher Randnummer 202 Die Klägerinnen tragen weiter vor, dass sich der Palmspeicher wegen strenger behördlicher Schallschutzauflagen nicht zu der von der Klägerin zu 2) für den Beklagten erkennbar vorausgesetzten und vom Beklagten sogar angepriesenen Verwendung als (Außen-)Gastronomie- und Eventfläche für Großveranstaltungen mit Live-Musik und ähnlichen Geräuschquellen eigne. Die Klägerin zu 2) habe beabsichtigt, die Flächen als Gastronomieflächen und für größere Firmen- und Kundenveranstaltungen zu nutzen (Beweis: Zeugnis C. Z.). Dem Beklagten sei diese Intention der Klägerin zu 2) bei Abschluss des Kaufvertrags nicht nur bekannt gewesen, vielmehr habe er die Flächen gegenüber der Klägerin zu 2) im Vorfeld des Vertragsschlusses selbst als prädestiniert für eine solche Nutzung angepriesen. Insbesondere in einer Präsentation, die den Klägerinnen von der Beklagtenseite zur Verfügung gestellt worden ist, seien auf zahlreichen Bildern Außengastronomie und Events im Außenbereich, auch mit Live-Musik dargestellt (Präsentation des C. H. vom 14. September 2006 - Anlage K48, Zeugnis C. Z.). Dass es sich hierbei nur um ein ausnahmsweise genehmigtes Sommerfest, nicht aber um regelmäßig stattfindende Veranstaltungen gehandelt habe, sei der Präsentation nicht zu entnehmen gewesen. Der Beklagte habe zudem auf die vollständig eingerichtete Küche im Palmspeicher, die immerhin eine Fläche von knapp 230 m² einnehme, hingewiesen. Die Möglichkeit der Verwendung des Palmspeichers für (Außen-)Gastronomie und als Eventfläche für Großveranstaltungen mit Live-Musik sei konkludent vereinbart worden (Beweis: Zeugnis Dr. L. B1, H. F., M. W., C. Z.). Auch die zwischenzeitliche Nutzung der Flächen als Bürofläche lasse nicht den Schluss zu, dass eine Nutzung für (Außen-)Gastronomie und als Eventfläche nicht zu den vereinbarten oder jedenfalls gewöhnlichen Nutzungsarten gehören sollte. Randnummer 203 Tatsächlich seien der Nutzung des Erdgeschosses des Palmspeichers und der angrenzenden Außenflächen zu Zwecken der Gastronomie durch die bestandskräftige Baugenehmigung vom 1. August 1996 (Anlage K49 - Ziffer 50.2) sehr enge Grenzen gesetzt, da sichergestellt sein müsse, dass ein nächtlicher Innenschallpegel in den benachbarten Wohnungen von maximal 25 dB, was der Lautstärke einer tickenden Uhr entspreche, nicht überschritten werden dürfe und eine Beschallung der Außenbewirtungsflächen unzulässig sei. Diese Auflagen zum Schallschutz machten größere Veranstaltungen insbesondere auf den Außenflächen weitestgehend unmöglich (Beweis: Sachverständigengutachten). Randnummer 204 Dem Beklagten seien die strengen Schallschutzauflagen bei Abschluss des Kaufvertrags unstreitig nachweislich bekannt gewesen. Er sei jahrelang, letztlich aber ohne Erfolg, über die damalige Eigentümerin H. B. GmbH & Co. KG gegen die Schallschutzauflagen rechtlich vorgegangen (Anlage K50 bis K53). Er selbst sei mit dem Versuch gescheitert, in Form eines Schallschutzgutachtens den Nachweis zu erbringen, dass mit „Gastronomie- und Eventfläche“ für den Palmspeicher keine relevante Lärmbelästigung der Nachbarschaft einhergehe (Schalltechnisches Gutachten vom 23. Juni 1997 - Anlage K50, Behördeninterne Stellungnahme vom 2. Juli 1997 zum schalltechnischen Gutachten - Anlagen K51 und K52). Die Schallschutzanforderungen aus der Baugenehmigung hätten sich auch nicht erledigt. Es gebe im Bereich zwischen H. S. und S. nach wie vor Wohnnutzung. Randnummer 205 Der Beklagte habe die Klägerinnen gleichwohl vor Abschluss des Kaufvertrags mit keinem Wort darüber aufgeklärt, dass bei einer Nutzung des Erdgeschosses des Palmspeichers und der angrenzenden Außenflächen zu Gastronomie- und Veranstaltungszwecken die vorgenannten, sehr strengen Schallschutzauflagen greifen würden (Beweis: Zeugnis C. Z.). Auch habe er die relevanten Baugenehmigungen vor Abschluss des Kaufvertrags auch auf wiederholtes Nachfragen der Klägerinnen nicht ausgehändigt (Beweis: Zeugnis C. Z., Dipl.-Ing. M. M., Dipl.-Ing. A. S., Dr. L. B1, H. F.). Randnummer 206 „Falsche Garantie“ hinsichtlich des Brandschutzanstrichs der Stahlschützen im Erdgeschoss Randnummer 207 Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass die in Anlage 13.1 zum Kaufvertrag unter Ziffer IX abgegebene Erklärung „Zur Zeit sind für das Objekt Palmspeicher keine noch zu erledigenden behördlichen Auflagen oder Verfügungen bekannt.“ auch deshalb falsch sei, da Stahlstützen entgegen den Baugenehmigungen (Anlagen K56, K57 und K49) nicht mit dem erforderlichen Brandschutzanstrich Qualität F30-A versehen seien (Beweis: Zeugnis M. W., C. Z.). Randnummer 208 Dem Beklagten, jedenfalls aber dem Zeugen Dr. H. sei bei Abschluss des Kaufvertrags bekannt gewesen, dass die behördlichen Auflagen zur Ummantelung der Stützen nicht erfüllt gewesen seien. Dies sei auch in der Bauamtsbesprechung am 5. Dezember 2006 thematisiert worden (Anlage K114). Die E-Mail des Zeugen Dr. H. an den Zeugen Z. vom 22. November 2006 (Anlage K58) sei so zu verstehen gewesen, dass es einer Ummantelung der Gussstützen nicht bedürfe. Eine hinreichende Aufklärung sei daher nicht erfolgt. Randnummer 209 „Falsche Garantie“ über behördliche Auflagen Palmspeicher Randnummer 210 Weiter sind die Klägerinnen der Ansicht, dass die in Anlage 13.1 unter Ziffer IX. des Kaufvertrages abgegebene Garantie und auch die Garantien in Ziffern 5.8 und 5.9 des Kaufvertrages auch im Hinblick auf die behördlichen Auflagen für den Palmspeicher in mehrfacher Hinsicht falsch sind. Die in den Baugenehmigungen für das Erdgeschoss des Palmspeichers vom 16. April 1996 und 1. August 1996 enthaltenen diversen Auflagen, wonach vor Inbetriebnahme der haustechnischen Anlagen Prüfbescheinigungen und Bescheinigungen über die wiederkehrenden Prüfungen gemäß HausTechÜVO vorgelegt werden müssten (Anlagen K49 und K57) sowie die Prüfung der Brandmeldeanlage (Anlage K59) seien bei Abschluss des Kaufvertrags am 6. Dezember 2006 nachweislich nicht erfüllt gewesen (Anlage K60). Die Auflagen zur Vorlage von Prüfbescheinigungen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags am 6. Dezember 2006 seien lediglich zeitweilig bis Ablauf der bis zum 31. März 2007 befristeten Genehmigung, das Erdgeschoss als Bürofläche zu nutzen, ausgesetzt gewesen (Anlagen K55 und K54) und seien zum 1. April 2007 wiederaufgelegt, ohne dass dieses Wiederaufleben im Einflussbereich der Klägerin zu 2) gestanden hätte. Gleiches gelte für die herzustellende nach außen schlagende Fluchttür zwischen der Gastronomiefläche und dem Treppenhaus bzw. dem Übergang zur Küche sowie der Podeste vor den Fluchtfenstern, um im Brandfall eine Flucht zur ermöglichen (Anlage K49, K. M4). Randnummer 211 Der Beklagte habe hierüber bewusst nicht aufgeklärt, obwohl die Klägerinnen mehrfach (vgl. I.-Checkliste vom 13. Oktober 2006 - Anlage B8; Anforderungsliste der D. - Anlage B 42; diverse mündliche Nachfragen der D.-Mitarbeiter) Aufklärung gefordert hätten. Darüber hinaus habe er verschwiegen, dass bezüglich der Brandmeldeanlage im Erdgeschoss des Palmspeichers unerledigte behördliche Auflagen bestanden (Anlagen K55, K57, K59 und K60). Randnummer 212 Die mit den Mängeln einhergehende drohende Nutzungsuntersagung beeinträchtige nicht nur die Vermietbarkeit sondern auch die Veräußerbarkeit sowie die Einbringung in einen REIT erheblich (Beweis: Zeugnis C. Z., M. W., Dr. L. B1, H. F., Dr. H. B3). Randnummer 213 Angebliche Mängel beider Grundstücke Randnummer 214 Die Klägerinnen machen ferner Garantieverletzungen für beide Grundstücke geltend. Hierzu tragen sie folgendes vor: Randnummer 215 „Falsche Garantie“ zu Kfz-Stellplatz-Nachweis Randnummer 216 Die Garantie in Ziffer 5.10, dass für den Kaufgegenstand die baurechtlich notwendigen 684 Stellplätze nachgewiesen seien, sei falsch. Auch die Aussage in Anlage 13.1 (dort Ziffern III.2, IV.2 und VII.2) zum Kaufvertrag, dass der formale Nachweis der Stellplätze gemäß Baugenehmigung nach der Aktenlage des Bauamtes fehle, entsprechende Nachweise aber als Gesamtnachweis für das Areal C. H. erbracht seien und dass mit dem Bauamt abschließend abzustimmen sei, dass hiermit die Nachweise für die Einzelgebäude hinfällig seien, sei unzutreffend. Weder sei der Gesamtnachweis geführt, noch seien die baurechtlich notwendigen Stellplätze auf Flächen, die nicht auf den Kaufgrundstücken 1 und 2 liegen, tatsächlich vorhanden oder real hergestellt und damit in genehmigungsfähiger Form nachgewiesen (Anlagen K37 bis K39 und Anlage K 136 bis K138, Beweis: Zeugnis Dipl.-Ing. J. W1). Randnummer 217 Auch die Planungsunterlagen vom 2. April 2003 (Anlage B115) stellten nicht den vom Beklagten behaupteten Gesamtnachweis der Stellplatzsituation dar, zumal er von der Behörde nicht akzeptiert, sondern beanstandet worden sei (Besprechungsprotokoll vom 5. November 2003 - Anlage K137, Anordnung zur Beseitigung von Mängeln vom 4. Dezember 2003 - Anlage K138, Besprechungsprotokoll vom 25. Oktober 2005 - Anlage K39 und vom 5. Dezember 2006 - Anlage K114). Randnummer 218 Es sei auch unrichtig, dass nach von den laut Baugenehmigung (welcher?) 684 nötigen Stellplätzen 445 tatsächlich auf dem verkauften Grundstück hergestellt seien und mit der Behörde eine Lösung gefunden worden sei, nach welcher die Behörde die Nichtherstellung offener 239 Stellplätze dulde und als Ausgleich angemietete Parkmöglichkeiten auf Nachbargrundstücken akzeptiere, die Behörde sich in öffentlich rechtlicher Hinsicht lediglich mit der Eintragung von Baulasten ohne tatsächliche Herstellung der 239 fehlenden Kfz-Stellplätze einverstanden erklärt habe und die Behörde diese Duldung wegen einer Bürgschaft (Anlage B113) für lediglich 51 Stellplätze vorgenommen habe. Weder habe die Behörde derartiges geduldet, noch habe der Beklagte mit der Behörde diese behauptete Lösung gefunden (Beweis: Zeugnis Dipl.-Ing. J. W1). Randnummer 219 Dies habe der Beklagte auch gewusst. Er habe sich der Herstellung der erforderlichen Stellplätze sogar vorsätzlich widersetzt (Beweis: Zeugnis J. L1). Die Baubehörde habe noch im Rahmen der Besprechung am 5. Dezember 2006 darauf hingewiesen, dass ein Nachweis von Stellplätzen mehr erfordere, als die Eintragung von Baulasten, und dass eben dieser Nachweis noch nicht geführt sei (Anlage K8). Gleichwohl habe er anlässlich der Begehungen, der Verhandlungen und wie in Ziffern 1.5, 5.10 und 6.8 des Kaufvertrages garantiert, stets behauptet, die Gesamtstellplatzsituation geklärt zu haben. Die Aufklärung der Klägerinnen sei dahingehend erfolgt, dass die gesamte Stellplatzsituation geklärt sei und in Form eines Gesamtnachweises öffentlich-rechtlich erbracht sei. Über die tatsächlich offenen Mängel habe der Beklagte die Klägerinnen nicht aufgeklärt (Beweis: Zeugnis Dr. L. B1, H. F., M. W., C. Z.). Randnummer 220 Erst durch das Anhörungsschreiben Anlage K37 hätten die Klägerinnen in 2009 davon Kenntnis erlangt, dass die Garantie unzutreffend sei. Randnummer 221 Die offene Stellplatzsituation beeinträchtige den Kaufgegenstand erheblich. Neben Stellplatzablösungen in Millionenhöhe drohten Nutzungsuntersagungen. Der Kaufgegenstand sei weder einzeln noch gesamt verkauf- oder einbring- bzw. übertragbar, da sich weder ein Käufer noch ein REIT finden lasse, der angesichts derart offener Stellplatzfragen die Kaufgrundstücke erwerben würde. Offene Stellplatzsituationen dieses Umfanges stellten einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil dar, der den Wert und den Kaufpreis einen Grundstücks erheblich senke (Beweis: Zeugnis C. Z., M. W., Dr. H. B3, Dr. L. B1, H. F.). Randnummer 222 „Falsche Garantie“ zu Außenanlagen Randnummer 223 Die Garantien in Ziffer 5.8 und 5.9 seien ferner in Bezug auf die Außenanlagen beider Kaufgrundstücke falsch. Auch die Aussage in Anlage 13.1 zum Kaufvertrag (dort Ziffern III.2, und VII.2), dass der formale Nachweis der Außenanlagengestaltung gemäß Baugenehmigung nach der Aktenlage des Bauamtes fehle, entsprechende Nachweise aber als Gesamtnachweis für das Areal C. H. erbracht seien und dass mit dem Bauamt abschließend abzustimmen sei, dass hiermit die Nachweise für die Einzelgebäude hinfällig seien, sei unzutreffend. Zum einen treffe es nicht zu, dass bereits der Gesamtnachweis erbracht sei. Zum anderen sei tatsächlich nicht über alle Bereiche, in denen Planung, Genehmigung und Umsetzung der Außenanlagen noch ausstanden, aufgeklärt worden. Randnummer 224 So seien Grünanlagen und 309 Fahrradstellplätze entsprechend der bereits erteilten Baugenehmigungen für die einzelnen Gebäude herzustellen gewesen, was bei Abschluss des Kaufvertrages und Übergabe der Kaufgrundstücke noch nicht erfolgt gewesen sei (Baugenehmigungsbescheid des Bauamts H. vom 14. Januar 2000 - Anlage K40, Schreiben „Nachforderung von Vorlagen“ des Bauamts H. an die H. B. GmbH & Co. KG vom 15. Januar 2004 - Anlage K38, Ergebnisprotokoll des Bauamts H. zur Besprechung im Bezirksamt am 25. Oktober 2005 - Anlage K39, Aktennotiz vom 11. Dezember 2006 zur Besprechung im Bauamt am 5. Dezember 2006 - Anlage K8). Die Festsetzungen aus den als Anlage K38 und K 40 vorgelegten Baugenehmigungen seien auch nicht hinsichtlich der Gesamtzahl herzustellender Fahrradstellplätze hinfällig (Beweis: Zeugnis Dipl.-Ing. J. W1). Randnummer 225 In Anlage 13.1 zum Kaufvertrag seien die Klägerinnen zudem nicht darüber aufgeklärt worden, dass die Außenplanung in dem Bereich zwischen dem Palmspeicher und C. 2 nicht gemäß Baugenehmigung hergestellt sei. Der Beklagte habe zudem die ausstehende Gestaltung südlich des C. 1 (zu Flurstück... und K. Hof) sowie der Fläche zum Gebäude der TU-H. (vor C. 2 und Palmspeicher) verschwiegen. Randnummer 226 Die Umsetzung der von der Behörde geforderten Außenplanung könne erheblichen Einfluss auf die Anzahl der realisierbaren Kfz-Stellplätze haben. Mit dem in der Anlage 5.3(
- b)zum Kaufvertrag vorgelegten Parkplatzplan habe der Beklagte die Parkplatzsituation auf den Außenflächen dargestellt. Diese Parksituation gebe eine höchstmögliche Ausnutzbarkeit der Außenflächen zu Parkzwecken wieder. Der Beklagte habe, obwohl er von der Behörde über Jahre darauf hingewiesen worden sei, das Fehlen erforderlicher Grünanlagen im Außenbereich, insbesondere der großkronigen Bäume und der erforderlichen Müllstandorte, der Fahrradstellplätze sowie der Beachtung der von Pkw und Lkw (Feuerwehr, Müll) einzuhaltenden Wende- und Richtungswechselradien (Beweis: Zeugnis Dipl.-Ing. J. W1) verschwiegen. Randnummer 227 Der Parkplatzplan (Anlage 5.3 (
- b)zum Kaufvertrag, der auf den Kaufgrundstücken lediglich 2 Bäume und keinen Müllstandort aufweise, genüge keinesfalls den behördlichen Vorgaben. Die zurzeit laufenden Planungen zur Außenanlagengestaltung bestätigten das Erfordernis vieler Bäume (mit 12 m² Vegetations-Grundfläche) und zumindest eines Müllstandortes auf jedem Grundstück und damit einhergehend den Verlust vieler auf der Anlage 5.3 (
- b)zum Kaufvertrag eingezeichneter Stellplätze. Insgesamt müsse daher nicht nur der gesamte Außenanlagebereich neu überplant, sondern ebenso müssten die Außenanlagen vollständig neu hergestellt werden (Beweis: Zeugnis Dipl.-Ing. J. W1). Randnummer 228 Der Beklagte habe bei Abschluss des Kaufvertrags schon allein infolge der einen Tag zuvor statt gefundenen Besprechung im Bauamt genau gewusst, dass kein genehmigter Gesamtplan über die Außenanlagen vorlag und somit Auflagen und Verfügungen aus den Genehmigungen nicht erfüllt waren. Randnummer 229 Die gesamte Neugestaltung des Außenbereichs werde Kosten von voraussichtlich mindestens EUR 350.000,00 verursachen (Beweis: Sachverständigengutachten). Auch die Herstellung der Fahrradstellplätze sei wirtschaftlich nicht völlig unerheblich. Die Kosten pro Stellplatz beliefen sich auf etwa EUR 600,00 (Beweis: Sachverständigengutachten). Die gleiche Summe sei als Ablösesumme für nach der HBauO nicht hergestellte Fahrradstellplätze vorgesehen (Beweis: Zeugnis Dipl.-Ing. J. W1). Randnummer 230 Die vollständige Neuherstellung der Außenanlagen beeinträchtige den Kaufgegenstand erheblich. Der übliche Geschäftsbetrieb vermieteter Büro- und Gastronomieimmobilien sei bei Nichtnutzung der Außenanlagen während der Neuherstellung und damit einhergehenden Mietverlusten erheblich beeinträchtigt. Darüber hinaus sei eine solchermaßen belastete Immobilie, bei welcher die Außenanlagenherstellung noch bevorstehe, kaum oder nur mit übermäßigen Preisabschlägen veräußer- oder in einen REIT einbringbar (Beweis: Zeugnis C. Z., M. W., Dr. H. B3, Dr. L. B1, H. F.). Randnummer 231 „Falsche Garantie“ zur Baugenehmigung Kanalbrücke Randnummer 232 Die Klägerinnen behaupten schließlich, dass die von dem Beklagten abgegebene Garantie in Ziffer 5.9 falsch sei, da der Baugenehmigungsbescheid vom 25. Mai 1999 (Anlage K41) unter Widerrufsvorbehalt steht und der Beklagte garantiert habe, dass keine Widerrufe zu den für die Bebauung und Nutzung des Kaufgegenstands maßgeblichen Genehmigungen vorlägen und keine Umstände bekannt seien, wonach solche Verfügungen drohten. Die Baugenehmigung werde nach ihrem Wortlaut widerrufen, wenn öffentliche Belange dies erforderten. Dabei verweist die Baugenehmigung auf die widerruflich erteilte wasserrechtliche Genehmigung. Diese wasserrechtliche Genehmigung vom 3. Februar 1999 steht unter Hinweis auf § 19 HWG unter Widerrufsvorbehalt (Anlage K42). Die Klägerinnen sind daher der Ansicht, dass jederzeit mit einem Widerruf der Genehmigungen für die Kanalbrücke gerechnet werden müsse. Randnummer 233 Sie behaupten, dass, falls die Brücke wegfalle, baulicher Ersatz als Rettungsweg geschaffen werden müsse, was erhebliche Kosten zu Lasten der Klägerinnen für die Herstellung eines alternativen zweiten Rettungswegs sowie die Gefahr einer Nutzungsuntersagung für das gesamte Gebäude C. 5 bis 7 nach sich ziehen würde. Denn die Brücke verbinde das Gebäude C. 5 bis 7 auf dem Kaufgrundstück 1 und das Kaufgrundstück. Die Brücke werde als zweiter Rettungsweg für das Gebäude C. 5 bis 7 benötigt und sei Hauptzugang zum Foyer des Gebäudes. Randnummer 234 Die Klägerinnen hätten keine Kenntnis von der Genehmigungslage gehabt, nach welcher die Baugenehmigung jederzeit widerrufbar ist. Weder die Baugenehmigung Anlage K41 noch die als Anlage B67 vorgelegte Baugenehmigung für die Eingangshalle des Gebäudes C. 5 bis 7 seien den Klägerinnen trotz Aufforderung, die relevanten Baugenehmigungen zur Verfügung zu stellen, vor Kaufvertragsabschluss zur Verfügung gestellt worden (Beweis: Zeugnis C. Z., M. W., Dipl.-Ing. M. M., Dipl.-Ing. A. S., Dr. L. B1, H. F.). Trotz Nachfragens sei diese Baugenehmigung der D. nicht übermittelt worden. Der Beklagte wusste daher, dass die D.-Mitarbeiter die Baugenehmigung nicht einsehen konnten (Beweis: Zeugnis des Herrn Dipl.-Ing. M. M., Dipl.-Ing. A. S.). Der Beklagte habe hierüber auch nicht aufgeklärt (Beweis: Zeugnis Dipl.-Ing. M. M., Dipl.-Ing. A. S., Dr. L. B1, H. F.). Randnummer 235 Die Klägerinnen behaupten, dass, hätten sie die Widerruflichkeit der Genehmigung gekannt, sie wegen Funktion der Brücke als notwendigem Rettungsweg für das Gebäude C. 5 bis 7, den Vertrag nicht wie geschehen abgeschlossen hätten (Beweis: Zeugnis C. Z., M. W., Dipl.-Ing. M. M., Dr. L. B1, H. F., Dr. H. B3). Randnummer 236 Die Klägerinnen zu 1) bis 3) beantragen: Randnummer 237 1. Der Beklagte wird verurteilt, Randnummer 238
- a)an die Klägerin zu 1) EUR 54.893.534,21 nebst Zinsen Randnummer 239
- aa)in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. auf EUR 51.674.870,00 vom 3. Januar 2007 bis zum 13. Juni 2010, Randnummer 240
- bb)in Höhe von 4 Prozent p.a. auf weitere EUR 6.123.514,60 vom 31. Dezember 2007 bis zum 28. Mai 2010, Randnummer 241
- cc)in Höhe von 4 Prozent p.a. auf weitere EUR 4.181.885,04 vom 31. Dezember 2008 bis zum 28. Mai 2010, Randnummer 242
- dd)in Höhe von 4 Prozent p.a. auf weitere EUR 3.739.283,03 vom 31. Dezember 2009 bis zum 28. Mai 2010, Randnummer 243
- ee)in Höhe von 4 Prozent p.a. auf wei