Persönlichkeitsrechtsverletzung: Namentliche Nennung des Betroffenen im Rahmen einer Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren Orientierungssatz
(398)). Ein Berichterstattungsinteresse daran, neu über veraltete Vorgänge zu informieren, ist zudem ebenfalls gering. Es liegen auch keine Umstände vor, die hier ein Wiederaufgreifen des Ermittlungsverfahrens rechtfertigen können. Randnummer 34 Es muss im Rahmen der Abwägung zwar auch beachtet werden, dass es sich für den Kläger möglicherweise um keine besonders hohe Eingriffsintensität handelt, da das ihm vorgeworfene Fehlverhalten ebenfalls nicht als schwer zu bezeichnen ist und daher nicht geeignet sein könnte, einen derartig intensiven Eingriff auszulösen. Vor dem Hintergrund der Gesamtumstände und der geschäftlichen Tätigkeit des Klägers muss hier jedoch von einer hohen Beeinträchtigung des Klägers ausgegangen werden, denn dem Kläger wird vorgeworfen, dass er seine Verpflichtungen erst unter dem Druck der ermittelnden Strafverfolgungsbehörden erfüllt. Dies trifft ihn als Kaufmann besonders und ist geeignet, das Dritte seine Zuverlässigkeit in Frage stellen und geschäftliche Kontakte meiden. Von Bedeutung ist hierbei auch, dass er Kläger selbst keine hervorgehobene Stellung inne hat oder aus sonstigen Gründen von einer besonderen Bekanntheit auszugehen ist. Randnummer 35
- b)Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Berichterstattung mit Namensnennung über strafrechtliche Ermittlungsverfahren nur unter zwei Voraussetzungen rechtmäßig ist. Die Voraussetzungen zulässiger Verdachtsberichterstattung müssen eingehalten sein (BGH VI ZR 51/99, Urteil vom 7. 12. 1999, Juris Abs. 20 = BGH AfP 2000, 167 – Namensnennung) und weiter ist Voraussetzung der Zulässigkeit der Namensnennung dass auch unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen bei der erforderlichen Abwägung das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt. Danach kommt eine Namensnennung grundsätzlich nur in Fällen schwerer Kriminalität oder bei Straftaten in Betracht, die die Öffentlichkeit besonders berühren. (BGH VI ZR 51/99, Urteil vom 7. 12. 1999, Juris Abs. 30 mit weiteren Nachweisen = BGH AfP 2000, 167). Wie bereits dargestellt liegen diese Voraussetzungen hier nicht vor. Randnummer 36 Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. 10. 2012, Az. VI ZR 4/12. Darin stellt der Bundesgerichtshof zunächst darauf ab, dass die Berichterstattung im Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung während des laufenden Ermittlungsverfahrens rechtmäßig war (Juris Abs. 17 ff.). Anschließend führt der BGH aus, dass auch das weitere Bereithalten der Meldung nicht durch Einstellung des Strafverfahrens gem. § 153a StPO rechtswidrig wurde (Juris Abs. 22 ff.). Ist aber eine Berichterstattung bereits im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Einstellung/ Verbreitung rechtswidrig, so wird sie durch reinen Zeitablauf nicht rechtmäßig. Vielmehr handelt es sich um eine Privilegierung desjenigen, der ursprünglich rechtmäßig berichtet hat und der diese Beiträge lediglich weiter vorhält. Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lässt sich daher der Rechtssatz entnehmen, dass eine ursprünglich rechtmäßige Berichterstattung in einem Archiv weiter vorgehalten werden kann. So liegt es hier aber gerade nicht, denn der Beklagte wird nicht wegen einer Altmeldung in Anspruch genommen, sondern wegen aktueller Behauptungen über ein zurückliegendes Ermittlungsverfahren. Randnummer 37
- c)Im Zeitpunkt, in dem diese Berichterstattungen von dem Beklagten verbreitet wurden, bestand damit kein überwiegendes Interesse an der Veröffentlichung dieser Beiträge, so dass sich deren Verbreitung als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers darstellt. Dass der Beklagte sodann die Löschung dieser Inhalte vornahm bzw. veranlasste ist unabhängig von dem Zeitpunkt der jeweiligen Löschung unerheblich, da dies die bereits erfolgte Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers und die bereits entstandene Wiederholungsgefahr nicht ausräumen konnte. Der Beklagte wird vorliegend zutreffend als Täter und nicht als Störer in Anspruch genommen. Das Löschen des Beitrages unter k. führt daher unabhängig von dem genauen Zeitpunkt auch zu keiner Erledigung, die der Beklagte hilfsweise vorträgt. Randnummer 38 3. Es besteht auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr. Die Wiederholungsgefahr wird durch die Erstbegehung indiziert, es wurde keine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, die dem Verfahren vorangegangene einstweilige Verfügung der Kammer wurde nicht als endgültige Regelung anerkannt und auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die eine Wiederholungsgefahr entfallen lassen könnten. Insbesondere genügt ein Löschen der beanstandeten Beiträge nicht. II. Randnummer 39 Aus den unter I. dargelegten Gründen stellen die vorprozessualen Abmahnungen eine zweckmäßige Rechtsverfolgung dar. Ausgehend von einem als angemessen erachteten Gegenstandswert von 8.000 Euro bezüglich des Unterlassungsanspruchs ergibt sich ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von 661,16 Euro. Randnummer 40 1,3 Geschäftsgebühr 535,60 Euro Auslagenpauschale 20,00 Euro Mehrwertsteuer 105,56 Euro Gesamt 661,16 Euro III. Randnummer 41 Die prozessualen Nebenentscheidungen sowie die Festsetzung des Streitwertes beruhen auf §§ 3, 4, 91a, 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO. Randnummer 42 Soweit die Parteien gem. § 91a ZPO den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entsprach es unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen, denn dieser wären insoweit im Rechtsstreit unterlegen gewesen. Der auf Auskunft gerichtet Klagantrag wäre unbegründet gewesen. Ein Auskunftsanspruch des Betroffenen über den Verbreitungsumfang einer Berichterstattung kann aus § 242 BGB folgen. Vorliegend hat der Beklagte vorgetragen, dass er dem Kläger die begehrte Auskunft bereits vor Rechtshängigkeit erteilt hat. Diesem Vortrag ist der Kläger nicht entgegengetreten, weder hat er die Erteilung der Auskunft bestritten, noch vorgetragen, dass die Auskunft nicht hinreichend konkret oder umfassend gewesen sei. Der Beklagte hat zwar lediglich vorgetragen, dass er vor Rechtshängigkeit der Klage die Auskunft erteilt habe, so dass denkbar wäre, dass die Auskunft auch zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit erfolgt sein könnte, da der Kläger hierzu jedoch schweigt, ist davon auszugehen, dass die Auskunft vor Anhängigkeit erfolgte, so dass es auf die Frage, ob – einen Fall des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO unterstellt – eine unverzügliche Klagrücknahme vorliegt, nicht mehr ankommt. Randnummer 43 Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 19. August 2013 bot keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.